Personen-, Familien- und Erbrecht (Römisches Recht)

Grundlage: Vorlesungen an der JKU bei Prof Dr Klingenberg

102 flashcards · Law · by Miriam

  1. Wie ist die römische Rechtsordnung eingeteilt?

    IUS CIVILE (= Recht, das auf Gesetze oder gesetzesgleichen Grundlagen beruht) IUS HONORARUM / IUS PRAETORIUM (= Amtsrecht, Honorarrecht, prätorisches Recht)

  2. Recht im objektiven Sinn

    Rechtsordnung als Summe von Normen

  3. Recht im subjektiven Sinn

    Die dem einzelnen Rechtssubjekt zustehende Berechtigung (Forderung von G gegen S ; Erbrecht des A an Nachlass von B)

  4. Herrschaftsrechte

    berechtigen zu unmittelbarer Einwirkung auf ein Rechtsobjekt unter Ausschließung anderer

  5. Gestaltungsrechte

    berechtigen dazu, durch einseitige Erklärung eine Änderung der bestehenden Rechtsverhältnisse herbeizuführen Kennt das RR noch nicht!

  6. Ansprüche

    berechtigen dazu, von einem anderen Rechtssubjekt ein Tun oder Unterlassen zu verlangen

  7. Wer ist der zuständige Magistrat für Rechtspflege

    der Prätor praetor urbanus (Stadtprätor) für Prozesse zwischen Römer praetor peregrinus (Fremdprätor) für Prozesse mit oder unter Peregrinen

  8. Funktionen eines Prätors

    Erlassung eines Edikts zu Beginn des Amtsjahres Leitung des ersten Verfahrensabschnittes

  9. Wie lauten die Bestandteile einer Klagsformel?

    Demonstratio (klagebegründender Sachverhalt) Intentio (Begehren und Klagsgrundlage) Condemnatio (Ermächtigung des Richters zur Verurteilung bzw Abweisung)

  10. Welche zwei Arten von Verfahren gibt es?

    Verfahren in iure (= vor dem Prätor) Verfahren aqud iudicem (= vor dem Richter)

  11. Was sind Exceptiones?

    Exceptiones sind in die Formel eingeschobene "Ausnahmen" von der Verurteilung. umfassende Bedeutung hat die exceptio doli (Einrede der Arglist)

  12. Was bedeutet Rechtsfähigkeit? Wann beginnt und endet sie?

    Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein Beginn: grds mit Geburt, partielle Rechtsfähigkeit hat aber bereits der nasciturus Ende: mit dem Tod oder mit dem Verlust der Freiheit (capitis deminutio maxima)

  13. Was bedeutet Handlungsfähigkeit?

    Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten zu erwerben unterteilt in: Geschäftsfähigkeit (= Fähigkeit, durch eigens rechtsgeschäftliches Handeln gewollte Rechtswirkungen hervorzubringen) Deliktsfähigkeit (= Fähigkeit, aus einer unerlaubten Handlung zur Verantwortung gezogen zu werden)

  14. Status im RR

    Status Familiae : Personen sui iuris - freie Personen alieni iuris (Hauskinder, uxor in manu) Status Civitatis : Römische Bürger - Latiner - Peregrine Status Libertatis : Freie (freigeborene und freigelassene) - Sklaven (unfrei und alieni Iris)

  15. personae sui iuris

    pater familias Kinder nach Tod des pater familiär oder nach emancipatio uneheliche Kinder Frau in der manus-freien-Ehe

  16. personae alieni iuris

    in potestate: Hauskinder , Sklaven in manu: Gattin in mancipio: bei Veräußerung eines Hauskindes erlangt Erwerber mancipium-Gewalt über dieses Kind (sklavenähnlich) --> sie sind nicht vermögensfähig ; Erwerbsorgane für den Gewalthaber

