ZR I - Eigentumsklage (JKU, Austria)

15 flashcards · Law · by daniel-eder

  1. Was ist die Rechtsgrundlage für das Eigentumsrecht an sich?

    § 308 ABGB

  2. Welche Art von Recht ist das Eigentumsrecht?

    gem § 308 ABGB ein dingliches Sachenrecht

  3. Wie werden Sachenrechte noch bezeichnet?

    dingliche Rechte absolute Rechte

  4. Was ist die Rechtsgrundlage für die Rechte des Eigentümers, sowie die Beschränkungen?

    §§ 362ff ABGB

  5. Was ist die Rechtsgrundlage für die Eigentumsherausgabeklage?

    § 366 ABGB

  6. Wie wird die Eigentumsherausgabeklage noch bezeichnet?

    rei vindicatio

  7. Was ist die Definition der Eigentumsherausgabeklage?

    Die Eigentumsherausgabeklage (rei vindicatio) ist die Klage des die Sache nicht innehabenden Eigentümers gegen den die Sache innehabenden Nichteigentümer.

  8. Worauf ist die rei vindicatio gerichtet?

    bewegliche Sachen: Herausgabe unbewegliche Sachen: Räumung und Überlassung

  9. Was sind die Voraussetzungen/Prüfschritt für die rei vindicatio?

    Individuell bestimmbare Sache Passivlegitimation des Beklagten Aktivlegitimation des Klägers Keine Einwendung des Beklagten aus einem Recht zur Innehabung

  10. Wie ist die individuell bestimmbare Sache definiert? Was ist die Rechtsgrundlage?

    Individuell bestimmbar gem § 370 ABGB sind Sachen die durch die Angabe besonderer Merkmale ihrer örtlichen Lage bzw durch besondere Kennzeichen individualisierbar und damit identifizierbar sind.

  11. Wie wird die Passivlegitimation des Beklagten geprüft? Was ist die Rechtslage?

    gem § 369 kann der Eigentümer die Klage nur gegen den Sachinhaber richten Passivlegitimiert ist somit jeder Sachinhaber auch, wenn er selbst Besitzer oder Besitzmittler für einen anderen ist oder seinen Besitz durch einen anderen vermittelt erhält

  12. Wie wird die Aktivlegitimation des Klägers geprüft?

    Die Eigentumserhausgabeklage kommt nur dem Eigentümer der Sache zu Es ist zu prüfen, ob der Kläger entweder am Beginn des Sachverhaltes Eigentümer gewesen ist oder im Laufe des Sachverhalts Eigentümer geworden ist und bis zum Schluss des Sachverhaltes Eigentümer geblieben ist.

  13. Wie wird geprüft, ob es Keine Einwendung des Beklagten aus einem Recht zur Innehabung gibt?

    Eine Einwendung kann sich zum Beispiel daraus ergeben, dass der Eigentümer selbst dem Sachinhaber ein Gebrauchsrecht an der Sache eingeräumt hat. z.B.: Vermieter kann während Mietvertrag nicht vom Mieter herausverlangen

  14. Welche Ansprüche hat der herausgabeberechtigte Eigentümer? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gegen redlichen Besitzer gem § 329 ABGB: Zurückstellen im derzeitigen Zustand Für Schäden haftet der redliche Besitzer nicht gegen unredlichen Besitzer gem § 335 ABGB: Zurückstellen im Zustand wie im Zeitpunkt des Erwerbes alles Erlangte zurückstellen bzw. für verbrauchte Früchte Ersatz leisten Entstandene Schäden ersetzen

  15. Welche Gegenansprüche hat der herausgabeverpflichtete Besitzer? Was ist die Rechtsgrundlage?

    der redlicher Besitzer gem §§ 331-333 ABGB: notwendiger und nützlicher Aufwand bis gegenwärtigen Wert wird ersetzt -> fruchtloser Aufwand nicht nicht Anschaffungspreis der unredliche Besitzer gem § 336 ABGB: Ansprüche wie Geschäftsführung ohne Auftrag gem § 1036ff ABGB aber wie redlicher Besitzer: bis gegenwärtigen Wert wird ersetzt -> fruchtloser Aufwand nicht