Bürgerliches Recht - Riedler VIII - Internationales Privatrecht

IPR, sofern es für die UE Bürgerliches Recht relevant ist.

74 flashcards · Law · by ivanfranjic

  1. Was hat das IPR für eine Funktion?

    Das IPR regelt für den Fall, dass ein Sachverhalt einen Auslandsbezug hat und somit mehrere Privatrechtsordnungen in Betracht kämen, welche Rechtsordnung auf diesen Sachverhalt nun tatsächlich anzuwenden ist. Das IPR ist somit Kollisions-, Rechtsanwendungs- bzw. Verweisungsrecht, es entscheidet zwischen kollidierenden Rechtsordnungen und verweist in eine konkrete Rechtsordnung. IPR verpflichtet somit den Richter bei Gericht, einen Fall nach dem durch IPR bestimmten Recht zu entscheiden. Mehr tu…

  2. Was ist ausreichend für den Auslandsbezug zur Anwendung von IPR?

    Die hA fordert einen erheblichen Auslandsbezug, damit man überhaupt zur Anwendung von IPR kommt: Liegt dieser nicht vor, so handelt es sich nicht um einen Fall mit Auslandsbezug, sondern vielmehr um einen Inlandssachverhalt, welcher nach dem jeweiligen inländischen Sachrecht zu entscheiden ist. Das IPR knüpft für den ausreichenden Auslandsbezug an verschiedene Dinge, wie zB die Staatsbürgerschaft, der Aufenthalt einer Person, der Handlungs- und Erfolgsort oder auch die Belegenheit einer Sache i…

  3. An welches Merkmal knüpft das IPR grundsätzlich bei der Entscheidung des anzuwendenden Rechts an?

    "Sachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht. Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) sind als Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen." (§ 1 Abs. 1 und 2 IPRG) Das IPRG knüpft bei der Frage, welche Rechtsordnung auf einen Fall anzuwenden ist, an das Merkmal der engsten Beziehung an. Das IPRG knüpft demnach an einen abst…

  4. Was für eine Rolle spielt Einheitsprivatrecht bezüglich der Anwendung des internationalen Privatrechts?

    Besteht Einheitsprivatrecht (wie es z.B. das UN-Kaufrecht ist (CISG)), so muss beachtet werden, dass das IPR für diese Fälle nicht anzuwenden ist: Beim Einheitsprivatrecht handelt es sich dann um Sachrecht, welches für einen Fall mit Auslandsbezug unmittelbar anwendbar ist, ein Verweis findet bei der Anwendung von Einheitsprivatrecht nicht statt.

  5. Welche Rechtsquellen gibt es im IPR? Könnte man eine Auflistung von irgendwo, z.B. einer konkreten Norm entnehmen?

    "Bestimmungen zwischenstaatlicher Vereinbarungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt." (§ 53 (1) IPRG) § 53 IPRG regelt, dass staatsvertragliches IPR, also Einkommen zwischen mehreren Staaten, welche die Verweisung in Privatrechtsordnungen als Gegenstand haben, dem innerstaatlichen IPR vorgehen. Bestehen demnach keine völkerrechtlichen Abkommen, die Verweisungsnormen beinhalten, so ist das IPRG bzw. IPR-Normen im österreichischen Sachrecht anzuwenden, wenn nicht EU-Verordnungen anzuw…

  6. Welche EU-Verordnungen beinhalten Kollisionsrecht & für welche Fälle/Sachverhalte sind sie anzuwenden; was ist ihr Regelungsbereich?

    Die Rom-I-VO ist anwendbar auf internationale vertragliche Schuldverhältnisse, während die Rom-II-VO auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbar ist und demnach die §§ 35 und 46-49 IPRG verdrängt hat. Die Rom-III-VO regelt das anzuwendende Recht für Scheidungen und Trennungen ohne Auflösung des Bands. Die Rom-IV-VO regelt internationale Erbfälle und hat demnach die §§ 28-30 IPRG abgelöst. Rom-V und Rom-VII sind jeweils auch bekannt unter der EuGüVO und die EuPartVO, welche das anzuwenden…

  7. Wie sind IPR-Normen aufgebaut? Was gibt es dabei zu beachten? Was sind Anknüpfungsgegenstände und was sind Anknüpfungsmomente bzw. -punkte?

    Eine IPR-Norm ist aufgebaut, wie jede Norm, mit einem Tatbestand und einer Rechtsfolge. Zu beachten ist, dass es auch unselbständige IPR-Normen gibt, die zwar nicht selbst Rechtsfolgen herbeiführen, sondern vielmehr oft als Hilfsnormen die genauere Bestimmung des Anknüpfungsmoments erleichtern. Verweisungsnormen sind weiters oft allseitig formuliert: Es bleibt demnach offen, ob in- oder ausländisches Recht anzuwenden ist. Jedoch gibt es auch die Möglichkeit einseitiger Kollisionsnormen, welche…

  8. Was versteht man unter der Qualifikation einer IPR-Norm, wie hat man da vorzugehen; was gibt es zu beachten?

    Mit der Qualifikation versteht man die Subsumtion einer konkreten Rechtsfrage unter eine bestimmte Kollisionsnorm. Man stellt sich demnach die Frage, was nun alles unter einem bestimmten Anknüpfungsgegenstand erfasst wird und ob der Fall demnach vom Anknüpfungsgegenstand erfasst wird. Für die Normen und Bestimmungen des IPRG gelten allgemeine Auslegungs- und Gesetzesanwendungsregeln nach den §§ 6 f ABGB, es sei denn, es wird etwas anderes von der Norm vorgesehen. Im Zweifel sind die Normen des…

  9. Wie erfolgen die Verweisungen in fremdes Recht? Verweist man auch auf die fremden IPR-Normen oder nur auf das fremde Sachrecht?

