SteuerR - Prüfungsaufgaben - KStG

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  1. Beurteilen Sie die Abzugsfähigkeit der folgenden Aufwendungen nach KStG aus Sicht der XY-GmbH! eine Geldbuße iHv €30.000 die über die GmbH durch die EU KOM wegen Wettbewerbsverstößen verhängt wurde

    Gem § 12 Abs. 1 Z4 lit b KStG sind Geldbußen die von Gerichten Verwaltungsbehörden oder EU-Organen verhängt werden nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig Darunter fallen auch die von der Kommission wegen Wettbewerbsverstößen verengten Geldbußen

  2. Beurteilen Sie die Abzugsfähigkeit der folgenden Aufwendungen nach KStG aus Sicht der XY-GmbH! Vergütungen für ihren Geschäftsführer Herrn A iHv €750.000

    Geschäftsführergehälter sind gem § 12 Abs 1 Z 8 KStG in Verbindung mit § 20 Abs 1 Z 7 EStG nur bis zu € 500.000 steuerlich abzugsfähig

  3. Beurteilen Sie die Abzugsfähigkeit der folgenden Aufwendungen nach KStG aus Sicht der XY-GmbH! Zinsen an eine (vergleichbare) ausländische Konzerngesellschaften in der Höhe von €100.000 (der effektive Steuersatz im Ausland beträgt 8 %).

    Zinszahlungen an eine ausländische Konzerngesellschaften gem § 12 Abs 1 Z 10 KStG nicht abzugsfähig, wenn sie auf Ebene der empfangenden ausländischen Konzerngesellschaften einem Steuersatz von weniger als 10 % unterliegen

  4. Beurteilen Sie die Abzugsfähigkeit der folgenden Aufwendungen nach KStG aus Sicht der XY-GmbH! Abschreibung für einen Pkw in der Höhe von € 10.000 (AK: € 70.000; unternehmensrechtliche Nutzungsdauer 7 Jahre)

    Luxustangente von € 40.000 § 20 Abs 1 Z 2 lit. B EStG iVm Pkw Angemessenheitsverordnung Dh alles über 40.000 ist nicht abzugsfhäig. Zusatzpunkt: steuerliche Nutzungsdauer von acht Jahren gem § 8 Abs. 6 EStG die steuerlich zulässige AfA beträgt daher nur € 5000 40k auf 8 Jahre

  5. Die österreichische "Z-Privatbank AG" ist zu 100 % an der österreichischen"Immo Holding GmbH" beteiligt. Im Zuge einer Restrukturierung im Konzern erwirbt die "Z-Privatbank AG" von der "lmmo Holding GmbH" eine 10 % Beteiligung an der österreichischen "Real Estate GmbH". Um den Kaufpreis zu finanzieren, nimmt die "Z-Privatbank AG" ein fremdüblich verzinstes Darlehen bei der nicht konzernzugehörigen L-Bank auf. Die "Real Estate GmbH" schüttet jährlich Gewinne an die "Z-Privatbank AG" aus. Beurtei…

    Die der Z AG von der RE GmbH zugeflossenen Gewinannteile sind als Gewinnanteile einer inländischen Körperschafft unabhängig vom Ausmaß der Beteiliigungshöhe gem § 10 (1) Z1 KStG steuerfrei Die Zinsen für das Darlehen zum Erwerb von Kapitalanteilen iSd § 10 KStG sind bei konzerninternen Erwerben gem § 12 (1) Z9 KStG nicht abzugsfähig.

  6. Die "Z-Privatbank AG" ist außerdem seit Mai 2016 zu 4 % an einer liechtensteinischen AG (Hinweis: umfassende Amtshilfe mit Liechtenstein) beteiligt und erhält aus dieser Beteiligung im Juli 2016 eine Dividende. Im Dezember 2016 veräußert die "Z-Privatbank AG" diese Beteiligung und erzielt daraus einen Gewinn iHv EUR 200.000,-- Beurteilen Sie den Sachverhalt aus ertragssteuerlicher Sicht!

    Die Dividende ist als Gewinnanteil aus einem Drittstaat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gem § 10 (1) Z6 KStG steuerfrei (unabhängig von der Behaltedauer). Der Veräußerungsgewinn iHv € 200.000 ist nicht steuerfrei und unterliegt daher der inländischen Körperschaftsteuer

  7. Frau X ist Alleingesellschafterin der X-GmbH. Sie hat ihrer Gesellschaft vor drei Jahren ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von EUR 150.000,-- gewährt. Aufgrund der schlechten Ertragslage der X-GmbH verzichtet Frau X im August 2016 auf ihre Forderung gegenüber der X-GmbH. Die Forderung ist im Zeitpunkt des Verzichts zu 60 % werthaltig Welche ertragsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich für Frau X und die X-GmbH aus dem Forderungsverzicht?

    Frau X: § 6 Z 14 lit. b EStG Forderungsverzicht führt zu einer Einlage iHv des werthaltigen Teils der Forderung = 90.000 Für X erhöhen sich also die Anschaffungskosten der Beteiligung um € 90.000, iHv dem nicht werthaltigen Teil = 60.000 liegt bei X ein realisierter Verlust vor, der unter den Schranken des § 27 (8) EStG ausgeglichen werden kann. X GmbH: Hnisichtlich des werthaltigen Teils der Forderung liegt eine steuerneutrale Einlage iSd § 8 (1) 1. Satz KStG vor, also 90.000 Hinsicht des rest…

  8. Die X-GmbH mit Sitz in Linz hält 100% an der Y-GmbH mit Sitz in Leonding. Die X vermietet ein Grundstück um € 100.000 an die Y, fremdüblich wäre ein Mietentgelt iHv 80.000. Beurteilen sie den vorliegenden Sachverhalt aus Sicht der X und Y!

