KS Oeffentliches Recht I - 2. Test (JKU, Austria)

Kapitel 8-14 (ohne 9, 10)

86 flashcards · Law · by daniel-eder

  1. Determinierungspflicht

    Gesetze müssen so genau determiniert sein, dass die Vollziehung klare Handlungsvorgaben hat (Art 18. Abs 1. B-VG) Ist das Gesetz zu ungenau, wäre die Verwaltung zu frei (formalgesetzliche Delegation -> Verfassungswidrig)

  2. Gesetzmäßigkeitsgebot

    Auch Gesetzesvorbehalt oder Legalitätsprinzip Es gilt für die Vollziehung nicht nur die Widerspruchsfreiheit: Die gesamte Staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden (Art 18. Abs 1. B-VG)

  3. Widerspruchsfreiheit (Vorrang)

    Die niedrigere (bedingte) Norm darf der höheren (bedingenden) Norm nicht widersprechen.

  4. Stufenbau der Rechtsordnung

  5. (eingeschränkte) Gesetzgebungsautonomie

    Einfacher Gesetzgeber darf alle Normen erlassen, solange sie der Verfassung nicht widersprechen (Widerspruchsfreiheit)

  6. Verfassungsautonomie

    Absolute (uneingeschränkte): gilt für den Bundesverfassungsgesetzgeber Relative (eingeschränkte): Gilt für die Landesverfassungsgesetzgeber; d.h. kann nicht gegen Bundesverfassung verstoßen, ist aber sonst frei.

  7. Derogation

    2 Normen gleichen Ranges widersprechen sich. formell: im neuen Gesetz wird die alte aufgehoben materiell: nach Zeit: das jüngere verdrängt das ältere nach Spezialität: das speziellere verdrängt das generelle

  8. Fehlerkalkül

    Rechtswidrige Normen sind nicht immer von vornherein ungültig (absolut nichtig, bei gravierender und evidenter Rechtswidrigkeit), sondern gelten bis zur Aufhebung (relativ nichtig) rückwirkende Aufhebung (ex tunc): individuelle Rechtssätze wie Bescheid und Urteil, ein Anlassfall der zur Aufhebung einer generellen Norm geführt hat (Ergreiferprämie) Aufhebung für die Zukunft (ex nunc): Bei generellen Rechtssätzen für die Allgemeinheit

  9. Was ist die Aufhebbarkeit?

    Ein fehlerhafter Rechtsakt gilt vorläufig wie ein fehlerfreier Rechtsakt. Erst bei Anfechtung wird er vom zuständigen Kontrollorgan aufgehoben.

  10. Können Gebietskörperschaften Träger von Grundrechten sein?

    Ja, juristische Personen (des öffentlichen und des Privatrechts) können Träger von Grundrechten sein, wenn dies wesensmäßig möglich ist.

  11. Wer ist ausgenommen aus dem Grundrechtsschutz?

    Die Staaten (Bund und Land), die Grundrechte sind nicht dazu da den Staat vor sich selbst, Land vor dem Bund oder Bund vor dem Land zu schützen.

  12. Sind Gemeinden unter dem Grundrechtsschutz?

    Ja, die Gemeindeautonomie (Recht auf Selbstverwaltung, Art. 116 Abs. 1 B-VG)

  13. Gilt der Gleichheitssatz auch für die nicht-hoheitliche Verwaltung

    Ja, Diskriminierung ist verboten, und Sachlichkeit wird verlangt.

  14. Gleichheitsrechte

    Gleichheitssatz: Art 2. StGG, Art 7 Abs. 1 B-VG Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander BVG über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

  15. Gegen wen schützen Grundrechte, gegen wen nicht?

    Grundrechte schützen gegen Staat und Staatsgewalt Schützen auch gegen den Gesetzgeber Gegen einfachen Bundesgesetzgeber Gegen Landesverfassungsgesetzgeber Gegen einfachen Landesgesetzgeber Gegen die staatl. Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit) Aber: Bundesverfassungsgesetze können Grundrechte einschränken. (z. B.: Wehrpflicht für Männer widerspricht dem Gleichheitssatz, ist aber durch B-VG diskriminierend festgelegt)

  16. Was sind Grundrechte?

    Alle den Menschen durch formelle Verfassungsgesetze gewährleistete Recht.

