Strafrecht II

AT und BT, Übung Strafrecht II bei Birklbauer/Mitgutsch (JKU; Stand 2026)

437 flashcards · Law · by tubamalik

  1. Handlung

    ein vom Willen beherrschbares menschliches Verhalten

  2. verhaltensungebundenes Delikt

    jede vom Willen bestimmbare und potenziell kausale Handlung

  3. Kausalität nach der Äquivalenztheorie

    Eine Handlung ist dann kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

  4. Kausalität nach der Theorie der gesetzmäßigen Bedingung

    Gibt es ein Naturgesetz, das Handlung und Erfolg verbindet?

  5. Mitkausalität

    jede Bedingung, die zur Herbeiführung des Erfolgs erforderlich ist, wiegt gleich viel und ist kausal

  6. Abbrechende oder überholende Kausalität

    Hypothethische Kausalverläufe sind nach hM außer Acht zu lassen. Eine MM berücksichtigt Reserveursachen, Reservehandlungen nur, wenn sie rechtlich gesollt sind.

  7. Doppelkausalität bzw kumulative Kausalität

    es wurden mehrere Handlungen gesetzt; jede ist für sich genommen kausal

  8. Alternative Kausalität

    es wurden mehrere Handlungen gesetzt, allerdings lässt sich nicht klären, welche davon kausal war

  9. Vorsatz

    Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht

  10. Wissenskomponente

    Bewusstsein der Tathandlung; in Form von Aktualwissen oder Begleitwissen; Vorstellungstheorie, Risikoeinschätzung (hM)

  11. dolus principalis

    Wissentlichkeit ist gegeben, wenn man sich sicher ist, dass bestimmte Umstände eintreten oder gegeben sind.

  12. Wollenskomponente

    positiver Willensentschluss zur Tatbestandsverwirklichung

  13. dolus directus specialis

    Absicht ist der zweckgerichtete Wille, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen.

  14. dolus eventualis

    Eventualvorsatz; der Täter hält den Taterfolg zumindest ernstlich für möglich und findet sich damit ab.

  15. Koinzidenzprinzip

    Der Vorsatz muss im Handlungszeitpunkt bzw während des ersten Handlungsaktes vorhanden sein.

  16. dolus antecedens

    Der Vorsatz hat im Handlungszeitpunkt gefehlt.

  17. dolus subsequens

    nachfolgender Vorsatz

  18. Tatbildirrtum

    Der Täter erfasst Umstände des Tatbestands nicht oder nicht vollständig (vorsatzausschließend).

  19. error in persona vel objecto

    Der Täter irrt über Eigenschaften des Tatobjektes; unbeachtlich, wenn das tatsächliche und vorgestellte Tatobjekt rechtlich gleichwertig bzw gleichartig sind.

  20. abberatio ictus

    Die Tathandlung irrt ab und trifft ein Objekt, das nicht anvisiert war; Konkretisierungstheorie, Generalisierungstheorie

  21. dolus cumulativus

    Der Täter will durch eine Handlung nebeneinander verschiedene Umstände herbeiführen.

  22. dolus alternativus

    Der Täter will durch eine Handlung verschiedene Umstände herbeiführen, die nach seiner Ansicht einander ausschließen.

  23. Erweiterter Vorsatz

    muss sich nicht auf Ebene des objektiven Tatbestands widerspiegeln (überschießende Innentendenz)

  24. Voller Tatentschluss

    gesamte subjektive Tatseite; der Täter muss zur vollständigen Umsetzung des Tatplans entschlossen sein.

  25. Ausführungshandlung

    jenes Verhalten, welches ohne weiteres Zutun des Täters den Tatbestand verwirklichen kann und nach der Vorstellung des Täters auch verwirklichen soll

  26. Ausführungsnahe Handlung

    Ein Verhalten, dass ohne eigenständige, zeitliche, örtliche und oder manipulative Zwischenschritte (selbstständige Zwischenakte) in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll (Zwischenaktstheorie, ex ante unter Berücksichtigung des konkreten Tat). Nach der Notwehrprobe ist ein Verhalten dann ausführungsnahe, wenn es im Sinne der Notwehr unmittelbar drohend ist.

  27. Untauglicher Versuch

    Ein Versuch, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, die im Subjekt, in der Handlung oder im Objekt schon von vornherein angelegt sind, nicht zur Vollendung der Tat führen kann (hypothetische Anfangsprognose mit Wissen ex post).

