VU Strafrecht I
53 flashcards · Law · by Lio Bauer
Obersatz des Obj. Tatbestandes
Bsp.: Mord Der obj. Tatbestand des Mordes setzt gem. §75 StGB voraus, dass ein Täter durch sein Verhalten den Tod eines anderen Menschen verursacht hat.
Tatbestand. Handlung
OS: Bsp.: Fahrlässige Körperverletzung: §88 StGB ist ein sogenanntes verhaltensungebundenes Delikt. Als Tathandlung kommt ein jedes vom Willen zumindest beherrschbare Mensch. Verhalten in Betracht. Definition: Nach der Personalen Unrechtslehre ist ein Verhalten dann beherrschbar, wenn es zu einer Zwischenschaltung der Willenssteuerung kommt.
Tatbestand. Erfolg
Definition: Der Erfolg ist die nachteilige Veränderung des Status quo des geschützten Rechtsguts. Bsp.: Fahrlässige Körperverletzung: §88 StGB setzt tatbestandlich eine nachteilige Zustandsveränderung der körperlichen Integrität in Form einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung bei einem anderen Menschen voraus. Definition: Eine Körperverletzung ist eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität.
Kausalität
OS Bsp.: §88 StGB: Der obj. Tatbestand des §88 StGB setzt voraus, dass der Täter durch das Drücken des Abzuges die Körperverletzung bei einem anderen Menschen verursacht hat. Kausal ist eine Bedingung dann, wenn sie den Eintritt des Erfolgs erklären kann.
Modifizierte CSQN iSd Äquivalenztheorie
Nach der CSQN ist ein Verhalten dann kausal für den Erfolgseintritt, wenn dieses nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele.
Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung
Ein Verhalten ist dann kausal für den Erfolgseintritt, wenn zw. diesem und dem Erfolg ein naturgesetzmäßiger Zusammenhang besteht.
Kausalität in einem multikausalen Geschensverlauf
Mehrere notwendige Bedingungen stehen in einem multikausalen Geschehensverlauf iSd Äquivalenztheorie gleichwertig nebeneinander.
Kumulative Kausalität
Ein Wegdenken der einzelnen Bedingungen führt dazu, dass der Erfolg nicht eintritt. Deshalb wird angenommen, dass beide Verhalten kausal für den Erfolgseintritt sind.
Überholende Kausalität
Ein früherer Kausalverlauf wird durch einen späteren weiteren abgebrochen, und der Erfolg tritt aufgrund des späteren ein. Die hypothetische /abgebrochene Kausalität ist nicht kausal für den Erfolgseintritt. Die überholende/ tatsächliche schon.
Doppelkausalität
Jede Handlung hätte für sich zum Erfolg geführt. Handlungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfällt, sind kausal für den Erfolg. Beide Handlungen sind kausal. Sollte unklar sein, ob jede Handlung für sich zum Erfolg geführt hätte ist in dubios pro reo anzunehmen und Versuch zu prüfen.
Subj. Tatbestand OS und Definition
OS: Das tatbestandliche Unrecht verwirklicht nur wer durch sein Verhalten sowohl des obj. als auch den subj. Tatbestand des geprüften Deliktes erfüllt. Vorsätzlich iSd §5 Abs 1 1. HS StGB handelt, wer im HZP einen SV verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht. Ist keine Vorsatzform vorausgesetzt, genügt Eventualvorsatz iSd §5 Abs 1 2. HS StGB. Demnach genügt es, die Verwirklichung im HZP (Koinzidenzenprinzip) ernstlich für möglich zu halten (Wossenskomponente) und sich dam…
Kognitive Komponente Vorstellungstheorie? Wahrscheinlichkeitstheorie? Lehre von der Vorsatzgefahr?
