UE ÖR II - Verfassung
38 flashcards · Law · by daniel-eder
15 /36 Oppositionsabgeordnete im Landtag des Bundeslandes L wollen einen Fraktionsantrag auf Normenprüfung nach Art 140 (1) Z3 B-VG an den VfGH stellen. Das Gesetz wurde am 15.11.2019 beschlossen und wird Anfang Dezember 2019 kundgemacht. Es wird am 1.1.2021 in Kraft treten. Der Antrag wird am 16.1.2020 eingebracht. Ist der Antrag zulässig?
Z3 erfordert 1/3 der Abgeordneten für Antrag gegeben Fraktionsantrag hat keinen Anlassfall daher abstrakter Normprüfungsantrag benötigt bloß Geltung der Norm -> ist ab Kundmachung gegeben Legisvakanz ist unbeachtlich Zulässig!
Normprüfungsantrag an VfGH begehrt die Aufhebung folgender Regelung: Gesetz richtet eine Kommission ein, die den Erwerb von Grundstücken zum Zweck des Zweitwohnsitzes verbieten kann Im Antrag wird dies mit Verstoß gg die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit begründet. Wie ist der Antrag zu beurteilen?
Widerspruch zu Unionsrecht ist kein tauglicher Antragsgrund -> VfGH prüft Unionsrecht nicht Hätte aber in anderer Argumentation Erfolg haben können: Kapitalverkehrsfreiheit verdrängt bei Unionsbezug durch Anwendungsvorrang nationales Recht. Das angefochtene Gesetz würde somit nicht ggü EU-Ausländern eingesetzt werden, sehr wohl aber ggü Österreichern = Inländerdiskriminierung bei Inlandssachen würde somit gg den Gleichheitsgrundsatz des Art 7 B-VG und Art 2 StGG verstoßen dieser Verstoß könnte…
Landesgesetz richtet eine Kommission ein, die den Erwerb von Grundstücken zum Zweck des Zweitwohnsitzes verbieten kann. Das Gesetz wurde am 15.11.2019 beschlossen und wird Anfang Dezember 2019 kundgemacht. Es wird am 1.1.2021 in Kraft treten. Normprüfungsantrag an VfGH begehrt die Aufhebung folgender Regelung: Die Kommission wird neben 3 von der Landesregierung bestellten Mitgliedern auch mit 2 von der Präsidentin des zuständigen OLG bestellten Mitgliedern besetzt. Im Antrag wird dies mit der v…
ordentliche Gerichtsbarkeit geht vom Bund aus OLG Präsidentin ist Bundesorgan. Ihre Ernennungsbefugnis in Landessachen widerspricht also Kompetenzverteilung Art 97 (2) B-VG gestattet es Landesgesetzgebung Bundesorgane zur Vollziehung heranzuziehen Erfordert Zustimmung der BReg wird gem Art 98 B-VG fingiert, wenn BReg nicht binnen 8 Wochen beeinsprucht. in casu: 15.11 beschlossen, Anfang Dezember kundgemacht -> keine acht Wochen. -> Verfassungswidrig, Antrag wird Erfolg haben.
Landtag möchte eine Kommission die den Erwerb von Grundstücken zum Zweck des Zweitwohnsitzes verbieten kann einrichten, und diese Weisungsfrei stellen. Die LReg erhält ein Auskunftsrecht ggü der Kommission, und kann Mitglieder abberufen, wenn sie geistig oder körperlich nicht mehr geeignet sind, oder die Bestellungsvoraussetzungen wegfallen Geht das?
