steuerrecht
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Der Familienvater A arbeitet als Angestellter im Controlling bei einem Unternehmen in Linz. Im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses erhält A zusätzlich zu seinem Gehalt Gutscheine für Mahlzeiten iHv EUR 4 pro Arbeitstag und freie Getränke. Zudem gewinnt A EUR 10.000 im Casino.
Als Angestellter bezieht A Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 25 (1) Z 1 lit a EStG, die durch Überschussermittlung gem. § 15f EStG ermittelt werden. Gem. § 47 (1) EStG wird bei Einkünften gem. § 25 EStG die ESt durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Einhebungsform der ESt = Lohnsteuer), vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Die Einkünfte unterliegen dem Progressionstarif iSd § 33 EStG. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören neben Bezügen (Geldza…
Frau R mit Wohnsitz in Traun hat bereits seit Jahren ein fix verzinstes Sparbuch bei der Trauner Treue Bank AG, welches jährlich EUR 750 an Zinsen (netto) abwirft. Am 1.3.2016 erwirbt R am Kapitalmarkt Aktien der österreichischen Stahl AG um EUR 10.000. Am 18.8.2019 verkauft R, nachdem keine Dividende ausgeschüttet wurde und der Kurs fällt, die Aktien der Stahl AG um EUR 9.200.
Die jährlichen Zinsen aus dem Sparguthaben stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 27 EStG dar, im konkreten handelt es sich um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gem. § 27 (2) Z 2 EStG. Gem. § 93 (1) EStG werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen durch Steuerabzug (KESt) erhoben. Der Steuersatz der KESt beträgt 25% (§ 27a (1) Z 1 EStG). Die Steuerlast ( EUR 750 netto -> EUR 1000 brutto ->) beträgt EUR 250. Endbesteuerungswirkung gem. § 97 (1) EStG. Bei dem Zufluss aus dem Verkauf de…
Herr H kauft sich im März 2019 mit seiner Ehefrau im Miteigentum ein schönes Einfamilienhaus in Urfahr um EUR 450.000,-. Das Ehepaar zieht umgehend ein und nutzt das Haus seither als Hauptwohnsitz. Im Juni 2020 beschließen die beiden das Haus zu verkaufen. Das Haus wird um EUR 600.000,- verkauft und es fallen Maklerkosten iHv EUR 80.000,- an.
Das Ehepaar H erzielt EK aus privaten Grundstücksveräußerungen gem. § 29 Z 2 EStG. Die Hauptwohnsitzbefreiung gem. § 30 (2) Z 1 lit a EStG ist nicht einschlägig, da das Haus weniger als 2 Jahre durchgängig als Hauptwohnsitz gedient hat. Gem. § 30 (3) EStG sind als Einkünfte der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten anzusetzen. Gem. § 20 (2) EStG dürfen die Maklerkosten nicht in Abzug gebracht werden („Aufwendungen, die mit Einkünften, auf die der besondere…
Herr S (mit Wohnsitz in Linz) ist seit dem Jahr 2000 in der Pralinen GmbH angestellt. Er feiert deshalb im April 2020 sein 20-jähriges Firmenjubiläum. Im Rahmen der Ehrung erhält er ein Kunstwerk im Wert von EUR 800,-. Um Verwaltungsaufgaben auch von Zuhause aus erledigen zu können, kauft Herr S im Mai 2020 ein neues Notebook um EUR 1.500,- und nutzt dieses auch zu 40% privat (die Nutzungsdauer beträgt 3 Jahre). Sein Chef empfiehlt ihm außerdem ein Seminar zum Thema „Nachhaltige Gesundheit durc…
Als Angestellter bezieht S EK aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 25 (1) Z 1 lit a EStG. Gem. § 3 (1) Z 14 EStG sind aus Anlass eines Dienst- oder Firmenjubiläums empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von EUR 186 jährlich von der EK befreit, womit der Differenzbetrag von EUR 614 einen geldwerten Vorteil (§ 15 (1) EStG – geldwerte Vorteile als Einnahmen) darstellt, welcher der EK-Steuerpflicht unterliegt. Das Notebook gehört zu den Werbungskosten gem. § 16 (1) Z 8 EStG. Kauf im Mai = ers…
Herr S ist Student und ist nebenbei für 20 Wochenstunden in einer Steuerberatungskanzlei angestellt. (FP 11.3.2021) Welche Einkünfte erzielt Herr S und wie sind diese zu ermitteln? Beurteilen Sie außerdem folgende Sachverhalte aus einkommensteuerlicher Sicht: Herr S geht an seinen drei Arbeitstagen zum Mittagessen in die Betriebsküche. Die Mahlzeiten werden vom Arbeitgeber kostenlos gewährt (vergleichbarer Marktpreis EUR 8,-). Im April erhält Herr S von seinem Arbeitgeber für die Anfahrt zu ein…
Als Angestellter erzielt S Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 25 (1) Z 1 lit a EStG. Die EK erfolgen durch Überschussermittlung gem. § 15f EStG. Gem. § 47 (1) EStG wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Einhebungsform der ESt = Lohnsteuer) und vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt. Die Einkünfte unterliegen dem Progressionstarif gem. § 33 EStG. Gem. § 3 (1) Z 17 EStG sind freie Mahlzeiten, die der Arbeitgeber am Arbeitsplatz gewährt, von der Einkommensteu…
Herr Baier betreibt seit mehreren Jahren erfolgreich als Einzelunternehmer einen Malereibetrieb. Die Umsätze betrugen in den vergangenen Jahren jeweils rund EUR 600.000. Herr Baier ermittelte bisher den Gewinn durch Einnahmen-/Ausgabenrechnung und möchte dies nach Möglichkeit auch zukünftig. Ein Großauftrag im Jahr 2018 ließ den Jahresumsatz auf EUR 900.000 ansteigen, im Jahr 2019 erzielte Herr Baier aufgrund gesunkener Nachfrage lediglich Umsätze von EUR 450.000, im Jahr 2020 kam es wiederum z…
§ 189 (1) Z 3 UGB -> Schwellenwert: Umsatzerlöse von jeweils mehr als EUR 700.000 im GJ § 2018 EUR 900.000 § 2019 EUR 450.000 § 2020 EUR 850.000 Herr Baier erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 23 EStG. Als Einzelunternehmer unterliegt der der umsatzabhängigen RL-Pflicht gem. UGB. Bei Nichterreichen des Schwellenwertes von EUR 700.000 ermittelt Baier den Gewinn gem. § 4 (3) EStG (Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben) bzw. kann er gem. § 4 (1) EStG freiwillig Bücher f…
Herr V ist Vollzeit als Steuerberater-Berufsanwärter in einer Steuerberatungskanzlei in Linz angestellt. Welche Einkünfte erzielt V und wie sind diese zu ermitteln? Beurteilen Sie zusätzlich folgende Sachverhalte aus einkommensteuerlicher Sicht: (FP 1.10.2021) V bekommt von seinem Arbeitgeber kostenlos Kaffee, Tee und Limonaden zur Verfügung gestellt. Im April befand sich V auf einer 4-tägigen Inlandsdienstreise (Arbeitszeit pro Tag > 12 Std) und erhielt dafür von seinem Arbeitgeber Tagesgeld i…
Als Angestellter erzielt V Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 25 (1) Z 1 lit a EStG, welche durch Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten gem. § 15f EStG ermittelt werden. Bei Einkünften gem. § 25 EStG wird gem. § 47 EStG die ESt durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer) und vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt. Die Einkünfte des V unterliegen dem Progressionstarif gem. § 33 EStG. Gem. § 3 (1) Z 18 EStG sind vom Arbeitgeber unentgeltlich abgege…
Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt aus einkommensteuerlicher Sicht und gehen Sie dabei insbesondere auf etwaige Verlustausgleichs- und Rückerstattungsmöglichkeiten ein: (FP 1.10.2021) Frau K mit Wohnsitz in Linz erwarb im Jahr 2019 Aktien der Stahl AG iHv EUR 5.000. Diese sind auf dem österreichischen Depot von K bei der S-BANK deponiert. Im Juli 2020 bezieht K Dividenden von der Stahl AG iHv EUR 250 (brutto). Im September verschlechtern sich die wirtschaftlichen Aussichten und K veräußert di…
Bei den Dividenden handelt es sich um Gewinnanteile aus der Überlassung von Kapital – damit bezieht Frau K Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 27 (2) Z 1 lit a EStG. Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividenden – Frucht) unterliegen gem. § 27a (1) Z 2 EStG einem besonderen Steuersatz von 27,5%. Gem. § 93 (1) EStG wird die Einkommenssteuer durch Steuerabzug erhoben (Kapitalertragsteuer – KESt), womit diese Einkünfte gem. § 97 (1) EStG endbesteuert sind. Gem. § 27a (5) EStG kann auf Antrag der allg…
Herr B ist Alleingesellschafter der B-GmbH. Die B-GmbH verkauft B ihr in ihrem Betriebsvermögen befindliches Grundstück um EUR 150.000 (Anschaffungskosten EUR 120.000). Der gemeine Wert des Grundstücks beträgt EUR 200.000. (FP 3.12.2020) Beurteilen Sie den Sachverhalt aus ertragsteuerlicher Sicht a) aus Sicht von Herrn B b) aus Sicht der B-GmbH
) Aus der Sicht des B handelt es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung, die nach den Maßstäben des § 6 Z 14 EStG zu bewerten ist. Demnach ist der gemeine Wert anzusetzen, weshalb der Umfang der Gewinnausschüttung EUR 50.000 beträgt. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind wie offene zu behandeln. Deshalb handelt es sich bei dem Betrag von EUR 50.000 um Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 27 (2) Z 1 EStG, welche dem besonderen Steuersatz von 27,5% gem. § 27a (1) Z 2 EStG unterliegen. b) Auf der…
Die X-AG mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Österreich hält seit mehreren Jahren folgende Beteiligungen: 8%ige Beteiligung an der französischen Stein S.A. 0,5%ige Beteiligung an der österreichischen Cheese GmbH 11%ige Beteiligung an der usbekischen Import/Export A.O. (mit inländischer Kapitalgesellschaft vergleichbar; mit Usbekistan besteht keine umfassende Amtshilfe). Im Jahr 2020 erhält die X-AG Dividenden aus den drei Beteiligungen
Bei der X-AG handelt es sich um eine gem. § 189 (1) Z 1 UGB RL-pflichtige Körperschaft, die der Einkünftetransformation nach § 7 (3) KStG unterliegt, weshalb sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 23 EStG erzielt. Die Dividenden sind daher unter unter diese EK-Art zu subsumieren. § Die Dividenden der Stein S.A sind gem. § 10 (1) Z 5 KStG von der KÖSt befreit. § Die Dividenden der Cheese GmbH sind gem. § 10 (1) Z 1 KStG von der KÖSt befreit. § Bei der Beteiligung an der Import/Export A.O. hande…
Die A & B OG wurde 2016 gegründet und betreibt seither ein erfolgreiches Modegeschäft in Linz. Die Umsätze der vorangegangenen Geschäftsjahre betrugen (in EUR): (FP 11.3.2021) 2016 EUR 800.500 2017 EUR 700.000 2018 EUR 1.050.000 2019 EUR 690.000 2020 EUR. 480.000 Wie muss die A & O OG ihre Einkünfte in den Jahren 2016 bis 2021 ermitteln? Wären die Einkünfte anders zu ermitteln, wenn es sich um eine GmbH & Co KG handeln würde, bei der eine GmbH Komplementär ist?
