Arbeits- und Sozialrecht

188 flashcards · Law · by Viktoria Weber

  1. Was versteht man unter der Fürsorgepflicht?

    Dem AG treffen bestimmte Schutzpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Der AG hat das Leben, die Gesundheit sowie das Vermögen seiner AN zu schützen. Die Fürsorgepflicht verpflichtet den AG auch, seine AN in angemessener Art und Weise vor Angriffen durch andere AN oder durch Dritte (Mobbing) zu schützen. Die Verletzung der Fürsorgepflicht kann zu Schadenersatzansprüchen des AN führen und auch zu einem Austrittgrund des AN berechtigen.

  2. Welche Pflichten treffen den AG aufgrund der Fürsorgepflicht?

    1. AG hat die Pflicht das Leben, die Gesundheit und (eingeschränkt) das Vermögen der AN während der Dienstverrichtung zu schützen. Nach § 1157 ABGB und § 18 AngG muss der AG die Arbeitsbedingungen so ausgestalten, dass Leben und Gesundheit des AN nicht gefährdet sind (vertragliche Fürsorgepflicht). 2. AG hat Verbot von willkürlichen Weisungen, die gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Weisungen verstoßen, zu beachten 3. Schutz vor Angriffen durch andere AN oder durch Dritte 4. Pflicht…

  3. Welche Pflichten treffen den AG aufgrund der Gleichbehandlungspflichten?

    Der AG darf sich bei seinen Entscheidungen zur Gleichbehandlung nur von sachlichen Gründen leiten lassen. Gleichbehandlungsgebote ergeben sich auf Basis folgender Gesetze: Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) und Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Mit diesen Gesetzen wurde die Gleichbehandlungs-Richtlinie der EU umgesetzt. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verwehrt es dem AG, einzelne AN ohne sachlichen Grund schlechter zu behandeln als die übrigen AN des Betriebs in vergleichbar…

  4. Welche Diskriminierungen verbietet das GlBG bzw. das BEinstG?

    Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) und das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) schützen AN und AN-ähnliche Personen NUR vor bestimmten Diskriminierungsgründen. Nämlich vor Diskriminierung von (GESRAB): 1. Geschlecht 2. Ethnischer Zugehörigkeit 3. Sexueller Orientierung 4. Religion oder politischer Weltanschauung 5. Alter 6. Behinderung Verboten sind daher Differenzierungen gem § 3 GlBG nach diesen 6 Kategorien in Bezug auf 1. Begründung des Arbeitsverhältnisses (Stelleninserate) 2. Entgeltf…

  5. Beendigungsmöglichkeiten Lehrlinge

    Beendigung in den §§ 13-15a BAG geregelt Lehrverhältnisse enden gem § 14 (1) BAG idR mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit, zu beachten ist hierbei auch die 3-monatige Behaltepflicht des Lehrlings. Unter bestimmten Voraussetzungen endet das Lehrverhältnis kraft Gesetz (ex lege) bereits vorzeitig (siehe §14 (2) BAG): 1. Lehrling stirbt gem § 14 (2) BAG 2. Lehrberechtigte stirbt und kein anderer Ausbildner ist im Betrieb vorhanden gem § 14 (2) lit a und b BAG 3. Lehrabschl…

  6. Jobabsage da man eine Frau ist kann man da was machen? Klage auf Einstellung?

    =Unmittelbare Diskriminierung -> Diskriminierung wg Geschlecht §12 Abs 1 GlBG -> Schadenersatz entweder §12 Abs 1 Z1 oder Z1 GlBG. Klage auf Einstellung - Nein aufgrund von Privatautonomie

  7. Was versteht man unter Entgelt?

    Das Arbeitsrecht geht von einem weiten Entgeltverständnis aus. Unter dem Entgeltbegriff ist alles zu verstehen, was der AN als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft erhält, sohin alles was nicht als echte Aufwandsentschädigung (Ersatz der Fahrt-, und Hotelkosten) zu werten ist. Es sind dies: Geld bzw. Naturalentgelte, Zeit bzw. Leistungslöhne, Provisionen, Gewinnbeteiligungen, Prämien, Zulagen, Sonderzahlungen.

  8. Was wenn im AV kein Entgelt vereinbart ist?

    Gem 1152 ABGB kann Unentgeltlichkeit vereinbart werden. Wurde nichts vereinbart, ist im Zweifel von einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen (1152 ABGB, 6/1 AngG) Die Höhe des Entgelts ergibt sich grundsätzlich aus dem Arbeitsvertrag. Fehlt eine diesbezügliche Vereinbarung (!also NUR wenn sich weder entgeltlich ergibt, noch unentgeltlich vereinbart wurde!) gebührt eine angemessene Entlohnung (1152 ABGB). In jedem Fall ist der anzuwendende KollV zu beachten (kollv-licher Mindestlo…

  9. Von was muss man Entgelt abgrenzen? Zu was zählt zb die Schmutzzulage?

    Unter den arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff fällt grundsätzlich alles, was der AN als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft erhält, also alles was nicht als echte Aufwandsentschädigung (zB Ersatz der Fahrt- und Hotelkosten anlässlich Dienstreise, im Gegensatz zur unechten, da überhöhten Aufwandsentschädigung) zu werten ist. Wichtig ist die Abgrenzung von Entgelt und Aufwandersatz (für konkrete, dienstlich getätigte Aufwendungen). Aufwandersatz: Ist der Ersatz für konkre…

  10. AN hat 3 Jahre in Folge befristetes AV was ist das?

    Kettenarbeitsverhältnis= eine wiederholte Aneinanderreihung von befristeten AV. Sie bringen den AN um jene Vorteile der Bestimmungen, die sich aus der Dauer eines unbefristeten AV ergäben würden und sind dh grdsl unzulässig. „Kettendienstverträge“ führen oft dazu, dass zwingende arbeitsrechtliche Ansprüche (zB Kündigungsschutz und von der Dauer der Dienstzeit abhängige Ansprüche) umgangen werden. Eine solche Aneinanderreihung mehrerer Befristungen ist daher nur dann zulässig, wenn eine sachlich…

  11. Was versteht man unter einer vorzeitigen Beendigung aus wichtigem Grund?

    Bei einer vorzeitigen Beendigung aus wichtigen Grund handelt es sich (wie bei der Kündigung) um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie ist formfrei (ausgenommen Lehrverhältnisse) möglich, sohin auch mündlich. Die vorzeitige Beendigung aus wichtigen Grund seitens des AG ist die Entlassung, seitens des AN der vorzeitige Austritt.