Art 20 (1) B-VG normiert Weisungshierarchie (2) ermöglicht aber dem Materiengesetzgeber eine einfachgesetzliche Weisungsfreistellung Erfordert Vorliegen eines Zwecks der Z1-8. in casu nicht gegeben Erfordert weiters Aufsichtsrecht, zumindest Auskunftsrecht und Abberufung aus wichtigem Grund. in casu Aufsichtsrecht gegeben Abberufung aber nur aus fehlender Eignung/Bestellvoraussetzungen nicht aber zb wegen grober Pflichtverletzung somit nicht "aus wichtigem Grund" Somit beide Voraussetzungen nic…
Landesgesetz richtet eine Kommission ein, die den Erwerb von Grundstücken zum Zweck des Zweitwohnsitzes verbieten kann. Ein von Landtagsabgeordneten eingebrachter Normprüfungsantrag an VfGH begehrt die Aufhebung folgender Regelung: Bei Beschwerde gg Untersagungsbescheid der Kommission ist das LVwG zuständig hat durch Senate zu entscheiden hat, wenn es der Beschwerde stattgibt, kassatorisch zu entscheiden und an die Kommission zurückzuverweisen Im Antrag wird die Aufhebung mit Widerspruch zu Art…
LVwG ist in Landesverwaltungsangelegenheiten schon gem Art 131 (1) B-VG zuständig. dies ist also verfassungskonform gem Art 135 B-VG kann (neben VwGVG) auch die Materiengesetzgebung Entscheidung durch Senate vorsehen auch dies ist verfassungskonform Art 130 (4) B-VG schreibt vor, dass VwG grds in der Sache selbst entscheiden Selbstentscheidung der VwG also nicht nur im einfachgesetzlichen VwGVG somit keine Abweichungsbefungis für den Materiengesetzgeber in casu sieht Gesetz aber kassatorische E…
Landesgesetz richtet eine Kommission ein, die den Erwerb von Grundstücken zum Zweck des Zweitwohnsitzes verbieten kann. Normprüfungsantrag an VfGH begehrt die Aufhebung folgender Regelung: Das Grundbuchsgericht kann die nachträgliche Löschung eines bereits durchgeführten Rechtsgeschäfts veranlassen, wenn es gegen die Zweitwohnsitzregelungen verstößt. Im Antrag wird dies mit Verstoß gg Art 10 (1) Z 6 B-VG sowie mit (tatsächlich gegebenem) Widerspruch zu Bund-Länder-Vereinbarung über zivilrechtli…
Zivilrechtswesen ist grds Bundessache gem Art 10 (1) Z6 B-VG gem Art 15 (9) B-VG können die Länder aber zivilrechtliche Bestimmungen erlassen, soweit es zur Regelung des Gegenstandes erforderlich ist in casu: notwendig zur Regelung von Gegenstand "Grundverkehr" also kein Verstoß Nach Rsp des VfGH zu Art 15a B-VG verpflichtet Bund-Länder-Vereinbarung nur die am Vertrag beteiligten Gebietskörperschaften Verstoß gg solche "Gliedstaatsverträge" ist im Verfahren nach Art 138a B-VG zu prüfen Nicht ab…
Gilt der Gleichheitssatz auch für Asylwerber?
Art 7 B-VG gilt nur für Staatsbürger aber Art 1 RassDiskrBVG gilt für "Fremde"
Kann gegen Beschlüsse der VwG Art 144 Beschwerde erhoben werden?
Art 144 (4) B-VG Bestimmungen über Erkenntnisbeschwerde sind auf Beschlüsse analog anzuwenden Verweis auf VfGG für Zulässigkeit § 88a (2) und (3) VfGG nennt Beschlüsse gg die keine Beschwerde zulässig ist
Laut § 11 Oö PolStrG ist für die Angelegenheiten der Bettelei die Gemeinde im eigenen WB zuständig. Der Bürgermeister der Gemeinde G erlässt einen Bescheid gem Art 119 (2) B-VG, der der A das Betteln auf Basis des PolStrG untersagt. Wie ist dies hinsichtlich Zuständigkeit zu beurteilen?
