SteuerR - Prüfungsaufgaben - EStG

42 flashcards · Law · by daniel-eder

  1. H verkauft sein Einzelunternehmen, das sich auf Reparatur von Gartenunternehmen spezialisiert hat. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 5 ESTG. Die Bilanz sieht wie folgt aus: Die Buchwerte entsprechen den Teilwerten Der Käufer zahlt 300.000 Wie hoch ist der Veräußerungsgewinn? Unter welche Einkunftsart fällt er? [Beispiel 1 - S1 - WS 2016/2017]

    Ist nach § 24 EStG zu ermitteln: Veräußerungspreis wird Buchwerten gegenübergestellt Veräußerungsgewinn = Zahlung (300k) + Übernommene Verbindlichkeiten (270k) - Buchwerte der Aktiva (370k) = 200.000 Betriebsveräußerung führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb gem § 23 Z3 iVm § 24 EStG

  2. H verkauft sein Einzelunternehmen, das sich auf Reparatur von Gartenunternehmen spezialisiert hat. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 5 ESTG. Die Bilanz sieht wie folgt aus: Die Buchwerte entsprechen den Teilwerten Der Käufer zahlt 300.000 Mit welchen Werten hat der Käufer die erworbenen Wirtschaftsgüter in seiner Bilanz anzusetzen? Gehen sie dabei auf einen allfälligen Firmenwert und dessen Ertragssteuerliche Behandlung ein! [Beispiel 1 - S1 - WS 2016/2017]

    Bewertung in § 6 EStG geregelt § 6 Z8 lit b EStG regelt Wirtschaftsgüter bei Erwerb eines Betriebes mit Anschaffungskosten (=Teilwert)anzusetzen § 6 Z1 Satz 2 EStG regelt Firmenwert gilt bei LuF und Gewerbetreibenden als abnutzbares Anlagevermögen dh die Differenz zum Gesamtkaufpreis ist als Firmenwert auszuweisen gem § 8 (3) EStG ist der Firmenwert zwingend auf 15 Jahre abzuschreiben

  3. Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt aus Ertragssteuern Sicht: Die Studentin Stefanie Kellner 3 Tage die Woche in einem Restaurant in Salzburg. Dort erhält sie neben ihrem Gehalt auch freie Mahlzeiten und Getränke.

    Stefanie erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des § 25 (1) Z1 lit. a EStG, die mittels Überschussermittlung gem § 15 f EStG ermittelt werden Gem § 47 ff EStG unterliegen die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug. Die Lohnsteuer ist eine Abzugsteuer, welche vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird Die Einkünfte unterliegen dem Progressionstarif gem § 33 EStG Zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit gehören auch Sachbezüge und geldwerte Vorteile wie di…

  4. Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt aus ertragsteuerlicher Sicht: Der Bildhauer Ivan ist in der Ukraine wohnhaft und tätig. Wenn Kunstprojekt in Linz, für das ein gut entlohntes Engagement bekommen hat (künstlerische Tätigkeit), verweilte für 3 Wochen in Österreich und wurden in diesem Zeitraum in einem Hotel. Ansonsten hält es sich nicht in Österreich auf. Nehmen Sie an, dass zwischen Österreich und der Ukraine kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht (DBA-rechtliche Aspekte sind nicht zu prüf…

    Ewen hat in Österreich weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt gem § 26 (1) und (2) BAO Er ist daher gem § 1 (3) EStG mit den in § 98 EStG aufgezählten Einkünften beschränkt steuerpflichtig Mit seiner künstlerischen Tätigkeit erzielt er Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit gem § 22 EStG, welche in der taxativen Aufzählung des § 98 (1) Z2 EStG enthalten sind. Die Einkommensteuer wird durch Steuerabzug gem § 99 (1) Z1 EStG erhoben (Abzugsteuer). ZP: gem § 100 (1) EStG beträgt die Abzugsteu…

  5. Herr Huber ist Rechtsanwalt und in diesem Zusammenhang Geschäftsführer und Partner der A-Rechtsanwälte-GmbH, an der er zu 30% beteiligt ist. Herr Huber ist aufgrund eines Dienstverhältnisses tätig und laut gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen Weisungsfrei. Beurteilen sie folgenden Sachverhalt aus ertragssteuerlicher Sicht aus Perspektive des Herrn Huber: Als laufende Vergütung für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt bezieht Herr Huber im laufenden Geschäftsjahr € 110.000 von der A-GmbH

    Herr Huber ist als Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund eines Dienstverhältnisses tätig. Aufgrund der Beteiligung von mehr als 20 % erzielt Herr Huber Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem § 22 Z2 TS2 EStG Herr Huber ermittelt seine Einkünfte nach § 4 (3) bzw. bei freiwilliger Buchführung nach § 4 (1) EStG

