SV-Recht ASW - 03 Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz

4 flashcards · Law · by Christina Niebrzydowski

  1. Wie kann ein Versicherungszuordnungsverfahren eingeleitet werden?

    Amtswegige Sachverhaltsfeststellung z.B. GPLB, Nachschau (Neuzuordnung) Aufnahme einer neuen Tätigkeit (Vorabprüfung bei Versicherungsanmeldung zur SVS für bestimmte Gewerbe. Die SVS muss ÖGK darüber informieren) Auf Antrag der versicherten Person od. deren Auftraggeber

  2. Was ist das Ziel des SV-ZG?

    Rechtssicherheit. Eine einmal mittels Bescheid getroffene Zuordnung ist für den Krankenversicherungs und das Finanzamt bindend, außer, die Zuordnung beruht auf falschen Angaben oder der maßgebliche Sachverhalt hat sich geändert. -> Bindungswirkung

  3. Wie erfolgt die Zuordnung?

    ÖGK und SVS ermitteln beide und stimmen sich ab. Mögliche Szenarien: Konsens GSVG/BSVG-Versicherung: die SVS erlässt einen Bescheid an den Versicherten und an das FA. Konsens, ASVG-Versicherung: Auf Antrag erlässt die ÖGK eine Bescheid an DN, DG, SVS und FA. Dissens: ÖGK erlässt einen Bescheid über die Pflichtversicherung zur ASVG, SVS hat Beschwerderecht.

  4. Rückwirkende Umqualifizierung

    Die an die falsche Versicherung überwiesenen Beiträge sind zu übertragen und anzurechnen. Kein Rückforderungsrecht des SV-DNA § 60 ASVG