§ 11 Oö PolStrG sagt Gemeinde im eigenen WB § 58 (2) Z1 GemÖ erkärt BGM zuständig für behördliche Aufgaben im eigenen WB Aber der Bescheid wurde gem Art 119 (2) B-VG erlassen, also im übertragenen Wirkungsbereich. Zuständig ist zwar in casu für den eigenen und übertragenen WB die gleiche Behörde, der BGM, aber hat im falschen WB gehandelt. -> funktional Unzuständig Aber Gem Art 118 (2) B-VG können im eigenen WB nur Angelegenheiten im Interesse der örtl Gemeinschaft vollzogen werden nennt demons…
Der Österreicherin A wird das Betteln per Bescheid verboten, eine Strafe auferlegt, und ihr Schild als verfallen erklärt. Der Bescheid stützt sich auf § (1) 3 Oö PolStrG der lautet: "Wer in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen [...] oder Beschimpfen bettelt [...] begeht eine Verwaltungsübertretung." A behauptet, der § ist aufgrund der verwendeten unpräzisen Ausdrücke zu wenig determiniert. Wie ist das zu beurteilen?
A behauptet Verletzung des Bestimmtheitsgebotes des Art 18 (1) B-VG = Es muss für den Einzelnen erkennbar sein, durch welche Handlungen/Unterlassungen er sich strafbar macht. Nach Rsp des VfGH ist eine Verwendung unbestimmter Begriff zulässig, wenn sie der Auslegung zugänglich sind § 3 (1) PolStrG nennt "aufdringliches" und "aggressives" Betteln. Auslegung ist möglicherweise schwierig aber nennt Beispiele, die es ermöglichen. es ist sowohl für Vollzugsorgane als auch Normaddressaten erkennbar,…
Der Österreicherin A wird das Betteln per Bescheid verboten, eine Strafe auferlegt, und ihr Schild als verfallen erklärt. Der Bescheid stützt sich auf das Oö PolStrG, welches ein Oö Landesgesetz ist. A behauptet, das Gesetz sei kompetenzwidrig, da Bettelei überall auf der Welt vorkommt und jedenfalls der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit zuzuordnen sei, und damit in der Zuständigkeit des Bundes fällt. Beurteilung?
gem Art 10 (1) Z7 B-VG ist öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit Bundessache ausgenommen jedoch örtl Sicherheitspolizei definiert in Art 15 (2) B-VG "ausschließliches oder überwiegendes Interesse der Gemeinde" Abgrenzung der örtl Sicherheitspolizei nach gleichen Kriterien wie eigener/übertragender WB der Gemeinde Bekämpfung störender Formen der Bettelei ist überwiegendes Interesse der Gemeinde, da Folgen überwiegend die Gemeinde treffen. Dass Bettelei "überall vorkommt", somit mehrere Gemein…
Der Österreicherin A wird das Betteln per Bescheid verboten, eine Strafe auferlegt, und ihr Schild als verfallen erklärt. Der Bescheid stützt sich auf das Oö PolStrG, welches ein Oö Landesgesetz ist. A argumentiert, dass die Bettelei bis 1974 gerichtlich strafbar war, und sei daher im Lichte der Versteinerungstheorie als Bundeskompetenz einzuordnen. Beurteilung?
Dass Bettelei bis 1974 gerichtlich strafbar war, hat auf Kompetenzverteilung keinen Einfluss Gerichtl Straftatbestände sind immer Bundessache daraus darf aber nicht geschlossen werden, dass sie auch weiter immer vom Bund geregelt werden müssen Bettelei fällt als VerwaltungsTB in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers Nicht Kompetenzwidrig
A wird für das Schnitzen eines Baumes in Salzburg per Bescheid vom Salzburger Bürgermeister bestraft. Der Bescheid stützt sich auf § 22 (1) Sbg BaumG. § 22 (2) Sbg BaumG lautet: "Verwaltungsübertretungen nach (1) sind von der BVB zu bestrafen" A behauptet, die Verhängung von Strafen durch Gemeindeorgane sein unzulässig. Außerdem hätte gem § 26 (2) VStG die LPD und nicht der BGM Entscheiden müssen, somit sei A im Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Wie ist die Zuständigkeit zu beurteile…
§ 22 (2) Sbg BaumG erklärt BVB für zuständig. Salzburg ist Statutarstadt, somit BGM die zuständige BVB. Nach § 26 (2) VstG ist in Verwaltungsstrafsachen die LPD in Gemeinden zuständig, wenn sie zugleich Sicherheitsbehörde 1. Instanz ist Gem § 8 Z6 SPG ist die LPD Sicherheitsbehörde erster Instanz in Salzburg Aber: Weder nach Sbg BaumG noch nach § 2 SPG fällt die Vollziehung des Sbg BaumG in den sachlichen WB der LPD. kein Fall des § 26 (2) VstG Bürgermeister war also zuständig Recht auf gesetzl…
Was sind Quasi-Anlassfälle?
