Bürgerliches Recht - Riedler II-V (Schuldrecht AT & BT, Sachenrecht)

Fragen aus dem Schuld- und Sachenrecht

520 flashcards · Law · by ivanfranjic

  1. Was ist der große Unterschied zwischen Schuldrecht und Sachenrecht?

    Das Schuldrecht einerseits (§§ 859 ff ABGB) beschäftigt sich mit Obligationen bzw. mit "persönlichen Sachenrechten", also mit der Entstehung von Verpflichtungsgründen, wodurch eine Person (der Schuldner) zur Leistung an einen anderen (den Gläubiger) verpflichtet ist. Es handelt sich somit um Ansprüche, die man somit gegen den obligationsgemäß Verpflichteten geltend machen kann und nur gegen den allein. Anders verhält es sich beim Sachenrecht iSd § 307 ABGB. Sachenrechte können beschrieben werde…

  2. Was wird im allgemeinen Teil des Schuldrechts geregelt und was wird mit dem besonderen Teil des Schuldrechts erfasst?

    Schuldrecht AT enthält Bestimmungen, die auf alle/meisten Schuldverhältnisse Anwendung finden (wie z.B. Leistungsstörungsrecht, Änderungen von Schuldverhältnissen, Schuldner-/Gläubigermehrheit etc.). Schuldrecht BT kann wiederum unterteilt werden in vertragliche Schuldverhältnisse und gesetzliche Schuldverhältnisse.

  3. Was versteht man eigentlich unter einer Forderung?

    Unter einer Forderung versteht man nach § 859 ABGB ein relatives Recht, wodurch der Verpflichtete, also der Schuldner, zur Leistung an einer anderen Person, an den Gläubiger, verpflichtet ist. Diese Leistung kann sowohl in einem Tun oder einem Unterlassen bestehen. Eine einzelne Forderung wird auch als Obligation ieS bezeichnet, als ein rechtliches Band (vinculum iuris), wodurch die Person verbunden sind. Zu beachten ist, dass dieses Recht relativ wirkt, der Gläubiger kann die Leistung nur vom…

  4. Welche Entstehungsgründe gibt es für Schuldverhältnisse?

    § 859 ABGB besagt, dass die Entstehungsgründe einer Obligation entweder in einem Gesetz (wie es z.B. im Bereicherungsrecht ist oder bei der Geschäftsführung ohne Auftrag), in einem Rechtsgeschäft/Vertrag (z.B. Kauf, Tausch, Werkvertrag etc.) oder in einer erlittenen Beschädigung (womit das Schadenersatzrecht gemeint ist, was an sich auch ein gesetzliches Schuldverhältnis ist).

  5. Was unterscheidet die Obligation ieS von der Obligation iwS, was ist alles erfasst im letzteren?

    Die Obligation ieS (wie sie in § 859 ABGB geregelt ist) ist ein einziger Leistungsanspruch bzw. eine einzelne Verbindlichkeit. Es ist somit die einzelne Forderung des Gläubigers auf die Leistung durch den Schuldner. Mit der Obligation iwS meint man jedoch vielmehr ein Bündel mehrerer Rechte und Verbindlichkeiten, die sozusagen aus einem Schuldverhältnis entstehen können; man meint also eine Art Rahmenbeziehung. Hauptbestandteil der Obligation iwS ist die Hauptleistungspflicht (z.B. Zahlung des…

  6. Was sind synallagmatische Verträge?

    Mit synallagmatischen Verträgen meint zweiseitig verbindliche und entgeltliche Verträge iSd § 917 ABGB: Es stehen sich Leistungen gegenüber bzw. entstehen Leistungs- und Gegenleistungsansprüche durch ein und dasselbe Rechtsverhältnis und sind somit verknüpft.

  7. Wie entstehen rechtsgeschäftliche, wie entstehen gesetzliche Schuldverhältnisse?

    Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse entstehen aufgrund des Parteiwillens bzw. aufgrund der freiwilligen Verpflichtung einer Person im Rahmen der Privatautonomie. Diese rechtsgeschäftlichen/vertraglichen Schuldverhältnisse sind geregelt in §§ 938-1292, wobei jedoch zu beachten ist, dass diese Regelungen dispositiver Natur sind und entsprechend neue Vertragstypen durch Parteien geschaffen werden können (z.B. Leasing, Fitnessvertrag etc.) oder auch Verträge entstehen, die Elemente von mehreren…

  8. Was meint man mit dem vorvertraglichen Schuldverhältnis? Ist das eigentlich ein gesetzliches oder ein rechtsgeschäftliches Verhältnis zwischen den Parteien?

    Das vorvertragliche Schuldverhältnis ist ein kraft Gesetz entstehendes Schuldverhältnis, welches mit der Aufnahme rechtsgeschäftlichen Kontakts zwischen den Parteien begründet wird. Es umfasst Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten zwischen den Parteien, ohne dass dies vom Willen der Parteien ausgeht. Zu beachten ist, dass mit der Aufnahme rechtsgeschäftlichen Kontakts immer nur Nebenpflichten entstehen können, eine Möglichkeit, dass man durch das vorvertragliche Schuldverhältnis eine Lei…

  9. Worin besteht der Unterschied zwischen Schuld und Haftung? Was versteht man unter dem einen, was versteht man unter dem anderen?

    Mit "Schuld" versteht man das Leistensollen eines Schuldners (aufgrund einer Forderung des Gläubigers aus Vertrag oder aus Gesetz). Mit "Haftung" versteht man wiederum das Einstehenmüssen des Schuldners für den Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung: Der Gläubiger kann auf dem Exekutionsweg gegen den Schuldner vorgehen und somit Zugriff auf das Vermögen des Schuldners haben, wenn er seine Leistung schlecht oder gar nicht erfüllt und dies auch nicht freiwillig verbessert. Jedoch muss beachtet we…

  10. Naturalobligationen - Was ist das?

    Naturalobligationen können beschrieben werden als Schulden ohne Haftung: Es besteht eine Schuld, der Schuldner ist somit per se zur einer Leistung verpflichtet. Jedoch fehlt hier die Klagbarkeit der Schuld, sei es z.B. aufgrund der Verjährung der Forderung oder auch durch Formmängel. Der Schuldner kann somit seine Schuld erfüllen (Naturalobligationen sind kein "indebitum"; § 1432), jedoch kann er nicht dazu gezwungen werden im Rahmen einer Zwangsvollstreckung.

  11. Was beschreibt man mit dem Umstand der Außenwirkung von Forderungen?

    Forderungen sind ja relative Rechte: Der Gläubiger kann seine Leistung nur vom Schuldner fordern, der Schuldner muss nur an den Gläubiger leisten. Dementsprechend wirken diese Rechte an sich nicht absolut. Die Außenwirkung von Forderungen sorgt jedoch nun dafür, dass Gläubiger Schutz erhalten bei Eingriffen durch Dritte in das Schuldverhältnis: Es ist demnach nicht erlaubt, dass ein Dritter eine Forderung des Gläubigers für sich in Anspruch nehmen. Weiters darf der Dritte den Schuldner wissentl…

  12. § 869 ABGB regelt, dass eine Leistung/Erklärung bestimmt sein muss. Was meint man mit der Bestimmbarkeit einer Leistung?

    Eine Leistung ist bestimmt bzw. ausreichend bestimmbar, wenn die Leistung durch Parteienvereinbarung, durch einen Vertragspartner allein (wenn der andere Vertragspartner ihm das Recht dazu einräumt), durch einen Dritten (welcher von den Parteien dazu bestimmt worden ist) oder auch durch den Markt-/Börsenpreis. Liegt keine Vereinbarung bzgl. der Bestimmbarkeit der Leistung vor, so muss mittels Auslegung oder mittels dispositiver Normen (wie z.B. § 1152 ABGB) die Leistung bestimmt werden. Scheite…

  13. Was versteht man unter einer Leistung iSd Schuldrecht AT bzw. § 859 ABGB?

    Eine Leistung ist jenes Verhalten des Schuldners, zu dem er aus der Forderung des G bzw. seiner Verbindlichkeit gegenüber dem G verpflichtet ist und somit zur Befriedigung der Interessen des G dienen. Das Interesse des Gläubigers liegt also im Erhalt der Leistung bzw. in der Vornahme des Verhaltens selbst, wobei also sein Interesse sowohl materieller als auch immaterieller Natur sein kann.

