Strafrecht II
AT und BT, Übung Strafrecht II bei Birklbauer/Mitgutsch (JKU; Stand 2026)
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Handlung
ein vom Willen beherrschbares menschliches Verhalten
verhaltensungebundenes Delikt
jede vom Willen bestimmbare und potenziell kausale Handlung
Kausalität nach der Äquivalenztheorie
Eine Handlung ist dann kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Kausalität nach der Theorie der gesetzmäßigen Bedingung
Gibt es ein Naturgesetz, das Handlung und Erfolg verbindet?
Mitkausalität
jede Bedingung, die zur Herbeiführung des Erfolgs erforderlich ist, wiegt gleich viel und ist kausal
Abbrechende oder überholende Kausalität
Hypothethische Kausalverläufe sind nach hM außer Acht zu lassen. Eine MM berücksichtigt Reserveursachen, Reservehandlungen nur, wenn sie rechtlich gesollt sind.
Doppelkausalität bzw kumulative Kausalität
es wurden mehrere Handlungen gesetzt; jede ist für sich genommen kausal
Alternative Kausalität
es wurden mehrere Handlungen gesetzt, allerdings lässt sich nicht klären, welche davon kausal war
Vorsatz
Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht
Wissenskomponente
Bewusstsein der Tathandlung; in Form von Aktualwissen oder Begleitwissen; Vorstellungstheorie, Risikoeinschätzung (hM)
dolus principalis
Wissentlichkeit ist gegeben, wenn man sich sicher ist, dass bestimmte Umstände eintreten oder gegeben sind.
Wollenskomponente
positiver Willensentschluss zur Tatbestandsverwirklichung
dolus directus specialis
Absicht ist der zweckgerichtete Wille, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen.
dolus eventualis
Eventualvorsatz; der Täter hält den Taterfolg zumindest ernstlich für möglich und findet sich damit ab.
Koinzidenzprinzip
Der Vorsatz muss im Handlungszeitpunkt bzw während des ersten Handlungsaktes vorhanden sein.
dolus antecedens
Der Vorsatz hat im Handlungszeitpunkt gefehlt.
dolus subsequens
nachfolgender Vorsatz
Tatbildirrtum
Der Täter erfasst Umstände des Tatbestands nicht oder nicht vollständig (vorsatzausschließend).
error in persona vel objecto
Der Täter irrt über Eigenschaften des Tatobjektes; unbeachtlich, wenn das tatsächliche und vorgestellte Tatobjekt rechtlich gleichwertig bzw gleichartig sind.
abberatio ictus
Die Tathandlung irrt ab und trifft ein Objekt, das nicht anvisiert war; Konkretisierungstheorie, Generalisierungstheorie
dolus cumulativus
Der Täter will durch eine Handlung nebeneinander verschiedene Umstände herbeiführen.
dolus alternativus
Der Täter will durch eine Handlung verschiedene Umstände herbeiführen, die nach seiner Ansicht einander ausschließen.
Erweiterter Vorsatz
muss sich nicht auf Ebene des objektiven Tatbestands widerspiegeln (überschießende Innentendenz)
Voller Tatentschluss
gesamte subjektive Tatseite; der Täter muss zur vollständigen Umsetzung des Tatplans entschlossen sein.
Ausführungshandlung
jenes Verhalten, welches ohne weiteres Zutun des Täters den Tatbestand verwirklichen kann und nach der Vorstellung des Täters auch verwirklichen soll
Ausführungsnahe Handlung
Ein Verhalten, dass ohne eigenständige, zeitliche, örtliche und oder manipulative Zwischenschritte (selbstständige Zwischenakte) in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll (Zwischenaktstheorie, ex ante unter Berücksichtigung des konkreten Tat). Nach der Notwehrprobe ist ein Verhalten dann ausführungsnahe, wenn es im Sinne der Notwehr unmittelbar drohend ist.
Untauglicher Versuch
Ein Versuch, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, die im Subjekt, in der Handlung oder im Objekt schon von vornherein angelegt sind, nicht zur Vollendung der Tat führen kann (hypothetische Anfangsprognose mit Wissen ex post).
Absolut untauglicher Versuch
Vollendung ist im Handlungszeitpunkt völlig ausgeschlossen. Nach der Eindruckstheorie wird das Geschehen aus der Perspektive eines ständig begleitenden Beobachters ex ante mit Wissen über Tatplan und Vorstellungen des Täters beurteilt. Nach der objektiven Theorie erfolgt die Beurteilung objektiv ex post bei abstrahierender und generalisierender Betrachtung.