Sind 144 Beschwerden denen, wie Anlassfällen, die Rückwirkung der VfGH Normaufhebung zugute kommt. Sind alle Beschwerden, die vor beginn der mündl Verhandlung im Normenkontrollverfahren eingebracht wurden. Gibt es keine mündl Verhandlung, dann die vor Beginn der Beratung beim VfGH eingelangt sind
A ist von einer Gesetzesänderung in seinen verfassungsgesetzlichen Rechten verletzt. In seinem Individualantrag nach Art 140 B-VG gibt er aber nur vage an "in seinen Rechten durch ein verfassungswidriges Gesetz" verletzt zu sein, ohne sich näher festzulegen, worin die Verfassungswidrigkeit besteht. Wie ist dies zu beurteilen?
Antragslegitimation: unmittelbarer und aktueller Eingriff in subjektive Rechte Unmittelbarkeit des Eingriffs muss dargelegt werden, aber eine Konkretisierung des Verbots von dem A als Normaddressat betroffen ist, ist hier noch nicht nötig. Bindung des VfGH Beschwerdeführer muss seine Bedenken gem § 62 VfGG im einzelnen darlegen bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit reicht nicht -> VfGH prüft nur vorgebrachte Bedenken Fehlen ist unverbesserbarer Inhaltsmangel -> Zurückweisung
In der (fiktiven) Novelle des TSchG wird die Ausbildung von Jagdhunden dem TSchG unterstellt (Ausnahme wird aufgehoben) und bestimmte Methoden als Tierquälerei verboten, andere, aufwendigere, bleiben jedoch bestehen. Der Hundeausbildner A sieht einen Widerspruch zwischen TSchG und den landesgesetzlichen Jagdgesetzen. Eine den landesgesetzlichen Regelungen entsprechende Ausbildung sei mit dem neuen TSchG kaum mehr möglich. A bezweifelt die Zulässigkeit dieser inhaltlichen Parallelitäten, jedenfa…
Verletzung des Berücksichtigungsprinzips? Art 11 (1) Z8 B-VG: Tierschutz ist Gesetzgebung Bundessache, Vollziehung Landessache Jagdrechtliche Bestimmungen stützen sich auf Generalklausel des Art 15 (1) B-VG und sind Landessache Regelung betrifft in casu also die Gesichtspunktetheorie Kein Verstoß gg Berücksichtigungsprinzip wenn Bund Maßnahmen zur Ausbildung beschränkt Länder bleiben frei, nähere Regelungen über Anforderungen an Jagdhunde zu erlassen Alternative Ausbildungsmöglichkeiten bleiben…
In der (fiktiven) Novelle des TSchG wird die Ausbildung vo n Jagdhunden dem TSchG unterstellt (Ausnahme wird aufgehoben) und bestimmte Methoden als Tierquälerei verboten, andere, aufwendigere, bleiben jedoch bestehen. Die Novelle wird am 9.3.23 kundgemacht und soll am 1.10.23 in kraft treten. Der Hundeausbildner A der auf basis der alten Rechtslage Investitionen getätigt hat, sieht sich in seinem Vertrauen auf die bestehende Rechtslage verletzt. Beurteilung?
