KS Oeffentliches Recht I (JKU, Austria)

Flashcards based on Lehrbuch Öffentliches Recht: Grundlagen (Binder and Trauner, 2008) and the summary thereof by "Alex" from https://www.mmjus.de/

172 flashcards · Law · by daniel-eder

  1. Staatspolitischer Grundsatz: Antimonarchismus

    Österreich ist seit 1918 eine Republik. Monarchie verboten (Habsburgergesetz und Adelsaufhebungsgesetz 1919; Staatsvertrag von Wien 1955)

  2. Staatspolitischer Grundsatz: Laizismus

    Trennung von Staat und Kirche ( Art 15 StGG )

  3. Staatspolitischer Grundsatz: Antifaschismus

    In erster Linie gegen Nationalsozialismus. (V-ÜG 1945; Verbotsgesetz 1947 [Verbot von NSDAP u.ä.]; Staatsvertrag von Wien 1955 [gegen NSDAP und faschistische Organisationen])

  4. Staatspolitischer Grundsatz: Neutralität

    Neutralitätsgesetz 1955 immerwährende Neutralität. Keine Beteiligung, kein Beistand, keine Begünstigung einer Seite bei Konflikten. Konkret: Keine militärischen Bündnisse, keine fremden Militärstützpunkte auf Staatsgebiet, Aufrechterhaltung und Verteidigung der Neutralität.

  5. Staatspolitischer Grundsatz: Atomwaffen- und Atomenergiefreiheit

    BVG atomfreies Österreich (1999) Verbietet Herstellung, Lagerung, Transport, Test und Verwendung von Atomwaffen, Errichtung und Inbetriebnahme von AKWs. Erlaubt: Import von Atomstrom, Mitgliedschaft bei EURATOM.

  6. Staatsziel Sozialstaat

    Ziel ist soziale gerechte Gesellschaft, ausreichende Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern und Leistungen.

  7. Staatsziel Gleichstellung von Mann und Frau

    Gleichstellung durch Gleichheitssatz (Art 7 Abs 1 B-VG, Art 2 StGG). Tatsächliche Gleichstellung durch Förderung des jeweils benachteiligten Geschlechts, auch wenn dadurch zeitweise diskriminiert wird (=positive Diskriminierung) (Art 7 Abs 2 B-VG)

  8. Staatsziel Gleichbehandlung behinderter und nicht behinderter Menschen

    Niemand darf wegen Behinderung benachteiligt werden (Art 7 Abs 1 B-VG) Anerkennung der Gebärdensprache (Art 8 Abs 3 B-VG)

  9. Staatsziel Achtung der autochthonen Volksgruppen

    Mit eigener Sprache und Kultur Erhaltung und Bestand ist zu fördern (Art 8 Abs 2 B-VG) Volksgruppengesetz 1956 definiert 6: Kroaten, Slowenen, Ungarn, Tschechen, Slowaken und Roma.

  10. Staatsziel Umfassende Landesverteidigung

    Art 9a B-VG Umfassende (Militärische, geistige, zivile und wirtschaftliche) Landesverteidigung Bewahrung der Unabhängigkeit, Unverletzlichkeit des Bundesgebietes, Aufrechterhaltung der Neutralität, Wehrpflicht der männlichen Staatsbürger

  11. Staatsziel Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht

    Gegen zu hohe Staatsverschuldung Nachhaltig geordnete Haushalte: ausgewogenes Wirtschaftswachstum, wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, Preisstabilität, hohes Beschäftigungsniveau und sozialer Fortschritt (Art. 13 Abs. 2 b-VG)

  12. Hierarchische Vollziehung (Aufgabe der Regierung, Ausnahmen aus Hierarchie)

    Regierung leitet und beaufsichtigt andere Vollziehungsorgane und erteilt (bindend) Weisungen (Art 20 Abs 1 B-VG) an sie Regierung ist dem Parlament für das Handeln der gesamten Vollziehung verantwortlich Ausnahme aus der Weisungsbindung: unabhängige Richter, weisungsfreie Teile der Justizverwaltung, einzelne weisungsfreie Verwaltungsbehörden, Selbstverwaltung der Gemeinden

