Luft- und Weltraumrecht

43 flashcards · Law · by Chala Lala

  1. Lufthoheit in Chicago Convention

    Art 1 "Sovereignty" aus Konvention von Paris übernommen jeder Staat hat die vollständige und ausschließliche Regelungshoheit und Jurisdiktion über den Luftraum über seinem sonstigen Staatsgebiet - der Luftraum gehört zum Staatsgebiet

  2. Luftfahrzeug staatlich oder zivil?

    Art 3 Chicago Convention: Konvention ist nur auf Zivilluftfahrzeuge anwendbar Staatsluftfahrzeuge: Benützung als Werkzeug für hoheitliche Funktionen (Militär-, Zoll-, Postdienst) Staatsluftfahrzeuge benötigen immer Genehmigung wenn sie Luftraum befliegen wollen

  3. Militärflugzeuge in Österreich?

    Definition in §11 Abs 2 LuftfahrtG: Kennzeichnung als Militärflugzeug oder im Dienst des Bundesheeres stehend Polizeihubschrauber: laut LFG Zivilluftfahrzeug, nach europarechtlichen Maßstäben Staatsluftfahrzeug (relevant bei Grenzüberschreitung) Ausländische Militärluftfahrzeuge: Andere bemannte und unbemannte Luftfahrzeuge, die im Militärdienst verwendet werden. Alle übrigen Luftfahrzeuge sind Zivilluftfahrzeuge.

  4. Art 5 und 6 Chicago Convention?

    Art 5: Nichtplanmäßige Flüge nicht gewerbliche Luftfahrt frei, nur nach Maßgabe administrativer Beschränkungen (Routen, Landungen für Zoll- und Steuerzwecke, ...) Gewerblicher Nichtlinienverkehr frei, unterliegt aber unilateralen Beschränkungen, Bedingungen oder Regeln die der Abflugstaat oder der Zielstaat festlegen kann Art 6: Fluglinienverkehr gewerblicher Linienverkehr benötigt flächendeckend Genehmigungen, nicht nur vom Ausgangsstaat und vom Zielstaat, sondern auch von allen dabei überflog…

  5. Feriencharter (Bedarfsflugverkehr) - Linienflüge?

    Charter: Vertrag besteht zwischen Passagieren und Reiseoperator, welcher Vertrag mit Linienfluggesellschaft abgeschlossen hat. Reiseoperator "kauft" ganzes Flugzeug und Über- oder Unterbuchung sind Problem des Operators. Charterketten, dreipersonale Konstruktionen Linienflug: der Öffentlichkeit zugänglich auf Grund eines im vorhinein veröffentlichten Flugplans oder Erkennbar zusammenhängende Serie, in EU: Einzelsitzplatzverkauf

  6. Quasi personale Zuständigkeit des Regierungsstaates?

    Art 12 Chicago Convention Österreich bleibt völkerrechtlich für alle Flugzeuge mit österreichischen Kennzeichen zuständig, wo auch immer sich die Flugzeuge befinden mögen

  7. Luftverkehrsregeln nach Art 12 Chicago Convention, Jurisdiktionszuständigkeit

    Jeder Vertragsstaat arbeitet darauf hin, dass Luftfahrzeuge innerhalb seines Territoriums als auch dessen Luftfahrzeuge die Luftverkehrsregeln einhalten --> Registerstaat bleibt als formaler Jurisdiktionsträger zuständig "Aut dedere aut iudicare" - jeder Staat der einen Verdächtigen auf seinem Staat antrifft, ist unter der Verpflichtung zu prüfen, ob er Jurisdiktion hat Territorialstaat tritt neben den Registerstaat --> Zuständigkeitskonkurrenz (soll vermeiden, dass sich niemand zuständig fühlt)

  8. Rechtsangleichungsmechanismus Art 37 Chicago Convention

    Jeder Vertragsstaat wird alles unternehmen, die Zusammenarbeit zu pflegen = höchsten praktikablen Grad an Einheitlichkeit hinsichtlich der Regelungen sicherstellen (z.B. Pilotenschein) Zivilluftfahrorganisation hat daher die Pflicht SARPs ("standards and recommended practices") zu beschließen, Generalklausel zugunsten der Zivilluftfahrt zur Regelung von Bereichen im Rahmen der Entwicklung der Luftfahrt --> Sekundärrecht internationaler Organisation (sind Annexe zur Konvention, Kundmachung durch…