Keine Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes Normadressaten müssen grundsätzlich mit dem Risiko der Rechtsänderung leben Vertrauen auf unveränderten Fortbestand der Rechtslage hat keinen besonderen Schutz außer es wird ein Vertrauenstatbestand gesetzt in casu aber nicht der Fall Außerdem in casu kein plötzlicher Eingriff - Übergangsfrist
In der (fiktiven) Novelle des TSchG wird die Ausbildung vo n Jagdhunden dem TSchG unterstellt (Ausnahme wird aufgehoben) und bestimmte Methoden als Tierquälerei verboten, andere, aufwendigere, bleiben jedoch bestehen. A sieht sich als Hundeausbildner in diversen Rechten verletzt und stellt einen Individualantrag an den VfGH. Während des laufendenVerfahrens wird das TSchG abermals geändert, und die Ausbildung von Jagdhunden wieder aus dem Anwendungsbereich ausgenommen. Ändert dies den Verfahrens…
Zulässigkeit des Individualantrags setzt idR voraus, dass die angefochtene Norm im ZP des Antrags und der Entscheidung des VfGH noch in Kraft ist siehe aber Art 140 (1) letzter Satz und (4) B-VG iVM Art 89 (3) B-VG in casu liegt kein aktueller Rechtseingriff vor, Rechtsschutzbedürfnis entfällt -> Antrag ist zurückzuweisen
VO wird durch unzuständiges Organ erlassen. Folge?
Gem Art 130 (3) Z2 B-VG ist der VfGH zur Aufhebung der gesamten VO verpflichtet, sofern nicht zum Nachteil des Antragstellers
Gemeinderat einer NÖ Gemeinde hört, dass es in Ö immer mehr Hundeangriffe gibt und ist besorgt. Im Gemeindegebiet hat es noch keine gegeben, aber als Vorsorge erlässt der Gemeinderat VO gem Art 118 (6) B-VG die Leinenpflicht für Hunde im Gemeindegebiet einführt. Der VO-Inhalt ist durch das NÖ Hundehaltegesetz gedeckt. Beurteilung?
Art 118 (6) B-VG gibt Gemeinde das Recht im eigenen WB ortspolizeiliche VO zu erlassen. ortspolizeiliche VO dürfen aber nur zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender örtlicher Missstände erlassen werden. In casu kein Missstand in der Gemeinde, und auch nicht unmittelbar zu erwarten VO ist Verfassungswidrig
Gemeinderat einer NÖ Gemeinde erlässt VO gem Art 118 (6) B-VG die Leinenpflicht für Hunde im Gemeindegebiet einführt. Ausgenommen sind nur Hunde von Jagdberechtigten und Diensthunde der Exekutive. Die VO Basiert auf dem NÖ Hundehaltergesetz, welches Leinenpflichten zulässt, allerdings eine große Liste an ausnahmen hat, zb auch Rettungshunde, Therapiehunde, Hirtenhunde. Beurteilung?
NÖ Hundehaltergesetz hat Leinenpflicht mit vielen Ausnahmen normiert kein Rechtsfreier Raum iSd Art 118 (6) B-VG Voraussetzung für Erlassen einer VO iSd Art 118 (6) B-VG liegen nicht vor VO ist verfassungswidrig
Der BM für Umwelt erlässt eine VO, am Ende der Kundmachung der VO steht nur "Der Bundesminister" Beurteilung?
Nach ständiger RSP des VfGH muss das VO-erlassende Organ genau erkennbar sein "Der Bundesminister" reicht also nicht - Kundmachung rechtswidrig
VO wird ohne Vorankündigung erlassen, die den Verkauf eines bestimmten Pflanzenschutzmittels verbietet. Ein Händler hat bereits für ein halbes Jahr Vorrat gekauft den er nun nicht mehr verkaufen kann Beurteilung?
Frage des Vertrauensschutzes, abgeleitet aus Sachlichkeitsgebot des Gleichheitssatzes 3 Konstellationen: Vertrauen, dass Rechtslage beibehalten wird nur bei rückwirkender Änderung problematisch VfGH erlaubt es, wenn sachliche RFG Wohlerworbene Rechte zb Anwartschaft auf Pension erfordern Übergangsregelung Enttäuschung sonstiger Erwartungen in Fortbestand der Rechtslage benötigt Vertrauenstatbestand = betroffener muss aus der Masse herausstechen in casu letzteres: bereits gekaufte Mittel "überfa…
Ein Protestcamp wird von der LPD Stmk aufgelöst. Der Organisator B reicht eine Maßnahmenbeschwerde beim LVwG Stmk ein. Der zuständige Richter R1 fühlt sich überlastet und lässt kurzerhand Richter R2 den Prozess übernehmen. R2 kennt sich mit Maßnahmenbeschwerden nicht aus, und unterlässt deswegen jegliche Ermittlungen sondern weist die Beschwerde direkt ab, und verweist vollinhaltlich auf die Ermittlungen der Behörde (LPD). Warum ist B nicht in Art 6 EMRK verletzt?
