SteuerR - Prüfungsaufgaben - UStG 1/2
68 flashcards · Law · by daniel-eder
Beurteilen Sie den folgenden Sachverhalt das umsatzsteuerlicher Sicht: Der Unternehmer A kauft für sein Unternehmen ein Hochdruckreiniger, die als 80 % betrieblich und zu 20 % privat zur Reinigung seiner Hauszufahrt und der Fassade nutzt.
Die Anschaffung des Hochdruckreiniger gilt als für das Unternehmen ausgeführt, bei unternehmerischer Nutzung mehr als 10 % beträgt gem § 12 (2) Z1 lit a UStG -> Daher Vorsteuerabzug in voller Höhe Im Ausmaß der Privatnutzung liegt eine Verwendungsentnahme vor, diese wird einer sonstigen Leistung gleichgestellt und mit USt belastet gem § 12 iVm § 3a (1a) Z1 UStG Es besteht die Möglichkeit den Hochdruckreiniger nur zu 80% dem Unternehmen zuzuordnen und nur für diesen Teil den VSt Abzug geltend zu…
Beurteilen Sie den folgenden Sachverhalt das umsatzsteuerlicher Sicht: Der Unternehmer Ö mit Sitz in Linz kauft beim französischen Unternehmer F Textilfasern ein. F beauftragten Spediteur S mit dem Transport
Es liegt der innergemeinschaftliche Erwerb im Sinne des Art 1 BMR (Anhang zu UStG) vor Dieser Erwerb wird gem Art 3 (8) BMR in jenem MS bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet das ist in casu Österreich somit ist der Erwerb in Österreich steuerbar, der Unternehmer Ö muss Erwerbsteuer abführen Gem Art 12 (1) Z1 BMR kann er sich diese abgeführte Steuer wiederum als Vorsteuer abziehen Zusatzpunkt: Korrespondierend dazu tätigt F eine steuerfreie innergem…
Beurteilen Sie den folgenden Sachverhalt das umsatzsteuerlicher Sicht: Der Klagenfurter Rechtsanwalt R berät ein italienisches Unternehmen zu markenrechtlichen Fragen Österreich. Außerdem berät er einen russischen Klienten, der während seines Kurzurlaub es in Österreich einen Skiunfall verwickelt war, zu schadenersatzrechtlichen Fragen
Bei der Beratung des italienischen Unternehmens liegt eine sonstige Leistung an einen Unternehmer (B2B) vor, der Lieferort bestimmt sich somit gem § 3a (6) UStG und liegt dort, wo Empfänger der Dienstleistungsunternehmen betreibt. Der Leistungsort ist in diesem Fall also in Italien Die Beratungsleistung an den russischen Privaten ist ebenso seine sonstige Leistung und stellt eine Katalogleistung gem § 3a (14) Z 3 UStG dar. Da der Russe Nichtunternehmer mit Wohnsitz in einem Drittland ist liegt…
Beurteilen Sie den folgenden Sachverhalt das umsatzsteuerlicher Sicht: Der Wiener Grundstücksmakler M vermittelt dem deutschen Unternehmer D ein Betriebs Baugrundstück in Ungarn, auf dem D eine betriebliche Anlage errichten möchte.
Es liegt eine sonstige Leistung zwischen Unternehmen vor (B2B) Prinzipiell bestimmt sich der Leistungsort also gem § 3a (6) UStG = Empfängerort Hier ist aber die Spezialnorm des § 3a (9) lit. a UStG einschlägig, weswegen die sonstige Leistung dort ausgeführt gilt, wo das Grundstück gelegen ist der Leistungsort ist somit Ungarn
Beurteilen Sie den folgenden Sachverhalt das umsatzsteuerlicher Sicht: Der Mittelschullehrer L kauft sich eine Anlegerwohnung und vermietet diese zu Wohnzwecken, die jährlichen Mieteinnahmen inklusive Betriebskosten betragen € 10.000
Durch die Vermietung ist L Unternehmer iSd § 2 UStG Die Vermietung zu Wohnzwecken fällt nicht unter die Steuerbefreiung des § 6 (1) Z 16 UStG L ist aber aufgrund seiner Umsätze unter € 30.000 als Kleinunternehmer unecht steuerbefreit gem § 6 (1) Z 27 UStG L kann jedoch auf die unechte Steuerbefreiung verzichten und zur Steuerpflicht optimieren § 6 (3) UStG Zusatzpunkt: für die Mietumsätze ist ermäßigte Steuersatz in der Höhe von 10 % anwendbar gem § 10 (2) Z3 lit a UStG
Beurteilen Sie den folgenden Sachverhalt das umsatzsteuerlicher Sicht: Da der Unternehmer A in seinem Firmenbüro gelegentlich Kunden empfängt, kauft er einen prunkvollen Perserteppich um € 10.000. Ertragssteuerlich sind nur € 7.000 als Betriebsausgabe abzugsfähig
A kann für den Teppich die gesamte Vorsteuer für die €7.000 geltend machen, da keine überwiegend nicht abzugsfähigen Aufwendungen gem § 12 (2) Z2 lit. a UStG vorliegen. Der steuerlich nicht abzugsfähige Teil iHv € 3.000 ist jedoch als Eigenverbrauch (Aufwandstatbestand) gem § 1 (1) Z2 lit. a UStG zu versteuern
Beurteilen sie folgenden Geschäftsfall des inländischen Unternehmers Z hinsichtlich Vorsteuerabzug : Anschaffung eines betrieblich genutzten PKW im Wert von 27.000 (inkl 20% USt)
Gem § 12 (2) Z2 lit b UStG darf kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden weil kauf von Pkw der nicht in die Ausnahmen des leg cit fällt!
Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt aus umsatzsteuerlicher Sicht: Der satzungsmäßige Zweck des Linzer Klettervereins K liegt in der Ausübung und Förderung des Klettersports. Mitglieder des Vereins haben einen monatlichen Betrag von Euro 75 zu entrichten und dürfen dafür die Kletterhalle des Vereins nutzen und erhalten Trainer zur Verfügung gestellt.
Der Verein verlangt zwar einen Mitgliedsbeitrag statt Eintritt, jedoch erhalten die Vereinsmitglieder dauerhaft Sportanlagen und damit verbundene Vorteile zur Verfügung gestellt, daher liegt ein Leistungsaustausch (unechte Mitgliedsbeitrag) vor Damit liegt ein steuerbarer Umsatz im Sinne des § 1 Abs 1Z1 UStG vor
Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt aus umsatzsteuerlicher Sicht: der Private P vermietete Eigentumswohnung unbefristet zu einen exorbitant niedrigen Mietzins in Höhe von € 150 zuzüglich Umsatzsteuer an seine langjährige Freundin F (angemessen wären Mietzins iHv € 1.500)
P ist Unternehmer iSd § 2 UStG, da die Vermietung Selbständig, nachhaltig und mit Einnahmenerzielungsabsicht ausübt. Die Vermietung zu Wohnzwecken unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 10 % gem § 10 (2) Z3 lit a UStG Der PD Wohnung aus privaten Gründen zu einem nicht fremd üblichen Entgelt vermietet, ist gem § 4 (9) lit a UStG der Normalwert als Bemessungsgrundlage für die USt heranzuziehen also € 1500
Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt aus umsatzsteuerlicher Sicht: der private G verkauft aus Geldnot seine Briefmarkensammlung an den Händler H und stellt für 13 % USt in Rechnung. G hat zuvor noch nie private Wertgegenstände oder Sammlungen verkauft.
