KS Oeffentliches Recht I - 1. Test (JKU, Austria)

Kapitel 1-7

109 flashcards · Law · by daniel-eder

  1. Was sind Baugesetze der Verfassung?

    Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgesetzgebers über die Ausgestaltung des Staats und der Rechtsordnung.

  2. Was ist ein Gottesstaat?

    Gott ist Träger der Staatsgewalt

  3. Was ist eine Diktatur?

    eine Person oder Personengruppe ist Träger der Staatsgewalt

  4. Was ist die Demokratische Legitimierung?

    Organe die für den Staat handeln werden vom Volk gewählt, oder sind zumindest dem Volk verantwortlich.

  5. Was sind die Vorkehrungen gegen eine Restauration?

    Gegen das Wiederaufkommen der Monarchie Aufhebung aller Herrscherrechte des Hauses Habsburg-Lothringen durch Habsburgergesetz

  6. Was ist das Verhältnis zwischen Republik und Demokratie?

    Republik: Organisation der Staatsspitze Demokratie: Art und Weise der staatlichen Willensbildung Demokratischer Staat muss nicht Republik sein, Republik nicht zwingend demokratisch.

  7. Was sind Querschnittsmaterien?

    Zusammengehörige Aufgabenbereiche, die aber nach Kompetenzordnung auf verschiedene Kompetenztatbestände aufgeteilt sind (z.B. Raumplanung, Umweltschutz)

  8. Was ist das Verhältnis zwischen Bund und Ländern im Bundesstaat?

    Zentralistischer Bundesstaat: Länder sind Schwach Wesentliche Kompetenzen bei Bund Bund hat Kompetenz-Kompetenz Finanzverfassung stark zentralistisch Ausgerichtet: Die Meisten abgaben sind Bundesabgaben, Länder sind daran nur beteiligt Mitwirkung der Länder in Bundesgesetzgebung schwach: In der Regel hat Bundesrat nur suspensives Veto.

  9. (gesellschaftliche) Norm

    = eine Verhaltensanordnung die durchsetzbar ist. Immer verbunden mit einem Sollenssatz (= Reaktion auf tatsächliche Verhältnisse / auf einen Tatbestand) Durchsetzung erfolgt durch psychische Methoden, Belohnungen oder körperliche Gewalt

  10. 3 Rechtsordnungen

    Staatsrecht (Staat) Völkerrecht (Staatengemeinschaft) Unionsrecht (EU)

  11. Politische Partei

    Dauerhaft organisierte Verbindung die durch gemeinsame Tätigkeiten auf Beeinflussung der staatlichen Willensbildung abzielt (§ 1 Abs. 2 PartG). Sind juristische Personen.

  12. Wahlpartei

    Gruppen von Personen auf gemeinsamer Liste für eine Wahlkandidatur. Besteht nur für die Wahl und ist keine juristische Person. Politische Parteien treten als Wahlparteien auf, reine Wahlparteien selten (kommen teilweise auf kommunaler Ebene vor)

  13. Gründung einer politischen Partei

    § 1 Abs. 4 PartG Satzung muss beschlossen werden und beim BMI hinterlegt werden (Parteienverzeichnis) Jeder kann Partei gründen (Gründungsfreiheit) Darf nicht gegen das Gesetz verstoßen (z.B. Verbotsgesetz 1947)

  14. Republik und Bundespräsident

    von lat. res publica Österreich ist eine demokratische Republik (Art. 1 B-VG) Staatsoberhaupt: (Bundes)Präsident (Art. 60ff B-VG) Vom Volk gewählt Dem Volk verantwortlich Funktionsperiode: 2x 6 Jahre

  15. Unterscheidung von Rechtsnormen

    Nach Adressatenkreis Generell: An die Allgemeinheit bzw. nach Geltungsmerkmalen bestimmter Kreis. Individuell: An konkreten und namentlich bestimmten Kreis Nach Struktur des Inhalts Abstrakt: abstrakte Idee ohne konkreten Sachverhalt Konkret: bestimmter und konkreter Sachverhalt -> generell-abstrakt oder individuell-konkret

  16. Gewaltenteilung im Konstitutionalismus

    Staatsgewalt geteilt in Gesetzgebung (Legislative) Vollziehung (Exekutive) Vollziehung wiederum geteilt in (Art. 94 Abs. 1 B-VG) Verwaltung (Administrative) Gerichtsbarkeit (Judikative) Teilgewalten kontrollieren sich gegenseitig.

