SteuerR - Prüfungsaufgaben - UStG 2/2

25 flashcards · Law · by daniel-eder

  1. Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Lebemann L besitzt eine Ferienwohnung in Salzburg, die er jährlich für mehrere Wochen im Jahr an einen Freund zu einem nicht kostendeckenden Freundschaftspreis vermietet

    Grundsätzlich ist die selbständige Vermietung als Tätigkeit mit Wiederholungsabsicht zur Erzielung von Einnahmen anzusehen, L hätte also Unternehmereigenschaft. Im Fall der Liebhaberei liegt jedoch keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor gem § 2 (5) Z2 UStG. Da L aus der Vermietertätigkeit Verluste erzielt, ist von Liebhaberei auszugehen ge § 6 iVm § 1 (2) Z3 L-VO. Die Vermietungstätigkeit führt daher nicht zur Unternehmereigenschaft und USt ist nicht abzuführen.

  2. Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Der österreichische Unternehmer C bestellt Computerteile in Kanada. Mit dem kanadischen Lieferanten werden die Lieferkonditionen "verzollt und versteuert" vereinbart.

    Aufgrund der vertraglich vereinbarten Lieferklausel ist der kanadische Lieferant verpflichtet, die Abfertigung der Computerteile zum freien Verkehr vorzunehmen. Der kanadische Lieferant wird daher zum Schuldner der Einfuhr-USt Gem § 3 (9) UStG ist die Lieferung in Ö steuerbar und USt-Pflichtig. C ist gem § 27 (4) UStG als Leistungsempfänger verpflichtet, die auf die Leistung entfallende USt einzubehalten und im Namen und für die Rechnung des ausländischen Leistungserbringers an das zuständige F…

  3. Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Der polnische Unternehmer F verkauft im Juni 2017 einen VW Passat (erste Inbetriebnahme Sept 2016, KMStand: 16.000 km) an den Privaten G, der in Ö wohnt. F lässt das KFZ an G versenden

    G ist ein Privater, somit ist Art 1 BMR nicht erfüllt und es liegt grds kein ig. Erwerb vor. Gem Art 1 (7) BMR kann ein ig Erwerb auch bei Privatem Erwerber vorliegen, wenn ein neues Fahrzeug erworben wird. Bei besagtem VW Passat handelt es sich aber um kein neues Fahrzeug gem der Definition des Art 1 (9) BMR, da die erste Inbetriebnahme des PKW mehr als 6 Monate zurückliegt und der PKW mehr als 6.000km zurückgelegt hat. Es liegt daher kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor Zu prüfen ist weite…

  4. Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Ralf (Wohnsitz in Berlin) vermietet seine beiden ET-Wohnungen in Salzburg zu Wohnzwecken und erhält dafür ein jährliches Mietentgelt insg iHv 25.000. Sämtliche Tätigkeiten iZm der Vermietung regelt Ralf von seinem Wohnsitz in Berlin aus. Ansonsten wird Ralf nicht unternehmerisch tätig.

    Die Vermietung ist eine sonstige Leistung, deren Leistungsort sich grds nach dem B2C Prinzip des § 3a (7) UStG = Unternehmerort bestimmt. Da es sich aber um eine Grundstücksleistung handelt, liegt der Ort der sonstigen Leistung gem § 3 (9) UStG bei den Wohnungen - in Wien und somit in Ö. Die Wohnraumvermietung ist in Ö USt-Steuerbar und auch USt-pflichtig, der Steuersatz beträgt gem § 10 (2) Z3 lit a UStG 10%. ZP: Da die Usätze von Ralf nicht mehr als 30.000 betragen, wäre auch die Anwendbarkei…

  5. Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Der Bregenzer Unternehmer T vermietet an den deutschen Unternehmer P einen PKW für die Dauer von 5 Monaten. Der PKW wird in der Schweiz zur Verfügung gestellt. Variante: T vermietet den PKW stattdessen an den Schweizer Unternehmer S und stellt den PKW in Deutschland zur Verfügung.

    Vermietung des PKW ist eine Sonstige Leistung. Da sie > 30 Tage ist, ist sie keine kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels iSd § 3a (12) Z1 UStG. Da der Empfänger P kein Nichtunternehmer ist, ist auch § 3a (12) Z2 UStG nicht einschlägig. Der Leistungsort liegt darum gem der B2B Generalklausel § 3a (6) UStG am Unternehmensstandort des Empfängers, also Deutschland. Variante: Gem § 3a (6) UStG liegt der Leiestungsort in der Schweiz

  6. Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Der österreichische Anwalt A berät den in der Schweiz lebenden Geschenkgeber G in Zusammenhang mit einer Schenkung von Wertpapieren, die auf einem Depot bei einer Ö Bank verwahrt werden.

