Patentrecht - Altfragen (JKU)
LVA von Dr. Michael Stadler See also https://www.memcode.com/courses/11696
73 flashcards · Law · by daniel-eder
Rechtsdurchsetzung Der Maschinenbaustudent M baut eine patentierte Kaffeemaschine nach, um sie daheim für den Eigengebrauch zu benützen. M baut eine zweite Kaffeemaschine, die er seinem Diplomarbeitsbetreuer D schenkt. Weil Ds Freund K, der einen Pop-Up-Cafe betreibt, so begeistert von der Kaffeemaschine ist, überlässt D dem K die Kaffeemaschine, der diese in seinem Pop-Up-Cafe verwendet. Welche Ansprüche hat der Patentinhaber gegen den M und K? Kann K gegen den Verletzungsvorwurf einwenden, da…
Eigengebrauch durch M gem § 22 (1) PatG kann der Patentinhaber zwar auch den gebrauch untersagen, jedoch nur den betriebsmäßigen. Private Handlungen sind nicht untersagt. aus dem Eigengebrauch ergibt sich kein Anspruch gg M. Verschenken der 2. Kaffeemaschine von M an D ebenfalls keine Betriebsmäßige überlassung/inverkehrbringen, sondern bloße Private Handlung daraus kein Anspruch gg M Überlassen des D an K ebenfalls keine Betriebsmäßige überlassung/inverkehrbringen, sondern bloße Private Handlu…
Rechtsdurchsetzung A hat ein österreichisches (aber kein italienisches) Patent für die automatisierte mikrobiologische Analyse von Quellwasser. B verwendet dieses Verfahren in seinem Labor in Italien, wo kein Patentschutz besteht. B sendet Werbe-Folder, die die Analyse beschreiben an einzelne Seebad- Betreiber in Österreich. Bislang hat B jedoch noch keine Aufträge aus Österreich erhalten. Hat A Ansprüche gegen B aufgrund des österreichischen Patents?
gem § 22 (1) PatG erstreckt sich der Patentschutz auch auf das bloße öffentliche anbieten ("feilbieten") des geschützten Gegenstandes. A hat daher in Ö einen Unterlassungsanspruch gem § 147 PatG gegen B. Ansprüche in Geld gem § 150 PatG sind grundsätzlich denkbar (arg: § 150 (4) PatG) Für die Handlungen in Italien hat A keine Ansprüche.
Diensterfinderrecht und Berechtigung (SP) A ist Arbeitnehmer der in der chemischen Industrie tätigen B-GmbH. A erfindet in seiner Freizeit ein Verfahren zur Herstellung besonders reiner Salpetersäure sowie einen Boxhandschuh. Wie hat A sich zu verhalten?
DV Aufrechtes DV im Inland als Erfindungen gemacht wurden Urlaub unbeachtlich! Vereinbarung KV anzunehmen Unternehmensgegenstand Salpetersäureverfahren ist gedeckt Boxhandschuh nicht -> keine Diensterfindung dahingehend Alternative des § 7 (3) PatG aus SV nicht eindeutig erkennbar, aber lit b (Anregung aus Tätigkeit) oder lit c (Benützung der Erfahrung aus Unternehmen) denkbar -> dann läge Diensterfindung hinsichtlich Salpetersäureverfahren vor. Hinsichtlich des Boxhandschuh hat A keine Pflicht…
Prioritätsrecht Unter welchen formellen und inhaltlichen Voraussetzungen wird das Prioritäts-Recht zuerkannt?
Formelle Länder der Erstanmeldung und der Nachanmeldung sind Mitglieder der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) oder gegenseitige Anerkennung oder einseitige Anerkennun g des NA Staates Der Anmelder von EA und NA sind identisch bzw Rechtsnachfolge nachgewiesen Frist von 12 Monaten ab Anmeldetag der EA Inhaltlich Identität der Erfindung identische Erfindungen haben den Zeitrang der Erstanmeldung neue Erfindungen sind möglich, haben aber den Zeitrang der Nachanmeldung (also wie eine komplett neue…
Patentierbarkeitsvoraussetzungen Sind die folgenden Gegenstände patentierbar? Geben Sie jeweils den Grund für Ihre Entscheidung an. Falls Sie der Auffassung sind, dass keine Patentierbarkeit gegeben ist, geben Sie an, ob und ggf durch welche anderen Schutzrechte diese Erfindungen schützbar sind. b) Ein Verfahren zum Handeln von Aktien mit einem gewöhnlichen Computer, der an das Internet angeschlossen ist und Aktienkurse auf bekannte Weise abruft. Von bekannten Systemen unterscheidet sich der Co…
Es gibt keine Innovation am Computer, nur das Verfahren ist neu. Es handelt sich um eine sog "Business Method" ("Pläne, Regeln und Verfahren für ... geschäftliche Tätigkeiten ...") gem § 1 (3) Z5 PatG. Solche Ablaufpläne sind nicht Patentierbar. Der Computercode könnte aber urheberrechtlich geschützt sein.
Neuheit a) Unter welchen Voraussetzungen gelten Gegenstände als veröffentlicht?
§ 3 (1) PatG der Öffentlichkeit in irgendeiner weise zugänglich gemacht = kein beschränkter Personenkreis
Patentierbarkeitsvoraussetzungen Sind die folgenden Gegenstände patentierbar? Geben Sie jeweils den Grund für Ihre Entscheidung an. Falls Sie der Auffassung sind, dass keine Patentierbarkeit gegeben ist, geben Sie an, ob und ggf durch welche anderen Schutzrechte diese Erfindungen schützbar sind. c) Ein Computerspiel mit neuen, spannenden Regeln.
gem § 1 (3) Z5 PatG sind spiele und regeln für Spiele nicht patentierbar, ebensowenig wie Computerprogramme. Der Computercode sowie die Regeln könnten jedoch Urheberrechtlich geschützt sein.
Berechtigung zur Anmeldung Der Erfinder A findet zur Vermarktung seiner Erfindung den auf Patentverwertung spezialisierten B. A und B beschließen für die Erfindung eine Patentanmeldung ausarbeiten zu lassen und dann einzureichen. Nach einem Streit zwischen A und B über die weiteren Schritte zur Gründung eines Unternehmens reicht B eine Patentanmeldung im eigenen Namen ein. Wie kann A sich zur Wehr setzen?
gem § 49 (5) iVm (1) Z1 PatG kann A die Übertragung des Patents begehren, das B der Anspruch auf Erteilung nicht zustand.
Berechtigung zur Anmeldung C ist Angestellter der D-AG, die Sportartikel entwickelt und verkauft. C, eigentlich Mitarbeiter der Marketing-Abteilung für Heimtrainingsgeräte beschäftigt, erfindet in seiner Freizeit einen neuen Belag für Fußballtorwart-Handschuhe. C ist der Meinung, dass die Erfindung frei von Ansprüchen der D-AG ist, meldet die Erfindung in eigenem Namen an. Die D-AG möchte die Erfindung für die Fußballtorwart-Handschuhe ihres eigenen Sortiments nutzen. Wie kann die D-AG vorgehen?
D müsste nachweisen, dass eine Diensterfindung vorliegt. DV Aufrechtes DV im Inland im ZP der Erfindung gegeben Vereinbarung KV anzunehmen Unternehmensgegenstand ist Sportartikel. also Torwart-Handschuhe erfasst Alternative des § 7 (3) PatG aus dem SV nicht klar ersichtlich. lit a (obliegenheit des C) nicht erfüllt, da er in Marketing arbeitet, und in anderer Sparte (Heimtrainer) Wenn D nachweisen kann, dass entweder gem lit b die Anregung zur Erfindung aus der Tätigkeit kam, oder gem lit c Erf…
Patentierbarkeitsvoraussetzungen Sind die folgenden Gegenstände patentierbar? Geben Sie jeweils den Grund für Ihre Entscheidung an. Falls Sie der Auffassung sind, dass keine Patentierbarkeit gegeben ist, geben Sie an, ob und ggf wie für diese Gegenstände Schutz erlangt werden kann. b) Ein Glücksspielautomat, der ein Spiel mit neuen spannenden Regeln umsetzt.