    Verweist die IPR-Normen auf die österreichische Rechtsordnung, so ist das gesamte österreichische Sachrecht mit all ihren Nebengesetzen anzuwenden. Fraglich ist nun, was passiert, wenn eine IPR-Norm auf eine fremde Rechtsordnung verweist: "Die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung umfaßt auch deren Verweisungsnormen." (§ 5 Abs. 1 IPRG) § 5 (1) IPRG normiert demnach eine Gesamtverweisung, wonach neben dem ausländischen Sachrecht auch das ausländische IPR anwendbar. (Demnach muss man immer im…

  10. Angenommen eine IPR-Norm verweist in eine andere Rechtsordnung - was kann alles in Betracht kommen?

    Es kann zu einer Annahme der Verweisung kommen, aber auch zu einer Rückverweisung (also das man genau in das Recht zurück verweist, welches den Verweis auf die eigene Rechtsordnung gestellt hat) oder zu einer Weiterverweisung (wo die verwiesene Rechtsordnung auf eine andere Rechtsordnung verweist). Die Regeln bzgl. Annahmen, Rück- und Weiterverweisungen finden sich in § 5 Abs 2 und 3 IPRG: "Verweist die fremde Rechtsordnung zurück, so sind die österreichischen Sachnormen (Rechtsnormen mit Ausna…

  11. Was versteht man im IPR unter Parteiwahl generell? Was gibt es da Allgemeines zu beachten?

    "Eine Rechtswahl der Parteien (§§ 19, 35 Abs. 1) bezieht sich im Zweifel nicht auf die Verweisungsnormen der gewählten Rechtsordnung. Eine in einem anhängigen Verfahren bloß schlüssig getroffene Rechtswahl ist unbeachtlich. Die Rechtsstellung Dritter wird durch eine nachträgliche Rechtswahl nicht beeinträchtigt." (§ 11 Abs. 1, 2 und 3 IPRG) Mit der Rechtswahl kommt es dazu, dass die Parteien eines Rechtsverhältnisses die Rechtsordnung auswählen, die für ihr Rechtsverhältnis anzuwenden ist. Im Z…

  12. Kann eine Parteiwahl konkludent getroffen werden?

    "Vertragliche Schuldverhältnisse, die nicht in den Anwendungsbereich der [Rom-I-VO] fallen, sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (§ 11)." (§ 35 (1) IPRG) "Außervertragliche Schadenersatzansprüche, die nicht in den Anwendungsbereich der [Rom-II-VO] fallen, sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (§ 11)." (§ 48 (1) IPRG) "Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswah…

  13. Muss für eine Rechtswahl eine Form eingehalten werden?

    Nur bei einigen Rechtsfragen regeln die Rom-Verordnungen, dass eine bestimmte Form für eine wirksame Rechtswahl eingehalten werden muss: Art 7 Rom-III fordert für eine wirksame Rechtswahl die Schriftform, wobei man darunter die Datierung und Unterzeichnung versteht. Art 22 (2) Rom-IV fordert, dass die Rechtswahl in der Form einer Verfügung von Todes wegen getroffen werden muss bzw. sich die getroffene Rechtswahl aus einer solchen ergibt. Art 22 EuPartVO sieht die Schriftform vor. Ob eine Rechts…

  14. Wie wirkt sich eine Rechtswahl auf die Rechtsstellung Dritter aus?

    Dritte bzw. die Rechtsstellung Dritter kann durch eine nachträgliche Rechtswahl nicht berührt werden, dies gilt auch für eine anfängliche Rechtswahl. Anzumerken ist wiederum, dass damit nur negative Auswirkungen verhindert werden sollen: Kommt es bei einer Rechtswahl, sei sie anfänglich oder nachträglich, dazu, dass der Dritte Rechte dadurch begründet bekommt, so kann seine Rechtsstellung schon berührt werden. "Die Rechtsstellung Dritter wird durch eine nachträgliche Rechtswahl nicht beeinträch…

  15. Können Rechtswahlen auch nachträglich (z.B. nach Vertragsschluss) getroffen oder geändert werden?

    Nachträgliche Rechtswahlen sind an sich möglich, jedoch gibt es bestimmte Einschränkungen zu beachten: Zum einen ist eine nachträgliche Rechtswahl nur möglich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlungen 1.Instanz, danach kann eine (abweichende) Rechtswahl nicht mehr getroffen werden. Nach Art 3 Rom-I ist eine nachträgliche Rechtswahl sogar schlüssig möglich. Für außervertragliche Schuldverhältnisse sieht Art 14 (1) lit b Rom-II-VO vor, dass eine Rechtswahl überhaupt nur nach dem Eintritt des s…

  16. Wie wird die Parteiwahl in der Rom-I für bestimmte Verträge eingeschränkt?

    Für Personenbeförderungs-, Versicherungsverträge, Verbraucher- und Individualarbeitsverträge gibt es nur eine beschränkte Rechtswahlmöglichkeit für die Parteien, die bei diesen Verträgen zu beachten ist: Bei Personenbeförderungsverträgen sieht Art 5 (2) S 2 Rom-I vor, dass nur das Recht des Staates gewählt werden kann, ... wo die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, (lit a) wo der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, (lit b) wo der Beförderer seine Hauptverwaltung…