  28. Absolut untauglicher Versuch

    Vollendung ist im Handlungszeitpunkt völlig ausgeschlossen. Nach der Eindruckstheorie wird das Geschehen aus der Perspektive eines ständig begleitenden Beobachters ex ante mit Wissen über Tatplan und Vorstellungen des Täters beurteilt. Nach der objektiven Theorie erfolgt die Beurteilung objektiv ex post bei abstrahierender und generalisierender Betrachtung.

  29. Fehlgeschlagener Versuch

    Der Täter erkennt oder glaubt zumindest, dass er sein Ziel nicht mehr oder höchstens durch einen neuen Versuch erreichen kann (subjektive Vorstellung).

  30. Beendeter Versuch

    Der Täter glaubt, alles zur Vollendung der Tat Erforderliche getan zu haben (subjektive Vorstellung). Nach der Gesamtbetrachtungslehre ist auf den Rücktrittszeitpunkt abzustellen. Nach der Einzelaktstheorie wird das Geschehen in einzelne Akte zerlegt und die Wirksamkeit jedes Aktes beurteilt. Nach der Tatplanperspektive ist der Tatplan maßgebend

  31. Rücktritt beim unbeendeten Versuch

    Es genügt der einfache Rücktritt und verlangt die Aufgabe der Tatausführung.

  32. Rücktritt beim beendeten Versuch

    Es ist ein tätiger Rücktritt erforderlich mit tatsächlicher Erfolgsabwendung.

  33. Putativrücktritt

    Der Versuch ist misslungen und entweder untauglich oder zufällig misslungen. Misslungen ist ein Versuch, wenn er aus zufälligen Gründen gescheitert ist. Der Täter muss ernstlich bemüht sein, den Erfolg abzuwenden.

  34. Freiwilligkeit

    Frank'sche Formel: Täter handelt freiwillig, wenn er nicht will, obwohl er kann, und unfreiwillig, wenn er nicht kann, obwohl er will. Roxin'sche Formel: Täter handelt unfreiwillig, wenn die Tat objektiv noch ausführbar ist, dies aber nach der Verbrechervernunft unklug wäre. Theorie von autonome und heteronome Motive: freiwillig bei autonomen Motiven, unfreiwillig bei heteronomen Motiven Strafzwecktheorie: spezialpräventive Gesichtspunkte

  35. Objektive Sorgfaltswidrigkeit

    Schaffen eines vorhersehbaren und sozialinadäquaten Risikos für die Tatbestandsverwirklichung

  36. Objektiv vorhersehbares Verhalten

    Die Gefahr muss im Handlungszeitpunkt ex ante erkennbar sein. Die Tathandlung muss empirisches Risiko begründen.

  37. Sozialinadäquates Verhalten

    rechtlich missbilligtes Verhalten aufgrund von Rechtsvorschriften, Verkehrsnormen oder eines alternativen Sorgfaltsmaßstabs

  38. Verkehrsnormen

    von einem Gesellschaftskreis selbst fixierte Verhaltensregeln

  39. Alternativer Sorgfaltsmaßstab

    einsichtlicher und besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters ausgestattet mit dessen Sonderwissen

  40. Grobe Fahrlässigkeit

    Sorgfaltwidrigkeit unter Rücksicht auf Schwere oder Häufigkeit kommt nur bei besonderer Nachlässigkeit oder Leichtsinnigkeit vor (gesteigerte Gefährlichkeit); kann sich in wertender Gesamtschau auch aus schwerwiegenden Einzelumständen ergeben (Mosaiktheorie).

  41. Subjektive Sorgfaltswidrigkeit

    subjektive Erkennbarkeit des geschaffenen Risikos (Erkenntnismöglichkeit); die gebotene Sorgfalt wurde außer Acht gelassen, obwohl der Täter nach geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt war, das Risiko zu erkennen und sich sorgfaltsgemäß zu verhalten

  42. Objektive Zurechnung der Handlung

    Haftungsausschluss bei freiwilliger Selbstgefährdung des Opfers oder einverständlicher Fremdgefährdung

  43. Freiwilliger Selbstgefährdung des Opfers

    Das Opfer begibt sich selbst in Gefahr und setzt das letzte erfolgskausale Verhalten. Der Täter darf das Risiko bloß veranlasst, gefördert oder ermöglicht haben. Das Opfer muss das Risiko dabei voll überblicken und eigenverantwortlich auf sich nehmen (Autonomieprinzip).

  44. Einverständliche Fremdgefährdung

    Das Opfer überblickt das Risiko, nimmt die schädigende Handlung allerdings nicht selbst vor. Der Täter veranlasst, fördert oder ermöglicht die Gefährdung des Opfers bloß (Autonomieprinzip).

