SteuerR - REP Fälle - Einkommenssteuer
56 flashcards · Law · by daniel-eder
Der Künstler Francesco ist in Peru wohnhaft und tätig. Für ein Kunstprojekt in Linz, für das er ein gut entlohntes Engagement bekommen hat (Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit), verweilt er für drei Wochen in einem Linzer Hotel. Ansonsten hält er sich nicht in Österreich auf. Zwischen Österreich und Peru besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen. Ist Francesco in Österreich einkommensteuerpflichtig?
unbeschränkt Steuerpflichtig? F ist in Peru Wohnhaft und nicht länger als 6 Monate in Ö -> somit weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt gem § 26 BAO nicht unbeschränkt Steuerpflichtig iSd § 1 (2) EStG beschränkt Steuerpflichtig? § 98 (1) Z2 EStG: selbständige Arbeit im Inland verweist auf § 22 EStG § 22 Z1 EStG: künstlerische Tätigkeit F ist mit den gesamten Einkünften für das Engagement beschränkt steuerpflichtig
Der Künstler Francesco ist in Peru wohnhaft und tätig. Für ein Kunstprojekt in Linz, für das er ein gut entlohntes Engagement bekommen hat (Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit), verweilt er für drei Wochen in einem Linzer Hotel. Ansonsten hält er sich nicht in Österreich auf. Zwischen Österreich und Peru besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen. Er bekommt 100.000 € Honorar von der Veranstaltenden Agentur Angenommen er ist beschränkt einkommenssteuerpflichtig, wie wird die Steuer erhoben?
gem § 99 (1) Z1 EStG fallen künstlerische Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger unter die Abzugssteuer kein Doppelbesteuerungsabkommen gem § 99 (3) EStG gem § 100 (4) EStG ist die Abzugssteuer vom Schuldner der Einkünfte (dh dem Auftraggeber des Künstlers) vorzunehmen gem § 100 (1) EStG beträgt die Steuer 20% (weil die Ausnahmen des leg cit nicht zutreffen) Dh die Agentur muss 100.000 x 20 / 100 = 20.000 Abziehen und als Steuer abführen. Der Künstler bekommt 80.000
Der Künstler Francesco ist in Peru wohnhaft und tätig. Für ein Kunstprojekt in Linz, für das er ein gut entlohntes Engagement bekommen hat (Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit), verweilt er für drei Wochen in einem Linzer Hotel. Ansonsten hält er sich nicht in Österreich auf. Zwischen Österreich und Peru besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen. Er bekommt 100.000 € Honorar von der Veranstaltenden Agentur Angenommen er ist beschränkt einkommenssteuerpflichtig, was ist wenn die Agentur die Abz…
Gem § 100 (2) Satz 2 haftet der Schuldner der Einkünfte (= Die Agentur) für die EInbehaltung und Abfuhr der Abzugssteuer. Agentur hat 100.000 ausgezahlt. Der ausgezahlte Betrag ist der Nettobetrag, also die 80% die ohne Steuer dem Künstler zukommen (was eigentlich nur 80.000 hätten sein dürfen). Also müssen wir das hochrechnen: Netto 80% .... 100.000 Brutto 100% ... y y = 100.000 / 80 x 100 = 125.000 Brutto Nun müssen wir vom Brutto die Abzugssteuer iHv 20% berechnen: 125.000 / 100 * 20 = 25.00…
Wir haben ein Gemälde zu Hause hängen und das seit 20 Jahren und das Gemälde hat zunehmend an Wert gewonnen. Muss ich das versteuern?
ist nicht steuerpflichtig (wir sind im außerbetrieblichen Bereich) Es gibt ja auch gar keine Bilanz in der das erfasst werden würde
Wir haben ein Gemälde zu Hause hängen und das seit 10 Jahren und das Gemälde hat zunehmend an Wert gewonnen. Jetzt verkaufe ich es. Muss ich das versteuern?
§ 27, 30, 31 EStG regeln Versteuerung bei Verkauf im außerbetrieblichen Bereich. § 27 greift nicht, weil Gemälde ist kein Wertpapier § 30 betrifft Grundstücksveräußerungen, auch nicht einschlägig. § 31 betrifft Spekulationsgewinn betrifft alle veräußerungen von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens aber nur wenn nicht mehr als 1 Jahr vergangen ist seit Anschaffung in casu 10 Jahre -> nicht anwendbar Fällt somit in keiner der 7 Einkunftsarten -> nicht steuerbar
Landwirt bietet Reitunterricht an, Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft oder nicht?
Abhängig davon, ob er selbst Unterricht gibt -> Nebenbetrieb -> L/F Einkünfte er Fachpersonal einstellt -> eigener Gewerbebetrieb
Ein selbständiger Augenarzt bietet seinen Patienten auch Kontaktlinsen an. Welche Einkunftsart liegt vor?
Einkünfte aus Selbständiger Arbeit gem § 22 EStG Arzt ist in § 22 Z1 lit b aufgeführt Aber es ist ja Kontaktlinsen? einer solchen selbständigen Tätigkeit (in casu Arzt) untergeordnete und in engem Zusammenhang stehende gewerbliche Tätigkeiten bilden einen einheitlichen Betrieb -> daher unter § 22 EStG zu subsumieren und nicht § 23 EStG.
Arzt ist Angestellt bei anderem Arzt. Welche Einkunftsart liegt vor?
