Europäisches Arbeits- und Sozialrecht - weitere mögliche Fragen
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In der Rechtssache Graf (C-190/98) hatte sich der EuGH mit Fragen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit auseinanderzusetzen. Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2000. Damals war die entscheidungsrelevante Rechtsfrage in Art 48 EG-Vertrag geregelt. Diese Bestimmung findet sich heute in Art 45 AEUV. Erörtern Sie die wesentliche rechtliche Begründung des EuGH.
Der EuGH argumentiert, dass die Regelung (§23 Abs 7 AngG) nicht von der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers abhängt und somit keine Benachteiligung ausländischer Arbeitnehmer darstellt. Der Sitz des neuen Arbeitgebers ist nicht relevant. Die Regelung ist nicht geeignet, Arbeitnehmer daran zu hindern oder einzuschränken, einer unselbstständigen Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber nachzugehen. Der EuGH stellt fest, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch § 23 Abs 7 AngG nicht eingesch…
In der Rechtssache Graf (C-190/98) hatte sich der EuGH mit Fragen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit auseinanderzusetzen. Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2000. Damals war die entscheidungsrelevante Rechtsfrage in Art 48 EG-Vertrag geregelt. Diese Bestimmung findet sich heute in Art 45 AEUV. Skizzieren Sie kurz den persönlichen Geltungsbereich von Art 45 AEUV
Art. 45 AEUV betrifft die Freizügigkeit von Arbeitnehmern innerhalb der EU und schützt ihre sozialen Rechte. Der persönliche Geltungsbereich umfasst: Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten: Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats und deren Familienangehörige Unabhängig von Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers Arbeitnehmerstatus beginnt vor Abschluss des Arbeitsvertrages Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ermöglicht: Ungehindert in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen, arbeiten und wo…
In der Rechtssache Graf (C-190/98) hatte sich der EuGH mit Fragen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit auseinanderzusetzen. Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2000. Damals war die entscheidungsrelevante Rechtsfrage in Art 48 EG-Vertrag geregelt. Diese Bestimmung findet sich heute in Art 45 AEUV. Skizzieren Sie kurz den Inhalt der Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art 45 AEUV
Arbeitnehmerfreizügigkeit umfasst: Beschränkungsverbot Diskriminierungsverbot: verbietet unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit in Bezug auf: Beschäftigung Entlohnung sonstige Arbeitsbedingungen (z.B. Einstellung, Aufenthalt, Wohnung) Beispiele für mittelbare Diskriminierung: Beihilfe nur bei Inlandswohnsitz Voraussetzung von Sprachkenntnissen, die Inländer eher besitzen als Ausländer
In der Rechtssache Graf (C-190/98) hatte sich der EuGH mit Fragen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit auseinanderzusetzen. Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2000. Damals war die entscheidungsrelevante Rechtsfrage in Art 48 EG-Vertrag geregelt. Diese Bestimmung findet sich heute in Art 45 AEUV. Skizzieren Sie kurz das Beschränkungsverbot von Art 45 AEUV
EuGH hat Beschränkungsverbot seit Urteil vom 15.12.1995, Rs C-415/93, Bosman, weiterentwickelt Erweiterung des Anwendungsbereichs der Freizügigkeitsregelungen Beschränkungsverbot geht weiter als Diskriminierungsverbot Verbietet jede ungerechtfertigte staatliche Maßnahme, die Ausübung eines Freizügigkeitsrechts einschränkt Bezieht sich nicht nur auf Staatsangehörigkeit Verboten sind insbesondere Hindernisse, die die Freizügigkeit für EU-Bürger bei der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im…
In der Rechtssache Graf (C-190/98) hatte sich der EuGH mit Fragen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit auseinanderzusetzen. Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2000. Damals war die entscheidungsrelevante Rechtsfrage in Art 48 EG-Vertrag geregelt. Diese Bestimmung findet sich heute in Art 45 AEUV. Welche Erkenntnisse ergeben sich Ihrer Ansicht nach durch dieses Urteil für das Beschränkungsverbot?