Der private G stellt zu Unrecht Umsatzsteuer in Rechnung, da die Unternehmerdefinition des § 2 UStG nicht erfüllt (keine nachhaltige Tätigkeit) Da G jedoch die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat, schuldet er sie dennoch gem § 11 Abs. 14 UStG Er hat somit die ausgestellte Umsatzsteuer zu entrichten
Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt aus umsatzsteuerlicher Sicht: Der Unternehmer L mit Sitz in Linz vermietet an den tschechischen Unternehmer T einen Pkw für die Dauer von vier Monaten. Der Pkw wird in Bratislava zur Verfügung gestellt.
Es handelt sich um eine sonstige Leistung gem § 3a (6) UStG einen Unternehmer im Sinne des § 3a (5) Z1 UStG erbracht wird. Der Leistungsort bestimmt sich daher nach dem Ort an dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Als Leistungsort gilt demnach Tschechien und die Vermietung unterliegt der tschechischen Umsatzsteuer
Der österreichische Faserhersteller L-AG (jährliche Umsätze im Milliardenbereich) verkauft an den österreichischen Kartonproduzenten M Holzfasern um EUR 500.000,-. M leistet bei Abschluss des Kaufvertrages am 27.1.2020 eine Anzahlung iHv EUR 200.000,-. Die Holzfasern werden am 15.3.2020 geliefert. Die L-AG stellt die Rechnung über den Verkauf der Holzfasern am 30.5.2020 aus. M zahlt den restlichen Kaufpreis iHv EUR 300.000,- am 25.7.2020. Wann entsteht jeweils die Umsatzsteuerschuld und wann is…
Bei der L-AG handelt es sich um eine buchführungspflichtige Gewerbetreibende, diese Unterliegt der Sollbesteuerung gem § 17 (3) UStG, daher ist § 19 (2) Z1 lit a UStG anzuwenden (Rest-)Kaufpreiszahlung iHv 300.000 gem § 19 (2) Z1 lit a UStG entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats in dem die Leistung ausgeführt wurde. Der ZP verschiebt sich aber um einen Monat, wenn die Rechnungsausstellung nach ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung ausgeführt wurde. Rech…
Beschreiben sie kurz das Prinzip der Einheitlichkeit der Leistung
Einheitliche Leistungen sind hinsichtlich Rechtsfolgen (Ort der Leistung, Steuerbefreiung, ...) für alle Teile der einheitlichen Leistung ident. Unterschiedliche Steuersätze sind aber möglich, wenn gesetzlich angeordnet (zb 10 (2) Z1 lit b UStG: Restaurantumsätze) Einheitliche Leistung liegt vor, wenn zwei oder mehrere Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspal…
Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt aus Umsatz steuerlicher Sicht. Falls nötig gehen sie auch insbesondere auf den Leistungsort ein. Die Y-AG betreibt eine Biogasanlage und hat am 20.2.2021 eine der Anlagen mit einer neuen weitaus effizienteren Verwertungstechnologie ausgestattet. Das Land Oberösterreich gewährte der Y -AG zu den Anschaffungskosten eine nicht rückzahlbare Subvention in der Höhe von € 30.000
Es handelt sich dabei um eine echte Subvention. Mangels Leistungsaustausch ist diese daher nicht steuerbar.
Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt aus Umsatz steuerlicher Sicht. Falls nötig gehen sie auch insbesondere auf den Leistungsort ein. Ein Goldschmied fertigt aus dem vom Auftraggeber übergebenen Feingold eine Halskette mit Rubinen an, wobei der Goldschmied die Edelsteine aus eigenen Vorräten beistellt.
Da der Goldschmied als Unternehmer die Verarbeitung eines vom Auftraggeber bereitgestellten Gegenstandes (Feingold) übernommen hat und dabei Stoffe verwendet (Rubinen) die er selbst beigestellt hat liegt eine Werklieferung im Sinne des § 3 (4) UStG vor Eine solche Werklieferung ist steuerlich gem. leg cit wie eine Lieferung zu behandeln
Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt aus Umsatz steuerlicher Sicht. Falls nötig gehen sie auch insbesondere auf den Leistungsort ein. Der in Österreich wohnhafte Ludwig liest seit Februar 2020 regelmäßig auf seinem Tablet die kostenpflichtigen online Ausgaben diverser ausländischer Zeitungen
Gemäß § 3a (13) UStG gelten elektronisch erbrachte Leistungen an dem Ort als ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat, soweit es sich dabei um einen nicht Unternehmer im Sinne des § 3a (5) UStG handelt Gemäß § 3a (5) Z3 UStG ist Ludwig nicht Unternehmer, die Leistung gilt also als in Österreich ausgeführt
Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt aus Umsatz steuerlicher Sicht. Falls nötig gehen sie auch insbesondere auf den Leistungsort ein. Der japanische Gartengestalter G (Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Japan) plant für den Stardirigenten D einen Zen-Garten auf dessen Grundstück in Sankt Lorenz am Mondsee und stellt dafür € 250.000 in Rechnung
Die Leistungen eines Gartengestaltung sind sonstige Leistungen im Sinne des § 3a (1) UStG. Die Leistungsträger gemäß § 1 (1) Z1 in Österreich steuerbar wenn der Leistungsort auch in Österreich liegt Da die Leistung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Grundstück des D erbracht wird, bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a (9) lit. d UStG Demnach wird die Leistung dort ausgeführt wurde das Grundstück gelegen ist
Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt aus Umsatz steuerlicher Sicht. Falls nötig gehen sie auch insbesondere auf den Leistungsort ein. Eine amerikanische Privatperson kauft im Zuge eines 2-wöchigen Österreich Urlaubes in einem salzburgischen Trachtensgeschäft ein Dirndl um € 350 (inklusive Umsatzsteuer). Das erworbene Dirndl nimmt sie am Ende des Urlaubs im persönlichen Reisegepäck mit nach Amerika
