ZR I - Vertragsschlusshindernisse IV - Gesetzes- und Sittenwidrigkeit (JKU, Austria)

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  1. Was ist die Rechtsgrundlage für Vertragsschlusshindernisse aus Gesetzes- und Sittenwidrigkeit?

    §§ 878-880a ABGB

  2. Was sind gesetzlich unerlaubte Geschäfte?

    alle Rechtsgeschäfte, die gesetzwidrig sind, also gegen im Zeitpunkt der Vornahme des RG existierende gesetzliche Ge- oder Verbote der gesamten Rechtsordnung verstoßen

  3. Wann liegt Gesetzwidrigkeit iSd § 879 (1) ABGB vor?

    nur, wenn gegen zwingende Vorschriften der Rechtsordnung verstoßen wird das Abgehen von dispositiven Normen durch Parteienvereinbarung ist ja gesetzlich zulässig

  4. Sind alle gesetzwidrigen Verträge iSd § 879 (1) ABGB nichtig?

    Nein, nur wenn: Nichtigkeit des RG in der verletzten Norm ausdrücklich normiert ist oder der Schutzzweck der verletzen Norm die Nichtigkeit des RG erfordert

  5. Führen verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen bei einer Gesetzesübertretung zur Nichtigkeit des gesetzwidrigen Vertrages? z.B.: Abschluss des KV gegen Ladenschlussvorschriften

    Nein, da diese Gesetze die Nichtigkeit nicht normieren, sondern stattdessen sich mit der Verwaltungsstrafe begnügen

  6. Wonach wird die absolute oder relative Nichtigkeit eines gesetz- oder sittenwidrigen Rechtsgeschäfts beurteilt?

    nach dem konkreten Schutzzweck der verletzten Norm

  7. Was ist die Rechtsfolge von Verstößen gegen Inhaltsverbote und öffentliche Interessen?

    tendenziell absolute Nichtigkeit

  8. Was ist die Rechtsfolge von Verstößen gegen Normen, die bloß zum Schutz einer Partei existieren?

    tendenziell relative Nichtigkeit

  9. Was ist die Rechtsfolge von Verstößen gegen Normen, die Art, Ort oder Zeit des Abschlusses betreffen?

    zivilrechtlich oft irrelevant -> Rechtsgeschäft ist gültig

  10. Was sind die Prüfschritte für Wucher?

    Äquivalenztheorie zwischen Leistung und Gegenleistung Willensbildungsstörung des Bewucherten Ausbeuten der Lage des Bewucherten durch den Bewuchernden Rechtsfolge: relative Nichtigkeit

  11. Welche Rechtsgrundlage gilt neben § 879 (2) Z4 für Wucher?

    WucherG

  12. Was ist die Rechtsfolge des Wuchers? Wie wirkt sie?

    relative Nichtigkeit: Nur der Bewucherte kann sich auf Nichtigkeit des Vertrages nach § 879 (2) Z 4 berufen. wirkt ex tunc

  13. Ist ein Vorwegverzicht auf die Geltendmachung von Wucher zulässig?

    Nein, nach Rsp nicht zulässig

  14. Wie wird bei Wucher die Äquivalenztheorie zwischen Leistung und Gegenleistung geprüft?

    Leistung und Gegenleistung müssen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einem auffallenden (groben) Missverhältnis stehen

  15. Wie wird die Willensbildungsstörung des Bewucherten geprüft?

    Anhand der in § 879 (2) Z 4 aufgeführten Gründe

  16. Wann liegt Leichtsinn iSd Wuchers vor?

    Die Folgen der Handlung sind bewusst aber aus Sorglosigkeit oder mangelnder Überlegung wird die ihnen zukommende Bedeutung nicht beigemessen

  17. Wann liegt eine Zwangslage iSd Wuchers vor?

    Handelnder kann nur Vertrag eingehen, oder größeren Nachteil in Kauf nehmen

  18. Wann liegt Verstandesschwäche iSd Wuchers vor?

    Geschäftsfähigkeit gegeben aber mangelnde geistige Fähigkeiten, die Äquivalenz zu wahren

  19. Wann liegt Gemütsaufregung iSd Wuchers vor?

    Zustand psychische Erregung der das ruhige Sondieren einer Situation hindert idR Situationsbedingt vorübergehend während Geschäftsunfähigkeit dauernd gegeben ist

  20. Wie verhalten sich Äquivalenzstörung und Willensbildungsstörung beim Wucher?

    je größer die Äquivalenzstörung ist, desto geringer muss die Willensbildungsstörung sein um den Tatbestand des Wuchers noch zu erfüllen

  21. Ist für die Ausbeutung des Wuchers Vorsatz notwendig?

    Nein, Fahrlässigkeit reicht damit Ausbeutung gegeben ist

  22. Wann ist ein Rechtsgeschäft sittenwidrig?

    Wenn es im Widerspruch zum Rechtsgefühl aller billig und gerecht denkenden Rechtsunterworfenen steht Also gegen die allgemein anerkannte Wertordnung der Gesellschaft verstößt

  23. Was sind die Rechtsfolgen von absolut nichtigen sitten- oder gesetzeswidrigen Rechtsgeschäften? Welche zeitliche Begrenzung gibt es?

    Vindikation nach § 366 ABGB keine Verjährungsfrist Kondiktion nach § 877 gem § 1478 - 30 Jahre ab Leistungserbringung außer Tatbestand einer kurzen Verjährung nach § 1480 ist erfüllt

  24. Was sind die Rechtsfolgen von relativ nichtigen sitten- oder gesetzeswidrigen Rechtsgeschäften? Welche zeitliche Begrenzung gibt es?

    Rückabwicklung, wenn sich der von der Norm geschützte Teil auf Nichtigkeit beruft z.B. Wucher keine zeitliche Begrenzung / Verjährung für die Geltendmachung Rückforderungen (§§ 366, 877 ABGB) verjähren aber wie bei absoluter Nichtigkeit