§ 25 EStG - Nichtselbständige Arbeit Weil angestellt! Nur weil die Tätigkeit in § 22 aufgeführt ist, erzielt man ja nicht automatisch Einkünfte aus selbständiger arbeit. Gleiches gilt auch für alle anderen Berufe des § 22, zb Steuerberater der in Kanzlei angestellt ist
Gesellschafter arbeitet als Geschäftsführer, welche Einkunftsart?
Abhängig von Anteil! gem § 22 Z2 2. Fall EStG > 25% Selbständige Arbeit gem § 25 (1) lit b EStG <= 25% nicht-selbständige Arbeit
Gesellschafter mit 15% Anteil der als Geschäftsführer arbeitet erhält Ausschüttung, welche Einkunftsart?
Ausschüttung fällt unter § 27 EStG Kapitalerträge obwohl seine Entlohnung für die GF-Tätigkeit nicht-selbständige Einkünfte sind gem § 25 EStG iVm § 22 Z2 2. Fall EStG
Ich bin beruflicher Trader der Aktien kauft und verkauft. Ich arbeite dazu nur mit meinem eigenen Vermögen Welche Einkunftsart? Und kann ich Betriebsausgaben geltend machen?
§ 27 Einkünfte aus Kapitalvermögen -> kann auch keine Betriebsausgaben geltend machen, weil keine betriebliche Einkunftsart gem § 2 (4) Z1 EStG § 22 Z2 1. Fall EStG gilt nämlich nur für Verwaltung fremden Vermögens, hier also nicht anwendbar
Ich veranstalte ein Galadinner zu Silvster für meine Freunde und verlange € 50 Eintritt. Liegt eine § 23 EStG Einkunftsart vor?
Z1 hat 4 TB Elemente Selbständig: auf eigene Rechnung und eigene Gefahr gegeben Nachhaltig: Auf Dauer angelegt, es reicht aber Wiederholungsabsicht könnte selbst bei einmaliger Veranstaltung gegeben sein wenn ich es nächstes Jahr wieder machen will Gewinnabsicht gegeben, wenn ich nicht nur kosten decken will sondern auch Gewinn machen Beteiligung am allg. Wirtschaftlichen Verkehr nur für Freunde, daher nicht gegeben. Wäre gegeben, wenn ich es öffentlich ausschreibe! Daher § 23 nicht einschlägig
A erhält von seinem AG ein Dienstauto das er auch Privat verwenden darf. Welche Einkunftsart?
§ 25 EStG: Nichtselbständige Arbeit umfasst auch "Vorteile", dh auch Naturallohn dafür muss ein Sachbezug eingesetzt werden Geldlohn wird um Sachbezug erhöht für Steuerberechnung Die Höhe wird in der SachbezugswerteVO festgesetzt
Sparbuch, welche Steuer?
25% KESt gem § 27a (1) Z1 EStG (statt 27,5%)
Privatdarlehen an Freund, welche Steuer?
gem § 27a (2) Z1 EStG Der Normale Einkommenssteuertarif nach § 33 EStG (nicht 27,5% KESt)
Stiller Gesellschafter, welche Steuer?
gem § 27a (2) Z3 EStG Der Normale Einkommenssteuertarif nach § 33 EStG (nicht 27,5% KESt)
Wir haben eine Beteiligung an der Linzer Voest AG und die Linzer Voest betätigt eine Ausschüttung, eine Dividende an ihr Ö Depot. Wie funktioniert die Steuer?
Es sind Einkünfte aus Kapitalvermögen gem § 27 (2) Z1 lit a EStG gem § 27a (1) Z2 also 27,5% KESt Inländisches Depot, also gem § 93 (1) Abzugspflicht gem § 95 Abzugspflicht der Bank vor Auszahlung gem § 97 tritt Endbesteuerungswirkung ein dh muss nicht mehr im Rahmen der Einkommenssteuer abgeführt werden
Ich vermiete einen gesamten Betrieb und möchte ihn auch später nicht mehr aufnehmen, welche Einkommensart?
Vermietung und Verpachtung gem § 28 EStG Verdrängt § 23 (Gewerbeeinkommen) weil rein außerbetrieblicher Bereich
Ich vermite eine Räumlichkeit und erbringe dazu auch noch Dienstleistungen (zb Reinigung, Essen ... ), welche Einkommensart?
Gewerbe gem § 23 EStG Ohne Dienstleistung wäre es § 28 EStG Vermietung und Verpachtung
Wir kaufen eine Immobilie um 1.000.000€. Wert ist 50% Grund, 50% Gebäude Wir vermieten sie und nehmen damit im Jahr 20.000 €ein. Welche Werbungskosten kann ich absetzen?
In frage kommt Afa = Absetzung für Abnutzung gem § 16 (1) Z8 EStG Das Grundstück verliert keinen Wert, daher kann ich nur bei den 500.000€ vom Gebäude eine abschreibung vornehmen. gem § 16 (1) Z8 lit d EStG gilt bei VuV ein Absetzubetrag von 1,5% der Anschaffungskosten pro Jahr ohne Nachweis der Nutzungsdauer. 500.000 x 1,5% = 7500. Ich habe Werbungskosten iHv 7,500 die ich abschreiben kann, somit sind meine jährlichen zu versteuernden Einkünfte iSv Einnahmenüberschuss aus VuV nach § 28 EStG 12…
Ich besitze ein Haus seit 5 Jahren und bauen dann einen Lift ein. Der Lift kostet € 61.600, wieviel Afa kann ich in den Werbekosten für den Lift absetzen?
