Umweltprivatrecht BT
27 flashcards · Law · by Maximilian E.
Nach mehrtägigen Regenfällen kommt es 1997 zu einer Vermurung im Bereich einer OÖ Gemeindestraße, wodurch auch das Haus der Kl geschädigt wird (Eintrag von Schotter, Schlamm, Wasser). Die Gemeinde errichtet ein Jahr später ein Retentionsbecken. Dieses hätte den Schaden der Kl verhindert. Wie ist die Rechtslage?
Überschwemmungsschaden wegen öffentlicher Straße – Immissionsschutz bei öffentlichen Straßen. Straßen sind behördlich genehmigte Anlagen iSd § 364a ABGB gleichzuhalten. Bei einer Überflutung am Nachbargrund handelt es sich um eine für Straßen typische Immission, da zufolge der Oberflächenbeschaffenheit von Straßen vermehrt die Gefahr des Abfließens von Niederschlagswässer auf die benachbarten Grundstücke besteht. Die durch eine Straße verursachte, gegenüber den natürlichen Verhältnissen erhöhte…
Erklären Sie den privatrechtlichen Immissionsschutz beim Betrieb von Verkehrsanlagen. Welcher Konflikt ist dabei gegeben?
Bei Immissionen, die sich als Folge des Bestands und der Beschaffenheit bereits errichteter Straßen ergeben werden Straßen wie behördlich genehmigte Anlagen (sofern es nicht um den hoheitlichen Betrieb durch Fahrzeuge geht) behandelt und es bestehen Schadenersatzansprüche gem. §364a ABGB (vgl. OGH-Judikatur Windbruchschadensfälle und Überschwemmungsschäden). Verschiedene Lehrmeinungen und auch Rsp uneinig was die Thematik der Straße als behördlich genehmigte Anlage betrifft. Ausschlaggebend für…
Können sich Nachbarn gegen verkehrsbedingte Immissionen wehren? Begründen Sie ausführlich! Gehen Sie dabei sowohl auf die unterschiedlichen Standpunkte in Rsp und Lehre näher ein!
Immissionsschutz bei öffentlichen Straßen: Besonderheit ist, dass es sich hierbei um summierte Immissionen handelt = eine Vielzahl von kleinen Verursachern. Öffentliche Straßen dienen dem Gemeingebrauch. Immissionen aus Straßenbau: Bundesstraßenbau: §24(5) BStG = lex specialis zu Nachbarrecht (gilt nur während des Baus und hat sein Ende mit Bauende; nur für Schäden die durch den Bau erfolgt sind) • grundsätzlich gibt es keinen Ersatzanspruch wegen Einwirkungen aus Bundesstraßenbau, aber bei wes…
Inwieweit kann ein Nachbar Salzstreuungsschäden geltend machen? (Kerschner 2010)
Straßenerhaltung ist Akt der Privatwirtschaftsverwaltung und kein hoheitlicher Betrieb. • Bei Bundes- und Landesstraßen sind gesetzlich Duldungspflichten vorgesehen (zB: Schneeablagerungen können nicht untersagt werden, Duldung von Streugut, etc.) • Gemeinden haften aber für Schäden, die sie in der Privatwirtschaftsverwaltung (zB Schneeräumung) verursachen nach § 364a ABGB analog oder direkt (zB wenn Zäune oder Mauern vom Schneepflug beschädigt werden). • OGH: keine Duldungspflicht bei übermäßi…
Im Rahmen des Baus einer Bundesstraße wird den Anrainern seitens der Projektanten der Bau einer Lärmschutzwand zeitgleich mit der Inbetriebnahme der Straße zugesagt. Dennoch unterbleibt die Errichtung der Lärmschutzwand, obwohl die Straße bereits seit einem Jahr in Betrieb ist. Der Nachbar N erleidet Schlafstörungen, die ui depressiven Verstimmungen mit Krankheitswert führen. Verhelfen Sie N als Rechtsanwältin / Rechtsanwalt zu seinem Recht.