  17. Wie setzt sich ein Familienverband zusammen?

    pater familias : Oberhaupt des Verbandes und Inhaber der Hausgewalt , Träger des Vermögens , sui generis dem seiner Hausgewalt unterworfenen Mitgliedern : vermögensunfähig, alieni iuris

  18. Welche Arten der Verwandtschaft kennt das RR?

    Agnationsprinzip: beruht auf Hausgewalt Kognationsprinzip: beruht auf Abstammung

  19. Wie kann die manus begründet werden?

    Entweder durch coemptio (Hausgewalt wird in Manzipationsform vom Vater auf den Ehemann übertragen), durch eine sakrale Form der Eheschließung ( confarreatio) oder durch Ersitzung (usus) innerhalb eines Jahres. Die Frau kann dies verhindern, indem sie durch 3 aufeinander folgende Nächte ( trinoctium) fernbleibt.

  20. manus-Ehe

    Frau steht unter Hausgewalt Ihres Mannes bzw seines Gewalthabers ist alieni iuris u damit vermögensunfähig erlangt in Mannesfamilie rechtlich (aber nicht sozial) Stellung einer Tochter (filiae loco) ist mit ihren Kindern kognatisch und agnatisch verwandt hat nach ihrem Mann ein Erbrecht nach ius civile wie eine Tochter in der 1. Klasse (sui heredes) ist in der Ehe nicht selbst Vermögensträgerin, daher erübrigt sich ein Erbrecht ihres Mannes.

  21. manus-freie-Ehe

    Frau steht nicht unter Hausgewalt ihres Mannes (also entweder gewaltfrei oder in Gewalt ihres Vaters) ist – sofern sie nicht unter Gewalt ihres Vaters steht – sui iuris und vermögensfähig gehört rechtlich nicht zur agnatischen Familie des Mannes und ist mit ihren Kindern nur kognatisch verwandt nach ius civile gibt es in der manus-freien Ehe kein Erbrecht unter Ehegatten, das prätorische Recht sieht ein Ehegatten-Erbrecht in der 4. Klasse unde vir et uxor (in beide Richtungen) vor.

  22. Voraussetzungen des Tatbestandes Ehe

    Bestätigung des übereinstimmenden Ehewillens (consensus facit nuptias) Tatsächliche Herstellung der Lebensgemeinschaft (zB durch deductio in domum) Die Ehe gilt im RR solange als fortbestehend, als beide TBM vorhanden sind: im äußeren Bereich die tatsächliche Gemeinschaft; im Willensbereich das eheliche Bewusstsein beider Ehepartner

  23. Wie gestaltet sich die Scheidung (divortium)?

    rein privater Akt ohne Mitwirkung einer Behörde oder eines Gerichtes nicht an das Vorliegen bestimmter Gründe gebunden

  24. Vermögensverhältnisse in der Ehe

    Gütereinheit (zB manus-Ehe) Gütertrennung (zB manus-freie-Ehe) Gütergemeinschaft

  25. Eheschenkungsverbot

    Das Ehegattungsschenkungsverbot wird auf die Sittenordnung zurückgeführt. Motive: Die Ehe soll nicht zu Vermögensverschiebungen führen. Die Zueignung und das Festhalten an der Ehe sollen nicht "käuflich" sein. (Anstandsschenkungen ausgenommen) Rechtsfolge: Die verbotswidrige Schenkung ist nichtig.

  26. Wie lautet die wichtigste vermögensrechtliche Einrichtung des römischen Eherechts?

    dos: Mitgift, Heiratsgut, res uxoria dos profecticia = vom pater familias der Frau dos adventicia = von der Frau selbst oder von einem Dritten Klage der Frau: actio rei uxoriae

  27. In welche zwei Kategorien hat das RR eheliche Kinder unterteilt?

    matrimonium iustum (zB Kinder aus Ehe zwischen Römer und Römerin): stehen unter patria potestas und sind alieni iuris matrimonium iuris gentium (zB Kinder aus Ehe eines Pergrinen und Römerin)