Spiele und Spielregeln sind gem § 1 (3) Z 5 PatG keine Erfindungen und nicht patentierbar. Das Spiel und die Regeln könnten Urheberrechtlich geschützt sein. Das Design des Spiels und des Automaten könnte als Geschmacksmuster schützbar sein. Der automat als Maschine kann patentiert werden, wenn er neu ist (und nicht einfach ein genetischer Computer)
Patentierbarkeitsvoraussetzungen Sind die folgenden Gegenstände patentierbar? Geben Sie jeweils den Grund für Ihre Entscheidung an. Falls Sie der Auffassung sind, dass keine Patentierbarkeit gegeben ist, geben Sie an, ob und ggf wie für diese Gegenstände Schutz erlangt werden kann. c) Ein neuartiges Werkzeug zum mechanischen Öffnen von versperrten Schlössern ohne die üblicherweise hierfür erforderlichen Schlüssel.
Zu Überlegen ist hier die Ausnahme von der Patentierbarkeit gem § 2 (1) Z1 wegen Verstoß gg öffentliche Ordnung oder gute Sitten. Diese Ausnahme ist aber nicht einschlägig, wenn es auch nicht-sittenwidrige Nutzungsmöglichkeiten gibt. In casu zb Schlüsseldienst. Daher patentierbar!
Patentierbarkeitsvoraussetzungen Sind die folgenden Gegenstände patentierbar? Geben Sie jeweils den Grund für Ihre Entscheidung an. Falls Sie der Auffassung sind, dass keine Patentierbarkeit gegeben ist, geben Sie an, ob und ggf wie für diese Gegenstände Schutz erlangt werden kann. d) Ein Verfahren, das ohne nähere Angaben voraussetzt, dass ein Gegenstand für längere Zeit einen Meter über dem Boden schwebt.
Die Patentierung scheitert an der Ausführbarkeit gem § 87a PatG. Die Erfindung ist so zu offenbaren, dass sie eine Fachperson ausführen kann, hier fehlen aber die notwendigen Angaben wie der Gegenstand schweben kann.
Patentierbarkeitsvoraussetzungen Sind die folgenden Gegenstände patentierbar? Geben Sie jeweils den Grund für Ihre Entscheidung an. Falls Sie der Auffassung sind, dass keine Patentierbarkeit gegeben ist, geben Sie an, ob und ggf wie für diese Gegenstände Schutz erlangt werden kann. e) Ein Verfahren zur Heilung von viralen Infektionen durch Verabreichung eines bestimmten Medikaments.
Es handelt sich um ein therapeutisches Verfahren, dh es ist gem § 2 (1) Z2 PatG von der patentierung ausgenommen.
Neuheit und Prioritätsrecht Was zählt zum Stand der Technik für eine Patentanmeldung?
gem § 3 (1) PatG Alles was am Tag vor der Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde
Neuheit und Prioritätsrecht Was ändert sich die Situation im Vergleich zu Punkt a), wenn die Anmeldung das Prioritätsrecht einer früheren Anmeldung zu Recht beansprucht? (Punkt a lautete: "Was zählt zum Stand der Technik für eine Patentanmeldung?")
Ausgangssituation: gem § 3 (1) PatG Alles was am Tag vor der Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde Bei Prioritätsrecht: Statt Tag der Anmeldung des zweiten Patents, zählt der Tag der Anmeldung des ersten Patents, dessen Prioritätsrecht in Anspruch genommen wurde. Dh alles am Tag vor der Anmeldung des ersten Patents.
Neuheit und Prioritätsrecht Welches der Schutzrechte (Beilagen A, B) beansprucht die Priorität des anderen?
Anlage B beansprucht die Priorität von Anlage A, siehe 30 - Priorität in Anlage B
Neuheit und Prioritätsrecht Prüfen Sie anhand der Deckblätter der Beilagen, ob die formellen Voraussetzungen für die Priorität erfüllt sind. Nehmen Sie zu allen Voraussetzungen Stellung und markieren Sie auf dem Deckblatt die für Ihr Entscheiden relevanten Stellen
AT 518397 B1 2017-10-15 B1 = Patentschrift = Patent erteilt EP 3 293 423 A1 A1 = Patentanmeldung Länder Mitglieder des PVÜ A: EA, in Ö B: NA, Europäisches Patent. Mitglieder bilden einen Sonderverband iSd PVÜ, Ö ist ein Mitglied Identität des Anmelders in Beiden Fällen Braun Maschinenfabrik GmbH Frist (12 Monate) gem § 93a PatG EA 08.09.2016 NA 15.05.2017 Frist eingehalten
Rechtsdurchsetzung Sie verfügen über ein österreichisches Patent für eine besondere Hautcreme. Auf dem Besuch einer Kosmetik-Messe in Wels entdecken Sie, dass ein Konkurrent Proben von patentverletzenden Cremes verteilt. Auf die Verletzung angesprochen, verteidigt sich dieser Konkurrent, a) das bloße Verteilen von Gratis-Mustern stelle keine Patentverletzung dar. Auch sei das Musterexemplar nicht verkauft worden. Gehen Sie davon aus, dass das Musterexemplar tatsächlich nicht verkauft worden ist…
Die Schutzwirkung von Patenten erstreckt sich gem § 22 (1) PatG auch auf bloße Inverkehrbringung wenn sie betrieblich ist, eine Gegenleistung ist nicht notwendig. Der Einwand ist folglich irrelevant.
Rechtsdurchsetzung Sie verfügen über ein österreichisches Patent für eine besondere Hautcreme. Auf dem Besuch einer Kosmetik-Messe in Wels entdecken Sie, dass ein Konkurrent Proben von patentverletzenden Cremes verteilt. Auf die Verletzung angesprochen, verteidigt sich dieser Konkurrent, b) überhaupt stelle der Konkurrent in Österreich keine keine Produkte her, sondern er importiere seine Produkte lediglich aus dem Ausland. Gehen Sie davon aus, dass die Produktion tatsächlich im Ausland stattfi…
Die Schutzwirkung von Patenten erstreckt sich gem § 22 (1) PatG auch auf die Einfuhr und Inverkehrbringung im Inland. Der Einwand ist folglich irrelevant.
Rechtsdurchsetzung Sie verfügen über ein österreichisches Patent für eine besondere Hautcreme. Auf dem Besuch einer Kosmetik-Messe in Wels entdecken Sie, dass ein Konkurrent Proben von patentverletzenden Cremes verteilt. Auf die Verletzung angesprochen, verteidigt sich dieser Konkurrent, c) er habe seine Produkte markenrechtlich geschützt. Gehen Sie davon aus, dass dies der Wahrheit entspricht. Gehen Sie auf die (rechtliche Relevanz der) Einwendungen im Einzelnen ein und entkräften Sie die Argu…
Markenrechte und Patente sind unterschiedliche Schutzrechte mit unterschiedlichem Schutzumfang. Der Markenschutz des Konkurrenten schützt nicht die technologische Innovation, sondern die die Marke als unterscheidbares Zeichen. Sie hat auf die Patentverletzung keinerlei Auswirkung, eine Patentverletzungsklage wäre dennoch erfolgreich.
Rechtsdurchsetzung Sie verfügen über ein österreichisches Patent für eine besondere Hautcreme. Auf dem Besuch einer Kosmetik-Messe in Wels entdecken Sie, dass ein Konkurrent Proben von patentverletzenden Cremes verteilt. Auf die Verletzung angesprochen, verteidigt sich dieser Konkurrent, d) Cremes seien als Stoffe nicht patentfähig, da sie auch therapeutische Wirkungen haben Gehen Sie davon aus, dass dies der Wahrheit entspricht. Gehen Sie auf die (rechtliche Relevanz der) Einwendungen im Einze…
Wenn die Creme nicht Patentfähig ist, dann wurde das Patent zu unrecht erteilt. Das bedeutet der Konkurrent kann im Falle einer Patentverletzungsklage die Nichtigkeit gem § 48 PatG geltend machen. Dies führt dazu, dass alle nicht patentierbaren Patentansprüche ex tunc nichtig werden. In folge liegt auch keine Patentverletzung mehr vor.
