Arbeitsrecht ASW - 05 Pflichten aus dem Arbeitsvertrag
9 flashcards · Other · by Christina Niebrzydowski
Welche Pflichten hat der Arbeitnehmer?
Arbeitspflicht Gehorsamspflicht Treuepflicht Haftpflicht (vorsätzlich od. fahrlässig zugefügter Schaden, DHG) Mitteilungspflichten (Arbeitsverhinderung, Schwangerschaft, Präsenz-/Zivildienst) Verschwiegenheitspflicht
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?
Entgeltpflicht Fürsorgepflicht (ASchG, KJBG, MSchG) Meldepflichten Aufzeichnungspflichten Pflicht zur Erstellung und Aushändigung der Lohnabrechnung Pflicht zur Aushändigung eines korrekte Dienstzeugnisses
Welche Ausnahmen gibt es vom Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn"?
Entgeltfortzahlung für Erholungsurlaub (UrlG) Krankenstand (§ 8 AngG, EFZG) Feiertagsruhe (ARG) firmenseitiges Unterbleiben der Arbeit (§ 1155 ABGB) Pflegefreistellung ( §16 UrlG) Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen (§ 8 Abs. 3 AngG, 1154b Abs 5 ABGB, KV)
Wann ist das Entgelt fällig?
Für Angestellte ist das Entgelt spätestens mit Monatsletzten fällig, für Arbeiter gibt es keine Gesetzliche Regelung jedoch häufig welche in den Kollektivverträgen.
Wann können bereits ausbezahlte Bezüge zurückgefordert werden?
irrtümlich zu viel bezahlte Bezüge wenn noch nicht gutgläubig verbraucht zu wenig abgezogene Lohnsteuer, außer der AG hätte die Nachforderung des FA abwenden können und hat nichts unternommen nachträglich wegfallende Sonderzahlungen wenn dies aus dem KV ableitbar ist zu wenig abgezogene SV-Beiträge können grundsätzlich nicht zurückgefordert werden
Welche Aufzeichnungspflichten treffen den Arbeitgeber?
Zeitaufzeichnugen Urlaubsaufzeichnungen Jugendlichen-Verzeichnis
Welche Meldpflichten treffen den Arbeitgeber?
An-, Ab- und Änderungsmeldungen bei der ÖGK Anm. des Lehrvertragszur Eintragung bei der Lehrlingsstelle und des Lehrlings bei der Berufsschule Frühwarnsystem beim AMS (§ 45a AMFG) Meldung einer Schwangerschaft an das Arbeitsinspektorat Meldung eines Arbeitsunfalls an AUVA und Arbeitsinspektorat
Hat der potentielle Arbeigeber einen Kostenersatz für Vorstellungskosten zu leisten?
Ein eventueller Kostenersatz könnte Aufgrund einer konkludenten Vereinbarung nach § 863 ABGB zu leisten sein. Lt. OGH kann so einer angenommen werden, wenn der AG den AN zum persönlichen Vorstellungsgespräch auffordert bzw. einlädt. Der Arbeitgeber sollte also die Einladung mit einem Hinweis auf Nichtersatz eventueller Kosten kombinieren.
Wo ist der Ausbildungskostenrückersatz gesetzlich geregelt?
§ 2d AVRAG