  45. Objektive Zurechnung des Erfolgs

    Es muss ein Adäquanzzusammenhang sowie ein Risikozusammenhang gegeben sein und der Erfolg darf bei rechtmäßigem Alternativverhalten nicht eingetreten sein.

  46. Adäquanzzusammenhang

    Kausalverlauf darf für einen einsichtigen und besonnenen Menschen in der Lage des Täters nicht gänzlich außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegen (atypische Kausalverläufe; empirische ex ante Prognose).

  47. Irrtum über den Kausalverlauf

    Sorgfaltswidrigkeit bezieht sich auf Kausalität: Vorhersehbarkeit der Mitursachen Sorgfaltswidrigkeit bezieht sich auf Kausalverlauf: unwesentliche Abweichungen sind unerheblich

  48. Risikozusammenhang

    Es ist zu fragen, ob der Erfolg im zeitlichen, räumlichen und sachlichen Schutzbereich der Norm liegt. Wichtige Fallgruppen: Unfälle im Zusammenhang mit Rettungsmaßnahmen, arbeitsteiliges Zusammenwirken, erlaubtes Risiko, Vertrauensgrundsatz, verlässliche Auskunft und Reaktionszeit Autonomie- bzw Eigenverantwortlichkeitsprinzip Spätschäden des Verletzten Schockschäden Dritter

  49. Nachträgliches Fehlverhalten des Verletzten

    Setzt der Verletzte im vollen Bewusstsein seiner eigenverantwortlichen Lebensgefährdung ein Folgeverhalten, dass für jeden vernünftigen Menschen unter diesen Umständen schlechthin unbegreiflich (Rsp) bzw grob unvernünftig (Lehre) ist, und ohne das der Erfolg wahrscheinlich nicht eingetreten wäre, ist die Haftung ausgeschlossen

  50. Nachträgliches Fehlverhalten eines Dritten

    differenzierte Handhabung anhand von Fallgruppen, weitreichende Haftung des Erstverursachers; konnexes Folgegeschehen wird prinzipiell zugerechnet, ausgenommen sind atypische geradezu außergewöhnliche Folgen (Rsp). Verhält sich der Dritte vorsätzlich oder grob fahrlässig und wäre der Erfolg ohne dieses Verhalten wahrscheinlich nicht eingetreten, wird die Haftung ausgeschlossen (Lehre). --> Risikoüberlagerung

  51. Rechtmäßiges Alternativverhalten

    Risikoerhöhungstheorie: Das sorgfaltswidrige Verhalten erhöht das auch beim rechtmäßigen Alternativverhalten bestehende Risiko wesentlich (ex post) Lehre vom Pflichtwidrigkeitszusammenhang: Der Erfolg wäre bei sorgfaltsgemäßem Verhalten nicht eingetreten (ex post)

  52. Zumutbarkeit auf Schuldebene

    Sorgfaltsgemäßes Verhalten ist unzumutbar, wenn auch von einem maßgerechten Menschen in der Lage des Täters die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt realistischerweise nicht erwartet werden konnte.

  53. Maßgerechter Mensch

    eine mit den rechtlich geschützten Werten durchschnittlich verbundene Person ("anders sollen")

  54. Erfolgsspezifische Sorgfaltswidrigkeit

    Der Erfolg muss noch im Bereich des Vorhersehbaren liegen ausgehend von der konkreten Tathandlung (Gefahrenradius abstrakt ex ante).

  55. Primat des strafbarkeitsausschöpfenden Tuns

    Das Tun genießt Vorrang gegenüber einem Unterlassen, wenn es die Strafbarkeit ausschöpft. Theorie vom Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit (Verhalten auf das größere Unrecht werten), Theorie vom positiven Energieeinsatz (bei Einsatz von Energie wird von einem Tun ausgegangen)

  56. Tun

    Vornehmen einer willensbeherrschbaren Körperbewegung

  57. Unterlassen

    Nichtvornahme einer gebotenen willensbeherrschbaren Körperbewegung

  58. Gebotenes Tun

    Tun, das darauf gerichtet ist, den tatbestandsmäßigen Erfolg möglichst rasch und sicher abzuwenden (ex ante aus Sicht eines objektiven Beobachters, einsichtiger und besonnener Mensch; Verhalten mit Erfolgsabwendungstendenz).

  59. Tatsächliche Handlungsmöglichkeit

    Die Verpflichtung eines Unterlassungstäters endet dort, wo er das gebotene Tun nicht objektiv tatsächlich vornehmen kann. Niemand kann über sein Können hinaus verpflichtet werden.

  60. Hypothetische Kausalität

    Der Erfolg muss bei Hinzudenken des gebotenen Tuns mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen (modifizierte Äquivalenztheorie; praktische Gewissheit, Wahrscheinlichkeitskalkül).

