SV-Recht ASW - 16 Pension

8 flashcards · Law · by Christina Niebrzydowski

  1. Was gilt als Beitragsmonat im Pensionsrecht?

    Pflichtversicherung auf Grund Erwerbstätigkeit Wochengeld Krankengeld Präsenz-/Zivildienst AMS Zeiten einer freiwilligen Versicherung Kindererziehungszeiten (max. 48 Monate nach Geburt (60 bei Mehrlingsgeburt), automatisch bei Mutter, auf Antrag Vater/Teilung Nachgekaufte Schulzeiten

  2. Welche Zu- und Abschläge gibt es im Pensionsrecht?

    Zuschläge: Wenn trotz Pensionsanspruch keine Pension bezogen wird bleibt das Pensionskonto offen und die Pensionsleistung wird um 0,35% pro Monat bzw. 4,2% pro Jahr erhöht, max. 12,6% Abschläge: bei Korridorpension 5,1% pro Jahr, max. 15,3% bei Langzeitversicherungspension 4,2% pro Jahr, max. 15%

  3. Wer ist für die Pension zuständig?

    PVA oder SVS, je nachdem, wo der Pensionsbezieher die letzten 15 Jahre überwiegend versichert war. Wenn doppelt versichert zählen diese Jahre als ASVG-versicherung.

  4. Pensionsberechnung

    (Summe der BGL *1,78% + aufgewertete Gesamtgutschrift des Vorjahres) / 14

  5. Was ist der Frühstarterbonus?

    Wer bevor er 20 wurde bereits 12 Beitragsmonate erworben hat, bei insgesamt 300 Beitragsmonaten, erhält für jeden davor gearbeiteten Monat € 1,- mehr Pension/M, max. € 60/M.

  6. Was ist der Nachkauf von Schulzeiten?

    Für Schulzeiten an mittleren und höheren Schulen kann für 22,8% der HBGL die Pensionsversicherung nachgekauft werden. Antragstellung vor Pensionsstichtag.

  7. Was ist die Korridorpension?

    Wer das 62. LJ vollendet und 480 Beitragsmonate hat, kann gegen einen Abschlag vorzeitig in Pension gehen.

  8. Ist eine Erwerbstätigkeit neben dem Pensionsbezug möglich?

    Zur Alterspension kann uneingeschränkt dazuverdient werden, Erhöhung der Pension um eine Steigerungsbetrag Korridorpension fällt weg, wenn Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird -> bei alten Selbständigen wegen Mindestbeitrag automatisch außer Kleinstunternehmer Erwerbsunfähigkeitspension: < gfg-Grenze kein Problem, darüber Reduktion der Vollpension