SteuerR - Prüfungsaufgaben - BAO / FinStrG - gemischt
24 flashcards · Law · by daniel-eder
Herr X erhält am 16.7.2013 seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 zugestellt, wobei das Finanzamt die von ihm geltend gemachte Pendlerpauschale gem § 16 (1) Z 6 lit b EStG nicht anerkennt. Welches Rechtsmittel kann Herr X dagegen innerhalb welcher Frist einbringen?
Herr X kann das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gem § 243 BAO einbringen wobei die Beschwerdefrist gem § 245 (1) BAO einen Monat beträgt.
Der Künstler T erhält 2013 einen Einkommensteuerbescheid von seinem Finanzamt, den er allerdings für rechtswidrig hält. Wie, bis wann und wo kann T den Bescheid bekämpfen?
Gem. § 243 BAO ist gegen einen von einer Abgabenbehörde (Finanzamt) erlassenen Bescheid das Rechtsmittel der „Bescheidbeschwerde“ zulässig. Die Frist zur Einbringung beträgt einen Monat (§ 245 (1) BAO). Gem. § 249 (1) BAO ist die Bescheidbeschwerde bei jener Behörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (also beim Finanzamt) eine Einbringung beim Bundesfinanzgericht (BFG) ist auch zulässig gem § 249 (1) Satz 3 BAO
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus verfahrensrechtlicher Sicht: Der steuerlich nicht durch einen Steuerberater vertretene Unternehmer N reicht seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 elektronisch Ende August 2016 ein.
Gem. § 134 (1) BAO ist die Abgabenerklärung für die Einkommensteuer bis zum Ende des Monats April jeden Folgejahres einzureichen, bei elektronischer Übermittlung bis Ende des Monats Juni. Die Einreichung Ende August erfolgte verspätet, weshalb die Abgabebehörde gem. § 135 BAO einen Verspätungszuschlag von bis zu 10% der festgesetzten Abgabe verhängen kann („kann“ = Ermessen). ZP: In § 20 BAO wird dieses Ermessen näher ausgeführt, Kriterien sind Billigkeit und Zweckmäßigkeit
Der in Form eines Einzelunternehmens tätige Elektriker Bernhard liegt aufgrund einer langwierigen Verletzung, die er sich auf einer Baustelle zugezogen hat, wochenlang im Krankenhaus und schafft es daher nicht, seine ESt-Erklärung für das Jahr 2016 fristgerecht beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Welche Sanktion droht ihm und wird diese tatsächlich verhängt werden? Begründen Sie Ihre Antwort!
Gem § 135 BAO kann die Abgabenbehörde bei Fristverletzungen einen Verspätungszuschlag von bis zu 10% der festgesetzten Abgabe festlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Da dem Bernhard aufgrund seines Krankenhausaufenthaltes eine fristgerechte Erklärung nicht möglich war, ist das Fristversäumnis entschuldbar und deshalb nicht mit einem Zuschlag zu rechnen.
Das Finanzamt nimmt den Geschäftsführer Anton als Haftungspflichtigen gem § 9 Abs 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der B-GmbH in Anspruch. Anton war im Firmenbuch nicht eingetragen und nur wenige Monate tätig; er hatte überdies keinen Einblick in den laufenden Geschäftsbetrieb und war auch aufgrund seiner Ausbildung nicht in der Lage, die Geschäfte zu führen, weswegen der Prokurist F mit zentralen Aufgaben betraut wurde. Haftet Anton? Was könnte Anton tun?
Ein GF kann sich von der Haftung nicht dadurch befreien, einen Prokuristen zu ernennen. Der GF hat nämlich die Tätigkeiten von Prokuristen zumindest so zu überwachen, dass Steuerrückstände ausgeschlossen sind. Nicht in der Lage zu sein die Geschäfte zu führen hindert die Haftung nicht - der GF müsste stattdessen entweder die Behinderung beseitigen oder seine Tätigkeit beenden. wann der Rücktritt erfolgen muss ist abhängig vom Einzelfall, lt VwGH sind 6 Monate aber jedenfalls zu lang Auch bloß F…
Der Designer Charly vergisst aufgrund des erhöhten Arbeitspensums in Zusammenhang mit der Präsentation seiner neuen Kollektion auf die fristgerechte Abgabe seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017. Welche verfahrensrechtlichen Konsequenzen hat Charly zu befürchten?