Gebäude schon 5 Jahre genutzt gem § 16 (1) Z8 lit d EStG ist das Gebäude mit 1,5% / Jahr abzuschreiben, also wird von einer Nutzungsdauer von 66,6J ausgegangen es bleiben nach 5 Jahren also noch 61,6J Mangels Angaben zu Nutzungsdauer des Lifts nehmen wir an, solange wie das Gebäude Nutzbar bleibt, also 61,6J. Gem § 16 (1) Z8 iVm § 7 EStG ist gleichmäßig auf Nutzungsdauer abzusetzen. also 61.600 / 61.6 = 1.000 € pro Jahr
Ich besitze ein Haus seit 5 Jahren und bauen dann einen Lift ein. Der Lift hat eine Nutzungsdauer von 3 Jahren. Der Lift kostet € 61.600, wieviel Afa kann ich in den Werbekosten für den Lift absetzen?
Restnutzungsdauer des Gebäudes ( 61,6 J ) unbeachtlich, weil Lift kürzer Gem § 16 (1) Z8 iVm § 7 EStG ist gleichmäßig auf Nutzungsdauer abzusetzen. also 61.600 / 3 = 21.200 pro Jahr absetzbar
Ich verkaufe ein Wohnhaus das einen Wert von 1.000.000 € hat und vereinbare aber, dass ich statt einer Einmalzahlung eine Monatliche Rente iHv €10.000 bekomme. Wie ist das zu versteuern?
Sogenannte Gegenleistungsrente iSv § 29 Z1 EStG Wiederkehrender Bezug iSv leg cit somit § 29 Z1 anwendbar ist als Gegenleistung für eine Übertragung von Wirtschaftsgütern. Ist daher gem leg cit steuerfrei, bis die Rentensumme den Wert (des Hauses) übersteigt, ab dann ist es eine zu versteuernde Einkunft iSd § 29
Es sind 2 Geschwister und einer davon der erbt einen Betrieb und ist testamentarisch verpflichtet dem Bruder eine Rente zu bezahlen, weil der keinen Betrieb geerbt hat und daher muss der Wertunterschied ausgeglichen werden, dh der eine Bruder zahlt dem anderen eine Rente. Wie ist das steuerlich für beide Seiten zu behandeln?
Empfänger ist ein wiederkehrender Bezug iSd § 29 Z1 EStG aber keiner der 3 TB der steuerfreiheit (insb nicht freiwillig) auch nicht Gegenleistung für Übertragung von Wirtschaftsgütern klassischer fall von steuerpflichtigen Einkünften iSd § 29 Z1 EStG Zahler Gem § 18 (1) Z1 EStG als Sonderausgabe abzugsfähig
X erwirbt in X10 ein Grundstück im Jahr X11 wird das Grundstück bebaut und der Hauptwohnsitz liegt von X12 einschließlich X 17 also 6 Jahre, dann erfolgt eine Vermietung von X18 bis X20 und im Jahr X21 wird das ganze dann veräußert also das Grundstück samt Gebäude Welche Steuerbefreiung liegt hier vor?
In den letzten 10 Jahren (X11-x21) vor Verkauf ist es 6 Jahre (X12-X17) als Hauptwohnsitz bewohnt worden -> § 30 (2) Z1 lit b EStG Anwendbar (Hauptwohnsitzbefreiung) X hat das Haus am Grundstück selbst gebaut, also käme auch § 30 (2) Z2 in Frage, aber es wurde in den letzten 10 Jahren vor Verkauf vermietet, daher nicht anwendbar
Ich kaufe einen Goldbarren und behalte ihn über ein Jahr, dann verkaufe ich ihn. Wie sieht das mit der Steuer aus?
Mangels Anwendbarkeit der § 2 (3) Z1-6 EStG sind wir bei den (subsidiären) sonstigen Einkünften gem § 29 Und zwar § 29 Z2 2. Fall Spekulationsgeschäfte, geregelt in § 31. Die sind ausdrücklich subsidiär zu § 27 (Kapitaleinkünften) und § 30 (Privatgrundstücksverkauf), liegt aber hier nicht vor. § 31 ist nur zu versteuern, wenn <= 1 Jahr. Wir haben > 1 Jahr -> steuerfrei, weil keine Spekulation mehr.
Kunstgegenstände innerhalb eines Jahres verkauft: Veräußerungserlös iHv 850 und Anschaffungskosten iHv 450€ dann haben wir einen Veräußerungsgewinn von 400€ Wie ist das zu versteuern?
Spekulationsgeschäft iSd § 31 EStG Gewinn <= €440, daher gem § 31 (3) steuerfrei
Kunstgegenstände innerhalb eines Jahres verkauft: Veräußerungserlös iHv 850 und Anschaffungskosten iHv 350€ dann haben wir einen Veräußerungsgewinn von 500€ Wie ist das zu versteuern?