  17. Wie wird die Rechtswahl eingegrenzt im Anwendungsbereich der Rom-II-VO? Welche besonderen Grenzen bestehen hier?

    Im Rahmen der Rom-II-VO wird die Parteiwahl folgenderweise eingeschränkt: Eine Rechtswahl an sich allein ist bereits unzulässig, wenn es sich beim Anknüpfungsgegenstand um eine Angelegenheit des Wettbewerbs- oder Kartellrechts handelt oder es sich um eine Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums handelt: "Von dem nach diesem Artikel anzuwenden Recht kann nicht durch eine Vereinbarung nach Artikel 14 abgewichen werden." (Art 8 (3) Rom-II-VO; Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums) "…

  18. Wie stehen sich Rechtswahlen und das zwingende Recht eines Staates gegenüber?

    Kollisionsrechtliche Parteiwahlen können österreichische zwingende Bestimmungen an sich ausschließen: Es werden somit nicht nur die dispositiven Normen ausgeschlossen, sondern auch das "ius cogens" eines Staates. Dies gilt jedoch nicht bei unmittelbar anwendbarem Unionsrecht (Verordnungen können demnach nicht ausgeschlossen werden) und bei Vorliegen sogenannter Eingriffsnormen, wie es z.B. § 13a KSchG ist: Hierbei handelt es sich um inländische Normen, die einer Anwendung fremden Rechts entgege…

  19. Was versteht man unter ordre public?

    "Eine Bestimmung des fremden Rechts ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechts anzuwenden." (§ 6 IPRG) Ordre public besagt, dass eine fremde Norm oder ein Gesetz aus einer fremden Rechtsordnung nicht anzuwenden ist, wenn die Anwendung zu Ergebnissen führen würde, die mit den Grundwertungen d…

  20. Was kann man zu Eingriffsnormen sagen?

    Eingriffs- oder auch Exklusivnormen sind Normen mit einem unbedingten Anwendungswillen. Man kann es auch als eine Art positive ordre public beschreiben, wonach diese Normen entweder ausdrücklich oder teleologisch, also ihrem Zweck nach, IPR-Normen verdrängen, um bestimmte öffentliche oder auch private Interessen zu wahren (z.B. § 13a KSchG für Verbraucher). Es ist immer darauf zu achten, dass nicht nur Österreich Eingriffsnormen hat, sondern auch andere Rechtsordnungen solche Bestimmungen entha…

  21. Wie hat die Anwendung fremden Rechts zu erfolgen?

    "Die für die Anknüpfung an eine Rechtsordnung maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sind von Amts wegen festzustellen, soweit nicht nach verfahrensrechtlichen Vorschriften in einem der Rechtswahl zugänglichen Sachgebiet (§§ 19, 35 Abs. 1) tatsächliches Parteivorbringen für wahr zu halten ist. § 2 IPRG normiert im 1.HS die Offizialmaxime im IPR: Die österreichischen Gerichte müssen bei Vorliegen ausreichender Anhaltspunkte das anzuwendende Recht, den maßgeblichen Sachverhalt…

  22. Wie hat die Ermittlung fremden Rechts schließlich vor Gericht zu erfolgen? Welche Hilfsmittel sind hierbei erlaubt, was muss beachtet werden?

    "Das fremde Recht ist von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind auch die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und Sachverständigengutachten. Kann das fremde Recht trotz eingehendem Bemühen innerhalb angemessener Frist nicht ermittelt werden, so ist das österreichische Recht anzuwenden." (§ 4 Abs. 1 und 2 IPRG) Das österreichische Gericht muss sich amtswegig Kenntnis von der ausländischen Rechtsanwendungspraxis verschaffen. Die Parteien hab…

  23. Was versteht man im IPR unter Gesetzesumgehung?

    Bei der Gesetzesumgehung meint man den Versuch, mittels IPRS ein für sich günstigeres Recht zur Anwendung zu bringen, indem man sich entweder aus einer ungünstigen Norm rausschleicht oder sich in eine günstigere norm reinschleicht. Eine Umgehung wird als rechtswidrig eingestuft, wenn eine Partei die Anknüpfungsvoraussetzungen vortäuscht oder manipuliert hat. Als Rechtsfolge ist dann schließlich auf die wahren Anknüpfungsvoraussetzungen abzustellen. Bei einer gescheiterten Umgehung kommt es durc…

  24. Wie kann man das IPR-Prüfungsschema darstellen?

    Liegt ein Fall mit ausreichendem Auslandsbezug vor? Gibt es internationales Einheitsprivatrecht, welches diesen Fall erfasst und demnach das IPR verdrängt (UN-K)? Sind Eingriffsnormen des nationalen Rechts einschlägig, welche das fremde Sachrecht verdrängen? Welche IPR-Quelle kommt überhaupt in Betracht? Gibt es eine subjektive Anknüpfung? (Haben die Partei demnach eine zulässige Rechtswahl getroffen, wonach eine bestimmte Rechtsordnung unabhängig vom IPR-Verweis anwendbar ist?) Wenn nicht, mus…