    Aufgrund des Trennungsprinzips sind Leistungen zw Kapitalgesellschaften grds anzuerkennen. Anerkannt werden aber nur fremdübliche Leistungen Y kann also nur 80.000 als Betriebsausgabe geltend machten. X erzielt also Betriebseinnahmen iHv 80.000 Die restlichen 20k sind eine verdeckte Gewinnausschüttung Y steht in der Höhe dieser 20k kein Betriebsausgaben-Abzug zu. bei X liegt ein gem § 10 (1) Z1 KStG steuerfreier Beteiligungsertrag iHv 20k vor. Die Verdeckte Ausschüttung unterliegt aufgrund des…

  9. Die X-GmBH zahlt Aufsichtsratsvergütungen iHv € 250.000. Beurteilen sie die steuerliche Abzugsfähigkeit!

    gem § 12 (1) Z7 KStG: Aufsichtsratsvergütung nur bis zu 50% abzugsfähig (bzw laut Wortlaut: Die Hälfte nicht Abzugsfähig) -> also 125.000 €

  10. Die österreichische T-AG hält mehrere Beteiligungen. Darunter befinden sich: 80 % der Anteile an der österreichischen V-GmbH. Die Anteile wurden Ende 2018 um € 8 Millionen angeschafft. Im Jahr 2020 erleidet die V-GmbH wegen Markteintritts eines chinesischen Konkurrenten einen schweren Umsatzeinbruch. Die Beteiligung (Zuordnung zum Anlagevermögen) muss im Jahr 2020 um € 2,1 Millionen abgeschrieben werden. Beurteilen Sie die gegebenen Sachverhalte im Jahr 2020 aus Sicht der T-AG

    Abschreibungen von Beteiligungen, die im Anlagevermögen gehalten werden sind in § 12 Abs. 3 Z2 KStG geregelt sogenannte Teilwertabschreibungen Der Abschreibungsbetrag ist über sieben Jahre zu verteilen. 2.100.000 / 7 = 300.000 € / Jahr 2020 werden also € 300.000 abgeschrieben, und in den sechs Folgejahren jeweils weitere 300.000 ZP: Der Buchwert der Beteiligung sinkt allerdings sofort auf 8kk - 2,1kk = 5,9 Millionen.

  11. Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt aus ertragsteuerlicher Sicht der A-GmbH: Die A-GmbH hält mehrere Beteiligungen an folgenden Körperschaften: Mit der slowenischen Spolo d.o.o besteht eine langfristige Zusammenarbeit, es werden seit mehreren Jahren 60% der Anteile gehalten. Die Spolo d.o.o erwirtschaftet fast ausschließlich Einkünfte aus finanzierungsleasing und unterliegt einer effektiven Steuerbelastung von 19%. Im Jahr 2020 werden €200.00 an die A-GmbH ausgeschüttet

    Es liegt eine internationale Schachtelbeteiligung vor die gem § 10 (1) Z7 iVm (2) KStG von der KöSt befreit ist. Zu Prüfen ist aber aufgrund der Passiveinkünfte (Finanzierungsleasing) ob Hinzurechnungsbesteuerung oder Methodenwechsel zur Anwendung kommen. Hinzurechnungsbesteuerung Spolo d.o.o wird von A beherrscht, weil mehr als 50% der Anteile gem § 10a (4) Z2 KStG Spolo erzielt Passiveinkünfte (FInanzierungsleasing) gem § 10a (2) Z4 KStG. Diese Betragen mehr als 1/3 der Einkünfte gem § 10a (4…

  12. Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt aus ertragsteuerlicher Sicht der A-GmbH: Die A-GmbH hält mehrere Beteiligungen an folgenden Körperschaften: An der ungarischen Korla K.f.t werden 8% gehalten. Die Einkünfte der Gesellschaft resultieren zu zwei Drittel aus dem Handel mit Hardwarekomponenten und zu einem Drittel aus der Vergabe von Lizenzen an eigens entwickelter Software. Die effektive Steuerlast beträgt 9%. Die Ausschüttung an die A-GmbH beträgt im Jahr 2020 € 50.000

    Beteiligungsausmaß beträgt 8%, somit wengier als 10%, daher keine Schachtelbeteiligung iSd § 10 (1) Z7 iVm (2) KStG. K.f.t ist eine EU-Körperschaft iSd Anlage 2 zum EStG. Korla ist also eine Portfoliobeteiligung und die Dividende ist gem § 10 (1) Z5 KStG steuerfrei. Zu Prüfen ist aber aufgrund der Passiveinkünfte (Vergabe von Lizenzen) ob Hinzurechnungsbesteuerung oder Methodenwechsel zur Anwendung kommen. Hinzurechnungsbesteuerung Entfällt, da Korla nicht von A beherrscht wird (8% anteile) iSd…

  13. Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt Ertragssteuerlich sowohl aus Sicht von Frau Eder als auch der E - GmbH Frau Eder ist Geschäftsführerin der E-GmbH und zu 50 % an diese beteiligt. Die E-GmbH produziert hochwertige Fahrräder. Frau Eder stellt seit Februar 2020 der E-GmbH unentgeltlich eine kleine Lagerhalle auf ihrem Privatgrundstück zur Verfügung, in der die E-GmbH diverse Fertigungsmaterial lagert. Miete verlangt Frau Eder nicht, Fremdüblich wären allerdings € 40.000 pro Jahr