  28. In welche zwei Kategorien hat das RR uneheliche Kinder unterteilt?

    spurii, vulgo quesiti = entstammen aus vorübergehender Beziehung liberi naturales = entstammen aus Konkubinat (stabile Beziehung, aber keine Ehe; Lebensgemeinschaft) --> bessergestellt: Unterhaltsanspruch gegen Erzeuger; Besserstellung im Erbrecht

  29. Wie waren uneheliche Kinder rechtlich gestellt?

    - in keiner rechtlichen Beziehung zu ihrem Erzeuger (keine Unterhaltspflicht des Vaters, kein Erbrecht nach Vater, kein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft im RR) - sind mit der Mutter kognatisch verwandt. - stehen nicht unter patria potestas, sind sui iuris und vermögensfähig. - status bestimmt sich nach der Mutter - in der Kaiserzeit gibt es eine Unterhaltspflicht zwischen Mutter und Kind.

  30. Welche Formen des Erwerbs von Todes wegen gibt es?

    Erbfolge Vermächtnis Schenkung von Todes wegen (donatio mortis causa)

  31. Erbfolge

    Die Erben sind Gesamtrechtsnachfolger in sämtlichen vererblichen Rechtspositionen des Erblassers (Universalsukzession = Nachfolge in aktive und passive Positionen).

  32. Vermächtnis

    Vermächtnisse (Legate) liegen vor, wenn jemand (nicht Erteilte, sondern) bestimmte Sachen bzw Recht zugewendet werden. Die Vermächtnisnehmer sind Einzelrechtsnachfolger (Singularsukzession). zB Zuwendung eines Grundstückes

  33. Schenkung von Todes wegen (donatio mortis causa)

    Abhängig gemacht davon, dass der Beschenkte den Schenker überlebt.

  34. Welche Berufungsgründe kennt das RR zur Erbfolge?

    Testament: testamentarische Erbfolge Gesetz: Intestaterbfolge

  35. Wann kommt es zur Intestaterbfolge?

    Zur Intestaterbfolge (gesetzliche Erbfolge) kommt es nur dann, wenn keine testamentarische Erbfolge eintritt (zB weil der Erblasser kein Testament errichtet hat, weil das Testament ungültig ist oder weil keiner der testamentarischen Erben antritt.) Anknüpfungspunkte: agnatische Verwandtschaft, entscheidend ist die Zugehörigkeit zum Hausverband des Erblassers im prätorischen Recht kommt es zu einer stärkeren Berücksichtigung des Kognationsprinzips (Blutsverwandtschaft und zu einer Ausbildung ein…

  36. Kann eine testamentarische und gesetzliche Erbfolge nebeneinander existieren?

    Nein! nicht im RR! nemo pro parte testatus, pro parte intestatus decedere potest – niemand kann teilweise unter Hinterlassung eines Testaments, teilweise ohne Testament sterben. Heute ist es anders.

  37. Erkennt das RR einen Erbvertrag an?

    Nein! Es sieht ihn wegen des Eingriffs in die Testierfreiheit als sittenwidrig an.

  38. Die völlige Testierfreiheit steht in einem gewissen Spannungsfeld zu?

    den Interessen naher Angehöriger.

  39. Wie wird dieses Spannungsfeld gelöst?

    Der Ausgleich erfolgt über das sog Noterbrecht, das nahe Angehörige gegen gänzliche Umgehung und grundlose Enterbung schützt bzw einen Pflichtteil vorsieht.

  40. semel heres, semper heres

    Einmal Erbe, immer Erbe. Die Position des Erben verträgt keine zeitliche Beschränkung und keine auflösende Bedingung.