Zu prüfen ist, ob der Täter im TZP erkennt, dass er einen SV verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht => Tatbildirrtum ausschließen. OS: Der Täter erfüllt die kognitive Vorsatzkomponente des dolus eventualis, wenn er die Verwirklichung ernstlich Für-Möglich hält. Nach der Vorstellungstheorie handelt ein Täter dann wissentlich, wenn er sich die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes bildhaft vorstellen kann. Nach der Wahrscheinlichkeitstheorie handelt ein Täter wissentlic…
Voluntative Komponente Willenstheorie? Fränkische Vorsatzformel?
OS: Der Täter erfüllt die voluntative Vorsazkomponente, wenn er sich mit der Erfüllung des Tatbestandes abfindet. Nach der Willenstheorie handelt ein Täter willentlich, wenn er die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennt und diesen auch will. Er muss einen pos. Willensentschluss fassen. Nach der Frank'schen Vorsatzformel wird überprüft, ob der Täter sich gleich verhalten hätte, wenn er gewusst hätte, dass der Erfolg aufgrund seines Verhaltens eintritt.
Anderer Erfolg? Kriterien der Risikozurechnung? aA?
OS: Um den subj. Tatbestand zu verwirklichen muss der dolus eventualis aus sämtlich Umstände des obj. Tatbestandes zutreffen. üA: Der Vorsatz muss sich auf die wesentlichen Etappen beziehen. Zur Überprüfung dienen die Kriterien der Risikozurechnung. Lag die Abweichung in der allg. Lebenserfahrung? Hat ein anderer den Erfolg herbeigeführt? aA: Die Abweichung ist unwesentlich, wenn der reale Verlauf Teil der Verhaltensgefahr ist. War der alternative Verlauf Teil der Verhaltensgefahr? Ist die Anfa…
Error in persona?
"War das der?" Es wird das anvisierte TO getroffen, aber es stellt sich heraus, dass sie nicht der ist, den man treffen wollte. Es liegt keine vorsatzausschließende Fehlvorstellung von der Existenz des TO am Tatort zur Tatzeit vor. Das Irrtum über ein gleichw. TO berührt den Vorsatz nicht.
Aberratio ictus?
"der nicht" Es wird nicht das anvisiert TO getroffen, sondern ein anderer. Der vorgestellte Verlauf, weicht vom tatsächlichen Verlauf ab. Nach der Generalisierungstheorie liegt hier Vorsatz vor, wenn ein TO der gleichen Gattung getroffen wird. Sie erlaubt eine Subsumption, weil auf einen Error in persona geschlossen wird. Nach der Konkretisierungstheorie ist die Individualisierung des Opfers subsumptionsrelevant. Das Verhalten des Täters entspricht nicht seinem Tatvorsatz, demnach liegt kein Vo…
Dolus generalis?
Liegt vor, wenn der Erfolg nicht bereits durch das vorsätzliche Verhalten eintritt, sondern erst durch eine Handlung, die dem Tatvorsatz nicht entspricht. Nach der Zurechnungslösung zieht man zur Beurteilung der Kausalität die Kriterien der Risikozurechnung heran. Lag die Abweichung im Bereich der allg. Lebenserfahrung? Wurde der Erfolg erst durch Dritte herbeigeführt?
Dolus alternativus? hA? mM? aA?
Der Täter handelt so, dass nicht erkennbar ist, welchen Erfolg er herbeiführen wollte. Nach der hA ist das tatsächliche Geschehen ausschlaggebend dafür, welchen Tatbestand er verwirklichen wollte. Nach der mM gibt das höhenwertige RG den Ausschlag. Nach einer aA sind beide RG gleichermaßen gefährdet und es liegen zwei versuchte Delikte vor.
OS Rechtswidrigkeit?
Das durch den Tatbestand indiziert Regelunrecht kann durch einen Rechtfertigungsgrund ausgeschlossen sein.
OS Notwehrsituation?
Notwehr setzt einen gegenwertigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut voraus.
Rechtsw. Angriff?
Ein rechtw. Angriff ist das Verhalten einer Person, das die Beeinträchtigung eines Rechtsgutes befürchten lässt. Beurteilt wir dies obj. ex ante unter Berücksichtigung des Tatplans des Täters.