  25. Wie erfolgt das IPR-Prüfungsschema im Detail?

    1.Fall mit Auslandsbezug: Gibt es im Sachverhalt überhaupt keinen Auslandsbezug, so ist ohne weitere Prüfung österreichisches Sachrecht anzuwenden; die IPR-Normen finden hier keine Anwendung. Handelt es sich um einen Fall mit Auslandsbezug, jedoch haben die öst. Gerichte keine internationale Zuständigkeit (wonach die Gerichte eines anderen Staates zuständig sind), so ist die Klage zurückzuweisen. Besteht jedoch nun ein Fall mit Auslandsbezug, so ist mittels des IPRs zu prüfen, welches Recht der…

  26. Was ist der Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts?

    Das UN-Kaufrecht (auch CISG für Convention on Contracts for the International Sale of Goods) ist sachlich beschränkt anwendbar: Es ist auf Kaufverträge über Waren anzuwenden, wobei Waren als bewegliche körperliche Sachen zu verstehen sind. Der persönliche Anwendungsbereich nach Art 1 (1) lit a und b UN-K besagt, dass es nur auf Verträgen zwischen Parteien anzuwenden ist, die ihre Niederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Vertragsstaaten haben (s. auch Art 10 lit a und b UN-K) oder…

  27. Kann die Anwendung des UN-K ausgeschlossen werden zwischen Parteien?

    "Die Parteien können die Anwendung dieses Übereinkommens ausschließen oder, vorbehaltlich des Artikels 12, von seinen Bestimmungen abweichen oder deren Wirkung ändern." (Art 6 UN-K) Somit kann das UN-K einvernehmlich abbedungen werden, wobei jedoch bei einem solchen Ausschluss zu beachten ist, dass es nicht reicht, wenn die Parteien sich auf die Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung einigen. Vielmehr gilt es als ausreichend, wenn die Parteien die Anwendung nationalen Kaufvertragsrechts verei…

  28. Was regelt das Haager Straßenverkehrsübereinkommen?

    Das Haager Straßenverkehrsübereinkommen (kurz: HStVÜ) kommt zur Anwendung bei internationalen Verkehrsunfällen, also bei Verkehrsunfällen mit einem Auslandsbezug. Das bei solchen Vorfällen anzuwendende IPR ist abhängig vom örtlichen Anwendungsbereich, es besteht somit eine Art Konkurrenz zwischen dem HStVÜ und der Rom-II-VO: Grundsätzlich genießt die HStVÜ Vorrang gegenüber der Rom-II-VO, dies ist auch aus Art 28 (2) Rom-II-VO abzuleiten: "Diese Verordnung hat jedoch in den Beziehungen zwischen…

  29. Was versteht man unter einen Straßenverkehrsunfall im Sinne der HStVÜ?

    "Unter Straßenverkehrsunfall im Sinne dieses Übereinkommens ist jeder Unfall zu verstehen, an dem ein oder mehrere Fahrzeuge, ob Motorfahrzeuge oder nicht, beteiligt sind und der mit dem Verkehr auf öffentlichen Straßen, auf öffentlich zugänglichem Gelände oder auf nichtöffentlichem, aber einer gewissen Anzahl befugter Personen zugänglichem Gelände zusammenhängt." (Art 1 S 2 HStVÜ) Eine Legaldefinition zum Fahrzeug lässt sich aus Art 1 nicht entnehmen, jedoch meint man damit (nicht) motorisiert…

  30. Was ist der Anknüpfungspunkt bzw. der Anknüpfungsmoment beim HStVÜ?

    "Das anzuwendende Recht ist das innerstaatliche Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat." (Art 3 HStVÜ) Als Grundsatz knüpft man also bei internat. Verkehrsunfällen an den Ort des Geschehens an; es ist jenes Recht maßgeblich, wo sich der Unfall ereignet hat. Interessanterweise ist nach hA eine Rechtswahl möglich: Die Beteiligten können somit bis zum Schluss der Verhandlungen 1.Instanz eine Rechtswahl treffen, um somit ein anderes als das nach dem HStVÜ anzuwenden…

  31. Was gibt es im Rahmen des HStVÜ alles noch zu beachten?

    "Unabhängig von dem anzuwenden Recht sind bei der Bestimmung der Haftung die am Ort und zur Zeit des Unfalls geltenden Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften zu berücksichtigen." (Art 7 HStVÜ) Das HStVÜ berücksichtigt somit fremde Verkehrsregeln und Sicherheitsnormen, diese Vorschriften gelten als sog. local data. Beispiel: Es ist egal, dass zwei Österreicher in England einen Unfall verursachen und somit österreichisches Recht anwendbar wäre nach Art 4 lit b HStVÜ: In England gilt trotzdem das L…

  32. Ermöglicht das HStVÜ eine Direktklage des Geschädigten gegen einen Versicherer des beteiligten Fahrzeuges?

    "Die geschädigten Personen haben ein unmittelbares Klagerecht gegen den Versicherer des Haftpflichtigen, wenn ihnen ein solches Recht nach dem gemäß Artikel 3, 4 oder 5 anzuwendenden Recht zusteht. Sieht das nach Artikel 4 oder 5 anzuwendende Recht des Zulassungsstaats ein unmittelbares Klagerecht nicht vor, so kann es gleichwohl ausgeübt werden, wenn es vom innerstaatlichen Recht des Staates zugelassen ist, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat. Sieht keines dieser Rechte ein so…

  33. Ist das zu ermittelnde Recht nach dem HStVÜ nur auf die Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten beschränkt oder kommen auch Drittrechtsordnungen in Betracht?