  61. Garant

    Jemand, der rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt. Es braucht eine Rechtspflicht; diese kann sich aus dem Gesetz, aus einem Vertrag bzw freiwilliger Pflichtenübernahme oder aus Ingerenz ergeben.

  62. Garantenstellung

    gesetzliche Beistandspflicht zwischen Ehegatten, Gefahrengemeinschaft, Eröffnung bzw Überwachung von Gefahrenquellen, freiwillige Pflichtenübernahme, Ingerenz

  63. Ingerenz

    Diese Garantenstellung ergibt sich bei gefahrenbegründenden Vorverhalten. Das Vorverhalten muss eine nahe und adäquate Gefahr für den Erfolgseintritt schaffen. Ein Unterlassen ist keine geeignete Vorhandlung. Jemand, der durch sein (nach Rsp auch rechtmäßiges) Verhalten fremde Rechtsgüter gefährdet, ist verpflichtet, die sich daraus ergebenden Gefahren hintanzuhalten.

  64. Irrtum über die Garantenstellung

    Form des Tatbildirrtums

  65. Objektive Zurechnung des Unterlassens

    Stellt man einen Vergleich des Unrechts- und Schuldgehalts an, darf die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts infolge des Unterlassens keine geringere als jene des Tuns sein (Gleichwertigkeitskorrektiv, nur bei verhaltensgebundenen Delikten zu prüfen).

  66. Irrtum über die Garantenstellung auf Schuldebene

    Täter irrt über die Existenz bzw die Grenzen der aus der Ingerenz resultierenden Rechtspflichten (vorwerfbarer Irrtum).

  67. Unterlassungssituation

    Situation, in der sich die Erfolgsabwendungschancen durch weiteres Zuwarten verschlechtern würden.

  68. Vornahme des gebotenen Tuns beim Versuch

    Der Täter muss den Erfolg tatsächlich abwenden, er trägt das Erfolgsrisiko.

  69. Bestimmungshandlung

    Hervorrufen eines generellen Handlungsentschlusses (Initiieren des Geschehens).

  70. Beitragshandlung

    physischer und psychischer Beitrag; Tatausführung wird in sonstiger Weise gefördert, erleichtert oder abgesichert (Handlungsförderungstheorie); Einschränkung durch Wertungskorrektiv dahingehend, dass Beitragshandlungen, die sozial adäquat sind bzw von der Gesellschaft toleriert werden, ausgenommen werden.

  71. Unmittelbarer Mittäter

    Jede Person, die bewusst und gewollt aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses mit mindestens einem anderen zumindest einen Teil der tatbestandsmäßigen Handlung vornimmt (wechselseitige Zuordnung der Tatanteile).

  72. Eigenhändige Sonderdelikte gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz erster Fall

    Intraneus muss die Tat in eigener Person ausführen, Extranei Beteiligte allenfalls Bestimmungs- oder Beitragstäter Rsp verlangt zumindest bedingten vorsätzlichen Befugnismissbrauch des Intraneus Teil der L verlangt einen objektiv pflichtwidrigen Befugnismissbrauch des Intraneus Teil der L verlangt einen wissentlichen Befugnismissbrauch des Intraneus Rsp, hL verlangt Wissentlichkeit vom vorsätzlichen Befugnismissbrauch des Intraneus beim Extraneus eine Ansicht verlangt doppelte Wissentlichkeit b…

  73. Sonderpflichtdelikte gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz zweiter Fall

    Intraneus trifft besondere Pflichtenstellung und setzt ein pflichtwidriges Verhalten

  74. Unrechtsgeprägtes Sonderdelikt gemäß § 14 Abs. 1

    grundsätzlich kann auch Extraneus unmittelbarer Täter sein, Merkmale wirken bei der Beteiligung akzessorisch (Strafausdehnung)

  75. Schuldgeprägtes Sonderdelikt gemäß § 14 Abs. 2

    Begehung nur durch Intraneus möglich; Extraneus macht sich wegen des Allgemeindeliktes verantwortlich, da die Merkmale bei der Beteiligung nicht auf andere Personen erstreckt werden können

  76. Bestimmungs- bzw Beitragsvorsatz

    umfasst die hinreichend konkretisierte Tat, die Vollendung der Tat durch den unmittelbaren Täter und ist deliktsspezifisch

  77. Fahrlässige Beteiligung

    lässt sich problemlos als fahrlässige unmittelbare Täterschaft erfassen

  78. Bestimmungsversuch

    Die Tat wurde nicht versucht. Der Bestimmungsversuch ist strafbar.