Gem § 134 (1) BAO sind für die Abgabenerklärungen Fristen vorgesehen (Einreichung bis zum Ende des Monats April des Folgejahres, bis Ende des Monats Juni bei elektronischer Einreichung); bei nicht fristgerechter Einreichung kann die Behörde einen Zuschlag von bis zu 10% der festgesetzten Abgabe als „Verspätungszuschlag“ auferlegen - § 135 BAO.
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus verfahrensrechtlicher Sicht! Anlässlich seines Studienabschlusses erhält A von seinem Vater im Februar 2015 (beide wohnhaft in Linz) einen Neuwagen im Wert von EUR 55.000,-- (seit 2012 bekam A von seinem Vater nie etwas geschenkt).
Gem. § 121a BAO sind Schenkungen unter Lebenden anzeigepflichtig, wenn der Erwerber oder Geschenkgeber zum Zeitpunkt des Erwerbes einen Wohnsitz im Inland hat. Gem. § 121a (2) BAO sind Erwerbe zwischen Angehörigen von der Anzeigepflicht befreit, wenn der gemeine Wert EUR 50.000 nicht übersteigt. Bei einem Neuwagen handelt es sich um einen beweglichen, körperlichen Vermögensgegenstand gem. § 121a (1) Z 1 lit c BAO und unterliegt daher grundsätzlich der Schenkungsanzeigepflicht. A und sein Vater…
Herr A hat seinen Wohnsitz und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich. Er tätigt in den Jahren 2017 und 2018 folgende Schenkungen an seinen Sohn S, der in Deutschland mit seiner Ehefrau lebt und arbeitet und über keinen Wohnsitz in Österreich verfügt: 15.3.2017: Bargeldschenkung iHv EUR 40.000 15.12.2017: Schenkung einer Eigentumswohnung in Salzburg (gemeiner Wert: EUR 400.000, Grundstückswert laut Grundstückswertverordnung: EUR 600.000) 1.4.2018: Bargeldschenkung iHv EUR 20.000…
Gem § 121a (1) BAO unterliegen Schenkungen unter Lebenden einer Anzeigepflicht, wenn der Erwerber oder Zuwendende seinen Wohnsitz im Inland hat. Nachdem A als Zuwendender seinen Wohnsitz in Österreich hat und die Schenkung Bargeld umfasst (Z 1 lit a leg. cit.), ist der § 121a BAO anwendbar; Gem. Abs 2 lit a leg. cit. sind Erwerbe zwischen Angehörigen befreit, wenn sie die Wertgrenze von EUR 50.000 nicht überschreiten. nachdem A und S Angehörige im Sinne des § 25 BAO sind, sind Schenkungen unter…
Der Gastwirt G hat im vergangenen Sommer getätigte Umsätze nicht verbucht und „schwarz“ vereinnahmt. G plagt das schlechte Gewissen und er möchte in die Steuerehrlichkeit zurückkehren. Ist dies möglich? Begründen Sie Ihre Antwort, indem Sie die Voraussetzungen eines allfälligen Rechtsinstruments erläutern.