  41. Welche Gegenüberstellung gibt es im Erbrecht?

    Hereditas - Erbfolge nach ius civile, der zivile Erbe heißt heres Bonorum possessio - Erbfolge nach prätorischem Recht, der prätorische Erbe heißt bonorum possessor

  42. Beispielsfall: Die unverheiratete und kinderlose Erblasserin E hat nur einen Bruder A. E hat ein Testament verfasst, in dem sie die Freundin F zur Alleinerbin einsetzt. Das Testament liegt in einer von sieben Zeugen gesiegelten Urkunde vor; bei der Errichtung des Testaments hat E aber den nach ius civile erforderlichen Formalakt der mancipatio nicht vorgenommen.

    ius civile: Testament wegen des Formmangels nichtig, es kommt zur Intestaterbfolge: gesetzlicher Erbe nach ius civile ist der Bruder A prätorisches Recht: Es kommt beim Testament nicht auf die Einhaltung der Manzipationsform, sondern auf eine von sieben Zeugen gesiegelte Urkunde an. Es kommt daher zur testamentarischen Erbfolge. Der Prätor wird daher der F die bonorum possessio secundum tabulas verleihen, diese erlangt dadurch Besitz am Nachlass. Nun könnte der A die prozessuale Initiative ergr…

  43. Wie gestaltet sich die gesetzliche Erbfolge?

    Sui heredes Proximus agnatus Gentiles

  44. Sui heredes

    Das sind die Personen, die durch den Tod des Erblassers gewaltfrei werden, zB die Hauskinder (auch adoptierte); die Ehefrau, wenn sie mit dem Erblasser in manus-Ehe gelebt hat (Ehefrau steht rechtlich filiae loco). Enkel nach vorverstorbenen Söhnen Die Teilung erfolgt nach Stämmen (per stirpes).

  45. Proximus agnatus

    Bei Fehlen von sui heredes sind die gradnächsten agnatischen Seitenverwandten zur Erbfolge berufen, zB die Geschwister. Gradnähere (zB Geschwister zweiten Grades) schließen hier Gradfernere aus. Die Teilung erfolgt nach Köpfen (per capita).

  46. Gentiles

    Erbrecht der Sippe(genossen), wird später durch das Heimfallsrecht des Staates verdängt.)

  47. Wie gestaltet sich die prätorische Erbfolge?

    Das prätorische Intestaterbrecht kennt vier Klassen, die sukzessiv berufen werden: Unde liberi (sui heredes und emanzipierte Kinder) Unde legitimi (Erben nach ius civile, sui heredes, proximi agnati) Unde cognati (kognatische Verwandte) Unde vir et uxor (überlebender Ehegatte in der manus-freien Ehe) Das prätorische Recht berücksichtigt stärker die Blutsverwandtschaft (Kognation).

  48. Wie gestaltet sich die Justinianische Erbfolge?

    Die Verwandtenerbfolge beruht ausschließlich auf dem Kognationsprinzip und sieht vier Klassen vor, die in Ansätzen schon das moderne Parentelensystem enthalten: Abkömmlinge Eltern und vollbürtige Geschwister (allenfalls deren Kinder) ; Großeltern halbbürtige Geschwister übrige Seitenverwandte Unter einer Parentel versteht man ein Stammelternpaar und deren Nachkommen.

  49. Wie gestaltet sich die erbrechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten bei einer manus-Ehe?

    Die Frau gehört zur Mannesfamilie und hat dort die rechtliche Stellung einer Tochter, sie ist filiae loco. Tod ihres Mannes: Frau gehört zu den sui heredes, erbt also in der ersten Klasse (zusammen mit ihren Kindern). Tod der Frau (vor ihrem Mann): kein Erbgang, da die Frau in der manus-Ehe nicht vermögensfähig ist und somit gar kein Nachlass vorhanden ist

  50. Wie gestaltet sich die erbrechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten bei einer manus-freien-Ehe?

    Die Frau ist nicht Teil der agnostischen Mannesfamilie und die erbrechtliche Stellung beider Ehegatten ist sehr schlecht: ius civile: Es gibt überhaupt kein gesetzliches Erbrecht für den überlebenden Ehegatten. prätorisches Erbrecht: Erbrecht des überlebenden Ehegatten in der letzten Klasse, dh erst nach allen anderen Klassen, insb erst nach den Seitenverwandten

  51. erbrechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten aus Testament

    Häufig wurde für die überlebende Ehegattin auch ein Fruchtgenussrecht (ususfructus) durch Legat bestellt.