  17. Gewaltenteilung im materiellen Sinn

    Gesetzgebung: Erlass von generell-abstrakten Rechtsnormen (Parlament) Vollziehung: Umsetzung der generell-abstrakten Rechtsnormen und Erlass individuell-konkreter Rechtsnormen (Regierung) Verwaltung: Daseinsvorsorge - Schulen, Infrastruktur, Gesundheitswesen, .... Gerichtsbarkeit: Streitentscheidung

  18. Gewaltenteilung im formellen Sinn

    Zuordnung von Aufgaben an bestimmte Organe B-VG verwendet formelle Gewaltenteilung

  19. Was ist die Regierung, was ist die primäre Aufgabe und wem ist sie untergeordnet?

    An der Spitze der Vollziehung (Exekutive) Leitet den Staatsapparat Dem Parlament untergeordnet: braucht das politische Vertrauen (sonst Misstrauensvotum) und ist dem Parlament verantwortlich

  20. Regierungssystem Österreich (Bund und Länder)

    Mischsystem aus parlamentarischem und präsidentiellem Regierungssystem In den Ländern rein parlamentarisch Bundespräsident ernennt und entlässt Bundesregierung Parlament kann Regierung auflösen (Misstrauensvotum)

  21. StGG

    Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

  22. Aufgaben der Gerichtsbarkeit

    Verhängung von Geld- und Freiheitsstrafen Entscheidung zivilrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Streitigkeiten

  23. Gesetzgebung

    Alles Handeln, welches das B-VG dem Parlament zuweist. Alles was die Rechtsform "Gesetz" (Gesetz im formellen Sinn) hat Auch individuell-konkrete Gesetze (Einzelfallgesetze) wie Bundesgesetz über die Enteignung von Hitlers Geburtshaus

  24. Freie Gerichtsbarkeit

    Getrennt von Verwaltung Art. 94 Abs. 1 B-VG Entscheidung und Schlichtung aller Rechtsstreitigkeiten durch unabhängige Richter Gegenteil: Kabinettsjustiz

  25. Beziehung zwischen Recht und Politik

    Politik ist die Vorstufe des Rechtes. Die politische (Entscheidungs-)Freiheit wird eingeschränkt durch Staatspolitische Grundsätze (präzise und unmittelbar zu befolgen) Staatsziele (ohne präzise Anordnungen)

  26. Richterliche Privilegien

    Weisungsfreiheit (Art. 87 Abs 1 B-VG) Unversetzbarkeit/Unabssetzbarkeit (Art 88 B-VG); auf Lebenszeit bestellt

  27. Verwaltung materiell vs formell

    Im materiellen Sinn: Daseinsvorsorge: Sicherheit, Schulen, Straßen, Gesundheit, ... Formell: Das was nicht Gerichtsbarkeit ist (Subtraktionsbegriff)

  28. Österreichische Verfassungsordnung

    Verstreut über mehrere Gesetze: Verfassungs-Überleitungsgesetz 1945 (V-ÜG) Bundes-Verfassunggesetz (B-VG) weitere Bundesverfassungsgesetze: Staatsgrundgesetz 1867 (StGG 1867) Verbotsgesetz 1947 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948) Neutralitätsgesetz 1955 EU-Beitritts-BVG BVG Staatsziele u.a. einzelne Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) Parteiengesetz 2012 (PartG) Unvereinbarkeits- und Transparenz- Gesetz u.a. Staatsve…

  29. Arten der Verfassungsänderungen

    Verfassungsmäßig: Kontinuität Sonst: Diskontinuität, im rechtlichen Sinne Revolution genannt. (Gab es 3 mal: 1918, 1934, 1945)