  13. Bescheid

    Verwaltung erlässt als individuell-konkrete Rechtsnormen Bescheide

  14. Urteil und Beschluss (ordentliche Gerichtsbarkeit)

    Ordentliche Gerichte erlassen individuell-konkrete in Rechtsstreiten: Urteile: Entscheidung in der Sache im Namen der Republik Beschlüsse: Anordnung im Verfahren, nicht in der Sache

  15. Verordnung

    Die Verwaltung erlässt als generelle (abstrakte oder konkrete) Rechtsnormen Verordnungen. Diese gelten als Gesetze im materiellen Sinn

  16. Schlichte Parlamentsbeschlüsse

    Beschlüsse die keine Gesetze sind, z.B.: Genehmigung von Staatsverträgen durch NR, zum Teil Budgetbeschlüsse in den Ländern

  17. Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen

    Einzelne Abschnitte, Artikel, Paragrafen, ... in einfachen Bundesgesetzen werden durch die Kennzeichnung "Verfassungsbestimmung" (meist in Klammer oder Fett) zu Verfassungsrecht Benötigen verfassungsändernde Mehrheit

  18. Landesverwaltung unterhalb der Regierung

    Landesverwaltung in Verwaltungssprengel territorial gegliedert Land in Bezirke gegliedert, 2 Arten Bezirk, der mehrere Gemeinden erfasst Statutarstadt, die alleine ein Bezirk ist Bezirksverwaltungsbehörden Bezirkshauptmann (monokratisch), Amt: Bezirkshauptmannschaft Bürgermeister, Amt: Magistrat

  19. Ämter der Bundesregierung

    Bundeskanzleramt für BK Bundesministerien für die BM

  20. Sicherheitsbehörden des Bundes

    Art. 78a-c B-VG richten die Sicherheitsbehörden ein § 2 Abs. 2 SPG definiert Aufgaben der Sicherheitsverwaltung 2/3 Ebenen: BM für Inneres Landespolizeidirektion Bezirksverwaltungsbehörde Mischform aus mittelbarer und unmittelbarer Bundesverwaltung, weil auf unterer Ebene teilweise Bezirksverwaltungsbehörden als Landesbehörden eingebunden sind

  21. SPG

    Sicherheitspolizeigesetz

  22. Sicherheitsbehörden: BM für Inneres

    (Art. 78a Abs. 1 B-VG): Generaldirektion für öffentliche Sicherheit sorgt für Sicherheitsverwaltung

  23. Sicherheitsbehörden: Landespolizeidirektion

    (Art. 78b Abs. 1 B-VG) für jedes Bundesland: Landespolizeidirektor weisungsgebunden an BM BM muss jede wichtige Weisung an den LH mitteilen BM kann Landespolizeidirektor nur mit Einvernehmen des LH bestellen Art. 78c B-VG ermächtigt einfachen Bundesgesetzgeber die Landespolizeidirektion zur Sicherheitsbehörde 1. Instanz zu bestimmen, § 8 SPG legt dafür einige Gebiete fest.

  24. Sicherheitsbehörden: Bezirksverwaltungsbehörde

    Bezirkshauptmannschaft/Bürgermeister besorgt prinzipiell Sicherheitsverwaltung auf Bundesebene Als Verwaltungsbehörde aber nicht auf Sicherheitsaufgaben spezialisiert.

  25. Wachkörper

    Bewaffnete Formationen (Art. 78d Abs. 1 B-VG) Bundespolizei: Bund Justizwache: Bund Gemeindewachkörper: Gemeinde Organisation und Führung der Bundespolizei und die Org. sonstiger Wachkörper (Ausnahme: Gemeindewachkörper) ist Bundessache

  26. Wachkörper: Bundespolizei

    Art. 10 Abs. 1 Z. 14 B-VG, Art 78d B-VG Bund Innere Sicherheit Unmittelbare Bundesverwaltung, BM für Inneres an der Spitze im Bereich jeder Landespolizeidirektion sind Bezirkskommanden bzw. Stadtpolizeikommanden eingerichtet Wachkörper Bundespolizei ist von Sicherheitsbehörden des Bundes zu unterscheiden!

