SteuerR - Theorie - Körperschaftssteuer
8 flashcards · Law · by daniel-eder
Was ist das Trennungsprinzip?
Körperschaften (Kapitalgesellschaften) sind vollkommen eigene Steuersubjekte, dh Gewinne/Verluste sind nicht den Gesellschaftern zuzurechnen (anders als bei den Personengesellschaften wo das Transparenzprinzip gilt)
Wie wirkt sich das Trennungsprinzip auf die Besteuerung aus?
Gewinne, die in der Gesellschaft bleiben, werden mit 25% KöSt besteuert. Bei der Ausschüttung an eine natürliche Person fällt dann KESt an iSd § 27 (2) lit a EStG, dh 27,5%. Die ESt wird aber natürlich nur auf den ausgeschütteten Betrag, dh schon reduziert um 25% KöSt, verrechnet, damit kommt es zu einem Gesamtsteuersatz von ca 45% ( statt 52,5% wenn die ESt auch auf den vollen Gewinnbetrag entfallen würde)
Was passiert wenn eine GmbH A an einer GmbH B beteiligt ist und daher A Gewinne an B ausschüttet, wie schaut es da mit der Steuer aus?
A muss zunächst 25% KöSt abführen auf die Gewinne. Wenn B nun die Ausschüttung der A erhält erhöht das ihren Gewinn und man würde denken, sie muss nun darauf erneut 25% KöSt abführen. Aber: § 10 KStG befreit Beteiligungserträge von der KöSt, dh wird nur bei der ersten Gesellschaft abgeführt und dann kann es eine beliebig lange Beteiligungskette geben. Eerst die Ausschüttung an eine natürliche Person lköst dann die 27,5% KESt aus
Welche Arten der (psersönlichen) Steuerpflicht gibt es für Körperschaften?
Unbeschränkt gem § 1 (2) KStG = mit Sitz oder Geschäftsleitung in Ö Beschränkt gem § 1 (3) Z1 KStG = ohne Sitz und Geschäftsleitung in Ö Beschränkte Steuerpflicht der zweiten Art Körperschaften des öffentlichen Rechts gem § 1 (3) Z2 iVm § 21 (2) und (3) KStG steuerbefreite Körperschaften gem § 1 (3) Z3 iVm § 5 iVm § 21 (2) und (3) KStG zb Kirchen
Was ist bei den Einkunftsarten bei Körperschaften besonders zu beachten?
§ 7 (3) KStG bei allen Steuerpflichtigen die aufgrund der Rechtsform Rechnungslegungspflichtig sind alle Einküfte als betriebliche iSd § 23 Z1 EStG zu verstehen Dh ins UGB schauen gem § 189 (1) Z1 Kapitalgesellschaften = AG und GmbH die sind immer § 23 Z1 EStG Einkommen
Wie sind Einlagen und Einlagenrückzahlung eines Gesellschafters an/aus der Körperschaft steuerlich zu beurteilen?
§ 8 (1) KStG Einlagen sind steuerneutral § 4 (12) EStG Einlagenrückzahlungen sind steuerneutral = Grundkapital und spätere Bareinlagen können steuerneutral wieder herausgenommen werden
Wie sind Einlagen und Einlagenrückzahlung bei Sacheinlagen eines Gesellschafters an/aus der Körperschaft steuerlich zu beurteilen?
Einlagen sind gem § 8 (1) KStG grds steuerneutral. Aber: Sacheinlagen, zb ein Grundstück, sind gem § 6 Z14 lit b EStG ("Einlagen oder die Einbringung ... ") ein Tauschvorgang, also Anschaffung + Veräußerung. Dh für zb Grundstückseinbringung: Für Gesellschafter eine Veräußerung iHv gemeinen Wert des Grundstücks iSd § 30 EStG sind entsprechend mit 30% zu versteuern Für die Körperschaft Anschaffungskosten iHv Wert Entnahme fällt aber wieder unter § 4 (12) EStG und ist steuerfrei weil § 6 Z14 lit b…
Welche 4 Grundfälle der verdeckten Ausschüttung werden unterschieden?