Gegenwärtigkeit
Eine Notwehr Handlung setzt einen zeitl. Konnex zur Angriffshandlung voraus. Dies wird anhand der Eindruckstheorie beurteilt. Ein begleitender Beobachter schätzt unter Berücksichtigung des Tatplans des Angreifers die Situation ein.
OS Notwehrhandlung
§3 Abs 1 StGB rechtfertigt nur die notwendige Verteidigung, dh. zur Abwehr geeignete und erforderliche Mittel, die sich ausschließlich auf RG des Angreifers beziehen.
Notwehrhandlung Eignung
Geeignete ist jedes sichere Mittel, das eine verlässliche Abwehr des Angriffs garantiert.
Notwehrhandlung Erforderlichkeit
Erforderlich ist das Mittel, das unter den ex ante verfügbaren das gelindeste darstellt. Die Beurteilung erfolgt ex ante aus Sicht des Bedrohten. Wird nicht das gelindeste gewählt oder ein Mittel übermäßig eingesetzt, kann die Handlung nicht gerechtfertigt werden. Fraglich ist, ob das unrecht auch in einer Extremsituation vorliegt. ISd §3 Abs 2 StGB ist bei der Schuldprüfung der asthenische Affekt zu berücksichtigen.
Notwehrhandlung Sonderprobleme
Eingriff in fremde RG Verteidigung mit Waffengewalt Verteidigung durch den Einsatz besonders geeigneter Vorrichtungen
Subj. Rechtfertigung §8 StGB
Nach der Kenntnis der Notlage muss der Handelnde die obj. Umstände erkennen, die der konkreten Notlage zu gründe liegen, um darauf Erfahrungssätze anwenden zu können.
Immanente Notwehrschranken
Angriff durch Schuldunfähige -> Kinder, Zurechnungsunfähige Notwehrprovokation
RF Notstand
Der rf Notstand setzt eine gegenwärtige Gefahr voraus, die einen bedeutenden Nachteil für ein Individualrechtsgut darstellt.
Notstand Notlage
Die Notlage setzt keinen Angriff voraus. Die Gefahrenlage wird obj. ex ante unter Berücksichtigung der Tätervorstellung beurteilt.
Notstandshandlung
Sicheres Mittel Erforderlich ist das gelindeste Verhältnismäßigkeit wird durch Interessenabwägung beurteilt. Die Gefahrenabwehr darf nicht unverhältnismäßig ggü der drohenden Verletzung sein und rechtsethischen Grundsätzen nicht widersprechen. Die Interessenabwägung erfolgt durch Gegenüberstellung des Erhaltungsinteresse und Eingriffsinteresse. Danach wird ein Wahrscheinlichkeitsurteil gefällt. Die Schädigungswahrscheinlichkeit spricht für das Erhaltungsinteresse, wenn sie hoch ist. Der Schwere…
Anhalterecht §80 StPO
Eine Anhaltesituation liegt vor, wenn ein begründeter Verdacht einer gegenwärtigen oder unmittelbaren vorher ausgeübten strafbaren Handlung oder Fahndung wegen einer solchen existiert. Der Verdacht wird anhand obj. Tatsachen obj. ex ante beurteilt.
Anhaltehandlung
Muss zweckangemessen sein. Die Abhaltung muss geeignet sein, um eine Verständigung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und deren Eintreffen zu gewährleisten. Die Abhaltung muss geeignet und verhältnismäßig sein. Es ist das gelindeste Mittel zu wählen. Dies wird anhand des relativierenden Ansatzes beurteilt. Die Verhältnismäßigkeit richtet sich nach der Schwere, der Anlasstat.
Selbsthilferecht §§19, 344 ABGB.
Das Selbsthilferecht setzt einen zivilrechtlichen. Anspruch voraus, dessen gerichtliche Effektuierung sofortiges Einschreiten voraussetzt. Es kommt darauf an, ob rechtzeitige Hilfe durch Behörden nicht zu erlangen ist und ob ohne Hilfe die Erlangung des Anspruches vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Die Handlung muss unbedingt notwendig und adäquat zum Anspruch sein.