  17. Drittwirkung der Grundrechte

    Durch Trennung von Staat und Gesellschaft gibt es keine Drittwirkung Grundrechte gelten nur gegen den Staat, nicht Mensch gegen Mensch Ausnahmen: gesetzlich angeordnete Drittwirkungen (z.B.: Datenschutzgesetz) Grundrechte mit staatlicher Schutzpflicht (Recht auf Leben) Mittelbare Drittwirkung im Zivilrecht (Auslegung, Sittenklauseln)

  18. Wo werden über Verstöße gegen Grundrechte entschieden?

    OGH

  19. Was sind verfassungsimmanente Schranken? Was bedeuten Sie für Grundrechte?

    Einschränkung des Schutzbereichs des Grundrechts durch andere Grundrechte und objektive Verfassungsbestimmungen. Der Schutzbereich des Grundrechts geht daher nicht zwangsläufig so weit, wie die Formulierung des Textes erwarten lässt.

  20. Eingriffsvorbehalt vs. Ausgestaltungsvorbehalt bei Freiheitsrechten

    Eingriffsvorbehalt erlaubt in den Schutzbereich des Freiheitsrechts einzugreifen, und diesen durch Gesetz einzuschränken Ausgestaltungsvorbehalt erlaubt nur ein Freiheitsrecht näher auszugestalten, nicht in den Schutzbereich einzugreifen.

  21. Freiheitsrechte mit staatlichen Schutzpflichten

    Nicht nur Abwehrrecht gegen Staat Anspruch gegen den Staat, dass er den Freiraum auch vor Beschädigung durch andere Privatpersonen schützt Beispiele: Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), Verbot der Folter, ..

  22. Freiheitsrechte ohne Gesetzesvorbehalt

    Absolut schützendes Freiheitsrecht Kein Eingriff in den Schutzbereich durch einfache Gesetze zulässig Beispiele: Verbot der Folter, Verbot der Todesstrafe, ...

  23. Freiheitsrechte mit Gesetzesvorbehalt

    Relativ schützendes Freiheitsrecht Eingriff in den Schutzbereich durch einfache Gesetze möglich - unter Beachtung der materiellen Eingriffsschranken Steht unter materiellem Gesetzesvorbehalt, weil der Gesetzgeber bei seinen Regelungen inhaltlich an Vorhaben der Verfassung gebunden ist. Der Verfassungstext sagt, ob ein Grundrecht unter materiellem Gesetzesvorbehalt steht

  24. Wie muss der Gesetzgeber handeln, wenn der Verfassungstext keine Vorgaben für einen gesetzlichen Eingriff auf ein Freiheitsrecht hat?

    Es wird die Auslegung herangezogen Gesetzgeber muss nachweislich ein konkretes öffentliches Interesse verfolgen Der Eingriff muss geeignet sein das öffentliche Interesse zu erfüllen Der Eingriff muss verhältnismäßig sein (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz), die Belastung der Freiheit darf nicht höher sein, als zur Erreichung des öffentlichen Interesses unbedingt erforderlich

  25. Beispiele für Freiheitsrechte

    Eigentumsfreiheit Erwerbsfreiheit Kunstfreiheit

  26. Was sind Freiheitsrechte, warum heißen sie auch Abwehrrechte?

    Grundrechte, durch welche die Verfassung den Menschen Freiräume gewährleistet. Erlauben dem einzelnen verfassungswidrige Eingriffe des Staats in den geschützten Freiraum abzuwehren (über den dafür vorgesehenen besonderen Prozessweg)

  27. Verfahrensgrundrechte (auch Verfahrensgarantien)

    Wehren den Staat nicht ab, sondern verlangen Einhaltung der durch die Verfassung gewährleisteten Verfahrensrechte Beispiele: Recht auf den gesetzlichen Richter, Recht auf faires Verfahren, keine Strafe ohne Gesetz.

  28. Politische Grundrechte (= Teilhaberechte)

    Durch die Verfassung gewährleistete Recht der Teilnahme der Menschen am Staat Keine Abwehrrechte, sondern Teilhaberechte (status activus) Aktive Teilhabe an der Staatswillensbildung und Staatsgewalt Beispiele: Wahlrecht, Recht auf Volksbegehren, Petitionsrecht, Gründung und Betätigungsfreiheit polit. Parteien.