    Tätigkeit als Anwalt ist Katalogleistung iSd § 3a (14) Z3 UStG. Ist der Empfänger der Leistung Nichtunternehmer und hat er keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet, so gilt die Leistung an seinem Wohnsitz im Drittlandsgebiet ausgeführt. Leistungsort ist somit die Schweiz und die Leistung ist in Ö nicht steuerbar.

  7. Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Der Wiener Kreditvermittler K bestellt beim großen deutschen Softwarehaus D eine neue EDV-Anlage um 40.000. K erzielt ausschließlich Umsätze aus der Kreditvermittlung

    Vermittlung von Krediten ist gem § 6 (1) Z8 lit a UStG unecht steuerbefreit. K ist somit hinsichtlich der Eingangsleistung nicht VSt-abzug berechtigt. K ist somit ein Schwellenerwerber gem Art 1 (4) Z1 lit a UStG. Da K die Erwerbsschwelle gem Art 1 (4) Z2 UStG iHv 11.000 überschreitet, hat er einen innergemeinschaftlichen Erwerb gem Art 1 (2) UStG zu versteuern. K kann keinen VSt Abzug geltend machen (weil unecht steuerbefreit) ZP: D tätigt korrespondierend eine steuerfreie ig Lieferung gem Art…

  8. Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: A bestellt privat für sein Eigenheim beim ungarischen Unternehmen U Heizöl. Der Versandumsatz von U nach Ö beträgt jährlich 4.000

    Heizöl ist eine verbrauchsteuerpflichtige Ware iSd § Art 1 (6) BMR gem Art 3 (7) BMR entfällt die Lieferschwelle für den innergemeinschaftlichen Versandhandel iSd Art 3 (3) BMR für solche Waren. Da die anderen Voraussetzungen für die Anwendung des Art 3 (3) BMR, nämlich in casu dass gem Art 3 (4) Z1 der Erwerber privater ist, erfüllt sind, liegt IG Versandhandel vor. Demnach ist gem Art 3 (3) BMR der Lieferort im Land wo die Versendung endet, also in Ö.

  9. Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Herr B schafft für sein Unternehmen einen Luxus-Diesel-PKW um 200.000 exkl USt an, den er zu 75% privat nutzt. Die Jährlichen Treibstoffosten belaufen sich auf 2.500 exkl USt, die sonstigen Kosten (Versicherung, Service, etc) betragen 5.000 exkl USt.

    gem § 12 (2) Z2 lit b UStG gelten sowohl Anschaffung als auch die laufenden Kosten iZm dem PKW als nicht für das Unternehmen ausgeführt -> VSt Abzug ist nicht möglich. (§ 12 (2) Z2a UStG ist nicht anwendbar, da der CO2 Ausstoß bei einem Diesel PKW > 0g/km liegt)

  10. Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Der Architekt A erwirbt einen 3D Drucker den er zu 70% für die Erstellung von Modellen im Rahmen seines Architektenbüros nutzt. Ansonsten verwenden seine Frau bzw seine Kinder den Drucker zur Fertigung von Spielzeug

    A nutzt als Unternehmer den Drucker zu mehr als 10% betrieblich, somit kann er gem § 12 (2) Z1 lit a UStG die gesamte auf den Erwerb anfallend USt als VSt abziehen. Die private Nutzung des Druckers im Ausmaß von 30% stellt eine Verwendungsentnahme (= fiktive sonstige Leistung) gem § 3a (1a) Z1 UStG dar, die zu versteuern ist. Bemessungsgrundlage für die fiktive sonstige Leistung sind gem § 4 (8) lit b UStG die auf die Ausführung der Leistung entfallenden Kosten = Afa + Betriebskosten. Alternati…

  11. Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Die X-Mas GmbH produziert und vertreibt verschiedenste Formen von Weihnachtskalendern. Jedes Jahr zu Weihnachten bekommt jeder Mitarbeiter einen Schokoladeweihnachtskalender im Wert von 20€ aus der Produktion der X-Mas GmbH.

    Es liegt ein steuerbarer Eigenverbrauch iSd § 3 (2) UStG vor. § 3 (2) UStG nimmt aber Geschenke von geringem Wert bzw bloße "Aufmerksamkeiten" ausdrücklich von der Steuerbarkeit aus.

