UE ÖR II - Grundrechte

68 flashcards · Law · by Simona

  1. Grundrechtsträger Recht auf persönliche Freiheit

    natürliche Personen; Menschenrecht

  2. Rechtsgrundlage des Grundrechts auf persönliche Freiheit

    Art 5 EMRK, PersFrBVG

  3. Schutzbereich persönliche Freiheit

    Recht auf Freiheit und Sicherheit; Entzug der Freiheit durch willkürliche Festnahme/Anhaltung; bloßes Wegweisen bei sonstiger Bewegungsfreiheit nicht erfasst

  4. Braucht es beim Recht auf persönliche Freiheit einen intentionalen Eingriff?

    nach der Rsp des VfGH kann von einem Eingriff in die persönliche Freiheit nur dann die Rede sein, wenn die Amtshandlung primär auf einen Entzug der körperlichen Bewegungsfreiheit gerichtet ist = Intentionalität

  5. welche Art von Gesetzesvorbehalt beim Recht auf persönliche Freiheit?

    detaillierter Gesetzesvorbehalt (PersFrBVG); spezielles Verhältnismäßigkeitsprinzip - freiheitsentziehende Maßnahme ist ultima ratio

  6. Rechtsgrundlage Gleichheitssatz

    Art 7 Abs 1 B-VG, Art 2 StGG, Art 1 RassDiskrBVG (für Fremde untereinander), Art 18 AEUV

  7. Grundrechtsträger Gleichheitssatz?

    grds. Staatsbürgerrecht (bei jur. P. Sitz im Inland maßgeblich) Fremde untereinander (Gleichbehandlung) - RassDiskrBVG Anwendungsbereich des Unionsrechts - Art 18 AEUV Verbot der Inländerdiskriminierung! Fremde genießen zudem einen dem Art 7 Abs 1 B-VG weitgehend entsprechenden Schutz vor sachlich nicht gerechtfertigten Regelungen und behördlicher Willkür (Erweiterung in Richtung Jedermannsrecht)

  8. Schutzbereich Gleichheitssatz

    Verbot unsachlicher Differenzierung bzw sachwidriger Gleichbehandlung, allgemeines Gebot der Sachlichkeit rechtlicher Regelungen; Vertrauensschutz

  9. allgemeines Sachlichkeitsgebot?

    Bestandteil des Gleichheitssatzes; eine gesetzliche Regelung verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie für sich genommen unsachlich ist. Der GG darf darüber hinaus nicht Ziele verfolgen, die keinesfalls als im öffentlichen Interesse liegend anzusehen sind.

  10. Vertrauensschutz?

    Bestandteil des Gleichheitssatzes; Schutz vor rückwirkenden Gesetzen (dann, wenn Normunterworfene in berechtigtem Vertrauen auf die RO enttäuscht werden und keine besonderen Gründe, die eine Rückwirkung verlangen, vorliegen) Schutz vor Eingriffen in Rechtspositionen (wenn plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Betroffene mit guten Gründen vertrauen konnte, eingegriffen wird; Abwägung mit öffentlichem Interesse) Schutz vor Enttäuschung faktischer Dispositione…

  11. Fiskalgeltung beim Gleichheitssatz?

    Auch der privatwirtschaftlich handelnde Staat ist an die Grundrechte gebunden, wenn er typisch öffentliche Aufgaben wahrnimmt - Akte der Privatwirtschaftsverwaltung

  12. Erkenntnisprüfungsformel Gleichheitssatz?

    Ein Erkenntnis verletzt den Gleichheitssatz, wenn es auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht das VwG der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder das VwG bei Erlassung des Erkenntnisses Willkür übt

  13. Rechtsgrundlage Eigentumsfreiheit?

    Art 5 StGG, Art 1 1. ZPEMRK

  14. Schutzbereich der Eigentumsfreiheit?

    alle vermögenswerten Privatrechte; Eigentum Jagd-, Fischereirecht, Miet-, Pachtrecht Recht zum Abschluss privatrechtlicher Verträge (Privatautonomie!) aus einem KV erfließendes Recht Immaterialgüterrecht; Markenrecht; Gebrauchsrecht Eingriff bei Geldstrafen, sonstige Geldleistungsverpflichtungen sowohl Nutzungs-, als auch Verfügungsrecht geschützt!