Aus dem Urteil lässt sich eine Präzisierung des Beschränkungsverbotes ableiten: auch Unterschiedslose Bestimmungen, die einen MS-Bürger hindern oder abhalten sein Herkunftsland zu verlassen stellen eine Beeinträchtigung der ANF dar Jedoch nur, wenn sie den Zugang der AN zum Arbeitsmarkt beeinflussen was in casu nicht der fall war
In der Rechtssache Graf (C-190/98) hatte sich der EuGH mit Fragen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit auseinanderzusetzen. Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2000. Damals war die entscheidungsrelevante Rechtsfrage in Art 48 EG-Vertrag geregelt. Diese Bestimmung findet sich heute in Art 45 AEUV. Fassen Sie den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zusammen.
Die Rechtssache Graf (C-190/98) betrifft die Frage, ob der Ausschluss einer Abfertigungszahlung bei Selbstkündigung eines Arbeitnehmers in Österreich mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 48 EG-Vertrag (heute Art. 45 AEUV) vereinbar ist. Der deutsche Staatsangehörige Volker Graf kündigte sein Arbeitsverhältnis bei der österreichischen Firma Filzmoser Maschinenbau GmbH, um nach Deutschland zu ziehen und dort eine neue Beschäftigung aufzunehmen. Graf forderte eine Abfertigungszahlung, die…
Bosman-Urteil C-415/93 Fassen Sie den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zusammen!
UEFA schränkte Anzahl an Spielenden ausländischer Spieler in nationalen Fußballverbänden ein Und normierte Transferzahlungen/Ablösen Herr Bosman war ein belgischer Fußballspieler bei Belgischem Verein Vertrag ist ausgelaufen, und hat keinen neuen Vertrag bekommen daher Vertrag mit französischem Verein abgeschlossen unter aufschiebender Bedingung geschlossen, dass er vom belgischen Verein die Freigabe bekommt es gab keine Freigabe -> Vertrag kommt nicht zustande Bosman hat geklagt Vorlagefrage 1…
Bosman-Urteil C-415/93 Erörtern Sie die wesentliche rechtliche Begründung des EuGH zur 1. Vorlagefrage (Transferregeln)
Fußball ist eine wirtschaftliche Tätigkeit auch eine entgeltliche Dienstleistung AN Freizügigkeit daher auch auf Regeln von Sportverbänden anzuwenden auch grenzüberschreitender SV: Spieler aus Belgien, Vertrag in Frankreich Transferregeln (Verpflichtung des neuen Vereins Transfersummen zu bezahlen) beeinflusst die Beschäftigungsmöglichkeiten der Spieler hindert Verein den Spieler aufzunehmen Daher Beeinträchtigung der AN-Freizügigkeit Rechtfertigungsgründe (öffentliche Sicherheit, Ordnung & Ges…
Rechtssache Kölsch gegen Luxemburg Fassen Sie den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zusammen! Erwähnen sie um welches Rechtsproblem es im Kern ging.
Der Arbeitnehmer K, wohnt in Deutschland, schließt mit der luxemburgischen Firma G einen Arbeitsvertrag ab. Im AV wurde luxemburgisches Recht vereinbart! Gegenstand des Unternehmens ist die Beförderung von Blumen von Odense (Dänemark) zu Bestimmungsorten – vor allem – in Deutschland. Teilweise werden auch andere europäische Länder angefahren. In Deutschland verfügt die Firma G weder über einen Gesellschaftssitz noch über Geschäftsräume. Die Beschäftigten dieses Unternehmens in Deutschland gründ…
Rechtssache Kölzsch gegen Luxemburg "Der Hauptsitz ist in Dänemark, die Zweigniederlassung ist in Luxemburg. Der Herr K lebt in Deutschland und fährt in Gesamtdeutschland und auch im Rest von Europa für die luxemburgische Firma." In welchem MS (=Gerichtsstandort) ist eine einschlägige Klage einzubringen? Verwenden sie die aktuelle Rechtslage!