Fehlgeschlagener Versuch
Der Täter erkennt oder glaubt zumindest, dass er sein Ziel nicht mehr oder höchstens durch einen neuen Versuch erreichen kann (subjektive Vorstellung).
Beendeter Versuch
Der Täter glaubt, alles zur Vollendung der Tat Erforderliche getan zu haben (subjektive Vorstellung). Nach der Gesamtbetrachtungslehre ist auf den Rücktrittszeitpunkt abzustellen. Nach der Einzelaktstheorie wird das Geschehen in einzelne Akte zerlegt und die Wirksamkeit jedes Aktes beurteilt. Nach der Tatplanperspektive ist der Tatplan maßgebend
Rücktritt beim unbeendeten Versuch
Es genügt der einfache Rücktritt und verlangt die Aufgabe der Tatausführung.
Rücktritt beim beendeten Versuch
Es ist ein tätiger Rücktritt erforderlich mit tatsächlicher Erfolgsabwendung.
Putativrücktritt
Der Versuch ist misslungen und entweder untauglich oder zufällig misslungen. Misslungen ist ein Versuch, wenn er aus zufälligen Gründen gescheitert ist. Der Täter muss ernstlich bemüht sein, den Erfolg abzuwenden.
Freiwilligkeit
Frank'sche Formel: Täter handelt freiwillig, wenn er nicht will, obwohl er kann, und unfreiwillig, wenn er nicht kann, obwohl er will. Roxin'sche Formel: Täter handelt unfreiwillig, wenn die Tat objektiv noch ausführbar ist, dies aber nach der Verbrechervernunft unklug wäre. Theorie von autonome und heteronome Motive: freiwillig bei autonomen Motiven, unfreiwillig bei heteronomen Motiven Strafzwecktheorie: spezialpräventive Gesichtspunkte
Objektive Sorgfaltswidrigkeit
Schaffen eines vorhersehbaren und sozialinadäquaten Risikos für die Tatbestandsverwirklichung
Objektiv vorhersehbares Verhalten
Die Gefahr muss im Handlungszeitpunkt ex ante erkennbar sein. Die Tathandlung muss empirisches Risiko begründen.
Sozialinadäquates Verhalten
rechtlich missbilligtes Verhalten aufgrund von Rechtsvorschriften, Verkehrsnormen oder eines alternativen Sorgfaltsmaßstabs
Verkehrsnormen
von einem Gesellschaftskreis selbst fixierte Verhaltensregeln
Alternativer Sorgfaltsmaßstab
einsichtlicher und besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters ausgestattet mit dessen Sonderwissen
Grobe Fahrlässigkeit
Sorgfaltwidrigkeit unter Rücksicht auf Schwere oder Häufigkeit kommt nur bei besonderer Nachlässigkeit oder Leichtsinnigkeit vor (gesteigerte Gefährlichkeit); kann sich in wertender Gesamtschau auch aus schwerwiegenden Einzelumständen ergeben (Mosaiktheorie).
Subjektive Sorgfaltswidrigkeit
subjektive Erkennbarkeit des geschaffenen Risikos (Erkenntnismöglichkeit); die gebotene Sorgfalt wurde außer Acht gelassen, obwohl der Täter nach geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt war, das Risiko zu erkennen und sich sorgfaltsgemäß zu verhalten
Objektive Zurechnung der Handlung
Haftungsausschluss bei freiwilliger Selbstgefährdung des Opfers oder einverständlicher Fremdgefährdung
Freiwilliger Selbstgefährdung des Opfers
Das Opfer begibt sich selbst in Gefahr und setzt das letzte erfolgskausale Verhalten. Der Täter darf das Risiko bloß veranlasst, gefördert oder ermöglicht haben. Das Opfer muss das Risiko dabei voll überblicken und eigenverantwortlich auf sich nehmen (Autonomieprinzip).
Einverständliche Fremdgefährdung
Das Opfer überblickt das Risiko, nimmt die schädigende Handlung allerdings nicht selbst vor. Der Täter veranlasst, fördert oder ermöglicht die Gefährdung des Opfers bloß (Autonomieprinzip).
Objektive Zurechnung des Erfolgs
Es muss ein Adäquanzzusammenhang sowie ein Risikozusammenhang gegeben sein und der Erfolg darf bei rechtmäßigem Alternativverhalten nicht eingetreten sein.