  6. Herr Huber ist Rechtsanwalt und in diesem Zusammenhang Geschäftsführer und Partner der A-Rechtsanwälte-GmbH, an der er zu 30% beteiligt ist. Herr Huber ist aufgrund eines Dienstverhältnisses tätig und laut gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen Weisungsfrei. Beurteilen sie folgenden Sachverhalt aus ertragssteuerlicher Sicht aus Perspektive des Herrn Huber: Die Büroräumlichkeiten der A-GmbH befinden sich in einem Gebäude, das im Eigentum des Herrn Huber steht. Herr Huber erhält dafür einen Miet…

    Aufgrund des Trennungsprinzips werden fremd übliche Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter Kapitalgesellschaften anerkannt Herr Huber erzählt folglich Einkünfte aus der Vermietung unbeweglichen Vermögens im Sinne des § 28 (1) Z1 EStG, die er nach § 15,16 EStG ermittelt

  7. Herr Huber ist Rechtsanwalt und in diesem Zusammenhang Geschäftsführer und Partner der A-Rechtsanwälte-GmbH, an der er zu 30% beteiligt ist. Herr Huber ist aufgrund eines Dienstverhältnisses tätig und laut gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen Weisungsfrei. Beurteilen sie folgenden Sachverhalt aus ertragssteuerlicher Sicht aus Perspektive des Herrn Huber: Als Fachautor erzielte Huber im Zusammenhang mit wissenschaftlichen Publikationen Einkünfte in Höhe von 3.000 €

    Als Autor von wissenschaftlichen Fachartikel bezieht Herr Huber Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gem § 22 Z1 lit. a EStG, die er nach § 4 (3) oder bei freiwilliger Buchführung nach § 4 (1) EStG ermittelt

  8. Der russische Dirigent Wladislaw dirigiert jährlich bei den Salzburger Festspielen. Da ihn die Salzburger Berge musikalisch inspirieren, verbringt er meist den ganzen Sommer (drei Monate) in seiner voll möbelierten Eigentumswohnung in Salzburg. Den Rest des Jahres lebt er in Moskau. Dort vermietet er neben seiner Tätigkeit als Dirigent zwei Wohnungen. Ist Wladislaw in Ö steuerpflichtig? Wenn ja, mit welchen Einkünften? (DBA-rechtliche Vorschriften sind außer Acht zu lassen)

    Unbeschränkte Steuerpflicht besteht für natürliche Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben § 1 Abs 2 EStG Wohnsitz definiert in § 26 (1) BAO: Umstände die darauf schließen zassen, dass er die Wohnung behalten und benutzen wird Da Wladislaw die möblierte Wohnung in Salzburg durchgehend zur Verfügung steht, hat er in Österreich einen Wohnsitz und ist somit unbeschränkt steuerpflichtig im Inland. ZP: ZW-VO: Mehr als 70 Tage im Jahr benutzt, daher kommt ZW-VO nicht…

  9. Conrad ist Gesellschafter-Geschäftsführer der Großhandels-OG. Conrad erhält für seine Tätigkeit als Geschäftsführer EUR 4.500 pro Monat. Wie sind die Geschäftsführer-Bezüge ertragssteuerlich zu behandeln?

    Die Bezüge als Geschäftsführer zählen bei einer Personengesellschaft unabhängig von der Beteiligungshöhe zu den Einkünften der jeweiligen Einkunftsart. Conrad erzielt somit Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 Z 2 EStG).

  10. Astrid und Bernhard lassen sich scheiden. Da beide mit der gemeinsamen Vergangenheit abschließen wollen, entschließen sie sich im Jahr 2019, das vor fünf Jahren gemeinsam errichtete Haus (Eigentumsaufteilung 50:50; beide hatten dort seither ihren Hauptwohnsitz, den sie nunmehr aufgeben) zu veräußern. Die Anschaffungskosten (samt Grund und Boden) betrugen EUR 800.000, der Veräußerungserlös liegt bei EUR 600.000. Astrid ist selbstständige Rechtsanwältin mit jährlichen Umsätzen iHv EUR 400.000, Be…

    A und B erzielen aus der Veräußerung Einkünfte aus privater Grundstücksveräußerung, die zu den sonstigen Einkünften zählen (§§ 29 iVm 30 EStG) Der Begriff des Grundstücks umfasst neben Grund und Boden auch Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts unterliegen, somit auch das Einfamilienhaus von A und B. Da das Haus den beiden seit der Fertigstellung für fünf Jahre (somit für mehr als zwei Jahre) durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz von beiden au…

  11. Astrid und Bernhard lassen sich scheiden. Da beide mit der gemeinsamen Vergangenheit abschließen wollen, entschließen sie sich im Jahr 2019, gemeinsam errichtete Haus (Eigentumsaufteilung 50:50; beide hatten dort seither ihren Hauptwohnsitz, den sie nunmehr aufgeben) zu veräußern. Astrid und Bernhard errichteten das Haus vor einem Jahr (März 2018). Im vergangen Sommer (Juli 2018 bis September 2018) vermieteten sie das Haus während ihres 3-monatigen USA-Aufenthalts. Die Anschaffungskosten (samt…

