SteuerR - Prüfungsaufgaben - GrEStG - Theorie

2 flashcards · Law · by daniel-eder

  1. Die Bemessungsgrundlage bei der GrESt bildet grundsätzlich die Gegenleistung, wobei zumindest der Grundstückswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Unentgeltliche Erwerbe sind jedoch dadurch begünstigt, dass als Bemessungsgrundlage stets der dreifache Einheitswert zur Anwendung kommt. Wahr oder falsch?

    Falsch Die Aussage hinsichtlich Bemessungsgrundlage Gegenleistung Grundstückswert ist korrekt gem § 4 (1) GrEStG Jedoch stimmt die behauptete Begünstigung von unentgeltlichen Erwerben nicht die Begünstigung besteht im Stufensteuersatz des § 7 (1) Z2 lit. A GrEStG der Einheitswert ist gem § 4 (2) für Erwerbsvorgänge an Land und forstwirtschaftlichen Grundstücken relevant

  2. Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer dient stets der Wert der Gegenleistung, mindestens jedoch der Grundstückswert. Wahr oder falsch?

    Falsch grundsätzlich trifft das zwar zu gemäß § 4 (1) GrEStG jedoch wird zum Beispiel im § 4 (2) zu GrEStG davon abgewichen, und die Steuer vom Einheitswert berechnet