Fraglich ist, ob und wann für Emissionen die durch eine Straße verursacht wird, zu haften ist. Es ist dabei zunächst zu unterscheiden, ob ein Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 oder ein Ausgleichsanspruch nach § 364 a zusteht: Letzterer steht dann zu, wenn es sich bei Straßen um behördlich genehmigte Anlagen handelt. Dies ist grundsätzlich zu bejahen, nach der neuen Rechtslage haben die Nachbarn im Genehmigungsverfahren Parteistellung. Nach alter Rechtslage bestand diese Parteistellung nich…
Die Klägerin wohnt in Wien. Sie wendet sich gegen die Bekl., die 150 km von Wien entfernt in der Slowakischen Republik ein AKW betreibt. Von diesem drohe eine hohe Unfall- und Störgefahr in absehbarer Zukunft. Wie kann die Kl zivilrechtlich gegen den Betrieb des AKW vorgehen? Erörtern Sie auch, warum österreichisches Recht einschlägig ist und österreichische Gerichte zuständig sind!
Entscheidung des OGH: Eine Immissionsabwehrklage iSd §364 (2) ABGB ist § 31 IPRG zu unterstellen. Ziel der Klage ist die Unterlassung der Gefährdung. § 364 (2) ABGB verfolgt auch den Zweck, Gesundheitsschäden der Liegenschaftseigentümer hintanzuhalten. Sollte das Begehren der Kl aber weiter zu verstehen sein (Schutz auch außerhalb der Wohnung), wäre §23 (1) AtomHG 1999 sinngemäß – da ein Schaden noch nicht eingetreten ist – heranzuziehen und somit ebenfalls österreichisches materielles Recht an…
Wie kann zivilrechtlich gegen den Betrieb grenznaher AKWs vorgegangen werden? Erörtern Sie auch, warum österreichisches Recht einschlägig ist und österreichische Gerichte zuständig sind! Gehen Sie auch auf die europarechtlichen und völkerrechtlichen Aspekte ein, die bei grenznahen Atomkraftwerken von Bedeutung sind.
Präventiver Rechtsschutz: Unterlassungsklagen • Auch nach Lissabon keine Vergemeinschaftung der Zivilrechtskompetenz (Art81 AEUV) • Wertungen von Euratom können Zivilrecht nicht beeinflussen • „vermeintlicher Anwendungsvorrang“ von Euratom würde zu grundrechtswidrigem Ergebnis führen (Verstoß gegen Art6, 13 EMRK, Art 47 GRCh) • Voraussetzungen: • Internationale Zuständigkeit Österreichischer Gerichte • Anwendbarkeit österreichischen Sachenrechts/ international privatrechtliche Qualifikation • M…
Die klagende Liegenschaftseigentümerin fühlt sich durch die elektromagnetischen Wellen der im Nachbarbereich aufgestellten Mobilfunksendeanlage in ortsunüblicher und wesentlicher Weise beeinträchtigt. Wie ist die Rechtslage? Geben Sie dabei sowohl die Meinung der Lehre wie der Rsp wieder!
In der streitgegenständigem Beweislastfrage entscheidet das OLG Wien zu Recht iSd hA: Die Kl habe nur ihr Eigentum und den Eingriff nachzuweisen. Das sei hier erfolgt, weil Mobilfunkanlagen dazu dienen, Emissionen auszusenden. Der Bekl habe zu beweisen, dass die Immissionen das ortsübliche Ausmaß nicht überschreiten und bzw. die Benützung der Liegenschaft nicht wesentlich beeinträchtigt ist. (Ortsüblichkeit + Unwesentlichkeit). hM Der Kläger hat den Eingriff in sein Eigentum zu beweisen. Der Be…
Schildern Sie die unterschiedlichen rechtlichen Möglichkeiten, die Nachbarn von Sendemasten gegen diese haben könnten! Geben Sie dabei sowohl die Meinungen der Lehre wie auch der Rsp wieder!