RF Einwilligung §90 StGB
Die RF Einwilligung ist ein unrechtsausschließendes Einverständnis über den Eingriff in ein Individualgut, das durch eine einwilligungsfähige Person abgegeben werden kann.
Einwilligungssituation
Die Einwilligungsfähigkeit muss zweifelsfrei vorliegen. Die Einwilligung muss nach der Erklärungstheorie nach außen treten und Adressatenkreis, Eingriffsintensität und Modalitäten der RS begründen. Sie erfasst nur den konkreten Erfolg, den der Einwilligende für möglich hält. Abweichungen gehen zu lasten des Handelnden. Nach der Willensrichtungstheorie ist die Einwilligung eine autonome Entscheidung des Betroffenen. Sie umfasst das typische Risiko eines bestimmten Eingriffs. Der Schutzanspruch k…
Putativrechtfertigung §8 StGB
Setzt die irrtümliche Annahme einer Kollisionslage voraus, deren Vorliegen das eigene Verhalten rechtfertigen würde. Aus Sicht des Täters muss eine ausreichende Vorstellung über einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtsw. Angriff vorliegen. Seine Abwehrhandlung muss geeignet und erforderlich sein.
Schuld
Strafbarkeit setzt die schuldhafte Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes voraus. Schuld setzt sich zusammen aus der Schuldfähigkeit, dem Unrechtsbewusst sein und der Zumutbarkeit
Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Verhaltenskontrolle. Sie setzt sich daraus zusammen, das Unrecht eines Verhaltens einzusehen und sich nach dieser Einsicht zu verhalten. Sie wird bei Strafmündigen vermutet. Ausschlussgründe durch Zurechnungsunfähigkeit sind in §11 StGB normiert.
Unrechtsbewusstsein
Das potenzielle Bewusstsein des Verbotsgehaltes genügt. Ist dieses nicht vorhanden liegt ein Verbotsirrtum iSd §9 StGB vor. Dieser ist jedoch vorwerfbar nach §9 Abs 2 StGB. Bei allg. leichter Erkennbarkeit und speziell. Informationspflicht bei einem bestimmten Adressatenkreis.
Zumutbarkeit
Zumutbarkeit stellt die situationsbedingte Nachsicht des Normverstoßes dar. Entschuldigungsgründe sind der RF Notstand gem. §10 StGB und Notwehrexzess gem §3 Abs 2 StGB
Entschuldigender Notstand
Setzt einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil für ein Individualrechtsgut voraus. Die Rettungshandlung darf nicht eindeutig schwerer wiegen als die Schädigung. Wenn in der Lage einer rechtstreuen Person kein anderes Verhalten zu erwarten gewesen wäre, ist eine rechtsethische Hinnahme des grundsätzlich rechtswidrigen Eingriffs möglich. Zusätzlich muss ein Rettungswille vorliegen, der das Gegenstück zur rechtsfeindlichen Einstellung darstellt.
Notwehrexzess gem. §3 Abs 2 StGB
Ist die Handlung eine Impulstat zählt diese in Ausnahmefällen als tiefgreifende Bewusstseinsstörung iSd §11 StGB. Möglich ist die Exkulpation bei Handlung im asthenischen Affekt, also unter Furcht, Angst, Bestürzung.