    "Die Anwendung der Artikel 1 bis 10 ist unabhängig vom Erfordernis der Gegenseitigkeit. Das Übereinkommen ist auch anzuwenden, wenn das anzuwendende Recht nicht das Recht eines Vertragsstaats ist." (Art 10 HStVÜ) Art 11 sieht demnach vom Erfordernis der Gegenseitigkeit ab, das Übereinkommen und dessen Regeln können somit auch auf Rechtsordnungen verweisen, welche nicht von Vertragsstaaten sind und weiter die Anwendung vorbehalten. Richtet ein in Österreich zugelassenes und ein in Serbien zugela…

  34. Was ist der Anwendungsbereich des Haager Unterhaltsprotokolls?

    Das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUP) erfasst die Unterhaltspflichten aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft inklusive Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unabhängig vom Familienstand der Eltern. (Art 1 HUP) Zu beachten ist hierbei, dass das HUP ebenfalls universelle Anwendung beansprucht: Es ist auch dann einschlägig und es ist auch dann anzuwenden, wenn das Recht eines Nichtvertragsstaates dadurch bestimmt worden ist (Hi…

  35. Ist eine Rechtswahl im HUP überhaupt vorgesehen? Wie hat sie zu erfolgen?

    "Ungeachtet der Artikel 3-6 können die berechtigte und die verpflichtete Person allein für die Zwecke eines einzelnen Verfahrens in einem bestimmten Staat ausdrücklich das Recht dieses Staates als das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmen. Erfolgt die Rechtswahl vor der Einleitung des Verfahrens, so geschieht durch eine von beiden Rechtsträgern unterschriebene Vereinbarung in Schriftform oder erfasst auf einem Datenträger, dessen Inhalt für eine spätere Einsichtnahme zugänglic…

  36. Wie ist ein Unterhaltsverzicht nach dem HUP zu beurteilen?

    "Ungeachtet des von den Parteien nach Absatz 1 bestimmten Rechts ist das Recht des Staates, in dem die berechtigte Person im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, dafür massgebend, ob die berechtigte Person auf ihren Unterhaltsanspruch verzichten kann." (Art 8 (4) HUP) Rechtswahlen sind für die Gültigkeit eines Unterhaltsverzichtes unbeachtlich, man stellt allein ab auf das Recht des Staates, wo die berechtigte Person zur Zeit der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt h…

  37. Welches Recht ist nach dem HUP ohne Rechtswahl anzuwenden? An welches Recht ist objektiv anzuknüpfen?

    "Soweit in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates massgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wechselt die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts anzuwenden." (Art 3 Abs. 1 und 2 HUP) Nach Art 3 HUP ist das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten maßgeblich und somit der…

  38. Was wird mit dem Personalstatut geregelt bzw. was wird dabei alles erfasst?

    Das Personalstatut entscheidet über die Rechts-, Handlungs- und Deliktsfähigkeit, die Entstehung und den Untergang von juristischen Personen. Für juristische Personen ist zu beachten, dass EU-Verordnungen für das Personalstatut nicht in Betracht kommen aufgrund des Art 1 (2) lit f Rom-I: "Sie sind nicht anzuwenden [...] f) auf die Frage, ob ein Vertreter die Person, für deren Rechnung er zu handeln vorgibt, Dritten gegenüber verpflichten kann, oder ob das Organ einer Gesellschaft, eines Vereins…

  39. Wie ermittelt sich das Personalstatut einer natürlichen Person?

    "Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht. Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden, so ist ihr Personalstatut das Recht des Staates, in dem sie den gewöhnlichen Aufe…

  40. Wie wird das Personalstatut einer juristischen Person ermittelt?

    "Das Personalstatut einer juristischen Person oder einer sonstigen Personen- oder Vermögensverbindung, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann, ist das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat." (§ 10 IPRG) § 10 IPRG erfasst Personen- und Vermögensverbindungen, die auch Träger von Rechten und Pflichten sein können, wobei zu beachten ist, dass die berufene Rechtsordnung überhaupt erst entscheidet, ob die juristische Person rechtsfähig se…

  41. Nach welchem Recht entscheidet sich das Namensrecht einer Person?

    "Die Führung des Namens einer Person ist nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht. Der Schutz des Namens ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Verletzungshandlung gesetzt wird." (§ 13 Abs 1 & 2 IPRG) Fragen zur Namensführung sind nach dem Personalstatut zu regeln. Bezüglich des Namensschutzes ist hier die Rechtsordnung des Staates anzuwenden, wo die Verletzungshandlung ausgeführt worden ist. Zu beachten ist die M…

  42. Wie wird anzuwendende Recht für die Geschäftsfähigkeit bzw. die Unterkategorien der Geschäftsfähigkeit ermittelt?

    Die Geschäftsfähigkeit allgemein ergibt sich nach § 12 IPRG bzw. nach § 12 iVm § 10 IPRG bei jeweils natürlichen und juristischen Personen. Demnach ist hier das Personalstatut maßgeblich. Jedoch gibt es für die besonderen Geschäftsfähigkeiten weitere Tatbestände, die auch zu beachten sind im IPRG und somit zu prüfen sind: Die Ehefähigkeit ist geregelt in § 17 IPRG: "Die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung sind für jeden der Verlobten nach seinem Pers…