Gerichstzuständigkeit geregelt in EuGVVO Art 20: Niederlassung wird wie Wohnsitz behandelt Art 21 (1) a: AG kann an Wohnsitz geklagt werden Art 21 (1) b: AG kann auch an "Ort der gewöhnlichen Arbeitsverrichtung" des AN geklagt werden leg cit: "An dem oder von dem aus" Bei Arbeitsleistung mehreren Orten: wo der größte Teil ausgeübt wird = "gewöhnlich verrichtet" -> Bei K ist das D, dort wohnt er, von dort aus fährt er K kann also sowohl in D (gewöhnlicher Arbeitsort) als auch in L (Wohnsitz des…
Rechtssache Kölzsch gegen Luxemburg "Der Hauptsitz ist in Dänemark, die Zweigniederlassung ist in Luxemburg. Der Herr K lebt in Deutschland und fährt in Gesamtdeutschland und auch im Rest von Europa für die luxemburgische Firma." Im AV wurde luxemburgisches Recht vereinbart! Welches mitgliedstaatliche Arbeitsrecht ist anzuwenden? Verwenden sie die aktuelle Rechtslage!
Art 8 Rom I VO regelt IndividualAV Verweist auf Rechtswahl nach Art 3 -> wäre hier L (1) sagt aber auch, dass dadurch zwingende Schutznormen nicht entzogen werden dürfen. daher D anwendbar Art 9 "Eingriffsnorm " Erlaubt Abweichung von Art 8 wenn durch öffentliches Interesse gerechtfertigt - liegt in casu nicht vor
Herr F ist Programmierer und schließt mit der deutschen H-AG im Jahr 2022 einen AV über eine Vollzeitbeschäftigung ab. Seine Aufgaben umfassen die Fernwartung und Programmierung der Website, sowie das Ferninstallieren von Programmen und Updates. Er ist ggü seinem Fachvorgesetzten weisungsgebunden und ist persönlich leistungspflichtig. Im AV wird eine HO-Vereinbarung getroffen. F arbeitet ausschließlich von seiner Wiener Wohnung aus. Das deutsche Unternehmen stellt ihm einen Netzanschluss und Co…
F ist AN (weisungsgebunden und persönl Leistungspflichtig) Grenzüberschreitender SV D - Ö und Jahr 2022 -> Rom I VO anwendbar Art 8 (2) Rom I VO regelt IndividualAV mangelds Rechtswahl: Recht der gewöhnlichen Arbeitsverrichtung "in dem oder von dem..." in casu Österreichisches Recht anwendbar
D arbeitet am Sitz der Glasmanufaktur GmbH in Wien. Es liegt keine Rechtswahl laut AV vor. D und das Unternehmen kommen überein, dass D eine weitere Niederlassung in Budapest aufbauen soll. Zu diesem Zweck soll D ab jetzt in Budapest dauerhaft seine Arbeitsleistung erbringen. Weiteres wird nicht geregelt. Welches Vertragsstatut ist anwendbar?
AN-Natur wohl gegeben Grenzüberschreitender SV Ö - U und Jahr 2022 -> Rom I VO anwendbar Dauerhaft -> keine Entsendung Vor Vereinbarung: Art 8 (2) Rom I VO Ort der gewöhnlichen Verrichtung ist Ö -> daher Ö Recht Nach Vereinbarung Ort der gewöhnlichen Verrichtung ist jetzt Ungarn -> daher ungarisches Recht (Statutenwechsel von Ö nach U)
V ist Betreuerin von Produkten der Chemix-AG. In dieser Eigenschaft ist sie weltweit dienstlich unterwegs. V und die Chemix-AG haben keine Rechtswahl getroffen. Die einstellende Niederlassung der Chemix-AG befindet sich in Turku, Finnland. Zwei Jahre nach Beginn des AV kommen V und die Chemix-AG überein, dass die V in den tschechischen Betrieb der Chemix-AG eingegliedert wird (dauerhaft). Von dort aus betreut sie nun überwiegend neue Produkte. Welches Vertragsstatut ist anwendbar?
