UE ÖR II - Staats- und Verwaltungshandeln
20 flashcards · Law · by daniel-eder
Der Salzburger Berufs-Ski- und Snowboardverband ist ein Selbstverwaltungskörper iSd Art 120b B-VG Seine Statuten bestimmen ua folgendes: § 28 (5): "Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich sind vom Vorsitzenden, im Auftrag und nach den Weisungen der LReg zu besorgen." § 28a (3): "Angelegenheiten des übertragenen WB sind: ... 2) Verfahren betreffend die Erteilung von Schischulbewilligungen ...." § 29 (1): "Die Mitgliedschaft beginnt mit der Erteilung der Schulbewilligung und endet mit Erl…
Bei Selbstverwaltungskörpern gilt (gegenteilig zu Gemeinden!) gem Art 120b (2) 2. Satz B-VG Bezeichnungspflicht für Angelegenheiten des übertragenen WB § 28a (3) nennt nur "Schischulbewilligungen", nicht aber Snowboard somit Snowboard nicht im üWB sondern im eWB Somit gem § 30 (10) tatsächlich Vorstand zuständig, weil eben nicht Vorsitzender. Aber: eigener WB ist Selbstverwaltung, darf daher NUR Mitglieder erfassen Nicht-Mitglieder können nämlich nicht an der demokratischen Legitimation der Org…
Welche Möglichkeiten der VO-Erlassung für Gemeinden gibt es?
Wenn es eine einfachgesetzliche Rechtsgrundlage gibt "normale" DurchführungsVO iSd Art 18 (2) B-VG dann gibt es auch keine Bezeichnungspflicht für den MaterienGG als "eigener WB" Wenn es keine einfachgesetzliche Grundlage gibt Ortspolizeiliche VO gem Art 118 (6) B-VG verfassungsunmittelbar! Bezeichnungspflicht als eigener WB Wichtig: Nur in Regelungslücke möglich, also es DARF keine gesetzl Grundlage geben idR in GemO der Gemeinderat als zuständig erklärt Land als GemeindeOrgGG kann festlegen
Welcher Gesetzgeber regelt den Instanzenzug im eWB?
Grundsätzlich legt der Materiengesetzgeber die Zuständigkeit fest, da dies eine Annexmaterie ist. Der eWB der Gemeinde stellt aber eine Ausnahme dar: gem Art 115 (2) B-VG haben die Länder die ausschließliche Organisationskompetenz für die Gemeinden Damit obliegt die Auswahl der handelnden Gemeindeorgane dem Land Dem Materiengesetzgeber bleibt nur gem Art 118 (2) B-VG die Pflicht die betreffenden Aufgaben als solche des eWB zu bezeichen zb § 337 (1) GewO das Land als GemeindeOrgGG legt dann fest…
Über A wird von der BH Linz-Land wegen Geschwindigkeitsübertretung auf der A1 Fahrtrichtung Wien 800m vor der Ausfahrt Traun eine Geldstrafe verhängt. Die Höchstgeschwindigkeit wurde durch VO des BM für Umwelt, Mobilität und Technologie mit dem Ziel des Schutzes der Nachbarschaft vor Verkehrslärm festgesetzt und durch Verkehrszeichen kundgemacht. Kurz davor wurde Anna von derselben BH wegen Übertretung eines von der LReg aus Gründen des Lärmschutzes verordneten Tempolimits auf der Paschinger St…
Zunächst zu prüfen: Gibt es in der Kompetenzordnung Unterscheidung zwischen Autobahn (in casu A1) und Bundesstraße (in casu Paschinger Straße)? Verfassung differenziert nicht zwischen Straßentypen Art 10 (1) Z9 B-VG hat zwar Bundesstraßen-TB, aber Straßenpolizei ist explizit ausgenommen. Straßenpolizei ist in Art 11 (1) Z4 B-VG geregelt. daher 11er Materie für alle Straßen. § 43 StVO stützt sich also auf Art 11 B-VG denn erlassen einer Lärmschutz-VO ist Straßenpolizei Art 11: Bundessache ist Ge…
Welche Fristdauer muss der Bund als Grundsatzgesetzgeber iSd Art 12 B-VG festlegen, wenn er Grundsatzgesetze erlässt, für die es bereits bestehende Landesgesetze zu der Materie gibt?
Art 15 (6) B-VG regelt Art 12, und hat zwei RegelungsTB erster Teil gibt eine Frist von 6 Monate - 1 Jahr vor gilt aber für den ersten TB; das es noch kein Landesegesetz gibt. Zweiter Teil sagt nur "zu bestimmende Frist" ohne Zeitangaben es ist strittig ob man die Frist aus dem ersten Teil als Vorgabe nehmen muss oder nicht. Abhängig von der Anwendbarkeit der Frist des ersten Teils ist der Gesetzgeber an 6 Monate - 1 Jahr gebunden oder nicht.