    Die Überlassung der Lagerhalle ist eine Nutzungseinlage. Eine Nutzungseinlage liegt vor, wenn der Anteilsinhaber der Gesellschaft Kapital oder Wirtschaftsgüter zum unentgeltlichen oder unterpreisigen Gebrauch überlässt. Nutzungseinlage sind steuerlich unbeachtlich. Frau Eder hat keine fiktiven Mieteinnahmen anzusetzen. Die E-GmbH kann keinen fiktiven Aufwand geltend machen. (F50 Buch)

  14. Herr A ist Alleingesellschafter der B-GmbH. Herr A vermietet ein in seinem Privatvermögen befindliches Grundstück an die B-GmbH um € 150.000 pro Jahr. Die B-GmbH hätte die Möglichkeit, vergleichbare Grundstücke in derselben Lage um € 100.000 pro Jahr anzumieten. Beurteilen Sie den Sachverhalt aus ertragsteuerlicher Sicht aus Sicht von Herrn A.

    Es liegt eine verdeckte Ausschüttung in der Höhe von € 50.000 vor, da das fremd übliche Mietentgelt € 100.000 beträgt. Es liegen bei Herrn A Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 28 EStG in der Höhe von € 100.000 vor Die restlichen € 50.000 sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 (2) Z1 EStG zu beurteilen (verdeckte Ausschüttung) ZP: Sondersteuersatz in der Höhe von 27,5 %, KESt-Abzug, durch die B-GmbH für € 50.000 gem § 93 EStG mit Endbesteuerungswirkung gem…

  15. Herr A ist Alleingesellschafter der B-GmbH. Herr A vermietet ein in seinem Privatvermögen befindliches Grundstück an die B-GmbH um € 150.000 pro Jahr. Die B-GmbH hätte die Möglichkeit, vergleichbare Grundstücke in derselben Lage um € 100.000 pro Jahr anzumieten. Beurteilen Sie den Sachverhalt aus ertragsteuerlicher Sicht aus Sicht der B-GmBH

    Es liegt eine verdeckte Ausschüttung in der Höhe von € 50.000 vor, da das fremd übliche Mietentgelt € 100.000 beträgt. Hinsichtlich des fremd üblichen Teils des Entgelts liegt eine Betriebsausgabe in der Höhe von € 100.000 vor, die Einkünfte mindernd berücksichtigt werden kann Hinsichtlich des nicht fremd üblichen Teils liegt eine Einkommensverwendung im Sinne des § 8 (2) KStG vor, welche die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer nicht mindert

  16. Beurteilen sie folgenden Sachverhalt aus ertragssteuerlicher Sicht aus Perspektive der Immo-GmbH: Die vermögensverwaltende Immo-GmbH vermietet ihrem Gesellschafter-geschäftsführer Roman eine in ihrem Eigentum stehende Villa. Roman entrichtet dafür einen Mietzins iHv € 950 pro Monat, wobei € 2.500 fremdüblich wären.

    Im Ausmaß des nicht fremdüblichen Teils liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor gem § 8 (2) KStG Dabei handelt es sich um eine Vorteilsgewährung die nicht als Ausschüttung erkennbar ist, aber ihre Wurzel im Gesellschafterverhältnis hat Die Differenz zur fremdüblichen Miete, also 1.550€, ist daher dem Gewinn der Immo-GmbH hinzuzurechnen (weil § 8 (2) sagt, es ist für die Einkommensermittlung unbeachtlich wenn das Einkommen verdeckt verteilt wird, dh das verringert den steuerpflichtigen Gewin…

  17. Beurteilen sie folgenden Sachverhalt aus ertragssteuerlicher Sicht aus Perspektive der Immo-GmbH: Die Immo GmbH ist zu 25 % an der maltesischen X-Ltd beteiligt, bei der sich um eine reine Holdinggesellschaft handelt. Die X-Ltd schüttet im laufenden Geschäftsjahr € 100.000 an die Immo GmbH aus. Das Einkommen der X-Ltd unterliegt in Malta einer Besteuerung in Höhe von 5 %

    Es handelt sich um eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 (1) Z7 iVm (2) KSt Die X-Ltd unterliegt auf Malta einer Niedrigbesteuerung im Sinne des § 10a (3) KStG weil Steuerlast unter 12,5% Die X erzielt ausschließlich Passiveinkünfte iSd § 10a (2) Z3 KStG Holdinggesellschaft bedeutet Dividendeneinkünfte iSd Z3 da ausschließlich Passiveinkünfte liegt auf jeden Fall auch der Unternehmensschwerpunkt bei Passiveinkünften Aufgrund von niedrig besteuern und Passiveinkünften kommt…

  18. Herr T betreibt ein Tischlereiunternehmen in Form einer GmbH (100% Beteiligung des T). Er selbst ist Geschäftsführer und bezieht dafür jährlich € 100.000 (Merkmale eines Dienstvertrags erfüllt) Herr A entnimmt zudem im Jahr 2018 vom Bankkonto der GmbH einen Betrag iHv 100.000 €, den er zur Anschaffung seines privaten Sportwagens verwendet a) Welche Einkünfte erzielt die GmbH und wie sind diese zu ermitteln und zu besteuern?