Diensterfindungsrecht Der Mitarbeiter A der Rechtsabteilung des Pharmaunternehmens B-GmbH ist aufgrund seines eintönigen Berufs gelangweilt und studiert nebenher Chemie und Pharmazie. Als A ein Memo der Entwicklungsabteilung in die Hände fällt, kommt ihm die zündende Idee: Er entdeckt ein neues (und erfinderisches) Molekül, das wegweisend ist im Kampf gegen Krebs. a) liegt eine Diensterfindung vor?
DV Aufrechtes DV im Inland im ZP der Erfindung Vertragliche Regelung von KV auszugehen Unternehmensgegenstand Pharmaunternehmen, erfasst Krebsmedikament Alternative des § 7 (3) PatG lit b, Anregung durch Tätigkeit im Unternehmen Diensterfindung liegt vor.
Diensterfindungsrecht Der Mitarbeiter A der Rechtsabteilung des Pharmaunternehmens B-GmbH ist aufgrund seines eintönigen Berufs gelangweilt und studiert nebenher Chemie und Pharmazie. Als A ein Memo der Entwicklungsabteilung in die Hände fällt, kommt ihm die zündende Idee: Er entdeckt ein neues (und erfinderisches) Molekül, das wegweisend ist im Kampf gegen Krebs. b) Wie hat sich A gegenüber der B-GmbH zu verhalten?
DV Aufrechtes DV im Inland im ZP der Erfindung Vertragliche Regelung von KV auszugehen Unternehmensgegenstand Pharmaunternehmen, erfasst Krebsmedikament Alternative des § 7 (3) PatG lit b, Anregung durch Tätigkeit im Unternehmen Diensterfindung liegt vor. A hat gem § 12 (1) die Erfindung der B mitzuteilen. Gem § 13 (1) hat er sie geheimzuhalten
Diensterfindungsrecht Der Mitarbeiter A der Rechtsabteilung des Pharmaunternehmens B-GmbH ist aufgrund seines eintönigen Berufs gelangweilt und studiert nebenher Chemie und Pharmazie. Als A ein Memo der Entwicklungsabteilung in die Hände fällt, kommt ihm die zündende Idee: Er entdeckt ein neues (und erfinderisches) Molekül, das wegweisend ist im Kampf gegen Krebs. c) Welche Optionen hat die B-GmbH?
DV Aufrechtes DV im Inland im ZP der Erfindung Vertragliche Regelung von KV auszugehen Unternehmensgegenstand Pharmaunternehmen, erfasst Krebsmedikament Alternative des § 7 (3) PatG lit b, Anregung durch Tätigkeit im Unternehmen Diensterfindung liegt vor. B kann gem § 12 (1) PatG binnen 4 Monaten ab Mitteilung durch A erklären das Patent in Anspruch zu nehmen oder nicht. Nach 4 Monaten verwirkt das recht.
Diensterfindungsrecht Der Mitarbeiter A der Rechtsabteilung des Pharmaunternehmens B-GmbH ist aufgrund seines eintönigen Berufs gelangweilt und studiert nebenher Chemie und Pharmazie. Als A ein Memo der Entwicklungsabteilung in die Hände fällt, kommt ihm die zündende Idee: Er entdeckt ein neues (und erfinderisches) Molekül, das wegweisend ist im Kampf gegen Krebs. d) Die B-GmbH geht davon aus, dass eine Diensterfindung vorliegt, möchte die Erfindung in Anspruch nehmen, aber A keine gesonderte V…
DV Aufrechtes DV im Inland im ZP der Erfindung Vertragliche Regelung von KV auszugehen Unternehmensgegenstand Pharmaunternehmen, erfasst Krebsmedikament Alternative des § 7 (3) PatG lit b, Anregung durch Tätigkeit im Unternehmen Diensterfindung liegt vor. Reduzierte oder entfallende Begünstigung gem § 8 (2) PatG möglich, aber nur wenn als Erfinder angestellt. In casu nicht der fall, daher Entfall der Vergütung nicht gerechtfertigt.
Prioritätsrecht Welches der Schutzrechte (Beilagen A, B) beansprucht die Priorität des anderen?
Anlage B beansprucht die Priorität der Beilage A, siehe 30 - Priorität in Beilage B
Prioritätsrecht Prüfen Sie anhand der Deckblätter der Beilagen, ob die formellen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Prioritätsrechts erfüllt sind. Nehmen Sie zu allen Voraussetzungen Stellung und markieren Sie auf dem Deckblatt die für Ihre Entscheidung relevanten Stellen.
AT 509 340 A4 2014-08-15 A4 = Patentanmeldung Länder Mitglieder des PVÜ A: EA, in Ö B: NA, Europäisches Patent, Mitglieder bilden einen Sonderverband iSd PVÜ, Ö ist ein Mitglied Identität des Anmelders in beiden Fällen Purator International GmbH, also gegeben Frist (12 Monate) gem § 93a PatG EA am 22.6.2013 NA am 22.6.2014 frist gerade noch eingehalten
Patentierbarkeitsvoraussetzungen Verstößt die in Aufgabe 3b beschriebene Kriegswaffe gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten? (3b: "Es handelt sich um einen neuen Raketenwerfer mit einer verbesserten Steuerungselektronik, mit der eine höhere Treffsicherheit erreicht werden kann. Für alle Personen am Testgelände ist deutlich zu erkennen, dass von einer in der Ferne kaum erkennbaren Abschussvorrichtung aus ein Projektil zielgerichtet auf eine Hausatrappe geschossen wird. Die Atrappe w…
Wenn die Erfindung sittenwidrig oder nicht sittenwidrig eingesetzt werden kann, ist sie nicht wegen ordnungs/sittenwidrigkeit verboten. Waffen können patentiert werden, da es legale Einsatzmöglichkeiten gibt (zb von IHL gebilligte Angriffe im Zuge von Selbstverteidigung) Es liegt also kein Verstoß iSd PatG vor.
Patentierbarkeitsvoraussetzungen Sind die folgenden Gegenstände patentierbar? Geben Sie jeweils den Grund für Ihre Entscheidung an. Falls Sie der Auffassung sind, dass keine Patentierbarkeit gegeben ist, geben Sie an, ob und ggf durch welche anderen Schutzrechte diese Erfindungen schützbar sind. b) Verfahren zur Bestimmung des Blutdrucks.
Ein Verfahren zur Bestimmung des Blutdrucks ist nur ein Teilschritt eines Diagnostischen Verfahrens, denn ein Diagnostisches Verfahren muss Aussagen über pathologische Zustände treffen. Als Teilschritt fällt es nicht unter die Ausnahmen der Patentierbarkeit des § 2 (1) Z2 PatG und ist daher patentierbar
Patentierbarkeitsvoraussetzungen Sind die folgenden Gegenstände patentierbar? Geben Sie jeweils den Grund für Ihre Entscheidung an. Falls Sie der Auffassung sind, dass keine Patentierbarkeit gegeben ist, geben Sie an, ob und ggf durch welche anderen Schutzrechte diese Erfindungen schützbar sind. c) Eine Vase mit neuem "Design", in der bestimmte Arten von Blumen länger frisch bleiben.
Designs sind als ästhetische Formschöpfungen gem § 1 (3) Z4 PatG keine Erfindungen und daher nicht patentierbar. Basiert das "länger Frisch bleiben" der Blumen auf einer bestimmten technischen Vorrichtung in der Vase kann dafür ein Patent möglich sein Das Design kann aber gem § 1 (1) MuSchG als Geschmacksmuster geschützt werden.