Was ist die Folge, wenn der Bund nach Art 12 B-VG ein Grundsatzgesetz erlässt, und und ein bereits vorher bestehendes Landesgesetz nicht binnen der gesetzten Frist angepasst wird?
Das Landesgesetz wird Verf-Widrig bleibt aber gültig, bis es aufgehoben wird von VfGH oder vom Landesgesetzgeber selbst
Was sind die Voraussetzungen für die Übertragung hoheitlicher Staatsaufgaben auf Nicht-Gebietskörperschaften iSd Beleihung = Beleihungskriterien?
muss auf einzelne Aufgaben beschränkt sein darf keine staatl Kernaufgabe sein oberstes Organ muss Art 20 (1) B-VG adäquates Weisungsrecht haben = oberstes Organ jener Gebietskörperschaft, in deren Vollzugsbereich die Aufgabe fällt Sachlichkeitsgebot und Effizienzprinzip müssen eingehalten sein
Was sind staatl Kernaufgaben?
innere/äußere Sicherheit Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren bei besonderer Betroffenheit grundrechtlicher Garantien nur Kernbereich, wenn mit besonderen Konsequenzen verbunden: Erlassung von DurchführungsVO im ausjudizierten fall: KOnsequenzen für außenpolitische Beziehhungen
Warum werden Selbstverwaltungskörper und herkömmliche Beleihung unterschiedlich behandelt?
bei Selbstverwaltungskörpern besteht zw Hoheitsakt setzenden Organen und den Adressaten ein besonderer demokratischer Legitimationszusammenhang -> Organe werden von Adressaten aus deren Kreis demokratisch gewählt!
Wie unterscheiden sich Selbstverwaltungskörper und herkömmliche Beleihung?
im eigenen WB bloßes Aufsichtsrecht des obersten Organes Weisungsrecht nur im übertragenen WB Aufgaben müssen als solche bezeichnet werden - umgekehrt zur Gemeinde Einschränkung auf Aufgaben im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Mitglieder, und geeignet gemeinsam durch sie besorgt zu werden dafür sind die Beleihungskriterien nicht anzuwenden denn Art 120b (2) B-VG gibt keine derartigen Beschränkungen vor
Die NRWO legt eine Bescheidbeschwerdefrist gegen Bescheide infolge von Berichtigungsanträgen fürs Wählerregister (zb: Streichung einer Person aus dem Register) von 2 Tagen fest. Beurteilung?
Frist von 2 Tagen weicht von § 7 VwGVG ab. gem Art 136 (2) B-VG darf vom VwGVG abgewichen werden, wenn darin Subsidiarität bestimmt ist oder wenn erforderlich § 7 hat keine Subsidiaritätsklausel Frage: Erforderlich? Bei NR-Wahl muss nur festgestellt werden ob jmd wahlberechtigt ist oder nicht -> wenig Recherche, einfaches Verfahren außerdem enger Terminplan der wahl man kann Erforderlichkeit bejahen -> Wenn Erforderlichkeit bejaht, rechtskonforme Regelung, sonst verfassungswidrig
§ 80 (2) Salzburger Gemeindeordnung (GdO) sagt: "In jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, die vom Land Salzburg beaufsichtigt werden, ist keine Berufung zulässig" Beurteilung einer Bescheidbeschwerde wenn: a) bei einem auf die GewO gestützten Genehmigungsantrag b) bei einem auf das Salzburger Veranstaltungsgesetz gestütztem Antrag die Berufung mit Verweis auf § 80 (2) GdO als unzulässig zurückgewiesen wird
Vorüberlegungen Aufsichtsrecht über eigenen WB der Gemeinde ergibt sich aus Art 119a (3) B-VG im Bereich der Bundesvollziehung der Bund sonst das Land § 80 (2) GdO schließt also Berufung aus für alle Bereiche in Landesvollziehungskompetenz: Art 11, 12, 15. Art 118 (4) B-VG sieht Berufung (= zweistufiger Instanzenzug) vor, ermöglicht aber "dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden" Bedeutet: kann vom Materiengesetzgeber ausgeschlossen werden. GdO ist ein Landesgesetz, dh es dürfen nur Materie…
Was bedeutet "Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung" im Art 119a (3) letzter HS B-VG?
alle Behörden mit breitem Aufgabenspektrum zb BH / Bgm in Statutarstädten LH LReg BReg, sowie einzelne Minister = nicht Sonderbehörden iSv eigens für einen bestimmten Zweck eingerichtete Behörden -> Der Bund darf nicht für die Bundes-Gemeindeaufsicht eine eigene Sonderbehörde einrichten.
Wann kann der Materiengesetzgeber von den Vereinheitlichten Verwaltungsgesetzen (AVG, VStG, EGVG, VVG, VwGVG) abeichen?