  12. Welche Entlassungs- bzw. Austrittsgründe kennen Sie?

    Entlassungsgründe: Dauernde Arbeitsunfähigkeit Verletzung der Arbeitspflicht für erhebliche Zeit oder beharrliche Verletzung der Arbeitspflicht Gefängliche Anhaltung Tätlichkeiten, Sittlichkeits- und Ehrverletzungen Untreue Vertrauensunwürdigkeit Austrittsgründe: Dauerende Arbeitsunfähigkeit bzw Gesundheitsgefährdung Vorenthalten des Entgelts Verletzung von AN-Schutzvorschriften Tätlichkeiten, Sittlichkeits- und Ehrverletzungen

  13. Konsequenzen einer unberechtigten Entlassung

    Grundsätzlich beendet auch eine unberechtigte Entlassung das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung. Ausnahme: Arbeitnehmer mit besonderem Entlassungsschutz. ArbeitnehmerInnen erhalten jedoch alle Ansprüche, die sie bei einer termin- und fristgerechten Arbeitgeberkündigung erhalten hätten (so genannte "Kündigungsentschädigung"). Das heißt, der Arbeitgeber muss alles zahlen, was Sie während der fiktiven Kündigungsfrist verdient hätten. Die Kündigungsentschädigung umfasst somit - das Entgelt für…

  14. AN-ähnliche Personen.

    Für AN-ähnliche Personen gilt nicht das gesamte Arbeitsrecht sondern nur Teilbereiche davon, diese lauten wie folgt (freier Arbeitsvertrag): • ASGG – Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz • DHG – Dienstnehmerhaftpflichtgesetza • GlBG – Gleichbehandlungsgesetz • AuslBG – Ausländerbeschäftigungsgesetz • AÜG – Arbeitskräfteüberlssungsgesetz • Nach der Rsp – Kautionsschutzgesetz AN-ähnliche Personen sind zwar persönlich unabhängig, sie sind aber vom Auftraggeber wirtschaftlich abhängig. Die Definition…

  15. Kündigungsschutz eines begünstigten Behinderten. Kündigung während der Probezeit eines begünstigt Behinderten.

    Für begünstigte Behinderte beginnt der Kündigungsschutz erst nach 4-jähriger Betriebszugehörigkeit gem § 8 (6) lit b BEinstG. Resultiert die Behinderteneigenschaft aus einem Arbeitsunfall besteht der Kündigungsschutz schon während der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses (§ 8 Abs 6 lit b BEinstG) Auflösung während Probezeit - ohne Angabe von Gründen von AN und AG möglich Wenn diese aufgrund von Diskriminierung erfolgt: Kündigung, Entlassung, Beendigung während Probezeit § 12 (7) GlBG Rechts…

  16. Kündigung

    Kündigung: grundsätzlich nur bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen (außer die Kündigung wurde bei befristetem AV extra vereinbart bzw. bei einer Befristung auf Lebenszeit oder länger als 5 Jahre 1158/3 ABGB; 21 AngG); ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, formfrei, kein Grund erforderlich, Kündigungsfristen und –termine sind einzuhalten.

  17. Überstunden/Mehrarbeitsstunden

    Überstunden: Die Überstundenarbeit liegt nach § 6 AZG dann vor, wenn die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird, wobei sich die Normalarbeitszeit nicht nur aus den §§ 4 ff AZG ergibt, sondern immer auch die kollv-lichen Regelungen zu beachten sind. Die „normale“ Arbeitszeit dauert 8h pro Tag und 40h pro Woche. Aber es kann auch in einem Kollektivvertrag geregelt sein, dass die Arbeitszeit pro Woche 38,5h beträgt. Das ist zB im Handel so geregelt. Was ist, wenn man 39,5h…

  18. Dienstnehmerhaftung

    Das DHG gilt nicht nur die AN, sondern auch Heimarbeiter und AN-ähnliche Personen. Das DHG ist nur anzuwenden, wenn der Schaden bei Erbringung der Arbeitsleistung entstanden ist. Was ist wenn der AN dem AG im Arbeitsverhältnis einen Schaden verursacht? § 1 DHG (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz): Geltungsbereich: gilt für privat- und öffentlichrechtliche DNInnen, Lehrlinge, HeimarbeiterInnen, ArbeitnehmerInnen und Arbeitnehmerähnliche Personen. DHG sieht Haftungserleichterungen für den Arbeitnehme…

  19. Mutter will Kind zur Tagesmutter bringen aber diese ist krank

    Betreuungsfreistellung gem. § 16 (1) Z 2 UrlG, darunter fällt die notwendige Betreuung des eigenen Kindes oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten wegen Ausfalls der ständigen Betreuungsperson aus bestimmten Gründen (wenn z.B. Mutter als ständige Betreuungsperon krankheitshalber ins Krankenhaus muss, kann Vater Betreuungsfreistellung in Anspruch nehmen, auch wenn das Kind nicht bei ihm lebt – oder wenn das Kinde von Ta…

  20. Änderungskündigung/Teilkündigung

    Änderungskündigung: Die Änderungskündigung ist ein rechtlich zulässiges Druckmittel, um den Dienstnehmer zur Zustimmung zu einer Verschlechterungsvereinbarung zu bewegen. Der Dienstgeber nimmt bei dieser Variante jedoch das Risiko in Kauf, den Dienstnehmer zu verlieren. Stimmt der Dienstnehmer bei einer Änderungskündigung den geänderten Bedingungen nicht zu, so endet das Dienstverhältnis durch Dienstgeberkündigung. Der Dienstgeber kann die einmal ausgesprochene Kündigung einseitig nicht mehr zu…

  21. Rufbereitschaft/Arbeitsbereitschaft

    Rufbereitschaft: Diese ist geregelt im § 20a AZG. Es gibt keine Definition. Unter Rufbereitschaft versteht man, dass man den Aufenthaltsort frei wählen kann, man muss sich nicht an einem vom AG bestimmten Ort aufhalten, man muss aber jederzeit erreichbar sein und innerhalb bestimmter Zeit an Arbeitsort sein. Bei der Arbeitsbereitschaft bestimmt der AG den Ort wo der AN sich aufhalten muss. Die Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit! Zur Entlohnung von der Rufbereitschaft enthält meist der K…

  22. Welche Fragen dürfen vom künftigen Arbeitgeber beim Vorstellungsgespräch gefragt werden?

    Fragen, die der AG stellt, dürfen die Intimsphäre nicht verletzen, es ist zu prüfen, inwieweit Persönlichkeitsrecht des Stellenwerbers bzw. AN betroffen sind. Unzulässig sind Fragen nach dem Bestehen einer Schwangerschaft, nach Vermögensverhältnissen oder allfälligen Vorstrafen • Verschweigende Schwangerschaft ist weder ein Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsgrund noch ein Entlassungsgrund lt. Rsp. • Vorstrafen: ausnahmsweise erlaubt, wenn zwischen dem vereinbarten Tätigkeitsbereich und dem begangen…

  23. Konkurrenzklausel

    Die Konkurrenzklausel ist geregelt im § 2c AVRAG (Arbeiter) iVm § 36 AngG (Angestellte)! Die Konkurrenzklausel bezieht sich auf die Zeit nach Beendigung des AV und muss vereinbart werden. Wohingegen das Konkurrenzverbot während des aufrechten AV gilt und diese gilt aber kraft Gesetzes. Die Konkurrenzklausel ist ein Vereinbarung zwischen AG und AN, durch die der AN für die Zeit nach Beendigung des AV in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist (Definition § 36 AngG) Eine Konkurrenzklausel um ex…

  24. Konkurrenzklausel: was wenn keine Konkurrenzklausel und AG vereinbart dass AN bis zur Pension bei ihm bleiben muss?

    Verstoß gegen die gute Sitte - § 879 ABGB

  25. Probezeit

    Eine Probezeit bedarf einer vertraglichen oder kollektivvertraglichen Vereinbarung. Nur bei Lehrverhältnisse sieht bereits das Gesetz selbst seine Probezeit vor. Sie darf maximal 1 Monat betragen (Ausnahme Berufsausbildungsgesetz für Lehrlinge 3 Monate). Längere Probezeiten sind teilnichtig, die über das Monat hinausgehende Zeit gilt als nicht wirksam vereinbart. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit, ohne Angaben von Gründen mit sofortiger Wirkung (ohne Kündigungsfristen)…