es liegt keine strafrechtliche Anklage und kein "civil right" vor Versammlungsauflösung gehört zum sog. "Harten Kern des öffentlichen Rechts"
Ein Protestcamp wird von der LPD Stmk per VO aufgelöst, die LPD Stützt sich auf § 37 SPG, welches eine Räumung zulässt, wenn die Besetzung gg Zustimmung des Besitzers stattfindet. In casu ist der ET des Grundstücks selbst Teilnehmer des Protests und hat dem Camp zugestimmt. Der B legt dagegen Maßnahmenbeschwerde ein, die aber abgewiesen wird. Wie ist eine Beschwerdebehauptung für eine Art 144 B-VG Beschwerde zu formulieren?
Art 144 (2) 2. Alternative B-VG (verfassungs- und einfachgesetzl. gewährte Rechte) Recht, nicht von einer Maßnahme ohne hinreichende gesetzl Grundlage betroffen zu sein.
Was sind "civil rights" iSv Art 6 EMRK?
alle Verfahren, die Auswirkungen auf eine Zivilrechtsposition haben unabhängig von der Zuordnung zum österreichischen öffentlichen oder privaten Recht zb also auch Baubewilligungsverfahren!
Welche zusätzliche Information muss in einer VO enthalten sein die von einem Kollegialorgan erlassen wird?
verlangt eine Berufung auf den zugrunde liegenden Beschluss in der Kundmachung zb "Beschluss des Gemeinderats von G am d.m.yyy
Ab wann können VO einer Oö Gemeinde - zb FWP-Änderung - Rechtswirksam werden/in Kraft treten?
gem § 94 (2) Oö GemO: mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag bei Gefahr im Verzug: frühestens Ablauf des Kundmachungstages
§ 59 (3) Arzneimittelgesetz (AMG) lautet: "Der BM für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem BM für Wirtschaft durch Verordnung jene Arzneimittel zu bestimmen, die durch Drogisten nicht abgegeben werden dürfen" Ein Rechtsanwalt verortet hier Verfassungswidrigkeit hinsichtlich des Legalitätsprinzip. Wie könnte er für eine Aufhebung in einem Individualantrag argumentieren?
Es geht um die Determinierungspflicht für VO müssen alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung durch das Gesetz vorherbestimmt sind "eingriffsnahe Gesetze" = wenn Gesetzgeber die Freiheitssphäre der Bürger beschränkt VfGH sieht erhöhte Determinierungspflicht § 59 (3) AMG ermächtigt den BM einzuschränken, was Drogisten verkaufen dürfen Verkaufsverbot schränkt Erwerbsausübungsfreiheit und Privatautonomie von Drogisten ein -> daher eingriffsnahes Gesetz in casu: Gesetz räumt BM Ermesse…
Was ist bei der gesetzlichen Festsetzung von Freiheitsstrafen die von Verwaltungsbehörden erteilt werden zu beachten?
§ 16 VStG bestimmt Ausmaß von Ersatzfreiheitsstrafen max 6 Wochen gem Art 11 (2) B-VG Abweichung, nur wenn Subsidiaritätsklausel oder obj erforderlich § 16 VStG hat keine Subsidiaritätsklausel -> nur bei obj Erforderlichkeit abweichung vf-konform § 3 (2) PersFrG max 6 Wochen max 3 Monate, wenn Entscheidung unabhängige Behörde = wenn verfassungskonform weisungsfrei gestellt iSd Art 20 (2) B-VG
§ 8 (4) Oö LVwGG normiert: "in Verwaltungsstrafsachen hat jedenfalls ein Senat zu entscheiden". Daraufhin wird über eine Bescheidbeschwerde gegen ein GewO Verwaltungsstrafverfahren von einem 3-er Senat entschieden. Beurteilung?