Adäquanzzusammenhang
Kausalverlauf darf für einen einsichtigen und besonnenen Menschen in der Lage des Täters nicht gänzlich außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegen (atypische Kausalverläufe; empirische ex ante Prognose).
Irrtum über den Kausalverlauf
Sorgfaltswidrigkeit bezieht sich auf Kausalität: Vorhersehbarkeit der Mitursachen Sorgfaltswidrigkeit bezieht sich auf Kausalverlauf: unwesentliche Abweichungen sind unerheblich
Risikozusammenhang
Es ist zu fragen, ob der Erfolg im zeitlichen, räumlichen und sachlichen Schutzbereich der Norm liegt. Wichtige Fallgruppen: Unfälle im Zusammenhang mit Rettungsmaßnahmen, arbeitsteiliges Zusammenwirken, erlaubtes Risiko, Vertrauensgrundsatz, verlässliche Auskunft und Reaktionszeit Autonomie- bzw Eigenverantwortlichkeitsprinzip Spätschäden des Verletzten Schockschäden Dritter
Nachträgliches Fehlverhalten des Verletzten
Setzt der Verletzte im vollen Bewusstsein seiner eigenverantwortlichen Lebensgefährdung ein Folgeverhalten, dass für jeden vernünftigen Menschen unter diesen Umständen schlechthin unbegreiflich (Rsp) bzw grob unvernünftig (Lehre) ist, und ohne das der Erfolg wahrscheinlich nicht eingetreten wäre, ist die Haftung ausgeschlossen
Nachträgliches Fehlverhalten eines Dritten
differenzierte Handhabung anhand von Fallgruppen, weitreichende Haftung des Erstverursachers; konnexes Folgegeschehen wird prinzipiell zugerechnet, ausgenommen sind atypische geradezu außergewöhnliche Folgen (Rsp). Verhält sich der Dritte vorsätzlich oder grob fahrlässig und wäre der Erfolg ohne dieses Verhalten wahrscheinlich nicht eingetreten, wird die Haftung ausgeschlossen (Lehre). --> Risikoüberlagerung
Rechtmäßiges Alternativverhalten
Risikoerhöhungstheorie: Das sorgfaltswidrige Verhalten erhöht das auch beim rechtmäßigen Alternativverhalten bestehende Risiko wesentlich (ex post) Lehre vom Pflichtwidrigkeitszusammenhang: Der Erfolg wäre bei sorgfaltsgemäßem Verhalten nicht eingetreten (ex post)
Zumutbarkeit auf Schuldebene
Sorgfaltsgemäßes Verhalten ist unzumutbar, wenn auch von einem maßgerechten Menschen in der Lage des Täters die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt realistischerweise nicht erwartet werden konnte.
Maßgerechter Mensch
eine mit den rechtlich geschützten Werten durchschnittlich verbundene Person ("anders sollen")
Erfolgsspezifische Sorgfaltswidrigkeit
Der Erfolg muss noch im Bereich des Vorhersehbaren liegen ausgehend von der konkreten Tathandlung (Gefahrenradius abstrakt ex ante).
Primat des strafbarkeitsausschöpfenden Tuns
Das Tun genießt Vorrang gegenüber einem Unterlassen, wenn es die Strafbarkeit ausschöpft. Theorie vom Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit (Verhalten auf das größere Unrecht werten), Theorie vom positiven Energieeinsatz (bei Einsatz von Energie wird von einem Tun ausgegangen)
Tun
Vornehmen einer willensbeherrschbaren Körperbewegung
Unterlassen
Nichtvornahme einer gebotenen willensbeherrschbaren Körperbewegung
Gebotenes Tun
Tun, das darauf gerichtet ist, den tatbestandsmäßigen Erfolg möglichst rasch und sicher abzuwenden (ex ante aus Sicht eines objektiven Beobachters, einsichtiger und besonnener Mensch; Verhalten mit Erfolgsabwendungstendenz).
Tatsächliche Handlungsmöglichkeit
Die Verpflichtung eines Unterlassungstäters endet dort, wo er das gebotene Tun nicht objektiv tatsächlich vornehmen kann. Niemand kann über sein Können hinaus verpflichtet werden.
Hypothetische Kausalität
Der Erfolg muss bei Hinzudenken des gebotenen Tuns mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen (modifizierte Äquivalenztheorie; praktische Gewissheit, Wahrscheinlichkeitskalkül).