AN-Natur gegeben Grenzüberschreitender SV F - T und Jahr 2022 -> Rom I VO anwendbar Vor Vereinbarung: Art 8 (3) Rom I VO subsidiär, wenn (2) nicht zu Erfolg kommt Weltweite Reisetätigkeit & kein Hinweis auf gewöhnlichen Arbeitsort, daher (2) nicht anwendbar (3): Niederlassung die den AN eingestellt hat -> Finnland Nach Vereinbarung: Art 8 (2) Rom I VO jetzt überwiegend "von T aus" -> (2) anwendbar -> Tschechisches Recht
O ist Matrose auf einem Donaulastkahn. Er ist im Rahmen seines AV im schiffbaren Donauverlauf tätig. O arbeitet ständig wechselnd in mehreren Staaten. Das AV besteht zu einem Unternehmen mit Sitz in Malta, wo er eingestellt wurde. Sämtliche Weisungen, Bezahlungen erhält er jedoch von einer organisierten Niederlassung einer Tochterfirma in Wien. Dort meldet er auch Krankenstände und gibt seinen Urlaub bekannt. Der Vertrag wurde in deutscher Sprache abgefasst. O ist in Österreich wohnhaft. Eine R…
AN-Natur gegeben Grenzüberschreitender SV : Entlang Donau und Jahr 2022 -> Rom I VO anwendbar Art 8 (2) Rom I VO gewöhnl Arbeitsort nicht feststellbar, da das ja täglich wechseln kann (2) nicht anwendbar Art 8 (3) Rom I VO wenn (2) nicht anwendbar ist, subsidiär (3) Recht der Niederlassung -> Malta Aber: Art 8 (4) Rom I VO Ausweichklausel bei näherem Bezug zu anderem Staat kein Bezug zu Malta außer Vertragsabschluss Aber alles organisatorische in Ö nähester Bezug Ö -> Ö Recht
Ines vereinbart mit der spanischen Calvados-AG einen Anstellungsvertrag. Im Vertrag wird spanisches Recht und als Arbeitsort die Niederlassung in Wien vereinbart. Nach österreichischem Recht wäre der Kollektivvertrag für Handelsangestellte in Österreich anzuwenden. In Spanien ist per königlichem Dekret ein Mindestgehalt festgelegt. Welches Vertragsstatut ist anwendbar?
AN Verhältnis liegt vor Entsendung? im SV kein Hinweis auf Dauer, also Annahme auf Dauer -> keine Entsendung Grenzüberschreitender SV (Ö + S) Rom I VO anwendbar Art 8 (1) Rom I VO Rechtswahl -> Spanisches Recht aber: zwingende Schutzbestimmungen, die ohne Rechtswahl gelten würden sind anzuwenden ohne Rechtswahl wäre (2) anwendbar -> gewöhnlicher Arbeitsort: Österreich. Daher Ö KV-Gehalt anzuwenden, wenn höher als Spanisches Mindestgehalt
Echte vs unechte Entsendung?
Echte Vorübergehende Arbeitsleistung in anderem Staat Gewöhnlicher Arbeitsort bleibt aufrecht dh es gab einen gewöhnlichen AO vor Entsendung Rückkehrwille nach Entsendung Rom I VO -> sieht keine zeitl Begrenzung vor EntsendeRL Art 2 (1) hat begrenzten Zeitraum Unechte Aufnahme für Arbeitsleistung in einem anderen Staat aber keine Rückkehrabsicht
Welches Recht ist bei Entsendung anwendbar?
Echte Recht des gewöhnl Arbeitsortes (falls keine Rechtswahl) Eingriffsnormen des tatsächlichen Beschäftigungsortes EU Entsende-RL: Anwendung des Mindeststandards des Empfangsstaates abweichend von Rom I VO! Unechte Recht des tatsächlichen Beschäftigungsorten = gewöhnlicher Arbeitsort
Der in Ungarn wohnhafte und sozialversicherte Viktor arbeitet für ein ungarisches Unternehmen das einen Bordservice in Zügen anbietet. Viktor hat in Ungarn seinen Lebensmittelpunkt und hat seine Dienste in Ungarn anzutreten und zu beenden, Während der Arbeit ist Viktor über das ungarische Unternehmen in Zügen der ÖBB beschäftigt, die von Ungarn durch Ö nach Salzburg bzw München in D und retour fahren. In Budapest hat Viktor die dort gelagerten Waren, nämlich Speisen und Getränke in den Zug zu b…
Entsendung? während begrenztem Zeitraum Arbeitsleistung in anderem Staat + Rückkehrwille Aber: Hier nicht für bestimmte Dauer in den Staat entsandt, sondern bloße Durchreise kein besonderer Bezug zu diesem Staat -> keine Entsendung Daher Art 8 (2) Rom I VO Gewöhnlicher Arbeitsort -> Ungarn von wo aus er den Dienstantritt ungarisches Recht
Andreas ist bei einer Bank in Lettland beschäftigt. Im Darba likums, dem lettischen Arbeitsgesetzbuch, sind 4 Wochen Urlaub pro Jahre geregelt. Da die lettische Bank auf Expansionskurs ist, soll Andreas für 1 Jahr in Ö eingesetzt werden, um in Ö eine Bank aufzubauen. Wie hoch ist der Urlaubsanspruch des Andreas?