  9. Art 33 Chicago Convention - Gegenseitige Anerkennung von Dokumenten

    Vertragsstaaten verpflichten sich, Dokumente mit Zertifikat oder Lizenz der anderen Vertragsstaaten anzuerkennen (Mindeststandards müssen erfüllt werden) --> kein Bremsmechanismus, wenn SARPs nicht in Zertifikat oder Lizenz münden (z.B. Zeichnen von Luftfahrkarten) --> fast soft law, allerdings großer Druck auf Staaten in der Praxis, Mindeststandards anzuwenden, da sonst international nicht brauchbar

  10. Einheitlichkeit bei internationalen Normen und Verfahren

    Konsequenz des Art 37: Art und Weise der nationalen Luftraumstruktur folgt international standardisierten Grundsätzen. Es ist international normiert, was die verschiedenen Lufträume bedeuten. Flughafen in Grenznähe: Vereinheitlichung der Verfahren durch die Zivilluftfahrtorganisation Information einer Instrumentenanfahrtskarte ist standardisiert Salzburg: völkerrechtlicher Vertrag regelt, dass Ö das Einvernehmen mit D pflegen muss, Verantwortung bei Abwicklung liegt bei Ö

  11. Art 38 Chicago Convention

    Eine Abweichung von den einheitlichen Standards muss von dem jeweiligen Vertragsstaat unverzüglich bekanntgegeben werden, der Rat muss die abweichenden Punkte an die weiteren Vertragsstaaten weiterleiten.

  12. Art 58 AEUV

    Die allgemeinen Grundsätze der Dienstleistungserbringung und die allgemeinen Regeln des Vertrages gelten auch im Luftverkehr und sind als Regelungsinstrument im Luftverkehr einzusetzen

  13. Art 90ff AEUV

    Es soll sich um eine einheitliche Regelung handeln, es gibt aber keine Vorgaben, wie die materiell rechtliche Regelung aussehen soll

  14. Art 100 AEUV

    Im 2. Absatz wird die Möglichkeit manifestiert, sekundärrechtliche Regelungen auch für Luftfahrt zu erlassen --> so lange keine sekundärrechtlichen Regelungen für die Luftfahrt bestehen, ist das gesamte Kapitel im AEUV nicht anzuwenden

  15. § 29 LFG: Arten und Gültigkeit der Zivilluftfahrerscheine

    Formalgesetzliche Delegation auf den Bundesminister, welcher einige Regeln zu befolgen hat bei der Erstellung von Verordnungen In der gesamten europäischen Union sind Flugfahrtsgesetze mit sinngemäß dem gleichen Inhalt. Es sind immer die Vollzugsbehörden welche die Texte der Verordnungen bestimmen

  16. Harmonisierungskonsequenz des Art 37 Chicago Convention

    für technische, betriebliche Angelegenheiten der Luftfahrt Sekundärrecht, das durch nationale Regeln umgesetzt werden muss JAA = Zusammenarbeitsgremium der Luftfahrtbehörde (Joint Aviation Authorities), da Luftfahrtrecht sehr exekutivlastig JAA beschließt JARs (Joint Aviation Requirements) = Selbstbindungserklärungen von Behörden: nationale VOs werden in bestimmter Form ausgeübt, keine rechtliche Bindung VOs: Luftverkehrsregeln, Zivilluftfahrt und Geräte VO, ZivilluftfahrtpersonalVO Die Idee JA…

  17. Basic Regulation Nr. 2018/1139

    GrundVO, unterhalb befinden sich im Wege delegierter Rechtsetzung DurchführungsVOs der Kommission (Entwürfe kommen von der EASA = Europäische Luftfahrtsicherheitsbehörde) 4 Bereiche: airworthiness flight standards air traffic management and air navigation services aerodromes Art 1 VO 216/2008 und Art 21 VO 2018/1139 betreffen Piloten Bestimmungen über Lizenzen, Details durch Durchführungsakte Pilotenschein ermächtigt Inhaber innerhalb der EU mit allen in den EU-Staaten registrierten Luftfahrzeu…