Garant
Jemand, der rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt. Es braucht eine Rechtspflicht; diese kann sich aus dem Gesetz, aus einem Vertrag bzw freiwilliger Pflichtenübernahme oder aus Ingerenz ergeben.
Garantenstellung
gesetzliche Beistandspflicht zwischen Ehegatten, Gefahrengemeinschaft, Eröffnung bzw Überwachung von Gefahrenquellen, freiwillige Pflichtenübernahme, Ingerenz
Ingerenz
Diese Garantenstellung ergibt sich bei gefahrenbegründenden Vorverhalten. Das Vorverhalten muss eine nahe und adäquate Gefahr für den Erfolgseintritt schaffen. Ein Unterlassen ist keine geeignete Vorhandlung. Jemand, der durch sein (nach Rsp auch rechtmäßiges) Verhalten fremde Rechtsgüter gefährdet, ist verpflichtet, die sich daraus ergebenden Gefahren hintanzuhalten.
Irrtum über die Garantenstellung
Form des Tatbildirrtums
Objektive Zurechnung des Unterlassens
Stellt man einen Vergleich des Unrechts- und Schuldgehalts an, darf die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts infolge des Unterlassens keine geringere als jene des Tuns sein (Gleichwertigkeitskorrektiv, nur bei verhaltensgebundenen Delikten zu prüfen).
Irrtum über die Garantenstellung auf Schuldebene
Täter irrt über die Existenz bzw die Grenzen der aus der Ingerenz resultierenden Rechtspflichten (vorwerfbarer Irrtum).
Unterlassungssituation
Situation, in der sich die Erfolgsabwendungschancen durch weiteres Zuwarten verschlechtern würden.
Vornahme des gebotenen Tuns beim Versuch
Der Täter muss den Erfolg tatsächlich abwenden, er trägt das Erfolgsrisiko.
Bestimmungshandlung
Hervorrufen eines generellen Handlungsentschlusses (Initiieren des Geschehens).
Beitragshandlung
physischer und psychischer Beitrag; Tatausführung wird in sonstiger Weise gefördert, erleichtert oder abgesichert (Handlungsförderungstheorie); Einschränkung durch Wertungskorrektiv dahingehend, dass Beitragshandlungen, die sozial adäquat sind bzw von der Gesellschaft toleriert werden, ausgenommen werden.
Unmittelbarer Mittäter
Jede Person, die bewusst und gewollt aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses mit mindestens einem anderen zumindest einen Teil der tatbestandsmäßigen Handlung vornimmt (wechselseitige Zuordnung der Tatanteile).
Eigenhändige Sonderdelikte gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz erster Fall
Intraneus muss die Tat in eigener Person ausführen, Extranei Beteiligte allenfalls Bestimmungs- oder Beitragstäter Rsp verlangt zumindest bedingten vorsätzlichen Befugnismissbrauch des Intraneus Teil der L verlangt einen objektiv pflichtwidrigen Befugnismissbrauch des Intraneus Teil der L verlangt einen wissentlichen Befugnismissbrauch des Intraneus Rsp, hL verlangt Wissentlichkeit vom vorsätzlichen Befugnismissbrauch des Intraneus beim Extraneus eine Ansicht verlangt doppelte Wissentlichkeit b…
Sonderpflichtdelikte gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz zweiter Fall
Intraneus trifft besondere Pflichtenstellung und setzt ein pflichtwidriges Verhalten
Unrechtsgeprägtes Sonderdelikt gemäß § 14 Abs. 1
grundsätzlich kann auch Extraneus unmittelbarer Täter sein, Merkmale wirken bei der Beteiligung akzessorisch (Strafausdehnung)
Schuldgeprägtes Sonderdelikt gemäß § 14 Abs. 2
Begehung nur durch Intraneus möglich; Extraneus macht sich wegen des Allgemeindeliktes verantwortlich, da die Merkmale bei der Beteiligung nicht auf andere Personen erstreckt werden können
Bestimmungs- bzw Beitragsvorsatz
umfasst die hinreichend konkretisierte Tat, die Vollendung der Tat durch den unmittelbaren Täter und ist deliktsspezifisch
Fahrlässige Beteiligung
lässt sich problemlos als fahrlässige unmittelbare Täterschaft erfassen
Bestimmungsversuch
Die Tat wurde nicht versucht. Der Bestimmungsversuch ist strafbar.