  30. Verfassungsgeschichte in Österreich

    1867: Konstitutionelle Monarchie ("Dezemberverfassung") 1918: Demokratische Republik Deutschösterreich ("Oktoberverfassung", "Märzverfassung" 1919) 1920: Demokratische Republik Österreich (Bundes-Verfassungsgesetz B-VG) 1934: Autoritärer Ständestaat auf föderativer Grundlage (Ständische Verfassung 1934) 1938: Deutsches Reich "Annexionstheorie" oder "Okkupationstheorie" (eher Okkupation, sonst wären alle Staatsverträge ungültig gewesen) 1945: Demokratische Republik Österreich (Verfassungs-Überle…

  31. B-VG V-ÜG

    Bundesverfassungsgesetz Verfassungsüberleitungsgesetz

  32. Fakultative Volksabstimmung

    freiwillig

  33. Verfassungsgesetze vs einfache Gesetze

    Verfassungsgesetze Beschluss: Präsenzquorum 1/2, Konsensquorum 2/3 (Art 44 Abs 1 B-VG) Müssen namentlich so bezeichnet werden (Art 44 Abs 1 B-VG) oder gesetzlich als Verfassungsrecht festgelegt sein (Art 149 Abs 1 B-VG) einfache Gesetze Beschluss: Präsenzquorum 1/3, Konsensquorum > 1/2 (Art. 31 B-VG)

  34. Materielle vs Formelle Verfassung

    Materiell (Inhalt zählt): Regelt die Grundordnung des Staates, ist also Inhaltlich der Verfassung zugehörig (Organisation des Staates, Ausübung der Gewalt) Formell (Entstehungsverfahren zählt): Alle Gesetze mit Verfassungsrang (Entstanden durch Verfassungsgesetzgebungsverfahren), tatsächliches Verfassungsrecht Nicht immer deckungsgleich!

  35. Forderungen des Konstitutionalismus (Verfassung im Materiellen Sinn)

    Rechtserzeugungsregeln Gewaltenteilung parlamentarische Demokratie Freiheitsrechte gegenüber dem Staat

  36. Rechtspositivismus

    lat. posere = Gesetzt Alleinige Rechtsordnung eines Staates Staat übt Staatsgewalt aus, in dem er Gesetze setzt. -> keine Staatsgewalt außerhalb des Rechts Unabhängig von tatsächlicher Gerechtigkeit (diese ist subjektiv) Staatliches Recht gilt für alle gleich, Privilegierung/Diskriminierung verboten (Gleichheitssatz)

  37. Rechtsnorm

    Normen des Staates, nur diese sind verbindlich (Rechtsmonopol)

  38. Staat und Gewalt

    Gewaltverbot: Gesellschaft frei von Gewalt. Gewaltmonopol: Durchsetzung des Gewaltverbots Rechtfertigung: Gewaltfreie und soziale Gesellschaft (körperliche und materielle Sicherheit)

  39. Plebiszitäre Demokratie

    direkte/unmittelbare Demokratie Gesetzesentscheidungen über Volksabstimmung (Plebiszite) Beispiel: Schweiz

  40. Parlamentarische Demokratie

    indirekte/mittelbare/repräsentative Demokratie Volk wählt Vertreter ins Parlament, diese entscheiden über Gesetze. Volk entscheidet durch: Wahl der Abgeordneten Volksabstimmung (Art. 43ff B-VG) Volksbegehren (Art. 41 B-VG) Volksbefragung (Art. 49b B-VG) Beispiel: Österreich

  41. Egalitäre Demokratie

    Gleiches politisches Gewicht für alle Staatsbürger Gleicher Zugang zu allen öffentlichen Ämtern (Art. 3 StGG) Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 2 StGG, Art 7 Abs 1 B-VG)

  42. PartG

    Parteiengesetz 2012

  43. Ortspolizei

    Örtliche Verwaltungspolizei und örtliche Sicherheitspolizei gemeinsam bei gesetzlicher Lücke zur Beseitigung konkreter Gefahren und Missstände, wenn diese das "örtliche Gemeinschaftsleben" stören Gemeinde darf gesetzesergänzende Verordnungen erlassen (ortspolizeiliche Verordnungen Art. 118 Abs. 6 B-VG)

  44. Sicherheitsverwaltung

    Sicherheitsbehörden des Bundes (Art. 78a-c B-VG)