  29. Soziale Grundrechte

    Österreich ist ein Sozialstaat, die Verfassung kennt aber keine sozialen Grundrechte Diese sind nur einfachgesetzlich verankert.

  30. Was ist der Schutzbereich eines Grundrechts?

    Wenn ein Verhalten außerhalb des Schutzbereiches des Grundrechts liegt, entfällt der Grundrechtsschutz

  31. Subjektives Recht

    Verpflichtet die Vollziehung gesetzlich zu einem bestimmten Verhalten Mensch hat das Recht, den Staat in einem Prozess vor Gericht zur Einhaltung dieser Gesetze zu zwingen.

  32. Objektives Recht

    Verpflichtet die Vollziehung gesetzlich zu einem bestimmten Verhalten Mensch hat aber keinen durchsetzbaren Anspruch auf einen Prozess um die Vollziehung zur Einhaltung dieser Gesetze zu zwingen.

  33. Wie unterteilt die Verfassung unter objektivem Recht gewährleistete Rechte?

    Nach Adressatenkreis in Staatsbürgerrechte und Menschenrechte

  34. Was bedeutet gleich?

    Gleiche Betroffenheit der Rechtsunterworfenen unter Berücksichtigung aller rechtlichen und tatsächlichen Wirkungen

  35. Wen bindet der Gleichheitssatz, wen nicht?

    Bindet den: einfachen Bundesgesetzgeber einfachen Landesgesetzgeber Landesverfassungsgesetzgeber Bindet nicht: Bundesverfassungsgesetzgeber, weil der Gleichheitssatz bloß ein Bundesverfassungsgesetz ist.

  36. Wann verletzt ein einfaches Gesetz den Gleichheitssatz?

    Wenn es: Unsachliche Differenzierungen vornimmt (Gleiches ist gleich zu behandeln, soweit kein Grund für eine Ungleichbehandlung vorliegt) Gebotene Differenzierungen unterlässt (Ungleiches darf nicht ohne Grund gleich behandelt werden) Sachlich nicht gerechtfertigte Regelungen trifft.

  37. Gleichheitsformel

    Eine Ungleichbehandlung ist gleichheitskonform, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist. Eine Ungleichbehandlung ist gleichheitswidrig, wenn sie nicht sachlich gerechtfertigt ist. (z.B.: Matura als Voraussetzung für Studium ist konform, da allgemeine Vorbildung notwendig ist, um sinnvoll zu studieren)

  38. Kann der Gesetzgeber ungleiches gleich behandeln?

    Nein, bei unterschieden im Tatsächlichen (z.B.: unterschiedliches Einkommen) muss der Gesetzgeber auch unterschiedliche Regelungen erlassen (Gebot sachlicher Differenzierung)

  39. Welche Kategorien/Arten von Grundrechten gibt es?

    Gleichheitsrechte (Gleichheitssatz) Freiheitsrechte (= Abwehrrechte) Soziale Grundrechte Politische Grundrechte (= Teilhaberechte) Verfahrensgrundrechte Sonstige Grundrechte

  40. Was besagt die Wesensgehaltssperre?

    Ein Freiheitsrecht darf durch einen gesetzlichen Eingriff nicht hinfällig werden, ein Minimum an Freiheit muss bestehen bleiben.

  41. Schützt der Gleichheitssatz vor eingriffen in den Freiraum der Menschen?

    Nein, er ist kein Freiheitsrecht

  42. Was ist das Recht auf den gesetzlichen Richter?

    Justizgrundrecht, das festlegt, dass für Rechtsstreitigkeiten und Prozesse bereits im Voraus bestimmt sein muss, welches Gericht und welcher Richter zuständig ist (Art. 83 Abs. 2, Art. 87 Abs. 3 B-VG)

  43. Was ist die gesetzliche Grundlage für die Eigentumsfreiheit?

    Art 5 StGG

  44. Was ist die gesetzliche Grundlage für die Erwerbsfreiheit?

    Art 6 StGG und Art 18 StGG

  45. Was ist die gesetzliche Grundlage für das Recht auf Leben

    Art 2 EMRK

  46. Teile des Bundesparlaments

    Zwei Kammern: Nationalrat und Bundesrat

  47. Bundesversammlung

    Art. 38ff B-VG Kombination aus NR und BR Wenige Aufgaben: Angelobung BP, Volksabstimmung zur Absetzung des BP, Kriegserkärung, ...