Spekulationsgeschäft iSd § 31 EStG Gewinn > €440, daher nicht steuerfrei gem § 31 (3) Zu versteuern sind die vollen €500! Denn es ist eine Freigrenze, wenn überschritten ist der Gesamtbetrag zu versteuern
Frau E ist Fachärztin für Pädiatrie und betreibt eine eigene Ordination. Als zusätzliches Services können ihre Patienten allfällig verschriebene Medikamente direkt in der von ihr in der Arztpraxis mitbetriebenen Hausapotheke beziehen. Welche Art der Einkünfte erzielt Frau E aus ihren Tätigkeiten?
Das ist hier im Zusammenhang mit einem ganzheitlichen Betrieb zu sehen, das heißt, die Medikamente fallen auch unter § 22 EstG Einkünfte, weil es eine Ärztin ist und das ist ein freier Beruf, der in § 22 erfasst ist, das heißt sie bezieht § 22 EstG Einkünfte aus beiden Tätigkeiten.
Herr A ist Fleischwarenhändler. Er bezieht seine Produkte von inländischen Landwirten und verkauft sie an Supermarktketten weiter. Welche Einkünfte erzielt Herr A aus dieser Tätigkeit?
Einkommensarten nach § 2 (3) Z1-7 EStG 1. Land und Forstwirtschaft § 21: Nein 2. Selbständige Arbeit § 22: Nicht aufgezählt 3. Gewerbebetrieb § 23 Gewerbebetrieb? Selbständig: eigene Rechnung und eigene Gefahr gegeben Nachhaltigkeit: Wiederholungsabsicht gegeben Gewinnabsicht: anzunehmen Beteiligung am allg Wirtschaftlichen Verkehr: verkauf an Supermarktkette gegeben -> Gewerbebetrieb § 23
Frau D betreibt eine Autovermietung. Welche Art der Einkünfte bezieht Frau D aus dieser Tätigkeit?
Dadurch das nichts Näheres steht, dass die Autos im Privatvermögen sind, ist anzunehmen, dass es ein Gewerbebetrieb ist, weil sie wieder selbstständig, nachhaltig und am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Nicht Vermietung und Verpachtung, weil die Subsidiarität der Nebeneinkunftsarten gilt. -> man muss ja die Einkunftsarten der Reihe nach durchprüfen. Daher Gewerbebetrieb § 23
Herr E hat den Lotto-Jackpot geknackt und € 1.000.000 gewonnen. Zu Einkünften welcher Einkunftsart führt dieser Gewinn?
Lotto Gewinn ist nicht unter den 7 Einkunftsarten, fällt auch nicht unter sonstiges, weil unter sonstige Einkunftsarten nur all jene fallen, die auch drinnen stehen. Daher steuerfrei, weil es nur steuerbar ist, wenn es unter die 7 Einkunftsarten fällt, der Lotto Gewinn fällt da nicht darunter, daher ist das steuerfrei.
Frau A kauft am 1.1.2007 ein vermietetes Zinshaus um EUR 1.000.000. Am 31.12.2016 (also nach zehn Jahren) veräußert sie das Zinshaus zu einem Veräußerungserlös iHv EUR 1.350.000. Annahme: Kein Grundstücksanteil ist zu Berücksichtigen Welche Einkünfte erzielt Frau A aus diesem Vorgang und wie sind sie zu versteuern?
Keine Hinweise auf Dienstleistungen (Frühstück, Reinigung, ...), daher ist das Vermieten ein Fall der VuV iSd § 28 EStG Das bedeutet wir sind im außerbetrieblichen Bereich Der Verkauf ist daher sonstige Einkünfte gem § 29, nämlich ein privater Grundstücksverkauf gem § 30 Da sie 2007 gekauft hat, ist das nach 2002, also ist § 30 (4) nicht anwendbar (nur bis 31.3.2002, weil Steuerverfangen für 10 Jahre -> 31.3.2012 gesetzl Grenztag) somit nach § 30 (3) zu berechnen: Verkaufspreis (1.350.000) - An…
Frau X ist bei einer großen Anwaltssozietät als Rechtsanwältin beschäftigt und außerdem bei der Buchhandel-GmbH als Geschäftsführerin tätig. Beide Tätigkeiten übt sie auf Basis eines Dienstvertrags aus. An der Buchhandel-GmbH ist Frau X zu 40 % beteiligt. Zu Einkünften welcher Einkunftsart führen folgende Vorgänge? Als Rechtsanwältin verdient Frau X EUR 70.000.
X ist beschäftigt, in der Anwaltskanzlei sie ist angestellt und in einem Dienstvertrag tätig das heißt, sie führt ihre Arbeit nicht als freier Beruf, oder als Rechtsanwalt aus, sondern sie ist in einem Dienstvertrag bezieht daher Einkünfte aus § 25 Abs 1 Z 1 lit a EstG
Frau X ist bei einer großen Anwaltssozietät als Rechtsanwältin beschäftigt und außerdem bei der Buchhandel-GmbH als Geschäftsführerin tätig. Beide Tätigkeiten übt sie auf Basis eines Dienstvertrags aus. An der Buchhandel-GmbH ist Frau X zu 40 % beteiligt. Zu Einkünften welcher Einkunftsart führen folgende Vorgänge? Ihre Vergütung als Geschäftsführerin bezieht Frau X aus der Buchhandel-GmbH EUR 40.000.