§ 29 FinStrG Selbstanzeige Wo: § 29 (1) Finanzamt oder Zollamt Offenlegung ohne Verzug § 29 (2) Verzug ist ab Selbstanzeige zu rechnen -> dh wenn er in engem zeitl. Zusammehang mit der Selbstanzeige die Umstände offenlegt, die zur Berechnung des Fehlbetrags notwendig sind, liegt kein Verzug vor. Wann er sich selbst anzeigt ist kein Problem des Verzugs, kann aber (siehe unten) in die Rechtzeitigkeit fallen Entrichtung binnen 1 Monat ab Selbstanzeige bzw Bekanntgabe des Abgabebescheids gem § 29 (…
In der ESt-Erklärung des Bauunternehmers T für das Veranlagungsjahr 2017 ergeben sich für die Abgabenbehörde Ungereimtheiten. Die Behörde führt eine Betriebsprüfung für das Jahr 2017 durch. Im Zuge der Schlussbesprechung (§ 149 Abs 1 BAO) gesteht T, dass er vorsätzlich fiktive Betriebsausgaben deklariert hat, um dadurch eine Abgabenverkürzung in Höhe von EUR 70.000 zu bewirken. Kann T im vorliegenden Fall aus finanzstrafrechtlicher Sicht noch Straffreiheit erlangen?Begründen Sie Ihre Ansicht!
§ 29 FinStrG Selbstanzeige -> § 29 durchprüfen (Richtige Behörde, Offenlegung ohne Verzug, Entrichtung binnen 1 Monat, Rechtzeitigkeit, Benennung) in casu scheitert es an Rechtzeitigkeit - § 29 (3) lit c FinStrG: hätte zu beginn der Betriebsprüfung Selbstanzeige machen müssen, bei Schlussbesprechung ist es zu spät
Beurteilen Sie vorliegenden Sachverhalt aus verfahrensrechtlicher Sicht (Finanzstrafrechtliche Aspekte sind zu vernachlässigen)! Der Elektrotechniker A (Einzelunternehmer) unterlässt für das Jahr 2016 fahrlässig die fristgerechte Einreichung seiner Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt. Nach Festsetzung der Abgabenschuld im Oktober 2018 durch die Behörde gerät A mit der Entrichtung der Abgabenschuld in Verzug und entrichtet die Steuer erst drei Wochen nach Fälligkeit Wir hat die B…
Da A seine Erklärungspflicht gegenüber der Behörde verletzt, kann diese gem §135 BAO einen „Verspätungszuschlag“ von bis zu 10% der festgesetzten Abgabe festlegen (Ermessen); Gem § 217 (1) BAO sind bei nicht fristgerechter Entrichtung von Abgaben Säumniszuschläge zu entrichten, wobei der erste Säumniszuschlag 2% der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabe beträgt (Abs 3, leg. cit.); Verzugszinsen gem § 205 BAO Abgabeanspruch entsteht 2016 somit beginnen die Verzugszinsen it 1. Oktober 2017 Bis zu…
X betreibt mehrere Würstelstände in der Wiener Innenstadt und lebt mit seiner Frau Y und seinen zwei Kindern in einem neu erworbenen und fremdfinanzierten Einfamilienhaus. Aufgrund mehrerer durch die Bezirksverwaltungsbehörde – seiner Ansicht zu Unrecht – festgestellter gewerberechtlicher Verstöße wird X einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 100.000€ auferlegt. Die hohe Strafe zwingt X einen seiner Würstelstände zu schließen. Zu alldem Übel erhält er von der Abgabenbehörde eine Steuernachzahlung…
Gem § 212 (1) BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben – Stundung – oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn eine sofortige volle Entrichtung für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre. Gem § 236 (1) BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre („…
X betreibt mehrere Würstelstände in der Wiener Innenstadt und lebt mit seiner Frau Y und seinen zwei Kindern in einem neu erworbenen und fremdfinanzierten Einfamilienhaus. Aufgrund mehrerer durch die Bezirksverwaltungsbehörde – seiner Ansicht zu Unrecht – festgestellter gewerberechtlicher Verstöße wird X einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 100.000€ auferlegt. Die hohe Strafe zwingt X einen seiner Würstelstände zu schließen. Zu alldem Übel erhält er von der Abgabenbehörde eine Steuernachzahlung…
ACHTUNG! Bei der Frage der steuerlichen Absetzbarkeit sind wir wieder im EStG -> 8. Abschnitt: Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben, § 20! Gem § 20 (1) Z 5 lit b EStG dürfen Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden, bei den einzelnen Einkünften nicht in Abzug gebracht werden/stellen keine abzugsfähigen Aufwendungen dar.