  15. Grundrechtsträger Eigentumsfreiheit?

    Jedermann = Menschenrecht

  16. Wie kann ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit aussehen?

    Enteignung bloße Eigentumsbeschränkung

  17. Gesetzvorbehalt bei Eigentumsfreiheit?

    formeller GVB; Verhältnismäßigkeitsprüfung! (Subsidiarität der Enteignung beachten!)

  18. Erkenntnisprüfungsformel Eigentumsfreiheit?

    Ein Vollzugsakt, mit dem ein Eingriff in das Eigentum, also eine Enteignung/Eigentumsbeschränkung/Eigentumsbelastung verfügt wird, bedarf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Es liegt daher ein Fehler vor, wenn es ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, oder auf einem verfassungswidrigen Gesetz oder einer gesetzwidrigen VO beruht, oder wenn das VwG bei seiner Erlassung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat

  19. Wann ist eine Enteignung zulässig?

    GS der Subsidiarität der Enteignung! als ultima ratio nur dann zulässig, wenn ernsthafte Bemühungen misslungen sind, das für den öffentlichen Zweck benötigte Objekt privatrechtlich zu angemessenen Bedingungen zu erwerben, oder wenn das angestrebte Ziel nicht ebenso durch Inanspruchnahme von öffentlichem Gut verwirklicht werden kann.

  20. Entschädigungspflicht iRd Eigentumsfreiheit?

    strittig; VfGH verneint Entschädigung sowohl bei Enteignung als auch bei Eigentumsbeschränkungen L sieht Entschädigung bei Enteignungen vor (nimmt es aus Art 5 StGG); ebenfalls bei gravierenden Eigentumsbeschränkungen

  21. Sonderopfertheorie?

    Es kommt zu einer Entschädigungspflicht, wenn durch eine entschädigungslose Enteignung für mehrere Personen zwar gleiche Vorteile, nicht aber auch gleiche Vermögenseinbußen entstehen. (gilt auch für gravierende Eigentumsbeschränkungen, VfGH)

  22. Rückübereignungsanspruch bei Enteignung?

    In Art 5 StGG ist die Rückgängigmachung der Enteignung für den Fall grundgelegt, dass die enteignete Sache dem vom Gesetz als Enteignungsgrund genannten öffentlichen Zweck überhaupt nicht oder weil es nicht in dem ursprünglich beabsichtigten Umfang verwirklicht wird.

  23. Schutzbereich Liegenschaftsverkehrsfreiheit?

    jeder Staatsbürger kann Liegenschaften jeder Art erwerben und über dieselben frei verfügen

  24. Gesetzvorbehalt Liegenschaftsverkehrsfreiheit?

    -> ungeschriebener Gesetzvorbehalt! (entspricht dem Vorbehalt der Eigentums-/Erwerbsfreiheit) ->Verhältnismäßigkeitsprüfung

  25. Rechtsgrundlage Erwerbsfreiheit?

    Art 6 StGG

  26. Grundrechtsträger Erwerbsfreiheit?

    grds nur Staatsbürger EU - Art 18 AEUV sowohl natürliche als auch juristische Personen

  27. Schutzbereich Erwerbsfreiheit?

    jede Tätigkeit, die auf wirtschaftlichen Erfolg gerichtet ist; gleichgültig ob selbständig oder unselbständig; nicht aber verbotene Tätigkeiten oder Bettelei Antritt und Ausübung sind geschützt!

  28. Gesetzesvorbehalt Erwerbsfreiheit?

    formeller Gesetzesvorbehalt - Verhältnismäßigkeitsprüfung! nur Entscheidungen, die intentional auf die Untersagung des Antritts oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit gerichtet sind, greifen in die Erwerbsfreiheit ein

  29. Rechtsgrundlage Berufsfreiheit?

    Art 18 StGG, (Art 66 Abs 2 StV St. Germain)

  30. Schutzbereich Berufsfreiheit?

    Beruf frei währen und sich für denselben auszubilden, egal wie und wo; Zugang zu einzelnen Berufen soll jedermann eröffnet werden

  31. Grundrechtsträger Berufsfreiheit?

    Menschenrecht = jedermann; nur natürliche Personen!