Wir wissen, sie ist über 25% beteiligt, weil sie laut Angabe zu 40% beteiligt ist. Also Dienstvertrag, über 25% beteilig -> § 22 Z 2 TS 2 EStG anwendbar, das sind die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
Frau X ist bei einer großen Anwaltssozietät als Rechtsanwältin beschäftigt und außerdem bei der Buchhandel-GmbH als Geschäftsführerin tätig. Beide Tätigkeiten übt sie auf Basis eines Dienstvertrags aus. An der Buchhandel-GmbH ist Frau X zu 40 % beteiligt. Aufgrund eines Gewinnverteilungsbeschlusses bezieht Frau X aus der Buchhandel-GmbH EUR 10.000
X ist zu 40% beteiligt, dh es ist ein Gewinnanteil. § 27 (2) Z1 lit a EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen, genauer gesagt aus Überlassung von Kapital
Herr A ist Eigentümer eines Zinshauses. Im November 2015 lässt er das defekte Hausdach reparieren. Die Rechnung wird im Dezember 2015 gelegt. Die Bezahlung erfolgt im Jänner 2016. Wann ist der Aufwand steuerwirksam?
Keine Hinweise auf Dienstleistungen (Frühstück, Reinigung, ...), daher ist das Vermieten ein Fall der VuV iSd § 28 EStG also außerbetrieblicher Bereich -> Zufluss/Abflussprinzip. Bezahlt wurde im Jänner 2016 -> steuerwirksam 2016
Frau B ist gewerbliche Einzelunternehmerin und ermittelt ihren Gewinn nach § 5 Abs 1 EStG. Im Dezember 2017 beliefert sie einen ihrer Kunden mit den von diesem bestellten Produkten für vereinbarte € 1.000. Die Rechnung dafür stellt sie erst im Jänner 2018 aus. Aufgrund von vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten erfolgt die Bezahlung des Kunden erst im Februar 2019. Wann sind die € 1.000 gewinnwirksam?
§ 5 Abs 1 ist in diesem Fall immer das Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung. -> das ist der UGB Bilanzierer, der muss immer nach der wirtschaftlichen Zuordnung oder Aufwand steuerwirksam machen bzw. in dem Fall gewinnwirksam, weil er etwas einnimmt, das heißt, es geht darum, wann ist das Geschäft wirtschaftlich von statten gegangen Die Rechnung ist für uns uninteressant und die Bezahlung auch, es geht um die Lieferung und die ist im Dezember 2017, da ist die Forderung wirtschaftlich entstande…
Herr C ist Steuerberater und ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG. Im Jahr 2018 erhält er Honorarzahlungen in der Höhe von € 50.000 für Beratungsleistungen, die er bereits im Jahr 2017 erbracht hat, € 300.000 für Beratungsleistungen im Jahr 2018 sowie weitere € 20.000 Vorauszahlungen für Leistungen, die Herr C erst 2019 erbringen wird. Wann ist der Gewinn erfolgswirksam?
Betrieblicher Bereich, aber § 4 (3) EStG angewendet -> daher Zu/Abflussprinzip Es geht also um die Zahlung -> war 2018 -> 2018 erfolgswirksam
Frau A betreibt seit Jänner 2015 ein Schuhgeschäft. Im ersten Jahr erzielt sie einen Umsatzerlös von € 600.000. Im Jahr 2016 kann sie den Umsatzerlös auf € 1.100.000 erhöhen. Nach welchen Ermittlungsarten kann bzw. muss Frau A ihre Einkünfte in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 ermitteln
Voraussetzung für § 5 Abs 1 EstG ist § 23 EstG Einkünfte (Gewerbe), bei dem Schuhgeschäft ist das gegeben Dann muss ich § 189 UGB durchprüfen Gesellschaft iSd § 189 (1) Z1 oder Z2 UGB keine Kapitalgesellschaft auch keine GmbH & Co KG Schwellenwert 700.000 gem § 189 (1) Z 3 UGB hat sie im ersten Jahr nicht, im zweiten Jahr schon (-> bei zweifacher Überschreitung Rechnungslegungspflichtig) Schwellenwert um 300.000 Überschritten gem § 189 (2) Z2 UGB hat sie im zweiten Jahr überschritten daher scho…
Herr B ist seit 2014 eigenständiger Rechtsanwalt. In den Jahren 2015 und 2016 erwirtschaftet er Umsatzerlöse von € 800.000. Wie kann bzw. muss Herr B seine Einkünfte in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 ermitteln?