Gemäß § 6 (1) Z1 in Verbindung mit § 7 (1) Z3 UStG liegt eine steuerfreie Auslieferung vor (Touristenexport), wenn Gegenstand für nicht unternehmerische Zwecke erworben wird (gegeben) durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt wird (gegeben) der Abnehmer keinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet hat (gegeben) der Gegenstand vor Ablauf des 3. Kalendermonats der auf den Monat Lieferung folgt ausgeführt wird (gegeben) unter Gesamtbetrag der Rechnung der vom Unternehmer an den Abnehmer…
Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt aus Umsatz steuerlicher Sicht. Falls nötig gehen sie auch insbesondere auf den Leistungsort ein. Die in Österreich ansässige Ö-GmbH lässt eine Maschine nach Deutschland bringen, um sie zu reparieren. Anschließend wird die Maschine an ihren ursprünglichen Einsatzort in Österreich rücktransportiert
Der Transport und Rücktransport nach Österreich für Zwecke einer Reparatur stellen eine vorübergehende Verwendung im Sinne des Art. 3 (1) lit e UStG dar. Eine bloße vorübergehende Verwendung ist nicht steuerbar
Der österreichische Unternehmer U veräußert im März 2020 ein im Jahr 2013 errichtetes Gebäude, welches seit 2013 bis zur Veräußerung unternehmerisch genutzt wird. DieErrichtungskosten beliefen sich auf EUR 500.000. Im Jahr 2017 wurde das Gebäude nachträglich mit einem Vollwärmeschutz ausgestattet, die Kosten dafür beliefen sich auf EUR 100.000. Der Unternehmer U hat im Rahmen der Errichtung und der Ausstattung mit Vollwärmeschutz des Gebäudes sämtliche angefallenen Vorsteuern geltend gemacht. W…
Gemäß § 6 (1) Z9 lit. a UStG ist der Grundstücksverkauf unecht von der Steuer befreit. Bei einer Änderung der Verhältnisse bei Grundstücken innerhalb von 20 Jahren (die dem Kalenderjahr folgenden 19 Kalenderjahre) sind gemäß § 12 (10) UStG die geltend gemachten Vorsteuern in diesem Zeitraum zu berichtigen. Bei der Veräußerung handelt es sich um eine Änderung der Verhältnisse, sie findet im Jahr 2020, somit 7 Jahre nach der Richtung des Gebäudes statt, womit eine Änderung der Verhältnisse im Beo…
Die österreichische B-AG hat im Jahr 2000 100% der Anteile an der österreichischen H-AG erworben. Daraufhin haben die B-AG und die H-AG eine Unternehmensgruppe im Sinne des § 9 KStG gebildet. Die Vorstände der B-AG sind ident mit den Vorständen der H-AG. Die H-AG ist eine Vertriebsgesellschaft, die im Ausmaß von 20 % ihrer Tätigkeit Waren für die B-AG vertreibt. Die B-AG liefert Waren an die H-AG. Wie ist die Lieferung der B-AG an die H-AG aus umsatzsteuerlicher Sicht zu beurteilen? Variante: W…
Eine Organschaft liegt das Umsatz steuerlicher Sicht gemäß § 2 (2) Z2 UStG dann vor, wenn die H-AG der B-AG nach Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich eingegliedert ist. Fehlt eines dieser Merkmale liegt keine umsatzsteuerliche Organschaft vor. Die H ist finanziell eingegliedert aufgrund 100 % Anteile ist auch organisatorisch eingegliedert da die Vorstände ident sind jedoch mangelt es an der wirtschaftlichen Verflechtung, da nur 20 % der Tätigk…
Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt aus Umsatz steuerlicher Sicht: Das österreichische Busunternehmen B führt Fußballfan reisen von Linz nach Frankfurt (Deutschland) durch, dabei entfallen rund 100 km der gesamten 800 km langen Strecke für österreichische Straßen
Es handelt sich um eine Personenbeförderungsleistung, die gem 3A (10) UStG dort ausgeführt wird wo sie bewirkt wird Erstreckt sich die Beförderungsleistung sowohl auf das Inland als auch aus dem Ausland ist nur der inländische Teil in Österreich steuerbar Das abgerechnete auf die Personenbeförderungsleistung entfallende Entgelt unterliegt somit nur zu 1/8 der österreichischen Umsatzsteuer
Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt aus Umsatz steuerlicher Sicht: Der Tischler T möchte eine Produktionshalle in Grieskirchen errichten. Der für die Errichtung des Gebäudefundaments benötigte Beton wird vom slowakischen Unternehmen SL O bezogen, das den Beton nach Grieskirchen transportiert.
T tätigt einen innergemeinschaftlichen Erwerb gem Art. 1 BMR Der Ort des IG Erwerbs ist gem Art. 3 (8) jener Ort, an dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung befindet also in Österreich Steuerschuldner ist gem Art. 19 (1) BMR der Erwerber also T Die Erwerbsteuer kann T allerdings gem Art. 12 (1) BMR als Vorsteuer abziehen SLO tätigt korrespondierend eine steuerfreie IG Lieferung
Mario betreibt in München ein Unternehmen (Handel mit Waren aller Art) und hat auch in Linz eine feste Niederlassung. Er liefert eine in seiner Niederlassung in Linz befindliche Ware an den österreichischen Unternehmer Daniel nach Wien. Liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor? Begründen Sie Ihre Antwort
Obwohl die Unternehmer aus verschiedenen Mitgliedstaaten stammen, liegt eine Inlandslieferung in Österreich vor Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt nicht vor, da der Gegenstand nicht von einem MS in einen anderen MS gelangt - Art 1 BMR nicht erfüllt
Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt aus Umsatz steuerlicher Sicht: David ist aufgrund seiner Liebe zur Natur Mitglied des österreichischen Alpenschutzvereins, dessen satzungsmäßiger Zweck in der Förderung des Umweltschutzes in den Alpengebieten liegt. Der Verein ruft regelmäßig zu Müllsammelaktion und dergleichen auf. Für seine Mitgliedschaft überweist David € 25 pro Monat an den Verein.
Beiträge, die Mitglieder einem Pfarreien nicht für konkrete Gegenleistung, sondern für die Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes leisten, begründen keinen Leistungsaustausch und sind somit nicht steuerbar = Echte Mitgliedsbeiträge
Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt aus Umsatz steuerlicher Sicht: Die Salzburger Radiologen Anna erwirbt für ihre Ordinationen Röntgengerät um € 90.000 von einem ungarischen Produzenten.