Restrisikoproblematik / ungeklärte Kausalität: Auswirkungen auf den menschlichen Organismus, insb Langzeitwirkung weitgehend ungeklärt. => Gefährdung kann nicht nachgewiesen werden. Bisherige Rsp des OGH zeigt: Bei Handymasten im Ergebnis soll es weder Schadenersatz-, noch Unterlassungsansprüche, noch Mietzinsminderung geben. Unbefriedigende Situation insb in Hinblick auf die Restrisikoproblematik. Umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip wird überhaupt nicht Rechnung getragen. Unterlassungsanspruch –…
Die Klägerin begehrt die Unterlassung der unmittelbaren Zuleitung von elektromagnetischen Wellen einer Mobilfunkbasisstation. Wie ist die Rechtslage? (Kerschner 2010)
Beurteilung des OGH bezüglich der Anwendung von § 364 (2) ABGB in Bezug auf die Wesentlichkeit: Die Wesentlichkeit beurteilt sich nach einem objektiven Maßstab! Die subjektive Besorgnis einer wissenschaftlich nicht erwiesenen Gefährdung stellt keine objektive Beeinträchtigung dar. Da nicht feststeht, dass der Betrieb der Basisstation der Beklagten eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht, kann von einer wesentlichen 14 von 30 Beeinträchtigung iSd § 364 (2) ABGB nach dem heutigen Stand der Wi…
Erläutern Sie die Restrisikoproblematik bei Handymasten und gehen sie auf sämtliche denkbaren Rechtsschutzmöglichkeiten der Anrainer von Handymasten ein.
Restrisikoproblematik besagt, dass bisher nicht restlos geklärt ist, ob und welche Langzeitschäden Handymasten und deren Strahlung verursachen können. Fraglich ist, wem im Prozess dieses Risiko angelastet wird - ist ein Beweisthema. Es gibt hier ein Kausalitätsproblem, weil eben nicht klar ist, ob und zu welchen Gesundheitsschäden Handymasten führen. Grds besteht die Möglichkeit eines Unterlassungsanspruchs nach § 364 ABs 2, weil es sich bei Handymasten nicht um behördlich bewilligte Anlagen iS…
Infolge der im Rahmen eines Hochwassers durchgeführten Stauraumspülungen mehrerer Wasserkraftwerke kommt es zu einem Fischsterben beim Kläger, wobei die Verursachungsanteile nicht eindeutig bestimmbar sind. Besteht eine Ersatzpflicht der Kraftwerksbetreiber für den entstandene Fischschaden?
Um die Haftung nach §26 (2) WRG in Anspruch zu nehmen, braucht der Geschädigte nur zu beweisen, dass die Schadenverursachung durch einen Wasserberechtigten im Bereich des Möglichen liegt. Dieser kann jedoch seinerseits nachweisen, dass der qualifizierte Kausalitätsverdacht auch auf andere Wasserberechtigte zutrifft und so eine Schadensteilung nach Zahl der möglichen Schadensquellen erreicht. §26 (5) WRG. Der OGH bejaht eine Eingriffshaftung der Betreiber nach §26 (2) WRG zu gleichen Anteilen (j…
Erörtern Sie die unterschiedlichen dogmatischen Ansätze zur zivilrechtlichen Haftung nach Wasserrecht!
Erklären Sie die Voraussetzungen der Haftung nach § 26 Abs 2 WRG. In welchem Verhältnis steht die Haftung nach § 26 (2) WRG zu den Bestimmungen des Nachbarrechts? Was normiert § 26 (5) WRG und welche Bedeutung hat die Norm für das Umweltprivatrecht? Verschuldenshaftung im Wasserrecht § 26 Abs 1 WRG: Haftung für Schäden, „der aus dem Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage entsteht“ Bloße Verweisnorm auf das allgemeine Schadenersatzrecht (deliktische Haftung) Nur soweit WRG nichts ande…
Durch einen Störfall bei einem Indirekteinleiter (§ 32b WRG) (Sondermüllentsorger) gelangen Cyanide in das öffentliche Kanalnetz und gelangen durch die Kläranlage der bekl. Partei in den Vorfluter, wo es zu einem großen Fischsterben kommt. Die geschädigten Fischereiberechtigten klagen den Kläranlagenbetreiber auf Schadenersatz. Die Kläranlage war auf derartiges rechtswidriges Einleiten von Cyaniden nicht ausgerichtet. Wie ist die Rechtslage? Erörtern sie dabei ausführlich die von der Rsp gemach…