  52. Wodurch erfolgte die Versorgung des überlebenden Ehegatten außerdem?

    Vor allem über die Mitgift (dos): Die dos fiel bei Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Tod des Mannes an die Frau und bildete somit einen Versorgungsfond für sie.

  53. Wie gestaltet sich die erbrechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten im Justinianischen Recht?

    Quart der armen Witwe

  54. Was ist ein Testament?

    Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung, die eine Erbeinsetzung (institutio heredis) enthält.

  55. Was kann die Erbeinsetzung berufen?

    einen Alleinerben mehrere Miterben zu den vom Erblasser angegebenen Quoten (keine Quoten angegeben: Personen erben zu gleichen Teilen)

  56. Was geschieht, wenn der eingesetzte Erbe nicht Erbe wird, zB weil er schon vor dem Erblasser gestorben ist oder die Erbschaft nicht antritt)?

    Der Erblasser kann einen Ersatzerben berufen und damit die gesetzliche Erbfolge vermeiden. Eine solche Substitution kann auch mehrstufig (durch einen Ersatzerben für den Ersatzerben) angeordnet werden.

  57. Was kann ein Testament abgesehen von der Erbeinsetzung noch enthalten?

    Legate (Vermächtnisse): förmliche Zuwendungen einzelner Vermögenspositionen, Fideikommisse: Zuwendungen durch formlose Bitte des Erblassers an den Erben, Freilassungen von Sklaven oder die Bestellung von Vormündern für unmündige Kinder

  58. Wie nennt man eine solche letztwillige Verfügung wenn sie in einem von der Testamenterrichtung getrennten Akt und in einer getrennten Urkunde erfolgt?

    Kodizill (letztwillige Anordnung ohne Erbeinsetzung) Werden solche Kodizille in einem Testament im Vorhinein angekündigt oder im Nachhinein bestätigt, spricht man von einem konfirmierten Kodizill.

  59. Was kann nur in einem konfirmierten Kodizill enthalten sein?

    Legate Fideikommisse können auch in einem nicht konfirmierten enthalten sein.

  60. Welche Arten von Testierfähigkeit gibt es?

    Testamenti factio activa (aktive Testierfähigkeit) Testamenti factio passiva (passive Testierfähigkeit)

  61. Aktive Testierfähigkeit

    Die Fähigkeit, ein Testament zu errichten. Sie kommt allen mündigen römischen Bürgern zu.

  62. Passive Testierfähigkeit

    Die Fähigkeit, in einem Testament als Erbe eingesetzt zu werden. Sie kommt allen römischen Bürgern zu (unabhängig vom Alter). Werden fremde Gewaltunterworfene (fremde Hauskinder und Sklaven) als Erben eingesetzt, erwerben sie denNachlass für ihren Gewalthaber. Eigene Sklaven des Erblassers können eingesetzt werden, wenn sie gleichzeitig im Testament freigelassen werden. Nicht eingesetzt werden können personae incertae (unbestimmte Personen)

  63. Welche Form bedarf das Testament?

    ius civile: Manzipationsakt ius praetorium: Wer in einer von sieben Zeugen gesiegelten Urkunde als Erbe eingesetzt ist, dem erteilt er die bonorum possessio secundum tabulas. Soldatentestament: konnte auch von Nichtrömern in beliebiger Form - mündlich oder schriftlich - errichtet werden Nachklassik: Entwicklung der noch heute geltenden Testierformen

  64. In welche zwei Arten kann das Noterbrecht untergliedert werden?

    Formelles Noterbrecht Materielle Noterbrecht

  65. Was besagt das formelle Noterbrecht?

    Die geschützten Personen (sui heredes und postumi (= nachgeborene Kinder)) müssen im Testament - sei es durch Erbeinsetzung oder Enterbung (= Haussöhne und nascituri müssen namentlich, andere Personen können mit einer Globalklauselenterbt werden.) - erwähnt sein. Der Erblasser muss ihrer gedenken.