Die entgeltliche Lieferung eines Gegenstands von einem Unternehmer an einen Unternehmer im Übrigen Gemeinschaftsgebiet stellt grundsätzlich einen innergemeinschaftlichen Erwerb dar gem Art. 1 BMR Gem Art. 1 (4) Z1 lit. A BMR liegt jedoch kein IG Erwerb vor, wenn der Erwerber nur steuerfreie Umsätze erzielt, als ein sogenannter Schwellenerwerber ist Andere ist als Ärztin unecht von der Umsatzsteuer befreit gem § 6 (1) Z 19 UStG und somit Schwellenerwerberin Da die Erwerbsschwelle DHV € 11.000 ge…
Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt aus Umsatz steuerlicher Sicht: Der österreichische Unternehmer Konrad bestellt Computerteile in China. Mit dem chinesischen Lieferanten werden die Lieferkonditionen Verzollung versteuert vereinbart
Aufgrund der Lieferklausel ist der chinesische Lieferant verpflichtet, die Abfertigung der Computerteile zum freien Verkehr vorzunehmen Der chinesische Lieferant wird er zum Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Gem § 3 (9) UStG ist die Lieferung in Österreich steuerbar und steuerpflichtig
Wann entsteht beim vorliegenden Sachverhalt die USt-Steuerschuld und wann ist sie fällig? Der österreichische Getränkeproduzent R-AG (jährliche Umsätze in Milliardenhöhe) verkauft einen österreichischen Getränkegroßhandel G waren um € 100.000 G leistet bei Abschluss des Kaufvertrags am 16.1.2020 eine Anzahlung in Höhe von € 10.000 die Getränke werden 28.2.2020 geliefert. Da es aufgrund eines Personalwechsels zu Verzögerungen bei der Rechnungserstellung kommt wird die Rechnung erst am 31.5.2020…
Die R-AG ist buchführungspflichtige Gewerbetreibende und unterliegt somit gem § 19 (2) Z1 lit. a UStG der Sollbesteuerung Bei der Sollbesteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld gem § 19 (2) Z1 lit. a UStG grundsätzlich mit Ablauf des Kalendermonats in dem die Leistung ausgeführt worden ist für die Anzahlung entsteht die Steuerschuld gem § 19 (2) Z1 lit. a letzter Satz UStG mit Ablauf des Kalendermonats in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist sog Mindest-Ist-Besteuerung Anzahlung am 16.1.2020…
Wann entsteht beim vorliegenden Sachverhalt die USt-Steuerschuld und wann ist sie fällig? Die Notarin Susanne erzielt aus ihrer Tätigkeit Umsätze iHv € 350.000 pro Jahr. Am 26.11.2019 erzielt sie Umsätze iHv € 30.000 aus der Abwicklung eines Bauträgerprojekts, wofür sie am selben Tag die Honorarnote vorlegt. Am 12.12.2019 gelangt der Betrag auf ihrem Kanzleikonto ein
Susanne übt als Notaren einen freien Beruf gem § 22 Z1 EStG aus, weshalb gem § 17 (1) UStG unabhängig von ihrem Jahresumsatz die ist-Besteuerung zur Anwendung gelangt Bei der ist-Besteuerung entsteht die Steuerschuld gem § 19 (2) Z1 lit. b UStG mit Ablauf des Kalendermonats in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist. Im vorliegenden Fall entsteht die Steuerschuld folglich am 31.12.2019 Die Steuer wird gem § 21 (1) UStG am 15.2.2020 fällig (15. des zweitfolgenden Monats)
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Herr P (kein Unternehmer) lässt sich für seine private Uhrensammlung 5 Uhren im Wert von gesamt EUR 5.000 vom Unternehmer C aus Spanien liefern. C tätigt zudem bereits seit Jahren weitere Lieferungen (Transport durch C) nach Österreich im Ausmaß von jährlich rund EUR 100.000.
Auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen bestimmt sich der Lieferort (und somit die Steuerbarkeit einer Lieferung) grundsätzlich nach den Regelungen des § 3 Abs 7 bis 14 UStG, hier läge also ein Fall von § 3 Abs 8 UStG vor, der Lieferort läge in Spanien, da dort der Transport beginnt. Zu prüfen ist aber die Versandhandelsregelung gemäß Art 3 Abs 3 bis 7 UStG (BMR), die zu einer Verlagerung des Lieferortes nach Österreich führt: Der Abnehmer ist eine natürliche Person ohne Unternehmereigenscha…
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Der lnnsbrucker Versandhändler V übersendet dem Schüler K aus Wien im Juni 2017 einen Lautsprecher. Laut vertraglicher Vereinbarung bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des V. Da K nicht bezahlt, macht V im September 2017 den Eigentumsvorbehalt geltend.
Durch Übersendung der Ware wurde dem K die Verfügungsmacht gem § 3 (1) UStG verschafft und es liegt im Voranmeldungszeitraum Juni 2017 eine steuerbare Lieferung vor. Der zivilrechtliche Eigentumsvorbehalt ist umsatzsteuerlich irrelevant. Macht der Vorbehaltseigentümer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch und nimmt er den gelieferten Gegenstand zurück, so liegt eine Rückgängigmachung der Lieferung vor. Diese ist gemäß § 16 Abs 3 Z 3 UStG wie eine Änderung der Bemessungsgrundlage zu behandeln. Die…
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Die Pensionistin Daniela vermietet seit Jänner 2018 das Obergeschoss ihres Einfamilienhauses in Linz an eine junge Familie. Das monatliche Mietentgelt beläuft sich laut Mietvertrag auf EUR 2.200 zzgl allfälliger Umsatzsteuer. Ansonsten tätigt Daniela keine Umsätze. Unterliegt Daniela der Umsatzbesteuerung? Ist sie berechtigt, aus einer Rechnung für das Ausmalen des Obergeschosses den Vorsteuerabzug geltend zu machen?
Die Vermietungstätigkeit begründet bei Daniela Unternehmereigenschaft iSd § 2 UStG. Sie ist Kleinunternehmerin, weil ihre jährlichen Umsätze EUR 30.000,- nicht übersteigen (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG). Als unecht steuerbefreite Unternehmerin steht ihr kein Vorsteuerabzug zu (§ 12 Abs 3 Z 2 UStG). Um den Vorsteuerabzug für das Ausmalen geltend machen zu können, ist die Ausübung der Option iSd § 6 Abs 3 UStG erforderlich. ZP: Die Optionsausübung ist im Beschwerdeverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraf…
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Da ihm die Patienten auf den Nerv gehen, behandelt der Orttlopade Arnold nur mehr wenige Spezialkunden. Seine überwiegenden Umsätze erzielt er aus der Erstellung von Gutachten (EUR 550.000, exkl USt). Darüber hinaus erzielt Arnold jährlich Vermietungseinkünfte aus der Vermietung eines Wohnhauses iHv EUR 28.000 (exkl USt). Besteht eine Möglichkeit, die Umsätze aus der Vermietung als nicht steuerpflichtig zu behandeln? Wenn nein,…
Umsätze aus ärztlicher Heilbehandlung sind gem § 6 Abs 1 Z 19 UStG unecht von der USt befreit Da es sich bei der Gutachtertätigkeit um keine Umsätze aus Heilbehandlungen handelt, sind diese nicht umsatzsteuerfrei und unterliegen dem Normalsteuersatz von 20 %. Die Vermietung zu Wohnzwecken unterliegt ermäßigten Steuersatz von 10 % (§ 10 Abs 2 Z 3 lit a UStG). Die jährlichen Umsätze aus der Vermietung liegen zwar unter EUR 30.000,- ,die Kleinunternehmerregelung steht aber nicht zu, da die Umsätze…
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Die Psychotherapeutin Anja erwirtschaftet neben den Einkünften aus ihrer Ordination für ein Gutachten Einkünfte iHv EUR 20.000. Im selben Jahr bestellt sie bei einem deutschen Unternehmer für ihre Praxis eine Couch um EUR 5.000 an (ansonsten bezieht sie keinerlei Leistungen aus Deutschland). Die Lieferschwelle in Deutschland liegt bei EUR 100.000. Der liefernde Unternehmer hat 2019 bereits Ware im Wert von EUR 110.000 nach Öster…
Als Psychotherapeutin ist Anja grundsätzlich unecht von der USt befreit (§ 6 Abs 1 Z 19 UStG). Da sie allerdings nicht ausschließlich unecht steuerfreie Umsätze ausführt. gilt sie nicht als begünstigte Erwerberin iSd Art 1 Abs 4 BMR, da auch geringfügige steuerpflichtige Umsätze zum Verlust der Schwellenerwerbereigenschaft führen. Die vom deutschen Unternehmer angeschafften Gegenstande sind daher wertunabhängig vom Betrag der Gesamterwerbe vom ersten Euro an als innergemeinschaftlicher Erwerb z…
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Der für eine Naturzeitschrift unternehmerisch tätige österreichische Journalist Josef ist für eine Fotodokumentation an der Nordsee unterwegs. Um mobiler zu sein, mietet er sich für drei Wochen einen PKW bei einem deutschen Unternehmen. Die weitaus überwiegende Zeit nutzt er das Auto aber für Recherchen über Vulkane in Dänemark. Nach Ablauf der drei Wochen gibt er den PKW in einer dänischen Niederlassung desselben Autovermietung…
Da er den PKW für drei Wochen mietet, handelt es sich um die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels iSd § 3a Abs 12 Z 1 lit b UStG. Der Leistungsort liegt dort, wo das Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, also in Deutschland. Die Fahrten in Dänemark sind unerheblich Variante: Es handelt sich um die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels. Der Leistungsort liegt gem § 3a Abs 6 UStG in Österreich (Empfängerort) (§ 3a (12) Z2 ist n…
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Der Unternehmer Udo erwarb 2018 ein Grundstück In Wels. Darauf errichtet er eine Lagerhalle, die er zu 80 % unternehmerisch nutzt. Der restliche Teil der Lagerhalle dient als Einstellplatz für seinen Segelflieger
Gern § 12 Abs 3 Z 4 iVm § 3a Abs 1 a Z 1 UStG kann Udo Vorsteuem nur im Ausmaß der unternehmerischen Nutzung (80 %) geltend machen Für Grundstücke ist 12 (3) Z4 UStG lex specialis zu § 12 (2) UStG. Dh die in (2) mögliche Option des 100% VSt-Abzug in Kombination mit einer Verwendungsentnahme ist nicht möglich, stattdessen kann nur ein < 100% VSt Abzug gem (3) Z4 gemacht werden.