Patentierbarkeitsvoraussetzungen Sind die folgenden Gegenstände patentierbar? Geben Sie jeweils den Grund für Ihre Entscheidung an. Falls Sie der Auffassung sind, dass keine Patentierbarkeit gegeben ist, geben Sie an, ob und ggf durch welche anderen Schutzrechte diese Erfindungen schützbar sind. d) Ein Verfahren zur genetischen Veränderung von Katzen. Die so hergestellten Katzen haben besonders weiches Fell und sind weniger eigensinnig als „normale" Katzen. Die Katzen leben jedoch nur ein Jahr…
Es liegt ein Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren vor. Dieses ist gem § 2 (1) Z1 lit e PatG nicht patentierbar, da es zu Leiden der Tiere führt, ohne medzinischen Nutzen für Menschen oder Tiere.
Neuheit Auf einer Messe in den Vereinigten Staaten am 1.4.2017 zeigt der US Waffenhersteller X einen Schussversuch mit einem neuen Raketenwerfer mit einer verbesserten Steuerungselektronik, mit der eine höhere Treffsicherheit erreicht werden kann. Für alle Personen am Testgelände ist deutlich zu erkennen, dass von einer in der Feme kaum erkennbaren Abschussvorrichtung aus ein Projektil zielgerichtet auf eine Hausatrappe geschossen wird. Die Atrappe wird durch diesen Versuch vollständig vernicht…
1.4.2017 Zu diesem Zeitpunkt war der Raketenwerfer nur aus der ferne zu sehen, die Funktionsweise und die Steuerungselektronik waren also nicht öffentlich. Das Angebot zu liefern ist unbeachtlich. 2.4.2017 Die Prospekte zeigen die Anlage von außen, nicht jedoch die Funktionsweise, also ist sie noch nicht öffentlich. 5.4.2017 Die Bestellung führt ebenfalls nicht zu einer Veröffentlichung. 10.4.2017 Beim Verschiffen verlässt die Anlage zwar den Hersteller, allerdings wird sie nicht öffentlich, da…
Rechtsdurchsetzung Sie verfügen über ein österreichisches Patent. Auf dem Besuch einer Messe entdecken Sie, dass ein Konkurrent Prospekte von patentverletzenden Produkten vertei!t und ein Musterexemplar vor Ort ausstellt. Auf die Verletzung angesprochen, verteidigt sich dieser Konkurrent, c) er habe von Ihrem Patent nichts gewusst und sein Produkt eigenständig entwickelt. Gehen Sie davon aus, dass dies der Wahrheit entspricht. Gehen Sie auf die (rechtliche Relevanz der) Einwendungen im Einzelne…
Die Frage ist ob ein Vorbenützerrecht vorliegt. Dazu ist es jedoch notwendig, dass das Produkt schon VOR der patentiertung betriebsmäßig genutzt wurde, was hier nicht indiziert ist. Bloßer Guter glaube (ohne Vorbenützung) reicht nicht, es liegt eine Patentverletzung vor.
Rechtsdurchsetzung Sie verfügen über ein österreichisches Patent. Auf dem Besuch einer Messe entdecken Sie, dass ein Konkurrent Prospekte von patentverletzenden Produkten vertei!t und ein Musterexemplar vor Ort ausstellt. Auf die Verletzung angesprochen, verteidigt sich dieser Konkurrent, d) er habe seine ersten Produkte schon zu einem Zeitpunkt hergestellt, als das Patent noch gar nicht erteilt war. Gehen Sie davon aus, dass dies der Wahrheit entspricht. Gehen Sie auf die (rechtliche Relevanz…
Es kann ein Vorbenützerrecht gem § 23 PatG vorliegen. Voraussetzungen sind, dass Ich und der Konkurrent die gleiche Erfindung gemacht haben (gegeben) Der Konkurrent es vor Anmeldung betrieblich im Inland genutzt hat (gegeben, Benutzungshandlung Herstellung) der Konkurrent Gutgläubig war (gegeben) Er hat ein Vorbenützerrecht, dh er kann es im gleichen Rahmen weiternutzen ohne das Patent zuverletzen.
Rechtsdurchsetzung Sie verfügen über ein österreichisches Patent. Auf dem Besuch einer Messe entdecken Sie, dass ein Konkurrent Prospekte von patentverletzenden Produkten vertei!t und ein Musterexemplar vor Ort ausstellt. Auf die Verletzung angesprochen, verteidigt sich dieser Konkurrent, e) sein Produkt sei selbst patentiert und Ihren Produkten technisch überlegen. Gehen Sie davon aus, dass dies der Wahrheit entspricht. Gehen Sie auf die (rechtliche Relevanz der) Einwendungen im Einzelnen ein.
Möglicherweise handelt es sich hier um einen TB in dem der Konkurrent ein Zwangslizenz fordern kann gem § 36 PatG Seine, technisch fortschrittlichere patentierte Erfindung kann nicht ohne Verletzung eines älteren Patents verwendet werden. Zb könnte A eine Kamera patentieren, und B dann eine bessere Linse für die Kamera erfinden und patentieren lassen. Die Kamera mit besserer Linse von B kann nicht verwendet werden ohne das Patent von A zu verletzen. selbst patentiert Wenn das Konkurrenzprodukt…
Diensterfinderrecht Ein Arbeitnehmer A der in der chemischen Industrie tätigen B-GmbH ist mit der Entwicklung von Schwefelsäure beschäftigt. A erfindet ein Verfahren zur Herstellung besonders reiner Salpetersäure. Er macht die Erfindung während seines Urlaubs in seinem Labor im Keller, nachdem er mit bekannten Kollegen der B-GmbH gesprochen hat. a) Welche Konsequenz hat dies für den Erfinder bzw. wie hat er sich gegenüber der BGmbH zu verhalten?
Frage ist, ob eine Diensterfindung vorliegt. DV Aufrechtes DV im inland im ZP der Erfindung gegeben. Vertragliche Vorregelung durch KV anzunehmen Unternehmensgegenstand Erfindung ist vom Unternehmensgegenstand (chem. Industrie) erfasst Alternative des § 7 (3) PatG lit b: hat Anregung durch Tätigkeit im Unternehmen erhalten -> Diensterfindung liegt vor. A hat gem § 12 (1) und § 13 (1) PatG die Erfindung B mitzuteilen und geheim zu halten. Dafür steht ihm gem § 8 PatG Erfindervergütung in der Höh…
Diensterfinderrecht Ein Arbeitnehmer A der in der chemischen Industrie tätigen B-GmbH ist mit der Entwicklung von Schwefelsäure beschäftigt. A erfindet ein Verfahren zur Herstellung besonders reiner Salpetersäure. Er macht die Erfindung während seines Urlaubs in seinem Labor im Keller, nachdem er mit bekannten Kollegen der B-GmbH gesprochen hat. b) Welche Rechte hat die B-GmbH an der Erfindung? Was passiert, wenn die B-GmbH die Erfindung weder verwendet noch in Anspruch nimmt?
Frage ist, ob eine Diensterfindung vorliegt. DV Aufrechtes DV im inland im ZP der Erfindung gegeben. Vertragliche Vorregelung durch KV anzunehmen Unternehmensgegenstand Erfindung ist vom Unternehmensgegenstand (chem. Industrie) erfasst Alternative des § 7 (3) PatG lit b: hat Anregung durch Tätigkeit im Unternehmen erhalten -> Diensterfindung liegt vor. B hat das Recht diese in Anspruch zu nehmen. Wenn B nicht binnen 4 Monaten nach Mitteilung gem § 12 (1) PatG erklärt sie in Anspruch zu nehmen,…
Prioritätsrecht Welches der Schutzrechte (Beilagen A, B) beansprucht die Priorität des anderen?