    GmbH ist aufgrund ihrer Rechtsform (umsatzunabhängig) rechnungslgungspflichtig und erzielt daher stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem § 7 (3) KStG iVm § 189 UGB Die Gewinnermittlung erfolgt als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender nach § 5 (1 ) EStG Der KöSt-Satz beträgt gem § 22 (1) KStG 25%

  19. Herr T betreibt ein Tischlereiunternehmen in Form einer GmbH (100% Beteiligung des T). Er selbst ist Geschäftsführer und bezieht dafür jährlich € 100.000 (Merkmale eines Dienstvertrags erfüllt) Herr A entnimmt zudem im Jahr 2018 vom Bankkonto der GmbH einen Betrag iHv 100.000 €, den er zur Anschaffung seines privaten Sportwagens verwendet b) Welche Einkünfte erzielt Herr T aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer und wie sind diese zu ermitteln und zu besteuern?

    T ist Gesellschafter-GF mit mehr als 25% Beteiligung, daher Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gem § 22 Z2 Teilsatz 2 EStG Gewinnermittlung erfolgt nach § 4 (3) EStG, da die Umsatzschwelle von 700.000 nicht erreicht wurde. Besteuert wird nach EStG-Tarif des § 33 EStG ZP: Freiwillige Gewinnermittlung nach § 4 (1) EStG ist möglich!

  20. Herr T betreibt ein Tischlereiunternehmen in Form einer GmbH (100% Beteiligung des T). Er selbst ist Geschäftsführer und bezieht dafür jährlich € 100.000 (Merkmale eines Dienstvertrags erfüllt) Herr A entnimmt zudem im Jahr 2018 vom Bankkonto der GmbH einen Betrag iHv 100.000 €, den er zur Anschaffung seines privaten Sportwagens verwendet c2) Wie ist die Entnahme iHv € 100.000 ertragssteuerlich bei der GmbH zu behandeln?

    Die Privat veranlasste Entnahme ist als verdeckte Ausschüttung an T anzusehen = Vorteilszuwendung ohne Gegenleistung die ausschließlich aus dem Gesellschaftsverhältnis zu erklären ist Die GmbH muss die KESt einbehalten und abführen gem § 93 (2) Z1 EStG Die Entnahme mindert aber nicht den Gewinn der GmbH gem § 8 (2) KStG [sonst könnten verdeckte Ausschüttungen ja verwendet werden um die KöSt auf 0 zu drücken]

  21. Herr T betreibt ein Tischlereiunternehmen in Form einer GmbH (100% Beteiligung des T). Er selbst ist Geschäftsführer und bezieht dafür jährlich € 100.000 (Merkmale eines Dienstvertrags erfüllt) Herr A entnimmt zudem im Jahr 2018 vom Bankkonto der GmbH einen Betrag iHv 100.000 €, den er zur Anschaffung seines privaten Sportwagens verwendet c1) Wie ist die Entnahme iHv € 100.000 ertragssteuerlich bei T zu behandeln?

    Die Privat veranlasste Entnahme ist als verdeckte Ausschüttung an T anzusehen = Vorteilszuwendung ohne Gegenleistung die ausschließlich aus dem Gesellschaftsverhältnis zu erklären ist T erzielt daraus Einkünfte aus Kapitalvermögen gem § 27 (2) Z1 lit a EStG. Diese Unterliegen der KESt gem § 27a (1) Z2 EStG iHv 27,5% Die GmbH muss die KESt einbehalten und abführen gem § 93 (2) Z1 EStG ZP: Durch den Steuerabzug gilt die EKSt für die Kapitaleinkünfte für T als abgegolten = Endbesteuerungswirkung

  22. Die osterreichische Bike-GmbH wurde im Jahr 2010 gegründet. Der Sitz und Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet sich in Wien. Die Bike-GmbH betreibt einen Handel mit Fahrrädern in Österreich und erzielte damit in den Jahren bis 2015 hohe Gewinne. In den Jahren 2016 und 2017 erzielte die Bike-GmbH keinen Gewinn (Gewinn iHv EUR 0,00). Im Jahr 2018 erzielt sie wieder einen Gewinn iHv EUR 100.000. Wie hoch ist die Steuerbelastung der Bike-GmbH in den Jahren 2016 bis 2018?

    B-GmBH ist inländische Körperschaft da Sitz und Geschäftsleitung in Wien -> unbeschränkte KöSt-Pflicht in Östereich gem § 1 (2) KStG Nach § 24 (4) KStG haben unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften für jedes volle Jahr des Bestehens eine Mindest-KöSt von 5% des gesetzlichen Mindest-Grund- oder Stammkapitals zu entrichten (Anm: Gesetz sagt 1/4 von 5% für jedes Kalendervierteljahr -> also pro Jahr 5%) In den Jahren 2016 und 2017 beträgt die Steuerbelastung daher jeweils € 1750 gem § 24 (4) Z…

  23. Paula hält eine 40 %ige Beteiligung an der österreichischen Q-AG. Die Q-AG hält ihrerseits eine 24 %ige Beteiligung an der britischen R-Ltd (betreibt einen Großhandel und ist vergleichbar einer GmbH) sowie eine 7%ige Beteiligung an der bulgarischen B-OOD (vergleichbar einer GmbH). Die B-OOD erzielt ausschließlich Zinseinkünfte aus Kreditvergaben an andere Konzerngesellschaften und die effektive Besteuerung in Bulgarien liegt bei 10 %. Beurteilen Sie folgende Vorgänge aus ertragsteuerlicher Sich…

    Paula erzielt aufgrund ihrer wesentlichen Beteiligung (> 25%) aus ihrer Vorstandstätigkeit Einkünfte aus selbstständiger Arbeit iSd § 22 Z 2 EStG Diese Vergütung ist ertragsteuerlich abzugsfähig, da sie unter EUR 500.000 liegt (§ 12 Abs 1 Z 8 KStG).