    A und B erzielen aus der Veräußerung Einkünfte aus privater Grundstücksveräußerung, die zu den sonstigen Einkünften zählen (§§ 29 iVm 30 EStG) Der Begriff des Grundstücks umfasst neben Grund und Boden auch Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts unterliegen, somit auch das Einfamilienhaus von A und B. Da weder die Voraussetzungen der Hauptwohnsitzbefreiung (Hauptwohnsitz nur ein Jahr) noch jene der Herstellerbefreiung (Objekt wurde zur Erzielung von Einkünften verwendet…

  12. Herr B betreibt seit mehreren Jahren einen Malereibetrieb. Herr B ermittelt Gewinne nach § 4 (3) EStG. Wie wirkt sich folgender Sachverhalt auf den Gewinn 2020 aus: Weil Herr B sein Team vergrößert hat, schafft er im März 2020 einen zusätzlichen Kastenwagen (vorsteuerabzugsberechtigt) um €45.000 an, den er voraussichtlich 5 Jahre nutzen wird.

    Der Kastenwagen ist ein Nutzfahrzeug, kein PKW, das heißt § 8 (6) EStG ist nicht einschlägig. § 7 (3) EStG durchbricht das Zu-Abflussprinzip das für § 4 (3) EStG ermittler grundsätzlich gilt -> es kommt zur Afa nach § 7 (1) EStG. Afa: Anschaffungskosten sind auf Nutzungsdauer verteilt abzusetzen, in casu 5 Jahre. 45.000 / 5 = 9.000 Afa pro Jahr. Da die Anschaffung im März erfolgt, wird der Wagen mehr als 6 Monate genutzt, gem § 7 (2) EStG kommt es daher 2020 zu einer Ganzjahres Abschreibung iHv…

  13. Herr B betreibt seit mehreren Jahren einen Malereibetrieb. Herr B ermittelt Gewinne nach § 4 (3) EStG. Wie wirkt sich folgender Sachverhalt auf den Gewinn 2020 aus: Die Miete für eine Lagerhalle iHv 120.000€ wird im Dezember 2019 für Jänner bis Juni 2020 im Voraus bezahlt.

    Für § 4 (3) EStG ermittler gilt das Zu-Abfluss-Prinzip gem § 19 EStG -> Einnahmen und Ausgaben werden dem ZP der Zahlung zugeordnet. Miete wurde 2019 bezahlt, ist daher steuerlich 2019 zuzuordnen und habt keine Auswirkung auf den Gewinn 2020. Die Verteilungspflicht gem § 4 (6) EStG (und auch § 19 (3) EStG) gilt nicht, weil die Zahlungen lediglich das Jahr 2020 betreffen, und somit nur das "laufende oder folgende Jahr (in casu Folgejahr) betreffen.

  14. Herr X ist zu 40% beteiligter Gesellschafter an der F-KG und zu 30% beteiligter Gesellschafter der S-GmbH. Die F-KG verkauft Fleischprodukte, die S-GmbH Sportbekleidung. X ist Geschäftsführer bei beiden Gesellschaften. Die F-KG ist seit 2008 zu 20% die S-GmbH seit 2010 zu 11% an der russischen R-AG beteiligt (Option wurde in der Steuererklärung nicht ausgeübt). Anfang 2015 veräußern beide Gesellschaften ihre Beteiligungen gewinnbringend und schütten den Gewinn an Herrn X aus. Zu welchen Einkünf…

    Es gilt das Durchgriffsprinzip aufgrund der Mitunternehmerschaft des X Daher Einkünfte aus Gewerbebetrieb die X unmittelbar zuzurechnen sind gem § 23 Z2 EStG

  15. Herr X ist zu 40% beteiligter Gesellschafter an der F-KG und zu 30% beteiligter Gesellschafter der S-GmbH. Die F-KG verkauft Fleischprodukte, die S-GmbH Sportbekleidung. X ist Geschäftsführer bei beiden Gesellschaften. Die F-KG ist seit 2008 zu 20% die S-GmbH seit 2010 zu 11% an der russischen R-AG beteiligt (Option wurde in der Steuererklärung nicht ausgeübt). Anfang 2015 veräußern beide Gesellschaften ihre Beteiligungen gewinnbringend und schütten den Gewinn an Herrn X aus. Zu welchen Einkünf…