  27. Wachkörper: Justizwache

    § 13a Strafvollzugsgesetz Bund Bewachung der Strafgefangenen

  28. Wachkörper: Gemeindewachkörper

    Art. 118 Abs. 8 B-VG, Art. 118a B-VG Gemeinde Aufgaben im kommunalen Bereich

  29. Geschichte der Grund- und Freiheitsrechte

    1789: Deklaration der Menschen- und Bürgerrechte 1867: Staatsgrundgesetz (Dezemberverfassung) 1948: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1950: Europäische Menschenrechtskonvention

  30. Grundrechtsquellen

    Quellen: Grundrechtskataloge Grundrechtsgesetze Grundrechte im B-VG Grundrechte in einfachen Gesetzen Einzelne Grundrechte in Staatsverträgen

  31. Grundrechtsquellen: Grundrechtskataloge

    StGG 1867 EMRK + ZP BVG Kinderrechte EU Grundrechtecharta

  32. Grundrechtsquellen: Grundrechtsgesetze

    Hausrechts Gesetz Beschluss der provisorischen Nationalversammlung über die Aufhebung der Zensur 1918 PersFrG (Bundesverfassungsgesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit)

  33. Grundrechtsquellen: Grundrechte im B-VG

    Gleichheitssatz (Art. 7 Abs. 1 B-VG) Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG) Recht der Richter auf Unabhängigkeit (Art. 87 Abs. 1 B-VG) Recht der Gemeinden auf Selbstverwaltung (Art. 116 Abs. 1 B-VG)

  34. Grundrechtsquellen: Grundrechte in einfachen Gesetzen

    Recht auf Zivildienst Recht auf Datenschutz

  35. Grundrechtsquellen: Einzelne Grundrechte in Staatsverträgen

    Rechte der Minderheiten Religionsfreiheit

  36. Wie wird der Schutzbereich eines Grundrechts festgelegt?

    Die Verfassung die ein Grundrecht normiert, legt den Schutzbereich mit dem Wortlaut des Verfassungstextes fest. Diese Begriffe sind allerdings auslegungsbedürftig (z. B.: Eigentumsfreiheit hat den Schutzbereich "Eigentum")

  37. Wie wird mit Widersprüchen in Grundrechtsquellen umgegangen?

    Dasselbe Grundrecht kann an verschiedenen Stellen der Verfassungsordnung verankert sein. Widersprüche sind nach den Regeln der Derogation aufzulösen.

  38. Willkürverbot, was ist Willkür?

    Verbot willkürlicher Entscheidungen der Vollziehung Willkür liegt vor, wenn eine Behörde eine Person absichtlich benachteiligt ohne Rechtsgrundlage entscheidet die Rechtslage verkennt gravierende Verfahrensfehler begeht

  39. Einzelne Grundrechte

    Eigentumsfreiheit Erwerbsfreiheit Recht auf persönliche Freiheit Hausrecht Versammlungsfreiheit Meinungsfreiheit ...

  40. Was ist die Rechtsfähigkeit? Wer hat sie wie lange?

    Die Fähigkeit, Träger privater Rechte und Pflichten zu sein (z.B.: Eigentümer von Geld und Vermögen) Jeder Mensch ist von Geburt bis zum Tod rechtsfähig.

  41. Wer ist der gesetzliche Vertreter für ein Kind?

    Die Eltern (§ 167 ABGB)

  42. ABGB

    Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

  43. Was sind die zwei Kernaussagen der Wesenstheorie?

    Umfang der Rechte von jur. Personen im wesentlichen auf Vermögensrechte beschränkt = Vermögensfähigkeit. Jur. Personen sind rechtsfähig, benötigen aber Menschen um für sie zu handeln (Organisationsrecht)

  44. Was sind die Unterschiede zwischen juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts? Was ist identisch?

    Unterschiede: Privatrecht: Durch Vertrag errichtet öffentliches Recht: Durch Gesetz errichtet Beide haben dieselbe (Privat)Rechtsfähigkeit, dieselben privaten Rechte und Pflichten

  45. Welche Gebietskörperschaften sind Träger von Privatrechten?

    Art. 17 B-VG: Bund und Länder sind juristische Personen Art. 116 Abs. 2 B-VG: Gemeinden sind juristische Personen Vermögensfähig sind also der Bund, die Länder und die Gemeinden, nicht der Gesamtstaat Österreich.