  24. Paula hält eine 40 %ige Beteiligung an der österreichischen Q-AG. Die Q-AG hält ihrerseits eine 24 %ige Beteiligung an der britischen R-Ltd (betreibt einen Großhandel und ist vergleichbar einer GmbH) sowie eine 7%ige Beteiligung an der bulgarischen B-OOD (vergleichbar einer GmbH). Die B-OOD erzielt ausschließlich Zinseinkünfte aus Kreditvergaben an andere Konzerngesellschaften und die effektive Besteuerung in Bulgarien liegt bei 10 %. Beurteilen Sie folgende Vorgänge aus ertragsteuerlicher Sich…

    Es liegt eine internationale Schachtelbeteiligung (R-Ltd) iSd § 10 Abs 1 Z 7 iVm Abs 2 KStG vor (Beteiligung > 10 %, Behaltedauer > 1 Jahr). Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung internationaler Schachtelbeteiligung bleiben gern § 10 Abs 3 KStG steuerlich außer Ansatz

  25. Paula hält eine 40 %ige Beteiligung an der österreichischen Q-AG. Die Q-AG hält ihrerseits eine 24 %ige Beteiligung an der britischen R-Ltd (betreibt einen Großhandel und ist vergleichbar einer GmbH) sowie eine 7%ige Beteiligung an der bulgarischen B-OOD (vergleichbar einer GmbH). Die B-OOD erzielt ausschließlich Zinseinkünfte aus Kreditvergaben an andere Konzerngesellschaften und die effektive Besteuerung in Bulgarien liegt bei 10 %. Beurteilen Sie folgende Vorgänge aus ertragsteuerlicher Sich…

    Da es sich bei der Beteiligung an der B-OOD um eine qualifizierte Portfoliobeteiligung (> 5 %) handelt, die tatsächliche Steuerbelastung in Bulgarien unter 12,5 % liegt und die B-OOD ausschließlich Passiveinkünfte erzielt sind die Voraussetzungen für den Methodenwechset iSd § 10a Abs 7 KStG erfüllt Folglich kommt es in Hinblick auf die Ausschüttung gem § 10a Abs 7 KStG zum Wechsel von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode. Die Steuerbefreiung gern § 10 Abs 1 Z 5 KStG kommt nicht zur Anwendung,…

  26. Beurteilen Sie folgende Aufwendungen der V-GmbH in Hinblick auf Ihre körperschaftsteuerliche Abzugsfähigkeit Lizenzgebühren an eine (vergleichbare) ausländische Konzerngesellschaft IHv EUR 150.000, wobei die effektive Steuerbelastung im Ausland bei 6 % liegt

    Lizenzgebühren an eine ausländische Konzerngesellschaft sind gem § 12 Abs 1 Z 10 KStG nicht abzugsfähig, wenn sie auf Ebene der empfangenden ausländischen Konzerngesellschaft mit einem Steuersatz von weniger als 10% besteuert werden

  27. Beurteilen Sie folgende Aufwendungen der V-GmbH in Hinblick auf Ihre körperschaftsteuerliche Abzugsfähigkeit Aufsichtsratsvergütungen iHv EUR 600.000.

    Aufsichtsratsvergütungen sind gem § 12 Abs 1 Z 7 KStG nur zur Hälfte abzugsfähig. Daher Abzugsfähigkeit nur iHv EUR 300.000.

  28. DiE Ö-AG (mit Sitz und Geschäftsleitung in Ö) ist zu 100% an der österreichischen T-GmbH und zudem seit 5 Jahren zu 50% an der deutschen D-GmbH beteiligt. Die T-GmbH ist ein operativ tätiges Industrieunternehmen. Der Unternehmensschwerpunkt der D-GmbH liegt in der Erwirtschaftung von Zinseinnahmen. Beurteilen sie folgende Vorgänge aus ertragssteuerlicher Sicht. Gehen sie dabei davon aus dass in D ein KöSt Satz von 30% besteht. Die D-GmbH schüttet im Jahr 2016 eine Dividende in Höhe von €60.000…

    Bei der Beteiligung an der D-GmbH handelt es sich um eine internationale Schachtelbeteiligung iSd § 10 (1) Z7 iVm (2) KStG min 10% Beteiligungsausmaß 1 Jahr Mindesthaltefrist Die Ausschüttung ist somit grds steuerfrei. Zu Prüfen ist aber ob es aufgrund der Passiveinkünfte (Zinseinnahmen) zur Hinzurechnungsbesteuerung oder zum Methodenwechsel des § 10a KStG kommt. Hinzurechnungsbesteuerung gem § 10a (4) Nicht niedrigbesteuert iSd (3), da > 12,5% Passiveinkünfte iSd (2) Z1 liegen vor = Zinseinkün…

  29. DiE Ö-AG (mit Sitz und Geschäftsleitung in Ö) ist zu 100% an der österreichischen T-GmbH und zudem seit 5 Jahren zu 50% an der deutschen D-GmbH beteiligt. Die T-GmbH ist ein operativ tätiges Industrieunternehmen. Der Unternehmensschwerpunkt der D-GmbH liegt in der Erwirtschaftung von Zinseinnahmen. Beurteilen sie folgende Vorgänge aus ertragssteuerlicher Sicht. Gehen sie dabei davon aus dass in D ein KöSt Satz von 30% besteht. Im Jahr 2017 veräußert die Ö-AG ihre Beteiligung an der T-GmbH und e…