  66. Wovor schützt das formelle Noterbrecht?

    Das formelle Noterbrecht schützt vor Übergehung.

  67. Was ist die Folge, wenn ein Haussohn oder postumus übergangen oder nicht namentlich enterbt wurde?

    Das Testament ist nichtig! Es kommt zur gesetzlichen Erbfolge. Werden andere Personen übergangen, bleibt das Testament wirksam, aber die übergangenen Noterben werden am Nachlass beteiligt.

  68. Was erhält der Übergangene im Zuge der gesetzlichen Erbfolge?

    Neben eingesetzten sui erhält der Übergangene den Intestaterbteil, neben eingesetzten Außenerben die Hälfte des diesem zugewandten Erbteils.

  69. Was besagt das materielle Noterbrecht?

    Den geschützten Personen (Kinder, danach Eltern, Geschwister) muss ein Pflichtteil (1/4 des gesetzlichen Erbteils) hinterlassen werden. Der Erblasser muss bestimmte Personen bedenken.

  70. Wovor schützt das materielle Noterbrecht?

    Das materielle Noterbrecht schützt gegen grundlose Enterbung bzw zu geringer Zuwendung. Die Römer sahen es als "pflichtwidrig" an, wenn der Erblasser seine nahen Angehörigen nicht ausreichend bedenkt.

  71. Wie kann der Pflichtteil zugewendet werden?

    Der Pflichtteil kann durch Erbeinsetzung, aber auch in Form eines Legats oder Fideikommisses zugewandt werden.

  72. Welches Recht kommt dem grundlos Enterbten bzw nicht ausreichend bedachte Pflichtteilsberechtigten zu?

    Er kann das Testament durch querela inofficiosi testamenti als "pflichtwidrig" anfechten.

  73. Gegen wen ist die Klage zu richten?

    Die Klage ist gegen den oder die Testamentserben zu richten und führt bei Erfolg zur Aufhebung des Testaments. Es kommt zur Intestaterbfolge.

  74. Was ist beim Erbschaftserwerb im RR zu unterscheiden?

    Delation = Berufung zum Erben; damit erwirbt der Berufene das Recht, den Nachlass zu erwerben Akquisition = Erwerb des Nachlasses; damit erlangen die Erben als Universalsukzessoren sämtliche vererblichen Rechte des Erblassers (und haften auch für dessen Schulden)

  75. Was ist die hereditas iacens?

    Die hereditas iacens ist der ruhende Nachlass. (= vorübergehend subjektloses Vermögen) Der ruhende Nachlass hat vorübergehend keinen Rechtsträger, kann sich aber auch ohne einen solchen in ihrem Bestand vermehren (zB durch Fruchterwerb) oder es können Forderungen für sie erworben werden (zB ein Dritter beschädigt eine Erbschaftssache) oder Verpflichtungen begründet werden (zB die Erbschaftssache beschädigt einen Dritten).

  76. Ist eine Ersitzung am ruhenden Nachlass oder einzelnen Sachen möglich?

    Ja! - usucapio pro herede : erleichterte Form, da keine Gutgläubigkeit erforderlich ist und die Frist stets nur ein Jahr dauert, auch bei Grundstücken.

  77. Was geschieht mit Schulden des Erblassers?

    Der Erbe haftet als Universalsukzessor für die Schulden des Erblassers. Ist der Wert der Nachlassaktiven höher als jener der Schulden (Passiven), so erleidet er durch den Erbgang keine Nachteile. Reichen aber die Nachlassaktiven in ihrem Wert nicht aus, um die Erbschaftsschulden abzudecken, so muss er aus eigenem Vermögen dafür aufkommen.