  79. Beitragsversuch

    Die Tat wurde nicht versucht. Der Beitragsversuch ist straflos.

  80. Rechtfertigungsgründe

    Rechtfertigungssituation, Rechtfertigungshandlung, subjektives Rechtfertigungselement

  81. Notwehrsituation

    gegenwärtiger oder unmittelbar drohender, rechtswidriger Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen (objektiv ex ante, Kopf des potenziellen Angreifers)

  82. Angriff

    Menschliches Verhalten, das die Beeinträchtigung eines Rechtsgutes befürchten lässt.

  83. Gegenwärtiger Angriff

    Angriff findet jetzt statt und dauert an, der Angriff darf nicht abgeschlossen sein.

  84. Unmittelbar drohender Angriff

    Angriff kann sogleich ausgeführt werden, der Angriff kann gleich in eine Rechtsgutbeeinträchtigung umschlagen.

  85. Notwehrhandlung

    Anwendung eines geeigneten und erforderlichen Mittels; eines Mittels, das sofortige und endgültige Abwehr verspricht (objektiv ex ante Einzelfallbeurteilung). Eingriff nur in Rechtsgüter des Angreifers zulässig.

  86. Subjektives Rechtfertigungselement

    Die Situation muss im sozialen Sinngehalt erfasst werden. Es braucht keinen Abwehrwillen, es reicht die Kenntnis von der Situation.

  87. Intensiver Notwehrexzess

    Das Maß des zur Abwehr Notwendigen wird überschritten.

  88. Extensiver Notwehrexzess

    Die zeitlichen Grenzen der Notwehr werden überschritten.

  89. Nothilfe

    Ein Dritter übt zu Gunsten des Angegriffenen Notwehr. Die objektiven Voraussetzungen sind nach der Person zu beurteilen, der geholfen wird. Gegen den ausdrücklichen Willen des Angegriffenen darf nicht Nothilfe geübt werden.

  90. Notstandssituation

    unmittelbar drohender bedeutender Nachteil für ein Individualrechtsgut, ausgenommen Ehre; keine Bagatelle, Gefahrenquelle irrelevant, zeitliche Schranken reichen weiter

  91. Notstandshilfe

    Rettung von fremden Rechtsgütern

  92. Notstandshandlung

    geeignetes und einziges Mittel; das gerettete Gut muss eindeutig höherwertig sein (abstrakte und konkrete Güter- und Interessenabwägung). Eingriffe in Rechtsgüter unbeteiligter Personen sind erlaubt.

  93. Anhaltesituation

    Verdacht einer gegenwärtigen oder unmittelbar vorherigen Ausführung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder Fahndung wegen einer solchen (Mindestplausibilität, objektiv ex ante)

  94. Anhaltehandlung

    verhältnismäßiges und erforderliches Mittel; danach ist unverzüglich das nächsterreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Relativierender Ansatz: Anhaltehandlung am Schweregrad der Straftat zu messen; teleologischer Ansatz: bloß vorsätzliche leichte Körperverletzungen gedeckt

  95. Selbsthilfesituation

    tatsächliche Bestehen eines nicht verjährten privatrechtlichen Anspruchs und Zuspätkommen staatlicher Hilfe (Durchsetzungschance); es braucht keinen zeitlichen oder indizienmäßigen Konnex zwischen Entstehen und Geltendmachung des privatrechtlichen Anspruchs.

  96. Selbsthilfehandlung

    geeignetes, gelindeste und erforderliches Mittel; Anspruchsadäquanz

  97. Einwilligung gemäß § 90

    umfassender Rechtsschutzverzicht durch bewusste Preisgabe des Rechtsguts; nur bei disponiblen Rechtsgütern zulässig (Sittenwidrigkeitskorrektiv). Der Einwilligende muss über Dispositionsbefugnis und Dispositionsfähigkeit verfügen. Es ist auf den objektiven Erklärungssinn abzustellen.

  98. Dispositonsfähigkeit

    Einwilligungsfähigkeit, natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit

  99. Einwilligungshandlung

    Handlungsexzess macht die Einwilligungshandlung rechtswidrig.

  100. Mutmaßliche Einwilligung

    Einwilligung des Rechtsgutträgers kann nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden (Entscheidungsnotstand). Der individuelle hypothethische Wille ist zu ermitteln (objektiv ex ante). Selbst der unvernünftige Wille ist zu respektieren. Der Täter muss über die Nichterreichbarkeit des Rechtsgutträgers wissen und nach Abwägung aller Umstände zu dem Ergebnis kommen, dass dieser eingewilligt hätte.