  32. Rechtsgrundlage Recht auf Privatleben?

    Art 8 EMRK, Art 7 GRC

  33. Grundrechtsträger Recht auf Privatleben?

    jedermann = Menschenrecht

  34. Schutzbereich Recht auf Privatleben?

    Selbstbestimmung über den eigenen Körper sowie über die eigene Lebensführung (auch individueller Lebensstil, nicht aber Bettelei); Selbstverwirklichung; Privatheit des Lebens; auch Tätigkeiten beruflicher oder geschäftlicher Art; Beziehungen zu anderen Menschen, Sexualverhalten, Identität eines Menschen oder Name;

  35. Gesetzesvorbehalt Recht auf Privatleben?

    materieller Gesetzesvorbehalt in Art 8 Abs 2 EMRK: Eingriff muss gesetzlich vorgesehen sein eine Maßnahme darstellen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist Norm ist dann nicht verfassungswidrig, wenn der gesetzlich…

  36. Drittwirkung Recht auf Privatleben?

    einerseits entspringt dem Recht auf Privatleben die Verpflichtung zum Unterlassen von staatlichen Eingriffen, aber es resultieren daraus auch positive Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die Achtung des Privatlebens selbst im Bereich der Beziehungen von Individuen untereinander sicherzustellen

  37. Was umfasst die Kommunikationsfreiheit?

    Meinungsäußerungsfreiheit Informationsfreiheit Medienfreiheit

  38. Rechtsgrundlage Kommunikationsfreiheit?

    Art 13 StGG, Art 10 MRK

  39. Grundrechtsträger Kommunikationsfreiheit?

    jedermann; natürliche + juristische Personen

  40. Schutzbereich Meinungsäußerungsfreiheit?

    Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. umfasst auch die Freiheit zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen alle Ausdrucksmittel erfasst! Meinung = jede gedankliche, ein Werturteil erhaltende Stellungnahme zu irgendwelchen Fragen wissenschaftlicher, kultureller, wirtschaftlicher, technischer oder sonstiger Art

  41. Schutzbereich Informationsfreiheit?

    Freiheit zum Empfang von Nachrichten und Ideen;

  42. Schutzbereich Medienfreiheit?

    Presse bzw Druckschrift werden geschützt; auch Freiheit zur Mitteilung vo Nachrichten und Ideen mithilfe von Rundfunkanlagen (Rundfunkfreiheit)

  43. Intentionalität bei Kommunikationsfreiheit gefordert?

    nein; auch bei nicht intentionalen Eingriffen!

  44. Rechtfertigung von Eingriffen in Kommunikationsfreiheit?

    allgemeines Zensurverbot = absolut unzulässig (kein GVB) sonstige Eingriffe in die Meinungsfreiheit sind grds möglich - materieller GVB in Art 10 EMRK (+ formeller GVB in Art 13 StGG)

  45. Fiskalgeltung von Meinungsfreiheit?

    ISe Fiskalgeltung der Meinungsfreiheit hat der VfGH angenommen, dass die Verbreitung periodischer Druckschriften an öffentlichen Orten, über welche die öffentliche Hand in der für sie typischen Weise verfügt, nur aus Gründen eingeschränkt oder unterbunden werden darf, die als solche vor Art 10 Abs 2 EMRK Bestand haben

  46. Rechtsgrundlage Kunstfreiheit?

    Art 17a StGG

  47. Grundrechtsträger Kunstfreiheit?

    jedermann = Menschenrecht

  48. Schutzbereich Kunstfreiheit?

    jedes künstlerische Werk; es kommt dabei darauf an, ob hinter einem Werk in erster Linie ehrliches künstlerisches Streben und Wollen steht (auch objektiv bewerten) auch unkonventionelle Kunstformen von der Kunstfreiheit erfasst

  49. Grundrechtseingriff Kunstfreiheit?

    kein GVB, ABER: immanente Grundrechtsschranke! der Künstler bleibt in seinem Schaffen auch an allgemeine Gesetze gebunden, welche die geschützte Tätigkeit behindern können

  50. Intentionalität gefordert bei der Kunstfreiheit?

    nein! intentionale Eingriffe - kein GVB, aber immanente Grundrechtsschranke; nicht intentionaler Eingriff - nur dann zulässig, wenn zum Schutz eines anderen Rechtsgutes erforderlich und verhältnismäßig