  14. Kann ein Unterlassen auch Leistungs-/Schuldinhalt sein?

    § 861 ABGB erwähnt, dass man durch ein Schuldverhältnis nicht nur zur Vornahme eines aktiven Tuns, sondern auch eines passiven Unterlassen verpflichtet sein kann. Jedoch muss beachtet werden, dass das passive Unterlassen als Leistung nur dann überhaupt in Betracht kommt, wenn die Möglichkeit zum gegenteiligen Handeln überhaupt besteht.

  15. Was versteht man unter einer Erfolgs-, was versteht man unter einer Sorgfaltsverbindlichkeit?

    Hier stellt man sich die Frage, was konkret der Schuldner S dem Gläubiger G nun schuldet: Bei einer Erfolgsverbindlichkeit schuldet S den Eintritt des Erfolgs bei G, er wird von seiner Schuld nur befreit, wenn der vereinbarte Erfolg bei G eintritt. Bei einer Sorgfaltsverbindlichkeit schuldet S wiederum nur das sorgfältige Bemühen zur Herbeiführung des Erfolgs des G (z.B. bei einem Dienstvertrag). Die Unterscheidung ist von Relevanz vor allem im Leistungsstörungs- und im Schadenersatzrecht: Best…

  16. Wann sind Leistungen teilbar? Worauf kommt es hier an?

    Die Teilbarkeit von Leistungen richtet sich primär nach dem Parteiwillen (tatsächlich oder hypothetisch): Man stellt sich also zunächst die Frage, ob die Leistung nach dem Willen der Partei, nach dem Zweck oder nach der Natur des Geschäfts teilbar ist. Ist ein Willen/Zweck nicht feststellbar, so stellt man sekundär auf die objektive Teilbarkeit der Leistung ab, wobei man jedoch iZw von Unteilbarkeit ausgeht, wenn man Leistungen zur selben Zeit zu leisten hat.

  17. Was ist der Unterschied zwischen Spezies- und Gattungsschuld und wieso ist dieser Unterschied wichtig?

    Bei Speziesschulden kommt es dazu, dass die Parteien einen Leistungsgegenstand nach individualisierten Merkmalen bestimmen (z.B. genau dieses Auto mit dieser FIN, ein gebrauchtes Handy etc.). Anders verhält es sich bei Gattungsschulden, wo der Leistungsgegenstand nach objektiven Merkmalen/Kriterien bestimmt wird (z.B. nach Maß, Zahl, Gewicht; also z.B. 10 kg Mehl). eine Sonderform der Gattungsschuld ist die sog. beschränkte Gattungsschuld: Der Leistungsgegenstand wird zwar nach objektiven Krite…

  18. Was sind Wahlschulden, wo sind sie geregelt, was ist der Zweck dahinter?

    § 906 regelt die Möglichkeit, dass einer Partei das Recht zukommt, zwischen mehreren vertraglich vereinbarten und bestimmten Leistungen wählen zu können. D.h., dass mehrere Leistungen Schuldinhalt sind, jedoch der Wahlberechtigte (iZw der Schuldner) zwischen einer der Leistungen wählen kann und nur die schließlich zu erbringen ist. Das Wahlrecht kann aber auch dem Gläubiger oder einem Dritten zukommen, je nach Vereinbarung! Die Auswahl kann dahingehend ausdrücklich oder konkludent erfolgen, ind…

  19. Was sind die möglichen Rechtsfolgen, wenn der Gläubiger oder der Schuldner ein Wahlrecht (§ 906) hat, jedoch mit der Ausübung des Wahlrechts in Verzug gerät?

    Schuldner mit Wahlrechtsverzug: Hier kann der Gläubiger nach § 918 ABGB vom Vertrag zurücktreten (Schuldnerverzug), wobei er jedoch eine Rücktrittserklärung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zu erklären hat. Bei subjektivem S-Verzug kann er auch Schadenersatz fordern vom Schuldner (§ 921 iVm §§ 1295 ff ABGB). Gläubiger mit Wahlrechtsverzug: Hier kann der Schuldner für den Gläubiger die Wahl treffen nach § 906 (2). Hier muss jedoch der Schuldner den Gläubiger von der getroffenen Wahl ve…

  20. Was passiert, wenn ein Leistungsgegenstand einer Wahlschuld (§ 906) zufällig untergeht?

    § 907 ABGB regelt den Fall des zufälligen Untergangs eines Wahlgegenstands so, dass der Wahlberechtigte nicht an den Vertrag gebunden ist und somit er entweder den anderen Leistungsgegenstand wählen kann oder auch er den Vertrag auflösen lässt.

  21. Wie unterscheidet sich die Wahlschuld von der Ersetzungsbefugnis?

    Die Ersetzungsbefugnis ("facultas alternativa") umfasst jene Fälle, wo nur eine Sache Leistungsgegenstand ist, aber dem Schuldner bzw. dem Ersetzungsbefugten das Recht zukommt, eine andere Sache zu erbringen. IdZ zu erwähnen ist § 6 (2) Z 3 KSchG: Eine solche Ersetzungsbefugnis kann bei einem Verbrauchergeschäft nach § 1 KSchG nur dann dem Unternehmer zukommen, wenn er dieses mit dem Verbraucher im Einzelnen ausgehandelt hat und nur dann, wenn die Abweichung vom Schuldinhalt geringfügig und dem…

  22. Wie sind Geldschulden im ABGB geregelt? Was sind Besonderheiten bei Geldschulden?

    Geld(-schuld) ist eine von der Rechtsordnung staatlich anerkanntes Zahlungsmittel, wobei der Gläubiger einer Geldforderung diese in Geld anzunehmen hat (Annahmezwang). Zu unterscheiden ist zwischen: Bargeld: also Banknoten und Münzen Buchgeld: hiermit meint man den bargeldlosen Zahlungsverkehr Beachte: Geldschulden sind grundsätzlich in Bargeld zu erfüllen, kommt es also zu einer Überweisung, wenn nichts anders vereinbart worden ist, so handelt es sich nicht um Erfüllung (§ 1412), sondern um ei…

  23. Was sind Zinsen iSd ABGB? Welche Arten von Zinsen werden gesetzlich geregelt?

    Mit Zinsen meint man Entgelt für die Nutzung fremdes Kapital, welches (grundsätzlich) als Zinsfuß/Prozenteinheit pro Zeit angegeben wird (§ 1000). Weiters kennt das ABGB auch Zinseszinsen, also Zinsen für aufgelaufene Zinsen. § 1000 (2) ABGB regelt, dass Zinseszinsen jedoch nur dann gefordert werden können, wenn dies auch vereinbart worden ist zwischen Schuldner und Gläubiger. Zinsen werden (sachenrechtlich betrachtet) als Zivilfrüchte und somit als Nebensachen/-gebühren gesehen, welche das Sch…

  24. Was ist das Verbot des "ultra alterum tantum"?

    Das Verbot des "ultra alterum tantum" ist geregelt in § 1335 ABGB: "Hat der Gläubiger die Zinsen ohne gerichtliche Einmahnung bis auf den Betrag der Hauptschuld steigen lassen, so erlischt das Recht, vom Kapital weitere Zinsen zu fordern." Zu beachten ist, dass mit gerichtlicher Einforderung diese ausständigen Zinsen schon gefordert werden können. Dieses Verbot gilt jedoch nicht bei B2B-Geschäften bzw. bei bei beidseitig unternehmensbezogenen Geschäften nach § 353 ABGB.

  25. Wann hat man eigentlich zu leisten? Was versteht man also unter Erfüllungszeit bzw. Fälligkeit?

    Unter Fälligkeit versteht man jenen Zeitpunkt/-raum, an/binnen welchen der Schuldner die Leistung dem Gläubiger real anzubieten hat und der Gläubiger sie anzunehmen hat. Ist die Leistungsfrist verstrichen bzw. hat man den Fälligkeitstag verpasst, so gerät man in Verzug (vgl § 918 ABGB). Zu beachten ist, dass eine (noch) nicht fällige Leistung nicht eingefordert werden kann bzw. eine noch nicht fällige Leistung nicht erbracht werden muss (vgl § 1413 ABGB, der Schuldner kann nicht einseitig dazu…

  26. Wie sind Fristen und Termine zu rechnen? Wo findet man die diesbezügliche Regelung(-en)?

    §§ 902 f ABGB regelt die Fristen-/Terminrechnung, wobei auch das Fristenübereinkommen die Berechnungen genauer regelt und erklärt. Fälligkeitsfristen beginnen mit Ablauf jenen Tages, an dem die Frist gesetzt wird und enden mit Ablauf des sich von der Frist ergebenden Tages. Falls es sich um einen Fälligkeitstermin handelt, so beginnt die Fälligkeit mit dem Beginn dieses Tages, mit dem Ablauf dieses Tages befindet man sich in Leistungsverzug?