  45. Landesverwaltung: Landesregierung (Zuständigkeit, Zusammensetzung, Entscheidungsfindung, Wahl, Regierungsart, Amt)

    Oberstes Organ der Landesverwaltung, zuständig für hoheitliche (Art. 11-15 B-VG) und nicht hoheitliche (Art. 17 B-VG) Verwaltung Besteht aus Landeshauptmann und weiteren Landesräten (Art. 101 B-VG) Entscheidet als Kollegialorgan, Landesräte können teilweise auch als Einzelorgane tätig werden (Ämter der Landesregierungen) Parlamentarisches System: Landtag wählt Regierung (Art. 101 B-VG) Meist Mehrheitsregierung, außer in OÖ, NÖ und W → Proporzregierung=Konzentrationsregierung Amt der Landesregie…

  46. Mittelbare Bundesverwaltung

    (Art. 102 Abs. 1 B-VG) Das oberste Organ ist ein BM (oder der BK), als funktionelles und organisatorisches Organ des Bundes Das mittlere Organ ist der Landeshauptmann (als Einzelorgan). Organisatorisch ein Landesorgan, funktionell aber im Auftrag des Bundes An Weisungen des BM gebunden Amt: Amt der Landesregierung Das untere Organ ist die Bezirksverwaltungsbehörde Organwalter (Bezirkshauptmann/Bürgermeister) an Weisung des LH gebunden (In Bundesverwaltung, sonst an Landesregierung) Amt: Bezirks…

  47. Abgabebehörden

    Auftragsverwaltung des Bundes: für nicht-hoheitliche Verwaltung ist theoretisch nur der BM zuständig (z. B.: Bundesvermögen, Geschäfte des Bundes) BM kann einzelne Geschäfte durch hoheitlichen Auftrag dem LH übertragen (Art. 104 Abs. 2)

  48. Unmittelbare Bundesverwaltung

    (Art. 102 Abs. 2 B-VG) Ausnahme Bund erledigt Aufgaben durch eigene Bundesbehörden Bund darf dennoch mittelbare Bundesverwaltung nutzen Mit Zustimmung der Länder, darf Bund auch Materien regeln, die nicht in Art. 102 Abs. 2 stehen (Art. 102 Abs. 4 B-VG)

  49. Enumerationsmethode

    Der Bund zählt die Kompetenzen, die ihm gehören auf

  50. Justiz (formell)

    Das Handeln das den Richtern zugewiesen ist.

  51. Justizverwaltung

    Handlungen außerhalb der rechtsprechenden Tätigkeit Organisatorisches Umfeld der Richter = weisungsabhängige Vollziehung Ausnahme: Verwaltung die (durch das Gesetz) Richtersenaten oder Kommissionen zugewiesen sind, diese sind weisungsfrei (Art. 87 Abs. 2 B-VG)

  52. Verbot wechselseitiger Instanzenzüge

    Über eine Sache darf nicht sowohl ein ordentliches Gericht als auch eine Verwaltungsbehörde entscheiden (Art. 94 Abs 1. B-VG) Ausnahme: Gesetzgeber dürfen in Einzelfällen einen Instanzenzug von einer Verwaltungsbehörde an ein ordentliches Gericht vorsehen (Art. 94 Abs 2. B-VG)

  53. Gesetz im materiellen Sinn

    jede generell-abstrakte Regelung mit Außenwirkung (beeinflusst nicht nur den Träger öffentlicher Gewalt der die Maßnahme gesetzt hat)

  54. Gesetz im formellen Sinn

    Regelmäßig nur diejenige Maßnahme, die vom Parlament in einem Gesetzgebungsverfahren beschlossen und im Gesetzblatt bekannt gemacht worden ist. jede Maßnahme die: die in einem Verfahren zustande gekommen ist, das von Verfassungs wegen für den Erlass von Gesetzen vorgesehen ist von den in der Verfassung dazu bestimmten Organen erlassen worden ist und die in der Verfassung für Gesetze bestimmte Form hat

  55. Rechtsstaat Österreich und Rolle der Vollziehung

    Das Recht geht vom Volk aus (Art 1. B-VG) Staatsgewalt gegenüber Bürgern liegt bei der Vollziehung Handeln der Vollziehungsorgane muss für jeden vorhersehbar und berechenbar sein