  26. Ausbildungskostenrückersatz

    Unter Ausbildungskosten versteht man Kosten, die der AG für den AN aufgewendet hat, um dem AN Spezialkenntnisse zu vermitteln, die der AN auch bei anderen AG verwerten kann. (Achtung: Zu unterscheiden sind Einschulungskosten, die entstehen, damit man am Arbeitsplatz eingewiesen wird. Diese können nicht zurückgefordert werden!) Ausbildungskosten müssen dem AG nur unter den in § 2d AVRAG geregelten Voraussetzungen ersetzt werden. Einschulungskosten zählen nicht Ausbildungskosten. Voraussetzungen…

  27. Bei welchen Beendigungsraten besteht ein Anspruch des AG auf Ersatz der Ausbildungskosten durch den AN?

    Anspruch des AG auf Ausbildungskostenrücksatz gegenüber dem AN: AG-Kündigung  Nein (Ausnahme: Kündigung vom AN verschuldet) AN-Kündigung  Ja Entlassung  Ja, wenn berechtigte Entlassung. Austritt  Ja, aber nur wenn unberechtigter Austritt. Einvernehmliche Lösung  Ja. Zeitablauf  Nein. Während der Probezeit  Nein.

  28. Was versteht man unter Anwesenheitsprämie?

    Darunter versteht man Prämien und sonstige Entgelten, die nur ausgezahlt werden, wenn der AN im Kalenderjahr keine oder nur ein geringes Ausmaß an „Fehlzeiten“ z.B. Krankenstand hat oder die sich nach den effektiven Anwesenheitszeiten berechnen. Anwesenheitsprämien sind unzulässig! Das widerspricht den Zielsetzungen der zwingenden Entgeltfortzahlungsbestimmungen des AngG und des EFZG. Kranken AN wird so nahegelegt, auch krank zur Arbeit zu gehen. Unzulässig sind solche Regelungen nicht nur im A…

  29. Wer hat Recht auf Beschäftigung?

    Judikatur lehnt einen allgemeinen Anspruch des AN auf Beschäftigung ab. Stellt er seine Arbeitskraft zur Verfügung, aber hat der AG keine Arbeit für ihn, gebührt ihm nach § 1155 ABGB dennoch das Entgelt. In manchen Fällen wird ein solcher Anspruch grundsätzlich anerkannt. Droht durch die mangelnde Tätigkeit etwa ein Qualitätsverlust und kommt es zur Minderung des fachlichen Niveaus des AN, so ist das Recht auf Beschäftigung schon aus der Natur des zugrunde liegenden V ableitbar. Ein Recht auf B…

  30. Betriebsübergang

    Der Betriebsübergang ist geregelt im § 3- § 6 AVRAG. Unter Betriebsübergang versteht man den Übergang eines Unternehmens oder Betriebs(teils) auf einen anderen Inhaber, wobei aber die Art des Übergangs egal ist z.B. Verkauf, Verpachtung, Erfolge, Schenkung, Miete, Tausch. Wobei aber der EuGH z.B. die Übertragung von Reinigungsaufgaben an eine externe Reinigungsfirma als Betriebsübergang angesehen hat Fall: Christl Schmidt. Es genügt, wenn der für den Betrieb verantwortliche Inhaber wechselt, zw…

  31. Auflösung während Probezeit - ohne Angabe von Gründen von AN und AG möglich

    Wenn diese aufgrund von Diskriminierung erfolgt: Kündigung, Entlassung, Beendigung während Probezeit § 12 (7) GlBG Rechtsfolge: 1.Anfechtbarkeit der Kündigung, Entlassung 2.Entschädigung

  32. Anlageschäden

    bei Anlageschädenfällen leidet der Versicherte an einer krankhaften Veranlagung, deren Ausbruch erst der Unfall bewirkt -> entscheidend: ob Leidenszustand auch ohne Unfall etwa zum gleichen ZP eingetreten wäre oder durch ein anderes alltägliches Ereignis hätte ausgelöst werden können -> wenn ja, liegt nur eine Gelegenheitsursache vor -> UV wird nicht leistungspflichtig -> OGH stellt darauf ab, ob es zumindest gleich wahrscheinlich ist, dass das schädigende Ereignis in naher Zukunft tatsächlich…

  33. Tätigkeitsschutz

    ab dem 60. Lebensjahr = erleichterter Zugang unabhängig von einem Berufsschutz -> § 255 Abs 4 ASVG -> anstelle von Berufsschutz greift Tätigkeitsschutz -> Anspruch auf Pension, wenn er gesundheitlich außer Stande ist, einer Tätigkeit nachzugehen, die er während der letzten 15 Jahre mind 10 Jahre ausgeübt hat -> zumutbare Änderungen der Tätigkeit sind zu berücksichtigen > ein anderer Tätigkeitsbereich ist jedenfalls dann unzumutbar, wenn er wesentliche Änderung des beruflichen Umfelds des Versic…

  34. Was kann man bei negativen Pensionsbescheid machen?

    gerichtliche Verfahren in Sozialrechtssachen = geregelt im ASGG, auch ZPO + EO gelten -> Rechtsmittel gegen Bescheide des SV-Trägers: Klage binnen 3 Monaten ab Bescheidzustellung, § 67 Abs 2 ASGG > aber Klage durch Versicherten ist nur möglich, wenn Versicherungsträger darüber schon mit Bescheid entschieden hat, § 67 Abs 1 Z 1 ASGG -> bei Untätigkeit des SV-Trägers = Säumnisklage gem § 67 Abs 1 Z 2 ASGG, wenn binnen 6 Monaten kein Bescheid ergeht a. An wen richtet man das Rechtsmittel? -> sachl…

  35. Wenn man einen gültigen Pensionsbescheid bekommt, wie verhält sich das mit dem Arbeitsverhältnis?

    -> ein gültiger Pensionsbescheid beendet nicht automatisch das Arbeitsverhältnis 61 -> muss gekündigt/beendet werden -> es gelten die zwingenden gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsbestimmungen -> da manchmal auch Anspruch auf Abfertigung alt (§ 23a AngG) besteht, kann einvernehmlich aufgelöst/gekündigt werden (auch durch AG)

  36. Stichtagsprinzip

    Pensionsanspruch geprüft -> es wird geprüft, ob Versicherungsfall eingetreten ist + die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind -> Stichtag = grds Monatserste, der dem Antrag auf Pensionsgewährung folgt -> in den Versicherungsfällen des Alters ist der früheste Stichtag der Monatserste ab Erreichen des Anfallsalters (§ 223 Abs 1 Z 1 ASVG)

  37. Wie sind die arbeitsrechtlichen Normen in den Stufenbau der Rechtsordnung einzuordnen?

    EU-Recht Verfassung zwingende Gesetze Verordnung, Mindestlohntarif, Lehrlingseinkommen Kollektivvertrag, Satzung Betriebsvereinbarungen Arbeitsvertrag dispositive Gesetze Weisung des AG

  38. Was bedeutet normative Wirkung?

    Als würde es in einem Gesetz stehen zB Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen

  39. Wer ist zuständig für die Erlassung arbeitsrechtlicher Normen?

    Bei ,,normalen" Normen der Bundesgesetzgeber. Bei der Beurteilung neuer Normen muss immer mit dem Gleichheitssatz gearbeitet werden.