Voraussetzung für § 5 Abs 1 EstG ist § 23 EstG Einkünfte (Gewerbe), bei einem Anwalt ist das nicht erfüllt (freier Beruf) -> er erzielt Einkünfte aus § 22. Für alle Jahre gilt also: er ist grds § 4 (3) EStG Ermittler kann aber freiwillig Buch führen -> § 4 (1) Ermittler
Herr H ist seit 3 Jahren als Wirtschaftstreuhänder (freier Beruf) tätig und erzielte in den Jahren 2015 bis 2017 jeweils Umsatzerlöse iHv € 850.000. Da Herr H der Meinung ist „genug geschuftet“ zu haben, verkauft er seine Wirtschaftstreuhänderkanzlei im Jahre 2018 (im Alter von 53 Jahren) um € 1.200.000 an den im selben Ort ansässigen Steuerberater X. Der Buchwert der übernommenen Aktiva (Anlagevermögen + Umlaufvermögen) beträgt € 500.000. Zudem übernimmt Herr X auch noch Verbindlichkeiten iHv…
Wirtschaftstreuhänder, das heißt er erzielt § 22 EstG Einkünfte, § 22 Z 5 EstG, zählen auch die Veräußerungsgewinne im § 24 EstG dazu
Herr H ist seit 3 Jahren als Wirtschaftstreuhänder (freier Beruf) tätig und erzielte in den Jahren 2015 bis 2017 jeweils Umsatzerlöse iHv € 850.000. Da Herr H der Meinung ist „genug geschuftet“ zu haben, verkauft er seine Wirtschaftstreuhänderkanzlei im Jahre 2018 (im Alter von 53 Jahren) um € 1.200.000 an den im selben Ort ansässigen Steuerberater X. Der Buchwert der übernommenen Aktiva (Anlagevermögen + Umlaufvermögen) beträgt € 500.000. Zudem übernimmt Herr X auch noch Verbindlichkeiten iHv…
Gewinnermittlung H ist Wirtschaftstreuhänder, also Selbständiger iSd § 22, somit Ermittelt er Einkünfte nach § 4 (3) EStg außer er macht freiwillig eine Bilanz, aber kein Hinweis im SV. § 24 (2) lässt zur Ermittlung des Veräußerungsgewinnes aber nur § 4 (1) und § 5 (1) zu, er muss also zu § 4 (1) wechseln (weil § 5(1) nur für Gewerbe). und einen Übergangsgewinn gem § 4 (10) EStG ermitteln Gewinnhöhe Gewinn ist also Verkaufswert - Buchwert. Verkaufspreis ist 1.2 Millionen, aber X übernimmt auch…
Herr H ist seit 3 Jahren als Wirtschaftstreuhänder (freier Beruf) tätig und erzielte in den Jahren 2015 bis 2017 jeweils Umsatzerlöse iHv € 850.000. Da Herr H der Meinung ist „genug geschuftet“ zu haben, verkauft er seine Wirtschaftstreuhänderkanzlei im Jahre 2018 (im Alter von 53 Jahren) um € 1.200.000 an den im selben Ort ansässigen Steuerberater X. Der Buchwert der übernommenen Aktiva (Anlagevermögen + Umlaufvermögen) beträgt € 500.000. Zudem übernimmt Herr X auch noch Verbindlichkeiten iHv…
Begünstigungen sind in § 37 geregelt. Die "beste" Option ist der Hälftesteuersatz gem § 37 (1) 1. Fall iVm § 37 (5) EStG, aber das erfordert Tod, Rente oder Arbeitsunfähigkeit, nicht gegeben, außerdem keine 7 Jahre Betrieb § 37 (2) Z1 wäre Aufteilung auf 3 Jahre, das erfordert auch 7 Jahre Betrieb der nicht gegeben ist. Es bleibt nur der Freibetrag von § 24 (4) iHv 7300 Euro Den Rest des Gewinns muss er dem Steuersatz nach § 33 EStG unterwerfen
X hält 100% an der Y GmbH. X vermietet ein Grundstück mit 100.000€ an die Y, fremdüblich wäre ein Mietentgelt von 80.000 Was ist hier das Kernproblem?
Die Y GmbH wird versuchen 100.000 als Betriebsausgabe für Miete anzusetzen, aber anerkannt werden nur fremdübliche Leistungen Die restlichen 20.000 sind eine verdeckte Gewinnausschüttung, kein Verlust der GmbH! dh Bemessungsgrundlage für KöSt muss um die 20.000 höher angesetzt werden
Frau A erzielt € 90.000 Einkünfte aus Gewerbetrieb. Bei der Veräußerung eines erst kürzlich (vor 5 Monaten) erworbenen Bildes hat sie einen Verlust von € 5.000 erwirtschaftet. Ebenfalls nicht besser ergeht es ihr bei der Veräußerung eines vor 11 Jahren erworbenen Bildes, das sie mit € 6.000 Verlust veräußert. Zudem hat sie bei ihrem Zinshaus einen Werbungskostenüberschuss von € 10.000 erzielt. Wie hoch ist das hieraus resultierende Einkommen von Frau A?
90.000 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 23 EStG Veräußerung des Bildes nach 5 Monaten ist Spekulationsgeschäft weil < 1 Jahr, daher § 31 Hier ein Verlust von 5.000 Aber darf nur horizontal, sprich in § 31 ausgeglichen werden, aber hier kein Gewinn kann nicht ausgeglichen werden Veräußerung des Bildes nach 11 Jahren ist kein Spekulationsgeschäft, weil > 1 Jahr, daher § 31 nicht anwendbar damit aber nicht steuerbar, also auch kein Verlustausgleich VuV Werbungskostenüberschuss von 10.000 ist ei…
Herr B erzielt im Jahr 2017 positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 200.000 und negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von € -400.000. Im Jahr 2018 erzielt er € 100.000 aus Gewerbebetrieb und ein ausgeglichenes Ergebnis von € 0 aus Vermietung und Verpachtung. Wie hoch ist das Einkommen von Herrn B in den Jahren 2017 und 2018?