Beilage B beanspruch die Priorität von Beilage A (siehe 30 - Angaben zur Priorität in Anlage B)
Prioritätsrecht Prüfen Sie anhand der Deckblätter der Beilagen, ob die formellen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Prioritätsrechts erfüllt sind. Nehmen Sie zu allen Voraussetzungen Stellung und markieren Sie auf dem Deckblatt die für Ihre Entscheidung relevanten Stellen.
AT 510 138 A1 2017-01-15 A1 = Patentanmeldung WO 2016/160155 A2 A2 = Patentanmeldung Länder Mitglieder des PVÜ A: EA, Österreich B: NA, international (Patent Cooperation Treaty = PCT), PCT Mitglieder bilden einen Sonderverband iSd PVÜ, Ö ist ein Mitglied Anmelder identisch: Sowohl für EA (A) als auch NA (B) ist der Anmelder SECAR Technologie GmbH Frist (12 Monate) gem § 93a PatG EA am 23.6.2016 NA am 23.6.2016 -> gerade noch in der Frist
Patentierbarkeitsvoraussetzungen Sind die folgenden Gegenstände patentierbar? Geben Sie jeweils den Grund für Ihre Entscheidung an. Falls Sie der Auffassung sind, dass keine Patentierbarkeit gegeben ist, geben Sie an, ob und ggf durch welche anderen Schutzrechte diese Erfindungen schützbar sind. a) Ein Verfahren zur Herstellung von Milchsäure mit einem neuen Bakterium. Dieses Bakterium arbeitet überhaupt nur, wenn zwei Enzyme vorhanden sind, die in der Anmeldung aber nicht angegeben sind. Für d…
Grundsätzlich ist so ein Verfahren patentierbar. Jedoch muss es so deutlich in der Anmeldung offenbart werden, dass es auch ausführbar ist gem § 87a (1) PatG. Dh eine Fachperson muss anhand des SdT, seines Vorwissens und der Anmeldung fähig sein, das Verfahren nachzumachen. In casu wurde wesentliches verschwiegen - welches von 10.000 Enzymen! - daher ist es nicht ausführbar und somit nicht patentierbar.
Patentierbarkeitsvoraussetzungen Sind die folgenden Gegenstände patentierbar? Geben Sie jeweils den Grund für Ihre Entscheidung an. Falls Sie der Auffassung sind, dass keine Patentierbarkeit gegeben ist, geben Sie an, ob und ggf durch welche anderen Schutzrechte diese Erfindungen schützbar sind. b) Verfahren zur Heilung eines Knochenbruchs, wobei die Bruchenden freigelegt und anschließend mit Klebstoff verklebt werden. Die Haut wird anschließend vernäht.
Es handelt sich um ein Chirurgisches Verfahren welches gem § 2 (1) Z2 nicht patentierbar ist.
Patentierbarkeitsvoraussetzungen Sind die folgenden Gegenstände patentierbar? Geben Sie jeweils den Grund für Ihre Entscheidung an. Falls Sie der Auffassung sind, dass keine Patentierbarkeit gegeben ist, geben Sie an, ob und ggf durch welche anderen Schutzrechte diese Erfindungen schützbar sind. c) Ein Verfahren, das die Verwendung von menschlichen Körperzellen benötigt. Die Anmeldung beschreibt nur eine einzige Möglichkeit zur Durchführung des Verfahrens, bei der ein Embryo zerstört wird.
Es ist gem § 2 (1) Z1 lit c PatG nicht patentierbar Es gibt auch keine anderen Schutzrechte.
Neuheit Das Unternehmen A baut Laborausrüstung. Im neuesten Modell eines Produkts findet sich - vom Gehäuse verborgen - eine verbesserte Aufnahmesteuerung, die eine deutlich genauere Messung ermöglicht. Die Unternehmensleitung von A ist der Auffassung, dass ein Verkauf keinen Stand der Technik darstellt, da derart teure Geräte ohnehin nicht von den Kunden geöffnet werden. Teilen Sie diese Meinung?
Ein Verkauf stellt eine Veröffentlichung dar, da die Laborausrüstung der Allgemeinheit zugänglich wird. Es reicht die bloße Möglichkeit das Gehäuse zu öffnen (die jedenfalls gegeben ist!), es ist nicht notwendig das dies auch jemand tut. Die Laborausrüstung ist SdT!
Neuheit Auf einem blickdicht umzäunten Freigelände der Universität macht Prof. X Versuche mit Sprengstoffen. Um Gefahren für die Umgebung zu vermeiden, hängt er auf den Zaun ein Schild „BETRETEN VERBOTEN, LEBENSGEFAHR!". Die Türe zum Gelände, auf dem auch die Sprengstoffe gelagert sind, lässt X vorschriftswidrig über Nacht geöffnet. Wurde der von X verwendete Sprengstoff "über Nacht" zum Stand der Technik?
Beim SdT ist Kernpunkt, ob etwas der Öffentlichkeit zugänglich war. Eine offene Tür deutet darauf hin. Jedoch war das Gelände blickdicht umzäunt, also von außen nicht einsehbar und das Schild "Betreten Verboten" macht es der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Wenn man sich nur durch unbefugten Zutritt Kenntnis verschaffen kann, ist es nicht der Allgemeinheit zugänglich, also nicht öffentlich und nicht SdT
Rechtsdurchsetzung Sie verfügen über ein österreichisches Patent auf ein Verfahren zur biotechnologischen Herstellung von Käse aus Ziegenmilch. Beurteilen Sie die Handlungen Ihrer Konkurrenten A, B, C. Können Sie A, B und C von ihren Handlungen abhalten? a) A kauft Ziegenmilch in Deutschland und bringt diese in seine Käserei in Salzburg, um aus der Milch Käse herzustellen. Auf die Verletzung angesprochen, wendet A ein, dass er ausschließlich deutsche Milch verwende und für den deutschen Markt p…
gem § 22 (1) PatG kann der Patentinhaber den Gebrauch der Erfindung im Inland untersagen. Ebenso die Herstellung der unmittelbaren Erzeugnisse gem § 22 (1) iVm (2) PatG DIe Handlung des C kann untersagt werden.
Rechtsdurchsetzung Sie verfügen über ein österreichisches Patent auf ein Verfahren zur biotechnologischen Herstellung von Käse aus Ziegenmilch. Beurteilen Sie die Handlungen Ihrer Konkurrenten A, B, C. Können Sie A, B und C von ihren Handlungen abhalten? b) B benutzt das von ihnen patentierte Verfahren in Österreich und verkauft den so hergestellten Käse ebenfalls in Österreich. Im Rahmen der Entwicklung des Verfahrens hat es zwischen Ihrer Entwicklungsabteilung und Herrn X, mittlerweile Geschä…
Zunächst ist die Öffentlichkeit/SdT zu klären. X hat das Verfahren unter Vertraulichkeitsvereinbarung kennengelernt. Es gab somit definitiv keinen Zugang der Öffentlichkeit. Das Patent ist daher nicht nichtig. X und B steht auch kein Vorbenutzerrecht zu, dazu hätte X unabhängig eine identische Erfindung machen müssen, und diese außerdem gutgläubig vor der Patentanmeldung im Inland nutzen. Er hat weder erfunden, noch ist er Gutgläubig. Es steht kein Vorbenutzerrecht zu.