Bei der Rechtsform der OG handelt es sich um eine Personengesellschaft, die ertragssteuerlich als sog. „Mitunternehmerschaft“ anzusehen ist. Die Mitunternehmerschaft erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 23 Z 2 EStG. Gem. § 189 (1) Z 3 UGB besteht RL-Pflicht, wenn der Schwellenwert überschritten wird. Die in Abs 2 leg.cit. normierte Rechtfolge der RL-Pflicht tritt ein, wenn der Schwellenwert in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten wird, mit dem zweitfolgenden Geschäftsjahr (Z 1)…
Die X-AG mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Österreich erzielte im Jahr 2019 einen vortragsfähigen Verlust iHv EUR 200.000,-. Im Jahr 2020 beträgt der vorläufige Jahresüberschuss EUR 50.000,-. In ihrer Körperschaftserklärung für das Jahr 2020 hat die X-AG Aufsichtsratvergütungen iHv EUR 150.000,- geltend gemacht. In die Erklärung wurden außerdem Aufwendungen für Lizenzgebühren iHv EUR 25.000,- aufgenommen, die an eine Konzerngesellschaft in Macau gezahlt werden (Steuersatz in Macau 0%). B…
Bei der X-AG handelt es sich um eine gem. § 189 (1) Z 1 UGB rechnungslegungspflichtige Kapitalgesellschaft, die der Einkünftetransformation des § 7 (3) KStG unterliegt und demgemäß Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 23 EStG erzielt. Sie ermittelt ihren Gewinn nach § 5 EStG. Gem. § 12 (1) Z 7 KStG sind Aufsichtsratsvergütungen nur bis zur Hälfe absetzbar. Ebenfalls nicht abzugsfähig sind die Lizenzgebühren, da gem. § 12 (1) Z 10 lit a bis c KStG Lizenzgebühren an konzernzugehörige Körperschafte…
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte ertragssteuerlich aus der Sicht der A-GmbH! (FP 6.5.2021) Die in Österreich ansässige A-GmbH hält mehrere Beteiligungen an folgenden Körperschaften: Die 50%-Beteiligung an der österreichischen B-GmbH wurde im Jänner 2020 um EUR 500.000 angeschafft. Im Juli 2020 wird eine Dividende iHv EUR 50.000 an die A-GmbH ausgeschüttet. Aufgrund eines unerwarteten Übernahmeangebots entschließt sich das Management der A GmbH dazu, die B-GmbH noch im Dezember 2020 um EUR 5…
Die Dividende ist gem. § 10 (1) Z 1 KStG als Beteiligungsertrag an einer inländischen Körperschaft von der KÖSt befreit. Die Veräußerung der Beteiligung ergibt einen Veräußerungsgewinn iHv EUR 80.000, welcher der KÖSt unterliegt. § Die mehrjährig gehaltenen 60%-Anteile an der slowenischen Spolo stellen eine internationale Schachtelbeteiligung iSd § 10 (2) KStG dar, deren Gewinnanteile gem. Abs. 2 leg.cit. grundsätzlich von der KÖSt befreit sind. o Allerdings ist zu prüfen, ob ein Methodenwechse…
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte ertragssteuerlich sowohl aus Sicht von Frau Eder als auch der E-GmbH! Frau Eder ist Geschäftsführerin der E-GmbH und zu 50% an selbiger beteiligt. Die E-GmbH produziert hochwertige Fahrräder. Frau Eder stellt seit Februar 2020 der E-GmbH unentgeltlich eine kleine Lagerhalle auf ihrem Privatgrundstück zur Verfügung, in der die E-GmbH diverses Fertigungsmaterial lagert. Miete verlangt Frau Eder nicht, fremdüblich wären allerdings EUR 40.000 pro Jahr.
Gem. § 22 Z 2 EStG sind Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentliche Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses gem. § 47 EStG aufweisende Beschäftigung gewährt werden, als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit anzusehen. Eine wesentliche Beteiligung liegt dann vor, wenn der Anteil am Grund- oder Stammkapital mehr als 25% beträgt. Mit ihrer 50%igen Beteiligung ist Frau Eder als Geschäftsführerin wesentlich an der E-G…
a) Die X-GmbH mit Sitz in Linz hält 100% an der Y-GmbH mit Sitz in Leonding. Die X-GmbH vermietet ein Grundstück um EUR 100.000,- an die Y-GmbH (fremdüblich wäre ein Mietentgelt iHv EUR 80.000,-). Beurteilen Sie den vorliegenden Sachverhalt aus Sicht der X-GmbH und der Y-GmbH! b) Die X-GmbH zahlt Aufsichtsratsvergütungen iHv EUR 250.000,-. Beurteilen Sie die steuerliche Abzugsfähigkeit.
a) Aufgrund des Trennungsprinzips sind Leistungen zwischen Kapitalgesellschaften grundsätzlich anerkannt, allerdings nur, wenn diese fremdüblich ausgestaltet sind, d.h. so, als wären sie mit unbeteiligten Dritten abgeschlossen worden. Im konkreten Fall kann demnach die X-GmbH Mieteinnahmen nur in der Höhe von EUR 80.000 als Betriebseinnahmen geltend machen, die Y-GmbH nur einen Mietaufwand von EUR 80.000 als Betriebsausgabe. Der Differenzbetrag von EUR 20.000 ist aus der Sicht der X-GmbH als ve…
Die österreichische T-AG hält mehrere Beteiligungen. Darunter befinden sich: 40% der Anteile an der österreichischen U-GmbH. Im Dezember 2020 schüttet diese 30.000 EUR an die T-AG aus. 80% der Anteile an der österreichischen V-GmbH. Die Anteile wurden Ende 2018 um 8.000.000 EUR angeschafft. Im Jahr 2020 erleidet die V-GmbH wegen Markteintritts eines chinesischen Konkurrenten einen schweren Umsatzeinbruch. Die Beteiligung (Zuordnung zum Anlagevermögen) muss im Jahr 2020 um 2.100.000 EUR abgeschr…
a) U-GmbH: Der Ertrag aus der Beteiligung an der U-GmbH ist gem. § 10 (1) Z 1 KStG von der KÖSt befreit. Aufgrund des Beteiligungsumfanges von 40% unterliegt die Ausschüttung gem. § 94 Z 2 EStG nicht dem KESt-Abzug. b) V-GmbH: Hier handelt es sich um eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert, die gem. § 12 (3) Z 2 KStG zu behandeln sind. Der Abschreibungsbetrag ist im betreffenden Wirtschaftsjahr 2020 und den sechs Folgejahren – also über sieben Jahre – zu verteilen, weshalb im RJ 2020 ein…
Die XYZ-OG wurde 2016 gegründet und betreibt seither ein erfolgreiches Modegeschäft in Linz. Die Umsätze der Geschäftsjahre 2016 bis 2020 betrugen (in EUR): (FP 1.10.2021) 2016 - 800.500,- 2017 - 1.100.000,- 2018 - 690.000,- 2019 - 590.000,- 2020 - 850.000,- Wie hat die XYZ-OG ihre Einkünfte in den Jahren 2016 bis 2020 zu ermitteln?