    Die Beteiligungsertragsbefreiung nach § 10 (1) Z1 KStG für nationale Schachtelbeteiligungen gilt nur für Gewinnausschüttungen, nicht für Veräußerungsgewinne. Der Veräußerungsgewinn unterliegt der KöSt iHv 25% gem § 22 (1) KStG Achtung: Im Jahr 2023 wären es 24%, 2024 23%

  30. DiE Ö-AG (mit Sitz und Geschäftsleitung in Ö) ist zu 100% an der österreichischen T-GmbH und zudem seit 5 Jahren zu 50% an der deutschen D-GmbH beteiligt. Die T-GmbH ist ein operativ tätiges Industrieunternehmen. Der Unternehmensschwerpunkt der D-GmbH liegt in der Erwirtschaftung von Zinseinnahmen. Beurteilen sie folgende Vorgänge aus ertragssteuerlicher Sicht. Gehen sie dabei davon aus dass in D ein KöSt Satz von 30% besteht. Im Jahr 2017 veräußert die Ö-AG ihre Beteiligung an der D-GmbH und e…

    Gem § 10 (3) KStG sind bei internationalen Schachtelbeteiligungen auch Veräußerungsgewinne steuerfrei (wenn die Jahresfrist des § 10 (2) für das Vorliegen einer iSb vorliegt) ZP: Ge § 10 (3) KStG besteht die Option zur Steuerwirksamkeit, dann ist die Veräußerung nicht steuerfrei

  31. Beurteilen sie folgende Sachverhalte aus einkommens- bzw körperschaftssteuerlicher Sicht: Im Vermögen der X-GmbH befindet sich eine ET-Wohnung in Wien (Anschaffung 1987, AK=Buchwert: 350.000; Verkehrswert=Gemeiner Wert: 1.350.000). Im Jahr 2017 erwirbt der Alleingesellschafter X die ET-Wohnung von der X-GmbH zu einem Kaufpreis von 1.000.000. Welche Ertragssteuerlichen Konsequenzen ergeben sich daraus auf Ebene der X-GmbH?

    Der Veräußerungsgewinn führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb gem § 7 (3) KStG iVm § 23 EStG) unterliegt dem KöSt Tarif von 25% Achtung: 2023 wären es 24%, 2024 23% Da der fremdunüblicher Veräußerungspreis von 1kk seine Ursache in der Gesellschafterstellung des X hat, ist auf Eben der X-GmbH der Verkaufspreis auf den fremdüblichen Wert von 1.350.000 u korrigieren gem § 8 (2) KStG Der Steuerpflichtige Veräußerungsgewinn beträgt bei der X-GmbH somit 1.000.000 (1.350.000 - 350.000)

  32. Beurteilen sie folgende Sachverhalte aus einkommens- bzw körperschaftssteuerlicher Sicht: Im Vermögen der X-GmbH befindet sich eine ET-Wohnung in Wien (Anschaffung 1987, AK=Buchwert: 350.000; Verkehrswert=Gemeiner Wert: 1.350.000). Im Jahr 2017 erwirbt der Alleingesellschafter X die ET-Wohnung von der X-GmbH zu einem Kaufpreis von 1.000.000. Welche Ertragssteuerlichen Konsequenzen ergeben sich daraus auf Ebene von Herrn X?

    Die Differenz zw Kaufpreis von 1.000.000 und Verkehrswert 1.350.000 stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung iHv 350.000 dar, die bei X zu Einkünften aus Kapitalvermögen gem § 27 (2) Z1 EStG führt. Diese unterliegt dem KESt Abzug iHv 27,5% gem § 27a EStG und ist somit gem § 97 (1) EStG endbesteuert Als Anschaffungskosten der erworbenen Wohnung ist bei Herrn X der gemeine Wert iHv 1.350.000 anzusetzen ZP: Sofern die X-GmbH für die Verdeckte Gewinnausschüttung auch die KESt endgültig trägt, ist i…

  33. Beurteilen sie folgende Sachverhalte aus einkommens- bzw körperschaftssteuerlicher Sicht: Frau A erzielt im Jahr 2017 Zinsen aus einer Unternehmensanleihe der voestalpine AG iHv 3.000 (Brutto, inländisches Depot). Zudem erhält Frau A eine Dividende der OMV AG iHv 2.060 (Brutto, inländisches Depot) Ende 2017 veräußert Frau A ihre Aktien an der OMV AG um 30.000 (Anschaffungskosten: 34.000) Welche ertragssteuerlichen Konsequenzen ergeben sich bei Frau A? Gehen Sie auch auf etwaige Optimierungsmögl…

    Zinsen aus Anleihe: Einkünfte aus Kapitalvermögen gem § 27 (2) Z2 EStg Dividende OMV: Einkünfte aus Kapitalvermögen gem § 27 (2) Z1 EStG KESt+Endbesteerung: Sowohl die Zinsen aus der Anleihe als auch die Divindende unterliegen dem KESt-Abzug iHv § 27,5% gem § 93 (1) EStG iVm 27a (1) Z2 EStG und somit gem § 97 (1) EStg der Endbesteuerung Verkauf von Aktien: Es liegen negative Einkünfte aus Kapitalvermögen gem § 27 (3) EStG vor. Konkret Verlust iHv 30.000-34.000 = 4.000 Verlustausgleich: Mittels…