  48. Nationalrat (Zweck, Leitung, Legislaturperiode, Auflösung, Wahlrecht, Mitglieder)

    Bundesgesetzgebung ( Art. 24 B-VG ) hat Präsidium (Präsident, 2. + 3. Präsident - Art. 30 Abs. 1 B-VG) 5 Jahre Legislaturperiode Auflösung durch BP (Art. 29 B-VG) oder Selbstauflösung aktives Wahlrecht (16), passives Wahlrecht (18) 183 Mitglieder

  49. Bundesrat (Zweck, Leitung, Legislaturperiode, Auflösung, Mitglieder)

    Erlaubt Ländern an Bundesgesetzgebung mitzuwirken Hat Präsident (wechselt halbjährlich zwischen Ländern) und 2 Vizepräsidenten (Art. 36 Abs. 2 B-VG) Bei Landtagswahl sendet der Landtag Mitglieder in den BR, BR hat keine Legislaturperiode, sondern wird stetig partiell erneuert. (Art. 35 Abs. 1 B-VG) Wird nicht aufgelöst, weil keine Legislaturperiode 61 Mitglieder (Bundesräte), größtes Bundesland 12, Rest im Verhältnis zur Bürgerzahl, mindestens 3 (Art. 34 B-VG)

  50. Wahlrechtsgrundsätze

    Art. 26 B-VG; Briefwahl: Art. 26 Abs. 6 B-VG Gleiches Wahlrecht: Jede Stimme ist gleich gewichtet (egalitäre Demokratie) Unmittelbares Wahlrecht: (keine Wahlmänner, ...) Persönliches Wahlrecht: keine Stellvertretung (Ausnahme: beeinträchtigt wie z.B. Blind) Freies Wahlrecht: Kein Zwang; Freiheit der Wahlparteien zu werben Geheimes Wahlrecht: Stimme kann und muss geheim abgegeben werden Verhältniswahlrecht: Stimmenanteil bestimmt Mandatsverteilung. Abweichung durch Bürgerzahlprinzip und 4% Klaus…

  51. Landtag (Wahl, Auflösung, Abgeordnetenrechte und Einschränkungen, Tätigkeit)

    5-6 Jährige Legislaturperiode Wahl Von Landesbürger gewählt (Art. 6 Abs. 2 B-VG) gleiche Wahlrechtsgrundsätze wie NR (Art. 95 Abs. 1 B-VG); Land darf Alter herab, aber nicht hinauf setzen (Art. 95 Abs. 2 B-VG) BP kann Landtag auf Vorschlag der Bundesregierung mit Zustimmung des BR auflösen (Art. 100 Abs. 1 B-VG) oder Selbstauflösung freies Mandat, Immunität, Inkompatibilität wie bei NR B-VG enthält Grundsätze über Landesgesetzgebung, wird durch Landesgesetze genauer spezifiziert.

  52. Weg der Landesgesetzgebung

    Gesetzesbeschlüsse durch Landtag dann beurkundet, gegengezeichnet und durch LH kundgemacht (Landesgesetzblatt) (Art. 97 Abs. 1 B-VG)

  53. außerberufliche Immunität der Abgeordneten

    kein Schutz vor Zivilrechtlicher Verfolgung Zusammenhang mit politischer Tätigkeit: NR muss der Verfolgung zustimmen (Auslieferung, Art. 57 Abs. 2 B-VG) Kein Zusammenhang mit politischer Tätigkeit: keine Zustimmung des NR notwendig, NR kann aber Einstellung des Verfahrens fordern (Art. 57 Abs. 3 B-VG)

  54. berufliche Immunität der Abgeordneten

    Art. 57 Abs 1. B-VG Abstimmungs- und Redefreiheit im Parlament Alles ist erlaubt, außer Verleumdung und Geheimnisverrat Keine Gerichtliche Verfolgung (auch nicht zivilrechtlich)

  55. Freies Mandat

    Art. 56 B-VG theoretisch sind Abgeordnete in der Berufsausübung frei Praktisch herrscht Klubzwang