  27. Angenommen, die Fälligkeit ergibt sich weder aus Vereinbarung oder aus Natur und Zweck des Geschäfts noch aus dispositiven Gesetzen und Auslegung: Wann ist dann eine Leistung des Schuldners fällig?

    Dies ist geregelt in § 904 ABGB: Die Leistung ist sofort fällig bzw. kann sie vom Gläubiger sofort, ohne unnötigen Aufschub gefordert werden. Diese Aufforderung der Leistung (Mahnung) wird auch in § 1417 ABGB erfasst: Ergibt sich also keine Fälligkeit aus Vereinbarung/Gesetz/Natur bzw. Zweck des Geschäfts, so wird die Leistung am Tag der Mahnung fällig.

  28. Was sind "Stundungen" der Leistungszeit?

    Mit Stundungen meint man die nachträgliche Veränderung der Leistungs-/Fälligkeitszeit: Hier kann wiederum unterteilt werden zwischen der reinen und der vertragsändernden Stundung: Bei einer reinen Stundung kommt es dazu, dass der Gläubiger einer Leistung faktisch über die Fälligkeitszeit hinauswartet. Das hat die Konsequenz, dass der Schuldner sich in Verzug befindet und somit der Gläubiger neben der Erfüllung auch Verzugszinsen einfordern kann. Schließlich hat auch die Verjährung der Geltendma…

  29. Was meint man mit dem Zug-um-Zug-Prinzip? Wo ist das verankert, für welche Verträge kommt dieses Prinzip zur Anwendung?

    Das Zug-um-Zug-Prinzip ist vor allem verankert in §§ 1052 und 1062 ABGB, also unter dem Tausch- und Kaufvertrag: "Wer auf die Übergabe dringen will, muss seine Verbindlichkeit erfüllt haben oder sie zu erfüllen bereit sein." Das bedeutet, dass eine Partei nur von einer anderen Partei die Erbringung der Leistung begehren kann, wenn sie selbst die Leistung erbracht hat oder zumindest bereit ist, sie mit der Leistungserbringung des anderen hinzugeben. Zwar ist das ZuZ-Prinzip beim Kauf und Tausch…

  30. Was ist die ZuZ-Einrede bzw. die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags (Einrede der Schlechterfüllung)?

    Mit der Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags kann eine Partei ihre Leistung zurückbehalten, wenn ihr Gegenüber die Leistung nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erbracht hat. Zur Geltendmachung der Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die Einrede muss sich auf eine Leistung im Austauschverhältnis beziehen (also auf Hauptleistungspflicht oder auf äquivalente Nebenleistungspflichten). Die Einrede darf nicht erhoben werden, wenn man vorleistu…

  31. Was ist die Unsicherheitseinrede? Wo ist sie geregelt?

    Was die ZuZ-Einrede für den (Nach-)Leistungsberechtigten ist, ist die Unsicherheitseinrede für den Vorleistungsverpflichteten: Sie ist geregelt in § 1052 S 2 ABGB: "Auch der zur Vorausleistung Verpflichtete kann seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse des anderen Teiles gefährdet ist, die ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein mußten." Das heißt, der Vorleistungsverpflichtete kann bis zu…

  32. Welche Relevanz hat das Retentionsrecht im Schuldrecht? Wo ist das geregelt?

    Das Retentions-/Zurückbehaltungsrecht ist geregelt in § 471 ABGB und ermöglicht es dem Herausgabeverpflichteten einer körperlichen Sache, die Herausgabe dieser Sache zu verweigern, bis eine (Gegen-)Leistung an ihm erwirkt worden ist. Hat also der Verpflichtete einen Ersatzanspruch für Aufwände, die er an der Sache getätigt hat oder aus Schäden, die die Sache angestellt hat, so kann er bis zur Bewirkung/Sicherstellung dieser Ansprüche die Herausgabe der Sache verweigern. Beachte: Der Retentionsb…

  33. Ist das Zurückbehaltungsrecht und die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags bei Verbrauchergeschäften geschützt?

    Nach § 6 (1) Z 6 und 7 KSchG kann weder das Zurückbehaltungsrecht noch die ZuZ-Einrede nach § 1052 ABGB zulasten des Verbrauchers ausgeschlossen werden!

  34. Wo muss der Schuldner seine Leistung erbringen bzw. wo hat der Gläubiger die angebotene Leistung anzunehmen? Wie wird der Erfüllungsort geregelt?

    Der Erfüllungsort ist jener Ort, wo der Schuldner die Leistung zu erbringen hat und der Gläubiger sie annehmen muss. Primär ergibt sich der Leistungsort durch Vereinbarung, danach nach der Natur oder nach dem Zweck des Geschäfts. Lässt sich der Leistungsort weder aus Vereinbarung noch aus Natur/Zweck herausfinden, so wird an jenen Ort geleistet, wo der Schuldner seinen Wohnsitz hatte zur Zeit der Schuldbegründung (Holschuld).

  35. Was meint man mit Holschulden?

    Holschulden sind als Grundsatz geregelt, wenn sich aus Vereinbarung oder aus Natur/Zweck des Geschäfts ein anderer Leistungsort sich nicht ergibt. Nämlich ist der Erfüllungsort der Sitz des Schuldners. Demnach erfüllt der Schuldner seine Leistungspflicht dadurch, dass er seine Leistung zeitgerecht zur Abholung bereitstellt, der Gläubiger gerät also in Verzug, wenn er die Holschuld nicht vom Sitz des Gläubigers abholt.

  36. Was sind Bringschulden?

    Bringschulden entstehen an sich aus Vereinbarung oder aus Natur/Zweck des Geschäfts (oder ex lege bei Geldschulden). Hier ist der Erfüllungsort der Sitz des Gläubigers. Der Schuldner befreit sich also dann von seiner Schuld, wenn er seine Leistung ordnungsgemäß beim Sitz des Gläubigers real anbietet, der Gläubiger gerät in (Annahme-)Verzug, wenn er die bei ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt. Geldschulden als Bringschulden (§ 907a): Bargeld muss demnach am Sitz des Gläubigers üb…

  37. Was sind Schickschulden?

    Schickschulden ergeben sich durch Parteienvereinbarung, wo vereinbart wird, dass der Schuldner verpflichtet wird, die Leistung an den Gläubiger abzusenden. Mit der Vornahme der Absendungshandlung (z.B. Übergabe des Pakets an die Post) befreit sich somit der Schuldner bereits von seiner Schuld, da grundsätzlich die Leistungsgefahr auf den Gläubiger übergeht, wenn die Sache an den (ersten) Transporteur übergeben wird. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Versendungsart vereinbart wird oder…

  38. Was ist eine Leistungsstörung und wie grenzt man sie von einem Wurzelmangel ab?

    Leistungsstörungsrecht beschäftigt sich mit Störungen in der Abwicklung eines gültig begründeten Schuldverhältnisses, das heißt, dass Leistungsstörungen die Gültigkeit des Geschäfts an sich nicht betreffen. Somit kann die Abgrenzung zu Wurzelmängeln getroffen werden, da solche Störungen die Gültigkeit des Geschäfts betreffen und so der Abschluss des Schuldverhältnisses selbst direkt betroffen ist ("direkt an der Wurzel gestört"). Anzumerken ist jedenfalls, dass Wurzelmängel und Leistungsstörung…

  39. Verzug: Wann tritt Schuldnerverzug und wann tritt Gläubigerverzug ein?

    Nach § 918 ABGB tritt Schuldnerverzug dann ein, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung ... nicht zur gehörigen Zeit, nicht am gehörigen Ort oder nicht auf bedungene Weise ... Beachte: Die Leistung auf bedungene Weise kann sich sowohl qualitativ als auch quantitativ beziehen! dem Gläubiger anbietet. Anders verhält es sich beim Gläubigerverzug: Hier kommt es dazu, dass die Leistung zur richtigen Zeit, am richtigen Ort und auf bedungene Weise dem Gläubiger angeboten wird, jedoch der Gläubiger…

