ZR I - AGB (JKU, Austria)

32 flashcards · Law · by daniel-eder

  1. Was sind AGB?

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte standardisierte Vertragsbedingungen, die ein Vertragspartner für alle oder eine bestimmte Gruppe von Verträgen erstellt.

  2. Wozu dient die Inhaltskontrolle der AGB?

    Soll den Kunden vor überschießenden AGB schützen

  3. Auf welchen Ebenen wird die Geltung von AGB(-Klauseln) geprüft?

    Einbeziehungskontrolle Wurden AGB Vertragsinhalt? Geltungskontrolle überraschend oder ungewöhnliche Klauseln? gem. § 864a ABGB Inhaltskontrolle Verstoß gegen Inhaltskontrollnormen? gem § 879 (3) ABGB und gem § 6 KSchG für Verbraucherverträge

  4. Was sind die Prüfschritte der Einbeziehungskontrolle?

    Ausdrückliche oder konkludente Willensübereinkunft gem § 861 ABGB Möglichkeit der Kenntnisnahme Hinweis des Unternehmers auf die AGB reicht Tatsächliche Kenntnis durch Kunden also nicht notwendig vor oder bei Vertragsschluss

  5. Worauf bezieht sich die Willensübereinkunft in der Einbeziehungskontrolle der AGB?

    Auf die Einbeziehung der AGB

  6. Woraus besteht die Willensübereinkunft in der Einbeziehungskontrolle der AGB? Was reicht jeweils aus?

    Angebot auf Einbeziehung der AGB Hinweis reicht Zustimmung des Kunden ausdrücklich "Ich erkenne die AGB an", Unterschrift ... oder konkludent K weis oder muss wissen, dass V mit AGB kontrahieren will, und kontrahiert widerspruchslos

  7. Was sind die Prüfschritte der Geltungskontrolle?

    Gem. § 864a ABGB Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts Nachteiligkeit für den Partner des Aufstellers Überraschungseffekt Kein besonderer Hinweis des Aufstellers auf die ungewöhnliche Klausel Rechtsfolge: Nichtigkeit der Klausel

  8. Wie wird geprüft, ob eine Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts iSd § 864a ABGB vorliegt?

    entweder objektiv ungewöhnliche Bestimmung oder subjektiv ungewöhnliche Bestimmung

  9. Wann liegt eine objektiv ungewöhnliche Bestimmung vor?

    liegt vor, wenn eine derartige Bestimmung in einem derartigen Vertrag üblicherweise nicht enthalten ist unabhängig davon, ob sie eine Haupt- oder Nebenleistung festlegt

  10. Wann liegt eine subjektiv ungewöhnliche Bestimmung vor?

    eine objektiv nicht ungewöhnliche Klausel kann subjektiv ungewöhnlich sein wenn die konkrete Klausel für den konkreten Vertragspartner im konkreten Zusammenhang aus der Sicht eines redlichen Aufstellers überraschend sein musste sodass der Aufsteller mit der Unterwerfung des Partners nicht rechnen durfte

  11. Wie wird die Nachteiligkeit für den Partner des Aufstellers iSd § 864a ABGB geprüft?

    Nachteilig ist eine Bestimmung, wenn sie zulasten des Unterworfenen vom dispositiven objektiven Recht abweicht oder den Unterworfenen im Vergleich zum Verwender der AGB schlechter stellt Grobe Nachteiligkeit ist nicht notwendig! Beurteilt wird dies aus der Perspektive eines redlichen Vertragspartners im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses also objektiv ex ante

  12. Wie wird der Überraschungseffekt geprüft?

    Entscheidend ist, ob dem Leser die ungewöhnliche Bestimmung aus dem äußeren Erscheinungsbild (dem Gesamteindruck) der Urkunde auffällt

  13. Wann entfällt der Überraschungseffekt?

    Wenn die ungewöhnliche Klausel besonders hervorgehoben ist fett, unterstrichen, farbig, ...

  14. Wie wird auf einen besonderen Hinweis des Aufstellers auf die ungewöhnliche Klausel geprüft?

    muss in der Form einer besonderen schriftlichen oder mündlichen Zusatzerklärung des Aufstellers erfolgen. Liegt Hinweis vor -> kein Verstoß gegen § 864a ABGB -> ungewöhnliche Bestimmung wird Vertragsinhalt

  15. Was ist die Rechtsfolge, wenn eine Klausel den Tatbestand von § 864a ABGB (=Geltungskontrolle) erfüllt?

    Nichtigkeit der Klausel wird nicht Erklärungs- und damit Vertragsbestandteil Restgültigkeit des Vertrages!