  78. besondere Konstellationen im Erbgang

    Akkreszenz (Anwachsung) Transmission Erblose Nachlässe Erbschaftskauf

  79. Wann kommt es zur Akkreszenz (Anwachsung)?

    = wenn von mehreren Miterben einer ausfällt Dann wächst sein Teil den übrigen an. Ebenso kommt es zur Akkreszenz, wenn der Erblasser in seinem Testament nicht über den gesamten Nachlass verfügt hat.

  80. Was ist die Transmission?

    Die Transmission ist die Vererbung des Rechts, eine angefallene Erbschaft anzutreten.

  81. Bsp zur Transmission: Der kinderlose Erblasser A hat in seinem Testament seinen Freund F zum Erben eingesetzt. An Verwandten hat A nur einen Neffen N. F hat einen Sohn S. A stirbt am 1.4.; F wird dadurch zur Erbschaft berufen (Delation), hat aber noch nicht angetreten; F stirbt am 10.4. Frage: Kann nun der Erbe des Erben, das ist dessen Sohn S, den von F noch nicht vorgenommenen Erbschaftsantritt zum Nachlass des A annehmen (Transmission) oder wird nun, weil F noch nicht angetreten hat und ausg…

    Das klassische Recht kennt noch keine Transmission (dh der Nachlass des A geht an N), erst im justinianischen Recht gibt es eine Transmission: S kann innerhalb eines Jahres antreten.

  82. Was geschieht mit erblosen Nachlässen?

    Erblose Nachlässe (bona vacantia) fallen an den Staat heim (vgl § 760 ABGB), in Rom ursprünglich an das aerarium (das ist die alte noch aus der Republik stammende Staatskasse), später an den fiscus (kaiserliche Staatskasse). Der fiscus wird zwar nicht Erbe, aber Gesamtrechtsnachfolger und haftet als solcher auch für die Schulden.

  83. Was ist ein Erbschaftskauf? Was ist die rechtliche Folge?

    Verkauft der Erbe nach Erbschaftsantritt den gesamten Nachlass an Käufer K (Erbschaftskauf), so gehen damit nicht die Forderungen und Schulden auf K über, diese bleiben beim verkaufenden Erben V. Es wird daher durch stipulatio emptae et venditae hereditatis intern vereinbart, dass V das, was er aus den Forderungen von den Erbschaftsschuldnern erhalten wird, dem K herausgeben wird; dass K dem V, wenn er von den Erbschaftsgläubigern in Anspruch genommen wird, schadlos halten wird. Ab der Spätklas…

  84. Zwischen welche Erbengemeinschaften unterscheidet man? Worin liegt der Unterschied?

    Ältere Erbengemeinschaft Jüngere Erbengemeinschaft Im älteren Recht setzten die sui heredes die Hausgemeinschaft als consortium oder societas ercto non cito fort. An den einzelnen Gegenständen entsteht dadurch Gesamthandeigentum, es ist aber – wegen des Vertrauensprinzips unter Geschwistern – jeder Einzelne zur Verfügung über die ganze Sache befugt. Bei der jüngeren Erbengemeinschaft des klassischen Rechts entsteht an den einzelnen Sachen Miteigentum nach Quoten, wobei jeder über seinen Anteil…

  85. Was bedeutet Kollation?

    Bei Vorhandensein mehrere Kinder kann es dazu kommen, dass einige von ihnen schon zu Lebzeiten Vorempfänge vom Erblasser erhalten haben, andere hingegen nicht. Bei der Errichtung eines Testaments, können Vorempfänge entsprechend berücksichtigt werden. Wenn es zur gesetzlichen Erbfolge kommt, müssen Vorempfänge entweder real oder rechnerisch in die Teilungsmasse einbringen (Kollation).

  86. Was sind Vermächtnisnehmer im Gegensatz zu Erben?

    Vermächtnisnehmer = Singularsukzessoren Erben = Universalsukzessoren, sie folgen in sämtliche vererbliche - aktive wie passive - Vermögenspositionen des Erblassers nach.