  56. Anforderungen an Gesetze im Gesetzesstaat

    Geschrieben, allgemein gültige Gesetze: generelle Rechtsnormen. Ohne generelles Gesetz, kein individueller Rechtsakt. Kundmachung: Gesetze müssen in Gesetzblättern veröffentlicht werden; Bundes- und Landesgesetzblätter müssen im RIS kundgemacht werden. Nicht kundgemachte Gesetze sind von vornherein ungültig Mangelhaft kundgemachte Gesetze müssen von VfGH aufgehoben werden, und von Gerichten ignoriert.

  57. RIS

    Rechtsinformationssystem des Bundes https://www.ris.bka.gv.at/

  58. VfGH

    Österreichischer Verfassungsgerichtshof

  59. Trennung von Staat und Gesellschaft

    lat. status negativus: Wo es keine generelle Rechtsgrundlage gibt, besteht gestaltbarer gesellschaftlicher Freiraum

  60. Privatrechtsordnung

    Staatlicher Rahmen für status negativus Verträge zwischen Menschen "verrechtlicht" Freiraum (Privatautonomie) Verbindliche Verträge (Konsensualnormen) können mittels Staat (Zivilgericht) durchgesetzt werden.

  61. Rechtsschutzstaat

    Hat objektive Rechtsschutzeinrichtungen und bietet subjektive Rechtswege (gegen den Staat)

  62. Objektive Rechtsschutzeinrichtungen

    Staatliche Einrichtungen welche die Einhaltung der Gesetze gewährleisten sollen. (objektiv = hängt nicht vom Betroffenen ab, ob die Einrichtungen aktiv werden) polit. und rechtl. Kontrollen der Regierung durch das Parlament Missstandskontrolle durch Volksanwaltschaft Gebarungskontrolle durch Rechnungshof behördliche Aufsichtspflichten

  63. Subjektive Rechtswege (Subjektive Rechtsschutzeinrichtungen)

    bei gesetzeswidrigem Verhalten der Vollziehung können betroffene einen förmlichen Prozess gegen den Staat führen Ziel: Zwingen der Vollziehung zur Beachtung der Gesetze

  64. Österreich als Förderation, Staatsbürgerschaft im Bundesstaat

    Österreich ist ein Bundesstaat (Art. 2 B-VG) Gegenteil: Einheitsstaat / Zentralstaat 9 Bundesländer, also 10 Teilstaaten: Bundesländer + Bund als Gesamtstaat In Österreich: einheitliche Staatsbürgerschaft (bei Bundesstaaten kann das auch anders sein)

  65. Zwei Staatsorganisationen (je Bund und Land)

    Bund : Land Nationalrat + Bundesrat : Landtag Bundesreg./Verwaltung : Landesreg./Verwaltung Bundesgerichtsbarkeit : Landesgerichtsbarkeit Verwaltungsgerichtsbarkeit 1. Instanz ist zwischen Bund und Land geteilt Ordentliche Gerichtsbarkeit (Zivil/Strafrecht) ist nur Bundessache (Art. 82 Abs. 1 B-VG)

  66. Ordentliche Gerichtsbarkeit

    Zivil- und Strafrecht

  67. Generalklausel

    zugunsten der Länder, alles was nicht Bundessache ist, steht dem Land zu. Damit sind alle Kompetenzen vergeben und es kann nichts übrig bleiben.

  68. Kompetenztrennung

    Zuständigkeit liegt entweder bei Bund oder Land, es gibt keine "Konkurrenz". Aber: Gesichtspunktetheorie

  69. Kompetenzenordnung nach Sachmaterien im B-VG

    Art. 10 Abs. 1 B-VG (Zehnermaterien): Gesetzgebung und Vollziehung beim Bund Bundesverfassung, Gewerbe, Bundespolizei, Bundesämter, Kraftfahrwesen, ... Art. 11 Abs. 1 B-VG (Elfermaterien): Gesetzgebung beim Bund, Vollziehung beim Land Staatsbürgerschaftswesen, Straßenpolizei, Umweltverträglichkeitsprüfung, ... Art. 12 Abs. 1 B-VG (Zwölfermaterien): Grundsatzgesetz (bindet das Land) durch Bund , Ausführungsgesetz (bindet die Bürger) durch Land, Vollziehung Land Grundsatzgesetze müssen als solche…