    Bei der S-GmbH: es liegt eine internationale Schachtelbeteiligung iSd § 10 (1) Z7 iVm (2) KStG vor min 10% Beteiligung und min 1 Jahr Behaltedauer erfüllt Gewinne aus solchen iS sind gem § 10 (3) KStG steuerlich außer Ansatz. ZP: Gem § 10 (3) Z1 bis Z5 KStG kann freiwillig zur Steuerpflicht optiert werden, dann wäre die Veräußerung steuerpflichtig Bei Herrn X Er erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen gem § 27 EStG Sind mit KESt-Abzug (27,5%) endbesteuert gem § 27a (1) iVm § 93 (1) iVm § 97 (1) E…

  16. Herr X ist zu 40% beteiligter Gesellschafter an der F-KG und zu 30% beteiligter Gesellschafter der S-GmbH. Die F-KG verkauft Fleischprodukte, die S-GmbH Sportbekleidung. X ist Geschäftsführer bei beiden Gesellschaften. Herr X veräußert im Jahr 2016 seien 40% Beteiligung an der F-KG, sowie 1/3 seiner Beteiligung an der S-GmbH und scheidet als Geschäftsführer aus beiden Gesellschaften aus. Welche Einkünfte erzielt X aus der Veräußerung der Beteiligung an der F-KG?

    Es handelt sich um Veräußerungsgewinn gem § 24 (1) Z1 EStG Der Veräußerungsgewinn führt bei X zu Einkünften aus Gewerbebetrieb gem § 23 Z3 EStG. ZP: Auf den Veräußerungsgewinn können die Begünstigungen der § 24 und 37 EStG zur Anwendung kommen

  17. Herr X ist zu 40% beteiligter Gesellschafter an der F-KG und zu 30% beteiligter Gesellschafter der S-GmbH. Die F-KG verkauft Fleischprodukte, die S-GmbH Sportbekleidung. X ist Geschäftsführer bei beiden Gesellschaften. Herr X veräußert im Jahr 2016 seien 40% Beteiligung an der F-KG, sowie 1/3 seiner Beteiligung an der S-GmbH und scheidet als Geschäftsführer aus beiden Gesellschaften aus. Welche Einkünfte erzielt X aus der Veräußerung der Beteiligung an der S-GmbH?

    Es liegen Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen iSd § 27 (3) EStG vor. Gem § 27a (1) EStG ist der Sondersteuersatz iHv 27,5% anzuwenden -> Endbesteuerungswirkung ZP: gem § 27a (5) EStG besteht auf Antrag die Regelbesteuerungsoption

  18. 2016 erbt Herr A von seiner Mutter ein im Jahr 2013 erworbenes Aktienpaket an der voestalpine AG (Anschaffungskosten: 30.000€). Welche ertragsteuerlichen Auswirkungen ergeben sich für Herrn A, wenn er im Jahr 2017 das geerbte Aktienpaket um € 50.000 verkauft?

    Es liegt Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gem § 27 (3) EStG vor. Bei unentgeltlichem Erwerb ist gem § 27a (4) Z1 EStG auf die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers abzustellen. Es liegen somit Einkünfte iHv 50.000-30.000 = 20.000 € vor Es kommt der Sondersteuersatz iHv 27,5% gem § 27a (1) Z2 EStG zur Anwendung. ZP: Steuererhebung durch KESt-Abzug, sofern die Aktien sich auf einem inländischen Depot befinden gem § 93 (1) iVm (2) Z2 EStG

  19. Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt aus ertragssteuerlicher Sicht: Herr B ist Berufsanwärter in einer Rechtsanwaltskanzlei und bezieht unselbständige Einkünfte. In seiner Steuererklärung macht er Kosten für sein Arbeitszimmer in seiner Wohnung geltend. Ist dies Rechtens? Beurteilen sie die Aufwendungen des B hinsichtlich ihrer steuerlichen Abzugsfähigkeit!

    Arbeitszimmer im Wohnungsverband: Kosten sind nicht steuerlich Abzugsfähig, da das Arbeitszimmer nicht den "Mittelpunkt der gesamten Beruflichen Tätigkeit" des A bildet gem § 20 (1) Z2 lit d EStG

  20. Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt aus ertragssteuerlicher Sicht: Herr B ist Berufsanwärter in einer Rechtsanwaltskanzlei und bezieht unselbständige Einkünfte. In seiner Steuererklärung macht er Kosten eines Englischkurses (Level C1) geltend. Ist dies Rechtens? Beurteilen sie die Aufwendungen des B hinsichtlich ihrer steuerlichen Abzugsfähigkeit!

    Aufwendungen für die Lebensführung iZm mit der Wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen sind, auch wenn sie der Förderung des Berufs dienen, nach § 20 (1) Z2 lit a EStg nicht abzugsfähig

  21. Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt aus ertragssteuerlicher Sicht: Herr B ist Berufsanwärter in einer Rechtsanwaltskanzlei und bezieht unselbständige Einkünfte. In seiner Steuererklärung macht er den Betrag einer Strafe, die er für eine Geschwindigkeitsübertretung am Arbeitsweg erhalten hat geltend. Ist dies Rechtens? Beurteilen sie die Aufwendungen des B hinsichtlich ihrer steuerlichen Abzugsfähigkeit!