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Die Innsbrucker Innenarchitektin Iris entwirft für ihr Büro einen Schreibtisch sowie einen Aktenschrank und lässt diese von einem Italienischen Tischler spezialanfertigen. Dieser nimmt die Montage er einzelnen Möbel vor Ort in Iris Büro vor.
Es handelt sich um eine (grenzüberschreitende) Werklieferung iSd § 3 Abs 4 UStG. Der Leistungsort liegt gem § 3 Abs 7 UStG in Österreich. Gem § 19 Abs 1 S 2 UStG geht die Steuerschuld vom Tischler auf Iris über (reverse charge). eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt nicht vor, da Art 1 (3) Z1 lit a BMR die Lieferung von Materialien (nicht nur von Maschinen) zur Ausführung einer Werklieferung als blos "vorübergehende Verwendung" normiert, und daher BMR nicht anwendbar ist
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Der österreichische Unternehmer U, der mit Kunstgegenständen handelt, erwirbt vom österreichischen Privaten P dessen Briefmarkensammlung um € 2.000 und stellt diese im Anschluss in seinem Geschäftslokal in Salzburg zum Verkauf, wo sie vom österreichischen Briefmarkensammler B um € 4.500 erworben wird.
Das Geschäft zw U und P ist nicht steuerbar iSd § 1 Z1 UStG, da P kein Unternehmer ist. Der Weiterverkauf von U an B ist eine steuerbare Lieferung iSd § 1 Z1 UStG, da U Unternehmer ist. Handel mit Kunstgegenständen - Differenzbesteuerung gem § 24 UStG ist zu prüfen! § 24 (1): Briefmarken sind in Z11 der Anlage 2 des UStG genannt und fallen unter § 24 UStG § 24 (1) Z1: U handelt gewerbsmäßig mit Kunstgegenständen § 24 (1) Z2: Lieferung erfolgte im Gemeinschaftsgebiet § 24 (1) Z2 lit a: bei Erwer…
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Im Zuge von Bauarbeiten an einem Gebäude in der Linzer Innenstadt durch die B-GmbH wird ein am angrenzenden Parkplatz stehender PKW des A durch einen unachtsamen Mitarbeiter beschädigt. Die B-GmbH ersetzt A die Reparaturkosten iHv € 1.500
Es liegt echter Schadenersatz vor - die Zahlung erfolgt nicht als Entgelt für eine Leistung, sondern weil als Schädiger eine Schadenersatzpflicht vorlag -> Mangels Leistungsaustausch liegt kein steuerbarer Vorgang vor.
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Der Unternehmer A erwirbt einen Firmen-PKW mit Dieselmotor, den er zu 20% privat nutzt.
gem § 12 (2) Z2 lit b UStG gilt die Anschaffung als nicht für das Unternehmen ausgeführt, ein Vorsteuerabzug ist daher ausgeschlossen
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Der Unternehmer A erwirbt einen Firmen-PKW der elektrisch angetrieben wird (CO2 Emissionswert von 0g/km), den er zu 20% privat nutzt.
gem § 12 (2) Z2 lit b UStG gelten PKW nicht als für das Unternehmen angeschafft und es ist kein Vorsteuerabzug möglich. Aber § 12 (2) Z2a UStG normiert PKW mit CO2 Emissionswert von 0g/km als vorsteuerabzugsberechtigt. Gem § 12 (2) Z1 lit a gilt der Erwerb als für das Unternehmen ausgeführt, da die unternehmerische Nutzung über 10% liegt A kann die VSt aber nur im Ausmaß der unternehmerischen Nutzung geltend machen (also 80%). Alternativ kann er den Vorsteuerabzug zur Gänze geltend machen, und…
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Der österreichische Private E reist mit einem Flugzeug der Fluglinie F (Unternehmer) von Wien nach Paris
Personenbeförderung wird gem § 3a (10) dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sie sich auf das In- und Ausland, ist nur der inländische teil in Ö steuerbar. Für Flugzeug (und Schiff und Bahn) besteht aber gem § 6 (1) Z3 lit d UStG eine echte Umsatzsteuerbefreiung, es fällt also keine inländische USt an.
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Der Linzer Fahrradhändler F schenkt seiner Freundin zum Geburtstag ein Rennrad aus seinem Geschäft
Es liegt eine steuerpflichtige Entnahme iSd § 3 (2) UStG für Zwecke außerhalb des Unternehmens vor, da F für das Fahrrad Vorsteuerabzug geltend machen konnte. Die Entnahme ist einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt, auch wenn kein Entgelt geleistet wurde, und ist gem § 1 (1) Z1 UStG steuerbar Bemessungsgrundlage ist gem § 4 (8) lit a UStG der Einkaufspreis
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Der österreichische Händler X verkauft und versendet Mozartkugeln an Unternehmer nach China. Welche Umsatzsteuerliche Konsequenzen treten in Ö bzw Ch ein? Welche Formalen Pflichten muss X beachten?