Die OG ist eine Gesellschaftsform, die steuerrechtlich als Mitunternehmerschaft anzusehen ist. Sie erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 23 Z 2 EStG. Gem. 189 (1) Z 3 UGB ist die Mitunternehmerschaft bei Überschreiten des Schwellenwertes rechnungslegungspflichtig. Der Eintritt der Rechtsfolgen des Überschreitens ist in Abs 3 leg.cit. normiert. 2016: Ermittlung der EK gem. § 4 (3) EStG (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Überschussermittler) oder freiwilliges Führen von Büchern (Bilanzieren) gem…
Herr A ist Alleingesellschafter der B-GmbH. A vermietet der Gesellschaft sein im Privatvermögen befindliches Grundstück um EUR 3.000 (fremdüblich wären EUR 2.000). (FP 1.10.2021) Beurteilen Sie den Sachverhalt aus ertragsteuerlicher Sicht aus der Sicht von Herrn A aus der Sicht der B-GmbH
Aufgrund des Trennungsprinzips bei Kapitalgesellschaften werden Leistungsbeziehungen grundsätzlich anerkannt, wenn sie fremdüblich sind, d.h. wenn sie so ausgestaltet sind, als wären sie mit einem unbeteiligten Dritten abgeschlossen worden. a) Der Mietertrag ist erhöht und deshalb nicht fremdüblich ausgestaltet. In dem um EUR 1.000 über dem fremdüblichen Preis liegenden Mietertrag ist eine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind wie offene Gewinnausschüttungen…
Beurteilen Sie, ob die folgenden Aussagen 1-3 zur Einkommensteuer richtig oder falsch sind! 1. Laut EStG ist die Gewinnerzielungsabsicht eines der positiv formulierten Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb. 2. Eine natürliche Person, die in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, unterliegt grundsätzlich mit ihrem gesamten Welteinkommen der inländischen Besteuerung. 3. Einnahmen und Zuflüsse, die nicht unter die ersten sechs Einkunftsarten des § 2…
RICHTIG RICHTIG FALSCH
Beurteilen Sie, ob die folgenden Aussagen 1-5 zur Körperschaftsteuer richtig oder falsch sind! 1. Bei Kapitalgesellschaften gilt das sog Trennungsprinzip. Die von einer Kapitalgesellschaft erzielten Einkünfte werden daher auf Ebene der Körperschaft und grundsätzlich nicht direkt beim Gesellschafter erfasst. 2. Gewährt eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter ein zinsloses Darlehen, so handelt es sich dabei um eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des Darlehens. 3. Wenn eine inländische…
1. RICHTIG 2.FALSCH 3.FALSCH 4.RICHTIG 5.RICHTIG
Beurteilen Sie, ob die folgenden Aussagen 1-3 zur Einkommensteuer richtig oder falsch sind! 1. Während Werbungskosten und Sonderausgaben die Bemessungsgrundlage verringern, werden Absetzbeträge direkt von der Steuerlast abgezogen. 2. Einkommensteuer fällt nur für Einkommen an, welches einer der sieben Einkunftsarten des EStG zugeordnet werden kann. Gewinne aus der Veräußerung eines Betriebes etwa fallen unter keine der Einkunftsarten und sind daher nicht steuerbar. 3. Erzielt ein Unternehmer Ei…
1.RICHTIG 2.FALSCH 3.RICHTIG
Beurteilen Sie, ob die folgenden Aussagen 1-5 zur Körperschaftsteuer richtig oder falsch sind! 1. Bei Kapitalgesellschaften gilt das sog Durchgriffsprinzip. Die von einer Kapitalgesellschaft erzielten Einkünfte werden daher auf Ebene der Körperschaft und grundsätzlich nicht direkt beim Gesellschafter erfasst. 2. Wenn eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter ein Grundstück unentgeltlich zur Nutzung überlässt, so handelt es sich dabei um eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des Grundstü…
FALSCH FALSCH RICHTIG FALSCH FALSCH
Beurteilen Sie, ob die folgenden Aussagen 1-3 zur Einkommensteuer richtig oder falsch sind! 1. Die Einkommensteuer unterliegt einem progressiven Steuertarif. Deshalb ist der Durchschnittssteuersatz stets höher als der Grenzsteuersatz. 2. Unter die Haupteinkunftsarten sind ausschließlich die ersten drei Einkunftsarten des § 2 Abs 3 EStG zu subsumieren. 3. Herr R veräußert eine alte Kommode im Internet und erhält dafür EUR 5.000,-. Er hatte diese vor 25 Jahren um umgerechnet EUR 500,- erworben. H…
1.FALSCH 2.FALSCH 3.FALSCH
Beurteilen Sie, ob die folgenden Aussagen 1-5 zur Körperschaftsteuer richtig oder falsch sind! 1. Zinsen für fremdfinanzierte, konzernfremde erworbene Kapitalanteile sind abzugsfähig. 2. Befindet sich eine Kapitalgesellschaft in der Verlustzone, so kann ein Gesellschafter Bargeld in die Gesellschaft nachschießen. Dadurch erhöht sich der Gewinn bzw. vermindert sich der Verlust der Gesellschaft. 3. Eine Hinzurechnungsbesteuerung kann nur erfolgen, wenn die ausländische beherrschte Körperschaft be…
1.RICHTIG 2.FALSCH 3.RICHTIG 4.FALSCH 5.FALSCH
Beurteilen Sie, ob die folgenden Aussagen 1-3 zur Einkommensteuer richtig oder falsch sind! 1. Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen dürfen nur mit Überschüssen aus privaten Grundstücksveräußerungen ausgeglichen werden. 2. Verluste aus selbständiger Tätigkeit können mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit ausgeglichen werden. 3. Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen dürfen nicht mit Verlusten anderer Einkunftsarten ausgeglichen werden, sondern können in Folgejahren m…
1.FALSCH 2.RICHTIG 3.FALSCH
Wie kann die Einkommensteuer erhoben werden? Nennen und beschreiben Sie die verschiedenen Möglichkeiten kurz (mit Beispielen)!
1. Veranlagung: Der Steuerpflichtige gibt eine Steuererklärung ab. Auf der Grundlage der Erklärung erfolgt eine bescheidmäßige Festsetzung der Steuerschuld. § 42 Steuererklärungspflicht. 2. Abzugssteuern: Die geschuldete Steuer wird für den Steuerpflichtigen von einem Dritten abgeführt. Lohnsteuer: Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erfolgt der Abzug der Steuer vom Arbeitslohn durch den Arbeitgeber, welcher die Steuer an das Finanzamt abführt (§ 47 EStG); Kapitalertragsteuer: Bei inlä…
Beurteilen Sie, ob die folgenden Aussagen 1-3 richtig oder falsch sind! 1. Nach § 2 Abs 4 EStG ist bei betrieblichen Einkunftsarten der „Gewinn“ zu ermitteln, während bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu ermitteln ist. 2. Wertänderungen der für die Einkünfteerzielung verwendeten Wirtschaftsgüter (Gebäude, Maschinen etc) werden prinzipiell nur im betrieblichen Bereich berücksichtigt, es sei denn, es sind im außerbetrieblichen Bereich e…
1.RICHTIG 2.RICHTIG 3.RICHTIG
Beurteilen Sie, ob die folgenden Aussagen 1-5 richtig oder falsch sind! 1. Werbungskosten und Sonderausgaben kürzen die Bemessungsgrundlage. Absetzbeträge und außergewöhnliche Belastungen sind hingegen von der Steuerlast abzuziehen. 2. Dividendenausschüttungen von einer inländischen Körperschaft an eine inländische Körperschaft sind stets von der KÖSt befreit. 3. Die Hinzurechnungsbesteuerung kommt – bei Erfüllung der Voraussetzungen – auch zur Anwendung, wenn keine Dividendenzahlungen geflosse…
1.FALSCH 2.RICHTIG 3.RICHTIG 4.FALSCH 5.FALSCH
Beurteilen Sie den Sachverhalt aus grunderwerbsteuerlicher Sicht und berechnen Sie die Steuerlast! Wer ist Schuldner der Steuer? Herr A verkauft seiner Nichte N am 9.9.2020 ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück in Unterweitersdorf um EUR 350.000,-. Ein Sachverständigengutachten das vor Abschluss des Kaufvertrages eingeholt wurde, ergab einen tatsächlichen Wert von EUR 500.000,-. Der Einheitswert, welcher zuletzt im Jahr 2014 festgestellt wurde, beläuft sich auf EUR 150.000,-
Der Grunderwerbsteuer unterliegen die in § 1 (1) GrEStG aufgezählten Erwerbsvorgänge, so sie sich auf inländische Grundstücke gem. § 2 GrEStG beziehen. A und N schließen einen Kaufvertrag, womit der Tatbestand des § 1 (1) Z 1 GrEStG erfüllt ist. Da es sich um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück handelt und der Verkauf an die Nichte erfolgt, ist gem. § 4 (2) Z 1 GrEStG die Steuer vom Einheitswert zu berechnen, wenn die Übertragung des Grundstücks an den in § 26a (1) Z 1 GGG angeführte…
Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt aus nationaler grunderwerbsteuerlicher Sicht. (FP 6.5.2021) Herr Z erwirbt von Frau U (beide in Österreich ansässig) ein Baurecht für ein Grundstück in Budapest (Ungarn) um EUR 200.000. Der Vertrag über das Baurecht wird von einem österreichischen Anwalt errichtet und von Herrn Z und Frau U in Salzburg unterzeichnet.
Der Grunderwerbsteuer unterliegen gem. § 1 (1) GrEStG Erwerbsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke gem. § 2 GrEStG beziehen. Z erwirbt von U ein Baurecht. Gem. § 2 (2) Z 1 GrEStG stehen Baurechte den Grundstücken gleich. Unabhängig davon, ob an dem Kaufvorgang in Österreich ansässige Personen beteiligt sind (Käufer, Verkäufer, Anwalt) und ob dieser Vertrag in Österreich unterzeichnet wird, ist Gegenstand des Kaufvertrages ein in Ungarn gelegenes Grundstück. Da es sich hierbei ni…
Beurteilen Sie ob folgende Aussage richtig oder falsch ist: - - Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer dient stets der Wert der Gegenleistung, mindestens jedoch der Grundstückswert.
FALSCH
Herr M und sein Sohn K (beide österreichische Staatsbürger) sind an einer GmbH zu je 50% beteiligt. Die GmbH ist Eigentümerin eines Grundstücks in Bayern (Grundstückswert EUR 400.000,-) und eines Grundstücks in Oberösterreich (Grundstückswert EUR 300.000,-). Im März 2021 schenkt M seine Gesellschaftsanteile an der GmbH im Wert von EUR 500.000 seinem Sohn K. Welche grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich aus diesem Sachverhalt?