  12. Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Die D-OG ist sowohl in Ö als auch in D als Bauunternehmen tätig. Aufgrund von Kapazitätsengpässen in D verlegt die D-GO am 20.1.2019 einen ursprünglich an die Ö Niederlassung zugewiesenen Spezialkran (EK am 20.1.2019 4.000.000) in die D Niederlassung. Beurteilen Sie nur aus Ö Perspektive!

    Die D-OG tätigt eine steuerbare innergemeinschaftliche Verbringung, die als innergemeinschaftliche Lieferung gegen Entgelt gilt gem Art 3 (1) BMR Diese innergemeinschaftliche Verbringung ist aber gem Art 7 (2) Z1 iVm Art 6 (1) BMR in Ö steuerbefreit. ZP: Als ig. Warenlieferung ist die ig Verbringung gem Art 4 (2) BMR mit 300.000 in die Zusammenfassende Meldung gem Art 21 (3) UStG aufzunehmen Ich weis nicht wie die Musterlösung auf 300.000 kommt. Art 4 (2) BMR verweist auf § 8 (4) lit a UStG wel…

  13. Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Die A-KG (Forstbetrieb) und die B-GmbH (Maschinentechnik) stehen in ständiger Geschäftsbeziehung. Im Mai 2017 bestellt die B-GmbH bei der A-KG Brennholz im Wert von 5.000. Als Gegenleistung repariert die B-GmbH eine Maschine der A-KG. Für die Reparatur würde die B-GmbH normalerweise 4.000 verrechnen. Beurteilen Sie aus Sicht der A-KG und B-GmbH

    Die A-KG erbringt eine steuerbare Lieferung iSd § 3 (1) UStG iVm § 1 (1) Z1 UStG. Die B-GmbH erbringt eine Steuerbare Leistung iSd § 3a (1) UStG iVm § 1 (1) Z1 UStG. Bei dem Geschäft handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz iSd § 3 (2) UStG. Als Entgelt gilt gem § 4 (6) USG der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz Die A-KG erbringt eine Lieferung um 4.000 und die B-GmbH eine Leistung um 5.000

  14. Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Eine kanadische Ltd bestellt bei der Ö P-AG Waren im Wert von 20.000. Die P-AG versendet die Waren nach Kanada. Die P-AG hat die Waren von Ö Unternehmern erworbene. Beurteilen sie den SV NUR aus Ö Perspektive und aus Sicht der P-AG. Steht der P-AG VSt-Abzug zu?

    Der Ort der Lieferung liegt bei Versendung gem § 3 (8) UStG dort, wo die Versendung an den Dritten beginnt in Ö, also tätig P-AG eine in Ö steuerbare Lieferung Es liegt aber eine echt steuerbefreite Ausfuhrlieferung gem § 7 (1) Z1 UStG iVm § 6 (1) Z1 UStG vor. Trotz Befreiung der Umsätze aus der Lieferung kann die P-AG gem § 12 (3) lit a UStG den VSt-Abzug für Vorleistungen (= Warenkauf von den Ö Unternehmen) geltend machen.

  15. Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Die österreichische Bauträger GmbH beauftragt die Ungarische U-Kft (weder Betriebsstätte noch sonstige steuerliche Anknüpfungspunkte in Ö) zur Durchführung von Bauleistungen an einem neuen Hochhauswohngebäude in Linz. Konkret wird die Montage von Fenster und Türen von der U-Kft durchgeführt. Sämtliches Material wird von der Bauträger GmbH bereitgestellt. Der Auftragswert ist 800.000 Beurteilen sie den SV NUR aus Ö Perspektive! W…

    Die U-KFt erbringt bauleistungen. Die Bauträger-GmbH stellt die Stoffe bereit. Es liegt also eine Werkleistung, somit eine sonstige Leistung iSd § 3a (1) UStG vor. (und keine Werklieferung iSd § 3 (4) UStG) Da die sonstige Leistung iZm einem Grundstück erbracht wird, gilt der Ort an dem das Grundstück gelegen ist als Leistungsort gem § 3a (9) UStG. Die Leistung ist somit gem § 1 (1) Z1 UStG in Ö steuerbar, und mangels Befreiung auch steuerpflichtig. Es kommt zur Anwendung des Reverse-Charge Ver…