  46. Wer kann nicht-hoheitlich handeln, wer nicht?

    Nur die juristischen Personen: Bund, Länder und Gemeinden, also nur die Verwaltung. Parlamente und Gerichte handeln immer hoheitlich

  47. Was ist der Inhalt der nicht-hoheitlichen Verwaltung

    Privatwirtschaftsverwaltung Fiskalverwaltung

  48. Wie funktioniert das Gesetzmäßigkeitsgebot in der nicht-hoheitlichen Verwaltung?

    Geregelt durch das Verwaltungsprivatrecht differenziertes Legalitätsprinzip: Auch privatrechtliche Handlungen unterliegen dem Gesetzmäßigkeitsgebot, es ist aber flexibler und weniger streng, als für hoheitliches Handeln

  49. Was ist das hoheitliche Organisationsrecht einer Gebietskörperschaft?

    Bestimmt die innere Willensbildung des privatrechtlichen Handelns Zuständigkeit für Kaufverträge, Willensbildung, inhaltliche Gestaltung von Verträgen ⇾ bestimmt das hoheitliche Organisationsrecht (nicht die Privatrechtsordnung)

  50. Kompetenzverteilung in der nicht-hoheitlichen Verwaltung

    Art. 17 B-VG: Kompetenzverteilung in Art. 10 - 15 B-VG gilt nicht für nicht-hoheitliche Verwaltung

  51. Sicherheitsverwaltung: Was is das Bundesheer?

    militärische Formation des Bundes, zählt zur unmittelbaren Bundesverwaltung

  52. Was ist der Verwaltungsapparat des BP?

    Präsidentschaftskanzlei

  53. Wie nennt man Verwaltungsakte des BP?

    Entschließungen

  54. Die Verwaltung kann sowohl hoheitlich als auch privatrechtlich Handeln. Gilt der Grundrechtsschutz auch gegen die nicht-hoheitlichen Handlungen?

    Ja

  55. Wo liegt die Budgethoheit, was bedeutet sie?

    Beim Parlament, das Parlament entscheidet, wofür die Verwaltung welche Summen ausgeben darf.

  56. Wie nennt man das Geld- und Vermögensrelevante Handeln der Verwaltung?

    Gebarung

  57. Wie wird das Budget bestimmt?

    In einem Budgetgesetz (Bundesfinanzgesetz) auf der Grundlage eines Bundesfinanzrahmengesetzes

  58. Wie regelt die (Finanz)Verfassung wie der Staat zu seinem Geld kommt?

    Konstruiert den Staat als Abgabestaat Staat bringt das Geld zwangsweise durch hoheitliche Abgaben, Gebühren und Beiträge auf.

  59. Was ist eine formalgesetzliche Delegation?

    Ein Gesetz bestimmt das Handeln der Vollziehung nicht oder nur sehr ungenau, dies ist verfassungswidrig (Art 18. Abs 1. B-VG). Der Gesetzgeber delegiert daher die Pflicht das Recht zu bestimmen an die Vollziehung.

  60. Darf die staatliche Verwaltung den Gemeinden Weisungen erteilen?

    Nein, die Gemeinden sind autonom.

  61. Wem sind die Organe der Gemeinde politisch Verantwortlich?

    Den Gemeindebürgern, nicht den obersten Verwaltungsorganen

  62. Welche Begriffe räumen eindeutig subjektive Rechte ein? Was passiert bei Unklarheit?

    Mit "Recht" oder "Anspruch" Bei Unklarheit ist die Frage, ob objektives, oder auch subjektives Recht eingeräumt wird. Dies ist durch Auslegung des Gesetzestextes zu klären.

  63. Subjektives Recht auf Amtshaftung

    Amtshaftungsansprüche gegen Verwaltungsorgane und Gerichtsorgane, bei Zivilgerichten nach AVG Staatshaftungsansprüche gegen Gesetzgeber und Höchstgerichte sind besondere Geldansprüche, weder vor Zivilgerichten noch vor Verwaltungsbehörden Einzuklagen unmittelbar durch Art 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof (=Staatshaftungsklage)

  64. Staatshaftung

    = unionsrechtliche Haftung für Schäden Keinerlei Haftungsauschluss im Unionsrecht (Auch nicht Parlament, Höchstgerichte, nicht-hoheitliche Verwaltung ... ) Schadensersatz auch für legislatives Unrecht

