B V5 Örtliche Raumplanung Flächenwidmungsplan - Widmungskriterien, Baulandmobilisierung

14 flashcards · Other · by Anonym

  1. Welche Maßnahmen zur Baulandmobilisierung empfiehlt das ÖREK? (V5)

    Ziel: Eingrenzung der Flächeninanspruchnahme durch Rückführung ungenutzter Baulandreserven Empfohlene Maßnahmen: Vertragsraumordnung bei Neuwidmung Befristete Widmung Aufschließungs- und Erhaltungsbeiträge Bodengesellschaften Baulandumlegung

  2. Wie unterscheidet sich die Vertragsraumordnung in der Bodenpolitik? (V5)

    Definition: Maßgeschneiderte Lösungen in Form von Verwendungs-, Überlassungs- und Aufschließungsverträgen Risiken: Verknüpfung von privatrechtlichen Vereinbarungen mit hoheitsrechtlichen Akten

  3. Was ist Baulandhortung und wie wirkt sie sich auf die Nutzung aus? (V5)

    Baulandwidmung: Gibt Grundeigentümern Nutzungsoptionen ohne Verpflichtung zur Nutzung gemäß Widmung Baulandmobilisierung: Fördert fristgerechte und plankonforme Nutzung von unbebautem Bauland

  4. Was sind die Verpflichtungen zur Abänderung des Flächenwidmungsplans (Fwlp)?

    Unterscheidung im ROG: Verpflichtung vs. Ermächtigung zur Änderung des Fwlp Änderungspflicht: Bei widersprüchlicher Rechtslage oder neuen Entwicklungsplänen

  5. Was beinhalten Aufschließungs- und Erhaltungsbeiträge? (V5)

    Infrastrukturkostenbeteiligung: Frühzeitige Einhebung zur finanziellen Entlastung der Gemeinde Mobilisierende Wirkung: Fördert die Baulandnutzung, da Belastung höher als Wertsteigerung sein kann Erhaltungsbeitrag: Ab dem fünften Jahr jährlich für unbebaute Liegenschaften bis zur Bebauung

  6. Was ist der Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag? (V5)

    Gemeindeabgabe: Erhoben auf unbebaute Baulandgrundstücke, die länger als 5 Jahre als Bauland gewidmet sind Beitragshöhe: Abhängig von festgelegtem Tarif und Flächenausmaß

  7. Welche Rolle spielen Bodengesellschaften und -fonds? (V5)

    Funktion: Unterstützung der aktiven Bodenpolitik durch Ankauf von Liegenschaften Träger: Gemeinden oder ausgegliederte Rechtsträger Beispiele: Tiroler Bodenfonds, Salzburger Baulandsicherungs-GmbH, Wohnfonds Wien

  8. Welche Regelungen gelten für Enteignungen in der Raumordnung? (V5)

    Enteignungsmöglichkeiten: In einigen Raumordnungsgesetzen (z. B. für Vorbehaltsflächen) Bodenbeschaffungsgesetz 1974: Erlaubt Enteignung bei nachgewiesenem Wohnungsbedarf und unangemessenem Verkaufspreis Praxis: Selten angewandt, da Eingriffe oft gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Mindesteingriffsprinzip verstoßen

  9. Welche Regelungen gelten für Um- und Rückwidmungen im Bauland? (V5)

    Zustimmung der Grundeigentümer: Nicht erforderlich Bevorzugungen: Erfordern sachliche Rechtfertigung und Berücksichtigung öffentlicher Interessen

  10. Was ist das Baugebot und welche Folgen hat es? (V5)

    Definition: Recht der Gemeinde, eine widmungsgerechte Bebauung von Bauland innerhalb einer Frist zu verlangen Folgen bei Nichtbeachtung: Widmungsverfall Abgaben oder Sanktionen Möglichkeit zur Enteignung Zweck: Druckmittel zur Stärkung der Verhandlungsposition der Gemeinde

  11. Was sind befristete Baulandwidmungen und welchen Zweck erfüllen sie? (V5)

    Befristete Widmung: Mit Frist und Sanktionen bei Nichtbebauung Ziel: Druck auf Grundeigentümer zur plankonformen Nutzung Folge bei Nichtnutzung: Rückwidmung ins Grünland ohne Entschädigung

  12. Welche Regelungen gelten für das befristete Bauland? (V5)

    Befristung durch Gemeinde: Möglich bei Neuwidmungen, meist auf 5 Jahre Rückwidmung: Unbebaute Grundstücke können entschädigungslos ins Grünland zurückgewidmet werden Trend: Zunehmende Befristungen in Raumordnungsgesetzen mehrerer Länder

  13. Was ist die Vertragsraumordnung und welche Vertragsarten gibt es? (V5)

    Definition: Verträge zwischen Grundeigentümer und Gemeinde als bodenpolitisches Instrument Vertragsarten: Verwendungsvertrag Überlassungsvertrag Aufschließungsvertrag Planungskostenvertrag Einschränkungen: Begrenzter Einsatzbereich, problematisch bei Vermischung von Hoheitsakten und Verträgen

  14. In welchen Fällen beseitigt der Gesetzgeber den Planungsspielraum der Kommunen? (V5)

    Verbot von Baulandwidmungen: Gebiete mit 100-jährlicher Überflutungswahrscheinlichkeit Flächen mit unzureichender Tragfähigkeit oder hohem Grundwasserstand Gefährdungsgebiete (Rutschungen, Steinschlag, Wildbach, Lawinen) Altlasten- oder Verdachtsflächen Ausnahmen: Bauwerke, die standortbedingt erforderlich sind