Erläutern Sie allfällige Konsequenzen aus der Verweigerung der Empfängernennung beim Betriebsausgabenabzug bei Körperschaften.
Gem § 162 (1) BAO kann die Abgabebehörde vom Abgabepflichtigen verlangen, dass er die Gläubiger oder Empfänger der Beträge, die er abzusetzen beantragt, genau bezeichnet. Verweigert der Abgabepflichtige die Bezeichnung, so sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen (Abs 2 leg. cit.). Gem § 22 (3) KStG ist bei Körperschaften – zusätzlich zur Körperschaftssteuer – ein Zuschlag in Höhe von 25% jener Beträge zu entrichten, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Behörde die Gläubi…
Beurteilen Sie vorliegende Sachverhalte aus verfahrensrechtlicher Sicht! Der Unternehmer X verweigert dem Finanzamt, welches im Unternehmen eine Außenprüfung durchführt, seine Bücher offenzulegen. Welche Möglichkeiten hat die Abgabenbehörde
Die Behörde kann eine Zwangsstrafe im Sinne des § 111 BAO verhängen. Gem. § 111 (3) BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von EUR 5.000 nicht übersteigen. Wenn X weiterhin die Offenlegung verweigert, kann die Behörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung schätzen (§ 184 BAO).
Unternehmer D ist mit der Steuerpolitik der österreichischen Bundesregierung unzufrieden und beschließt, aus Protest (absichtlich und wissentlich) für die von ihm im Kalendermonat Jänner 2018 erbrachten Umsätze keine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben und auch keine Umsatzsteuervorauszahlung zu leisten. Erfüllt D damit ein finanzstrafrechtliches Delikt und wenn ja, welches? Welchen Sanktionen kann D grundsätzlich begegnen?
Wenn D absichtlich und wissentlich eine Verkürzung der USt bewirkt, begeht er das finanzstrafrechtliche Delikt der „Abgabenhinterziehung“. Gem § 33 (2) lit a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen gem § 21 UStG eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt. Gem § 33 (5) FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages ge…
Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt aus finanzstrafrechtlicher Sicht! Frau A erschleicht sich durch die Verwendung von gefälschten Rechnungen eine Vorsteuererstattung iHv EUR 10.000. Variante: Der durch die Verwendung von gefälschten Rechnungen erschlichene Vorsteuerbetrag beläuft sich auf EUR 200.000. Welches Delikt liegt vor? Würde sich in der Variante etwas ändern?
In der Erschleichung von Vorsteuererstattungen durch A ist zunächst grundsätzlich eine Abgabenhinterziehung gem § 33 FinStrG zu sehen. Des Abgabenbetruges gem § 39 (2) FinStrG macht sich schuldig, wer eine durch das Gericht zu ahndende Abgabenhinterziehung dadurch begeht, dass Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden, denen keine Lieferungen oder sonstige Leistungen zugrunde liegen. Da im konkreten Fall durch die Unterschreitung des strafbestimmenden Wertbetrages von EUR 100.000 keine Gerichtszu…
Ist die Erschleichung einer VSt-Erstattung in Höhe von EUR 150.000 iZm einer tatsächlich erfolgten Lieferung jedoch unter Verwendung einer gefälschten fremden Rechnung ein Abgabenbetrug?
Einen Abgabenbetrug iSd § 39 (1) FinStrG begeht, wer unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden oder unter Verwendung von Scheingeschäften eine ausschließlich durch das Gericht zu ahnende Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG) begeht Die vorsätzliche Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlung oder Gutschrift) stellt demnach eine Abgabenhinterziehung gem § 33 FinStrG dar. Es besteht auch Gerichtszuständigkeit, da vorsätzlich gehandelt wurde und der maßgebliche, strafbestimmende Wertbetrag…
Welche Verjährungstatbestände gibt es und wie unterscheiden sich diese?
