Arbeitsrecht ASW - 04.02 Freier Dienstvetrtrag

12 flashcards · Other · by Christina Niebrzydowski

  1. Was sind Merkmale eines freien Dienstnehmers?

    Der freie Dienstnehmer ist wirtschaftlich abhängig aber persönlich selbständig. Die DL wird persönlich erbracht Der DN verfügt über keine wesentlichen Betriebsmittel Freie Arbeitszeiteinteilung Freie Wahl des Arbeitsortes Weisungsfrei nicht (nur beschränkt) in den Betrieb eingegliedert

  2. Kann eine Privatperson einen freien Dienstnehmer anstellen?

    Nein, als Dienstgeber kommt nur ein Unternehmer in Frage.

  3. Können Vorstandsmitglieder normale Arbeitnehmer sein?

    Laut Lehre und Judikatur nicht, da sie in keinem abhängigen Arbeitsverhältnis stehen können. Wenn ein Arbeitsverhältnis vorliegt dann nur ein freies.

  4. Wo ist das freie Dienstverhältnis rechtlich geregelt?

    § 4 Abs 4 ASVG

  5. Gilt das Arbeitsrecht auch für freie Dienstverhältnisse?

    Nur jene, die nicht von einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis ausgehen und den DN als sozial Schwächeren schützen wollen sondern sich ausdrücklich auf dienstnehmerähnliche Beschäftigungsvehältnisse erstrecken. Bsp. für gelten nicht: AngG GewO UrlG EFZG AZG/ARG AVRAG Bsp. für gelten auch für freie DN: IESG KJBG AuslBG BMSVG

  6. Welche Ansprüche gelten für freie DN keinesfalls?

    Abfertigung Sonderzahlungen Urlaub Krankenentgelt Überstundenvergütung

  7. Wichtige Vertragspararmeter bei freien Dienstverhältnissen:

    Völlige Selbsteinteilung der Arbeitszeit Gelebte Vertretungsmöglichkeit (keine Pool-Lösungen!) Keine Kontrollunterworfenheit Kein Konkurrenzverbot Kein Gutgläubigkeitsschutz bei zu viel bezogenem Entgelt Kein Kettenarbeitsvertragsverbot Keine KV-unterworfenheit Keine Betriebsratszuständigkeit

  8. Ist es möglich parallel zu einem echten DV ein freies DV zu haben?

    Nach Judikatur ja, wenn keine inhaltliche Verschränkung vorliegt und sie zeitlich und organisatorisch getrennt sind.

  9. Unterschiede Dienstvertrag - Freier Dienstvertrag - Werkvertrag

    Dauerschudlverhältnis - Dauerschuldverhältnis - Zielschuldverhältnis Dienstleistung - Wirken - Werk Weisungsgebunden - weisungsfrei - keine persönliche Leistungspflicht Wirtschaftlich unselbständig - unselbständig - selbständig Arbeitsmittel u. -räume vom AG - abgeschwächte eigene Unternehmerstruktur - Unternehmerstruktur und Gehilfen schuldet Bemühen - schuldet Bemühen - schuldet Erfolg Konkurrenzverbot - kein Konkurrenzverbot - allgemeines Auftreten am Markt, andere Auftraggeber

  10. Ist für freie Dienstverhältnisse Betriebliche Mitarbeitervorsorge abzuführen?

    Ja, auch für geringfügige freie Dienstverhältnisse. Einzig ausgenommen sind freie Dienstverhältnisse mit vertraglicher Abfertigungsregelung, welche zum 31.12.2007 bereits bestanden haben.

  11. Gilt für freie Dienstnehmer das IESG?

    Ja, auch freie Dienstnehmer haben Anspruch auf das Insolvenz-Ausfallgeld. Die Beiträge sind vom DG abzuführen.

  12. Sind freie Dienstnehmer Mitglieder der Arbeiterkammer?

    Ja, auch freie Dienstnehmer sind Pflichtmitglieder der Arbeiterkammer und müssen 0,5% AK-Umlage abführen.