  40. Verzug: Was sind die Folgen des objektiven Schuldnerverzugs?

    Kommt es zum objektiven Schuldnerverzug, so stehen dem Gläubiger verschiedenste Behelfe zu: G kann weiter die Erfüllung der Leistung begehren und somit seinen Vertragsanspruch geltend machen! G kann weiters aber auch neben diesem Erfüllungsanspruch auch Verzugszinsen geltend machen (Erfüllungsanspruch iVm § 1333 ABGB) (grds: 4%/Jahr) S trägt hat nun den zufälligen Untergang zu vertreten. Dies hat zur Konsequenz, dass, wenn es zum zufälligen Untergang der Speziesschuld kommt, er auch seinen Entg…

  41. Verzug: Unter welchen Bedingungen ist die Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht notwendig?

    Die Nachfristsetzung ist nicht erforderlich, wenn: man bei Fixgeschäften in Verzug gerät (§ 919 ABGB) S im Vorhinein die Leistungserbringung verweigert S offensichtlich nicht in der Lage ist, die Erfüllung innerhalb der angemessenen Nachfrist nachzuholen G hat aus von dem Schuldner zu vertretenden Gründen bzw. Umständen das Vertrauen in S verloren!

  42. Verzug: Kann man von Rücktritt auf Erfüllung "umsteigen"?

    Kommt es zum Schuldnerverzug und G macht einen Rücktritt geltend, so muss beachtet werden, dass eine einseitige Reaktivierung des Vertrags durch G, indem er auf Erfüllung S beansprucht, nicht möglich ist.

  43. Verzug: Was sind die Folgen des subjektiven Schuldnerverzugs?

    Zum einen bestehen die gleichen Konsequenzen beim subjektiven Schuldnerverzug wie beim objektiven: G kann somit auf Erfüllung + Verzugszinsen bestehen, die Gefahr des zufälligen Untergangs wird durch S vertreten und/oder G kann seinen Rücktritt nach § 918 ABGB erklären. Jedoch: beim subjektiven Schuldverzug kommt es dazu, dass den Schuldner ein Verschulden trifft bei der verzögerten Leistung! Somit kommt dem Gläubiger ein Schadenersatzanspruch zu (§ 921 iVm §§ 1295 ff ABGB). Besteht G auf Erfül…

  44. Verzug: Was versteht man unter Teilverzug?

    Bei Teilverzug kommt es dazu, dass S nur mit einem Teilleistung in Verzug gerät, wobei jedoch hier die Teilbarkeit der Leistung für die Rechtsfolgen relevant ist: Ist die Leistung nach dem Parteiwillen unteilbar, so kann G nur vom gesamten Vertrag zurücktreten oder auf die gesamte Erfüllung bestehen. Dies lässt sich ableiten aus § 1415 ABGB, wonach der G nicht verpflichtet ist, die Zahlung einer Schuld teilweise anzunehmen. Ist die Leistung wiederum nach dem Willen der Parteien teilbar, so muss…

  45. Verzug: Was sind die Folgen, wenn man mit Nebenleistungspflichten in Verzug gerät?

    Kommt man mit Nebenleistungspflichten in Verzug, so ist vor allem von Relevanz, ob es sich um äquivalente oder inäquivalente Nebenleistungspflichten handelt: Kommt man bei äquivalenten Nebenleistungspflichten in Verzug als Schuldner, so gelten sinngemäß die Regelungen zum Teilverzug nach § 918 (2) ABGB, man kann also nur vom ausständigen Teil bzw. noch von den ausständigen Nebenleistungspflichten zurücktreten. Gerät man jedoch als Schuldner bei inäquivalenten Nebenleistungspflichten in Verzug,…

  46. Verzug: Was versteht man unter Fixgeschäften?

    Fixgeschäfte sind geregelt in § 919 ABGB (bei Verbrauchergeschäften in § 7c (2) KSchG) und sind Geschäfte, wo neben der bestimmten/vereinbarten Fälligkeit vereinbart wird, dass spätere Erfüllungen nicht mehr angenommen werden und somit der Gläubiger im Voraus seinen Rücktritt erklärt für den Fall des Verzugs. Von einem Fixgeschäft kann ebenfalls ausgegangen werden, wenn sich aus Natur des Geschäfts oder aus dem dem S bekannten Leistungszweck ergibt, dass der Gläubiger an einer späteren Erfüllun…

  47. Verzug: Was ist der wichtige Unterschied beim Verzug beim Fixgeschäft nach § 919 ABGB und § 7c (2) KSchG?

    Der wesentliche Unterschied liegt in der Auflösung des Vertrags: § 919 ABGB sieht vor, dass der Vertrag automatisch eo ipso zerfällt, ein weiters Zutun des Gläubigers durch eine Rücktrittserklärung wird nicht benötigt. Man kann auf Erfüllung bestehen, hat dies jedoch dem Schuldner unverzüglich kundzutun. § 7c (2) KSchG regelt wiederum, dass der Verbraucher von Fixgeschäften sofort zurücktreten kann, es kommt zu keiner eo ipso Auflösung, sondern der Verbraucher muss eine weitere Erklärung setzen.

  48. Verzug: Wie erfolgt die Rückabwicklung nach dem Rücktritt/Vertragsauflösung?

    Der Rücktritt nach § 918 und die Auflösung nach § 919 ABGB wirken obligatorisch ex-nunc, es kommt somit zu einem nachträglichen Wegfall des Rechtsgrunds, wonach die Leistungen nach § 921 (als Unterfall der "condictio causa finita"; § 1435) bereicherungsrechtlich kondiziert werden können. Aufgrund der obligatorischen Wirkung kommt es zu keiner sachenrechtlichen Rückwirkung (wobei jedoch Eigentumsvorbehalte einen Herausgabeanspruch sehr wohl ermöglichen würden). Ist eine Rückstellung in natura ni…

  49. Verzug: Was ist der Gläubigerverzug?

    Gläubigerverzug liegt vor, wenn der Schuldner die Leistung ordnungsgemäß anbietet, jedoch der Gläubiger sie nicht annimmt. (deshalb auch "Annahmeverzug" genannt). Zu beachten ist, dass der Schuldner sein ordnungsgemäßes Anbot auch real zu stellen hat, also bei Holschulden hat er dem Gläubiger von der Abholmöglichkeit zu verständigen und eine angemessene Frist zur Abholung zu gewähren, während bei Bringschulden der Schuldner die Leistung dem G auch tatsächlich anbieten muss am Sitz des Gläubiger…

  50. Verzug: Was sind die Folgen des Gläubigerverzugs?

    Die wichtigste Folge des Gläubiger-/Annahmeverzugs wird normiert in § 1419 ABGB: "Hat der Gläubiger gezögert, die Zahlung anzunehmen; so fallen die widrigen Folgen auf ihn." Das heißt, dass bei einem zufälligen Untergang der Leistung im Annahmeverzug der Gläubiger die Gefahr trägt und somit zur Gegenleistung verpflichtet ist, selbst wenn er die Gegenleistung wegen Untergangs nicht mehr erhalten kann. Schadenersatzrechtlich ist der Annahmeverzug von Relevanz, weil bei G-Verzug § 1298 ABGB bei An…

  51. Verzug: Allgemein: Besteht eine Abnahmepflicht des Gläubigers, welche der Schuldner einklagen könnte?

    Der Gläubigerverzug ist an sich eine Obliegenheitsverletzung, dementsprechend können durch den Gläubigerverzug grundsätzlich keine Schadenersatzansprüche entstehen bzw. kann S nicht auf Abnahme seiner Leistung klagen. Jedoch wird bejaht, dass eine Abnahmepflicht als klagbares Recht besteht, wenn S an ein über den Preiserhalt von G hinausgehendes Interesse hat. Andererseits wird eine Abnahmepflicht verneint werden, wenn die Nichtabnahme S nicht belastet.