Die Lieferung nach China gilt gem § 3 (8) UStG als in Ö ausgeführt (Ort an dem die Beförderung beginnt), und ist somit in Ö steuerbar. Allerdings liegt gem § 6 (1) iVm § 7 (1) Z1 eine steuerfreie Ausfuhrlieferung vor. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist ein buchmäßiger Nachweis und ein Ausfuhrnachweis. ZP: Bei der Einfuhr in China wird die Ware mit Zoll und chinesischer USt belastet.
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Der österreichische Händler X verkauft und versendet Mozartkugeln an Unternehmer nach Italien. Welche Umsatzsteuerliche Konsequenzen treten in Ö bzw I ein? Welche Formalen Pflichten muss X beachten?
es liegt ein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb gem Art 1 (2) BMR vor. Der Leistungsort liegt gem Art 3 (8) BMR in Italien ZP: Der italienische Unternehmer kann sich die Erwerbssteuer gem Art 12 (1) Z1 BMR als Vorsteuer abziehen Die Lieferung von X an den italienischen Unternehmer ist gem Art 7 BMR eine steuerfreie ig Lieferung. Formale Pflicht: Sie muss in die Zusammenfassende Meldung aufgenommen werden ZP: Auf der Rechnung ist ein Hinweis auf die Steuerfreiheit zu vermerken
Was ist der Normalwert iSd § 4 (9) UStG?
Jener Wert, den ein Empfänger auf derselben Absatzstufe an einen unabhängigen Lieferer aufwenden müsste, um die Leistung zu erhalten = Fremdvergleichswert
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Der Unternehmer A (Unternehmensberater) hat sein Innenstadthaus, das er für unternehmerische Zwecke (Büros) verwendet, 2014 saniert. Dabei hat er Vorsteuern iHv 40.000€ (20.000€ für jedes Stockwerk) geltend gemacht. Ab 2016 vermietet er das Haus und nutzt es nicht mehr wie bisher. Das Erdgeschoss vermietet er an eine Modeschöpferin (Kleinunternehmerin) und das erste Stockwerk an einige Studenten, die es zu Wohnzwecken nutzen. Be…
Die Vermietung an Studenten zu Wohnzwecken ist gem § 6 (1) Z16 1. TS UStG von der unechten Steuerbefreiung ausgenommen und daher steuerpflichtig Es kommt gem § 10 (2) Z3 lit a UStG der ermäßigte Steuersatz von 10% zur Anwendung. Aufgrund der steuerpflichtigen Vermietung muss A keine Vorsteuerkorrektur vornehmen, da es zu keiner Änderung der Verhältnisse kommt.
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Der Unternehmer A (Unternehmensberater) hat sein Innenstadthaus, das er für unternehmerische Zwecke (Büros) verwendet, 2014 saniert. Dabei hat er Vorsteuern iHv 40.000€ (20.000€ für jedes Stockwerk) geltend gemacht. Ab 2016 vermietet er das Haus und nutzt es nicht mehr wie bisher. Das Erdgeschoss vermietet er an eine Modeschöpferin (Kleinunternehmerin) und das erste Stockwerk an einige Studenten, die es zu Wohnzwecken nutzen. Be…
Die Vermietung des Erdgeschosses an die Kleinunternehmerin ist gem § 6 (1) Z16 UStG unecht steuerbefreit. Die Option zur Steuerpflicht gem § 6 (2) UStG ist nicht möglich, da die Kleinunternehmerin den Gebäudeteil für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen Durch die steuerfreie Vermietung ändern sich die Verhältnisse, die Vorsteuer ist gem § 12 (10) UStG zu berichtigen. Der Berichtigungszeitpunkt für Grundstücke beträgt 19 Folgejahre nach dem Jahr der erstmaligen Verwendung, also…
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Der Ö Steuerberater M aus Wien (Unternehmer iSd § 2 UStG) berät den russischen Privaten O in einer Steuerangelegenheit.
Steuerberatung ist eine Katalogleistung iSd § 3a (14) Z3 UStG. O als Empfänger ist Nichtunternehmer isd § 3a (5) Z3 UStG und hat keinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet Leistung gilt somit als am Wohnsitz im Drittland ausgeführt gem § 3a (14) -> Leistungsort ist Russland -> Leistung ist in Ö nicht steuerbar
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Der Ö Steuerberater M aus Wien (Unternehmer iSd § 2 UStG) berät den Privaten O mit Wohnsitz in Deutschland in einer Steuerangelegenheit.
Steuerberatung ist zwar eine Katalogleistung iSd § 3a (14) Z3 UStG, aber da O im Gemeinschaftsgebiet seinen Wohnsitz hat ist leg cit nicht anwendbar. Es liegt daher eine Sonstige Leistung vor die unter die B2C-Generalklausel des § 3a (7) iVm (5) Z3 UStG fällt Gilt als dort ausgeführt, wo der Unternehmer ansässig ist. Die Leistung ist somit in Ö steuerbar und steuerpflichtig.
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Der Facharzt F aus Linz kauft 2016 vom Hersteller D aus München neue medizinische Geräte für seine Praxis im Wert von € 8.500. Die Geräte werden von D an F versendet. In den Jahren 2015 und 2016 tätigt F keine weiteren Erwerbe aus dem Gemeinschaftsgebiet. D tätigt jährliche Lieferungen nach Ö mit einem Volumen von über 15 Mio €. F erzielte ausschließlich Umsätze aus seiner Tätigkeit als Facharzt
Zu prüfen ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb, bzw ob die Ausnahmen des Art 1 (4) BMR einschlägig ist. F ist Unternehmer, der als Arzt nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen gem Art 1 (4) Z1 lit a BMR iVm § 6 (1) Z19 UStG Da F die Erwerbsschwelle des Art 1 (4) Z2 UStG iHv 11.000 € nicht überschritten hat, sind beide Voraussetzungen des (4) erfüllt, und es liegt kein ig Erwerb iSd (2) vor. Zu prüfen ist aber noch ob Innergemeinschaftlicher Versandhandel…
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Der Facharzt F aus Linz kauft 2016 vom Hersteller D aus München neue medizinische Geräte für seine Praxis im Wert von € 8.500. Die Geräte werden von D an F versendet. In den Jahren 2015 und 2016 tätigt F keine weiteren Erwerbe aus dem Gemeinschaftsgebiet. D tätigt jährliche Lieferungen nach Ö mit einem Volumen von über 15 Mio €. F erhält im Jahr 2016 zusätzlich €60.000 für ein Gutachten.