  43. Wie wird die Stellvertretung im IPR gehandhabt?

    "Die Voraussetzungen und die Wirkungen der gewillkürten Stellvertretung im Verhältnis des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten sind nach dem Recht zu beurteilen, das der Geschäftsherr in einer für den Dritten erkennbaren Weise bestimmt hat. Ist das anzuwendende Recht nicht bestimmt worden, so ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Stellvertreter nach dem dem Dritten erkennbaren Willen des Geschäftsherrn tätig werden soll; ist der Stellvertreter für mehrere Geschäfte beste…

  44. Wie wird die Form im IPR gehandhabt?

    "Die Form einer Rechtshandlung ist nach demselben Recht zu beurteilen wie die Rechtshandlung selbst; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Staates, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird." (§ 8 IPRG) Zu beachten ist, dass man den Formbegriff funktionell auslegen muss bzw. soll: Man meint hiermit die äußere Erscheinung bzw. der äußere Ablauf einer Rechtshandlung, welche für die Wirksamkeit benötigt wird. Nach § 8 IPRG kommt es zu einer alternativen Anknüpfung: Die Form ist…

  45. Wie wird das Schuldrechtsstatut für vertragliche Schuldverhältnisse geregelt?

    Das anzuwendende Recht für vertragliche Schuldverhältnisse wird geregelt in Rom-I-VO, der Anwendungsbereich nach Art 1: "Die Vorschriften dieses Übereinkommens sind auf vertragliche Schuldverhältnisse bei Sachverhalten, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, anzuwenden." (Art 1 (1) Rom-I-VO) Zu beachten ist, dass die Rom-I-VO universelle Geltung beansprucht und somit Anwendung auch dann findet, wenn das anzuwendende Recht nicht das Recht eines Mitgliedsstaates ist: "Das…

  46. Für was ist das durch die Rom-I-VO berufene Recht alles "zuständig"; welche Fragen behandelt das berufene Recht?

    "Das nach den Artikeln 3 bis 6 und nach Artikel 12 dieses Übereinkommens auf einen Vertrag anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für a) seine Auslegung, b) die Erfüllung der durch ihn begründeten Verpflichtungen, c) die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen, einschließlich der Schadensbemessung, soweit sie nach Rechtsnormen erfolgt, in den Grenzen der dem Gericht durch sein Prozeßrecht eingeräumten Befugnisse, d) die verschiedenen Arten des Erlös…

  47. Wie erfolgt die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung nach der Rom-I-VO?

    "Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muß ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen." (Art 3 Abs.1 Rom-I-VO) "Soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäß Artikel 3 getroffen haben, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht unbeschadet der Artikel 5 bis 8…

  48. Wie erfolgt die Anknüpfung bei Güterbeförderungsverträgen nach Art 5 Rom-I?

    "Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Gütern keine Rechtswahl nach Artikel 3 getroffen haben, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Übernahmeort oder der Ablieferungsort oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates des von den Parteien vereinbarten Ablieferungsortes anzuwenden." (Art 5…

  49. Wie erfolgt die Anknüpfung bei Personenbeförderungsverträgen nach Art 5 Rom-I?

    "Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen keine Rechtswahl nach Unterabsatz 2 getroffen haben, ist das anzuwendende Recht des Staates, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Als auf einen Vertrag über die Be…

  50. Wie erfolgt die Anknüpfung bei Verbraucherverträgen im Rahmen der Rom-I-VO?

    "Unbeschadet der Artikel 5 und 7 unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann ("Verbraucher"), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflich oder gewerblichen Tätigkeit handelt ("Unternehmer"), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt, sofern der Unternehmer a) seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem…

  51. Gibt es eine besondere Anknüpfung für Arbeitsverträge nach der Rom-I-VO?

    "Individualarbeitsverträge unterliegen dem von den Parteien nach Artikel 3 gewählten Recht. Die Rechtswahl der Parteien darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf." (Art 8 (1) Rom-I) Für Individualarbeitsverträge gibt es demnach ebenso eine besond…

  52. Wie werden Versicherungsverträge im IPR gehandhabt, welche Bestimmungen lassen sich in der Rom-I-VO dazu finden?

    "Dieser Artikel gilt für Verträge nach Absatz 2, unabhängig davon, ob das gedeckte Risiko in einem Mitgliedstaat belegen ist, und für alle anderen Versicherungsverträge, durch die Risiken gedeckt werden, die im Gebiet der Mitgliedsstaaten belegen sind. Er gilt nicht für Rückversicherungsverträge." "Versicherungsverträge, die Großrisiken im Sinne von [73/239/EWG] decken, unterliegen dem von den Parteien nach Artikel 3 der vorliegenden Verordnung gewählten Recht. Soweit die Parteien keine Rechtsw…

  53. Was gibt es zu beachten bei der Anwendung der Rom-I-VO bzgl. Eingriffsnormen?

    "Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts. Den Eingriffsnormen des Staates, in dem die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen erfüllt werden sollen oder erfüllt worden sind, kann Wirkung verliehen werden, soweit diese Eingriffsnormen die Erfüllung des Vertrags unrechtmäßig werden lassen. Bei der Entscheidung, ob diesen Eingriffsnormen Wirkung zu verleihen ist, werden Art und Zweck dieser normen sowie die Folgen berücksichtigt, d…