Rechtsdurchsetzung Sie verfügen über ein österreichisches Patent auf ein Verfahren zur biotechnologischen Herstellung von Käse aus Ziegenmilch. Beurteilen Sie die Handlungen Ihrer Konkurrenten A, B, C. Können Sie A, B und C von ihren Handlungen abhalten? c) B benutzt das von ihnen patentierte Verfahren in Österreich und verkauft den so hergestellten Käse ebenfalls in Österreich. Im Rahmen der Entwicklung des Verfahrens hat es zwischen Ihrer Entwicklungsabteilung und Herrn X, mittlerweile Geschä…
Zunächst ist die Öffentlichkeit/SdT zu klären. X hat das Verfahren zwar ohne Vertraulichkeitsvereinbarung, aber jedenfalls in beschränktem Personenkreis kennengelernt. Es gab keinen Zugang der Öffentlichkeit, vielmehr war die Situation einer Vertragsverhandlung vergleichbar da ein Dienstverhältnis diskutiert wurde. Da es keine Vertraulichkeitsvereinbarung gab, kommt es aber letztendlich auf die Details an unter denen der Gedankenaustausch stattgefunden hat. Das Patent ist daher vermutlich nicht…
Rechtsdurchsetzung Sie verfügen über ein österreichisches Patent auf ein Verfahren zur biotechnologischen Herstellung von Käse aus Ziegenmilch. Beurteilen Sie die Handlungen Ihrer Konkurrenten A, B, C. Können Sie A, B und C von ihren Handlungen abhalten? d) C produziert nach dem von Ihnen patentierten Verfahren Ziegenkäse in Italien, wo kein Patentschutz besteht und importiert den Käse nach Österreich.
gem § 22 (1) PatG berechtigt ein Patent, andere davon auszuschließen das Produkt (im Inland) in Verkehr zu bringen, sowie zu diesem Zweck einzuführen. gem § 22 (2) PatG erstreckt sich die Wirkung auch auf unmittelbar durch das Verfahren hergestellte Produkte. C kann von seiner Handlung abgehalten werden.
Diensterfinderrecht A ist Arbeitnehmer der in der chemischen Industrie tätigen B-GmbH. C ist Vater des A und nach seiner Beschäftigung bei der B-GmbH pensioniert. Beide entwickeln gemeinsam in ihrer Freizeit ein Verfahren zur Herstellung besonders reiner Salpetersäure. Sie experimentieren dabei während des Urlaubs des A im Keller des C. a) Wie haben sich die Beteiligten zu verhalten? Welche Gestaltungsrechte stehen B zu? Wenn B diese Gestaltungsrechte ausübt, wem steht die Erfindung zu?
A und C haben das Verfahren gemeinsam erfunden, dh es steht im Miteigentum. C gilt nicht als Diensterfinder, da die Erfindung nicht während laufendem DV stattfand. A: die Erfindung wurde während laufendem DV (anzunehmen im Inland) gemacht betrifft auch den unternehmensgegenstand. von einer vertraglichen Regelung zu Diensterfindungen kann ausgegangen werden (arg: KV) liegt auch eine der drei Alternativen des § 7 (3) lit a - c PatG vor, wobei hier "Anregung aus der Tätigkeit des AN" naheliegt, so…
Diensterfinderrecht A ist Arbeitnehmer der in der chemischen Industrie tätigen B-GmbH. C ist Vater des A und nach seiner Beschäftigung bei der B-GmbH pensioniert. Beide entwickeln gemeinsam in ihrer Freizeit ein Verfahren zur Herstellung besonders reiner Salpetersäure. Sie experimentieren dabei während des Urlaubs des A im Keller des C. b) C meldet die Erfindung alleine im eigenen Namen als Patentanmeldung an. B erfährt von der Erfinderschaft des A sowie von der Patentanmeldung. Was kann B gege…
A und C haben das Verfahren gemeinsam erfunden, dh es steht im Miteigentum. C gilt nicht als Diensterfinder, da die Erfindung nicht während laufendem DV stattfand. A: die Erfindung wurde während laufendem DV (anzunehmen im Inland) gemacht betrifft auch den unternehmensgegenstand. von einer vertraglichen Regelung zu Diensterfindungen kann ausgegangen werden (arg: KV) liegt auch eine der drei Alternativen des § 7 (3) lit a - c PatG vor, wobei hier "Anregung aus der Tätigkeit des AN" naheliegt, so…
Patentierbarkeitsvoraussetzungen Sind die folgenden Gegenstände patentierbar? Geben Sie jeweils den Grund für Ihre Entscheidung an. Falls Sie der Auffassung sind, dass keine Patentierbarkeit gegeben ist, geben Sie an, ob und ggf durch welche anderen Schutzrechte diese Erfindungen schützbar sind. a) Ein Atemluftsensor zur Detektion des Blutalkoholgehalts. In seinem Vorbescheid argumentiert das Patentamt, dass dieser Sensor ein diagnostisches Verfahren darstelle, weil Alkoholismus eine Krankheit…
Der Atemluftsensor ist kein Verfahren, sondern eine Vorrichtung zu Diagnosezwecken, dh fällt nicht unter die Unpatentierbarkeit von diagnostischen Verfahren. Darüber hinaus lässt eine Bestimmung des Blutalkhohols keine diagnose von Alkoholismus zu, welcher über einmalige Intoxikation hinausgeht. Die Patentierung der Erfindung hindert die Polizei nicht daran, den Sensor zu kaufen und einzusetzen, dies ist also nicht Sittenwidrig. Außerdem ist die Patentierung nur ausgeschlossen für Erfindungen d…
Patentierbarkeitsvoraussetzungen Sind die folgenden Gegenstände patentierbar? Geben Sie jeweils den Grund für Ihre Entscheidung an. Falls Sie der Auffassung sind, dass keine Patentierbarkeit gegeben ist, geben Sie an, ob und ggf durch welche anderen Schutzrechte diese Erfindungen schützbar sind. b) Ein verfahren zur Reinigung des Darms von Rindern um zu vermeiden, dass sich an im Darm eine bestimmte Art von Parasit ansiedelt, der das Fleisch der Rinder ungenießbar mcht.
Die Erfindung ist technisch, wenn sie ausführbar und neu ist ist die patentierung grds möglich. Aber: Es ist ein therapeutisches (möglicherweise sogar chrirugisches) Verfahren am Tierkörper und als solches gem § 2 (1) Z2 PatG von der Patentierbarkeit ausgenommen Darin verwendete Stoffe lassen sich jedoch ggf patentieren
Patentierbarkeitsvoraussetzungen Sind die folgenden Gegenstände patentierbar? Geben Sie jeweils den Grund für Ihre Entscheidung an. Falls Sie der Auffassung sind, dass keine Patentierbarkeit gegeben ist, geben Sie an, ob und ggf durch welche anderen Schutzrechte diese Erfindungen schützbar sind. c) Eine Vogelscheuche in hässlichem Design und einer Kopfbemalung mit einer bestimmten Tinte, die nach Bestrahlung mit Sonnenlicht während der Nacht in einem für Menschen unsichtbaren Infrarotlicht nach…
Die Erfindung ist technisch (besondere nachleuchtende Tinte), wenn sie ausführbar und neu ist ist die patentierung möglich. Tiere von Ackerflächen fernzuhalten ist nicht sittenwidrig. Es ist auch kein therapeutisches oder chirurgisches Verfahren an den Tieren. Die tinte ist somit patentierbar, wohl auch die Anwendung auf einer Vogelscheuche als Abschreckvorrichtung Für das Design kommt ein Patent nicht in Frage, aber ein Geschmacksmuster
Patentierbarkeitsvoraussetzungen Sind die folgenden Gegenstände patentierbar? Geben Sie jeweils den Grund für Ihre Entscheidung an. Falls Sie der Auffassung sind, dass keine Patentierbarkeit gegeben ist, geben Sie an, ob und ggf durch welche anderen Schutzrechte diese Erfindungen schützbar sind. d) Eine Diebstahlsicherungsvorrichtung für Wohnungen, die einen Eindringling im Falle eines unberechtigten Zutritts mit äußerst schmerzhaften Elektroschocks betäubt und einen Notruf absendet. Der Verbes…
Diebe mit äußert Schmerzhaften Elektroschocks zu betäuben ist sittenwidrig. Es ist auch kein nicht-sittenwidriger Einsatz ersichtlich Damit ist die Erfindung gem § 2 (1) Z1 nicht patentierbar. Andere Schutzmöglichkeiten sind nicht denkbar.