  52. Nachträgliche Unmöglichkeit: Was versteht man darunter?

    Mit der nachträglichen Unmöglichkeit meint man, dass die Leistung für den Schuldner (unabhängig davon, ob es sich nun um einen Fall der objektiven oder subjektiven Unmöglichkeit handelt) zw. Vertragsschluss und faktischer Übergabe der Leistung dauerhaft unmöglich wird. Das heißt, dass zwischen der Begründung des Schuldverhältnisses und der Leistungserbringung ein dauerndes Leistungshindernis besteht. Beachte: es wird ebenso als Unmöglichkeit betrachtet, wenn die Leistungserbringung unzumutbar u…

  53. Nachträgliche Unmöglichkeit: Was sind die Rechtsfolgen, wenn die nachträgliche Unmöglichkeit einer Leistung durch den Schuldner verschuldet oder zu vertreten ist?

    Beim vom Schuldner verschuldetes/vertretbares Unmöglichwerden greifen die Regelungen des §§ 920 f: Dem Gläubiger kommt hier ein Wahlrecht zu, welche Ansprüche er hier geltend machen kann, nämlich: Austauschanspruch: G kann seine Leistung "zu Geld machen" und trotz der nachträglichen Unmöglichkeit seine Leistung erbringen, wobei S ihm schließlich den Nichterfüllungsschaden schuldet. Differenzanspruch: G kann jedoch auch vom Vertrag rücktreten (hier ist eine Nachfrist, logischerweise, nicht notwe…

  54. Nachträgliche Unmöglichkeit: Was sind die Rechtsfolgen des zufälligen Unmöglichwerdens, wenn die Unmöglichkeit von niemanden zu vertreten ist?

    Hier greift man auf die Regelungen der §§ 1447 und 1048 ABGB: Es kommt zu einer automatischen ex lege Auflösung der Verbindlichkeit bzw. des Vertrags. Es soll niemanden zur Last aufgelegt werden, dass die Sache wirklich zufällig untergegangen ist und niemanden die Schuld dafür trifft. Sonderfall: Beim zufälligen Untergang von Teilen einer beschränkten Gattungsschuld tragen die Gläubiger die Lasten davon aliquot.

  55. Nachträgliche Unmöglichkeit: Was sind die Rechtsfolgen des vom Gläubiger zu vertretende/verschuldete Unmöglichkeit?

    Die Rechtsfolgen lassen sich aus §§ 1155, 1168 (Sphärentheorie) und 1419 ableiten: Die widrigen Folgen treffen den Gläubiger, demnach, kommt es dazu, dass er für eine nachträgliche Unmöglichkeit einzustehen hat, so bleibt der Vertrag aufrecht. Der G muss also seine Gegenleistung erbringen, wohlwissend, dass er die Leistung des S nicht bekommen kann. Das wären z.B. Fälle, wo G im Annahmeverzug ist und die Sache in der Zwischenzeit zufällig untergeht; wo G den geschuldeten Erfolg des S bei sich s…

  56. Nachträgliche Unmöglichkeit: Was meint man mit einem stellvertretenden commodum? Wo lässt sich dieser ableiten?

    Das stellvertretende commodum lässt sich ableiten nach § 7 iVm § 1447 ABGB: Kommt es also dazu, dass der Leistungsgegenstand zwar untergeht, jedoch für diesen Gegenstand eine Ersatzsache in das Vermögen des S eintritt, so kann der Gläubiger in den Fällen der zufälligen und der von S zu vertretenden Unmöglichkeit die Leistung dieses "stellvertretenden commodums" fordern!

  57. GWL: Was heißt Gewähr zu leisten, wo ist es geregelt?

    Im ABGB finden sich die Gewährleistungsnormen (grundsätzlich) in §§ 922-933b ABGB, wobei die Gewährleistung nach § 922 ABGB definiert wird: "Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht." Somit bedeutet Gewährleistung nichts anderes als das gesetzlich angeordnete Einstehenmüssen des Schuldners für Mängel, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bestanden.

  58. GWL: Wann handelt es sich um Schlechterfüllung und wann handelt es sich um Nichterfüllung?

    Um abgrenzen zu können, welches Leistungsstörungsrecht anzuwenden ist (Verzug/nachträgliche Unmöglichkeit als Nichterfüllung und GWL als Schlechterfüllung) muss festgestellt werden, ob eine vorbehaltslose Übernahme der Leistung durch den Gläubiger bereits vorliegt oder nicht: Eine vorbehaltslose Übernahme liegt dann vor, wenn der Gläubiger die Leistung bei ihrer Erbringung als Erfüllung seiner Forderung annimmt und demnach keinen Einwand/Vorbehalt tätigt. So kann abgegrenzt werden: vor Übernahm…

  59. GWL: Wo finden sich GWL-Normen in der Rechtsordnung bzw. wo gibt es lex specialis der Gewährleistung?

    Das allg. Gewährleistungsregime ist geregelt in §§ 922-933b ABGB, welches bei entgeltlichen Verträgen gilt. Jedoch gibt es verschiedenste Sonderbestimmungen der GWL: § 945: bei der Schenkung leistet der Schenker dem Beschenkten dafür Gewähr bei der Schenkung fremder Sachen und für das arglistige Verschweigen von Mängeln. § 1096: Gewährleistung des Bestandgebers gegenüber dem Bestandnehmer beim Bestandvertrag (Miete/Pacht) §§ 1397 ff: Die Gewährleistung des Zedenten gegenüber dem Zessionar für d…

  60. GWL: Was versteht man unter einem "Mangel"? Wann ist eine Leistung mangelhaft und was für Mangelbegriffe gibt es?

    § 922 ABGB definiert den Mangel als Nichtaufweisen der vertraglich bedungenen Eigenschaften, es kommt zum Abweichen vom Vertragsinhalt. Hier kann schon differenziert werden zwischen dem objektiven und dem subjektiven Mangel: Ein subjektiver Mangel beschreibt das Fehlen von ausdrücklich bedungenen Eigenschaften beim Vertragsgegenstand, welche also ausdrücklich oder konkludent zum Vertragsinhalt geworden sind. Ein objektiver Mangel beschreibt wiederum das Fehlen von gewöhnlich vorausgesetzten Eig…

  61. GWL: Was versteht man unter sog. "Obsoleszenzen"?

    Obsoleszenzen beschreibt den Umstand, dass der Hersteller einer Ware bewusst in die Lebensdauer einer Ware eingreift, indem dieser Material minderer Qualität bei der Produktion dieser Ware verwendet. Fraglich ist, ob dieser Umstand allein bereits als Mangel gilt: Im allgemeinen Gewährleistungsrecht muss der Mangel im technischen Sinn auch ein Mangel im rechtlichen Sinn sein. Da eine bestimmte Lebensdauer eines Produkts idR nicht als gewöhnlich vorausgesetzt gesehen werden kann, benötigt man für…

  62. GWL: Können die öffentlichen Äußerungen des Übergebers oder des Herstellers immer gegen den Übergeber geltend gemacht werden, um einen objektiven Mangel zu argumentieren?

    Die öffentlichen Äußerungen des Übergebers, Herstellers, des EWR-Importeurs (also der Person, welcher die Leistung in den Europäischen Wirtschaftsraum eingebracht hat) und des Anscheinsherstellers (= Person, welche sich durch das Anbringen von Namen, Marken oder anderer Kennzeichen als Hersteller der Leistung führt) können grds stets gegen den Übergeber geltend gemacht werden, um einen objektiven Mangel geltend zu machen. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass nach § 922 (2) S 2 ABGB der Übergebe…

  63. GWL: Was ist der Unterschied zwischen einem Sach- und einem Rechtsmangel?

    Der Unterschied ist wichtig vor allem für die Gewährleistungs-, Verjährungsfrist und die Art und Weise, wie die Gewährleistungsbehelfe wirken! Sachmangel: Beim Sachmangel kommt es zu einem Mangel in der Beschaffenheit der Leistung, man haftet körperlich an, wobei zu unterscheiden ist zwischen: qualitativen Mangel: Bei diesem Mangel kommt es dazu, dass eine bestimmte (obj./subj.) Eigenschaft fehlt. quantitativer Mangel: Hier wird bei Erbringung weniger geliefert als eigentlich ursprünglich verei…

  64. GWL: Was ist der Unterschied zwischen einer Aliud-Lieferung und einer mangelhaften Leistung?

    Bei der Aliud-Lieferung kommt es dazu, dass der Schuldner eine andere Sache liefert als eigentlich geschuldet. Da es sich bei dieser "Leistung" nicht einmal um eine Erfüllung handeln kann, weil ja eine komplett andere Leistung als geschuldet erbracht wird, geht man in solchen Fällen von Nichterfüllung und somit von Verzug aus (§ 918 ABGB). Die Rechtsfolgen hängen von der Art der Schuld ab: Bei Speziesschulden ist jegliche Anderslieferung Nichterfüllung und somit ein Verzugsfall nach § 918. Bei…