  56. Inkompatibilität der Ämter

    Bestimmte Ämter können neben dem Mandat eines allgemeinen Vertretungskörpers Mitglied des EU Parlaments Mitglied der Regierung nicht ausgeübt werden. NR, BR und EU-Parlament schließen sich aus (Art. 59 B-VG) Mandatar eines allg. Vertretungskörpers darf nicht BP (Art. 61 Abs. 1 iVm, Art. 23b Abs. 3 B-VG), Rechnungshofpräsident (Art. 122 Abs. 5 B-VG), Volksanwalt (Art. 148g Abs. 5 B-VG) sein Mitglied der Bundes/Landesregierung darf nicht Volksanwalt sein (Art. 148g Abs. 5 B-VG) Mandatar eines all…

  57. Bundesgesetzgebung: Zustimmung der Länder (wenn erforderlich)

    BK muss betroffenen Länder Gesetzesbeschluss vorlegen Landeshauptmann muss Zustimmung/Ablehnung innerhalb von 8 Wochen bekannt geben (Art. 42a B-VG)

  58. Bundesgesetzgebung: Volksabstimmung

    fakultativ: NR Mehrheit kann Volksabstimmung für einfaches Gesetz fordern (Art. 43 B-VG) 1/3 des NR oder BR kann Volksabstimmung für Verfassungsgesetz fordern (Art. 44. Abs. 3 B-VG) obligatorisch: Verfassungsgesetze mit Gesamtänderung der Bundesverfassung (Art. 44 Abs. 3 B-VG)

  59. Entschließungsrecht des Bundesparlaments

    Resolutionsrecht (Art. 52 Abs. 1 B-VG) NR/BR kann durch (rechtlich unverbindlichen) Beschluss der Regierung Hinweise geben, wie sie Gesetze vollziehen soll.

  60. Bundesgesetzgebung: Beurkundung

    (Art. 47 Abs 1,2,3 B-VG) BK legt BP Gesetzesbeschluss vor BP unterzeichnet, dass das Verfahren verfassungsmäßig war BK muss gegenzeichnen

  61. Bundesgesetzgebung: Kundmachung

    Art. 49 B-VG Abschluss des Gesetzgebungsverfahren BK gibt Gesetze im Bundesgesetzblatt elektronisch kund Geregelt in Bundesgesetzblattgesetz

  62. Fragerecht des Bundesparlaments

    Interpellationsrecht (Art. 52 B-VG) Abgeordnete des NR/BR können zu allen Angelegenheiten der Verwaltung Fragen an die Regierung stellen, die diese beantworten muss,

  63. Legisvakanz

    Datum der Kundgebung und des Inkrafttretens unterschiedlich. Rückwirkung prinzipielle möglich, aber nicht bei Strafgesetzen.

  64. GOG-NR

    Geschäftsordnungsgesetz 1975

  65. 7 Schritte der Bundesgesetzgebung

    Gesetzesinitiative Behandlung im NR Behandlung im BR Zustimmung der Länder (wenn erforderlich) Volksabstimmung Beurkundung Kundmachung

  66. Bundesgesetzgebung: Gesetzesinitiative

    Gesetzesvorschlag (Art. 41 B-VG) durch: Bundesregierung (Regierungsvorlage) NR-Ausschuss Antrag von min. 5 Abgeordneten Bundesrat oder 1/3 seiner Mitglieder Volksbegehren (100k Stimmen oder je 1/6 von 3 Ländern)

  67. Bundesgesetzgebung: Behandlung im NR

    3 Lesungen ($69ff GOG-NR) Zuweisung Entwurf an Ausschuss Behandlung des Berichts des Ausschusses Gesetzesbeschluss - benötigt entsprechende Quoren (einfaches Gesetz Art. 31 B-VG, Verfassung Art. 44 Abs. 1 B-VG)

  68. GO-BR

    Geschäftsordnung des Bundesrates

  69. Bundesgesetzgebung: Behandlung im BR

    suspensives Veto (Art. 42 Abs. 2, 3 B-VG): Begründeter Einspruch innerhalb von 8 Wochen NR kann mit Beharrungsbeschluss bei Präsenzquorum von 1/2 übergehen (Art. 42 Abs. 4 B-VG) absolutes Veto bei Einschränkung der Zuständigkeit der Länder (Art 44. Abs. 2 B-VG), oder wenn Stellung des BR verändert wird (Art 35. Abs. 4 B-VG)

  70. Untersuchungsrecht des Bundesparlaments

    Enqueterecht (Art. 53 Abs. 1 B-VG) NR oder 1/4 der Mitglieder kann Untersuchungsausschuss zur Aufklärung bestimmter Vorgänge in der Verwaltung einsetzen,

  71. Was ist das Notifikationsverfahren?

    Bestimmte Gesetzesvorhaben sind der Europäischen Kommission zur vorbeugenden Kontrolle zu melden.