Gem § 207 (1) BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung (= „Festsetzungsverjährung“); Dem gegenüber nennt der § 238 BAO die Verjährung des Rechtes zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung von bereits fälligen Abgaben (= „Einhebungsverjährung“). Die Festsetzungsverjährung beträgt fünf Jahre und verlängert sich bei hinterzogenen Abgaben auf zehn Jahre. Das Recht zur Einhebung verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geword…
Herr C ist seit 2005 als Rechtsanwalt tätig. In der stressigen Anfangsphase seiner selbständigen Tätigkeit vernachlässigte er häufig seine abgabenrechtlichen Pflichten. Im Juni 2019 stellt die Finanzbehörde per Bescheid fest, dass Herr C im Jahr 2008 ein Honorar für die Beratung eines Scheidungsvergleichs nicht erklärt hat und schreibt Herrn C nach Wiederaufnahme des Verfahrens mit Wiederaufnahmebescheid mit geändertem ESt-Bescheid für 2008 nicht erklärte Einkommensteuer iHv 20.000 EUR vor. In…
Festsetzungsverjährung gem § 207 (2) BAO beträgt 5 Jahre. gem § 207 (2) 2. Satz BAO beträgt die Frist bei Abgabenhinterziehung aber 10 Jahre laut SV hat die Behörde ausführlich begründet, dass C hinterzogen hat also 10 Jahre in causu beginnt gem § 208 (1) lit a BAO mit Ablauf des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist Anspruch ist 2008 entstanden, beginnt also mit Ablauf 2008 grds Verjährung also wg 10 Jahres Frist mit Ablauf 2018 gem § 209 (1) 1. Satz verlängert sich Frist um ein Jahr, wenn…
Beurteilen Sie vorliegende Sachverhalte aus verfahrensrechtlicher Sicht! Der Unternehmer A hat in den Jahren 2011 bis 2017 Umsatzsteuer hinterzogen. Er möchte wissen, inwieweit abgabenrechtlich bereits Verjährung eingetreten ist. Wie kann er finanzstrafrechtliche Konsequenzen vermeiden?
Gem § 207 (2) BAO beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre. Wenn allerdings Abgaben hinterzogen wurden, verlängert sich diese Frist auf 10 Jahre. Will der A Konsequenzen vermeiden, kann er durch Selbstanzeige und die Erfüllung der damit verbundenen Voraussetzungen straffrei ausgehen gem § 29 FinStrG.
Nennen Sie zwei Fälle, in denen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der Rsp nicht zugelassen wird.
Vgl. § 308 BAO „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ 1) Mehrere aufeinanderfolgende Fristversäumnisse aufgrund von Fehlern des Kanzleipersonals stellen einen Nachweis für eine mangelhaft wahrgenommene Überwachungspflicht des Parteienvertreters (Steuerberaters) dar und können deshalb nicht mehr als „minderer Grad des Versehens“ iSd § 308 BAO gesehen werden, welcher eine WidvS rechtfertigen würde; 2) Wenn steuerlich relevante Aufzeichnungen zum Schutz vorübergehend im Keller aufbewahrt und erst…
Nennen Sie die 7 Obliegenheiten des Abgabepflichtigen und erläutern Sie diese.
§ 119ff: 119, 120, 121a, 124, 132, 133, 141
Nennen Sie die Grundsätze des Finanzstrafverfahrens und erläutern Sie diese näher.
(Diese Frage ist weder aus FinStrG noch aus der Medienkoffer literatur vollständig zu beantworten. Insb die Medienkofferliteratur listet ganz andere Verfahrensgrundsätze, siehe ab RZ K69) [Aus dem Lösungsschema:] „Keine Strafe ohne Gesetz“ – gem. § 4 (1) FinStrG darf eine Strafe nur verhängt werden, wenn die Tat zum Zeitpunkt der Begehung mit Strafe bedroht wa „Keine Strafe ohne Schuld“ – gem. § 6 FinStrG ist nur strafbar, wer schuldhaft handelt „Faires Verfahren“ – das Recht auf ein faires Ver…