SteuerR - Prüfungsaufgaben - GrEStG

7 flashcards · Law · by daniel-eder

  1. A bewohnt seit Jahren ein Einfamilienhaus im Bezirk Linz Land. Am 10. September 2016 kaufte A die an sein Grundstück angrenzende Bauparzelle, um seinen Garten zu erweitern. Aufgrund seines freundschaftlichen Verhältnisses zum Verkäufer erhielt das Grundstück zum Kaufpreis von € 50.000 (Grundstückswert € 100.000). Da die Schwester des Verkäufers auf ihr Vorkaufsrecht das Grundstück nicht ohne weiteres verzichten wollte, zahlte RA vorab € 10.000 für die Unterzeichnung einer Verzichtserklärung. Un…

    Das GrEStG bezieht sich auf inländische Grundstücke gem § 1 (1) GrEStG Der Grundstückkauf unterliegt gem § 1 (1) Z1 GrEStG der Grunderwerbsteuer, da ein KV vorliegt.

  2. A bewohnt seit Jahren ein Einfamilienhaus im Bezirk Linz Land. Am 10. September 2016 kaufte A die an sein Grundstück angrenzende Bauparzelle, um seinen Garten zu erweitern. Aufgrund seines freundschaftlichen Verhältnisses zum Verkäufer erhielt das Grundstück zum Kaufpreis von € 50.000 (Grundstückswert € 100.000). Da die Schwester des Verkäufers auf ihr Vorkaufsrecht das Grundstück nicht ohne weiteres verzichten wollte, zahlte RA vorab € 10.000 für die Unterzeichnung einer Verzichtserklärung. Wi…

    gem § 5 (1) Z1 GrEStG ist bei einem Kauf die Gegenleistung der Kaufpreis also € 50.000 gem § 5 (3) Z1 GrEStG sind der Gegenleistung solche Leistungen hinzuzurechnen die der Erwerber anderen Personen außerdem der Verkäufer dafür gewährt das auf den Erwerb des Grundstücks verzichten also € 10.000 für Verzichtserklärung Gegenleistung = € 60.000 Die Steuer ist gem § 4 (1) GrEStG jedoch mindestens vom Grund schwer zu berechnen also € 100.000 Die Gegenleistung beträgt nur 60 % des Grundstückswertes,…

  3. A bewohnt seit Jahren ein Einfamilienhaus im Bezirk Linz Land. Am 10. September 2016 kaufte A die an sein Grundstück angrenzende Bauparzelle, um seinen Garten zu erweitern. Aufgrund seines freundschaftlichen Verhältnisses zum Verkäufer erhielt das Grundstück zum Kaufpreis von € 50.000 (Grundstückswert € 100.000). Da die Schwester des Verkäufers auf ihr Vorkaufsrecht das Grundstück nicht ohne weiteres verzichten wollte, zahlte RA vorab € 10.000 für die Unterzeichnung einer Verzichtserklärung. We…

    Steuerschuldner sind die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen gem § 9 Z4 GrEStG

  4. Beurteilen Sie ob der folgende Sachverhalt der GrESt unterliegt, und ermitteln sie ggf die Grunderwerbssteuerschuld: Herr B legt im Dezember 2016 eine inländische Liegenschaft auf Basis eines Sacheinlagevertrages in seine B-OG ein, an welcher er zu 85% beteiligt ist. Nach der Einlage erhöht sich seine Beteiligung auf 88%.

    Die Sacheinlage der inländischen Liegenschaft unterliegt gem § 1 (1) Z1 GrEStG der Grunderwerbssteuer Zusatzpunkt: Als Bemessungsgrundlage dient der Wert der Gegenleistung oder bei höherem Grundstückswert der Grundstückswert gem § 4 (1) GrEStG Als Wert der Gegenleistung gilt gem § 5 (1) Z2 GrEStG die Tauschleistung in casu also der erhöhte Anteilswert an der OG

  5. Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt aus nationaler grunderwerbssteuerlicher Sicht. Herr Z erwirbt von Frau U (beide in Österreich ansässig) ein Baurecht für ein Grundstück in Budapest (Ungarn) um € 200.000 Der Vertrag über das Baurecht wird von einem österreichischen Anwalt errichtet und von Herrn Z und Frau U in Salzburg unterzeichnet.

    Das Baurecht ist gemäß § 2 (2) Z1 GrEStG ein Recht, dass Grundstücken im Sinne des § 2 (1) GrEStG gleichgestellt ist. Grundsätzlich fällt daher die Einräumung eines Baurechtes im Inland in den Anwendungsbereich des GrEStG. Da der Erwerb des Baurechts hier jedoch kein inländisches Grundstück (wie § 1 (1) GrEStG erfordert), sondern eines in Ungarn und somit dem Ausland betrifft, liegt das Baurecht nicht im Anwendungsbereich des GrEStG und es fällt daher keine GrESt an

  6. Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus nationaler grunderwerbsteuerllcher Sicht! Herr A räumt Frau B am 17.10.2018 eine auf zwei Monate befristete, schriftlich fixierte Kaufoption für ein Grundstück (Grundstückswert EUR 850.000) in Salzburg ein und erhält dafür EUR 120.000. Das Optionsrecht sieht einen Ausübungspreis (Kaufpreis) von EUR 880.000 vor. Am 5.12.2018 übt Frau B die Kaufoption für das Grundstück in Salzburg aus und erwirbt das Grundstück zu den vereinbarten Bedingungen.

    Der Erwerb der Kaufoption für das Grundstück löst noch keine GrESt-Pflicht aus, erst die Einlösung der Option am 5.12.2018 führt zur Grunderwerbsteuerpflicht. GrESt-Bemessungsgrundlage ist gemäß § 4 GrEStG der Wert der Gegenleistung (der Grundstückswert ist niedriger und kommt somit nicht zur Anwendung). Zur Gegenleistung zählen gemäß § 5 Abs 2 Z 1 GrEStG auch Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt…

  7. Herr A besitzt 90% der Anteile an der A-GmbH. 10% der Anteile hält Herr B. Aufgrund von akuten Geldproblemen verkauft B seine Anteile an A. Vereinbart wird ein Kaufpreis von 400.000 (Verkehrswert der Gesellschaft beträgt 4.000.000) Im Vermögen der Gesellschaft befindet sich ein Grundstück mit einem Wert von 1.000.000 Beurteilen sie den SV aus grunderwerbsteuerlicher Sicht und gehen sie insb auf die Höhe der anfallende GrESt, den ZP der Steuerschuldentstehung und die Person des Steuerschuldners…

    Durch den Verkauf der Anteile wird der AnteilsvereinigungsTB des § 1 (3) Z1 GrEStG verwirklicht - denn bei A werden mehr als 95% der Anteile vereinigt. Nach § 4 (1) GrEStG ist die Steuer bei Vorgängen nach § 1 (3) GrEStG vom Grundstückswert zu berechnen. Die Bemessungsgrundlage ist daher 1.000.000 Bei Anteilsvereinigungen iSd § 1 (3) GrEStG beträgt der Steuersatz gem § 7 (1) Z2 lit c GrEStG immer 0,5%. Die Grunderwerbssteuer beträgt somit 1.000.000 / 100 * 5 = 5.000 nach § 8 (1) GrEStG entsteht…