Prüfung der Haftung des Kläranlagenbetreibers nach § 26 WRG Es liegt eine Haftung nach dem WRG vor. Dieses sieht gem. § 26 (1) WRG eine Verschuldenshaftung des Wasserberechtigten vor. Nach § 26 (2) WRG sieht das WRG eine Eingriffs- und Gefährdungshaftung vor. Wenn die Behörde etwas bei der Bewilligung übersehen hat oder wenn die Behörde bei der Bewilligung angenommen hat – „da kann es zu keinem Eingriff in ein Fischereirecht kommen“ – aber es zeigt sich dann doch, dass es zu einem Fischsterben…
Erläutern Sie den Begriff der „höheren Gewalt“ iSd § 26 Abs 4 WRG
Ausschluss der Haftung beim Vorliegen von höherer Gewalt. Was ist höhere Gewalt? -> Rsp: Höhere Gewalt liegt bei betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte herbeigeführten Ereignissen vor, die nach menschlicher Einsicht und Erfahrung außergewöhnlich und unvorhersehbar sind, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden könnten und auch nicht wegen seiner Häufigkei…
Aufgrund von Pegelschwankungen beim Kraftwerk X verenden die Fische im unten liegenden Fischgewässer des F. Der Kraftwerksbetreiber X ist nach dem Bescheid verpflichtet, bei Normalbetrieb einen Pegelstand von 10m Tiefe in einem Bereich von jeweils 200m vor und nach dem Kraftwerk aufrecht zu erhalten. Diskutieren Sie folgende Situationen in Hinblick auf die Haftung des X, wobei Sie davon ausgehen dürfen, dass die Aussagen des X wahrheitsgemäß erfolgen: a) Der Kraftwerksbetreiber X beteuert, dass…
Es besteht nach § 50 WRG eine Instandhaltungspflicht des Wasserberechtigten X. Dieser hat sein Kraftwerk, welches eine Wasserbenutzungsanlage darstellt im in der Bewilligung entsprechenden Zustand und derat zu erhalten, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen stattfindet. Ebenso ist die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich erforderlich, es sind nachteilige Einwirkungen der eigenen Anlage auf die Gewässerstrecke durch den Wasserberechtigten zu beheben. X konn…
Aufgrund von Pegelschwankungen beim Kraftwerk X verenden die Fische im unten liegenden Fischgewässer des F. Der Kraftwerksbetreiber X ist nach dem Bescheid verpflichtet, bei Normalbetrieb einen Pegelstand von 10m Tiefe in einem Bereich von jeweils 200m vor und nach dem Kraftwerk aufrecht zu erhalten. Diskutieren Sie folgende Situationen in Hinblick auf die Haftung des X, wobei Sie davon ausgehen dürfen, dass die Aussagen des X wahrheitsgemäß erfolgen: b) Der Kraftwerksbetreiber X beteuert, dass…
Wie unter a) kommt auch hier wieder eine verschuldensunabhängige Haftung in Betracht, allerdings ist in casu § 26 ABs 4 WRG zu beachten, der einen Haftungsausschluss bei höherer Gewalt vorsieht. Nach der Rsp liegt höhere Gewalt dann vor, wenn betriebsfremde, durch elementare Naturkräfte herbeigeführte Ereignisse einen Schaden verursachen, die außergewöhnlich und unvorhersehbar sind und die mit wirtschaftlichen Mitteln unter Einhaltung der höchsten Sorgfalt nicht gestoppt oder unschädlich gemach…
Aufgrund von Pegelschwankungen beim Kraftwerk X verenden die Fische im unten liegenden Fischgewässer des F. Der Kraftwerksbetreiber X ist nach dem Bescheid verpflichtet, bei Normalbetrieb einen Pegelstand von 10m Tiefe in einem Bereich von jeweils 200m vor und nach dem Kraftwerk aufrecht zu erhalten. Diskutieren Sie folgende Situationen in Hinblick auf die Haftung des X, wobei Sie davon ausgehen dürfen, dass die Aussagen des X wahrheitsgemäß erfolgen: c) Der Kraftwerksbetreiber behauptet, dass…
Eine norwegische Kraftwerkstechnik, die bei einer österreichischen Anlage eingesetzt wird, unterliegt auf jedem Fall dem österreichischen Recht. Da § 26 Abs 2 ein verschuldensunabhängiger Anspruch ist, ist es unerheblich, dass eine höchst verlässliche Kraftwerkstechnik eingesetzt wurde.