    Gem § 20 (1) Z5 lit b EStG sind Strafen nicht abzugsfähig

  22. Frau C erzielt im Jahr 2016 folgende Einkünfte: Land und Forstwirtschaft : + 90.000€ Vermietung und Verpachtung: + 25.000€ Private Grundstücksveräußerung I: + 80.000€ Private Grundstücksveräußerung II: -100.000€ Berechnen sie den Gesamtbetrag der Einkünfte für das Jahr 2016. Gehen sie davon aus, dass Frau C mögliche Verluste soweit als möglich sofort berücksichtigen möchte. Begründen Sie Ihre Lösung ausführlich!

    Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen sind vorrangig mit Gewinnen aus anderen privaten Grundstücksveräußerungen desselben Jahres ausgleichsfähig. Bezieht die Steuerpflichtige im selben Jahr Einkünfte aus VuV darf dabei ein verbleibender Verlustüberhang aus privaten Grundstücksveräußerungen zu 60% auf 15 Jahre Verteilt (auf Antrag auch sofort) mit den Einkünften aus VuV verrechnet werden gem § 30 (7) EStG Private GrV I: +80.000 Private GrV II: - 100.000 = Verbleibender Verlust: -20.000…

  23. Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt aus ertragssteuerlicher Sicht: Der Alleingesellschafter A legt eine in seinem Privatvermögen befindliche Eigentumswohnung mit gemeinem Wert von €100.000, die sein Nebenwohnsitz ist, in die X-GmbH ein. A hat die eingelegte Wohnung vor 2 Monaten um € 90.000 Erworben.

    Es liegt ein Tausch iSd § 6 Z14 lit b EStG vor Für A werden die Anschaffungskosten der Beteiligung (nachträglich) erhöht gem leg cit wird der gemeine Wert herangezogen, sie erhöhen sich also um 100.000 Gleichzeitig liegt bei A hinsichtlich der eingelegten ET-Wohnung eine Veräußerung vor gem leg cit wird der gemeine Wert herangezogen, also ist der Veräußerungserlös 100.000 Das führt zu Einkünften gem § 30 EStG, berechnung ist VK-EK = 100.000 - 90.000 = 10.000 gem § 30a EStG Sondersteuersatz iHv…

  24. Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt aus ertragssteuerlicher Sicht: Die X-GmbH gewährt ihrem Gesellschafter A ein ansonsten Fremdüblich ausgestaltetes zinsloses Darlehen iHv €80.000 Fremdüblich wäre eine Verzinsung von 2% pa (= € 1.600)

    iHv des Zinsvorteils liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor X-GmbH wendet Gesellschafter A Vermögensvorteile zu, die ihre Wurzel im gesellschaftsrechtlichen Verhältnis haben Auf Eben der X-GmbH ist der Gewinn während der Laufzeit des Darlehens jährlich um eine angemessene Verzinsung iHv €1.600 zu erhöhen gem § 8 (2) KStG. Bei A liegen in selber Höhe Einkünfte aus Kapitalvermögen gem § 27 (2) Z1 EStG vor, die dem KESt-Abzug unterliegen Diese sind gem § 97 (1) EStG endbesteuert.

  25. Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt aus ertragssteuerlicher Sicht: A ist Alleingesellschafter und Gesellschafter-Geschäfstführer der X-GmbH. In diesem Zshg bezahlt im die X-GmbH einen jährlichen Geschäftsführerbezug iHv € 140.000, angemessen wären € 90.000

    iHv der Differenz von 50.000€ liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor Die X-GmbH kann daher nur 90.000 als Betriebsausgabe geltend machen, während die 50.000 eine Einkommensverwendung iSd § 8 (2) KStG darstellen Bei A liegen iHv 90.000 Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit nach § 22 Z2 TS2 EStG vor. Die Verdeckte Gewinnausschüttung führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen gem § 27 /2) Z1 EStG ZP: Übernimmt die Gesellschaft auf die bei ihr im Haftungsweg eingeforderte KESt auf die verd…

  26. Frau A weist in ihrer ESt-Erklärugn 2017 Einkünfte aus, die sich aus folgenden Positionen zusammensetzen (alles außerhalb einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit): 5.000 Verlust aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils 10.000 Verlust aus der Veräußerung einer ET-Wohnung in Linz 15.000 Einkünfte aus der Vermietung einer ET-Wohnung in Wien 500 Verlust aus der Veräußerung des Privat-PKW, der 8 Monate zuvor erworben wurde 8.000 Gebühr für eine Funktion in der österreichischen Wirtschaftskammer…