  65. Amtshaftung: Regress

    Art. 23 Abs. 2 B-VG Gebietskörperschaft haftet für Ihre Organe Gebietskörperschaft nimmt dafür beim Organwalter Regress Der Organwalter ist der Gebietskörperschaft, eingeschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seines Verhaltens, regresspflichtig

  66. Amtshaftung: Verschulden

    Schadenersatz setzt schuldhaft rechtswidriges Verhalten vorraus. Verschulden bedeutet Vorsatz oder Fahrlässigkeit Keine Amtshaftung wenn dem Handeln des Organwalters eine vertretbare Rechtsauffassung zugrunde liegt

  67. Amtshaftung: Kein legislatives Unrecht

    Für Schäden aus verfassungswidrigem Handeln des Gesetzgebers kein Schadenersatz Von der Amtshaftung ausgenommen Betroffene grundsätzlich entschädigungslos

  68. Amtshaftung: Hoheitliches Vollziehungshandeln. Was ist ausgenommen?

    Amtshaftung nur für hoheitliches Vollziehungshandeln von Verwaltung und Gerichtsbarkeit Nicht-hoheitliches Handeln ausgenommen, hier haftet Gebietskörperschaft nach dem AGBG. Ausgenommen sind auch Schäden durch gesetzwidrige Urteile oder Erkenntnisse eines Höchstgerichts (VwGH, VfGH, OGH)

  69. Grundsätze der Amtshaftung

    Hoheitliches Vollziehungshandeln Kein legislatives Unrecht Verschulden (Amtshaftungs)Regress

  70. AHG

    Amtshaftungsgesetz

  71. Was ist die Amtshaftung?

    Die Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) müssen grundsätzlich für den Schaden, den ihre Organwalter wem immer zugefügt haben, Schadenersatz leisten (Art. 23 Abs. 1 B-VG, AHG)

  72. Rechtsschutzthemen: Schaden

    Nach Beseitigung des rechtswidrigen Handelns bzw. Erzwingen des säumigen Handelns, kann der Betroffene noch immer einen finanziellen Schaden haben. Ein solcher Schaden wird Regeln der Amtshaftung vor einem Zivilgericht behandelt.

  73. Rechtsschutzthemen: Säumnis

    Staatliche Organe können auch rechtswidrig säumig sein, also ein durch die Rechtsordnung gebotenes hoheitliches Handeln nicht setzen. Ziel des Rechtsschutzes in so einem Fall ist das Erzwingen des gebotenen Handelns.

  74. Rechtsschutzthemen: Rechtswidriges Handeln

    Staatliche Organe können rechtswidrig Handeln, was auf dem öffentlich-rechtlichen Rechtsweg bekämpft werden soll

  75. Was sind die Rechtsschutzthemen?

    Rechtswidriges Handeln Säumnis Schaden

  76. Rechtswege im öR: EGMR

    Möglichkeit auf internationaler Ebene gegen Handeln staatlicher Organe vorzugehen Benötigt in der EMRK verankertes subjektives Recht Nationale (Verfassungs)Rechte können bei EGMR nicht geltend gemacht werden. Direkter Rechtsweg nicht möglich -> zuerst nationale Verwaltungsbehörden und Gerichte

  77. BvwG

    Bundesverwaltungsgericht

  78. LvwG

    Landesverwaltungsgericht

  79. BFG

    Bundesfinanzgericht

  80. Rechtswege im öR: Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts

    Ist der Verwaltungsrechtsweg für einfachgesetzliche Rechte erschöpft oder ein verfassungsgesetzliches Recht verletzt geht die Beschwerde je nach Zuständigkeit an: Landesverwaltungsgericht Bundesverwaltungsgericht Bundesfinanzgericht Bei negativer Erkenntnis/Beschluss: einfachgesetzliches Recht: Revision beim VwGH verfassungsgesetzliches Recht: Beschwerde beim VfGH

  81. Wie nennt man betroffene Menschen im rechtsstaatlichen Verfahren? Was ist die rechtliche Grundlage?

    Partei (§ 8 AVG)

  82. Rechtswege im öR: Verwaltungsbehörden

    Rechtsweg für einfachgesetzliche subjektive Rechte beginnt vor den Verwaltungsbehörden

  83. Worum geht es bei den Rechtswegen im öffentlichen Recht?

    Um die Durchsetzung subjektiver Rechte

  84. Was sind die Abschnitte der Rechtswege im öffentlichen Recht?

    Verwaltungsbehörden Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts EGMR (international)