  70. Annexmaterien

    = Nebenmaterien, Adhäsionsmaterien. Sachmaterien schließen auch Nebenmaterien ein (auch wenn nicht eigens genannt) z.B.: Verwaltungsverfahrensrecht, Verwaltungsstrafrecht, Enteignung, ... Diese werden vom jeweils für die Sachmaterie zuständigen Gesetzgeber geregelt.

  71. Bedarfskompetenzen

    Art. 11 Abs. 2 B-VG: Der einfache Bundesgesetzgeber darf Annexmaterien zur Vereinheitlichung an sich ziehen, die Länder dürfen aber wieder abweichen, wenn es eindeutig "erforderlich" ist.

  72. Versteinerungstheorie

    die Kompetenzenordnung des B-VG trat erst am 01.10.1925 in Kraft; zur Auslegung der Begriffe sieht man sich die Festlegung vor 1925 an: War die Materie in einem Bundesgesetz geregelt ist der Bund zuständig, sonst das Land.

  73. Intrasystematische Weiterentwicklung

    War der Kompetenzbegriff vor 1925 noch nicht erfasst (technischer Fortschritt), wird er dem ähnlichsten Begriff zugeordnet - damit nicht alles an die Länder fallt.

  74. Vollziehungskompetenzen der Gemeinden

    Gemeinden haben Kompetenzen, Art. 118 Abs. 2 B-VG nimmt diese von den Bereichen des Bundes und der Länder aus (z.B.: Vollziehung des Baurechts)

  75. Allgemeine Vertretungskörper

    Genannt im B-VG Staatliche Kollegialorgane die Gebiets-bezogene Interessen aller vertreten. Nationalrat, Bundesrat, Landtage und Gemeinderäte Auch: EU-Parlament

  76. Berücksichtigungsgebot

    Die unter verschiedenen Gesichtspunkten wirkenden Gesetze dürfen sich nicht widersprechen, behindern, oder "einander nichts übrig lassen". Beispiel: Bund erlaubt betreten des Waldes, Land kann dies nicht wegen der Jagd verbieten, sondern z.B.: nur zeitlich einschränken.

  77. Zuständigkeit

    Die Möglichkeit einer Organisation in einer Sache zu handeln

  78. Aufgabe

    Organisation soll in einer Sache handeln Pflichtaufgabe: muss Handeln öffentliche Aufgabe: im Interesse der Allgemeinheit

  79. Staatliche Aufgabe

    Öffentliche Aufgabe, die der Gesetzgeber dem Staat zuweist

  80. Verwaltungsaufgabe

    Staatliche Aufgabe der Verwaltung einer Gebietskörperschaft

  81. Was sind die Arten der Leitung der Verwaltung?

    Aufsicht: ex post - nach der Handlung Rechtsaufsicht: gesetzmäßig Zweckaufsicht: zweckmäßig Weisung: ex ante - vor der Handlung

  82. Weisungsfreie Vollziehung

    Unabhängige Richter (Art. 87 Abs. 1 B-VG) weisungsfreier Teil der Justizverwaltung (Art. 87 Abs. 2 B-VG): Richtersenate und Kommissionen Gemeindeselbstverwaltung: Gemeinderat und Bürgermeister (Art. 116 Abs. 1 B-VG) Weisungsfrei, unterliegen nur Aufsicht der Bundes/Landesbehörden. Einfacher Bundes/Landesgesetzgeber kann weitere Verwaltungsorgane bei Rechtfertigung weisungsfrei stellen (Art. 20 Abs. 2 B-VG)

  83. Kompetenzkompetenz des Bundes

    Der Bundesgesetzgeber legt in der Verfassung fest, wer welche Kompetenzen hat (Art. 10 bis 15 B-VG[genauer: 10, 11, 12 und 15]).