Vom VwGVG gem Art 136 (2) B-VG, nur wenn es sich für den gegebenen Fall subsidiär erklärt oder wenn es objektiv erforderlich ist Von AVG, VStG, ... gem Art 11 (2) B-VG, nur wenn es sich für den gegebenen Fall subsidiär erklärt oder wenn es objektiv erforderlich ist = Für alle gilt das gleiche Regelungskonzept, nur eine andere Rechtsgrundlage fürs VwGVG
Welche Besonderheit kommt dem Verwaltungsstrafrecht im Rahmen des Art 11 (2) B-VG zu?
nach hA die Bedarfskompetenz des Bundes umfasst für das Verwaltungsstrafrecht auch die Regelung der sachl und örtl Zuständigkeit In den anderen Bedarfskompetenzen des Art 11 (2) B-VG wird dies nicht so gesehen!
Was sind typische Beispiele für Regelungen des Zivil- und Strafrechts die Länder gem Art 15 (9) B-VG ("lex Starzynski") treffen dürfen?
Enteigungsregelungen bzw Eigentumseingriffe generell zb bei Raumordnungs- und Baurechtsgesetzen
In welchem Fall können Richter einen Bescheid erlassen?
Anhand der Ausnahme des Art 87 (2) B-VG für Justizverwaltungssachen = Wenn Richter monorkatische Justizverwaltungssache erledigt ist er nicht in Ausübung seines richterlichen Amtes = ist Verwaltung = kann Bescheidförmig ergehen Beispiel aus LVA: Kürzung der Ausbildungsbeiträge einer Rechtspraktikantin wegen mehrmaligem Zuspätkommen
Art 56 Kärntner Landesverfassung: (1) "Die Landesregierung hat sich eine Geschäftsordnung zu geben" (2) "Die GO hat die Aufteilung der Angelegenheiten auf die einzelnen Mitglieder der LReg vorzusehen". Variante 1: § 21 Kärntner Naturschutzgesetz: "Als Höhlenführer dürfen von der Landesregierung nur Personen bestellt werden, die ... " § 2 GO der Kärntner LReg: "Die Angelegenheiten der Landesverwaltung werden auf die Mitglieder der LReg wie folgt verteilt: ... Landeshauptmann Dr. Peter Kaiser: ..…
Naturschutz ist Art 15 Materie, in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache Das Naturschutzgesetz ist also wie der Name vermuten lässt ein Landesgesetz Variante 1 Zuweisung an LReg zulässig, weil Vollziehung Landessache Zuweisung der Angelegenheit Naturschutz in der GO an LH ist von der Landesverfassung gedeckt LH ist zuständig und dies ist rechtskonform. Variante 2 Zuweisung direkt an den LH verstößt gegen Art 56 K-LVG dieses schreibt vor die Aufgaben in der GO festzulegen! In casu aber im K-N…
In welchem Fall kann der einfache Bundesgesetzgeber eine unmittelbare Bundesvollziehung ohne die Schranken des Art 102 (2) und (4) B-VG anordnen?
Wortlaut des Art 102 (1): "Im Bereich der Länder ... " Daher kann der einfache Bundesgesetzgeber Kompetenzen des ressortzuständigen BM ohne diese Schranken anordnen zB: "Bundes-Gewerbeämter" als nicht selbständige Behörden die Teil des BM für Digitalisierung und Wirtschaft sind. Aber: Wenn man Außenstellen schafft, die wie Behörden wirken und nur formal Teil des Ministeriums sind, sind sie nach VfGH so zu behandeln wie echte unmittelbare Bundesverwaltung -> Schranken einhalten
Die BM für Wirtschaft hat alle LH durch an sie gerichtetes Schreiben ermächtigt, in ihrem Namen Anträge gem § 76 (2) GewO bescheidmäßig zu erledigen. § 334 GewO Lautet: "Ist in einer Sache der BM für Wirtschaft in 1. Instanz zuständig, so kann er mit der Durchführung des Verfahrens die nachgeordnete Behörde betrauen und diese auch ermächtigen in seinem Namen zu entscheiden." Die X-AG bekämpft den auf dieser Grundlage von der Landeshauptfrau von NÖ „Für die Bundesministerin“ erlassenen Bescheid,…
"in seinem Namen" -> zwischenbehördliches Mandat (Abgrenzung Delegation: "in eigenem Namen" = Zuständigkeitsübertragung) Probleme mit § 334 GewO Bildet Grundlage für diese Zuständigkeitsübertragung aber zwischenbehördliches Mandat ist hier problematisch, weil die nachgeordneten Behörden zu Hilfsapparaten des BM werden Das ist verfassungswidrig, weil Bundesminiseriengesetz weist Rolle des Hilfsapparats des BM ausschließlich dem Ministerium zu) § 334 GewO auch nicht bestimmt genug, weil es keiner…