  16. Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Herr X betreibt seit 30 Jahren einen Handelsbetrieb, den er Ende 2019 an seinen Nachfolger Herrn Y gesamthaft um 240.000 verkauft. Unter den übergebenen Vermögensgegenständen befinden sich: Die Inneneinrichtung des Lokals mit einem Zeitwert von 30.000 Das Gebäude mit einem Zeitwert von 180.000 In der Kassa liegen 5.000 Beurteilen Sie die Betriebsveräußerung aus USt-Sicht unter der Annahme, dass keine weiteren Vermögenswerte vorh…

    Wird ein gesamtes Unternehmen verkauft ist gem § 4 (7) UStG die Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte. die einzelnen getätigten Lieferungen sind gesondert zu beurteilen Befreiungen und Steuerbegünstigungen bleiben für die einzelnen Wirtschaftsgüter anwendbar Inneneinrichtung Lieferung iSd § 3 (1) UStG 20% Steuersatz Übertragung des Gebäudes Lieferung eines Grundstücks gem § 3 (1) UStG ist gem § 6 (1) Z9 UStG unecht steuerbefreit ZP: Es kann…

  17. Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Herr A, wohnhaft in Salzburg, kauft bei einem deutschen Autohändler B (Unternehmenssitz Freilassing) einen fabrikneuen Mercedes E-Klasse um 80.000 den er in Ö privat nutzen will Beurteilen sie den SV NUR aus Ö erspektive!

    Grds liegt gem Art 1 (2) BMR kein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb in Ö vor, da der Erwerber A kein Unternehmer iSd Art 1 (2) Z2 lit a BMR ist Gem Art 1 (7) UStG ist aber der Erwerb eines neuen Fahrzeugs auch dann ein ig. Erwerb, wenn der Erwerber kein Unternehmer ist. ZP: Es kommt zur Erwerbsbesteuerung. Die Steuer ist für den einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung gem Art 20 (2) BMR) zur Sicherung des Steueranspruchs gilt Art 27 (1-4) BMR Die Steu…

  18. Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Der Linzer Unternehmer L beauftragt den Deutschen Unternehmer D mit der Errichtung einer Aluminiumverarbeitungsanlage. Im Zuge Errichtung der Anlage beauftragt D den österreichischen Unternehmer Ö Kabel zu verlegen und entsprechende Anschlüsse zu montieren. Beurteilen sie die Verkabelung aus USt-Sicht!

    Werklieferung des Österreichischen Unternehmers Ö im Inland gem § 3 (4) UStG = wie Lieferung zu behandeln da Ö die Kabel als Hauptsache iZm der Verlegungsleistung beisteuert Lieferort daher gem § 3 (7) UStG in Ö Reverse Charge - Steuerschuld geht auf D über, da gem § 19 (1a) UStG eine Bauleistung vorliegt weil Kabel und Anschlüsse fest mit dem Gebäude verbunden Weil der Leistungsempfänger D seinerseits mit der Erbringung der Bauleistung (durch Ö) beauftragt ist

  19. Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Die U-Versicherungs-AG versicherte bisweilen nur Privatpersonen, möchte ihre Versicherungsleistungen nun aber auch im B2B Bereich etablieren. Im Februar 2019 gelingt es den ersten zahlenden Geschäftskunden zu akquirieren. Die U-Versicherungs-AG stellt 20% UStG für ihre Versicherungsleistung in Rechnung

    Versicherungsleistungen sind unecht steuerbefreit nach § 6 (1) Z9 lit UStG. Dementsprechend ist der Ausweis von USt auf der Rechnung falsch. Dennoch schuldet die U-AG die USt kraft Rechnung gem § 11 (12) UStG [Achtung, als Unternehmer ist (12) einschlägig, nicht (14)] Die U-AG kann die Rechnung jedoch im Nachhinein berichtigen gem § 11 (12) iVm 16 UStG

  20. Der österreichische Händler H verkauft Computerteile und versendet diese in den Drittstaat X, obwohl dies aufgrund von Embargobestimmungen verboten ist. Ist diese Lieferung steuerbefreit?

    Es liegt eine steuerfreie Ausfuhrlieferung iSd § 7 UStG vor. leg cit unterscheidet nicht zw erlaubten und nicht erlaubten Ausfuhren. Die Lieferung ist daher bei vorliegen der Voraussetzungen des § 7 UStG steuerfrei.

  21. Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Der Unternehmer A in Linz beauftragt den Unternehmer B in Liechtenstein mit der Erstellung eines Webshops. Da B aufgrund zahlreicher Aufträge keine Zeit hat, beauftragt er den Unternehmer C in Dornbirn mit der Besorgung der von ihm eingegangenen Verpflichtung.