F hat nicht ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze iSd § 6 (1) Z19 UStG (nämlich das Gutachten), daher ist er kein Schwellenerwerber iSd Art 1 (4) Z1 lit a BMR. Die von D gekauften medizinischen Geräte sind somit unabhängig vom Betrag der Gesamterwerbe als innergemeinschaftlicher Erwerb gem Art 1 (2) BMR zu versteuern. Die Versandhandelsregelung des Art 3 (3) BMR kommt mangels ausschießlich unecht steuerbefreiten Umsätzen iSd Art 3 (4) Z2 lit a BMR nicht zur Anwendung Der Leistungsort lie…
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Beurteilen sie folgende Geschäftsvorfälle aus dem Geschäftsjahr 2016 von Herrn Z (inländischer Unternehmer, jährliche Umsätze rund 200.000 €) hinsichtlich der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs: Warenankauf von einem österreichischen Unternehmer im Wert von € 24.000 (inkl 20% USt)
Z kann gem § 12 (1) Z1 UStG Vorsteuern iHv € 4.000 geltend machen 24.000 / 120 * 20 = 4.000
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Beurteilen sie folgende Geschäftsvorfälle aus dem Geschäftsjahr 2016 von Herrn Z (inländischer Unternehmer, jährliche Umsätze rund 200.000 €) hinsichtlich der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs: Anschaffung eines Jugendstilschranks für das Büro von Z um € 18.000 (excl 20% USt), wobei ertragssteuerlich nur € 10.000 abzugsfähig sind.
gem § 12 (2) Z2 lit a UStG ist ein Vorsteuerabzug möglich, da die Entgelte nicht überwiegend keine Abzugsfähigen Ausgaben iSd § 20 EStG sind vielmehr sind sie Überwiegend Abzugsfähig, weil 10 von 18k abzugsfähig sind Z wird also 18.000 / 100 * 20 = 3.600 Vorsteuer abziehen. Gem § 4 (8) lit c iVm § 1 (1) Z2 UStG muss jedoch eine Eigenverbrauchsversteuerung mit den Nichtabzugsfähigen Ausgaben als Bemessungsgrundlage, also 8.000, erfolgen. Z muss also Eigenverbrauchs-USt iHv 8.000 / 100 * 20 = 1.6…
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Frau Maier schafft für ihr österreichisches Unternehmen einen PKW an. Der PKW kostet € 52.000 inkl 20% USt und ist elektrisch angetrieben (CO2-Emissionswert von 0g/km). Der PKW soll 100% unternehmerisch genutzt werden. Beachten Sie, dass ertragssteuerlich maximal 40.000 abzugsfähig sind (sog Luxustangente)
PKW sind grds gem § 12 (2) Z2 lit b UStG nicht Vorsteuerabzugsfähig, aber da 0g/km CO2 Emissionswert vorliegt ist § 12 (2) Z2a UStG anwendbar und der PKW ist Vorsteuerabzugsberechtigt. Da Ertragssteuerlich gem § 20 (1) Z2 lit b iVm PKW AngemessenheitsVO aber nur Anschaffungskosten bis 40.000 Abzugsfähig sind, muss der übersteigende Teil, also der Nichtabzugsfähige Teil, (52.000-40.000 = 12.000) als Aufwandseigenverbrauch gem § 1 (1) Z2 lit a UStG iVm § 4 (8) lit c UStG versteuert werden. 12.000…
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Der kanadische Tourist Andrew erwirbt anlässlich seiner zweiwöchigen Österreich-Reise Augarten-Porzellan in Wien um € 720 inkl 20% USt und nimmt das Porzellan im Reisegepäck mit nach Hause. Gibt es eine Möglichkeit die in Ö bezahlte USt rückerstattet zu bekommen?
Es liegt eine echte steuerbefreite Ausfuhrlieferung ("Touristenexport") nach § 7 (1) Z3 iVm § 6 (1) Z1UStG vor, da die Voraussetzungen des § 7 (1) Z3 UStG erfüllt sind: Erwerb für nichtunternehmerische Zwecke gemeinschaftsfremder Abnehmer Ausfuhr im persönl Reisegepäck binnen 3 Monaten Gesamtbetrag > 75€ Andrew kann sich die in Ö bezahlte UST zurückerstatten lassen, muss dafür aber etwaige in Kanada anfallende Einfuhr-USt/Zölle beachten.
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Die finnische Tourist Anja erwirbt anlässlich ihrer zweiwöchigen Österreich-Reise Augarten-Porzellan in Wien um € 720 inkl 20% USt und nimmt das Porzellan im Reisegepäck mit nach Hause. Gibt es eine Möglichkeit die in Ö bezahlte USt rückerstattet zu bekommen?
Es handelt sich um einen Fall von privatem innergemeinschaftlichem Reiseverkehr, bei dem das Ursprungslandprinzip zur Anwendung kommt, es ist § 3 (7) UStG einschlägig Die USt-Besteuerung erfolgt somit in Ö, eine Rückerstattung ist nicht möglich.
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Die Bank Ostarrichi mit Sitz in Wien gewährt dem österreichischen Privaten G einen Kredit iHv € 100.000.
Sonstige Leistung eines Unternehmers an einen Privaten im Inland, es kommt bzgl Leistungsort das B2C Prinzip des § 3a (7) UStG zur Anwendung, somit Leistungsort Ö, Umsatz ist grds in Ö steuerbar. (Katalogleistung des § 3a (14) UStG mangels außergemeinschaftlichem Empfänger nicht anwendbar) Aber gem § 6 (1) Z8 lit a ist Kreditgewährung unecht USt-Befreit, es fällt keine USt an. ZP: Die Bank hat gleichzeitig bzgl ihrer unecht Steuerbefreiten Umsätze kein Recht auf VSt-Abzug der iZm diesen Leistun…
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Die Bank Ostarrichi mit Sitz in Wien gewährt dem amerikanischen Privaten O einen Kredit iHv € 100.000.
Kreditgewährung ist eine Katalogleistung gem § 3a (14) Z7 UStG, da Kredit an einen Amerikanischen Privaten, somit außerhalb des Gemeinschaftsgebiets, gewährt wird. Leistungsort ist somit gem leg cit die USA. Prüfung der Steuerbefreiung nach § 6 (1) Z8 lit a UStG ist obsolet, da der Umsatz in Ö nicht steuerbar ist.
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Herr A (Angestellter) aus Salzburg vermietet eine Wohnung in Wien an einen ungarischen Architekten, der die Wohnung für seine Unternehmerischen Zwecke (Umsätze jährlich ca 300.000€ ) als Büroräumlichkeiten nutzt. Miete: 1.100€ pro Monat
Vermietung an den Architekten ist als Geschäftsraumvermietung gem § 6 (1) Z16 UStG Umsatzsteuerbefreit ZP: Da die Vermietung an einen Architekten erfolgt, dessen Umsätze der USt unterliegen (gefordert von § 6 (2) letzter Unterabsatz), kann gem § 6 (2) UStG die Option zur Steuerpflicht ausgeübt werden -> und dann VSt-Abzug für zb Errichtung oder Renovierungen geltend gemacht werden Wird von der Option Gebrauch gemacht, unterliegt das tatächlich vereinbarte Entgelt iHv € 1.100 einem USt-Satz iHv…
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Der Ö Sportwarenhändler C (Unternehmer iSd § 2 UStG) beauftragt die Niederländische D-GmbH mit der Errichtung einer Lagerhalle auf dem Unternehmensgrundstück in Parndorf. Die notwendigen Bauteile und Baumaterialien werden ebenso wie diverse Baumaschinen und Werkzeuge von der D-GmbH aus Eindhoven nach Parndorf gebracht, die Bauzeit beträgt 5 Monate.