Aufgrund von Pegelschwankungen beim Kraftwerk X verenden die Fische im unten liegenden Fischgewässer des F. Der Kraftwerksbetreiber X ist nach dem Bescheid verpflichtet, bei Normalbetrieb einen Pegelstand von 10m Tiefe in einem Bereich von jeweils 200m vor und nach dem Kraftwerk aufrecht zu erhalten. Diskutieren Sie folgende Situationen in Hinblick auf die Haftung des X, wobei Sie davon ausgehen dürfen, dass die Aussagen des X wahrheitsgemäß erfolgen: d) Der Kraftwerksbetreiber X weist darauf h…
Nach § 117 WRG ist für Schäden nach „§ 26 WRG grds schon bei Erteilung der Bewilligung eine Entschädigung festzusetzen, wenn die Schäden zu dem ZP schon erkennbar waren. Dies ist offenbar der Fall. da X dem F bereits eine Entschädigung bezahlt hat. Es kann nach § 26 Abs 6 eine Erhöhung der Entschädigung bei der Wasserrechtsbehörde begehrt werden.
Im Gebiet einer Gemeinde wurden in den 50er Jahren Lehmgruben zur Ziegelherstellung ausgehoben. Später wurden diese Lehmgruben mit unbrauchbarem Material (Lederreste/Bauschutt) verfüllt, begrünt und als Bauland gewidmet. Auch der Kläger erwarb unwissend ein solches Grundstück. Im Zuge der Bauarbeiten stellte sich die Kontamination der Liegenschaft mit Lederresten heraus. Der Kläger ficht den KV wegen Irrtums an und begehrt Rückabwicklung vom Verkäufer, der allerdings insolvent ist. Der Kläger b…
OGH bestätigt die abweidende Entscheidung der Vorinstanzen: • Ersatz für Vermögensschäden ist nur nach Maßgabe des Schutzzweckes der verletzten Norm zu leisten. • Keine Verletzung einer allfälligen Mitwirkungspflicht nach AlSAG: Schutzzweck des AlSAG ist nach §1 die Finanzierung der Sicherung und Sanierung von Altlasten. Vermögensschäden des Kl nicht vom Schutzzweck nach AlSAG erfasst. • Keine Rechtswidrigkeit in Hinblick auf raumordnungsrechtliche Normen: o Keine Verletzung von Nachforschungsp…
Im Jahr 2000 führte die Abteilung Entsorgung des Magistrats der Gemeinde X eine Erhebung der HQ30 und HQ100 – Anschlaglinien für ein als Bauland gewidmetes Gebiet durch. Eine Weiterleitung der Planungsunterlagen an andere Abteilungen des Magistrats der Gemeinde X unterblieb. M erwarb im Jahr 2003 ein Baugrundstück in der Gemeinde X. Dass seine Liegenschaft in einem hochwassergefährdeten Gebiet liegt, wusste er nicht. Weder in der Bauverhandlung noch am Flächenwidmungsplan wurde darauf hingewies…
Regelmäßig wiederkehrende Hochwässer fallen nicht unter den Begriff des Elementarereignisses. Die Gemeinden sind im Rahmen der Flächenwidmung und alle Organe, die in der Gesetzgebung mit dem Wasserrecht bzw. dem Hochwasserschutz zu tun haben, mit der Aufgabe der wiederkehrenden Hochwässer belastet. Dem M steht eine Amtshaftungsklage gegen die Gemeinde X zu. Die Rechtswidrigkeit iSd § 1 AHG ergibt sich aus 3 Aspekten: • Unterlassung der Pflicht der Ersichtlichmachung: Die Gemeinde trifft eine Pf…
Von einer Diskothek gehen Lärmimmissionen aus. Der benachbarte Hoteleigentümer begehrt im Jahr 1992 ein Einschreiten der Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde), die allerdings vorerst untätig bleibt, insb nicht dem mehrmaligen Ersuchen um Geräuschpegelmessungen nachkommt. Erst vier Jahre später (1996) werden zusätzliche Auflagen erteilt. Der Hoteleigentümer macht Amtshaftungsansprüche geltend – begehrt wird der entgangene Erlös aus Zimmervermietung aufgrund der Lärmimmissionen. Wie ist die Rechtsl…
H steht die Amtshaftungsklage zu und zudem noch Schadenersatz. Die Amtshaftungsklage wird begründet, dass die Behörde 4 Jahre nicht Zielgerichtetes übernommen hat, um die Lärmbelästigung einzudämmen. Amtshaftung setzt Verschulden voraus. Das heißt, der Behörde muss vorwerfbar sein, sorgfaltswidrig untätig geblieben zu sein. Die Ausrede der Behörde, sie habe zu wenig Personal, wird vom OGH nicht mehr gelten gelassen. Er führt dazu aus, wenn der Staat eine Aufgabe übernimmt und an eine Behörde üb…
Welche Pflichten treffen die Gemeinden, um ihre Bürgerinnen und Bürger vor Naturkatastrophen zu schützen. Gehen Sie auf allfällige Haftungsansprüche bei Missachtung dieser Pflichten ein.