Der Grunderwerbsteuer unterliegen die im § 1 (1) GrEStG aufgezählten Erwerbsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen. Die Schenkung (Schenkungsvertrag) ist ein gem. § 1 (1) Z 1 GrEStG der Grundsteuer unterliegendes Rechtsgeschäft. Da durch die Übertragung mindestens 95% aller Anteile am Vermögen der GmbH in der Hand des Erwerbers K vereinigt werden, ist zudem der Tatbestand der „Anteilsvereinigung“ gem. § 1 (3) Z 1 GrEStG erfüllt. Für die Berechnung des Tarifs ist zu berüc…
Der spanische Bauunternehmer S ist auf die Errichtung von Hochhäusern spezialisiert. S wird vom Wiener Unternehmen W beauftragt, ein Hochhaus auf einem Grundstück des W zu errichten. Die wesentlichen Stahlkonstruktionen, die zur Errichtung des Hochhauses notwendig sind, bezieht S aus seinem eigenen Werk in Spanien. Zur Aushebung der Baugrube verbringt S zudem entsprechende Spezialmaschinen aus Spanien nach Österreich. Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: a) Lieferu…
a) Gem. § 3 (4) UStG erbringt S eine „Werklieferung“, da er bei der Lieferung des Büroturms wesentliche Teile, wie die Stahlkonstruktionen, selbst beistellt und es sich bei diesen Konstruktionen nicht bloß um Zutaten oder andere Nebensachen handelt. Gem. § 3 (7) UStG ist der Lieferort Österreich, da die Lieferung dort als ausgeführt gilt, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Es liegt also eine in Österreich steuerbare Lieferung vor. Bei S handelt e…
Die österreichische Zahnärztin Z erzielt mit ihrer Praxis im Jahr 2019 einen Jahresumsatz von EUR 200.000. Daneben vereinnahmt Z aus ihren Fachbeiträgen für medizinische Fachzeitschriften EUR 8.000. a) Wie sind die Umsätze der Zahnarztpraxis umsatzsteuerlich zu behandeln? b) Fällt Z mit ihren Einnahmen aus den medizinischen Fachbeiträgen unter die Kleinunternehmerregelung?
a) Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Zahnarzt durchgeführt werden, sind gem. § 6 (1) Z 19 UStG unecht steuerbefreit. b) Die Kleinunternehmerregelung des § 6 (1) Z 27 UStG sieht eine Umsatzschwelle von 35.000 EUR vor. Die Umsätze aus den Fachbeiträgen übersteigen diese Umsatzschwelle im Veranlagungszeitraum nicht. Die unecht steuerbefreiten Umsätze aus ihrer ärztlichen Tätigkeit bleiben bei der Ermittlung außer Ansatz. Die Kleinunternehmerr…
Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt aus umsatzsteuerlicher Sicht! Einzelunternehmerin E kauft sich im Jänner 2018 einen neuen Laptop für ihr Büro um EUR 1.400 exkl USt zur sofortigen Verwendung. Den Vorsteuerabzug macht E in voller Höhe geltend. Ab dem Jahr 2020 fällt E unter die Kleinunternehmerregelung, wobei sie von der Steuerbefreiung Gebrauch macht.
Bei E haben sich die Verhältnisse in Bezug auf die Vorsteuerabzugsberechtigung geändert, weshalb die Anwendung des § 12 (10) UStG zur Berichtigung des Vorsteuerabzuges zu prüfen ist. Eine Berichtigung ist dann vorzunehmen, wenn sich die Verhältnisse, die für einen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden vier Kalenderjahren, ändern, also 2018 Jahr der erstmaligen Verwendung, 1. Jahr 2019, 2. Jahr 2020, 3. Jahr 2021, 4. Jahr 2022. beim Anlagevermö…
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht. Bestimmen Sie dabei insbesondere den Leistungsort. a) Noch vor Eröffnung seines neuen Restaurants in Innsbruck (Österreich) lässt sich Herr G ein umfangreiches Marketingkonzept von der in Deutschland ansässigen Media GmbH erstellen. b) Der österreichische Sportartikelhändler H bestellt beim chinesischen Hersteller C mehrere Modelle Tourenski. Die Ware wird am 5.2.2021 vom Hersteller „verzollt und versteuert“ geliefert. c) Die st…
a) Bei dem Marketingkonzept (= Dienstleistung) handelt es sich um eine „sonstige Leistung“ gem. § 3a (1) UStG. Gem. Abs. 6 leg.cit. gilt die sonstige Leistung als an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Leistungsort ist also Österreich. § 19 (1) UStG wird bei sonstigen Leistungen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der leistende Unternehmer im Inland weder sein Unternehmen noch über eine Betriebsstätte verfügt. Nachdem die Media GmbH im Deu…
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht: a) Der Unternehmer A empfängt in seinen Büroräumlichkeiten in Linz von Zeit zu Zeit vermögende Kunden. Für Repräsentationszwecke erwirbt er daher eine prächtige Rokokokommode um EUR 15.000,-. Ertragssteuerlich sind nur EUR 10.000,- als Betriebsausgabe abzugsfähig. b) Die A-KG (Forstbetrieb) und die B-GmbH (Maschinentechnik) stehen in ständiger Geschäftsbeziehung. Im Mai 2019 bestellt die B-GmbH bei der A-KG Hackschnitzel im Wert…
a) Da ertragssteuerlich 10.000 EUR von 15.000 EUR abzugsfähig sind, liegen keine überwiegend nicht abzugsfähigen Aufwendungen gem. § 12 (2) Z 2 lit a UStG vor, weshalb der A für die Kommode die gesamte VSt abziehen kann. Der ertragssteuerlich nicht abzugsfähige Teil von EUR 5.000 ist jedoch als Eigenverbrauch iSd § 1 (1) Z 2 lit a UStG zu versteuern. b) Bei den Hackschnitzellieferung der A-KG handelt es sich um eine steuerbare Lieferung gem. § 3 (1) UStG iVm § 1 (1) Z 1 UStG. Bei der Reparaturd…
Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt aus umsatzsteuerlicher Sicht. Besteht die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug für das errichtete Gebäude? Wenn ja, in welcher Höhe? Stellen Sie auch Überlegungen an, wie sich für alle Beteiligten ein optimales Ergebnis erzielen lässt. Die I-GmbH ist schwerpunktmäßig im Immobilienhandel tätig und lässt in Linz ein Gebäude errichten, das anschließend an die S-GmbH vermietet wird. Die S-GmbH nutzt diese Immobilie als Verkaufslokal für Mode. Mit der Fertigstellung de…
Gem. § 6 (1) Z 16 UStG ist die Vermietung von Grundstücken unecht von der Umsatzsteuer befreit. [Zur Erläuterung: Z 1 – 6 -> echt steuerbefreit; Z 7 – 28 -> unecht von der Steuer befreit.] Die unechte Steuerbefreiung bedeutet, dass die I-GmbH der S-GmbH keine USt in Rechnung stellt und dementsprechend auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (§ 12 (3) UStG). Allerdings hat die I-GmbH durch die Gebäudeerrichtung dem Bauträger USt bezahlt (Vorleistung), wodurch eine VSt-Abzugsberechtigung wir…
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht. a) Fachärztin R aus Österreich kauft 2019 vom deutschen Hersteller D neue medizinische Geräte für ihre Praxis um EUR 10.000. Die medizinischen Geräte werden von D an R versendet. Im Jahr 2018 und 2019 tätigte R keine weiteren Erwerbe aus dem Gemeinschaftsgebiet. D tätigt jährlich Lieferungen nach Österreich mit einem Volumen von über EUR 1 Mio. Variante: R verwendet gegenüber D ihre österreichische UID. b) Bauunternehmer X verka…
a) Gem. § 6 (1) Z 19 UStG sind Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Rahmen der Tätigkeit als Arzt unecht von der USt-Pflicht befreit. Da R in Österreich eine Lieferung aus Deutschland erhält, ist das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs zu prüfen. Da R Unternehmer ist, der nur steuerfreie Umsätze ausführt und der Gesamtbetrag der Entgelte den Betrag von 11.000 im vorangegangen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überschritten hat, ist ge…
Der französische Unternehmer F verkauft im Februar einen Audi A6 (erste Inbetriebnahme September 2019, Kilometerstand: 15.000) an den Privaten P, der in Österreich ansässig ist. F lässt das KFZ an P versenden.
Das besagte Fahrzeug gilt nicht als Neufahrzeug iSd Art 1 (9) BMR, da seit der ersten Inbetriebnahme mehr als sechs Monate zurückliegen und das Kfz mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat. Somit ist der Tatbestand des Abs 7 leg.cit., wonach der Erwerb eines neuen Fahrzeuges einen innergemeinschaftlichen Erwerb darstellt, nicht verwirklicht. Es liegt im gegenständlichen Fall kein ig. Erwerb vor. Da kein ig. Erwerb -> UStG! Die Lieferung gilt gem. § 3 (8) UStG dort als ausgeführt, wo die Versen…
Der inländische Unternehmer U benötigt für unternehmerische Zwecke einen PKW. In der engeren Auswahl stehen entweder ein zur Gänze elektrisch angetriebenes Modell oder ein Modell mit Vollhybridantrieb, wobei die Anschaffungskosten bei beiden PKWs EUR 60.000,- (inkl. USt) betragen. Der angeschaffte PKW soll zu 100% unternehmerisch genutzt werden. Variante: Die Anschaffungskosten betragen bei beiden Modellen EUR 90.000,- (inkl. USt).
Gem. § 12 (2) Z 2 lit b UStG berechtigt die Anschaffung des Vollhybridfahrzeuges nicht zum VSt Abzug. Für das vollelektrische Kfz (CO2-Emissionswert von 0 Gramm/Km) berechtigt dagegen gem. § 12 (2) Z 2a UStG zum VSt-Abzug. Ertragssteuerlich abzugsfähig sind bei dem elektrischen Kfz allerdings nur die angemessenen Anschaffungskosten iHv EUR 40.000, weshalb in dem diese Summe übersteigenden Betrag von EUR 20.000 ein zu versteuernder Eigenverbrauch iSd § 1 (1) Z 2 lit a UStG iVm § 4 (8) lit c UStG…
a) Die Y-AG betreibt eine Biogasanlage und hat am 20.2.2021 eine der Anlagen mit einer neuen weitaus effizienteren Verwertungstechnologie ausgestattet. Das Land Oberösterreich gewährte der Y-AG zu den Anschaffungskosten eine nicht rückzahlbare Subvention iHv EUR 30.000.
Grundlage der Besteuerung nach dem UStG ist ein vorliegender Leistungsaustausch. Wenn ein Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt (Erbschaften, Schenkungen, Schadenersatz, echter Mitgliedsbeitrag, echter Zuschuss), liegt kein steuerbarer Sachverhalt vor. Eine nicht rückzahlbare Subvention ist ein sog. „echter Zuschuss“, welcher nicht steuerbar iSd UStG ist.
b) Ein Goldschmied fertigt aus ihm vom Auftraggeber übergebenem Feingold eine Halskette mit Rubinen an, wobei der Goldschmied die Edelsteine aus eigenen Vorräten beistellt.
Da der Goldschmied die Bearbeitung eines vom Auftraggeber beigestellten Gegenstandes (Gold) übernommen hat, und dabei Stoffe (Edelsteine) verwendet, die er selbst beisteuert, liegt eine sog. „Werklieferung“ iSd § 3 (4) UStG vor. Eine Werklieferung stellt steuerlich eine Lieferung dar.
c) Der in Österreich wohnhafte Ludwig liest seit Februar 2020 regelmäßig auf seinem Tablet die kostenpflichtigen Online-Ausgaben diverser ausländischer Zeitungen.