  54. Wie ist die Form in der Rom-I geregelt?

    "Ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die oder deren Vertreter sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in demselben Staat befinden, ist formungültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach dieser Verordnung anzuwendenden materiellen Rechts oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem er geschlossen wird, erfüllt." (Art 11 (1) Rom-I) Somit reicht es für die Einhaltung der Form bzw. für die Formgültigkeit eines Vertrags, wenn die Form nach dem Recht eingehalt…

  55. Wie sind Zessionen im nach der Rom-I zu regeln, auf was ist hierbei besonders zu achten?

    "Das Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar aus der Übertragung einer Forderung gegen eine andere Person ("Schuldner") unterliegt dem Recht, das nach dieser Verordnung auf den Vertrag zwischen Zedent und Zessionar anzuwenden ist." (Art 14 (1) Rom-I) "Das Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt, bestimmt ihre Übertragbarkeit, das Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner, die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung dem Schuldner entgegengehalten werden kann und die befreiende Wi…

  56. Wie werden Legalzessionen nach der Rom-I geregelt?

    "Hat eine Person ("Gläubiger") eine vertragliche Forderungen gegen eine andere Person ("Schuldner") und ist ein Dritter verpflichtet, den Gläubiger zu befriedigen, oder hat er den Gläubiger aufgrund dieser Verpflichtung befriedigt, so bestimmt das für die Verpflichtung des Dritten gegenüber dem Gläubiger maßgebende Recht, ob und in welchem Umfang der Dritte die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner nach dem für deren Beziehung maßgebenden Recht geltend zu machen berechtigt ist." (Art 15…

  57. Was ist der Anwendungsbereich der Rom-II-VO?

    Im Rahmen der Rom-II-VO wird das anzuwendende Recht für internationale außervertragliche Schuldverhältnisse geregelt. Darunter fallen demnach Verhältnisse aus Schadenersatz, ungerechtfertigte Bereicherung, GoA und Verschulden bei Vertragsschluss bzw. culpa in contrahendo. Der räumliche Anwendungsbereich ergibt sich nach Art 3 als universell, die Rom-II-VO findet in allen EU-Mitgliedsstaaten Anwendung, außer in Dänemark, und ist selbst dann auch anwendbar, wenn es auf das Recht eines Staates ver…

  58. Wie erfolgen die Verweisungen nach der Rom-II-VO? Handelt es sich um Sachnormverweisungen oder um Gesamtverweise?

    Bei den Verweisungen durch die Rom-II handelt es sich um Sachnormverweisungen: Eine Rück- oder Weiterverweisung ist somit gemäß Art 24 Rom-II nicht möglich: "Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen." (Art 24 Rom-II-VO)

  59. Sind Rechtswahlen bei außervertraglichen Schuldverhältnissen nach der Rom-II-VO zulässig?

    "Die Parteien können das Recht wählen, dem das außervertragliche Schuldverhältnis unterliegen soll: a) durch eine Vereinbarung nach Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses; oder b) wenn alle Parteien einer kommerziellen Tätigkeit nachgehen, auch durch eine vor Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses frei ausgehandelte Vereinbarung. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles ergeben und lässt Rechte Dritter unberührt.…

  60. Wie erfolgt die generelle Anknüpfung im Rahmen der Rom-II-VO?

    "Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Haben jedoch die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, und die Person, die geschädigt wurde, zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so…

  61. Wie sind außervertragliche Schuldverhältnisse aus Produkthaftungsfällen nach Rom-II-VO zu handhaben?

    "Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis im Falle eines Schadens durch ein Produkt folgendes Recht anzuwenden: a) das Recht des Staates, in dem die geschädigte Person beim Eintritt des Schadens ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde, oder anderenfalls b) das Recht des Staates, in dem das Produkt erworben wurde, falls das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde, oder anderenfalls c) d…

  62. Wie hat man anzuknüpfen in Fällen des unlauteren Wettbewerbs?

    "Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten ist das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Beeinträchtigt ein unlauteres Wettbewerbsverhalten ausschließlich die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers, ist Artikel 4 anwendbar." (Art 6 Abs. 2 und 3 Rom-II) Hier greift das sog. Marktort- bzw. Marktwirkungsprinz…

  63. Wie ist nach der Rom-II-Verordnung anzuknüpfen in Fällen des Kartellrechts?

    "a) Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten ist das Recht des Staates anzuwenden, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird. b) Wird der Markt in mehr als einem Staat beeinträchtigt oder wahrscheinlich beeinträchtigt, so kann ein Geschädigter, der vor einem Gericht im Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Beklagten klagt, seinen Anspruch auf das Recht des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts stützen, sofern der Mark…

  64. Wie knüpft man in Fällen der Umwelthaftung an?

    "Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Umweltschädigung oder einem aus einer solchen Schädigung herrührenden Personen- oder Sachschaden ist das nach Artikel 4 Absatz 1 geltende Recht anzuwenden, es sei denn, der Geschädigte hat sich dazu entschieden, seinen Anspruch auf da Recht des Staates zu stützen, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist." (Art 7 Rom-II) In Fällen der Umweltschädigung ist somit primär der Erfolgsort maßgeblich, jedoch kann der Geschädigte auch d…

  65. Wie knüpft man in den Fällen der Verletzung geistigen Eigentums bzw. den Rechten des geistigen Eigentums an?

    "Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ist das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Bei außervertraglichen Schuldverhältnissen aus einer Verletzung von gemeinschaftsweit einheitlichen Rechten des geistigen Eigentums ist auf Fragen, die nicht unter den einschlägigen Rechtsakt der Gemeinschaft fallen, das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Verletzung begangen wurde. Von dem nach diesem Artikel anzuwend…

  66. Welches Recht ist nach der Rom-II-VO in Fällen der ungerechtfertigten Bereicherung anzuwenden - was ist das Bereicherungsstatut?