Es bestehen bei Missachtung der Pflichten und bei rechtswidrigem und schuldhaften Verhalten der Gemeindeorgane Amtshaftungsansprüche nach § 1 AHG. Schutzpflichten der Gemeinde bestehen im Bereich des Baurechts und der Raumordnung – rechtswidriges Verhalten kann sich daraus ergeben: - Im Flächenwidmungsplan sind Risikogebiete bzgl Naturkatastrophen zu kennzeichnen. Der FWP ist dabei stets aktuell zu halten, Private müssen auf die Richtigkeit des FWP vertrauen können - Die Risikogebiete sind bei…
Inwieweit kann das Wettbewerbsrecht einen Beitrag zum Umweltschutz leisten?
Das Wettbewerbsrecht hat in Umweltfragen immer dann eine Relevanz, wenn es um die Fallgruppe „Vorsprung durch Rechtsbruch“ geht. Grundsätzlich Schutzzwecktrias des Wettbewerbsrechts: • Interessen der Mitbewerber • Interesse der Allgemeinheit am unverfälschten Wettbewerb • Interessen der Verbraucher Die Interessen des Umweltschutzes werden dann relevant, wenn Vorsprung durch Rechtsbruch durch Nichteinhaltung von umweltrelevanten Rechtsvorschriften besteht (gleiche Rahmenbedingungen für alle). Ge…
Welche Möglichkeiten gibt es, zivilrechtlich gegen fragwürdige Geschäftspraktik mit Umweltbezug vorzugehen und wer ist dazu berechtigt? Erläutern Sie zudem ein entsprechendes Beispiel.
Grds befinden wir uns hier im UWG. Dessen Ziel ist die Lauterkeit des Wettbewerbs. Es geht um den Schutz der Mitstreiter und den Schutz des einzelnen. Gegen fragwürdige Geschäftspraktiken können Mitsreiter zivilrechtlich vorgehen. Die Aktivlegitimation dazu ist im UWG in § 14 Abs 1 iVm § 1 und § 2 UWG geregelt. Der Mitstreiter kann grds gem § 1 ABs 1 Z 1 und 2 UWG die Unterlassung bestimmter Behauptungen fordern ( wie zB die Bezeichnung als „naturrein“) Weiteres kann auch Schadenersatzanspruch…
K hat von V ein kontaminiertes Grundstück erworben. Die Kontamination hat auch bereits die Liegenschaft des Nachbarn N erreicht. Gehen Sie davon aus, dass V von der Kontamination Kenntnis haben musste. Schildern Sie die Rechte von K und N!
N von K: K haftet dem Nachbarn dann, wenn ihm eine Nutzungs- und Dispositionsbefugnis bezüglich dieser Kontaminierung zukommt und das wird man idR bejahen können. Hier, weil K der Eigentümer der kontaminierten Liegenschaft ist. Grundsätzlich gibt es einen verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruch. Diesen gibt es aber nur dort, wo man die Störung oder das fremde Eigentum noch rechtlich und faktisch individualisieren kann (Individualisierungstheorie). Falls nicht, steht N der Ersatzanspruch (…
Der OGH hatte unlängst die Zulässigkeit eines Unterlassungsanspruchs gegenüber Immissionen durch Windräder zu beurteilen. Die Klägerin fühlte sich durch den ständigen Wechsel von Licht und Schatten (Discoeffekt), der durch die Rotorblätter entsteht, beeinträchtigt. Im von der Behörde abgeführten Verfahren zur Genehmigung der Windräder, hatten Nachbarn zwar grundsätzlich Parteistellung, die Klägerin war aber von der Behörde rechtswidrig nicht geladen worden. Welche Probleme stellen sich die der…
§364a – Sperrwirkung bei behördlich genehmigten Anlagen. Recht auf gehör nicht Rechnung getragen. Keine Entfaltung der Sperrwirkung, da übergangen -> UA bleibt bestehen. §364 (2) ABGB ortsunüblich + wesentlich.