Es handelt sich bei dem Medienkonsum grundsätzlich um eine sonstige Leistung (Dienstleistung) iSd § 3a (1) UStG. Abweichend vom Abs 7 leg.cit. gilt die sonstige Leistung an einen Nicht-Unternehmer nicht an dem Ort ausgeführt, von wo aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, da im konkreten Fall der Abs 13 leg.cit – „Erbringung elektronisch erbrachter, sonstiger Leistungen“ – einschlägig ist. Nachdem Ludgwig Nichtunternehmer ist, gilt die Leistung nach der Bestimmung des Abs 13 als an dem O…
d) Der japanische Gartengestalter G (Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in Japan) plant für den Stardirigenten D einen Zen-Garten auf dessen Grundstück in St. Lorenz am Mondsee und stellt dafür EUR 250.000 in Rechnung.
Bei der Planungsleistung handelt es sich grundsätzlich um eine sonstige Leistung (Dienstleistung) iSd § 3a (1) UStG. Gem. § 1 (1) Z 1 UStG ist die Leistung in Österreich steuerbar, wenn der Leistungsort in Österreich liegt. Die Frage stellt sich, wo die (Planungs-)Leistung nun konkret ausgeführt wird? Gem. § 3a (9) UStG gilt die Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück als dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Im konkreten Fall ist lit d leg.cit. einschlägig, da es sich um eine P…
e) Eine amerikanische Privatperson kauft im Zuge eines zweiwöchigen Österreich-Urlaubes in einem salzburgischen Trachtengeschäft ein Dirndl um EUR 350 (inkl. USt). Das erworbene Dirndl nimmt sie am Ende ihres Urlaubes im persönlichen Reisegepäck mit nach Amerika.
Bei diesem Sachverhalt wäre zu prüfen, ob eine steuerfreie Ausfuhrlieferung gem. § 6 (1) Z 1 UStG vorliegt. Bei der Touristin, die die Ausfuhr tätigt, handelt es sich nicht um eine Unternehmerin, das Dirndl wird also nicht für unternehmerische Zwecke erworben. Gem. § 7 (1) Z 3 UStG liegt eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nur dann vor, wenn der Abnehmer keinen Wohnsitz im Inland hat, der Gegenstand vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt wird und…
f) Die in Österreich ansässige Ö-GmbH lässt eine Maschine nach Deutschland bringen, um diese zu reparieren. Anschließend wird die Maschine an ihren ursprünglichen Einsatzort in Ö rücktransportiert.
Im konreten Fall der Reparatur mittel Verbringung ins Ausland (Gemeinschaftsgebiet) und anschließendem Rücktransport nach Österreich liegt eine sog. „vorübergehende Verwendung“ iSd Art 1 (3) Z 1 lit e BMR vor, welche nicht steuerbar ist.
Der österreichische Unternehmer U veräußert im März 2020 ein im Jahr 2013 errichtetes Gebäude, welches seit 2013 bis zur Veräußerung unternehmerisch genutzt wird. Die Errichtungskosten beliefen sich auf EUR 500.000. Im Jahr 2017 wurde das Gebäude nachträglich mit einem Vollwärmeschutz ausgestattet, die Kosten dafür beliefen sich auf EUR 100.000. Der Unternehmer U hat im Rahmen der Errichtung und der Ausstattung mit Vollwärmeschutz des Gebäudes sämtliche angefallenen Vorsteuern geltend gemacht.…
Der Unternehmer U verkauft das Gebäude (= Grundstücksverkauf). Gem. § 6 (1) Z 9 lit a UStG ist die Lieferung von Grundstücken unecht von der USt befreit. Es wurde der VSt-Abzug geltend gemacht. Der Verkauf des Gebäudes stellt eine Änderung der Verhältnisse dar, welche zwingend eine Berichtigung des VSt-Abzuges nach sich zieht. Gem. § 12 (10) UStG ist bei einer Änderung der Verhältnisse, welche für einen VSt-Abzug maßgeblich waren, für jedes Jahr der Änderung eine Berichtigung des VSt-Abzuges du…
Die österreichische B-AG hat im Jahr 2020 100% der Anteile an der österreichischen H-AG erworben. Daraufhin haben die B-AG und die H-AG eine Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG gebildet. Die Vorstände der B-AG sind ident mit den Vorständen der H-AG. Die H-AG ist eine Vertriebsgesellschaft, die im Ausmaß von 20% ihrer Tätigkeit Waren für die B-AG vertreibt. Die B-AG liefert Waren an die H AG. Wie ist die Lieferung der B-AG an die H-AG zu beurteilen?
Im vorliegenden Sachverhalt geht es um die Unternehmereigenschaft im Rahmen von Unternehmensgruppen. Gem. § 2 (1) UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt Gem. § 2 (2) Z 2 UStG gilt eine solche Tätigkeit nicht als selbständig ausgeübt, wenn eine „Organschaft“ vorliegt (Z 2 leg.cit.). Eine Organschaft ist eine juristische Person, welche dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, dass sie keinen eigenen Willen hat, wenn sie nach dem Gesa…
Die österreichische B-AG hat im Jahr 2020 100% der Anteile an der österreichischen H-AG erworben. Daraufhin haben die B-AG und die H-AG eine Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG gebildet. Die Vorstände der B-AG sind ident mit den Vorständen der H-AG. Die H-AG ist eine Vertriebsgesellschaft, die im Ausmaß von 20% ihrer Tätigkeit Waren für die B-AG vertreibt. Die B-AG liefert Waren an die H AG. Variante: Welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich, wenn die erworbene H-AG ihren Sitz in Sloweni…
Variante: Die Wirkungen der Organschaft sind auf Unternehmensteile im Inland beschränkt. Selbst wenn also im Variantenfall alle drei Merkmale (finanziell, wirtschaftlich, organisatorisch) vorliegen würden, könnte eine Organschaft nicht vorliegen und wären die Umsätze zwischen den Unternehmensteilen steuerbar.
a) Der satzungsmäßige Zweck des Linzer Klettervereins K liegt in der Ausübung und Förderung des Klettersports. Mitglieder des Vereins haben einen monatlichen Beitrag von EUR 75 zu entrichten und dürfen dafür die Kletterhalle des Vereins nutzen und erhalten Trainer zur Verfügung gestellt.
Ad a) Grundlage der Besteuerung nach dem UStG ist ein vorliegender Leistungsaustausch. Wenn ein Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt (Erbschaften, Schenkungen, Schadenersatz, echter Mitgliedsbeitrag, echter Zuschuss), liegt kein steuerbarer Sachverhalt vor. Im gegenständlichen Fall kann von einem echten Mitgliedsbeitrag nicht ausgegangen werden, da für den Betrag von EUR 75,- eine Leistungsinanspruchnahme gebührt. Deshalb handelt es sich bei dem Beitrag um einen steuerbaren Um…
b) Der Private P vermietet seine Eigentumswohnung unbefristet zu einem exorbitant niedrigen Mietzins iHv EUR 150 zzgl. USt seine langjährige Freundin F (angemessen wäre ein Mietzins iHv EUR 1.500).
Im Rahmen der Vermietung wird der Private P zum Unternehmer iSd § 2 (1) UStG, wonach Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit mit Einnahmenerzielungsabsicht, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Indem P seine Wohnung unbefristet und auch entgeltlich vermietet, ist die Unternehmereigenschaft des UStG gegeben. Für die Vermietung zu Wohnzwecken ist ein Steuersatz von 10% anzuwenden gem. § 10…
c) Der Private G verkauft aus Geldnot seine Briefmarkensammlung an den Händler H und stellt dafür 13% USt in Rechnung. G hat zuvor noch nie private Wertgegenstände oder Sammlungen verkauft.
Grundsätzlich unterliegen der USt Umsätze, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 (1) Z 1 UStG). Der Private G unterliegt mit diesem Umsatz daher grundsätzlich nicht der USt-Pflicht. Gem. § 11 (4) UStG schuldet allerdings derjenige, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er […] nicht Unternehmer ist, diesen Betrag.
d) Der Unternehmer L mit Sitz in Linz vermietet an den tschechischen Unternehmer T einen PKW für die Dauer von 4 Monaten. Der PKW wird in Preßburg (Bratislava) zur Verfügung gestellt.
Bei der Vermietung handelt es sich um eine sonstige Leistung iSd § 3a (1) UStG. Im konkreten Fall ist der Abs 6 leg.cit. einschlägig, der Leistungsort liegt dort, von wo aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, also CZ. Die Vermietung ist somit in Österreich nicht steuerbar.
Der österreichische Faserhersteller L-AG (jährliche Umsätze im Milliardenbereich) verkauft an den österreichischen Kartonproduzenten M Holzfasern um EUR 500.000,-. M leistet bei Abschluss des Kaufvertrages am 27.1.2020 eine Anzahlung iHv EUR 200.000,-. Die Holzfasern werden am 15.3.2020 geliefert. Die L-AG stellt die Rechnung über den Verkauf der Holzfasern am 30.5.2020 aus. M zahlt den restlichen Kaufpreis iHv EUR 300.000,- am 25.7.2020. Wann entsteht jeweils die Umsatzsteuerschuld und wann is…
Die L-AG ist buchführungspflichtiger Gewerbetreibender iSd UGB und unterliegt deshalb gem. § 19 (2) Z 1 lit a UStG der Sollbesteuerung. Demgemäß entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferungen ausgeführt worden sind. Sie verschiebt sich um einen Monat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt, in dem die Lieferung erbracht worden ist. Fällig ist die USt gem. § 21 (1) UStG am 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats. Anzahlung: Li…
Beurteilen Sie ob die folgende Aussage wahr oder falsch ist: Die Umsatzsteuer kennt nur die Steuersätze iHv 20% und 10%.
FALSCH! Zur Erläuterung: § 10 UStG „Steuersätze“ -> • Abs 1: 20%; • Abs 2: ermäßigt auf 10%, • Abs 3: 13% • Abs 4: 19%
Beschreiben Sie kurz das Prinzip der Einheitlichkeit der Leistung.