  18. Entwicklung des Luftverkehrsrechts

    Entwicklungsphasen: Luftverkehr als hoheitliche Außenpolitik (1900 - 1945) Luftverkehr als Staatshandelsinstrument (1945 - 1980) Luftverkehr als private Dienstleistung (seit 1980) Wichtigste Instrumente: Konvention von Paris 1919 Abkommen von Chicago 1944 Abkommen von Paris 1956 Bilaterale Luftverkehrsabkommen EU-Luftverkehrsbinnenmarkt (1992) GATS (spielt keine Rolle)

  19. Kompromiss von Chicago im AIZ

    Two-Freedoms-Agreement: Transitabkommen erste und zweite Freiheit für den gewerblichen Linienverkehr über 100 Vertragsstaaten Five-Freedoms-Agreement: Verkehrsabkommen erste bis fünfte Freiheit für den gewerblichen Linienverkehr an US-Ablehnung gescheitert --> bilaterale Regelungen

  20. 9 Freiheiten

    Überflug (Transit) technische Zwischenlandung (non-commercial stops) HIN: Beförderung von Passagieren, Post und/oder Fracht aus dem Heimatstaat des Betreibers in einen anderen Staat RETOUR: Beförderung von Passagieren, Post und/oder Fracht aus einem anderen Staat in den Heimatstaat des Betreibers Points before/between/beyond: Das Recht, Passagiere, Post und/oder Fracht zwischen zwei Staaten zu befördern, von denen keiner der Heimatstaat des Lfz ist; vorausgesetzt, es handelt sich dabei um einen…

  21. Luftverkehr nach 1944: AIZ

    Art 5 Abs 1 AIZ: Nichtgewerblicher Verkehr ist frei, nur Bindung Routen etc Art 5 Abs 2 AIZ: Gewerblicher Nichtlinienverkehr ist frei, Einschränkungen im Ermessen der Vertragsstaaten Art 6 AIZ: Linienverkehr hat Genehmigungspflicht Art 7 AIZ: Verbot der Gewährung exklusiver Kabotagerechte Regelung des gewerblichen Verkehrs in bi- und multilateralen Luftverkehrsabkommen Innerhalb EU: seit 1992 alle neun Freiheiten für community carrier

  22. Worüber wurden bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen?

    Verkehrsrechte (grant of rights) Routen (grant of routes) Benennung (designation) von Airlines Kapazitäten Preisgestaltung Zoll- und Steuerprivilegien (Treibstoff! Wenn Most Favorit Nations agreement abgeschlossen wurde: Staat muss allen anderen Staaten dieselben Vorteile anbieten, wie dem bestgestelltesten Staat) Sonstiges (Reservierungssysteme) Charterverkehr

  23. Benennung "Designation"

    Vertragsparteien eines Luftverkehrsabkommens sind Staaten Airline ist Werkzeug staatlicher Außenhandelspolitik Bindung an den designierenden Staat: substantial ownership and effective control (überwiegendes Eigentum und tatsächliche Verfügungsgewalt) in der Hand des designierenden Staates oder seiner Staatsangehörigen --> 51% Mehrheit an Airline "staatliche" Fluglinien, "flag carrier"

  24. Kompromiss von Bermuda 1946 zwischen USA und GB

    Fair and equal opportunity to operate Single or Multidesignation (mehrere staatliche Fluglinien) Substantial ownership and effective control Fünfte Freiheit nur selektiv und verknüpft mit bestimmten Routen Kapazität: national traffic (3./4. Freiheit als Kriterium), ex-post (nach Flugplanperiode) zu prüfen Preise: dual approval system --> beiderseitige Genehmigung

  25. IATA

    International Air Transportation Association (NGO) Vereinigung von Luftfahrtgesellschaften Ziel sind Preisabsprachen

  26. OPEN SKIES (USA)

    Equal opportunities to compete Single or Multidesignation Substantial ownership and effective control Dritte bis Fünfte Freiheit generell gewährt Kapazität frei wählbar Preise frei, aber Missbrauchsaufsicht im Einvernehmen (dual disapproval) code sharing

  27. Code sharing

    = eine Flugnummer aber mehr als eine Fluglinie Bildung von Luftverkehrsallianzen: Relativierung der fünften Freiheit Gemeinsame Verkaufsorganisation Gemeinsame Reservierungssysteme Flugplankoordination (Hubs) Gemeinsame Nutzung von Einrichtungen (Check-In, Terminals, Lounges, frequent flyer-Programme) Informationsdefizit bei Verbrauchern Verringerter Wettbewerb