  51. Rechtsgrundlage Versammlungsfreiheit?

    Art 12 StGG, Art 11 EMRK, VersG in neuer Jud wendet der VfGH nur mehr Art 11 EMRK an; VfGH nimmt aber bezüglich der Untersagung oder Auflösung einer Versammlung sowie bei der Frage, ob überhaupt eine Versammlung vorliegt, noch eine Feinprüfung vor; es wird nur Prüfung des Art 11 EMRK vorgenommen und die "traditionelle" Erkenntnisprüfungsformel angewendet

  52. Grundrechtsträger Versammlungsfreiheit?

    natürliche und juristische Personen (Rechtspersönlichkeit gefordert!) StGG - nur Staatsbürger EMRK - jedermann in neuerer Jud wird nur mehr Art 11 EMRK herangezogen

  53. Schutzbereich Versammlungsfreiheit?

    Recht, sich zu versammeln Recht, versammelt zu bleiben Eingriff = Untersagung + Auflösung; Verwaltungsstrafe

  54. Versammlung iSd VersG?

    Zusammenkunft mehrere Menschen, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht auch Spontanversammlungen; nicht aber bloße Ansammlungen

  55. Eingriff in Versammlungsfreiheit?

    nach VersG beurteilen; zudem tritt der materielle Eingriffsvorbehalt des Art 11 Abs 2 EMRK - besondere Schranken für Untersagung/Anzeige (Ziele werden genannt) + Verhältnismäßigkeit Untersagung einer Versammlung = ultima ratio

  56. Schutzpflichten Versammlungsfreiheit?

    VfGH leitet positive Gewährleistungspflichten aus Art 11 EMRK ab - Anspruch auf staatlichen Schutz vor Gegendemonstrationen

  57. Rechtsgrundlage Recht auf den gesetzlichen Richter?

    Art 83 Abs 2 B-VG

  58. Grundrechtsträger Recht auf den gesetzlichen Richter?

    jedermann, auch juristische Personen (jedoch bloß Parteien) gesetzlicher Richter = alle Behörden

  59. Verletzung Recht auf den gesetzlichen Richter?

    gesetzwidrige Ablehnung einer Zuständigkeit (und dadurch Verweigerung einer Sachentscheidung) gesetzwidrige Inanspruchnahme einer Zuständigkeit insb Verstoß gegen GS der festen Geschäftsverteilung

  60. Rechtsgrundlage Recht auf ein faires Verfahren vor einem Tribunal?

    Art 6 EMRK

  61. Anwendungsbereich Art 6 EMRK?

    Strafrecht iSd EMRK (auch weite Teile des Verwaltungsrechts) civil rights (auch, wenn Eigentumsfreiheit oder Erwerbsfreiheit betroffen)

  62. Garantien Art 6 EMRK?

    Anspruch auf Entscheidung durch ein Tribunal öffentliche mündliche Verhandlung und Urteilsverkündung Recht auf ein faires Verfahren im engeren Sinn (inkl. Unschuldsvermutung, nemo-tenetur-Prinzip) Recht auf angemessene Verfahrensdauer

  63. Unterschied zwischen Art 6 EMRK und Art 47 Abs 2 GRC?

    GRC hat einen weiteren Anwendungsbereich; GRC jedoch nur anwendbar, wenn EU-Angelegenheit

  64. Entscheidung durch ein Tribunal?

    Tribunal muss auf Gesetz beruhen unabhängig unparteiisch (Befangenheit) weisungsfrei

  65. Entfall öffentliche mündliche Verhandlung/Urteilsverkündung?

    Entfall kann gerechtfertigt werden, wenn Tribunal nur zur Entscheidung von Rechtsfragen angerufen wurde oder die Parteien unmissverständlich darauf verzichten

  66. Recht auf ein faires Verfahren ieS?

    Parteiengehör GS der Waffengleichheit in kontradiktorischen Verfahren Akteneinsicht angemessene Begründung der Entscheidung des Tribunals Unschuldsvermutung (auch ggü. Dritten/Medien -> Gewährleistungspflicht) nemo-tenetur-Prinzip, Anklageprinzip

  67. Recht auf angemessene Verfahrensdauer?

    im Einzelfall zu entscheiden; mehr als 5 Jahre jedoch selten gerechtfertigt