„Leistung“ ist der Oberbegriff für die Lieferungen (§ 3 UStG) und sonstigen Leistungen (§ 3a UStG). Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung besagt demgemäß, dass jede Leistung entweder als „Lieferung“ oder als „sonstige Leistung“ zu betrachten ist. Diese Zuordnung ist auch auf gemischte Tätigkeiten anzuwenden. Die Leistung beruht auf einem Verpflichtungsgeschäft (zB. Kaufvertrag), Gegenstand der Besteuerung ist das Erfüllungsgeschäft, also die tatsächlich erbrachte Leistung.
Beurteilen Sie die Schenkung der Smartwatch des W an seine Frau aus umsatzsteuerlicher Sicht: Herr W betreibt in Linz ein Unternehmen mit eigenem Onlineshop. Für die Erweiterung seines Onlineshops bestellt W 300 Stück „Smartwatches“. Der Einkaufspreis (inkl. Nebenkosten) beträgt pro Stück EUR 300 (brutto). Die Geräte werden an das Unternehmen des W geliefert und W macht dafür den Vorsteuerabzug iHv EUR 50 pro Stück geltend. Im Onlineshop wird eine „Smartwatch“ jeweils um EUR 600 (brutto) verkau…
Das Geschenk des W an seine Gattin stellt umsatzsteuerlich eine Gegenstandsentnahme iSd § 3 (2) UStG dar, da es sich um die Entnahme eines Gegenstandes durch den Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, handelt. Bei einem Geschenk fehlt der entgeltliche Charakter, trotzdem ist die Entnahme einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. Nach § 4 (8) lit a UStG bemisst sich der Umsatz nach dem Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten. Im gegenständlichen Fal…
Die „I-GmbH“ mit Sitz in Linz ist schwerpunktmäßig in der Immobilienvermietung tätig und plant den Erwerb eines Gebäudes in der Linzer Innenstadt um EUR 1 Mio (netto, aus Vereinfachungsgründen ist der Grundstücksanteil außer Acht zu lassen und der gesamte Kaufpreis dem Gebäude zuzurechnen). Mieter ist die „S-GmbH“, die einen Schuhhandel betreibt und das Gebäude ab Jänner 2021 als Verkaufslokal mieten wird. Kann die „I-GmbH“ einen Vorsteuerabzug für das gekaufte Gebäude geltend machen? Wenn ja,…
Der Erwerb des Gebäudes selbst ist gem. § 6 (1) Z 9 lit a UStG „Lieferung von Grundstücken“ unecht von der USt befreit, d.h. der Verkäufer stellt keine USt in Rechnung. Die Vermietung ist gem. Z 16 leg.cit. ebenso unecht von der USt befreit – d.h. dem Vermieter steht kein VSt-Abzug zu. Allerdings kann der Unternehmer gem. Abs 2 leg.cit. auf die Steuerbefreiung verzichten, wenn der Mieter das Gebäude für Umsätze verwendet, die den VSt-Abzug nicht ausschließen. Die einen Schuhhandel betreibende S…
Ein Tischlereibetrieb aus Salzburg bietet seinen Mitarbeitern an, Betten aus der neuesten Kollektion um ein reduziertes Entgelt zu kaufen (EUR 800,- netto pro Stück). Den Kunden werden diese Betten um EUR 3.000,- netto pro Stück angeboten. Für ein Bett fallen Materialaufwendungen iHv EUR 1.200,- netto pro Stück an. Der Tischlereibetrieb machte dafür einen Vorsteuerabzug geltend.
Bei dem Angebot an die Mitarbeiter handelt es sich um eine Lieferung gegen Entgelt, auch wenn dieses reduziert ist. Gem. § 4 (1) UStG bemisst sich der Umsatz nach dem Entgelt. Gem. Abs 9 leg.cit. ist, ungeachtet des Abs 1, der Normalwert die Bemessungsgrundlage für Lieferungen, soweit sie für den Bedarf des Personals gedacht sind und gem. lit a leg.cit. das Entgelt niedriger ist und der Empfänger nicht zum VSt-Abzug berechtigt ist. Als „Normalwert“ gilt jener Betrag, den ein Empfänger einer Lie…
b) Der satzungsmäßige Zweck des Wiener Reitvereins liegt in der Ausübung und Förderung des Reitsports. Mitglieder des Vereins haben einen monatlichen Beitrag von EUR 90 zu entrichten und dürfen dafür die Reitanlagen nutzen. Der Verein übernimmt zudem die Versorgung der Reitpferde der Vereinsmitglieder.
Grundlage für die Umsatzbesteuerung ist die Leistung (Lieferung gem. § 3 UStG, sonstige Leistung gem. § 3a UStG) gegen Entgelt. Es muss also ein Leistungsaustausch gegen Entgelt stattfinden. Ein Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt insbesondere bei Erbschaften, Schenkungen, einem echten Schadenersatz, einem echten Mitgliedsbeitrag oder einem echten Zuschuss. Im konkreten Fall ist die Gegenleistung für das als „Mitgliedsbeitrag“ bezeichnete Entgelt die Nutzung der Reitanlage so…
Herr X betreibt in Rom ein Unternehmen (Handel mit Waren aller Art) und hat auch in Linz eine feste Niederlassung. Er liefert eine in seiner Niederlassung in Linz befindliche Ware an den österreichischen Unternehmer D nach Wien. Liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor? Begründen Sie Ihre Antwort.
Ein ig. Lieferung iSd Art 7 (1) BMR liegt insbesondere dann vor, wenn der Gegenstand der Lieferung ist das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird. Im gegenständlichen Fall ist aber von einem steuerbaren Umsatz im Inland auszugehen, da es sich um eine Lieferung im Inland (von Linz nach Wien) gem. § 1 (1) Z 1 UStG handelt. Es liegt also keine ig. Lieferung vor.
Bestimmungslandprinzip
Besteuerung in jenem Land innerhalb des Gemeinschaftsgebietes, in dem der Ge- bzw. Verbrauch stattfindet. Bsp.: Versandhandel nach Art 3 (3) BMR -> eine österreichische Radiologin kauft in Ungarn einen Röntgenapparat bei einem Unternehmer, welcher kein Kleinstunternehmer ist.
Ursprungslandprinzip
Besteuerung nach dem Herkunftsland, wobei, um Wettbewerbsgleichheit herzustellen, eine steuerliche Harmonisierung zwischen den Mitgliedsländern im Gemeinschaftsgebiet hergestellt werden müsste. Ohne Harmonisierung käme es zu unterschiedlicher Besteuerung inländischer und eingeführter Waren. Bsp.: Die österreichische Radiologin kauft ein Gerät bei einem ungarischen Händler, der Kleinstunternehmer ist.
Herr P (kein Unternehmer) lässt sich für seine private Uhrensammlung 5 Uhren im Wert von insgesamt EUR 5.000 vom Unternehmer C aus Spanien liefern. C tätigt zudem bereits seit Jahren weitere Lieferungen (Transport durch C) nach Österreich im Ausmaß von jährlich rund EUR 100.000
Es liegt ein grenzüberschreitender SV vor -> grundsätzlich § 3 (8) UStG -> „Ursprungslandprinzip“, d.h. die Lieferung gilt demnach als dort ausgeführt, wo die Beförderung/Versendung beginnt. Um zum „Bestimmungslandprinzip“ (Steuerbarkeit in Österreich) zu gelangen, wäre grundsätzlich das Vorliegen eines ig. Erwerbs (Art 1 (1) BMR, grenzüberschreitender SV im Gemeinschaftsgebiet, ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Erwerber aus dem Gebiet eines Mitgliedsstaates in das Gebiet eines…
Die österreichische Unternehmerin U beliefert im Postweg auch private Abnehmer im EU-Ausland. Die Umsätze mit deutschen privaten Abnehmern machen etwa € 150.000 pro Jahr aus (deutsche Lieferschwelle: € 100.000), die mit italienischen privaten Abnehmern rund € 22.000 (italienische Lieferschwelle: € 35.000)
Es liegt ein innergemeinschaftlicher, grenzüberschreitender SV vor. Da private Abnehmer involviert sind, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Versandhandels nach Art 3 (3) BMR vorliegen. Die Abnehmer sind Private gem. Abs 4 Z 1 leg.cit. – die Nichtanwendbarkeit des Abs 5 leg.cit. ist nicht gegeben, da das Liefervolumen der U ins Gemeinschaftsgebiet EUR 10.000 überschritten hat (Abs 5 lit c leg.cit.) – d.h. U ist keine Kleinunternehmerin, weshalb die Versandhandelsre…
Der Facharzt R aus Österreich kauft 2014 vom deutschen Hersteller D neue medizinische Geräte für seine Praxis um € 10.000. Die medizinischen Geräte werden von D an R versendet. Im Jahr 2013 und 2014 tätigte R keine weiteren Erwerbe aus dem Gemeinschaftsgebiet. D tätigt jährlich Lieferungen nach Österreich mit einem Volumen von über € 1 Mio.
Es liegt ein grenzüberschreitender (innergemeinschaftlicher) SV vor. Von dem Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs kann deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Erwerber R ein Unternehmer ist, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss des VSt-Abzugs führen (Art 1 (4) Z 1 lit a BMR iVm § 6 (1) Z 19 UStG) und die Erwerbsschwelle von EUR 11.000 (Z 2 leg.cit.) im vorangegangenen und im laufenden KJ nicht überschritten wurde. Da die in Art 3 (5) lit c BMR normierte Liefers…
Variante: R verwendet gegenüber D seine österreichische UID-Nummer.
Die Verwendung der UID-Nr. gilt gem. Art 1 (5) BMR als Verzicht auf die Erwerbschwelle gem. Art 1 (4) iVm (5) BMR. R ist somit ig. Erwerber gem. Art 1 (2) BMR. Die Versandhandelsregelung kommt aufgrund des Verzichtes der Anwendung der Erwerbsschwelle nicht zu tragen (Art 3 (3) iVm (4) BMR). Die Steuerbarkeit in Österreich ist gegeben, R ist jedoch gem. § 6 (1) Z 19 UStG nicht zum VSt-Abzug berechtigt.
Beurteilen Sie, ob folgende Aussage wahr oder falsch ist: Ist ein Abgabenverfahren formell rechtskräftig abgeschlossen, besteht keine Möglichkeit mehr einen anders lautenden Bescheid herbeizuführen.