Patentierbarkeitsvoraussetzungen Sind die folgenden Gegenstände patentierbar? Geben Sie jeweils den Grund für Ihre Entscheidung an. Falls Sie der Auffassung sind, dass keine Patentierbarkeit gegeben ist, geben Sie an, ob und ggf durch welche anderen Schutzrechte diese Erfindungen schützbar sind. e) Ein Computernetzwerk, auf dem ein neuartiges Computerspiel mit spannenden Regeln von einer Vielzahl von Teilnehmern gespielt werden kann.
Das Computernetzwerk ist technisch und wohl auch ausführbar, wenn es auch neu ist, ist es patentierbar. Achtung: Für das Computerspiel gilt anderes, siehe eigene Frage unten
Patentierbarkeitsvoraussetzungen Sind die folgenden Gegenstände patentierbar? Geben Sie jeweils den Grund für Ihre Entscheidung an. Falls Sie der Auffassung sind, dass keine Patentierbarkeit gegeben ist, geben Sie an, ob und ggf durch welche anderen Schutzrechte diese Erfindungen schützbar sind. f) Der neunte Band der Harry-Potter-Serie.
Für literarische Werke ist keine Patentierbarkeit gegeben, da sie nicht technisch iSd § 1 (1) PatG sind. Stattdessen schützt sie das Urheberrecht.
Neuheit Was sind ältere Rechte im patentrechtlichen Sinn?
aufgelistet in § 3 (2) PatG Diese zählen auch ohne Veröffentlichung zum Stand der Technik - nur zur Neuheit, nicht zur erfinderischen Tätigkeit zb ältere österreichische Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen, sowie europäische und internationale Patentanmeldungen wenn Österreich darin benannt ist
Neuheit Erklären Sie den Unterschied zwischen Neuheit und erfinderischer Tätigkeit?
Neuheit bedeutet, dass die Patentansprüche mit dem SdT am Anmeldetag verglichen wird. Dh die Patentansprüche müssen über den SdT hinausgehen. Neuheit kann aber oft leicht erreicht werden, zb in dem man ein Merkmal hinzufügt, das technisch keinerlei Zweck hat. Die Erfinderische Tätigkeit löst das indem sie vorschreibt, dass die Neuerung für eine Fachperson "nicht naheliegend" ist, also gefragt wird: Wäre eine Fachperson, vom SdT ausgehend auch zur Erfindung gelangt? Wird dies verneint, liegt ein…
Neuheit Im Gewerberecht wird der Stand der Technik wie folgt definiert: § 71 a S1 GewO lautet: Der Stand der Technik (beste verfügbare Techniken - BVT) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Erklären Sie anhand eines Beispiels, warum diese Definition im Patentrecht nicht sinnvoll ist.
Das Ziel des SdT im Patentrecht ist, dass nur wirklich neue Erfindungen patentierbar sind. Wenn zb Person X einen neuen Elektromotor erfindet, der 50% weniger Energie für die gleiche Strecke braucht, und die Pläne dafür veröffentlicht (entweder einfach so, oder nach der Patentanmeldung) so gilt der Motor Patentrechtlich als Stand der Technik, und künftige Patente werden - unter anderem - daran gemessen. Würde jedoch die Definition der GewO herangezogen werden, würde dieser Motor wohl gar nicht…
Gewerbliche Schutzrechte Das Unternehmen X ist Herausgeber einer Zeitschrift "Hausarzt", ein Gesundheitsratgeber, in dem aktuelle medizinische Probleme diskutiert werden. Kann X ein Monopolrecht erlangen, um zu verhindern, dass Konkurrenten Zeitschriften mit demselben Titel auf den Markt bringen? Welches Schutzrecht könnte X grundsätzlich anmelden, um seine Rechte zu sichern? Woran könnte X scheitern? Was würde sich an er Situation ändern, wenn 90 % der Österreicher die Zeitschrift „Hausarzt" k…
X kann eine Wort-Marke für Gesundheitsratgeber-Zeitschriften registrieren. gem § 4 (1) Z3 MSchG sind jene Marken von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben, bei "Hausarzt" könnte das der fall sein. Darüber hinaus ist "Hausarzt" auch allgemeiner Sprachgebrauch und könnte unter Z5 fallen. Wenn jedoch 90% der Österreicher "Hausarzt" als Bezeichnung für die Produkte des X kennen ist das Zeichen verkehrsbekannt und eine Eintragung ist möglich, da die Unterscheidungskr…
Gewerbliche Schutzrechte Die Y-GmbH vertreibt Spirituosen unter dem Zeichen „KLEINER FEIGLING" und hat eine Wortmarke für dieses Zeichen für die Waren „ Wodka mit Feigenaroma" angemeldet. Ein Konkurrenzunternehmen, die Z-GmbH, vertreibt Wodka mit WermutExtrakt unter dem Zeichen „ANGSTHÄSCHEN". Kann die Y-GmbH der Z-GmbH dies verbieten?
gem § 10 (1) Z1 MSchG kann ein gleiches Zeichen für gleiche Waren verboten werden Es handelt sich um ein anderes Zeichen, und um eine andere Ware (anderes Aroma) gem § 10 (1) Z2 MSchG kann ein gleiches oder ähnliches Zeichen für eine gleiche oder ähnliche Ware verboten werden, wenn Verwechslungsgefahr besteht Es liegt eine Ähnliche Ware vor, und wohl auch ein Ähnliches Zeichen, da eine verwandte Bedeutung vorliegt. "KLEINER FEIGLING" unterscheidet sich aber hinreichend von "ANGSTHÄSCHEN" dass k…
Gewerbliche Schutzrechte Ein Hersteller von Kleidungs-Waschmittel möchte die Marke „Sauber und Rein" anmelden, um zu verhindern, dass andere Hersteller auch mit sauberer Wäsche werben. Woran könnte diese Strategie scheitern?
Registrierungshindernisse können sein: gem § 4 (1) Z3 MSchG fehlende Unterscheidungskraft gem § 4 (1) Z4 MSchG ausschließlich Angaben zur Art/Beschaffenheit/sonstiger Merkmale. "Sauber und Rein" gibt nur sonstige Merkmale - die Wirkung der Ware - an.
Gewerbliche Schutzrechte Ein Graphik-Designer hat ein Design für ein neues Mobiltelefon „erfunden" und möchte dieses Design vermarkten und mit einem Hersteller über die Verwendung seines Designs in einer neuen Produktserie verhandeln. Welches Schutzrecht könnte er im Vorfeld der Verhandlungen anmelden, um seine Rechte zu sichern?
Für Designs und "ästhethische Formschöpfungen" können Geschmacksmuster angemeldet werden gem § 1 MuSchG
Gewerbliche Schutzrechte Ein Sicherheitsdienstleister möchte eine Marke mit folgendem Markenzeichen (Abgebildet ist der Bundesadler) für Tätigkeiten eines privaten Bewachungsdienstes anmelden, um zu verhindern, dass andere Dienstleister auch mit folgendem vertrauenserweckenden Logo werben. Woran könnte diese Strategie scheitern? Unter welchen Voraussetzungen wäre eine solche Markenanmeldung zulässig?
Marken für Hoheitszeichen können nicht angemeldet werden gem § 4 (1) Z1 lit a MSchG Die Markenanmeldung ist schon möglich, wenn eine Genehmigung des Hoheitsträgers vorliegt gem § 5 MSchG
Gewerbliche Schutzrechte Ein Sicherheitsdienstleister möchte eine Marke mit folgendem Markenzeichen (Abgebildet ist der Bundesadler) für Tätigkeiten eines privaten Bewachungsdienstes anmelden, um zu verhindern, dass andere Dienstleister auch mit folgendem vertrauenserweckenden Logo werben. Von einem Kollegen erhält er den Rat, dass die Marke nicht eintragungsfähig sei, weil die Marke keinen Wortbestandteil aufweist und Marken, die ausschließlich aus Bildern bestehen, nicht zulässig seien. Was h…
§ 1 MSchG erlaubt "Zeichen aller Art", darunter auch "Abbildungen", soweit Unterscheidungskraft gegeben ist. Wortbestandteile sind nicht notwendig, leg cit sagt nur "insbesondere Wörter", aber nicht ausschließlich. Dies ist also kein Eintragungshindernis.