  34. Beurteilen Sie die steuerlichen Konsequenzen für die Behandlung des Verlustvortrags im Rahmen des folgenden Sachverhalts und begründen Sie ihre Lösung. Die M-GmbH produziert Möbel, schreibt aber seit Jahren nur Verluste und weist inzwischen einen Verlustvortrag iHv 80.000 auf. Am 30.6.2016 erwirbt die S-GmbH 100% der Anteile der M-GmbH um 15.000. Der durch den Verkauf von Maschinen auf Seiten der M-GmbH im Jahr 2016 noch entstandene Veräußerungsgewinn (= Stille Reserven) beträgt 20.000 Wie ursp…

    Es sind alle Merkmale des Mantelkauftatbestands des § 8 (4) Z2 lit c KStG erfüllt wesentliche Änderung der org und wirt Struktur, mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Basis Verlustabzug steht daher grds nicht zu. Sofern infolge der Änderung der wirtschaftlichen Struktur bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Änderung stille Reserven steuerwirksam aufgedeckt werden, sind die Verluste Abzugsfähig gem § 8 (4) Z2 lit c letzter Satz KStG Folglich können nur di…

  35. X ist zu 60% an der X-AG beteiligt. Da sich die X-AG in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet und sich keine Bank bereit erklärt, der X einen weiteren Kredit zu geben, gewährt der X der X-AG persönlich einen Kredit iHv 50.000. Mit der Rückzahlung des Kredits kann er nicht mehr rechnen. Für die Verzinsung wird ein marktüblicher Zinssatz herangezogen. Beurteilen sie den Sachverhalt aus ertragsteuerlicher Sicht!

    Es handelt sich um verdecktes Eigenkapital, weil es nach außen als Fremdkapital erscheint, seine Ursache aber im Gesellschaftsverhältnis liegt = Eigenkapital ersetzendes Darlehen Verdecktes Eigenkapital wird wie Eigenkapital behandelt. Als Folge sind die Darlehenszinsen bei der Gesellschaft nicht als Betriebsausgabe absetzbar, sondern Teil des Gewinns ZP: Die ausgezahlten Zinsen stellen eine verdeckte Gewinnausschüttung dar

  36. Die inländische M-GmbH ist seit zwei Jahren an der operativ tätigen italienischen I-GmbH zu 25% beteiligt. Beurteilen sie die ertragssteuerlichen Folgen, wenn die M-GmbH die Beteiligung an der I-GmbH mit Verlust veräußern würde.

    Es liegt eine internat. Schachtelbeteiligung iSd § 10 (2) iVm (1) Z7 KStG vor. Gem § 10 (3) KStG bleiben dabei Veräußerungsverluste steuerlich außer Ansatz, der Verlust ist nicht verwertbar. Das gilt aber nicht, wenn die M-GmbH gem § 10 (3) Z1 KStG zur Steuerpflicht optiert hat.

  37. Die X-AG, die seit ihrer Gründung 2010 stets Gewinne erwirtschaftete, erzielt im Jahr 2016 erstmalig negative Einkünfte iHv 110.000. Im Jahr 2017 erzielt sie positive Einkünfte iHv 60.000 Wie hoch ist die Körperschaftsschuld in den Jahren 2016 und 2017?

    2016 inländische Kapitalgesellschaften müssen als unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften gem § 24 (4) KStG auch wenn sie keine Gewinne erzielen die MindestKSt entrichten. Beträgt 5% des Grundkapitals der Gesellschaft, bei der X-AG daher jährlich 3.500 (70.000 / 100 * 5) -> 2016 wird 3.500 KSt geschuldet. ZP: Gem § 24 (4) Z4 KStG ist die MindestKSt unbegrenzt auf die KSt späterer Jahre wie eine Vorauszahlung anzurechnen 2017 Im Jahr 2017 kann gem § 8 (4) Z2 KStG iVm § 18 (6) EStG aus den V…

  38. Die inländische M-GmbH ist seit 2 Jahren an der operativ tätigen italienischen I-GmbH zu 25% beteiligt. Beurteilen sie die Ertragssteuerlichen Folgen, wenn die M-GmbH die Beteiligung an der I-GmbH mit Verlust veräußern würde.

    Beteiligung > 10% und Zeitraum > 1Jahr -> es liegt eine internationale Schachtelbeteiligung gem § 10 (2) iVm (1) Z7 KStG vor. Gem § 10 (3) KStG bleiben Verluste somit grds außer Ansatz. Dies gilt nicht, wenn die M-Gmbh gem § 10 (3) Z1 KStG zur Steuerpflicht optiert hat. Dann ist der Veräußerungsverlust steuerbar, muss allerdings gem § 12 (3) Z2 KStG auf 7 Jahre verteilt werden. ZP: Tatsächliche und endgültige Verluste iSd § 10 (3) KStG können ungeachtet der Ausübung der Option steuerlich gelten…

  39. Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus ertragssteuerlicher Sicht: F ist Alleingesellschafter der F-GmbH. F erhält für die Geschäftsführung nichts, obwohl jährlich 50.000 angemessen wären.