    Verluste aus der Veräußerung des GmbH-Anteils Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen (als Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen) sind nur im Rahme des § 27 (8) EStG mit gleichartig besteuerten Kapitalvermögen im selben Jahr ausgleichsfähig Verlust aus Veräußerung der ET-Wohnung Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen sind nur mit positiven Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen im selben Jahr ausgleichsfähig. Ein verbleibender Verlust ist auf 60% zu kürzen und kan…

  27. Herr B (46 Jahre alt) ist seit 5 Jahren Kommanditist einer Rechtsanwalt GmbH & Co KG. Das Beteiligungsausmaß beträgt 30%. Im Jahr 2017 verkauft seine Kommandititbeteiligung und erzielt einen Veräußerungsgewinn iHv 200.000 Wie ist die Veräußerung bei B einommenssteuerlich zu beurteilen? Gehen sie dabei auch auf mögliche Begünstigungen ein, und nehmen sie Stellung, welche Begünstigungen im konkreten Fall angewendet werden können

    Die GmbH & Co KG handlet es sich steuerlich um eine Mitunternehmerschaft. Veräußerungen von Mitunternehmeranteilen sind als Betriebsveräußerungen iSd § 24 EStG zu versteuern gem § 24 (1) Z1 TS3 EStG Herr B erzielt aus der Veräußerung Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem § 22 Z3 EStG 3 Begünstigungen kommen in Betracht: Verteilungsbegünstigung gem § 37 (2) Z1 EStG auf Antrag wird Gewinn auf 3 Jahre verteilt in casu nicht möglich, weil die KG nicht 7 Jhre oder länger bestanden hat Steuersatzbeg…

  28. Die 20-Jährige Viola erbt von ihrer Großmutter ein Ferienhaus im Salzkammergut sowie ein Sparbuch im Wert von 98.000€. Beurteilen sie die Erbschaft aus ertragsteuerlicher Sicht

    Weder Erbschaft des Hauses noch des Sparbuchs fällt unter eine der sieben Einkunftsarten es fällt keine ESt an

  29. Frau L möchte ihr angespartes Geld iHv 60.000 in die Buchhandlung ihres Lebensgefährten als stille Gesellschafterin investieren. Im Gesellschaftsvertrag wird nicht nur vereinbart, dass L am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt ist, sondern auch, dass sie an den Stillen Reserven des Unternehmens und am Firmenwert beteiligt ist, sowie umfangreiche Kontrollrechte im Unternehmen hat. Im ersten Jahr erzielt Frau L Einkünfte iHv 4.700 aus der Beteiligung. Beurteilen Sie den SV aus ertragsteu…

    Da Frau L nicht nur am Gewinn und Verlust, sondern auch an den stillen Reserven und am Firmenwert beteiligt ist, liegt eine atypische = unechte stille Beteiligung vor. Diese gilt ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft, so dass Frau L aus der Beteiligung Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd § 23 Z2 EStG erzielt. Die Einkünfte werden mit dem normalen Progressionstarif des § 33 EStG besteuert. -> ein besonderer Steuersatz steht nicht zu

  30. Frau L möchte ihr angespartes Geld iHv 60.000 in die Buchhandlung ihres Lebensgefährten als stille Gesellschafterin investieren. Im Gesellschaftsvertrag wird nicht vereinbart, dass L nur am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt ist, und über keinerlei Kontrollrechte im Unternehmen verfügt. Im ersten Jahr erzielt Frau L Einkünfte iHv 4.700 aus der Beteiligung. Beurteilen Sie den SV aus ertragsteuerlicher Sicht! Steht für die Einkünfte ein besonderer Steuersatz zu?

    Da L nur am Gewinn und Verlust beteiligt ist (nicht an Stillen Reserven oder Firmenwert) liegt eine typische = echte stille Beteiligung vor. Diese führt bei L zu Einkünften aus Kapitalvermögen gem § 27 (2) Z4 EStG Der Besondere Steuersatz gilt gem § 27a (2) Z3 EStG aber nicht, so dass die Einkünfte mit dem Progressionstarif des § 33 EStG besteuert werden.

  31. Herr A erzielt im Jahr 2017 folgende Einkünfte, die nicht im Rahmen einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit angefallen sind: 10.000 Verlust aus Veräußerung einer ET-Wohnung in Salzburg. 500 Verlust aus der Veräußerung einer wertvollen Goldmünze die er 7 Monate zuvor erworben hat 5.000 Verlust aus der Veräußerung von Aktien, die er 4 Monate zuvor erworben hat 4.000 Gewinnausschüttung aus einer GmbH-Beteiligung 15.000 Einkünfte aus der Vermietung einer ET-Wohnung in Graz 8.000 Gebühr für e…