Beitragsversuch
Die Tat wurde nicht versucht. Der Beitragsversuch ist straflos.
Rechtfertigungsgründe
Rechtfertigungssituation, Rechtfertigungshandlung, subjektives Rechtfertigungselement
Notwehrsituation
gegenwärtiger oder unmittelbar drohender, rechtswidriger Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen (objektiv ex ante, Kopf des potenziellen Angreifers)
Angriff
Menschliches Verhalten, das die Beeinträchtigung eines Rechtsgutes befürchten lässt.
Gegenwärtiger Angriff
Angriff findet jetzt statt und dauert an, der Angriff darf nicht abgeschlossen sein.
Unmittelbar drohender Angriff
Angriff kann sogleich ausgeführt werden, der Angriff kann gleich in eine Rechtsgutbeeinträchtigung umschlagen.
Notwehrhandlung
Anwendung eines geeigneten und erforderlichen Mittels; eines Mittels, das sofortige und endgültige Abwehr verspricht (objektiv ex ante Einzelfallbeurteilung). Eingriff nur in Rechtsgüter des Angreifers zulässig.
Subjektives Rechtfertigungselement
Die Situation muss im sozialen Sinngehalt erfasst werden. Es braucht keinen Abwehrwillen, es reicht die Kenntnis von der Situation.
Intensiver Notwehrexzess
Das Maß des zur Abwehr Notwendigen wird überschritten.
Extensiver Notwehrexzess
Die zeitlichen Grenzen der Notwehr werden überschritten.
Nothilfe
Ein Dritter übt zu Gunsten des Angegriffenen Notwehr. Die objektiven Voraussetzungen sind nach der Person zu beurteilen, der geholfen wird. Gegen den ausdrücklichen Willen des Angegriffenen darf nicht Nothilfe geübt werden.
Notstandssituation
unmittelbar drohender bedeutender Nachteil für ein Individualrechtsgut, ausgenommen Ehre; keine Bagatelle, Gefahrenquelle irrelevant, zeitliche Schranken reichen weiter
Notstandshilfe
Rettung von fremden Rechtsgütern
Notstandshandlung
geeignetes und einziges Mittel; das gerettete Gut muss eindeutig höherwertig sein (abstrakte und konkrete Güter- und Interessenabwägung). Eingriffe in Rechtsgüter unbeteiligter Personen sind erlaubt.
Anhaltesituation
Verdacht einer gegenwärtigen oder unmittelbar vorherigen Ausführung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder Fahndung wegen einer solchen (Mindestplausibilität, objektiv ex ante)
Anhaltehandlung
verhältnismäßiges und erforderliches Mittel; danach ist unverzüglich das nächsterreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Relativierender Ansatz: Anhaltehandlung am Schweregrad der Straftat zu messen; teleologischer Ansatz: bloß vorsätzliche leichte Körperverletzungen gedeckt
Selbsthilfesituation
tatsächliche Bestehen eines nicht verjährten privatrechtlichen Anspruchs und Zuspätkommen staatlicher Hilfe (Durchsetzungschance); es braucht keinen zeitlichen oder indizienmäßigen Konnex zwischen Entstehen und Geltendmachung des privatrechtlichen Anspruchs.
Selbsthilfehandlung
geeignetes, gelindeste und erforderliches Mittel; Anspruchsadäquanz
Einwilligung gemäß § 90
umfassender Rechtsschutzverzicht durch bewusste Preisgabe des Rechtsguts; nur bei disponiblen Rechtsgütern zulässig (Sittenwidrigkeitskorrektiv). Der Einwilligende muss über Dispositionsbefugnis und Dispositionsfähigkeit verfügen. Es ist auf den objektiven Erklärungssinn abzustellen.
Dispositonsfähigkeit
Einwilligungsfähigkeit, natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit
Einwilligungshandlung
Handlungsexzess macht die Einwilligungshandlung rechtswidrig.
Mutmaßliche Einwilligung
Einwilligung des Rechtsgutträgers kann nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden (Entscheidungsnotstand). Der individuelle hypothethische Wille ist zu ermitteln (objektiv ex ante). Selbst der unvernünftige Wille ist zu respektieren. Der Täter muss über die Nichterreichbarkeit des Rechtsgutträgers wissen und nach Abwägung aller Umstände zu dem Ergebnis kommen, dass dieser eingewilligt hätte.