    Die F-GmbH ist gem § 189 (1) Z1 UGB aufgrund ihrer Rechtsform umsatzunabhängig rechnungslegungspflichtig und ermittelt daher ihren Gewinn gem § 5 EStG. Gem § 7 (3) KStG erzielt sie stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Es liegt eine Nutzungseinlage vor, weil der Gesellschafter unentgeltlich eine Dienstleistung an die Gesellschaft erbringt. nach üA sind Nutzungseinlagen steuerlich unbeachtlich. Sie stellen auf Ebene der Körperschaft keine Einlage und beim Anteilsinhaber keine Erhöhung des Beteilig…

  40. Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus ertragssteuerlicher Sicht: F ist Alleingesellschafter der F-GmbH. F erhält für die Geschäftsführung jährlich 150.000, obwohl 50.000 angemessen wären.

    Auf Ebene des F liegt in Höhe des fremdüblichen Anteils Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit iSd § 22 Z2 EStg vor (Beteiligung > 25%), die mit dem Progressionstarif iSd §33 EStG besteuert werden. In Höhe des nicht fremdüblichen Anteils liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. = Vorteilszuwendung die ihre Wurzel im Gesellschaftsverhältnis hat Verdeckte Gewinnausschüttungen sind iSd § 8 (2) EStG wie offene zu behandeln: Bei der F-GmbH sind nur 50.000 als Betriebsausgabe abzugsfähig. D…

  41. X möchte die Vorteile einer Kapitalgesellschaft nutzen und gründet die XY GmbH. Am 10.7.2018 setzt X als einziger Gesellschafter mittels Notariatsakt den Gesellschaftsvertrag auf. Am 31.7.2018 wird im Namen der Vorgesellschaft ein Bankkonto eröffnet. Drei Tage später zahlt X das Stammkapital auf das Bankkonto ein. Am 10.9.2018 wird XY-GmbH ins Firmenbuch eingetragen. Wann beginnt die Steuerpflicht der XY-GmbH?

    Gem § 4 (1) KStG beginnt die Steuerpflicht, wenn die Rechtsgrundlage = Gesellschaftsvertrag feststeht und die Körperschaft erstmalig nach außen in Erscheinung tritt. Durch die Eröffnung des Bankkontos tritt die XY-GmbH nach außen in Erscheinung, und zu dem ZP war der Gesellschaftsvertrag schon festgestellt, somit sind an dem Tag die Voraussetzungen erfüllt Daher tritt die Steuerpflicht mit 31.7.2018 ein

  42. Beurteilen Sie folgende Aufwendungen der XY-GmbH (Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Wien) im Jahr 2017 hinsichtlich ihrer steuerlichen Abzugsfähigkeit im Jahr 2017. Grunderwerbssteuer iHv 60.000

    Die GrESt ist eine abzugsfähige Betriebsausgabe § 12 (1) Z6 KStG erwähnt zwar Grunderwerbssteuer als nicht abzugsfähige Aufwendung, aber nur wenn sie iZm unentgeltlichen Grundstücksübertragungen anfällt, wofür es in casu keinen Hinweis gibt.

  43. Die X-AG mit Sitz und Ort der Geschäfsleitung in Ö erzielte im Jahr 2019 einen vortragsfähigen Verlust iHv 200.000 Im Jahr 2020 beträgt der vorläufige Jahresüberschuss 50.000 In ihrer Körperschaftserklärung für das Jahr 2020 hat die X-AG Aufsichtsratvergütungen iHv 150.000 geltend gemacht. In die Erklärung wurden außerdem Aufwendungen für Lizenzgebühren iHv 25.000 aufgenommen die an eine Konzerngesellschaft in Macau gezahlt werden (Steuersatz in Macau 0%) Berechnen Sie das endgültige Ergebnis d…

    Berechnung des Jahresüberschusses Der vorläufige Jahresüberschuss von 50.000 muss korrigiert werden, da Aufwendungen geltend gemacht wurden, die nicht abzugsfähig sind. Aufsichtsratsvergütungen sind gem § 12 (1) Z7 KStG nur zur Hälfte abzugsfähig, also nur 75.000 von 150.000 -> es müssen die anderen 75.000 zum Jahresüberschuss gezählt werden Die Aufwendungen für die Lizenzgebühren sind gem § 12 (1) Z10 KStG nicht abzugsfähig. -> die 25.000 sind zum Jahresüberschuss zu zählen 50.000 + 75.000 + 2…

  44. Frau A ist Alleingesellschafterin der A-GmbH. Die A-GmbH ist Eigentümer zweier Grundstücke: Bürogebäude in Linz, Anschaffungskosten 1.100.000 Gewerbegrundstück in Leonding, Anschaffungskosten 850.000 Neben den Grundstücken verfügt die A-GmbH Barmittel in Höhe von 35.000 (das bei Gründung geleistete Mindeststammkapital). Am 31.11.2019 verkauft A sämtliche Anteile an der A-GmbH für 3.000.000 an einen Investmentfonds. Welche Einkünfte erzielt Frau A? Wie berechnet sich die Steuer? Wie wird die Ste…

    Die Veräußerung von Anteilen an der A-GmbH führt bei Frau A zu Einkünften aus realisierten Wertsteigerung (Einkünfte aus Kapitalvermögen) gem § 27 (3) EStG. Die Einkünfte unterliegen dem besonderen Steuersatz von 27,5% des § 27a (1) Z2 EStG Berechnung gem § 27a (3) Z2 lit a EStG: Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten Bemessungsgrundlage: 3.000.000 - (1.1000.000 + 850.000 + 35.000) = 1.015.000 EUR Steuerlast = 1.015.000 / 100 * 27,5 = 279,125 Die Steuer muss gem §…