    Verlust aus Veräußerung der ET-Wohnung Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen gem § 30 EStG sind nur mit positiven Einkünften aus solchen im selben Jahr ausgleichsfähig Ein verbleibender Verlust ist auf 60% zu kürzen und kann in weiterer Folge auf 15 Jahre verteilt mit Einkünften aus VuV verrechnet werden gem § 30 (7) EStG Auf Antrag kann der Verlust auch zur Gänze im Jahr 2017 mit Einkünften aus VuV verrechnet werden. VuV: 15.000 - (10.000 / 100 * 60) = 9.000 Verlust aus Veräußerung de…

  32. Frau B betreibt einen Blumenhandel und ermittelte ihren Gewinn seit Betriebseröffnung gem § 4 (3) EStG. Im Jahr 2017 erzielte Sie einen Umsatz von 650.000 und im Jahr 2018 von 850.000. Frau B führte bisher freiwillig keine Bücher und will auch künftig nicht freiwillig buchführen. Im Jahr 2019 erzielte sie einen Umsatz von 690.000 wobei folgende Ausgaben angefallen sind: Im Nov 2018 überweist Frau B die Miete für das Geschäftslokal für das Jahr 2019 im Voraus Frau B bestellt von einer thailändis…

    Frau B erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem § 23 EStG (Nachhaltige Tätigkeit, eigenes Risiko, Beteiligung am allg. wirt. Verkehr, Gewinnerzielungsabsicht alle gegeben) Die Umsatzgrenze des § 189 (1) Z3 UTGB ist nicht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten worden, daher entfällt § 5 (1) EStG Ermittlung. Auch § 4 (1) Scheidet aus, da keine freiwillige Buchführung. -> B ermittelt Gewinn nach § 4 (3) EStG Bei § 4(3) Ermittern gilt das Zufluss-Abfluss Prinzip, dh Einnahmen und Ausgabe…

  33. Worin unterscheiden sich betriebliche und außerbetriebliche Einkunftsarten?

    Unterschiedliche Einkünfteermittlung Nach § 2 (4) ESTG ist betrieblichen der Gewinn zu ermitteln gem § 4-14 EStG. Bei den außerbetrieblichen ist der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten gem § 15 und 16 EStG zu ermitteln Unterschiedlicher Umfang der erfassten Einkünfte Wertänderungen der für die Einkünfteerzielung verwendeten Wirtschaftsgüter (zb Maschinen) werden grds nur im betrieblichen Bereich berücksichtigt. Im Außerbetrieblichen nur wenn explizit Ausnahmen vorgesehen sind, wie…

  34. Herr A hält 50% an der C-OG . Diese erwirtschaftete im Jahr einen Gewinn von 100.000 Der Gewinn wird nicht ausgeschüttet sondern in ein neues Bürogebäude investiert. Welche Einkünfte bezieht A und wie werden die Einkünfte besteuert? Wie wird die Steuer erhoben?

    Es liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb - konkret Gewinnanteile aus einer Mitunternehmerschaft gem § 23 Z2 EStG vor Die Einkünfte iHv 50.000 (weil er 50% hält!) sind A unmittelbar zuzurechnen und unterliegen dem Progressionstarif des § 33 EStG Die Steuer ist zu veranlagen iSd § 42 EStG

  35. Beurteilen sie folgenden Sachverhalt aus ertragssteuerlicher Sicht hinsichtlich Einkunftsart und deren Ermittlung. S erhält jährliche Zuwendungen iHv 5.000 aus einer Privatstiftung

    Zuwendungen aus einer Privatstiftung sind Einkünfte aus Kapitalvermögen gem § 27 (5) Z7 EStG ZP: Die Zuwendung unterliegt dem KESt-Abzug gem § 93 EStG durch die Privatstiftung, mit dem besondere Steuersatz iHv § 27a (1) Z2 EStG. Mit dem KESt-Abzug ist gem § 97 (1) EStG Endbesteuerungswirkung verbunden. Da es sich um eine außerbetriebliche Einkunftsart handelt, erfolgt die Ermittlung mittels Überschussrechnung iSd § 15, 16 EStG

  36. Beurteilen sie folgenden Sachverhalt aus einkommenssteuerlicher Sicht: Herr H kauft sich im März 2019 mit seiner Ehefrau im Miteigentum ein schönes Einfamilienhaus in Urfahr um 450.000 Das Ehepaar zieht umgehend ein und nutzt das Haus seither als Hauptwohnsitz. Im Juni 2020 beschließen die beiden das Haus zu verkaufen. Das Haus wird um 600.000 verkauft und es fallen Maklerkosten iHv 80.000 an.