  40. Weisungsrecht

    =einseitiges Gestaltungsrecht

  41. Was wird zB im ArbVG geregelt?

    Kollektivvertrag, Mindestlohntarif, Festsetzung Lehrlingseinkommen, Betriebsvereinbarung

  42. Wann kommt §1152 ABGB angemessenes Entgelt zur Anwendung?

    NUR wenn weder unentgeltlich vereinbart wurde, noch entgeltlich sich ergibt.

  43. Wodurch werden Arbeitnehmer, freier AN und Werkvertragsnehmer unterschieden?

    AN: -Arbeitsrecht (ArbV) -persönliche Abhängigkeit (,,Typusbegriff" - Betriebsmittel, persönliche Arbeitspflicht, Weisungsrecht, Kontrollrechte, Bestimmung von Arbeitszeit, -ort und -ablauf) -Dauerschulverhältnis -geschuldet wird die Arbeitsleistung Freier AN: -freier Arbeitsvertrag (KEIN Arbeitsrecht anwendbar! Alles oder nichts gilt im AR!) -persönliche Unabhängigkeit -Dauerschuldverhältnis -Sorgfaltsverbindlichkeit -wirtschaftliche Abhängigkeit Werkvertragsnehmer: -Werkvertrag (KEIN Arbeitsr…

  44. Begriff ,,Arbeitnehmer"

    AN ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen (schuldrechtlichen) Vertrags einem anderen (dem AG) in persönlicher Abhängigkeit zur Arbeitsleistung verpflichtet ist (§1151 Abs 1 ABGB)

  45. Was versteht man unter AN-ähnlichen Personen?

    Diese sind zwar persönlich unabhängig, aber wirtschaftlich abhängig von ihrem Auftraggeber. Sie erbringen die Leistungen im Wesentlichen persönlich und verfügen über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel. Bsp: selbstständiger Transportunternehmer, der mit seinem eigenen LKW selbst für einen Auftraggeber fährt; selbstständiger Interviewer der nur für ein Meinungsforschungsinstitut arbeitet.

  46. Welche arbeitsrechtlichen Bestimmungen sind auf AN-ähnliche Personen anzuwenden?

    -Gleichbehandlungsgesetz -Ausländerbeschäftigungsgesetz -Dienstnehmerhaftpflichtgesetz -Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz für Leiharbeiter

  47. Wer ist leitender Angestellter und welche Rechtsfolgen sind damit verknüpft?

    Leitende Angestellte haben eine besondere Stellung im Betrieb. Sie nehmen unternehmerische Dispositionen war, werden als Vertreter des AG tätig und gelten als weniger schutzwürdig. Zu ihren Tätigkeiten zählen ua: -Begründung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen -Zuständigkeit der Gehaltsfragen und Urlaubseinteilung - Anordnung von Überstunden -Ausübung des Weisungsrechts -Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb -Verhandlungen mit Großkunden -Entscheidung über Anschaffungen Aufgrund ihrer b…

  48. Beschäftigungsgebote

    Behinderte: Gem § 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) sind alle AG, die mehr als 25 AN beschäftigen, verpflichtet auf je 25 AN mindestens 1 begünstigten Behinderten einzustellen. Begünstigte Behinderte sind Personen, denen behördlich festgestellten Grad einer Behinderung von mind. 50% aufweisen. Die Einschätzung des Grades der Behinderung erfolgt durch die Einschätzungs-VO. Darin werden feste Sätze für Funktionsbeeinträchtigungen festgelegt. zB Verlust eines Daumens 30%, Verlust aller 5 F…

  49. Was versteht man unter Ausgleichstaxe?

    Kommt der AG der Beschäftigungspflicht von begünstigten Behinderten nicht nach (Ursache ist unerheblich), hat eine Ausgleichstaxe an das Sozialministerium zu bezahlen. Dies ist monatlich und pro nicht besetzter Pflichtstelle (eine Pflichtstelle pro 25 AN) zu begleichen. Die Höhe der jeweiligen Ausgleichstaxe ist abhängig von der Zahl der im Betrieb beschäftigen AN gem § 9 Abs 1 BeinstG.

  50. Was sind unzulässige bzw. zulässige Fragen im Bewerbungsgespräch?

    Unzulässige Fragen: Unzulässige Fragen liegen vor, wenn 1. ein Schutzgesetz (zB MSchG, GlBG) vereitelt wird zB Frage zur Familienplanung (wann Schwangerschaft), sexueller Orientierung, 2. die Persönlichkeitsrechte des AN verletzt werden oder zB Frage nach derzeitiger Freundin, wer passt auf vorhandene Kinder auf, Frage zu Religion (ausg. bei Tendenzunternehmen (Kirche, Partei) = wenn Arbeitsplatz zur Glaubensvermittlung einer katholischen Kirche ausgeschrieben wird, dann ist Frage nach Glauben…

  51. Was passiert, wenn einzelne Vertragspunkte, wie zB das Entgelt, Art oder Ort der Dienstleistung, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit oder die Vertragsdauer, zwischen den Vertragsparten nicht besprochen wurden?

    Haben Vertragsparteien über bestimmte Vertragspunkte nichts vereinbart, sind diese Punkte durch Auslegung und das dispositive Recht zu ergänzen. Die Verträge bleiben in jedem Fall gültig. Entgelt: Wurde weder unentgeltlich vereinbart, noch ergibt sich entgeltlich NUR DANN kommt §1152 ABGB angemessenes Entgelt zur Anwendung. Art der Dienstleistung (Tätigkeit): Wurde zwischen den Vertragsparteien nichts über die geschuldeten Tätigkeiten vereinbart, schuldet der AN im Zweifel angemessene Dienste (…

  52. Was sind Kettenarbeitsverträge?

    Grundsätzlich ist die einmalige Befristung eines Arbeitsverhältnisses zulässig. Bei mehrmalig befristeten Arbeitsverhältnissen handelt es sich um Kettenarbeitsverträge. Ein Arbeitsvertrag reiht sich nach dem anderen wie die Glieder einer Kette. Kettenarbeitsverträge sind NUR sehr eingeschränkt möglich, es braucht einen sachlichen Grund (zB Karenzvertretung für die Begründung der Befristung) dafür. Liegt kein sachlicher Grund vor geht die Rsp von einem unbefristeten Arbeitsvertrag aus. Dies muss…

  53. Für wie lange darf eine Probezeit maximal vereinbart werden?

    Eine Probezeit bedarf einer vertraglichen oder kollektivvertraglichen Vereinbarung. Nur bei Lehrverhältnisse sieht bereits das Gesetz selbst seine Probezeit vor. Sie darf maximal 1 Monat betragen (Ausnahme Berufsausbildungsgesetz für Lehrlinge 3 Monate). Längere Probezeiten sind teilnichtig, die über das Monat hinausgehende Zeit gilt als nicht wirksam vereinbart. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit, ohne Angaben von Gründen mit sofortiger Wirkung (ohne Kündigungsfristen)…

  54. Unter welchen Voraussetzungen gebührt einem AN das vereinbarte Entgelt?

    Der Entgeltanspruch des AN ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Der Entgeltanspruch besteht nur, wenn der AN seine Arbeitsleistung erbringt bzw. dem AG zumindest seine Arbeitskraft anbietet. Es gilt die allgemeine Regel: „ohne Arbeit kein Entgelt“ – sofern die arbeitsrechtlichen Bestimmungen nichts vorsehen.