Art 135 (1) B-VG normiert Grundsatz der EInzelrichterentscheidung erlaubt Ausnahmen im VwGVG sowie als Annexkompetenz der Materiengesetzgebung GewO ist gem Art 10 (1) Z8 B-VG Bundeskompetenz Ländern fehlt Anordnungskompetenz § 8 (4) Oö LVwGG ist verfassungswidrig für Anlassfall klar, aber auch allgemein weil es eben eine Anordnung trifft die in allen Angelegenheiten mit Bundeskompetenz vf-widrig ist in casu also Art 144 Beschwerde mit Anregung es aufzuheben da präjudiziell weil VwG auf dessen B…
Wo und wie ist die Kompetenz zur Organisationsgesetzgebung geregelt?
Art 10 (1) Z16 B-VG "Einrichtung der Bundesbehörden" -> Für Bund beim Bund Landes und Gemeindebehörden: Fallen unter Generalklausel Art 15 (1) B-VG -> Land
Darf in einer ortspolizeilichen VO die Strafhöhe festgelegt werden?
Art 118 (6) B-VG: " [...] sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären*. [...]" die Gemeinde darf nur die Verwaltungsübertretung schaffen dh darf keine Anordnung zu Strafart, Strafhöhe oder für Ahndung zuständiges Organ treffen
Wer ist für die Bestrafung für Übertretung einer ortspolizeilichen VO zuständig?
Art 118 (6) B-VG: " [...] sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären*. [...]" die Gemeinde darf nur die Verwaltungsübertretung schaffen, nicht aber die Ahndung regeln § 26 VStG erklärt BVB für Zuständig hat aber Subsidiaritätsklausel -> Landesgesetzgeber kann abweichend anordnen Landesgesetzgeber kann zb Bürgermeister damit betrauen (üblicherweise in GemO) -> übertragener WB
Welche Strafhöhe gilt für ortspolizeiliche VO?
Art 118 (6) B-VG: " [...] sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären*. [...]" die Gemeinde darf nur die Verwaltungsübertretung schaffen, nicht aber die Strafhöhe regeln § 10 (2) VStG legt Geldstrafe bis € 218 oder FS bis zu 2 Wochen fest hat aber Subsidiaritätsklausel -> Landesgesetzgeber kann abweichend anordnen idR in GemO
VfGH: Versammlungsfreiheit Feinprüfung vs Grobprüfung
Feinprüfungsrecht alte Rsp des VfGH = jede Verletzung des VersG war als Verletzung des Art 12 StGG gesehen und vom VfGH aufzugreifen auch Verstöße gg Verfahrensvorschriften somit kein Raum für VwGH-Zuständigkeit Wurde aber nicht auf Art 11 EMRK angewendet dh für zb Fremde die nicht unter 12 StGG fallen -> normale Erkennntnisprüfformel Grobprüfung neue Rsp Jetzt werden alle Eingriffe in die VersammlungsF anhand von Art 11 EMRK gemessen. -> normale Erkenntnisprüfformel VwGH kann im Randbereich de…
Kann in einer ortspolizeilichen VO der Gemeinde eine Geld- oder Freiheitsstrafe festgelegt werden?
Nein, da das Verwaltungsstrafverfahren lt Rsp des VfGH nicht in den eWB der Gemeinde fällt Somit wäre die VO Verfassungswidrig wegen widerspruch zu Art 118 (6) B-VG
Kann in einer durchführungs VO der Gemeinde eine Geld- oder Freiheitsstrafe festgelegt werden?
Nur wenn die Strafbestimmung eine gesetzl Grundlage hat (da eine DVO ja immer vollinhaltlich eine Gesetzl Grundlage benötigt) Es ist aber nicht wie bei der ortspolizeilichen VO gänzlich ausgeschlossen, weil die DurchführungsVO ja nicht den eWB betrifft.