Gewerbliche Schutzrechte Das Unternehmen M verkauft Fachbücher über Rechtsthemen in charakteristischer roter Farbe. M möchte eine Marke anmelden, um seine rechtliche Situation zu verbessern. Welche Angaben sollte M bei der Markenanmeldung angeben? Woran könnte die Anmeldung scheitern? Würde sich die Situation ändern, wenn M nachweisen kann, dass 98 % der österreichischen Juristen, jedoch nur 3 % der Erwachsenen, rote Fachbücher M zuordnen?
Angaben gem § 16 (2) und (3) MSchG die Marke bzw Abbildungen davon (Farbmarke) Warenverzeichnis abgeleitet von § 17 (1) Z4: der Markeninhaber/Anmelder Scheitern Fehlende Unterscheidungskraft gem § 4 (1) Z3 MSChG ist Eintragungshindernis, Rotes Buch bietet keine Abgrenzung zu Waren anderer Unternehmen. 98% der Juristen, 3% der Erwachsenen Bei allg Bekanntheit ist gem § 4 (2) MSchG die Eintragung doch möglich. 3% der Erwachsenen erfüllen dies nicht. Da sich die Bekanntheit aber nur an den beteili…
Gewerbliche Schutzrechte Der Pflanzenzüchter P hat durch Kreuzung und Auslese (ohne gentechnische Veränderung) eine neue Weizenpflanze geschaffen, die den bisher verwendeten Weizen hinsichtlich Schädlingsresistenz und Ertrag bei weitem übertrifft. Welche Schutzmöglichkeiten bestehen für P?
Gem § 1 (2) Z1 PatG kann biologisches Material patentiert werden. die Weizenpflanze ist biologisches Material Gem § 2 (2) PatG können Pflanzensorten, biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzensorten und daraus gewonnene Pflanzen nicht patentiert werden. Kreuzung und Auslese sind ein biologisches Verfahren. Die Ausnahmen des (2a) sind nicht einschlägig Die Weizenpflanze kann nicht patentiert werden, auch sein Züchtungsverfahren nicht. Aber: Schutz nach Sortenschutzgesetz möglich!
Gewerbliche Schutzrechte Der Pflanzenzüchter P hat durch genetische Veränderung eine neue Weizenpflanze geschaffen, die den bisher verwendeten Weizen hinsichtlich Schädlingsresistenz und Ertrag bei weitem übertrifft. Welche Schutzmöglichkeiten bestehen für P?
Gem § 1 (2) Z1 PatG kann biologisches Material patentiert werden. die Weizenpflanze ist biologisches Material Gem § 2 (2) PatG können Pflanzensorten, biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzensorten und daraus gewonnene Pflanzen nicht patentiert werden. genetische Veränderung ist kein biologisches Verfahren Die Verbote des § 2 (1) sind nicht anwendbar, da sie sich auf Menschen und Tiere beziehen. Die Pflanze kann nicht patentiert werden (Schutz nach SortenschutzG ist aber möglich). Gem § 2…
Gewerbliche Schutzrechte Der Unternehmer X ist Hersteller von Honig, Met und honigbasierten Pflegeprodukten, die er unter dem Logo "HONIGBÄR" verkauft. Kann X ein Monopolrecht erlangen, um zu verhindern, dass Konkurrenten ähnliche Produkte mit demselben Logo auf den Markt bringen? Welches Schutzrecht könnte X grundsätzlich anmelden um seine Rechte zu sichern? Woran könnte X scheitern? Was würde sich an der Situation ändern, wenn 90% der Österreicher "HONIGBÄR" als Bezeichnung für die Produkte d…
X kann eine Logo-Marke für die angegebenen Waren registrieren gem § 4 (1) Z3 MSchG sind jene Marken von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben, bei "HONIGBÄR" könnte das der fall sein, da Honig + Bär üblich mit Honigprodukten verbunden wird (ggf könnte also auch Z5 einschlägig sein) Wenn jedoch 90% der Österreicher HONIGBÄR als Bezeichnung für die Produkte des X kennen ist das Zeichen verkehrsbekannt und eine Eintragung ist möglich, da die Unterscheidungskraft ge…
Gewerbliche Schutzrechte Die Y-GmbH vertreibt Vitaminpräparate unter dem Zeichen "VITAMIN WELL" und hat eine Wortmarke für Mineralwasser angemeldet. Ein Konkurrenzunternehmen, die Z-GmbH, vertreibt Mineralwasser unter dem Zeichen "VITAWELL". Kann die Y-GmbH der Z-GmbH dies verbieten?
§ 51 MSchG gibt Unterlassungsklagsanspruch gegen Markenverletzung. Voraussetzung ist, dass gem § 10 (1) Z2 iVm § 10a MSchG das Zeichen der Z ähnlich dem Zeichen der Y ist und dadurch für das Publikum eine verwechslungsgefahr besteht. Bei VITAMIN WELL und VITA WELL für identische Waren ist diese Gefahr wohl gegeben durch eine begriffliche Ähnlichkeit und der Unterlassungsanspruch wird erfolgreich sein.
Prioritätsrecht Was ist die Konsequenz der Gültigkeit des Prioritätsrechts?
Durch die Gültigkeit des Prioritätsrechts gilt die NA am Tag der EA eingebracht. Dh Zwischenveröffentlichungen zw EA und NA zählen nicht zum SdT und Schaden der NA nicht.
Patentierbarkeitsvoraussetzungen Sind die folgenden Gegenstände patentierbar? Geben Sie jeweils den Grund für Ihre Entscheidung an. Falls Sie der Auffassung sind, dass keine Patentierbarkeit gegeben ist, geben Sie an, ob und ggf durch welche anderen Schutzrechte diese Erfindungen schützbar sind. a) Ein Verfahren zur Herstellung von Milchsäure mit einem neuen Bakterium. Dieses Bakterium arbeitet überhaupt nur, wenn zwei Enzyme vorhanden sind, die in der Anmeldung aber nicht angegeben sind. Für d…
Grundsätzlich ist so ein Verfahren patentierbar. Jedoch muss es so deutlich in der Anmeldung offenbart werden, dass es auch ausführbar ist gem § 87a (1) PatG. Dh eine Fachperson muss anhand des SdT, seines Vorwissens und der Anmeldung fähig sein, das Verfahren nachzumachen. Da zwei Enzyme für das Verfahren verwendet werden, und auch nur zwei für Fachpersonen in Frage kommen, ist das Verfahren ausführbar. Es ist patentierbar
Patentierbarkeitsvoraussetzungen Sind die folgenden Gegenstände patentierbar? Geben Sie jeweils den Grund für Ihre Entscheidung an. Falls Sie der Auffassung sind, dass keine Patentierbarkeit gegeben ist, geben Sie an, ob und ggf wie für diese Gegenstände Schutz erlangt werden kann. a) Ein computergestütztes Verfahren zur Vermeidung von Steuern. Bei diesem Verfahren werden Aktien zu bestimmten Daten kurz vor einem bestimmten Stichtag mehrfach veräußert, um eine Rückzahlung vom betreffenden Staat…
Es handelt sich um eine sog "Business Method" ("Pläne, Regeln und Verfahren für ... geschäftliche Tätigkeiten ...") gem § 1 (3) Z5 PatG. Solche Ablaufpläne sind nicht Patentierbar. Das es auf einem Computer läuft bringt zwar eine technische Komponente ein, das ändert aber nichts daran, dass das Verfahren rein einen Ablauf betrifft der nur vom Computer unterstützt wird. Darüber hinaus ist ein solches Verfahren auch sittenwidrig, und es gibt keine nicht-sittenwidrige Anwendbarkeit, es ist daher a…