  55. Was versteht man unter Entgelt im Arbeitsrecht?

    Das Arbeitsrecht geht von einem weiten Entgeltverständnis aus. Unter dem Entgeltbegriff ist alles zu verstehen, was der AN als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft erhält, sohin alles was nicht als echte Aufwandsentschädigung (Ersatz der Fahrt-, und Hotelkosten) zu werten ist. Es sind dies: Geld bzw. Naturalentgelte, Zeit bzw. Leistungslöhne, Provisionen, Gewinnbeteiligungen, Prämien, Zulagen, Sonderzahlungen.

  56. Verjährung des Entgelts

    Das Entgelt verjährt nach 3 Jahren. Verjährte Entgeltansprüche können als Naturalobligation (Verbindlichkeit, die nicht prozessual durchgesetzt werden kann  Wettschulden = Ehrenschulden) und können daher nicht mehr gerichtlich geltend gemacht. Dennoch kann der AG freiwillig das nicht bezahlte Entgelt zahlen. Dass eine Forderung verjährt ist, muss vom Schuldner geltend gemacht werden, die Verjährung ist nicht von Amts wegen zu beachten ->§1486 Z5 ABGB

  57. Welche Fälle mit Entgeltfortzahlungsanspruch des AN kennt das österreichische Arbeitsrecht?

    Die Grundregel „ohne Arbeit kein Entgelt“ wird im Arbeitsrecht durch taxativ genannte Ausnahme durchbrochen in denen der AG für eine gewisse Zeit das volle Entgelt erhält, obwohl er keine (oder nur eine geringere) Arbeitsleistung erbringt. Folgende Dienstverhinderungsgründe gibt es gem § 1154b ABGB und §8 AngG: 1. Krankheit 2. Andere wichtige die Person des AN betreffenden Dienstverhinderungsgründe 3. Katastropheneinsätze 4. Pflegefreistellung 5. Urlaub und Feiertage 6. Postensuchtage während K…

  58. Welche zeitlichen Regelungen gelten für einen Arbeitsunfall/Betriebskrankheit?

    Ein Arbeitsunfall umfasst gem §§ 175 f ASVG nicht nur Unfälle während der Arbeit, sondern auch Wegunfälle von der Arbeit nach Hause und zu Hause zur Arbeit. EFZG, AngG und ABGB sehen einen Anspruch von 8 Wochen bis einschließlich 15. Dienstjahr, ab dem 16. Dienstjahr 10 Wochen volle Entgeltfortzahlung durch den AG pro Anlassfall vor. Danach ist der AG von der Entgeltfortzahlung befreit

  59. Welche Voraussetzungen müssen für eine Entgeltfortzahlung bei einer Pflegefreistellung vorliegen?

    Die Pflegfreistellung ist ein Unterfall der Dienstverhinderung durch andere, wichtige die Person des AN betreffenden Gründe. Die Anspruchsvoraussetzungen in diesem Bereich sind sehr allgemein, daher hat der Gesetzgeber für die Pflegefreistellung die Sonderbestimmung des § 16 UrlG erlassen. Man spricht daher auch vom Pflegeurlaub. § 16 UrlG gilt für Arbeiter und Angestellte, wenn die Entgeltfortzahlungsbestimmungen des § 8 Abs 2 AngG NICHT zu einem günstigeren Ergebnis führen. Das heißt es, ist…

  60. Unter welchen Voraussetzungen darf ein AN (einseitig) auf Urlaub gehen?

    Der Urlaubverbrauch ist zwischen dem AG und dem einzelnen AN zu vereinbaren. Kommt keine Urlaubsvereinbarung zustande, müsste der AN seinen AG auf Zustimmung klagen, da dies nicht realistisch ist, hat der Gesetzeber einige Ausnahmen vorgesehen bei denen der AN einseitig auf Urlaub gehen kann. Für Zeiten mit Entgeltfortzahlungsanspruch (Krankheit, Pflegefreistellung etc. etc.) darf grundsätzlich kein Urlaub vereinbart werden (§ 4 Abs 2 UrlG). § 4 Abs 4 UrlG normiert folgende Voraussetzungen nach…

  61. Welche Folgen hat ein Krankstand während des Urlaubs?

    Erkrankt ein AN während des Urlaubs, so sind die auf Werktage fallenden Tage unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Urlaubstage zu werten. Gem § 5 Abs 2 UrlG sind Voraussetzung dafür: 1. Krankheit 2. Arbeitsunfähigkeit, die nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz ausgelöst wurde 3. Erkrankung dauert länger als 3 Kalendertage (dauert die Erkrankung nur 4 Tage oder weniger gilt als „Urlaub“ und reduziert das Urlaubskontingent trotz Krankheit) und 4. die Meldepflicht (Meldung nach 3 Kale…

  62. Wer hat Anspruch auf eine Abfertigung alt bzw. neu?

    Abfertigung alt: Die Abfertigung ist Teil des Entgelts. Die Abfertigung alt gilt für alle Arbeitsverträge, die vor dem 1. 1. 2003 geschlossen worden sind. Das Abfertigungsrecht alt ist für Angestellte in § 23 AngG geregelt und für Arbeiter im § 2 ArbAbfG. Beim Abfertigungsrecht alt besteht ein Anspruch des AN gegenüber seinem AG, die stufenweise anwächst: nach 3, 5, 10, 15, 20 bzw. 25 Dienstjahren und jeweils ein Vielfaches des zuletzt zustehenden Monatsentgelts beträgt: 2, 3, 4, 6, 9 bzw. 12 M…

  63. Ist eine Auszahlung der Abfertigung nach der Abfertigung neu möglich?

    Ja, eine Auszahlung der Abfertigung ist nach 3-jähriger Einzahlung möglich und auch nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis NICHT durch eine der folgenden Arten beendet (keine schädigende Beendigungsart) wurde:  -AN-Kündigung -Unberechtigter Austritt des AN -Verschuldete Entlassung des AN Bei Pensionsantritt, Tod bzw. nach 5-jähriger Arbeitspause kann eine Auszahlung verlangt werden. Die Auszahlung muss vom Anspruchsberechtigten geltend gemacht werden. Sie hat dann binnen 5 Bankarbeitstagen nach…

  64. Wer hat die Abfertigung alt bzw. neu zu zahlen?

    Abfertigung alt: AN hat Anspruch gegenüber AG auf Auszahlung. Abfertigung neu: AN hat Anspruch gegenüber der BV-Kasse, dh die BV-Kasse hat die Abfertigung zu bezahlen.