    Das Ehepaar erzielt Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gem § 29 Z2 iVm 30 EStG. Der Verkauf fällt nicht unter die Hauptwohnsitzbefreiung des § 30 (2) Z1 lit a EStG, da ihnen das Haus ab der Anschaffung bis zur Veräußerung nicht mehr als 2 Jahre durchgehend als HWS gedient hat. Als Einkünfte sind gem § 30 (3) EStG der Unterschiedsbetrag zw Veräußerungserlös und Anschaffungskosten anzusetzen. Die Maklerkosten können gem § 20 (2) Z3 lit b nicht abgezogen werden, da sie in unmittelbare…

  37. Beurteilen sie folgenden Sachverhalt aus einkommenssteuerlicher Sicht: Herr S (Wohnsitz Linz) ist seit dem Jahr 2000 bei der Pralinen GmbH angestellt. Er feiert deshalb im April 2020 sein 20-Jähriges Firmenjubiläum. Im Rahmen der Ehrung erhält er ein Kunstwerk im Wert von 800. Um Verwaltungsarbeiten auch von Zuhause aus erledigen zu können kauft Herr S im Mai 2020 ein neues Notebook um € 1.500 und nutzt dieses auch zu 40% privat (Nutzungsdauer: 3 Jahre). Sein Chef empfiehlt ihm außerdem ein Sem…

    Herr S erzielt Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit gem § 25 EStG. Gem § 3 (1) Z14 EStG sind aus Anlass eines Dienst- oder Firmenjubiläums empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Jährlich von der EKSt befreit. Somit sind 800-186 = 614 steuerpflichtig gem § 15 (1) EStG. Das Notebook stellt Werbungskosten iSd § 16 (1) Z8 EStG dar. Die 40% Privatnutzung sind keine Werbungskosten, es muss also auf 60% gekürzt werden. Afa 2020: (1.500 / 3) / 100 * 60 = 300. Die Seminarkosten sind gem…

  38. Beurteilen sie folgenden Sachverhalt aus einkommenssteuerlicher Sicht: Herr S ist Student und nebenbei 20 Wochenstunden in einer Wirtschaftskanzlei angestellt. Im April erhält S von seinem AG für die Anfahrt zu einem Kundentermin (mit privatem PKW) Kilometergeld iHv 84 (innerhalb der Bundesbediensteten-Sätze)

    Das angemessene Kilometergeld gehört gem § 26 Z4 EStG nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 25 EStG. Da das Kilometergeld innerhalb der BBD-Sätze ist, ist § 26 Z4 lit a EStG erfüllt. Das Kilometergeld ist somit nicht Teil einer der 7 Einkunftsarten und somit nicht steuerbar.

  39. Beurteilen sie folgenden Sachverhalt aus einkommenssteuerlicher Sicht: Herr S ist Student und nebenbei 20 Wochenstunden in einer Wirtschaftskanzlei angestellt. Im Mai kauft sich S eine neue Brille (Preis 500) weil er an längeren Arbeitstagen vor dem PC bereits des Öfteren Sehschwierigkeiten feststellen musste.

    Die Brille gilt als Ausgabe für die Lebensführung und ist gem § 20 (1) Z2 lit a EStG nicht abzugsfähig.

  40. Beurteilen sie folgenden Sachverhalt aus einkommenssteuerlicher Sicht: Herr S ist Student und nebenbei 20 Wochenstunden in einer Wirtschaftskanzlei angestellt. Im Juni erhält er ein Leistungsstipendium iHv 1.000 von der Universität

    Das Leistungsstipendium ist gem § 3 (1) Z3 lit e EStG von der EKSt befreit.

  41. Beurteilen sie folgenden Sachverhalt aus einkommenssteuerlicher Sicht: Herr S ist Student und nebenbei 20 Wochenstunden in einer Wirtschaftskanzlei angestellt. Da er seine Abschlussarbeit fertigstellen möchte, kündigt er seinen Job mit Ende September und bezieht von Oktober bis Dezember 2020 Arbeitslosengeld iHv 800

    Das Arbeitslosengeld ist gem § 3 (1) Z5 lit a EStG von der EKSt befreit.

  42. Herr X verkauft ein Gebäude um 1.500.000. 5 Jahre vor dem Verkauf hat er um 150.000 Fenster getauscht. 10 Jahre vor dem Verkauf hat er es um 1.000.000 gekauft. Er hat das Haus während der gesamten Zeit als Wohngebäude vermietet. (Grund und Boden ist nicht zu berücksichtigen) (Anschaffung war nach 31.3.2002) Wie hoch sind die Einkünfte iSd § 30 EStG?

    Gem § 30 (3) EStG: VK - AK Anpassung der AK um Afa AK sind gem leg cit um Afa, soweit sie berücksichtigt wurden, zu vermindern. gem § 16 (1) Z8 lit d EStG kann bei VuV ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% Afa geltend gemacht werden. Es wurde also bisher 1.000.000 / 100 * 1,5 * 10 Jahre = 150.000 an Afa geltend gemacht. AK angepasst also 1.000.000 - 150.000 = 850.000 Anpassung der AK um Herstellungs/Instandsetzungsaufwendungen AK sind gem leg cit um diese zu erhöhen, soweit sie noch NIC…