2017 § 23 EStG Gewerbe Einkünfte 200.000 § 28 VuV Einkünfte -400.000 Vertikaler ausgleich möglich zw § 23 und § 28 also Einkommen für Steuern für 2017: 0 2018 § 23 EStG Gewerbe Einkünfte 100.000 § 28 VuV Einkünfte 0 Verlustvortrag § 18 (6) von 2017? geht nur im betriebl Bereich! Verlust war aber in § 28, also Außerbetrieblich kann ich nicht Vortragen also Einkommen für Steuern für 2018: 100.000
Frau C erzielt im Jahr 2017 positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von € 200.000 und negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € -400.000. Im Jahr 2018 erzielt sie € 100.000 aus Vermietung und Verpachtung und ein ausgeglichenes Ergebnis von € 0 aus Gewerbebetrieb. Wie hoch ist das Einkommen von Frau C in den Jahren 2017 und 2018?
2017 § 28 VuV Einkünfte 200.000 § 23 EStG Gewerbe Einkünfte -400.000 Vertikaler ausgleich möglich zw § 23 und § 28 sprich Ergebnis -200.000 also Einkommen für Steuern für 2017: 0 2018 § 28 VuV Einkünfte 100.000 § 23 EStG Gewerbe Einkünfte 0 Verlustvortrag § 18 (6) von 2017? geht nur im betriebl Bereich! Verlust war in § 23, also betrieblich -> geht wir nehmen -200.000 mit also Einkommen für Steuern für 2018 100.000 - 200.000: -100.000
Herr Mayer betreibt seit 3 Jahren die auf juristische Fachliteratur spezialisierte Buchhandlung „Mayer Rechtsliteratur e.U.“, mit der er im Jahr 2014 Umsatzerlöse iHv € 700.000, im Jahr 2015 Umsatzerlöse iHv € 999.999 und im Jahr 2016 wiederum Umsatzerlöse iHv € 700.000 erwirtschaftet hat. Einkünfte welcher Einkunftsart erzielt Herr Mayer aus dieser Tätigkeit und wie waren diese in den Jahren 2014 bis 2016 zu ermitteln? Ist Herr Mayer rechnungslegungspflichtig nach § 189 Abs 1 bzw. Abs 2 UGB? W…
Buchhandlung = Einkommen aus Gewerbebetrieb gem § 23 EStG Frage ist ob § 5 (1) anwendbar ist oder § 4 (3) -> also frage der Rechnungslegungspflicht § 189 (2) Z1 UGB sagt "überschritten", man muss über die 700k kommen, was aber 2014 und 2016 nicht der fall ist § 189 (2) Z2 sagt "um mindestens 300k überschritten", was aber 2015 nicht der Fall ist. -> weder doppelüberschreitung der niedrigeren noch einfachüberschreitung der höheren Schwelle -> bleibt bei § 4 (3) weil nicht rechnungslegungspflichtig
Herr A produziert Kinderspielwaren aus Holz, welches er aus nachhaltigen Forstwirtschaften bezieht, und verkauft die Spielwaren an Handelsunternehmen weiter. Im Jahr 2013 erzielt er einen Umsatz iHv € 750.000. Im Jahr 2014 steigert sich der Umsatz auf € 1.100.000. Leider sinkt die Nachfrage im Jahr 2015, der Umsatz sinkt auf € 600.000. Herr A tätigt ferner jährlich eine Entnahme iHv € 100.000. Welche Einkünfte werden erzielt? Wie sind die Einkünfte in den Jahren 2015 und 2016 zu ermitteln? Wie…
Einkünfte: Handelsunternehmen = § 23 EStG Ermittlung: § 5 (1) oder § 4 (3)? -> Rechnungslegungspflicht? 2013 überschreitet er die 700k des § 189 (2) Z1 UGB 2014 überschreitet er die 1kk des § 189 (2) Z2 UGB -> sofort Folgejahr Rechnungslegungspflicht 2015 also Rechnungslegungspflicht, und auch 2016 weil muss doppelt Unterschritten werden gem § 189 (2) Z2 für befreiung, war aber nur einmal. Entnahme unbeachtlich für die Steuer - das ist rein in der Privatsphäre
Herr A produziert Kinderspielwaren aus Holz, welches er aus nachhaltigen Forstwirtschaften bezieht, und verkauft die Spielwaren an Handelsunternehmen weiter. Im Jahr 2013 erzielt er einen Umsatz iHv € 750.000. Im Jahr 2014 steigert sich der Umsatz auf € 1.100.000. Leider sinkt die Nachfrage im Jahr 2015, der Umsatz sinkt auf € 600.000. Herr A betreibt sein Unternehmen in Form einer GmbH (100 % Beteiligung des A). Er selbst ist Geschäftsführer und bezieht dafür jährlich € 100.000 (Merkmale eines…
Einkünfte: Handelsunternehmen = § 23 EStG Ermittlung: Da GmBH ist unabhängig vom Umsatz immer Rechnungslegungspflicht gem § 189 (1) UGB -> also jedenfalls § 5 (1) EStG Ermittler in allen Jahren Gehalt § 22 Z2 2. Fall: mehr als 25% Beteiligung und Dienstvertrag, also Einkünfte aus selbständiger Arbeit Ausschüttung § 27 (2) Z1: Gewinnanteile, also Einkünfte aus Kapitalvermögen