  65. Welche Pflichten treffen den AG beim Abfertigungsrecht neu?

    Das BMSVG sieht monatliche Beitragszahlungen des AG in der Höhe von 1,53% des sozialversicherungsrechtlichen Entgelts inkl. Sonderzahlungen vor (§ 6 (1) BMSVG). Der 1. Monat ist allerdings beitragsfrei. Der AG hat die Beiträge an den zuständigen Krankenversicherungsträger einzuzahlen. Der Krankenversicherungsträger leitet sie an die BV-Kasse weiter. Der AG hat für folgende Zeiten Beiträge abzuführen: -Ohne vollen Entgeltanspruch des AN (->alle Teilzeit-Formen) für die Dauer der Altersteilzeit,…

  66. Worin liegen die Unterschiede zwischen dem Abfertigungsrecht alt und dem Abfertigungsrecht neu?

    Das Abfertigungsrecht neu bringt Vor- und Nachteile für AN und AG mit sich. Nach dem neuen Recht muss der AG auf jeden Fall Beiträge zahlen – unabhängig von der zukünftigen Beendigungsart. Die Beiträge sind sofort fällig und können nicht mehr zur Unternehmensfinanzierung verwenden werden. Das gleichmäßige Anwachsen der Anwartschaften bietet nun keinen Anreiz mehr kurz vor Erreichen der nächsten Abfertigungsstufe das Arbeitsverhältnis durch den AG zu beenden. Gleichzeitig sieht das neue System k…

  67. Was versteht man unter der Fürsorgepflicht?

    Dem AG treffen bestimmte Schutzpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Der AG hat das Leben, die Gesundheit sowie das Vermögen seiner AN zu schützen. Die Fürsorgepflicht verpflichtet den AG auch, seine AN in angemessener Art und Weise vor Angriffen durch andere AN oder durch Dritte (Mobbing) zu schützen. Die Verletzung der Fürsorgepflicht kann zu Schadenersatzansprüchen des AN führen und auch zu einem Austrittgrund des AN berechtigen.

  68. Welche Pflichten treffen den AG aufgrund der Fürsorgepflicht?

    1. AG hat die Pflicht das Leben, die Gesundheit und (eingeschränkt) das Vermögen der AN während der Dienstverrichtung zu schützen. 2. AG hat Verbot von willkürlichen Weisungen, die gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Weisungen verstoßen, zu beachten 3. Schutz vor Angriffen durch andere AN oder durch Dritte 4. Pflicht des AG zur Gleichbehandlung

  69. Welche Pflichten treffen den AG aufgrund der Gleichbehandlungspflichten?

    Der AG darf sich bei seinen Entscheidungen zur Gleichbehandlung nur von sachlichen Gründen leiten lassen. Gleichbehandlungsgebote ergeben sich auf Basis folgender Gesetze: Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) und Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Mit diesen Gesetzen wurde die Gleichbehandlungs-Richtlinie der EU umgesetzt. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verwehrt es dem AG, einzelne AN ohne sachlichen Grund schlechter zu behandeln als die übrigen AN des Betriebs in vergleichbar…

  70. Welche Diskriminierungen verbietet das GlBG bzw. das BEinstG?

    Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) und das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) schützen AN und AN-ähnliche Personen NUR vor bestimmten Diskriminierungsgründen. Nämlich vor Diskriminierung von (GESRAB): 1. Geschlecht 2. Ethnischer Zugehörigkeit 3. Sexueller Orientierung 4. Religion oder politischer Weltanschauung 5. Alter 6. Behinderung Verboten sind daher Differenzierungen gem § 3 GlBG nach diesen 6 Kategorien in Bezug auf 1. Begründung des Arbeitsverhältnisses (Stelleninserate) 2. Entgeltf…

  71. Was versteht man unter mittelbarer und unmittelbarer Diskriminierung?

    Unmittelbarer Diskriminierung ist gem § 5 (1) GlBG gegeben, wenn ein AN -wegen Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion (Weltanschauung), Alter, sexueller Orientierung oder eine Behinderung -eine ungünstigere Behandlung erfährt als andere Personen in einer vergleichbaren Situation. Keine unmittelbare Diskriminierung ist gem § 5 (2) GlBG dagegen, wenn das Geschlecht ein Berufserfordernis ist: Suche nach weiblichen Schauspielern. Mittelbare Diskriminierung ist gegeben ist gegeben, wenn eine…

  72. Welche Rechtsfolgen sieht das GlBG bzw. das BEinstG bei Diskriminierungen vor?

    Je nach Art der vorgefallenen Diskriminierung sind unterschiedliche Rechtsfolgen (§ 12 GlBG) vorgesehen: Die Ansprüche richten sich primär gegen den AG bzw. den gegen den Belästiger. Nur wenn der AG es schuldhaft unterlässt, den AN vor Belästigung zu schützen, dann kann der AN auch gegen den AG vorgehen.

  73. Welche arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen regelt das AZG bzw. das ARG?

    Das Arbeitszeitschutzgesetz und das Arbeitsruhegesetz gelten grundsätzlich für AN (nicht jedoch für selbstständige Personen), die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ausgenommen davon sind unter anderem leitende Angestellte gem § 1 (2) Z 8 AZG und Krankenanstanden-Bedienstete gem § 1 (2) Z 10 AZG. Für Lehrlinge gelten die Bestimmunen des BAG. AZG und ARG sehen Bestimmungen für Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten vor. Arbeiten jenseits dieser Grenzen sind unzulässig. Ziel ist dabei vor all…

  74. Darf der AG die Lage der Arbeitszeit einseitig ändern und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

    Einseitige Änderungen der Arbeitszeitlage durch den AG sind nach § 19c AZG nur zulässig, wenn 4 Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Sachlich gerechtfertigt 2. Bekanntgabe 2 Wochen vorher, Ausnahme: kapazitätsorientierte variabel Arbeitszeit, wo der AG ganz kurzfristig die Arbeitszeit zugunsten des Betriebs ändern kann 3. keine berücksichtigungswürdigen AN-Interessen  ->Interessensabwägung im Einzelfall 4. kein Verstoß gegen gültige Vereinbarungen ->AG muss im Arbeitsvertrag ein entsprechendes Ver…

  75. Was versteht man unter Normalarbeitszeit?

    Normalarbeitszeit: Normalarbeitszeit ist jene Zeit für die der AG keine Überstundenzuschläge zahlen muss. Die Normalarbeitszeit darf gem § 3 (1) AZG grundsätzlich -8 Stunden am Tag und -40 Stunden in der Woche nicht überschreiten, Grundlage: § 3 (1) AZG. Von dieser Grundregel gibt aber zahlreiche Ausnahmen: flexible Arbeitszeitmodelle.

  76. Wie viele Stunden darf ein AN maximal pro Tag bzw. pro Woche arbeiten?

    Höchstarbeitszeit: Das AZG unterscheidet primär zwischen Normalarbeitszeit, Höchstarbeitszeit und Überstunden. § 9 (1) AZG sieht eine Beschränkung der zulässigen Höchstarbeitszeit vor: -12 Stunden am Tag und -60 Stunden in der Woche Im Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen darf die Wochenarbeitszeit grundsätzlich NICHT mehr als 48 Stunden betragen. Der KollV kann auch einen Durchrechnungszeitraum für 26 Wochen bzw. 52 Wochen vorsehen.