  65. GWL: Was sind die Voraussetzungen/Prüfschritte für die Geltendmachung von Gewährleistung/Schlechterfüllung?

    Übernahme ohne Vorbehalt Entgeltlichkeit nach § 917 ABGB des Vertrags Vorliegen eines Mangels Mangelhaftigkeit bei Übernahme Auftreten des Mangels innerhalb der GWL-Frist Geltendmachung der Behelfe binnen der Verjährung

  66. GWL: Der Mangel muss bei Übernahme bereits bestanden haben, wo ist dies geregelt, was sind Besonderheiten?

    Der Übergeber leistet nach § 924 S 1 ABGB nur für jene Mängel Gewähr, die bereits bei der Übernahme bestanden, ein Einstehenmüssen für spätere neue Mängel gibt es nicht. Die Beweislast für das Vorliegen des Mangels liegt weiters grundsätzlich beim Übernehmer. Vermutung nach § 924 S 2 ABGB: Tritt jedoch der Mangel binnen sechs Monaten ab Übernahme auf, so trifft den Übergeber die Beweislast, denn es wird das Vorliegen des Mangels zur Zeit der Übernahme vermutet. Diese Vermutung greift jedoch nac…

  67. GWL: Welche Gewährleistungsbehelfe gibt es? Was ist ihr Wesen und Wirken?

    Anspruch auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden: Dieser Behelf ist ein Anspruch auf die kostenfreie Beseitigung von Qualitätsmängeln (also die Reparatur von Sachmängeln bzw. die Beseitigung von rechtlichen Hindernissen und/oder Belastungen bei Rechtsmängeln) bzw. auf die gratis Nachlieferung der fehlenden Menge bei Quantitätsmängel. Anspruch auf Austausch: Dieser Anspruch zielt ab auf den Tausch der mangelhaften Sache mit einer mangelfreien Sache (zu beachten ist, dass dieser Anspruch idR…

  68. GWL: Wie können die primären GWL-Behelfe geltend gemacht werden? Was gibt es zu beachten?

    Die Verbesserung/der Nachtrag des Fehlenden/Austausch wird durch den Erfüllungsanspruch geltend gemacht, wobei hier dem Übernehmer ein Wahlrecht zukommt: Er kann zwischen Austausch und Verbesserung wählen. Der getroffenen Wahl kann jedoch entgegengehalten werden, dass sie entweder: unmöglich ist und somit der gewählte Behelf nicht möglich ist (z.B. die Reparatur irreparabler Schäden, der Austausch einer Speziesschuld) oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand für den Übergeber verbunden is…

  69. GWL: Welche Alternativen müssen im allgemeinem Gewährleistungsrecht vorliegen, damit der Übernehmer Zugang zu den sekundären Behelfen hat?

    Die Alternativen, wonach dem Gläubiger der Zugang zur Preisminderung jedenfalls gewährt wird, sind geregelt in § 932 (4) ABGB: Demnach muss ... die Verbesserung/Austausch unmöglich sein; die Verbesserung/Austausch unverhältnismäßig hoch aufwändig sein; die Verbesserung/Austausch durch den Übergeber verweigert werden; Verbesserungs-/Austauschverzug vorliegen, indem der Gläubiger die Verbesserung nicht binnen angemessener Frist vornimmt; die Verbesserung/Austausch mit erheblichen Unannehmlichkeit…

  70. GWL: Angenommen, der Gläubiger selbst oder ein durch ihn bestellter Dritte nimmt die Verbesserung an der mangelhaften Sache selbst vor. Welche Ansprüche könnte der Gläubiger hier geltend machen?

    Bei solchen Fällen der voreiligen Selbstverbesserung kann der Übernehmer gegen den Übergeber jenen Aufwand zurückfordern, den sich der Übergeber durch die Vornahme der Selbstverbesserung gespart hat. (Anspruch besteht nach § 1168 (1) ABGB oder nach § 1155 ABGB analog) Zu beachten ist, da diese Ansprüche in diesem Kontext GWL-Behelfe darstellen (Wagner), so muss beachtet werden, dass diese Behelfe innerhalb der Verjährungsfrist geltend zu machen sind. Alternativ kann man jedoch auch die Anspruch…

  71. GWL: Was für Folgen hat die Vertragsauflösung?

    Besteht der Zugang zur Preisminderung und liegt auch ein nicht geringfügiger Mangel vor, so kann die Vertragsauflösung außergerichtlich geltend gemacht werden, wodurch es zu einer Aufhebung des Vertrags obligatorisch ex-tunc kommt. Das bedeutet, dass die dingliche Wirksamkeit der Leistung noch besteht, aber die Leistung bereicherungsrechtlich kondiziert werden kann (§ 1435 ABGB), wurde jedoch ein Eigentumsvorbehalt vereinbart, so kann man die Sache nach § 366 ABGB vindizieren.

  72. GWL: Was ist die GWL-Frist, wie lang ist sie? Worauf kommt es hierbei an?

    Die Gewährleistungsfrist ist geregelt in § 933 ABGB und unterscheidet zwischen Rechts- und Sachmängeln und weiters auch zwischen unbeweglichen und beweglichen Sachen. Der Gedanke der Frist liegt darin, dass der Übergeber nur für jene Mängel einzustehen hat, die binnen der Frist auch auftreten. Die Anzeige des Mangels ist hierfür irrelevant, die Anzeige/Geltendmachung spielt "nur" eine Rolle bzgl. der Verjährung. Sachmangel: Bei Sachmängeln fängt die Frist mit der Sachübergabe an zu laufen und b…

  73. GWL: Einrede der Schlechterfüllung - Was versteht man darunter, wieso ist das relevant?

    Mit dem Ablauf der Verjährung kann die Gewährleistung aktiv nicht mehr geltend gemacht werden, das Recht ist verjährt. Jedoch, wurde der Mangel zumindest außergerichtlich dem Übergeber binnen der Verjährungsfrist angezeigt, so kommt es zu einer Perpetuierung bzw. zu einer Verewigung der Einrede der Schlechterfüllung: Will also der Übergeber seine Gegenleistung einfordern vor Gericht, kann die Einrede zeitlich unbeschränkt geltend gemacht werden, um die eigene Gegenleistung zu verweigern und som…

  74. GWL: Kann eine Verkürzung/Verlängerung der Gewährleistungs- und Verjährungsfrist vertraglich vereinbart werden?

    Ja, nach § 933 (4) ABGB ist eine vertragliche Verkürzung und Verlängerung der Verjährungsfrist möglich, jedoch muss man hier bei Geschäften außerhalb des KSchGs auf § 864a ABGB (bei Verlängerungen/Verkürzungen) in AGBs und auch auf § 879 ABGB (Sittenwidrigkeit bzw. gröbliche Benachteiligung durch AGBs) aufpassen. Bei Verbrauchergeschäften wiederum greift § 9 KSchG, wonach eine Verkürzung der GWL- und Verjährungsfristen ausgeschlossen ist, da die GWL-Rechte des Verbrauchers nicht vor Mangelkennt…

  75. GWL: In welchen Fällen ist ein GWL-Ausschluss möglich?

    Bei offenkundigen Mängeln (§ 928): Mängel, die dem Übernehmer ohne besondere Prüfung bzw. bei Anwendung normaler Sorgfalt erkennbar gewesen waren, können nicht gegen den Übergeber geltend gemacht werden. Gleiches gilt für Mängel/Lasten, die aus den öffentlichen Büchern erkennbar sind. Analog sind ebenso nicht Mängel gewährleistungspflichtig, wenn sie dem Erwerber bereits bekannt waren. Jedoch: Es kommt wiederum zu keinen Ausschluss, wenn der Übergeber den Mangel arglistig verschwiegen hat, die…

  76. GWL: Kann man statt Gewährleistungsbehelfe auch Schadenersatz geltend machen?

    § 933a regelt die Möglichkeit des Schadenersatzes statt Gewährleistung: Kommt es dazu, dass der Übergeber schuldhaft eine mangelhafte Lieferung erbracht hat oder schuldhaft es unterlassen hat, die mangelhafte Leistung vor der Übergabe zu beheben. Hierbei kann wiederum zwischen zwei Mangelarten unterschieden werden: Mangelschaden: Mangelschäden sind Nachteile, den der Übernehmer genau durch den Umstand erleidet, dass die Sache mangelhaft ist (darunter versteht man also z.B. die Vermögensverminde…