Die nl D-GmbH erbringt eine Werklieferung (Beistellung von Hauptstoffen) gem § 3 (4) UStG. Der Lieferort ist somit gem § 3 (7) UStG in Ö. Es kommt gem § 19 (1) UStG zum Übergang der Steuerschuld (Reverse-Charge) auf den ö Sportwarenhändler C. Das nur zur Durchführung der Werklieferung erfolgte Verbringen von Baumaschinen und Werkzeugen stellt kein innergemeinschaftliches Verbringen dar und ist umsatzsteuerlich unbeachtlich gem Art 1 (3) lit a UStG
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Die steuerlich in Ö ansässige private P feiert ihren 60. Geburtstag in einem Hotel in ihrem Geburtsort Antwerpen (Belgien) mit 500 geladenen Gästen. Im Rahmen der Feier soll die niederländische Band B auftreten, die von der österreichischen Agentur A vermittelt wird.
Band B erbringt eine künstlerische Leistung an P, die Nichtunternehmerin iSd § 3a (5) Z3 UStG ist Künstlerische Leistungen an Nichtunternehmer gelten gem § 3a (11) lit a UStG als am Tätigkeitsort ausgeführt, also in Belgien -> Steuerbar in Belgien Agentur A erbringt eine Vermittlungsleistung an einen Nichtunternehmer, deren Leistungsort gem § 3a (8) UStG dort liegt, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird, also in Belgien -> Ebenso steuerbar in Belgien
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Der deutsche Handelsvertreter V, der keine Niederlassung in Ö hat, vermittelt für den Salzburger Unternehmer U den Verkauf von Waren an andere Händler in Ö.
Es handelt sich um eine sonstige Leistung B2B, deren Leistungsort gem § 3a (6) UStG am Empfängerort, somit Ö, liegt. Gem § 19 (1) S2 UStG geht die Steuerschuld auf U über (Reverse-Charge), V haftet für die Steuer,
Beurteilen Sie die umsatzsteuerlichen Konsequenzen des vorliegenden Sachverhalts in Chronologischer Reihenfolge: S eröffnet im Frühsommer 2017 eine Segelschule am Mondsee. In den ersten Jahren erzielt sie jeweils Umsätze iHv 22.000 Im Oktober 2017 bestellt sie Ersatzteile für ein beschädigtes Segelboot beim deutschen Fachhändler F um 5.700 Im selben Jahr schafft sie einen Laptop um 2.400 an (ausschließlich unternehmerische Nutzung für die Dauer von 5 Jahren). Im Jahr 2019 verdreifachen sich ihr…
Vor 2019 hat S Umsätze unter 30.000 und ist somit als Kleinstunternehmerin gem § 6 (1) Z27 UStG unecht USt-befreit. Laptop Für den Laptop steht somit kein VSt-Abzug zu. ZP: Sie könnte aber gem § 6 (3) UStG auf die Befreiung verzichten und dann auch VSt abziehen Ersatzteile 2017 Da S als Kleinstunternehmerin nur steuerfreie Umsätze ausführt, die vom VSt-Abzug ausgeschlossen sind, ist sie Schwellenerwerberin gem Art 1 (4) BMR . Da die Erwerbsschwelle gem Art 1 (4) Z2 BMR (11.000) nicht überschrit…
Gert studiert an der Uni Wien Sportwissenschaften und erwirbt zu Semesterbeginn im Herbst 2016 einen neuen Laptop um 1.700 exl USt, den er für sein Studium benötigt. Im Sommer 2017 schließt Gert sein Studium ab und nimmt seine selbständige Tätigkeit als Fitnesstrainer auf. Dem Finanzamt übermittelt er eine Anmeldung zur Regelbesteuerung. Steht Gert aufgrund seiner unternehmerischen Tätigkeit ein VSt-Abzug für den Laptop zu?
Da Gert die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nimmt, sondern zur Regelbesteuerung optiert hat, steht ihm ab Beginn seiner Tätigkeit VSt-Abzug zu. Da Gert den Laptop allerdings schon 2016, vor seiner Unternehmerischen Tätigkeit, angeschafft hat, kann er die VSt nicht geltend machen, da eine nachträgliche VSt-Korrektur nicht möglich ist (Arg: § 12 (1) Z1 lit a UStG: "die von anderen Unternehmen ... für sein Unternehmen ausgeführt worden sind" )
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Kerstin bestellt beim Wiener Designer Bruce ein Abendkleid. Der Stoff stammt von Kerstin. Das sonstige Material (Nähseide, Glitzersteine) stammt on Bruce. Bruce fertigt das Abendkleid persönlich.
Eine Werkleistung liegt vor, wenn der Hauptstoff vom Bestellenden stammt, und der leistende Unternehmer lediglich Zutaten und sonstige Nebensachen beistellt. Die In der Leistungserbringung enthaltenen Lieferelemente (Beistellen von Zutaten/Nebensachen) gehen in der sonstigen Leistung auf. Der von Kerstin beigestellte Stoff ist als Hauptleistung zu betrachten, weswegen eine in Ö steuerbare Werkleistung gem § 3a (3) UStG vorliegt. Werkleistungen sind umsatzsteuerlich gleich wie sonstige Leistunge…
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Der Linzer Unternehmer Arnold kauft während eines beruflichen Aufenthalts in Kapstadt (Südafrika) für seine Freundin Ines einen Diamantring um 2.500 exkl USt, den er auf dem Rückflug nach Wien im Handgepäck transportiert.
Arnold kauft aus privater Veranlassung in Südafrika = Drittland einen Ring und verwirklicht damit den TB der Einfuhr gem § 1 (1) Z3 UStG Gegenstand gelangt aus Drittland in Inland Arnold hat daher Einführ-USt zu entrichten, die von den Zollämtern (zb am Flughafen) erhoben wird gem § 26 (3) UStG. Arnold ist verpflichtet, die Einfuhr des Schmucks beim Zoll anzumelden. ZP: Gem § 6 (5) UStG ist die Einfuhr bestimmter Waren USt-Frei. Keine gewerbliche Einfuhr: gegeben, weil Geschenk lit g: Schwellen…
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Der hauptberufliche Versicherungsvertreter V (Jahresumsatz ca 100.000) erwirbt ein Notebook, das er ausschließlich für Kundenbesuche iZm seiner Vertretertätigkeit verwendet. Daneben vermietet er zu marktüblichen Konditionen eine ET-Wohnung an einen fremden Dritten. Aufgrund einer Beschädigung lässt er die Wohnungstüre der vermieteten ET-Wohnung austauschen. Von seinem Steuerberater erhält er eine Honorarnote, die sowohl die Verm…
V bewirkt als Versicherungsvertreter gem § 6 (1) Z13 iVm § 12 (3) UStG unecht steuerbefreite Umsätze Für den Laptop steht, da dieser ausschließlich zur Ausführung von unecht steuerbefreiten Umsätzen verwendet wird, kein VSt-Abzug zu. Die marktübliche Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken ist USt-Pflichtig (da die Ausnahme des § 6 (1) Z16 UStG nicht für Wohnzwecke gilt). Für den Austausch der Türe in Zshg mit den steuerpflichtigen Vermietungsumsätzen steht der volle VSt Abzug zu. Steuerberatun…