    Besorgte Leistung: Die Leistung des C an B wird gem § 3a (6) UStG (=B2B Prinzip) dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (Liechtenstein) Besorgungsleistung: Auf die Besorgungsleistung des B an A sind dieselben Regeln über den Leistungsort anzuwenden, wie für die besorgte Leistung gem § 3a (4) UStG also ist § 3a (6) UStG auch auf die Besorgungsleistung anzuwenden Gem § 3a (6) UStG wird die Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger (für die Besorgungsleistung also der A) sein…

  22. Die Ö Zahnärztin Z erzielt mit ihrer Praxis im Jahr 2019 einen Jahresumsatz von 200.000 Daneben vereinnahmt sie aus ihren Fachbeiträgen für med Fachzeitschriften 8.000 Fällt Z mit ihren Einnahmen aus den med Fachbeiträgen unter die Kleinunternehmerregelung?

    Gem § 6 (1) Z 27 UStG bis 35.000 Umsatz steht Kleinunternehmerregelung zu (Achtung dies ist neue Rechtslage, 2019 war es noch 30.000) Der Jahresumsatz von 8.000 aus den Fachbeiträgen übersteigt dies nicht. Gem leg cit bleiben die 200.000 an unecht steuerbefreiten Umsätze aus Heilbehandlungen iSd § 6 (1) Z19 UStG für die Berechnung der Kleinunternehmer grenze außer Ansatz Achtung: leg cit regelt welche Ziffern für die Berechnung außer Ansatz bleiben und welche einbezogen werden müssen. Also bei…

  23. Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Einzelunternehmerin E kauft sich im Jänner 2018 einen neuen Laptop für ihr Büro um 1.400 exkl USt zur sofortigen Verwendung. Den VSt Abzug macht E in voller Höhe geltend. Ab dem Jahr 2020 fällt E unter die Kleinunternehmerregelung, wobei sie von der Steuerbefreiung Gebrauch macht.

    Es handelt sich um eine Änderung der Verhältnisse iSd § 12 (1) UStG, daher Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen für eine Vorsteuerberichtigung iSd leg cit. Berichtigungszeitraum bei bewegl Gegenständen ist gem leg cit 4 Jahre ab dem Jahr der erstmaligen Verwendung (5 Jahre insgesamt). -> Restberichtigung für 3 Jahre: 2020, 2021, 2022 In jedem dieser Jahre zu je 1/5 zu korrigieren: = (1.400 / 100 * 20) / 5= 280 / 5 = 56 Übersteigt der jährlich zu berichtigende VSt-Betrag 60 nicht, dann kann gem…

  24. Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: Noch vor Eröffnung seines neuen Restaurants in Innsbruck lässt sich Herr G ein umfangreiches Marketingkonzept von der in D ansässigen Media GMBH erstellen

    Marketingkonzept ist sonstige Leistung iSd § 3a UStG. Der Leistungsort bestimmt sich, da G Unternehmer ist, nach § 3a (6) UStG (B2B Generalklausel) und ist dort wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt = Innsbruck, also in Ö. Da es sich bei der Media GmbH um ein D Unternehmen handelt, das im Inland weder Unternehmen noch Betriebsstätte betreibt, kommt es gem § 19 (1) Unterabsatz 2 UStG zum Übergang der Steuerschuld auf den Ö Empfänger G = Reverse Charge. Herr G hat die Ö USt an das z…

  25. Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt aus umsatzsteuerlicher Sicht. Besteht die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug für das errichtete Gebäude? Wenn ja, in welcher Höhe? Stellen Sie auch Überlegungen an, wie sich für alle Beteiligten ein optimales Ergebnis erzielen lässt. Die I-GmbH ist schwerpunktmäßig im Immobilienhandel tätig und lässt in Linz ein Gebäude errichten, das anschließend an die S-GmbH vermietet wird. Die S-GmbH nutzt diese Immobilie als Verkaufslokal für Mode. Mit der Fertigstellung de…

    2020 Gem § 6 (1) Z16 UStG ist Grundstücksvermietung unecht USt-Befreit. Dies führt gem § 12 (3) Z1 UStG aber zum Ausschluss des VSt-Abzugs. Gem § 6 (2) letzter Unterabsatz UStG kann auf die Steuerbefreiung verzichtet werden, wenn der Leistungsempfänger das Grundstück nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den VSt-Abzug nicht ausschließen. Die S-GmbH als Modehändler erfüllt dies (idR alle Umsätze VSt-Abzugsfähig) Diese Option ist in casu Vorteilhaft, weil dann die I-GmbH VSt-Abzug für…