  77. Wann liegt eine Überstunde vor?

    Eine Überstunde liegt gem § 6 AZG vor, wenn die -tägliche Normalarbeitszeit (grundsätzlich ab der 9. Stunde, wenn keine Ausnahmebestimmung erfüllt ist) oder -die wöchentliche Normalarbeitszeit (grun

  78. Unter welchen Voraussetzungen sind Überstunden zulässig?

    Der Gesetzgeber hat die Anzahl der zulässigen Überstunden beschränkt. Überstunden sind nur zulässig, wenn ALTERNATIV 1. gem § 7(1) AZG ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt, konkret zu beachten ist a. maximale Anzahl an Überstunden: 20 Überstunden pro Woche (vorbehaltlich Ausnahmen) b. zulässige Höchstarbeitszeit: grundsätzlich 12 Stunden täglich und 48 bzw. 60 pro Woche 2. gem § 8 AZG Vor- und Abschlussarbeiten geleistet werden, wobei a. maximal eine ½ Überstunde pro Tag zulässig ist und b. die…

  79. Ist der AN verpflichtet Überstunden zu leisten?

    Selbst wenn es sich um eine zulässige Überstunden handelt (erhöhter Arbeitsbedarf), ist der AN nicht verpflichtet, die Überstunde zu leisten. Verpflichtet ist der AN nur wenn: 1. eine Verpflichtung laut KollV, BV oder Arbeitsvertrag besteht 2. Handelt es sich um eine zulässige Überstunde? 3. Stehen berücksichtigungswürdige Interessen des AN gem § 6 (2) AZG der Überstundenarbeit entgegen?

  80. Wie ist eine Überstunde abzugelten?

    Für Überstunden gebührt den AN gem § 10 (1) AZG ein Zuschlug von mindestens 50%. KollV sehen für bestimmte Überstunden wie in der Nacht, am Wochenende, an Feiertagen häufig höhere Zuschläge vor. Dazu muss der AG die Überstunde NICHT ausdrücklich anordnen. Es reicht aus, wenn der AG dem AN so viel Arbeit zuweist, dass der AN sie nur außerhalb der Normalarbeitszeit erledigen kann. Der Zuschlag ist ENTWEDER in Geld (= Zweifelsregelung) oder in Zeitausgleich (1 zu 1,5) zu gewähren. Es besteht ein W…

  81. Wie viel muss der AG für eine Überstunde bezahlen?

    Der AG muss pro Überstunde den normalen Stundensatz bezahlen sowie zusätzlich einen 50%-igen Überstundenzuschlag pro Arbeitsstunde. Grundlage: § 10 (1) AZG.

  82. Sind Pauschalentlohnungen zulässig? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen bzw. was ist dabei zu beachten?

    Ja, Pauschalentlohnungen sind unter 2 Voraussetzungen zulässig. Wenn 1. die Zahl der durchschnittlich zu leistenden Mehr- und Überstunden bestimmbar ist 2. die Vereinbarung nicht gegen das AZG verstößt (Pauschale muss mindestens den 25 bzw. 50%- igen Zuschlag umfassen. Leistet der AN im Jahresdurchschnitt weniger Überstunden hat er dennoch Anspruch auf die volle Überstundenpauschale (außer es wurde ein Widerrufsvorbehalt vereinbart). Leistet der AN im Durchschnitt mehr Überstunden, muss der AG…

  83. Unter welchen Voraussetzungen liegt bei Gleitzeit bzw. bei Teilzeitbeschäftigung eine Überstunde vor?

    Überstunden bei Gleitzeit gem § 4b AZG Gleitzeit liegt vor, wenn der AN seinen Arbeitsbeginn innerhalb eines vom AG definierten zeitlichen Rahmens (zB von 06:00 bis 09:00) selbst bestimmen kann. Die Einführung von Gleitzeit bedarf einer BV oder einer schriftlichen Vereinbarung gem § 4b (2) ZAZG. Für den Fall, dass im Betrieb kein BR errichtet ist, kann Gleitzeit durch schriftliche Vereinbarungen (auch Gleitzeiterlässe sind möglich) mit jedem einzelnen AN eingeführt werden. Eine Überstunde kann…

  84. Was versteht man unter Mehrarbeit?

    Bei Überschreitung der vereinbarten Arbeitszeit ohne Überschreitung der gesetzlichen normierten Normalarbeit liegt keine Überstunde, sondern lediglich eine Mehrarbeit vor. Mehrarbeit kann bei Teilzeitbeschäftigten und bei AN vorkommen, für die laut KollV eine wöchentliche Normalarbeitszeit von weniger als 40 Stunden gilt: etwa eine 38-Stunden-Woche: die 39. Stunde und die 40.Stunde ist daher keine Überstunden, sondern Mehrarbeit. Für die Mehrarbeit gebührt gem § 19d (3a) AZG nur ein Zuschlag vo…

  85. Ist der AN zur Mehrarbeit verpflichtet?

    Eine Mehrarbeitspflicht besteht für Teilzeitbeschäftigte gem § 19d Abs 3 AZG in bestimmen Fällen. Etwa dann wenn 1. eine Verpflichtung zur Mehrarbeit vorgesehen ist (Gesetz, Arbeitsvertrag, KollV, BV) 2. ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt bzw. die Mehrarbeit bei Vor- und Abschlussarbeiten notwendig ist 3. keine berücksichtigungswürdigen Interessen der AN der Mehrarbeit entgegenstehen (Interessensabwägung)

  86. Wie viel muss der AG für eine Mehrstunde bezahlen?

    Bestimmt der KollV eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit (etwa eine 38-Stundenwoche), gebührt Vollzeitkräfte für geleistete Mehrarbeit (die 39. und 40. Stunden) NUR DANN ein Mehrarbeitszuschlag, wenn dieser im KollV vorgesehen ist oder arbeitsvertraglich vereinbart wurde. Für Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten normiert § 19d (3a) AZG hingegen einen kollv-dispositiven Zuschlag in der Höhe von nur 25%. Wenn der Zeitausgleich innerhalb eines Quartals bzw. der Gleitzeitperiode erfolgt oder…

  87. Was versteht man unter Arbeitsbereitschaft?

    Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn der AN am Arbeitsort ist, ohne dass er eine Arbeitsleistung zu erbringen hat, sich allerdings zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereithält. Arbeitsbereitschaft ist Arbeitszeit iSd AZG. Beispiel: Der Portier im Landhaus muss in seiner Loge warten bis der nächste Passant vorbeikommt. Leistet der AN regelmäßig im großen Umfang Arbeitsbereitschaft, kann die Normalarbeitszeit durch KollV bzw. BV auf bis zu 12 Stunden am Tag und 60 Stunden in der Woche ausgedehnt w…

  88. Was versteht man unter Rufbereitschaft?

    Bei Rufbereitschaft kann der AN den Aufenthaltsort frei wählen. Er muss nur bei Bedarf in angemessener Zeit zur Arbeit erscheinen. Beispiel: Der EDV Betreuer Emil hat mit seinem AG eine Vereinbarung, dass er sich jedes zweite Wochenende für Notfälle bereithält. Er muss sein Firmenhandy die ganze Zeit eingeschaltet bei sich haben und hat in Notfällen in 30 Minuten in der Firma zu sein. Die Rufbereitschaft ist KEINE Arbeitszeit iSd AZG. Dennoch gelten Beschränkungen für die Rufbereitschaft nach §…

  89. Welche Schutzbestimmungen sieht das Arbeitsrecht zugunsten Minderjähriger vor?

    Das Kinder- und Jugendlichen Beschäftigungsgesetz (KJBG) sieht ein Verbot der Kinderarbeit gem § 5 KJBG sowie Sonderbestimmungen zum Schutz jugendlicher AN vor. Für Jugendliche (= Personen bis zum 18. Lebensjahr) gilt daher: 1. Beschränkung der täglichen Arbeitszeit gem § 11 (1) KJBG auf 8 Stunden und der wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden (Ausnahmen: zur Einarbeitung von Fenstertagen und zur Erreichung einer längeren Wochenruhe sind 9 Stunden möglich) 2. 30 Minuten Ruhepause gem § 16 KJB…

  90. Welche Schutzbestimmungen sieht das Arbeitsrecht zugunsten schwangerer und stillender AN vor?

    Das MSchG sieht ein Beschäftigungsverbot von AN 8 Wochen vor gem § 3 (1) MSchG und 8 Wochen nach der Entbindung vor gem § 5 (1) MSchG. Wenn kein allgemeines Beschäftigungsverbot besteht, dürfen gem § 4 MSchG werdende und stillende Mütter zu keinen schweren körperlichen Arbeiten herangezogen werden. Zudem sind folgende Beschäftigungsbeschränkungen vorgesehen: 1. Verbot der Nachtarbeit (§ 6 MSchG) 2. Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 7 MSchG) 3. Verbot von Überstundenarbeit (§ 8 MSchG) 4. W…

  91. Welche Möglichkeiten hat eine Mutter nach der Geburt ihres Kindes in Bezug auf die Regelung ihres Arbeitsverhältnisses gegenüber ihrem AG?