Anton erwirbt am 1.5.2013 Aktien an der börsennotierten österreichischen A-AG um € 1.000. Die Aktien werden in einem inländischen Depot gehalten. Im Jänner 2016 gerät Berta, eine Freundin von Anton, in finanzielle Schwierigkeiten und bittet Anton um ein Darlehen. Da Anton über keine liquiden Mittel verfügt, veräußert Anton am 15.1.2016 die Aktien an der A-AG um € 5.000. Den Veräußerungserlös stellt er Berta als verzinsliches Darlehen zur Verfügung. Im Jahr 2016 erhält Anton in diesem Zusammenha…
Aktienverkauf Verkauf des Stammes des Vermögens (nicht Früchte), dh § 27 (3) EStG = realisierte Wertsteigerung iHv 5000-1000 = 4.000 € Sondersteuersatz gem § 27a (1) Z2 iHv 27,5% = 4000 / 100 * 27,5 = 1100 Steuern inländisches Depot -> Abzugssteuer gem § 93 die die Bank einbehält gem § 94 (2) Z2 lit a A erhält einfach direkt Netto auf seinem Konto A muss keine Einkommenssteuererklärung abgeben Zinsen Sind Einkünfte aus Überlassung von Kapital gem § 27 (2) Z 2 EStG Steuersatz nach § 27a (2) Z1 n…
Frau K verkauft am 23.4.2016 ihren 10 %-Anteil an der L-GmbH (Sitz in Wien) um 400.000 €. Die Anschaffungskosten der am 2.5.2014 angeschafften Beteiligung beliefen sich auf 300.000 €. Mit dem Gewinn aus dem Verkauf der Anteile beteiligt sich Frau K als stille Gesellschafterin an einem Start-up-Unternehmen (Sitz in Linz) in der Computerspiel-Entwicklungsbranche in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Es wird vereinbart, dass Frau K nur am Gewinn und Verlust, nicht aber an den stillen Reserve…
GmbH-Anteilverkauf Verkauf des Stammes des Vermögens (nicht Früchte), dh § 27 (3) EStG = realisierte Wertsteigerung iHv 400k - 300k = Einkünfte iHv 100k Sondersteuersatz gem § 27a (1) Z2 iHv 27,5% = 100k / 100 * 27,5 = 27,5k Steuern Mangels Depot ist § 93 (2) Z2 nicht anwendbar - keine Abzugssteuer K muss Einkommenssteuererklärung selbst machen Aber Vorsicht bevor ich jetzt endgültig die Steuer berechne - sie kauft mit dem Gewinn ja etwas Beteiligung am Startup Beteiligung nur an Gewinn/Verlust…
Herr B (Wohnsitz in Wien) ist Angestellter bei einem Verlag in Wien. Aufgrund von Streitigkeiten mit seinem Vorgesetzten kündigt B im Jänner 2016 und beschließt, in Zukunft selbständig Kinderbücher zu verfassen. Nachdem er anfangs keine Verkaufsschlager produzieren kann, entschließt er sich, an der TV-Quizshow „Millionenquiz“ teilzunehmen. B kann sein Glück kaum fassen, als er es tatsächlich schafft, im März 2016 beim „Millionenquiz“ 1.000.000 € zu gewinnen. Nach seinem TV-Auftritt verkaufen si…
Einkünfte als Angestellter § 25 EStG Quizgewinn fällt unter keine der 7 Einkunftsarten, nicht steuerbar Kinderbuchautor Schriftsteller, ist § 22 EStG künstlerische und Schriftstellerische Tätigkeit kann gem § 37 (9) EStG auf 3 Jahre (beginnend mit 2 Jahren vor dem Gewinn) aufgeteilt werden Er kann daher auf 2014, 2015 und 2016 aufteilen und von einer geringeren Steuerstufe profitieren (abhängig von den anderen Einkünften in den Jahren)
Frau A hält eine Beteiligung an einer börsennotierten Bank-AG, die an sie nach Abzug von 27,5 % KESt eine Dividende von € 725.000 ausschüttet. Außerdem bezieht sie € 10.000 aus Vermietung und Verpachtung. Mit welchem Steuersatz sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern?
Die Dividende ist schon Endbesteuert gem § 93ff EStG VuV ist § 28, fällt somit unter § 33 EStG. Erste steuerstufe bis ca 11.000 -> 0%
Herr Müller ist seit 10 Jahren verheiratet und lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau in Wels das Paar hat ein Kind im Alter von 9 Jahren für das sie Familienbehilfe beziehen Herr Müller ist Angestellter in einer Linzer Werbeagentur und muss jeden Tag mit seinem Auto eine Strecke von rund 35 km zu seinem Arbeitsplatz zurücklegen (Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar). Zusätzlich hatte Herr Müller im Jahr 2019 Werbungskosten iHv € 100. Für den Kirchenbeitrag musste Herr Müller im Jahr 2…
Angestellter = § 25 EStG Einkommen, also außerbetrieblicher Bereich Berechnung der Bemessungsgrundlage Wegstrecke 35km Pendlerpauschale iSd § 16 (1) Z6 lit c weil Massenverkehrsmittel zumutbar für 20-40km = € 696 für Werbungskosten aus nichtselbständigen Einkünfte darf gem § 16 (3) ein Pauschbetrag von 132 € für abgesetzt werden. M sollte das tun weil höher als seine tatsächlichen 100 Kirchenbeitrag €540 Sonderausgabe iSd § 18 (1) Z5 EStG iHv maximal €400, dh er kann nicht die volle Summe gelte…