  77. GWL: Was versteht man unter dem Rückgriff/Regress in der Lieferkette?

    § 933b regelt die Möglichkeit, dass ein Unternehmer, welcher von einem Verbraucher aufgrund seiner Gewährleistung beansprucht worden ist, Regress nehmen kann, wenn der Vormann des Unternehmers ebenso ein Unternehmer ist. Wichtig ist also hierbei, dass das letzte Glied in der Kette ein Verbraucher ist und die Vormänner jeweils Unternehmer sind. Hierbei sind auf zwei Verjährungsfristen dieser Rückgriffsansprüche zu achten: relative Verjährungsfrist: binnen drei Monate ab Erfüllung der eigenen Gew…

  78. GWL nach VGG: Was ist der Anwendungsbereich des VGG?

    Der Anwendungsbereich kann unterteilt werden in personell, sachlich und zeitlich: persönlich: Das VGG ist nach § 1 (1) VGG nur anzuwenden bei Verbrauchergeschäften iSd § 1 KSchG. Jedoch ist aus den Materialien des VGGs zu entnehmen, dass hier eine gewisse Rollenverteilung vorliegen muss: Der Unternehmer muss als Verkäufer auftreten, während der Verbraucher als Käufer aufzutreten hat. sachlich: Nach § 1 (1) Z 1 und 2 VGG ist das VGG nur anzuwenden bei Kaufverträgen über Waren (wobei Waren als be…

  79. GWL: Für was leistet der Unternehmer Gewähr?

    Der Unternehmer leistet für vier verschiedene Umstände Gewähr: Vertraglich vereinbarte Eigenschaften: Die Leistung muss somit die ausdrücklich bedungenen Eigenschaften enthalten und somit muss sie in Art, Menge, Qualität und Funktionalität etc. dem Vertragsinhalt entsprechen. (§ 5 VGG als Regelung des subjektiven Mangelbegriffs) Objektiv erforderliche Eigenschaften: Die Leistung muss die objektiv erforderlichen Eigenschaften im Übergabezeitpunkt haben. Hier wird der objektive Mangelbegriff gere…

  80. Rücktritt aus wichtigem Grund: Was ist der Rücktritt aus wichtigem Grund? Wie schaut das bei Dauerschuldverhältnissen aus bzw. was ist bei Dauerschuldverhältnissen zu beachten?

    Mit dem Rücktritt aus wichtigem Grund kann grds. jedes Vertragsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung etwaiger Fristen/Termine aufgelöst und beendet werden. Zu beachten ist, dass ein wichtiger Grund vorliegen muss: Solche Gründe liegen dann vor, wenn durch den Verstoß von vertraglichen Pflichten oder durch das Setzen von anderen Handlungen die Interessen einer Partei so schwer beeinträchtigt worden sind, dass aus objektiver Sicht eine Aufrechterhaltung der Vertragsbindun…

  81. Erlöschen der Schuld: Was versteht man unter Erfüllung?

    Die Erfüllung ist geregelt in § 1412 ABGB und stellt die ordnungsgemäße Abwicklung einer Verbindlichkeit dar: Der Schuldner leistet genau das, was er zu zahlen oder zu leisten schuldig ist. Die Erfüllung ist als bloßer Realakt zu sehen bzw. ist kein Rechtsgeschäft. Mit der Erfüllung kommt es zum Erlöschen der Schuld und zur Befriedigung der Forderung des G.

  82. Erlöschen der Schuld: Was sind die Voraussetzungen für eine wirksame Erfüllung?

    Zum einen muss sich die Leistung mit dem Schuldinhalt vollinhaltlich decken (§§ 1412 f): Kommt es dazu, dass die Leistung nicht der Schuld entspricht, so kann der Gläubiger die Leistung abweisen (wodurch es sich um Nichterfüllung und Verzug handelt) oder die Leistung annehmen (wodurch Schlechterfüllung geltend gemacht werden kann; GWL). Zu beachten ist, dass das nicht für die Leistung selbst gilt, sondern auch bzgl. des Leistungsortes und der Leistungszeit. Weiters muss die Leistung an den Gläu…

  83. Erlöschen der Schuld: Angenommen ein Schuldner S hat mehrere Verbindlichkeiten gegenüber demselben Gläubiger G. Würde er jetzt eine Leistung erbringen, wie lässt sich feststellen, auf welche Forderung/ Schuld diese sich nun bezieht?

    Hier spielt die Tilgungsreihenfolge eine Rolle bzw. eine etwaige Zahlungswidmung: Primär ist durch die Parteien zu vereinbaren, auf welche Schuld diese Leistung anzurechnen ist. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, so ist eine einseitige Zahlungswidmung durch den Schuldner bei der Leistung möglich, welche Schuld er nun tilgen will (§ 1415). Kommt es jedoch dazu, dass der G die Leistung annimmt, jedoch nicht die Widmung annimmt, so greift die Tilgungsreihenfolge nach § 1416 ABGB: Zuerst wer…

  84. Erlöschen der Schuld: Was sind die Pflichten des Gläubigers infolge ordnungsgemäßer Erfüllung der Schuld?

    Quittung (§ 1426): Der G ist infolge der Befriedigung seiner Forderung verpflichtet, eine Quittung auszustellen (mangels gegenteiliger Vereinbarung). Als Quittung versteht man ein "schriftliches Zeugnis der erfüllten Verbindlichkeit", wodurch man nach der L darin eine Wissenserklärung sieht, welche die Vermutung begründet, dass der Schuldner seine Schuld (und auch Zinsen (§ 1427)) erfüllt hat. Diese wird Zug um Zug mit der Schuldbezahlung an den Schuldner übergeben. Rückgabe des Schuldscheins (…

  85. Erlöschen der Schuld: Was meint man mit der gerichtlichen Hinterlegung? Welche Auswirkungen hat sie auf die Schuld?

    Die gerichtliche Hinterlegung ist geregelt in § 1425 ABGB und ermöglicht dem Schuldner, welcher an der Erfüllung seiner Schuld wegen Umständen außerhalb seiner Sphäre gehindert worden ist, die Leistung beim örtlich zuständigen Bezirksgericht, oder wenn die Leistung nicht für die Hinterlegung beim Gericht geeignet ist bei einem gerichtlich bestellten Verwahrer, gerichtlich zu hinterlegen/zu verwahren und sich so von seiner Schuld zu befreien. Voraussetzungen für eine wirksame gerichtliche Hinter…

  86. Erlöschen der Schuld: Was ist die Leistung "an Zahlungs Statt"?

    Bei der Leistung an Zahlungs Statt, welche in § 1414 ABGB geregelt ist, kommt es dazu, dass der Schuldner mit der Genehmigung des G eine andere als geschuldete Leistung erbringt. Aufgrund der Genehmigung des G wird die Forderung befriedigt und allfällige Sicherheiten erlöschen. Die Leistung an Zahlungs Statt wird als entgeltliches Rechtsgeschäft gesehen. Dies ist vor allem von Relevanz wegen einer Anfechtung nach § 934 ABGB oder einer Vertragsauflösung nach § 932 (4) ABGB. Kommt es dazu, dass n…

  87. Erlöschen der Schuld: Was versteht man unter der Leistung zahlungshalber?

    Bei der Leistung zahlungshalber kommt es dazu, dass der Schuldner eine nicht geschuldete Sache hergibt, jedoch nicht die Leistung an sich (an Zahlungs Statt) hergegeben gelten soll, sondern der G solange und sofern die Sache behalten soll, bis er dadurch seine Forderung befriedigt bekommt. Dies erfolgt im Einvernehmen beider Teile und die Schuld erlischt erst, wenn und soweit der Gläubiger die ursprünglich geschuldete Leistung aus dem zahlungshalber Hingegebenen erhält.