  84. Verwaltungshandeln: Schlicht-hoheitliches Handeln

    Hoheitliches Handeln, dass nicht auf dem Erlass von Rechtsnormen beruht. Polizeistreife Verkehrskontrolle Urkundenausstellung Auskunft durch Behörde

  85. Verwaltungshandeln: Privatrechtliches Handeln

    Gebietskörperschaften können als juristische Personen auch privatrechtlich handeln -> Fiskalverwaltung

  86. Allgemeine staatliche Verwaltung (Aufstellung in Bund und Ländern)

    Allzuständigkeit der Staatsgewalt, erledigt von allgemeinen staatlichen Verwaltungsorganen der Länder: Bezirksverwaltungsbehörden (1. Instanz) Landesregierungen (2. Instanz) der Bund: Bezirksverwaltungsbehörden (1. Instanz) Landeshauptmann (2. Instanz) Bundesminister (3. Instanz)

  87. Verwaltungspolizei

    Staatliches Handeln zur Abwehr und Beseitigung konkreter Gefahren und Missstände Annexmaterie zu den Kompetenzen in Art. 10-15 B-VG

  88. Örtliche Verwaltungspolizei

    Alle in Art. 10-15 B-VG enthaltenen Angelegenheiten der Verwaltungspolizei, die im örtlichen Interesse gelegen sind, fallen in den Wirkungsbereich der Gemeinden

  89. Sicherheitspolizei

    Art. 10 Abs. 1 Z. 7 B-VG Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (soweit keiner konkreten Sachmaterie zugewiesen)

  90. Örtliche Sicherheitspolizei

    Aus dem Kompetenztatbestand ausgenommen → Aufteilung in überörtliche und örtliche Sicherheitspolizei

  91. Was ist die Funktion der Verfassung?

    Rechtliche Grundordnung des Staates Regelung der Staatsorganisation Ausübung und Kontrolle der Staatsgewalt

  92. Was ist ein Polizeistaat?

    Das Gegenteil eines Rechtsstaats, das Staatshandeln ist nicht rechtlich geregelt.

  93. Staatsziele

    Sind "Verfassungsaufträge", formuliert als "Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich ..." oder "die Republik bekennt sich ..." Sozialstaat Gleichstellung von Mann und Frau Gleichbehandlung behinderter und nicht behinderter Menschen Achtung der autochthonen Volksgruppen Umfassende Landesverteidigung Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht Umweltschutz, Nachhaltigkeit, Tierschutz, Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung, Forschung Weiteres geplant: Wettbewerbsfähiger Wirtschaftsstandor…

  94. 4 Grundprinzipien der Bundesverfassung

    Stehen auf höchster Stufe Änderung (Gesamtänderung Art 44 Abs 3 B-VG) benötigt Konsensquorum von 2/3 und obligatorische Volksabstimmung Dazu zählen Demokratie republikanisches Prinzip Bundesstaat Rechtsstaat (Gewaltentrennung, liberales Prinzip, Rechtsschutzsystem)

  95. Staatspolitische Grundsätze

    sind präzise und unmittelbar zu befolgen. Antimonarchismus Laizismus Antifaschismus Neutralität Atomwaffen- und Atomenergiefreiheit

  96. Demokratie in Österreich (gesetzl. Grundlage)

    "Herrschaft des Volkes". Art. 1 B-VG: "Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus." (seit 1918); wichtigstes Grundprinzip der Verfassung;

  97. Was sind Laienrichter?

    Fachlich ungebildete Laien aus dem Volk Urteilen auch im Strafprozess Werden nicht vom Volk gewählt Die Bundesverfassung sieht für das Strafrecht Geschworene und Schöffen vor.

  98. Können Laienrichter an Verwaltungprozessen teilnehmen?

    Das B-VG ermächtigt den einfachen Bundes- und Landesgesetzgeber, eine Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an Verwaltungsprozessen vorzusehen.

  99. Was sind Geschworenengerichte?

    Entscheiden bei besonders schweren und politischen Delikten Bestehen aus 3 Berufsrichtern und 8 Laienrichtern (Geschworene)

  100. Was sind Schöffengerichte?

    Entscheiden über schwere Delikte Bestehen aus einem Berufsrichter und 2 Laienrichtern (Schöffen)