  16. Wird eine Norm, die der Geltungskontrolle nicht standhält auch noch der Inhaltskontrolle unterworfen?

    Nein, sie wird bereits nach § 864a ABGB nichtig

  17. Was sind die Prüfschritte der Inhaltskontrolle?

    Generalnorm: § 879 (3) ABGB a) Nebenbestimmungen in AGB oder Vertragsformblättern b) Gröbliche Benachteiligung des Unterworfenen Spezialnorm (Konsumenten): § 6 KSchG Abs 1: gänzlich unwirksame Bestimmungen Abs 2: unwirksame Bestimmungen, wenn nicht eigens ausgehandelt Abs 3: Transparenzgebot Rechtsfolge: Nichtigkeit der Klausel

  18. Wie wird geprüft, ob eine Bestimmung eine Nebenbestimmung in AGB oder Vertragsformblättern ist?

    Eine Nebenbestimmung liegt vor, wenn sie nicht die beiderseitigen Hauptleistungen betrifft z.B.: Zeit und Ort der Erfüllung

  19. Wie wird die gröbliche Benachteiligung des Unterworfenen gem § 879 (3) ABGB geprüft?

    Vergleich der Rechtspositionen der Vertragspartner mit Klausel und ohne Klausel bloße Benachteiligung reicht nicht aus gröbliche Benachteiligung liegt vor, wenn: (stark) verdünnte Willensfreiheit vorliegt AGB stark von der Wertung des objektiven dispositiven Rechts abweicht

  20. Wann liegt eine „Verdünnung der Willensfreiheit“ des Kunden vor?

    Kunde kann "in der Schnelle" des Vertragsabschlusses den Inhalt umfangreicher AGB häufig nicht zur Kenntnis nehmen, oder ist sich der Reichweite nicht bewusst. und/oder Kunde hat nur die Wahl die AGB Gesamt zu akzeptieren oder auf die Ware zu verzichten.

  21. Was ist die Rechtsfolge, wenn eine Klausel den Tatbestand der Generalnorm § 879 (3) ABGB (=Inhaltskontrolle) erfüllt sind?

    Nichtigkeit der Klausel wird nicht Erklärungs- und damit Vertragsbestandteil Verbraucher kann sich aber auf Gültigkeit berufen durch Berufung auf die Klausel, diese in Kraft setzen Restgültigkeit des Vertrages!

  22. Was ist die Rechtsfolge für Klauseln die den Tatbestand § 6 (1) KSchG erfüllen?

    Nichtigkeit der Klausel Restgültigkeit des Vertrages!

  23. Was ist die Rechtsfolge für Klauseln die den Tatbestand des § 6 (2) KSchG erfüllen?

    Nichtigkeit der Klausel außer der Unternehmer beweist, dass sie mit dem Verbraucher im Einzelnen ausgehandelt wurden Restgültigkeit des Vertrages!

  24. Wann gilt eine Klausel als im Einzelnen ausgehandelt?

    Hinweis reicht nicht! Unternehmer muss erkennbar zur Änderung bereit gewesen sein Klausel muss also Teil der Verhandlung sein! Vorgedruckte Klauseln (AGB, Formblätter, Vertragsmuster) gelten NICHT als im Einzelnen ausgehandelt

  25. Wie nennt man die von § 6 (3) KSchG normierte Anforderungen an Vertragsklauseln?

    Transparenzgebot

  26. Was ist die Rechtsfolge für Klauseln die den Tatbestand des § 6 (3) KSchG erfüllen?

    Transparenzgebot: Nichtigkeit der Klausel, wenn unklar oder unverständlich abgefasst Restgültigkeit des Vertrages!

  27. Wann ist eine Klausel transparent iSd Transparenzgebots gem § 6 (3) KSchG?

    Sie muss den Verbraucher zuverlässig über seine Rechte und Pflichten informieren. Er soll möglichst durchschaubar klar verständlich und angepasst an die jeweilige Vertragsart aufgeklärt werden dass er nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird und ihm auch keine unberechtigten Pflichten auferlegt werden

  28. Kann der Verbraucher eine Klausel in Anspruch nehmen, die § 6 KschG erfüllt?

    Ja, indem er sich auf die Gültigkeit Klausel beruft und diese durch seine Berufung in Kraft setzt

  29. Was ist die Rechtsfolge bei überschießenden AGB Klauseln beim Verstoß gegen § 6 KSchG?

    Nichtigkeit der Klausel außer sie enthält auch für den Verbraucher vorteilhafte Bestimmungen von deren Fortgeltung sollte ausgegangen werden.

  30. Wie verhalten sich Individualvereinbarungen zu den AGB?

    Individualvereinbarungen gehen vor selbst mündliche!

  31. Wie wirken sich die einzelnen AGB Prüfschritte auf den Vertragsinhalt aus?

    Einbeziehungskontrolle scheitert: → alle Bestimmungen der AGB werden nicht Vertragsinhalt Geltungskontrolle scheitert: → betroffene Einzelbestimmungen werden nicht Vertragsinhalt alle anderen werden Vertragsinhalt Inhaltskontrolle scheitert: -> betroffene Einzelbestimmungen sind nichtig alle übrigen Bestimmungen bleiben Vertragsinhalt

  32. Was tritt an die Stelle unwirksamer Regelungen wenn der Restvertrag weitergilt?

    dispositives Recht