  28. EU-Luftverkehrsbinnenmarkt VO 1008/2008

    Eu-Luftverkerhsunternehmen (EU ownership and effective control): Sitz in einem MS + AOE (dort als Luftfahrunternehmen zugelassen) dieses MS, Mehrheitseigentum in der Hand von Mitgliedstaaten oder deren Staatsangehörigen Erste bis neunte Freiheit Kapazitäten frei wählbar Preise frei, aber unilaterale Missbrauchsaufsicht Code sharing EU ownership kann außerhalb EU problematisch werden, da kein nationales Mehrheitseigentum

  29. EU-Luftverkehrsbinnenmarkt: Schnittstellenprobleme

    Kabotage: Konflikt mit Art 7 AIZ National ownership in bilateralen Luftverkehrsabkommen verletzt Niederlassungsfreiheit (ZweigNL von Airlines uninteressant, weil keine Verkehrsrechte nach Drittstaaten!) Verletzt Kapitalverkehrsfreiheit (Investition < 50% in fremde Airline uninteressant, weil Verlust der Verkehrsrechte nach Drittstaaten!) Verkehrsrechte: Konkurrierende Kompetenz EU / Mitgliedstaaten --> rein bilateraler Ansatz stört Binnenmarkt (divide et impera)

  30. Lösung der Schnittstellenprobleme

    Verhandlungsmandate für EU-Abkommen mit Drittstaaten (USA bereits abgeschlossen und in Kraft) EACC = European Common Aviation Area (gemeinsamer europäischer Luftraum) Bestehende bilaterale Abkommen der MS: horizontale Abkommen; gelesen wird statt nationalem Mehrheitseigentum "Unionsmehrheitseigentum"; optional: Treibstoffbesteuerung --> Emissionshandel RL 2008/101/EG VO 847/2004 als Rahmen für künftige bilaterale Abkommen der MS

  31. Rahmenbedingungen für zukünftige bilaterale Abkommen VO 847/2004

    Geteilte Kompetenzen verlangen enge Zusammenarbeit Verwendung von Standardklauseln: Community ownership, keine single designation clauses Zuweisung eingeschränkter Verkehrsrechte nach einem nicht-diskriminierenden und transparenten Verfahren --> veröffentlichte Vergabekriterien unabhängige (richterliche?) Überprüfung

  32. BGzLV 2008

    § 15 Abs 3: (...) Diese Auswahl ist auf Grund eines Vergleiches der Bewerber hinsichtlich der Qualität der vorgesehenen Luftverkehrsdienstleistungen sowie hinsichtlich des Beitrages zur Förderung sonstiger öffentlicher Interessen durchzuführen. § 15 Abs 4: Bei der Beurteilung der Qualität der geplanten Luftverkehrsdienstleistungen gemäß Abs 3 sind insbesondere zu berücksichtigen: (...) § 15 Abs 5: Bei der Beurteilung des Beitrages der geplanten Luftverkehrsdienstleistungen zur Förderung sonstig…

  33. ECAA = European common aviation area

    EU 27 Assoziierte Staaten 2006: EU /West-Balkanstaaten Albanien Bosnien Kroatien Mazedonien Montenegro Serbien Kosovo bis 2010 volle Einbindung der West-Balkan-Staaten in den Luftverkehrsbinnenmarkt

  34. Drohnen - Allgemeines

    Eu-Verordnungen 2019/947 und 2019/945 wurden zum sicheren Betrieb von zivilen Drohnen im europäischen Luftraum erlassen risikobasierter Ansatz keine Unterscheidung zwischen zivilen Drohnen und kommerziellen Aktivitäten (Gewicht und Spezifikationen werden berücksichtigt) drei Kategorien: offen (geringes Risiko, keine Betriebsgenehmigung erforderlich, Unterkategorien A1, A2, A3) spezifisch (risikoreicher, Betriebsgenehmigung erforderlich, Risikobewertung muss durchgeführt werden) zertifiziert (Si…

  35. offene Kategorie Drohnen

    A1: fliegen über Menschen, aber nicht über Menschenansammlungen A2: fliegen in der Nähe von Menschen A3: fliegt weit weg von Menschen Einteilung nach Gewicht