FALSCH „Wiederaufnahme“ gem. §§ 303 – 307 BAO. § 303 (1) BAO legt fest, dass ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen kann […].
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts ist stets eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
FALSCH „Stets“ stimmt nicht. Eine Revision an den VwGH stellt ein sog. „außerordentliches Rechtsmittel“ gem. Art. 133 B-VG dar, die eine „ungeklärte Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung“ zum Inhalt haben muss. Die Beurteilung, ob eine solche vorliegt, nimmt bereits das BFG vorweg, indem es festhält, dass „eine Revision zulässig ist“. Beurteilt das BFG, dass eine Revision nicht zulässig ist, kann der Steuerpflichtige eine ao. Revision beim VwGH anstreben.
Werden durch den Abgabepflichtigen keine ausreichenden Erklärungen über seine Angaben gegeben, weitere Auskünfte für die Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenerhebung verweigert, keine oder sachlich unrichtige Bücher oder Aufzeichnungen vorgelegt oder liegen formelle Mängel vor, die an deren sachlicher Richtigkeit zweifeln lassen, so hat die Abgabenbehörde die Bemessungsgrundlage durch Schätzung festzulegen.
RICHTIG § 184 BAO, Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung.
Unter welchen Umständen bleibt der Versuch einer strafbaren Handlung im Sinne des Finanzstrafgesetzes sanktionslos? Begründen Sie Ihre Antwort!
Gem. § 14 (1) FinStrG bleibt der Versuch sanktionslos, wenn der Tätiger die Ausführung aufgibt, oder, falls mehrere beteiligt sind, verhindert oder wenn er den Erfolg abwendet.
Welche finanzstrafrechtlichen Konsequenzen zieht es nach sich, wenn eine Schenkung, die im Sinne des § 121a BAO der Meldepflicht unterlegen ist, nicht gemeldet wurde und dies von den Behörden entdeckt wird?
Gem. § 49a (1) FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer es vorsätzlich unterlässt, die gem. § 121a BAO anzeigepflichtigen Vorgänge anzuzeigen. Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 10% des gemeinen Wertes des durch die nicht angezeigten Vorgänge übertragenen Vermögens geahndet.
Nennen Sie mindestens drei Grundprinzipien des Finanzstrafrechts
1) Kein strafrechtliches Delikt ohne Gesetz (§ 4 FinStrG) 2) Keine Strafe ohne Schuld (§ 6 FinStrG) 3) Doppelbestrafungsverbot (ne bis in idem) 4) Recht auf ein faires Verfahren nach der EMRK
Der in Österreich ansässige Herr H erhält von seiner ebenfalls in Österreich ansässigen Mutter M am 11.3.2020 ein Sparbuch mit einem Wert von EUR 25.000,- geschenkt. Im Jahr darauf schenkt M dem H am 5.2.2021 Goldmünzen im Wert von EUR 30.000,-. Herr H hat die Schenkung nicht iSd § 121a BAO anzuzeigen, da die Schenkungen im Jahr 2020 und 2021 getätigt wurden und daher nicht innerhalb eines Kalenderjahres die Grenze von EUR 50.000,- überschritten wurde.
FALSCH Es ist nicht das Kalenderjahr, sondern die Jahresdauer von 12 Monaten gemeint. Die Schenkung der Goldmünzen erfolgte im elften Monat nach der ersten Schenkung des Sparbuches, also innerhalb eines Jahres, und übersteigt die Grenze von EUR 50.000 gem. der Bestimmung des § 121a (2) lit a BAO, weshalb die Befreiung von der Meldepflicht nicht mehr einschlägig ist.
Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde zur a) Zurückweisung des Antrages b) Abweisung des Antrages c) Weder a. noch b.
c) RICHTIG § 85 (2) BAO „Anbringen“: „Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabebehörde nicht zur Zurückweisung […] Sie hat […] die Behebung dieser Mängel aufzutragen […].
Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist stattzugeben, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, die ohne grobes Verschulden des Abgabepflichtigen im Abgabenverfahren nicht geltend gemacht worden sind.
WAHR § 303 (1) lit b BAO
Herr A ist Buchhalter der B-GmbH mit Sitz in Linz und erstellt die Körperschaftssteuererklärungen der B-GmbH. Auf Anweisung des Geschäftsführers Herrn C werden Umsätze mit deutschen Endverbrauchern in der Körperschaftssteuererklärung der B-GmbH nur unvollständig erfasst, um Körperschaftssteuer zu „sparen“. Die „Abgabenersparnis“ beträgt für 2020 EUR 150.000.
Gem. § 33 (1) FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gem. § 39 (1) FinStrG macht sich des Abgabenbetruges schuldig, wer ausschließlich durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung (§ 33) begeht. Gem. § 53 (1) FinStrG ist das Gericht zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der maßgebliche Wertbetr…
Unter welchen Voraussetzungen ist die Wiederaufnahme eines bereits beschlossenen Abgabeverfahrens zulässig?
§ 303 Abs. 1 BAO
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus verfahrensrechtlicher Sicht (unter Außerachtlassung etwaiger Covid-19-Ausnahmebestimmungen)! a) Die selbständige Konditorin Frau A hat für das Jahr 2013 keine Einkommensteuererklärung eingereicht. Im Oktober 2018 fordert sie das Finanzamt zur Abgabe einer Erklärung auf. Dieser Aufforderung kommt sie im Dezember 2018 nach. Da Unklarheiten im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung auftreten, fordert das Finanzamt im Rahmen eines Ergänzungsersuchens…
Gem. § 207 (2) BAO beträgt die Festsetzungsverjährung 5 Jahre, wobei die Frist gem. § 208 (1) lit a BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen beginnt. Der Abgabenanspruch ist 2013 entstanden, womit die Verjährung Ende 2018 eintritt. Werden gem. § 209 (1) BAO innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches vorgenommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Eine solche Amtshandlun…
Frau A vergisst aufgrund eines erhöhten Arbeitspensums in Zusammenhang mit einer bevorstehenden Hochzeit auf die fristgerechte Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020, reicht diese jedoch verspätet nach. Welche verfahrensrechtlichen Konsequenzen hat Frau A zu befürchten?
Gem. § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabenpflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe als Verspätungszuschlag auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Das „kann“ ist gem. § 20 BAO eine Ermessensentscheidung der Behörde, die sie nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umständen zu treffen hat
Eine Vorfrage ist ein vorweg zu klärendes rechtliches Element des Sachverhaltes, wenn für die Entscheidung dieser Rechtsfrage als Hauptfrage zB ein Gericht oder eine andere Verwaltungsbehörde zuständig ist. Über eine Vorfrage wird aber zunächst durch das Finanzamt im Spruch des Abgabenbescheides abgesprochen; gegebenenfalls kann das Verfahren aber wieder aufgenommen werden, falls sich die Entscheidung des Finanzamts als unrichtig erweist, wenn zB eine andere Behörde oder Gericht nachträglich ur…
FALSCH Vorfrage geregelt in § 116 BAO Abs. 1 und Abs. 2
Ab wann ist im Finanzstrafverfahren die gerichtliche Zuständigkeit gegeben?
§ 53 FinStrG
Der in Österreich ansässige X erhält von seiner ebenfalls in Österreich ansässigen Mutter M am 16.7.2020 Bargeld mit einem Wert von EUR 10.000,- geschenkt. Im darauffolgenden Jahr schenkt M dem X am 20.5.2021 Goldmünzen im Wert von EUR 42.000. X hat die Schenkung nicht iSd § 121a BAO anzuzeigen, da die Schenkungen im Jahr 2020 und 2021 getätigt wurden und daher nicht innerhalb eines Kalenderjahres die Grenze von EUR 50.000,- überschritten wurde.
FALSCH Es ist nicht das Kalenderjahr, sondern die Jahresdauer von 12 Monaten gemeint. Die Schenkung der Goldmünzen erfolgte im zehnten Monat nach der ersten Schenkung des Bargeldes, also innerhalb eines Jahres, und übersteigt die Grenze von EUR 50.000 gem. der Bestimmung des § 121a (2) lit a BAO, weshalb die Befreiung von der Meldepflicht nicht mehr einschlägig ist.
Welche finanzstrafrechtlichen Konsequenzen zieht es nach sich, wenn eine Schenkung, die im Sinne des § 121a BAO der Meldepflicht unterlegen ist, nicht gemeldet wurde und dies von den Behörden entdeckt wird?
Es liegt eine Finanzordnungswidrigkeit gem. § 49a (1) FinStrG vor. Sie wird mit einer Geldstrafe von bis zu 10% des gemeinen Wertes des durch die nicht angezeigten Vorgänge übertragenen Vermögens geahndet.
Herr X erhält am 16.7.2013 seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 zugestellt, wobei das Finanzamt die von ihm geltend gemachte Pendlerpauschale gem § 16 (1) Z 6 lit b EStG nicht anerkennt. Welches Rechtsmittel kann Herr X dagegen innerhalb welcher Frist einbringen?
Bescheidbeschwerde gem. 243 BAO Beschwerdefrist = 1 Monat § 245 BAO
Der Künstler T erhält 2013 einen Einkommensteuerbescheid von seinem Finanzamt, den er allerdings für rechtswidrig hält. Wie, bis wann und wo kann T den Bescheid bekämpfen?
§ 243 BAO § 245 Abs. 1 BAO § 249 (1) BAO - Einbringung bei BFA auch zulässig.
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus verfahrensrechtlicher Sicht! a) Der steuerlich nicht durch einen Steuerberater vertretene Unternehmer N reicht seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 elektronisch Ende August 2016 ein.
Gem. § 134 (1) BAO ist die Abgabenerklärung für die Einkommensteuer bis zum Ende des Monats April jeden Folgejahres einzureichen, bei elektronischer Übermittlung bis Ende des Monats Juni. Die Einreichung Ende August erfolgte verspätet, weshalb die Abgabebehörde gem. § 135 BAO einen Verspätungszuschlag von bis zu 10% der festgesetzten Abgabe verhängen kann („kann“ = Ermessen). In § 20 BAO wird dieses Ermessen näher ausgeführt, Kriterien sind Billigkeit und Zweckmäßigkeit.
