SteuerR - REP Fälle - Umsatzsteuer
4 flashcards · Law · by daniel-eder
Die österreichische A-AG hat im Jahr 2017 100% der Anteile an der österreichischen B-AG erworben. A-AG und B-AG haben 2017 eine Unternehmensgruppe iSd § 9 KstG gebildet. Die Vorstände der B-AG sind beide auch Vorstände der A-AG. Die B-AG ist eine Vertriebsgesellschaft, die ausschließlich Waren der A-AG vertreibt. Die A-AG liefert Waren an die B-AG. Wie ist die Lieferung der A-AG an die B-AG hinsichtlich USt zu beurteilen?
Vorliegen einer Organschaft? 100% Beteiligung -> finanziell eingegliedert Vertrieb + Produktion = Ergänzende Tätigkeit -> wirtschaftlich eingegliedert Vorstände gleich -> organisatorisch Eingegliedert Organschaft Isd § 2 (2) Z2 UStG liegt vor. Die Lieferungen sind nicht steuerbare Umsätze
Freiwillige Spende an Straßenmusikanten - USt-Pflichtig?
VwGH Sagt nicht Steuerbar, weil kein Leistungsaustausch - Spende ist freiwillig, daher kein Zusammenhang. Wenn man aber vom Musikanten ein bestimmtes Lied wünscht und dann spendet - Leistungsaustausch der steuerbar ist
Verkauf unter Eigentumsvorbehalt, liegt eine Lieferung vor?
Ja, denn Verfügungsmacht ist schon übergegangen iSd § 3 (1) UStG
Ein Steuerberater, der zugleich großer Antikmöbel-Liebhaber ist, kauft einen Jugendstil-Schreibtisch für seine Kanzlei um a) 11.000€ b) 23.000€ Angemessener Preis für einen Schreibtisch wären 10.000€ Wie sieht es mit Vorsteuerabzug aus?
Kernfrage ist: § 12 (2) Z2 lit a UStG - Überweigend Abzugsfähig? Antike Möbel, also unter § 20 (1) Z2 lit b EStG a) Preis 11k, angemessen wären 10k dh nicht überwiegend nicht Abzugsfähig (= überwiegend abzugsfähig) weil < 50%, also Vorsteuerabzug möglich iHv 11k Man hat aber einen Aufwandseigengebrauch iHv 10%=1k weil die 1k nicht abzugsfähig sind nach EStG b) Preis 23k, angemessen wäre 10k überwiegend (> 50%) nicht abzugsfähig! kein Vorsteuerabzug möglich Daher aber auch kein Aufwandseigenverb…