  36. Abschuss von Flug MH 17

    Amsterdam - Kuala Lumpur, 15 Crewmitglieder und 983 Passagiere tot, vermutlich Zufallsopfer Art 3 Chicago Convention: Vertragsstaaten enthalten sich Anwendung von Waffengewalt gegen Zivilluftfahrzeuge außer im Selbstverteidigungsfall Abfangen muss so erfolgen, dass Sicherheit und Leben von Personen an Bord nicht gefährdet werden Ukraine = Vertragsstaat --> völkerrechtliche Verletzung, Staatenverantwortlichkeit wenn russische Rebellen verantwortlich waren stellt sich die Frage, ob sie Russland z…

  37. Grenze zwischen Luft- und Weltraum

    keine klare Grenze im Völkerrecht die meisten Staaten geben Höhe zwischen 80 und 100km an in Ö: "upper state boundry" - Höhe, ab der nicht mehr aerodynamisch geflogen werden kann

  38. OST

    = Outer Space Treaty eigentlicher Weltraumvertrag, der von 4 folgenden Verträgen näher konkretisiert wird: Rescue Agreement, Liability Convention, Registration Convention, Moon Agreement; Ö hat alle 5 ratifiziert Erkundung des Weltraums soll im Interesse aller erfolgen und Weltraum soll als gemeinsames Erbe angesehen werden wirtschaftliche Nutzung soll ohne Diskriminierung möglich sein Weltraumstationen gemeinsam zu betreiben ist von Grundprinzipien erfasst Mond muss von nationaler Aneignung fr…

  39. Weltraumaktivität: Wie muss Ö vorgehen?

    Ö als Staat verantwortlich, wenn Aktivität von Ö ausgeht alle 5 Verträge ratifiziert, man braucht Kundmachung der Ratifizierung der Verträge Genehmigungssystem mit Genehmigungskriterien einer zuständigen Behörde mit entsprechenden Befugnissen ist notwendig --> gesetzliche Grundlage für diese Aufgabe an Ö erforderlich --> Antrag für TUKSAT = legislative Geburtsstunde des Ö Weltraumgesetzes 2011 Registrierungsvertrag: Staat, von dem aus Weltraumgegenstand startet, hat Pflicht zur Registrierung in…

  40. Weltraumhaftungsvertrag

    Registerstaat muss von Haftung für Schäden ("launching state") getrennt werden "launching state" ist Haftungsträger (mehrere Staaten --> Solidarhaftung) Schäden auf Erde = Gefährdungshaftung (kein Verschulden notwendig) Schäden im Weltraum = verschuldensabhängige Haftung (Kausalität des Schadenseintrittes, innewohnende Betriebsgefahr hat kausal Schaden herbeigeführt) Abwendung des Haftungsrisikos bspw. durch Versicherungsverpflichtung des Betreibers: muss in WeltraumG geregelt werden

  41. Vermeidung von Weltraumschrott

    durch Deorbitieren = aus Weltraum heimkommen lassen keine Vorschriften in Verträgen, nur Leitlinien: geben Momentaufnahme der gebotenen Sorgfalt, die zum jetzigen ZP möglich ist: soft law ohne verbindlichen Charakter kann als Maßstab für hard law dienen

  42. Weltraumrecht: momentane Herausforderungen?

    Privatisierung (va erdnaher Weltraum): Kommunikationssatelliten (z.B. Google Eart) sind privatisiert viele zivile, aber auch militärische Nutzen (GPS) --> beinahe alles an Weltraumtechnologie hat dual use Charakter bzw. dualistischen Ursprung

  43. Österreichisches Weltraumgesetz

    § 1: Anwendungsbereich = Staatsgebiet, Einrichtungen für die Ö verantwortlich ist bzw. Betreiber, der Ö Staatsbürger oder jur. Person mit Sitz im Inland ist § 3: Genehmigungspflicht = Genehmigung des BM für Verkehr, Innovation und Technologie § 4: Voraussetzungen = mit vergleichbaren Begriffen des Luftraumrechts nachgebildet, (1) Z 7: Haftpflichtversicherung, die Betreiber abschließen soll. Soll sich auch überlegen, wie er Weltraumaktivität planmäßig beenden wird § 5 = Vermeidung von Weltraummü…