SV-Recht ASW - 02 Abgrezung ASVG - GSVG/FSVG/BSVG

10 flashcards · Law · by Christina Niebrzydowski

  1. Versicherungsbeiträge

    Die Beitragsleistung wird idR durch das Erwerbseinkommen bestimmt. Nur Aktiveinkünfte ziehen SV-Beiträge nach sich - Ausnahme Gewinnausschüttung Gesellschafter-Geschäftsführer (§ 25 GSVG).

  2. Wie wird man Versicherter?

    Die Versicherung tritt ipso jure ein, auch keine Anmeldung vorgenommen wurde. Eine freiwillige Versicherung für bestimmte Sachverhalte (gfg DN, selbstsständige) gibt es auf Antrag.

  3. Versicherungszweige des ASVG

    - Krankenversicherung - Unfallversicherung - Pensionsversicherung Vollversicherung deckt alle 3, Teilversicherung bei gfg nur UV, bei Pensionisten nur KV - Arbeitslosenversicherung (nur ASVG bzw. freiw. für Gewerbebetreibende)

  4. Wer ist nach dem ASVG pflichtversichert?

    Dienstnehmer und ihnen gleichgestellte Selbständge und Pensionisten, die im Inland beschäftigt sind (§3 ASVG), unabhängig von Staatsbürgerschaft, Wohnsitz d. DN od. Sitz des DG.

  5. Welche 3 Prinzipien gelten im ASVG?

    Territorialitätsprinzip: Arbeitsleistung im Inland Ausstrahlungsprinzip: Vorübergehende Beschäftigung im Ausland (Entsendung) schadet nicht. Einstrahlungsprinzip: Nur vorübergehende Tätigkeit im Inland (Entsendung aus dem Ausland) führt nicht zur Pflichtversicherung.

  6. Charakteristika eines Dienstnehmers nach § 4 Abs 2 ASVG

    persönlich abhängig wirtschaftlich abhängig entgeltlich

  7. persönliche Abhängigkeit

    Der Dienstgeber gibt Arbeitszeit, Arbeitsort und wie die Arbeit zu verrichten ist vor und hat Kontroll- und Weisungsbefugnis. Der Dienstnehmer hat kene generelle Vertretungsbefugnis. -> Vertretungsmöglichkeit unter besonderen Voraussetzungen schadet nicht.

  8. wirtschaftliche Abhängigkeit

    keine eigenen Betriebsmittel keine Verfügungsgewalt über die Unternehmensstruktur Dienstgeber erhält wirtschaftlichen Erfolg kein freier Marktauftritt

  9. Familienhafte Mitarbeit

    Bei Einzelunternehmern und OG-Gesellschaftern helfen Ehegatten im Rahmen der Beistandspflicht aus. Wenn sie dafür kein Geld od. Sachleistungen bekommen besteht auch kein Dienstverhältnis. Ähnliches bei Eltern, Großeltern und Geschwistern, wenn die Tätigkeit nur kurzfristig ist und sie eine eigene Haupttätigkeit haben.

  10. Sozialversicherungsechtliche Beschäftigungsverhältnisse gem. ASVG

    Echter Dienstnehmer § 4/1 od. 2 ASVG (od. § 47/2 EStG) Freier Dienstnehmer § 4/4 ASVG Gewerbetreibender od. Freiberufler § 2/1 Z 1-3 ASVG Neuer Selbständiger § 2/1 Z4 ASVG