    Nach der Zeit des absoluten Beschäftigungsverbots besteht die Möglichkeit, dass Eltern zur Betreuung ihrer Kinder (auch Pflegekinder etc.) zwischen zwei Möglichkeiten wählen: 1. unbezahlte Elternkarenz gem § 15 MSchG (= Freistellung von der Arbeit, Ruhestellung des Entgelts, Hauptpflichten des Vertrages werden ausgesetzt, Nebenpflichten bleiben aufrecht) 2. Teilzeit-Arbeit beim AG gem § 15 h MSchG.

  92. Welche Schutzbestimmungen sieht das Arbeitsrecht zugunsten junger Mütter bzw. Eltern in Karenz oder Teilzeit iSd MSchG bzw. VKG vor?

    Schutzbestimmungen junger Mütter in Karenz: -Es besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz gem § 10 und 12 MSchG -Für Eltern, deren Kinder ab dem 1. 8. 2019 geboren, adoptiert oder in Pflege genommen werden, ist eine volle gesetzliche Anrechnung der Elternkarenzzeiten auf dienstzeitabhängige Ansprüche gegeben (Entgeltfortzahlung, 6. Urlaubswoche, Kündigungsfristen)  -Unter bestimmen Voraussetzungen kann Kinderbetreuungsgeld bezogen werden. Schutzbestimmungen junger Mütter in Teil…

  93. Was regelt das DHG?

    Grundsätzlich sieht das Schadenersatzrecht nach § 1293 ABGB vor, dass eine Person für jene Schäden aufzukommen haben, für die ihr Verhalten kausal im Sinne Äquivalenztheorie war UND die rechtswidrig (Verstoß gegen Gebot, gute Sitten, allgemeines Verbot) SOWIE schuldhaft verursacht hat. Für das Arbeitsrecht sieht das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DGH) aber abweichend von den allgemeinen Regelungen des bürgerlichen Rechts Einschränkungen vor, da der AG im Gegenzug dafür auch den vollen Nutzen au…

  94. Welche Beendigungsarten kommen bei einem befristeten bzw. einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in Frage?

    Es gibt grundsätzlich 9 Beendigungsarten (KEZVATREG) 1. Kündigung ->nur bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen 2. Einvernehmliche Lösung ->durch übereistimmende Willenserklärungen AG und AN 3. Zeitablauf ->automatisches Ende bei befristeten Arbeitsverhältnissen zum vereinbarten Termin 4. Vorzeitige Beendigung ->durch Entlassung seitens des AG oder Austritt seitens des AN 5. Auflösung während Probezeit ->ohne Angabe von Gründen von AN und AG möglich 6. Tod des AN ->im Gegensatz zum Tod des AN bl…

  95. Wie kann ein Lehrverhältnis beendet werden?

    Lehrverhältnisse enden gem § 14 (1) BAG idR mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit, zu beachten ist hierbei auch die 3-monatige Behaltepflicht des Lehrlings. Unter bestimmten Voraussetzungen endet das Lehrverhältnis kraft Gesetz (ex lege) bereits vorzeitig: 1. Lehrling stirbt gem § 14 (2) BAG 2. Lehrberechtigte stirbt und kein anderer Ausbildner ist im Betrieb vorhanden gem § 14 (2) lit a und b BAG 3. Lehrabschlussprüfung wird erfolgreich abgelegt gem § 14 Abs 2 lit e BAG…

  96. Was muss ein AG bzw. AN für eine ordnungsgemäße Kündigung beachten?

    Eine Kündigung ist grundsätzlich nur bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen zulässig. AN und AG haben zu beachten, dass -es sich um eine einseitige, empfangsbedürfte Willenserklärung handelt, die Kündigung muss daher dem jeweiligen Vertragspartner zugehen.  -Der Zugang ist mündlich oder schriftlich möglich, da Formfreiheit besteht (einzige Ausnahme bei Lehrlingen  Gebot der Schriftlichkeit). -Kündigungen bedürfen grundsätzlich keines Grundes (ausgenommen bei besonders kündigungsgeschützten AN…

  97. Kann bzw. darf ein befristetes Arbeitsverhältnis gekündigt werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

    Ja, eine Kündigung bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist gem § 21 AngG ausnahmsweise zulässig. Jedoch nur wenn 2 Bedingungen erfüllt werden: 1. eine Kündigungsmöglichkeit extra vereinbart wurde (Sie ist unzulässig bei kurzen Befristungen) oder 2. eine Befristung auf Lebenszeit oder für länger als für 5 Jahre vereinbart wurde. Der AN kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf von 5 Jahren unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist lösen (dem AG steht kein Kündigungsrecht zu).

  98. Welche Kündigungsfristen bzw. –termine sehen das AngG bez. das ABGB vor?

    Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen dem Zugang der Kündigungserklärung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Kündigungstermin ist der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis endet. Bei AG-Kündigung idR zum Ende des Quartals bei AN-Kündigung am Monatsletzten. Erst folgt die Kündigungsfrist und dann der Kündigungstermin. Die Kündigungsfristen und Kündigungstermine werden für Angestellte gem § 20 (2 + 4) AngG und für Arbeiter im ABGB § 1159 geregelt. Diese gesetzlichen Bestimmungen sind sei…

  99. Welche Folgen löst eine fristwidrige Kündigung aus?

    Eine Frist- bzw. terminwidrige Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis zu dem vom Kündigenden gewollten Zeitpunkt gem § 29 (1) AngG und § 1162b ABGB. Die Kündigungen lösen aber Schadenersatzansprüche aus  Kündigungsentschädigung das bei ordnungsgemäßer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugestanden wäre.

  100. Welche Pflichten treffen den AG aufgrund des allgemeinen Kündigungsschutzes?

    In BR-pflichtigen Betrieben gilt für AN ein allgemeiner Kündigungsschutz gem § 105 ArbVG, wobei als AN nur Personen gem § 36 ArbVG gelten (daher nicht: leitende Angestellte, Organe von juristischen Personen). Dieser Kündigungsschutz sieht (neben Kündigungsfristen und Kündigungsterminen) die Einleitung eines Vorverfahrens und die Möglichkeit der Kündigungsanfechtung vor. Der AG muss berücksichtigen, dass AN nur NACH Durchführung des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens gekündigt werden k…