  87. Was stellen die Vermächtnisse für die Erben dar?

    Belastung

  88. Welche zwei Arten unterscheidet das RR?

    die förmlichen und nach ius civile wirksamen Legate - im ordentlichen Verfahren einklagbar! die als formlose Bitte des Erblassers an den Beschwerten formulierten Fideikommisse (erst in der Kaiserzeit)

  89. Wie nennt man die Beteiligten bei einem Vermächtnis?

    Bedachter = Vermächtnisnehmer (Legatar) Beschwerter = Derjenige, der das Vermächtnis an den Bedachten zu leisten hat. - regelmäßig der Erbe

  90. Was sind die beiden wichtigsten Arten der Legate?

    das dinglich wirkende Vindikationslegat das schuldrechtlich wirkende Damnationslegat

  91. Was erlangt der Legatar beim Vindikationslegat?

    Beim Vindikationslegat erlangt der Legatar unmittelbar vom Erblasser das Eigentum am Grundstück, ohne dass der Erbe zwischenzeitig Eigentümer wird. Er kann sowohl gegen den Erben als auch gegen jeden Dritten – falls ein solcher im Besitz des Grundstückes ist – die rei vindicatio erheben.

  92. Was kann Gegenstand von Vindikationslegaten sein?

    Die Zuwendung eigener Sachen des Erblassers; der Legatar erhält das Eigentum. Die Bestellung von Servituten oder eines ususfructus; hier erlangt der Bedachte ein beschränkt dingliches Recht.

  93. Was erlangt der Legatar beim Damnationslegat?

    Beim Damnationslegat erlangt der Legatar zunächst nur ein Forderungsrecht gegen den Erben. Als Klage steht dem Legatar die strengrechtliche actio ex testamento zu. Sie kann als actio in personam nur gegen den Erben, nicht gegen Dritte gerichtet werden.

  94. Was kann Gegestand von Damnationslegaten sein?

    Können neben eigenen Sachen auch Sachen sein, die gar nicht dem Erblasser gehören => Dann ist der Erbe eben verpflichtet, sich diese Sachen zu verschaffen und an den Legatar zu leisten (Verschaffungsvermächtnis).

  95. Wie können Legate bestellt werden?

    Legate sind mit der testamentarischen Erbfolge verknüpft, können daher nur in einem Testament oder testamentarisch konfirmierten Kodizill bestellt werden.

  96. Wie können Fideikommisse errichtet werden?

    Fideikommisse können auch in einem nicht konfirmierten Kodizill errichtet werden und können daher auch bei gesetzlicher Erbfolge zum Tragen kommen.

  97. Wann erfolgt der Erwerb von Legaten?

    Es sind zwei Stichtage zu unterscheiden: dies cedens = Mit diesem Tag (regelmäßig der Tod des Erblassers, später der Tag der Testaments- eröffnung, kann auch der Tag des Bedingungseintritts bei bedingten Legaten sein) erwirbt der Legatar eine Anwartschaft (ist auch vererblich = transmissio legati). dies veniens = Tag des Erbschaftsantritts durch den Testamentserben, mit ihm erlangt der Legatar ein klagbares Recht (actio ex testamento).

  98. Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Legats

    Formeinhaltung testamenti factio passiva des Legatars

  99. Kann ein Legat nachträglich unwirksam werden?

    Ja! durch förmlichen Widerruf des Erblassers (ademptio legati). wenn der Legatar vor dem Erblasser oder dem dies cedens stirbt. wenn der Beschwerte gar nicht Erbe wird.

  100. Was besagt die regula Catoniana? Wann wird die Regel nicht angewendet?

    Besagt, dass ein Legat, das schon bei Errichtung unwirksam ist, auch durch späteren Wegfall des Hindernisses nicht geheilt werden kann (Verwendung der Fiktion, der Erblasser wäre schon am Tag der Testamentserrichtung gestorben). Regel wird nicht angewendet bei aufschiebend bedingten und befristeten Legaten.