SteuerR - REP Fälle - Verfahren (BAO)
6 flashcards · Law · by daniel-eder
Herr X (wohnhaft in Wels) schenkt seinem Sohn Daniel (wohnhaft in Linz) im Dezember 2014 anlässlich des Studienabschlusses € 15.000 in bar (zuvor hat Herr X seinem Sohn Daniel nie etwas geschenkt). Im August 2015 heiratet Daniel seine langjährige Freundin Ingrid. Zu diesem Anlass erhält er von seinem Vater Herrn X ein Sparbuch im Wert von €35.000. Im Oktober 2015 schenkt Herr X seinem Sohn Daniel noch seine Beteiligung als stiller Gesellschafter an der Y-GmbH im Wert von €10.000. Welche abgaben…
§ 121a (1) Z1 lit a BAO: Anzeigepflicht für Schenkungen unter Lebenden. Betrifft alle Vorgänge des SV Bargeld Kapitalforderungen = Sparbuch Beteiligungen als stiller Gesellschafter Gem § 121a (1) Z2 BAO nur wenn Erwerber Wohnsitz im Inland im ZP der Zuwendung hatte -> gegeben Angehörigenbegünstigung? Sohn ist Angehöriger iSd § 25 BAO Befreiung gem § 121a (2) lit a: Grenze 50.000 Erwerbe vom selben Angehörigen innerhalb eines Jahres sind anzeigepflichtig, wenn Summe der Werte die Grenze überstei…
Frau A gibt ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 am 3. April 2013 ab. Es folgt ein umfangreiches Vorhalteverfahren, das zeitweise von Frau A, zeitweise von der Abgabenbehörde verzögert wird. Am 21. August 2014 wird der Einkommensteuerbescheid, der eine Nachforderung von €20.000 ergibt, zugestellt. Welche abgabenrechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus diesem Sachverhalt? Der Basiszinssatz beträgt -0,12 % pa.
Für den Zeitraum von 1. Oktober 2013 bis 21. August 2014 werden Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO von den €20.000 berechnet. Verschuldensunabhängig! Die Höhe beträgt 2% pa über dem Basiszinssatz = 1,88% Erst ab 50€ Zinssumme festzusetzen, aber in casu: 20.000 * 1,88% * 324/365 = 333,76 (abgerundet gem § 204 (1) )
Frau A gibt ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 am 3. April 2013 ab. Es folgt ein umfangreiches Vorhalteverfahren, das zeitweise von Frau A, zeitweise von der Abgabenbehörde verzögert wird. Frau A hat bereits bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 gewusst, dass sich eine Nachforderung ergeben wird. Aus diesem Grund hat sie im August 2013 eine Anzahlung iHv €22.000 (mit Verrechnungsanweisung für die ESt) an das Finanzamt geleistet. Am 21. August 2014 wird nun d…
Die Anzahlung vermindert die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen gem § 205 (4) Die Anzahlung übersteigt den ESt-Bescheid, daher keine Anspruchszinsen zu leisten. Aber auch keine Gutschriftszinsen für die zuviel gezahlten 2k, da diese gem § 205 (5) nur die Differenzbeträge iSd (1) betreffen
Die X-GmbH gibt für das Jahr 2013 im Jahr 2014 die Körperschaftsteuererklärung ab, über die im Jahr 2015 bescheidmäßig abgesprochen wird. Im Jahr 2019 erfolgt eine Außenprüfung betreffend die Körperschaftsteuer 2013, wodurch es im Jahr 2020 zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens kommt. Wann tritt im vorliegenden Fall Verjährung für das Veranlagungsjahr 2013 ein?
Die Verjährungsfrist für die Bemessung der KSt beträgt nach §207 Abs 2 BAO 5 Jahre. Für die KSt des Jahres 2013 beginnt sie mit Ablauf 2013/Beginn des Jahres 2014 (ZP der Anspruchentstehung) gem § 208 (1) lit a und endet daher mit Ablauf des Jahres 2018 Der Bescheid im Jahr 2015 ist eine Verlängerungshandlung Isd § 209 (1) -> Verjährung bis Ende 2019 verlängert. Die Außenprüfung 2019 findet im "verlängerungsjahr" statt (dh nicht mehr in der Grundfrist) und ist daher eine erneute Verlängerung ->…
Herr Wolf hat seine ESt-Erklärung für 2009 noch immer nicht eingereicht. 2014 fordert ihn das Finanzamt auf, eine solche endlich abzugeben. Da 2015 noch immer keine Steuerklärung von Herrn Wolf beim FA eingelangt ist, fordert ihn das FA 2015 erneut auf, eine solche abzugeben. Hat das FA noch ein Recht, die ESt festzusetzen?
Frist gem § 207 (2) BAO grds 5 Jahre Beginnt mit Ablauf des Jahres in dem der Anspruch entsteht gem § 208 (1) lit a, also Ablauf des Jahres 2009 und würde damit Ende 2014 eintreten Die Aufforderung 2014 verlängert um ein Jahr gem § 209 (1), also Ende 2015. Aufforderung 2015 ist außerhalb der Grundfrist im "verlängerungsjahr" daher erneut verlängert bis Ende 2016 Verjährung nicht eingetreten, kann noch festsetzen!
Der Automechaniker B (Einzelunternehmer) unterlässt für das Jahr 2014 fahrlässig die fristgerechte Einreichung seiner Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt. Nach Festsetzung der Abgabenschuld durch die Behörde gerät B mit der Entrichtung der Abgabenschuld in Verzug und entrichtet die Steuer erst drei Wochen nach Fälligkeit. Wie hat die Behörde bzgl der verspäteten Einreichung der ESt-Erklärung bzw der verspäteten Entrichtung der Abgabenschuld vorzugehen?
Da B seine Erklärungspflicht gegenüber der Behörde verletzt, kann die Behörde einen Verspätungszuschlaggemäß §135 BAO von bis zu 10 % der festgesetzten Abgaben auferlegen (Ermessen). Aufgrund der verspäteten Entrichtung der Abgabenschuld hat die Behörde gemäß §217 Abs1 BAO zwingend einen Säumniszuschlag (2% gemäß §217 Abs 2 BAO) festzusetzen.