Entsendung? vorübergehend (bis ca 2 Jahre), in casu 1 Jahr -> ja § 4 (2) LSD-BG grenzüberschreitend Überlassene haben Anspruch auf Urlaub nach § 2 UrlG = 5 Wochen
EuGH C-135/19 Fassen Sie den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zusammen! Erwähnen sie um welches Rechtsproblem es im Kern ging.
Es ging um eine AN (Jahrgang 1965), die in Österreich beschäftigt war. Diese Beschäftigung lag aber schon einige Jahre zurück. Sie ist später im Jahr 1990 nach Deutschland übersiedelt und hat dort gearbeitet Sie ist krank geworden und hat 2015 einen Invaliditätsantrag gestellt. Es wurde festgestellt: Ja, es besteht eine geminderte Arbeitsfähigkeit, aber nicht dauernd, sondern nur vorübergehend! Die PVA hat den Antrag abgelehnt AN ist zum ASG und auch zum OLG gegangen. OLG hat Vorlagefrage an de…
EuGH C-135/19 Erörtern Sie die wesentliche rechtliche Begründung des EuGH zur 1. Vorlagefrage 1) Vorlagefrage: Ist das österreichische Rehabilitationsgeld eine Leistung bei Krankheit iSd Art 3 der VO 883/2004?
-Rehageld ist unabhängig von Erwerbstätigkeit geschuldet -> ist keine "Leistung bei Arbeitslosigkeit" ist auch keine "Leistung bei Invalidität", da Rehageld endet, sobald Invalidität wegfällt Deckt das Risiko vorübergehender Erwerbsunfähigkeit ab -> daher: "Leistung bei Krankheit"
EuGH C-135/19 Erörtern Sie die wesentliche rechtliche Begründung des EuGH zur 2. Vorlagefrage 2) Vorlagefrage: Ist Österreich als ehemaliger Wohnstaat verpflichtet, das Rehabilitationsgeld zu exportieren iSd Art 11 Abs 3 lit a VO 883/2004?
Grenzüberschreitender SV liegt vor VO 883/2004 anwendbar Nach Art 11 (1) VO darf nur ein MS zuständig sein keine Beschäftigung im ZP der Antragstellung daher keine Anknüpfung am Beschäftigungsstaat daher Ausnahmebestimmung Art 11 (3) lit e anwendbar unterliegt Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates das ist in casu Deutschland EuGH sagt die Antragstellerin gehört somit nicht mehr dem Sozialsystem des Herkunftsstaates Ö, sondern D an. insb weil sie dort auch den überwiegenden Teil der Versicherun…
Bosman-Urteil C-415/93 Erörtern Sie die wesentliche rechtliche Begründung des EuGH zur 2. Vorlagefrage (Ausländerklauseln = beschränkte Anzahl an Ausl. Spielern)
Fußball ist eine wirtschaftliche Tätigkeit auch eine entgeltliche Dienstleistung AN Freizügigkeit daher auch auf Regeln von Sportverbänden anzuwenden auch grenzüberschreitender SV: Spieler aus Belgien, Vertrag in Frankreich AN-Freizügigkeit gilt auch für Regeln die Sportverbände aufstellen = Abschaffung jeder auf Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlicher Behandlung von AN Vorschriften die Beschäftigung von Ausländern zahl- oder Anteilsmäßig beschränken finden keine Anwendung Einwand: Vor…