Der in Form eines Einzelunternehmens tätige Elektriker Bernhard liegt aufgrund einer langwierigen Verletzung, die er sich auf einer Baustelle zugezogen hat, wochenlang im Krankenhaus und schafft es daher nicht, seine ESt-Erklärung für das Jahr 2016 fristgerecht beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Welche Sanktion droht ihm und wird diese tatsächlich verhängt werden? Begründen Sie Ihre Antwort!
Gem § 135 BAO kann die Abgabenbehörde bei Fristverletzungen einen Verspätungszuschlag von bis zu 10% der festgesetzten Abgabe festlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Da dem Bernhard aufgrund seines Krankenhausaufenthaltes eine fristgerechte Erklärung nicht möglich war, ist das Fristversäumnis entschuldbar und deshalb nicht mit einem Zuschlag zu rechnen.
Der Designer Charly vergisst aufgrund des erhöhten Arbeitspensums in Zusammenhang mit der Präsentation seiner neuen Kollektion auf die fristgerechte Abgabe seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017. Welche verfahrensrechtlichen Konsequenzen hat Charly zu befürchten?
Gem § 134 (1) BAO sind für die Abgabenerklärungen Fristen vorgesehen (Einreichung bis zum Ende des Monats April des Folgejahres, bis Ende des Monats Juni bei elektronischer Einreichung); bei nicht fristgerechter Einreichung kann die Behörde einen Zuschlag von bis zu 10% der festgesetzten Abgabe als „Verspätungszuschlag“ auferlegen - § 135 BAO.
Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus verfahrensrechtlicher Sicht! Anlässlich seines Studienabschlusses erhält A von seinem Vater im Februar 2015 (beide wohnhaft in Linz) einen Neuwagen im Wert von EUR 55.000,-- (seit 2012 bekam A von seinem Vater nie etwas geschenkt).
Gem. § 121a BAO sind Schenkungen unter Lebenden anzeigepflichtig, wenn der Erwerber oder Geschenkgeber zum Zeitpunkt des Erwerbes einen Wohnsitz im Inland hat. Gem. § 121a (2) BAO sind Erwerbe zwischen Angehörigen von der Anzeigepflicht befreit, wenn der gemeine Wert EUR 50.000 nicht übersteigt. Bei einem Neuwagen handelt es sich um einen beweglichen, körperlichen Vermögensgegenstand gem. § 121a (1) Z 1 lit c BAO und unterliegt daher grundsätzlich der Schenkungsanzeigepflicht. A und sein Vater…
Variante: A erhält einen Neuwagen im Wert von EUR 40.000,-- und hat ebenfalls seit 2012 keine weiteren Geschenke von seinem Vater erhalten.
Da in diesem Fall die Wertgrenze der Schenkung nicht überschritten wird, liegt keine Anzeigepflicht vor.
Herr A hat seinen Wohnsitz und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich. Er tätigt in den Jahren 2017 und 2018 folgende Schenkungen an seinen Sohn S, der in Deutschland mit seiner Ehefrau lebt und arbeitet und über keinen Wohnsitz in Österreich verfügt: • 15.3.2017: Bargeldschenkung iHv EUR 40.000 • 15.12.2017: Schenkung einer Eigentumswohnung in Salzburg (gemeiner Wert: EUR 400.000, Grundstückswert laut Grundstückswertverordnung: EUR 600.000) • 1.4.2018: Bargeldschenkung iHv EUR 2…
Gem § 121a (1) BAO unterliegen Schenkungen unter Lebenden einer Anzeigepflicht, wenn der Erwerber oder Zuwendende seinen Wohnsitz im Inland hat. Gem. Abs 2 lit a leg. cit. sind Erwerbe zwischen Angehörigen befreit, wenn sie die Wertgrenze von EUR 50.000 nicht überschreiten. Nachdem A als Zuwendender seinen Wohnsitz in Österreich hat und die Schenkung Bargeld umfasst (Z 1 lit a leg. cit.), ist der § 121a BAO anwendbar; nachdem A und S Angehörige im Sinne des § 25 BAO sind, sind Schenkungen unter…
Anton schenkt seinem verschuldeten Freund am 10.10.2019 EUR 20.000 in bar. Er weiß zwar, dass die Schenkung grundsätzlich beim Finanzamt zu melden wäre, ist aber der Meinung, dass es niemanden etwas angehe, wem er etwas schenke. Hat Anton mit finanzstrafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen, falls das Finanzamt Kenntnis von der Schenkung erlangt?
Die Verletzung der Schenkungsmeldepflicht stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar. Gem § 49a (1) FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer es vorsätzlich unterlässt, den Schenkungsanzeigepflichten des § 121a BAO nachzukommen. Die Konsequenz daraus liegt für Anton in einer Geldstrafe in der Höhe von bis zu 10% des gemeinen Wertes jenes Vermögens, dessen Übertragung nicht zur Anzeige gelangte.
Der Gastwirt G hat im vergangenen Sommer getätigte Umsätze nicht verbucht und „schwarz“ vereinnahmt. G plagt das schlechte Gewissen und er möchte in die Steuerehrlichkeit zurückkehren. Ist dies möglich? Begründen Sie Ihre Antwort, indem Sie die Voraussetzungen eines allfälligen Rechtsinstruments erläutern.
G könnte gem. § 29 FinStrG Selbstanzeige einbringen, die unter Einhaltung von Voraussetzungen Straffreiheit bringt: WO? Einbringung gem. § 29 (1) FinStrG beim Finanzamt oder Zollamt OFFENLEGUNG: Gem Abs 2 leg. cit. sind der Behörde ohne Verzug die bedeutsamen Umstände offen zu legen und-> ENTRICHTUNG: -> die verkürzten Beträge sind binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten. RECHTZEITIGKEIT: Gem Abs 3 lit a tritt Straffreiheit nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige seitens der Be…
Der Bauunternehmer P hat in den Steuerperioden 2014 und 2015 Abgaben hinterzogen. Sein Steuerberater rät ihm, für die betreffenden Jahre berichtigte Steuererklärungen unter Einbeziehung der bisher nicht erklärten Umsätze beim Finanzamt einzureichen. Gibt es für P noch die Möglichkeit Straffreiheit zu erlangen? Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden?
Gem § 29 (1) FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat (= Abgabenhinterziehung), insofern straffrei, als er seine Verfehlung darlegt-> „Selbstanzeige“. Voraussetzungen: • Die Einbringung hat gem. § 29 (1) FinStrG beim Finanzamt oder Zollamt zu erfolgen • Gem Abs 2 leg. cit. sind der Behörde ohne Verzug die bedeutsamen Umstände offen zu legen und-die verkürzten Beträge sind binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten. Evtl. um „Rechtzeitigkeit“ gem Abs 3 lit a bis c…
In der ESt-Erklärung des Bauunternehmers T für das Veranlagungsjahr 2017 ergeben sich für die Abgabenbehörde Ungereimtheiten. Die Behörde führt eine Betriebsprüfung für das Jahr 2017 durch. Im Zuge der Schlussbesprechung (§ 149 Abs 1 BAO) gesteht T, dass er vorsätzlich fiktive Betriebsausgaben deklariert hat, um dadurch eine Abgabenverkürzung in Höhe von EUR 70.000 zu bewirken. Kann T im vorliegenden Fall aus finanzstrafrechtlicher Sicht noch Straffreiheit erlangen? Begründen Sie Ihre Ansicht!
§ 29 FinStrG sieht eine Strafbefreiung im Falle einer Selbstanzeige vor – Voraussetzungen dafür sind: Einbringung bei der richtigen Behörde (Finanzamt/Zollamt -> Abs 1) Offenlegung der für die Verkürzung bedeutsamen Umstände (Abs 2) und Entrichtung der verkürzten Beträge binnen Monatsfrist (Abs 2) Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige (vgl. Abs 3 -> wenn die Tatbestände des Abs 3 verwirklicht sind, dann tritt keine Straffreiheit ein!) Benennung des Täters (Abs 5) Im gegenständlichen Fall wird der U…
Der Elektrotechniker A (Einzelunternehmer) unterlässt für das Jahr 2016 fahrlässig die fristgerechte Einreichung seiner Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt. Nach Festsetzung der Abgabenschuld im Oktober 2018 durch die Behörde gerät A mit der Entrichtung der Abgabenschuld in Verzug und entrichtet die Steuer erst drei Wochen nach Fälligkeit. Wir hat die Behörde bzgl der verspäteten Einreichung der ESt-Erklärung bzw der verspäteten Entrichtung der Abgabenschuld vorzugehen? Welche s…
Da A seine Erklärungspflicht gegenüber der Behörde verletzt, kann diese gem §135 BAO einen „Verspätungszuschlag“ von bis zu 10% der festgesetzten Abgabe festlegen (Ermessen) Gem § 217 (1) BAO sind bei nicht fristgerechter Entrichtung von Abgaben Säumniszuschläge zu entrichten, wobei der erste Säumniszuschlag 2% der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabe beträgt (Abs 3, leg. cit.) Für den Zeitraum von der Festsetzung (Oktober 18) bis zur Entrichtung hat die Behörde gem § 205 BAO Anspruchszinsen f…
X betreibt mehrere Würstelstände in der Wiener Innenstadt und lebt mit seiner Frau Y und seinen zwei Kindern in einem neu erworbenen und fremdfinanzierten Einfamilienhaus. Aufgrund mehrerer durch die Bezirksverwaltungsbehörde – seiner Ansicht zu Unrecht – festgestellter gewerberechtlicher Verstöße wird X einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 100.000€ auferlegt. Die hohe Strafe zwingt X einen seiner Würstelstände zu schließen. Zu alldem Übel erhält er von der Abgabenbehörde eine Steuernachzahlung…
Gem § 212 (1) BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben – Stundung – oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn eine sofortige volle Entrichtung für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre. Gem § 236 (1) BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre („…
Zudem möchte Herr X wissen, ob er die Verwaltungsstrafe iHv 100.000€ steuerlich absetzen kann! Liegt eine abzugsfähige Aufwendung vor?
Gem § 20 (1) Z 5 lit b EStG dürfen Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden, bei den einzelnen Einkünften nicht in Abzug gebracht werden/stellen keine abzugsfähigen Aufwendungen dar.