  88. Erlöschen der Schuld: Was ist die Aufrechnung? Was ist ihr Zweck und wo ist sie geregelt?

    Beispiel: Schuldner S hat eine Verbindlichkeit iHv 1.000€ gegenüber dem Gläubiger G. Aus einem früheren Verhältnis zwischen den beiden Parteien schuldet G jedoch S ebenso noch 1.000€. Bei der Aufrechnung/Kompensation (§ 1438) kommt es dazu, dass wechselseitige, gleichartige, richtige und fällige Forderungen getilgt werden, ohne dass es zu einem Leistungsaustausch kommen muss. Die Aufrechnung verfolgt eben genau den Zweck, dass ein realer Leistungsaustausch nicht stattfinden muss (da es nach dem…

  89. Erlöschen der Schuld: Was sind die Voraussetzungen für einen Aufrechnungsvertrag?

    Die einzige Voraussetzung, die für das Zustandekommen eines Aufrechnungsvertrags besteht, ist die Gegen-/Wechselseitigkeit: Die zwei Parteien müssen jeweils Schuldner und Gläubiger zueinander sein.

  90. Erlöschen der Schuld: Was sind die Voraussetzungen für eine einseitige Aufrechnungserklärung durch einen Aufrechnenden?

    Für's Verständnis: Wenn man mit seiner eigenen Forderung aufrechnet, so spricht man der Aufrechnung mit einer Forderung. Spricht man wiederum von der Forderung des Aufrechnungsgegners, so spricht man von einer Aufrechnung gegen eine Forderung. Für eine wirksame einseitige Aufrechnung benötigt man: Aufrechnungserklärung: Dabei handelt es sich um eine außergerichtliche, einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung des Aufrechnenden. Gegenseitigkeit: Der Aufrechnende muss Schuldner in einem…

  91. Erlöschen der Schuld: Was versteht man unter dem Tatbestand der Konfusion?

    Die Konfusion (auch Vereinigung genannt) liegt dann vor, wenn es dazu kommt, dass Gläubiger und Schuldner ein und derselben Forderung die selbe Person sind (§§ 1445 f). Der Gedanke dahinter liegt darin, dass es nicht möglich ist, sich selbst etwas schulden und dafür einstehen zu müssen. Jedoch ist eine Konfusion in Fällen nicht schulderlöschend: Bei verbücherten Rechten findet z.B. die Konfusion nicht Anwendung (§ 1446). Weiters kommt es zu keiner Konfusion bei Verhältnissen besonderer Art (z.B…

  92. Erlöschen der Schuld: Kann man auf seine Forderung verzichten? Wie funktioniert der Verzicht?

    Der Verzicht (auch Entsagung oder Erlass) ist geregelt in § 1444 und ist ein Vertrag (keine einseitige Erklärung!) zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner mit dem Inhalt, dass der Gläubiger auf sein Recht verzichtet. G erklärt also ausdrücklich oder auch konkludent, sein Recht gegen den S nicht mehr haben zu wollen und S stimmt dem auch zu. Dieser Vertrag ist jedenfalls formfrei, selbst wenn das Rechtsgeschäft, aus welchem das Recht entsprang, ein Formalgeschäft war und somit einer Form unterl…

  93. Erlöschen der Schuld: Kann eine Schuld oder ein Recht auch durch Zeitablauf erlöschen?

    Ja, nach § 1449 ABGB können Rechte in zeitlicher Hinsicht beschränkt werden, wenn sich dies aus einem Vertrag, aus einer letztwilligen Anordnung, aus einem richterlichen Ausspruch oder aus einem Gesetz ergibt. Ein Beispiel für eine gesetzliche Beschränkung wäre die Verjährung oder auch die Präklusivfrist des Schadenersatzanspruches beim Verwahrungsvertrag (§§ 1451 ff; § 967 S 3).

  94. Erlöschen der Schuld: Was ist eine Kündigung? Welche Arten von Kündigungen gibt es? Gibt es für Verbraucher besondere Bestimmungen?

    Bei einer Kündigung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, welche darauf abzielt ein Dauerschuldverhältnis zu beenden bzw. aufzulösen. Hierbei kann unterschieden werden: außerordentliche Kündigung: Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund kann jederzeit, von jedem Vertragspartner und ohne Einhaltung von Fristen und Terminen eingebracht werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn durch den Verstoß der Vertragspfli…

  95. Erlöschen der Schuld: Wie wirkt sich die Insolvenz des Schuldners auf seine Verbindlichkeiten aus?

    Die Insolvenz allein befreit S keinesfalls von seinen Verbindlichkeiten, § 60 (1) IO regelt, dass die Gläubiger auf das in freier Verfügung verbliebene Vermögen oder auf das nach dem Verfahren neu erworbene Vermögen Zugriff haben. Jedoch regelt § 156 IO, dass mit der ordnungsgemäßen Erfüllung eines rechtskräftig bestätigten Sanierungsplanes Verbindlichkeiten erlöschen! Diese Norm greift jedoch nur bei der Insolvenz natürlicher Personen.

  96. Erlöschen der Schuld: Wie wirkt sich der Tod des Schuldners auf das Schuldverhältnis aus? Wie wirkt sich der Tod des Gläubigers auf das Schuldverhältnis aus?

    Als Grundsatz gilt, dass vermögensrechtliche Forderungen/ Verbindlichkeiten als vererblich gelten, das Schuldverhältnis bleibt selbst mit dem Tod aufrecht. Somit treten die Erben als G bzw. S ein! Beim Tod des Schuldners gilt jedoch eine Ausnahme: Beim Tod des Schuldners höchstpersönlicher Schulden kommt es zum Erlöschen des Schuldverhältnis, ein Vertragsverhältnis erlischt somit. (§ 1448) Beispiel: Der Arbeitnehmer schuldet aus dem Dienstvertrag die höchstpersönliche Erbringung seiner Arbeit (…

  97. Änderung im Schuldverhältnis: Was macht eine Novation? Wo ist diese geregelt?

    Die Novation (auch Neuerungsvertrag), geregelt in §§ 1376 ff ABGB, ist ein Vertrag, wo es dazu kommt, dass die Parteien einvernehmlich den Rechtsgrund oder den Hauptgegenstand der Forderung ändern. Diese Änderung erfolgt mit dem Änderungswillen ("animus novandi") der Parteien. Die Folgen der Novation sind, dass die alte Verbindlichkeit erlischt und durch eine neue Obligation ersetzt wird ("Substitution"). Die Novation ist akzessorisch: Um einen neuen Rechtsgrund oder einen neuen Hauptgegenstand…

  98. Änderung im Schuldverhältnis: Was ist eine Schuldänderung? Was grenzt die Schuldänderung von der Novation ab?

    Die Schuldänderung ist geregelt in § 1379 ABGB und hierbei kommt es dazu, dass die Nebenbestimmungen eines bestehenden Schuldverhältnisses einvernehmlich geändert werden (z.B. Leistungsort oder Leistungszeit); es kommt nur zur Änderung von Nebenleistungspflichten. Dies hat zur Folge (anders als bei der Novation), dass das ursprüngliche Schuldverhältnis bestehen bleibt. Weiters wird hier nach § 1379 kein Änderungswillen ("animus novandi") vermutet, wonach man also iZw von einer Schuldänderung un…

  99. Änderung im Schuldverhältnis: Was ist der Vergleich? Was sind die Rechtsfolgen?

    Der Vergleich ist geregelt in §§ 1380-1391 ABGB und ist eine Art Novation: Beim Vergleich (auch Feststellungsvertrag genannt) kommt es dazu, dass unter beidseitigem Nachgehen die Parteien strittige oder zweifelhafte Rechte, worüber es verschiedene Meinungen der Parteien bzgl. Bestand, Höhe, Erlöschen, Umfang und Existenz gibt, neu festgelegt werden. Da dies unter beidseitigem Nachgehen erfolgt, kommt es dazu, dass der Vergleich als entgeltlicher Vertrag gilt. Der Vergleich ist grds. formfrei, e…

  100. Änderung im Schuldverhältnis: Was ist das konstitutive Anerkenntnis?

    Das Rechtsinstitut der Anerkenntnis an sich ist nirgendwo explizit geregelt, jedoch vereinzelt in manchen Gesetzesstellen erwähnt (siehe § 1396 S 2 ABGB, welche Einwendungen des Zessus gegen den Zessionar bzgl. Bestand und Höhe der Forderung ausschließen bei Anerkenntnis der Richtigkeit der Forderung). Das konstitutive Anerkenntnis ist ein Feststellungsvertrag (also ein Vergleich, welcher selbst eine Form Novation ist), wo es dazu kommt, dass eine Partei des Schuldverhältnisses der anderen Part…