  72. Was sind die Quoren für Landesverfassungsgesetze?

    Präsenz 1/2, Konsens 2/3 (Art. 99 Abs. 2 B-VG)

  73. Wann ist die Zustimmung der Bundesregierung für ein Landesgesetz notwendig? Wie wird die Zustimmung eingeholt?

    Bundesorgane sollen bei Vollziehung mitwirken (Art. 97 Abs. 2 B-VG) Ein eigenes Statut (Stadtrecht) ist betroffen (Art. 116 Abs. 3 B-VG) Änderung der Organisation der Behörden der allg. staatlichen Verwaltung in den Ländern (Art. 15 Abs. 10 B-VG) Der LH muss vor Kundmachung dem Bundeskanzleramt bekannt das Gesetz geben. Regierung hat 8 Wochen für Ablehnung

  74. Sind Staatsanwälte weisungsgebunden oder weisungsfrei?

    Weisungsgebunden

  75. Welcher Gerichtsbarkeit gehören Staatsanwälte an?

    Sie sind Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit

  76. Was ist die Aufgabe der Staatsanwälte? Was die des Strafgerichts?

    Staatsanwälte: Sie besorgen die Ermittlungs- und Anklagefunktion im gerichtlichen Strafverfahren Strafgericht: Urteilt

  77. In welche Ebenen sind die Staatsanwälte gegliedert?

    Generalprokuratur (Unterhalb der Ministerebene) Oberstaatsanwaltschaften Staatsanwaltschaften

  78. Wer ernennt die Bundesrichter?

    Der Bundespräsident (Art. 65 Abs. 2 lit. a B-VG)

  79. Was sind die 4 verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gerichtsbarkeit?

    Legalitätsprinzip Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Verhandlungen Anklageprozess (es gilt das Anklageprinzip) Verbot der Todesstrafe

  80. Was ist die rechtliche Grundlage für die Behandlung von Kompetenzkonflikten vor dem VfGH?

    Art 138 B-VG

  81. Was ist der sachliche Schutzbereich, was der persönliche Schutzbereich eines Grundrechts?

    sachlich: Was wird geschützt? persönlich: Wer wird geschützt (Staatsbürger+ Unionsbürger, alle Menschen, juristische Personen -> hängt von Natur der Sache ab)?

  82. Was besagt die Kennung dieser Kundmachung im Bundesgesetzblatt: "Jahrgang 2018, Teil I, 8. Bundesgesetz, NR: GP XXVI RV 10 AB 20 S. 9. BR: 9924 S. 876"

    NR: Nationalrat GP XXVI: Gesetzgebungsperiode 26 RV 10: Regierungsvorlage AB 20: Ausschussbericht 20 S. 9: Seite 9 BR 9924: Bundesrat 9924 S. 876: Seite 876

  83. Wie wird aus dem Bundesgesetzblatt zitiert um in RIS zu suchen? " "Jahrgang 2018, Teil I, 8. Bundesgesetz, NR: GP XXVI RV 10 AB 20 S. 9. BR: 9924 S. 876""

    BGBl. I Nr. 8/2018

  84. Was ist das Problem mit einer Kompetenzverteilung durch ein Landesverfassungsgesetz?

    Die Kompetenz-Kompetenz (zur Änderung der Kompetenzverteilung) liegt beim Bundesverfassungsgesetzgeber. Gem. Art 99 (1) B-VG haben die Länder nur relative Verfassungsautonomie

  85. Was ist formeller vs materieller Gesetztesvorbehalt?

    formeller: Keine inhaltlichen Einschränkungen gegeben. Es zählt VfGH Kriterien: Öffentliches Interesse, Eignung, Verhältnismäßigkeit, -> eventuell auch Wesensgehaltssperre materieller: Verfassung gibt inhaltliche Schranken für den Eingriff an.

  86. Was ist die Vorstufe der Regierungsvorlage für ein Gesetzgebungsverfahren?

    Der Ministerialentwurf