    "Knüpft ein außervertragliches Schuldverhältnis aus ungerechtfertigter Bereicherung, einschließlich von Zahlungen auf eine nicht bestehende Schuld, an ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis - wie einen Vertrag oder eine unerlaubte Handlung - an, das eine enge Verbindung mit dieser ungerechtfertigten Bereicherung aufweist, so ist das Recht anzuwenden, dem dieses Rechtsverhältnis unterliegt. Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 1 bestimmt werden und haben die Parteien zum…

  67. Welches Recht ist bei außerverträglichen Schuldverhältnissen aus der Geschäftsführung ohne Auftrag anzuwenden?

    "Knüpft ein außervertragliches Schuldverhältnis aus Geschäftsführung ohne Auftrag an ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis - wie einen Vertrag oder eine unerlaubte Handlung - an, das eine enge Verbindung mit dieser Geschäftsführung ohne Auftrag aufweist, so ist das Recht anzuwenden, dem dieses Rechtsverhältnis unterliegt. Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 1 bestimmt werden und haben die Parteien zum Zeitpunkt des Eintritts des schadensbegründenden Ereignisses ihren…

  68. Welches Recht ist bei außervertraglichen Schuldverhältnissen aus Verschulden bei Vertragsschluss bzw. culpa in contrahendo nach der Rom-II-VO anzuwenden?

    "Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrags, unabhängig davon, ob der Vertrag tatsächlich geschlossen wurde oder nicht, ist das Recht anzuwenden, das auf den Vertrag anzuwenden ist oder anzuwenden gewesen wäre, wenn er geschlossen worden wäre. Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 1 bestimmt werden, so ist das anzuwendende Recht a) das Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegrün…

  69. Welches Recht ist bei sachenrechtlichen Fragen anzuwenden?

    "Der Erwerb und der Verlust dinglicher Rechte an körperlichen Sachen einschließlich des Besitzes sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sachen bei Vollendung des dem Erwerb oder Verlust zugrunde liegenden Sachverhalts befinden. Die rechtliche Gattung und der Inhalt der im Abs.1 genannten Rechte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sachen befinden." (§ 31 Abs. 1 und 2 IPRG) Dingliche Rechte an körperlichen Sachen werden dem sog. Belegenheitsstatu…

  70. Was wird alles durch den § 31 IPRG erfasst, welche dinglichen Rechte?

    § 31 IPRG erfasst Eigentum, Pfandrechte, Servitute, Retentionen, Baurechte, drittschützende Veräußerungs- & Belastungsverbote und auch den Sachbesitz, wiederum nicht den Rechtsbesitz.

  71. Was passiert IPR-technisch gesehen bei grenzüberschreitenden Immissionen?

    Bei grenzüberschreitenden Immissionen ist der Lageort der beeinträchtigten Liegenschaft maßgeblich. Kommt es demnach dazu, dass ein deutscher Bauer auf seinem Feld Pestizide benutzt, die in Österreich nicht erlaubt sind und diese Pestizide auf das Feld eines österreichischen Bauers gelangen, so ist für die Möglichkeit einer Immissionsklage das österreichische Recht anzuwenden. Kommt es infolge dieser Immission wiederum zu Schäden, wonach der geschädigte Nachbar Schadenersatz fordern kann, so is…

  72. Was gibt es bei Enteignungen IPR-technisch zu gesehen zu beachten?

    Bei Enteignungen ist das Territorialitätsprinzip zu beachten: Eine fremde Enteignung wird demnach nur dann anerkannt, soweit es sich um Sachen im Hoheitsgebiet des enteignenden Staates handelt, sonst kann man hier Entschädigung verlangen.

  73. Was meint man mit dem Statutenwechsel beim Sachenrechtsstatut?

    § 31 (2) IPRG beschreibt ein wandelbares Statut: "Die rechtliche Gattung und der Inhalt der im Abs. 1 genannten Rechte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sachen befinden." (§ 31 (2) IPRG) Kommt es also zur veränderten Belegenheit einer Sache, so kommt es ebenso zu einem Statutenwechsel, was auch dazu führen kann, dass es zu einem veränderten Rechtsinhalt kommt. Einfluss des Statutenwechsel zeigt sich bei besitzlosen Mobiliarsicherheiten, welche im Ausland wirksam beg…

  74. Was meint man bei der sachenrechtlichen Anknüpfung mit dem Grundsatz "Einzelstatut bricht Gesamtstatut"?

    "Für dingliche Rechte an einer unbeweglichen Sache ist der § 31 auch dann maßgebend, wenn diese Rechte in den Anwendungsbereich einer anderen inländischen Verweisungsnorm fallen." (§ 32 IPRG) G§ 32 IPRG regelt, dass § 31 IPRG als Einzelstatut auch für Liegenschaften gilt, selbst dann, wenn es ein anderes Gesamtstatut gibt für ein Rechtsverhältnis, dessen Gegenstand die Liegenschaft ist. Das erfasst jedoch nicht das Titelgeschäft der dinglichen Verfügung.