Versuch Schema
Tatbestand Nichterfüllung des Tatbestands Voller Tatentschluss Deliktspez. Tatentschluss Unbedingter Handlungswille und Vollendungswille Betätigung des Tatentschlusses Tauglichkeit Rechtswidrigkeit Schuld Rücktritt vom Versuch
Voller Tatentschluss
Deliktsspez. Tatentschluss hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale Unbedingter Handlungswille -> Setzen der Tathandlung darf von keiner subj. Bedingung mehr abhängen. Vollendungswille -> Tatentschluss wird gesetzt
Betätigung des Tatentschlusses
Der Tatentschluss wird betätigt durch eine Ausführungshandlung oder ausführungsnahe Handlung. Ausführungsnahe Handlung wird nach verschiedenen Theorien beurteilt Eindruckstheorie iVm Zwischenaktstheorie: Aus Sicht des Täters wird beurteilt, ob die Handlung unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung münden soll und welche wesentlichen Zwischenschritte für diese noch notwendig sind. Die Obj. Sphärentheorie beurteilt die Handlung dann als ausführungsnahe, wenn der Täter in den Schutzbereich des…
Tauglichkeit
Zuerst muss überprüft werden, ob die Handlung an sich tauglich oder untauglich ist. Durch Aufstellung einer hypothetischen Anfangsprognose unter Berücksichtigung des Wissens ex post und der Faktenlage zum HZP wird beurteilt, ob der Versuch tauglich ist.
Rel./ Abs. Untauglichkeit
Wenn ein Versuch an sich untauglich ist, muss überprüft werden, ob er rel. oder abs. untauglich ist, da nur der abs. untauglich Versuch straffrei ist. Die Tauglichkeit des TS wird ex post beurteilt unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände. Die Tauglichkeit des TO und der Tathandlung wird obj. ex ante anhand der Eindruckstheorie überprüft.
Strafbefreiender Rücktritt
Die revidieren des Versuches ist nur durch den Täter selbst möglich. Die ernstliche Gefährdung muss durch den Täter neutralisiert werden. Er festigt die Normgeltung wieder und widerlegt seine rechtsw. Handlungsmaxime. Schema: Kein fehlgeschlagener Versuch Beendeter oder unbeendeter Versuch Freiwilligkeit
Kein fehlgeschlagener Versuch
Wird nach hA anhand der subj. Theorie aus Täterperspektive beurteilt. Ist aus seiner Sicht im AZP das Vorhaben aussichtslos gescheitert, kann er nicht mehr zurücktreten. Nach der mM Tatplanperspektive ist der Versuch gescheitert, wenn eine Fortführung des ursprünglichen Tatplans nicht mehr möglich ist. Nach der Einzelaktetheorie besteht eine Versuch aus mehreren Ausführungsakten, von denen einzeln zurückgetreten werden kann. Das Handlungsunrecht von gescheiterten Einzelakten bleibt also bestehe…
Un-/Beendeter
Das notwendige Rücktrittsverhalten richtet sich danach aus, ob der Versuch beendet oder unbeendet ist. Nach hA des Rücktrittshorizonts ist ein Versuch unbeendet, wenn weiter Handlungsschritte im AZP getätigt werden müssen, um einen Erfolg herbeizuführen. Nach mM der Tatplanperspektive ist ein Versuch unbeendet, wenn der Täter in seinem Tatplan noch weitere Handlungsschritte vorgesehen hat.
Freiwilligkeit
Straftheoretischer Ansatz: Der Rücktritt muss gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen und der Täter in die Legalität zurückkehren, um die Normgeltung zu bestätigen. Psycholog. Ansatz: Erfolgt Rücktritt ohne äußeren unüberwindbaren Zwang? Normativer Ansatz nach der Roxin'schen Formel: Widerspricht der Entschluss zurückzutreten einem rein tatzielkonformen Kalkül, dann ist er verdienstvoll.
Schema vorsätzliches Begehungsdelikt
Obj. Tatbestand Tathandlung Erfolg Kausalität CSQN LVDGB Subj. Tatbestand Kognitive Komponente Aktual-/Begleitwissen Vorstellungstheorie Wahrschienlichkeittheorie Lehr von der Vorsatzgefahr Voluntative komponente Willenstheorie Rechtswidirgkeit Notwehr/-hilfe Notwehrsituation Rechtsw. Angriff -> ex ante unter Berücksichtigung des Tatplans Notwehrfähiges Rechtsgut Gegenwärtigkeit -> Eindruckstheorie Notwehrhandlung Eignung Erforderlichkeit Obj. Zurechnung RF Notstand Notstandssituation Gefahrenl…