  85. Wodurch entscheidet sich, ob jemand ein subjektives Recht hat? Wie weit reicht es?

    Entscheidet immer der Gesetzgeber Gesetzgeber entscheidet auch den Inhalt des Rechts und wie weit es reicht

  86. Was ist eine Beschwerde/ein Revisionspunkt? Wofür wird sie benötigt?

    Die Behauptung der Verletzung konkreter subjektiver Rechte Verwendet um einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vor einem Verwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) anzufechten oder eine Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 1 B-VG) anzufechten

  87. Was ist ein Rechtsreflex?

    Wenn dem Bürger durch staatliches Handeln zwar ein tatsächlicher Vorteil entsteht, der Bürger aber keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Erfüllung dieser Staatspflicht hat → Objektives Recht.

  88. Warum unterscheidet man objektives und subjektives Recht?

    Weil die Rechtsordnung nur in bestimmten Fällen Betroffenen ein subjektives Recht einräumt

  89. Wodurch können subjektive öffentliche Rechte eingeräumt werden?

    Einfachgesetzlich Verfassungsgesetzlich Wegen des Verfassungsranges besondere Bedeutung, darum auch Grundrechte genannt.

  90. Wie wird ein subjektives Recht genannt, das sich gegen den Staat/die Verwaltung richtet?

    Ein subjektives öffentliches Recht

  91. Wie wird ein subjektives Recht auch genannt?

    Anspruch

  92. Wovon macht das B-VG die Zulässigkeit von einem Rechtsweg gegen den Staat abhängig?

    Ob die Gesetze dem Betroffenen ein subjektives Recht auf ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der staatlichen Organe einräumen.

  93. Was umfasst die Kontrolle (des Staates) durch Öffentlichkeit und Medien?

    Freie Gesellschaft kontrolliert selbst den Staat Die durch Wahlen politisch legitimierten Staatsorgane hängen von der öffentlichen Meinung ab Freie Medien recherchieren das Verhalten der staatlichen Organe und machen Berichterstattung an die Öffentlichkeit Pressefreiheit, Rundfunkfreiheit

  94. Wann werden objektive Rechtsschutzeinrichtgen wirksam? Können Betroffene dies anregen?

    Wenn die staatlichen Institutionen sie auch tatsächlich Wahrnehmen Die Anregung der Betroffenen ist nur ein Vorschlag/Empfehlung/Bitte Petitionsrecht (Art. 12 StGG): mit jedem Anliegen an jedes staatliche Organ wenden Aber: Recht auf Erledigung ist nicht damit verbunden

  95. Wem kommt die Aufsichtspflicht meist zu?

    Den Vollziehungsspitzen (Regierungen und Regierungsmitglieder)

  96. Was ist der Zweck der Leitung?

    Erfüllen der behördlichen Aufsichtspflicht Herstellung der Gesetzmäßigkeit des Handelns untergeordneter Organe

  97. Was ist der Grundsatz der Leitung?

    Die Vollziehung der Gebietskörperschaften sind hierarchisch organisiert Obere Organe leiten untere durch Weisung und Aufsicht (Art. 20 Abs. 1 B-VG)

  98. Was ist politische und rechtliche Verantwortung der Organwalter? Wem gegenüber gibt es diese jeweils?

    Politische Organwalter, besonders Regierungsmitglieder, unterliegen dem Parlament einer auf Amtsverlust ausgerichteten persönlichen, politischen und rechtlichen Verantwortung Bundespräsident ist politisch dem Bundesvolk verantwortlich, und rechtlich der Bundesversammlung Gemeinderat ist politisch dem Gemeindevolk verantwortlich

  99. Was ist die finanzielle Verantwortung der Organwalter?

    Die Organwalterhaftung (Art. 23 Abs. 3 B-VG und Organhaftpflichtgesetz) Haften persönlich für Schaden den sie rechtswidrig "in Vollziehung der Gesetze" einer Gebietskörperschaft (oder anderen Person des öR) zugefügt haben.

  100. Welche Persönlichen Verantwortungen haben Organwalter?

    Strafgesetzliche Verantwortung Finanzielle Verantwortung Politische und rechtliche Verantwortung