Individualarbeitsrecht CD

21 flashcards · Law · by Chala Lala

  1. Welchem Rechtsgebiet wird das Arbeitsrecht zugeordnet?

    Im wohl überwiegenden Bereich dem Privatrecht, gewisse Bereiche dem öffentlichen Recht. Es kommt auch zu Überschneidungen der beiden Rechtsgebiete.

  2. Welche Rechtsquellen stehen im Stufenbau der Rechtsquellen in ihrer Rangfolge vor dem Einzelvertrag?

    Kollektivvertrag, einseitig zwingendes Gesetz, Betriebsvereinbarung, zweiseitig zwingendes Gesetz nicht: Weisungsrecht des AG, dispositives Gesetz, betriebliche Übung

  3. Persönliche Abhängigkeit besteht bei...

    einem Arbeitsverhältnis nicht: arbeitnehmerähnlichen Personen, einem freien Dienstvertrag, einem Werkvertrag

  4. Die Grundrechte entfalten im Arbeitsrecht ihre Wirkung...

    auf KollVe und BVen, mittelbar über Generalklauseln, auf die arbeitsrechtlichen Gesetze nicht: unmittelbar auf die Einzelarbeitsverträge

  5. Was trifft auf leitende Angestellte zu?

    Leitende Angestellte gelten aufgrund ihrer gehobenen Position im Betrieb als weniger schutzwürdig. Es gibt keinen einheitlichen Begriff des leitenden Angestellten. Leitende Angestellte sind zum Teil vom Geltungsbereich einzelner arbeitsrechtlicher Gesetze ausgeschlossen. nicht: Leitende Angestellte sind generell vom Geltungsbereich der KollV ausgeschlossen. Die Stellung als leitender Angestellter ist für die Geltung der verschiedenen arbeitsrechtlichen Gesetze völlig ohne Belang. Der allgemeine…

  6. Wesentliche Indizien für ein Arbeitsverhältnis sind...

    Festgelegter Arbeitsort, Dauerschuldverhältnis, fehlende AN-Selbstbestimmung bei Festlegung der Arbeitszeit, Weisungsgebundenheit betreffend Arbeitsart und Arbeitsfolge, Persönliche Arbeitspflicht, Eingliederung in die Organisation des AG nicht: Zielschuldverhältnis, Bestimmter Arbeitserfolg als Schuldinhalt

  7. Zum Bereich des Individualarbeitsrechts gehören

    Arbeitsvertragsrecht, AN-Schutzrecht ieS nicht: Betriebsverfassungsrecht, Berufsverfassungsrecht

  8. Wie ist bei der Auslegung des Arbeitsvertrages vorzugehen?

    Es gelten die allgemeinen Grundsätze der Vertragsauslegung. Die Paragraphen §§ 914 f ABGB sind anzuwenden. Nicht: Die §§ 6 ff ABGB sind anzuwenden. Das Arbeitsrecht trifft über die Auslegung des Arbeitsvertrages Sonderregelungen zum Schutz der AN.

  9. Das Probearbeitsverhältnis

    hat das gegenseitige Kennenlernen zum Zweck, ist durch seine jederzeitige Lösbarkeit ohne Grund gekennzeichnet. Nicht: dauert grundsätzlich 3 Monate; ist von zeitlich noch nicht bestimmter Dauer, da der Bedarf im Vorhinein objektiv nicht festgestellt werden kann

  10. Welchen Schutz gewährt das Arbeitsrecht Schwangeren und Müttern?

    Karenz, Gefahrenschutz in § 6 Abs 4 ASchG, besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz, Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung (bei Vorliegen der Voraussetzungen), individueller Kündigungs- und Entlassungsschutz

  11. Wie geht man beim Günstigkeitsvergleich vor?

    Vergleich von Gruppen zusammenhängender Arbeitsbedingungen. Anstelle desjenigen Teils der nachrangigen Rechtsquelle, der gegen die höherrangige verstößt, tritt die höherrangige Vorschrift aufgrund Teilnichtigkeit.

  12. Welche Besonderheiten gelten für den freien Dienstvertrag?

    Keine persönliche Abhängigkeit. Analoge Anwendung jener Vorschriften des Arbeitsrechts, die nicht den Schutz des persönlich Abhängigen bezwecken.

  13. indizielle Merkmale eines Arbeitsverhältnisses sind...

    Kontrollbefugnisse des AG bzgl der Anwesenheit und Arbeitsleistung des AN (Rechtfertigung der Abwesenheit). steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Vertrages, Bezeichnung des Vertrages. Entgeltlichkeit der Arbeitsleistung. wirtschaftliche Abhängigkeit vom AG. Berichtspflicht des AN, besondere Meldepflichten.

  14. Wodurch wird speziell einem Ausländer, der über eine besondere, am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung oder über spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher Erfahrung verfügt, die Genehmigung zur Beschäftigung in Österreich erteilt?

    Zulassung als Schlüsselarbeitskraft

  15. Welche Besonderheiten gelten bei arbeitnehmerähnlichen Personen?

    Punktuelle Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften, zB ASGG, DHG, AuslBG, AÜG, GlBG. Wirtschaftliche Abhängigkeit. Nicht: Persönliche Abhängigkeit. Persönliche Erbringung der Arbeitsleistung ohne wesentliche eigene Betriebsmittel.

  16. Welchen Schutz sieht das Arbeitsrecht für Behinderte vor?

    Besonderer Diskriminierungsschutz (§§ 7 bis 7p BEinstG). Wahl einer Behindertenvertrauensperson, wenn mindestens 5 begünstigte Behinderte beschäftigt sind. Pflicht zur Einstellung begünstigter Behinderter ab 25 AN.

  17. Präsenz- und Zivildienst...

    lassen das Arbeitsverhältnis aufrecht bestehen. lösen beim Arbeitsvertrag den besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz aus.

  18. Wer fällt unter das AngG?

    Sekretär, Trainer einer Eishockeymannschaft, Angestellter ex contractu, Einkäufer in einem Unternehmen nach der GewO, Ordinationsgehilfe, Leiterin einer Wäschefiliale. nicht: Pharmazeug, Taxichauffeur, Vertragsbedienstete, gewerbliche Hilfsarbeiter.

  19. Bei Zusammentreffen verschiedenrangiger Rechtsquellen: Welche genießt den Vorrang?

    Grundsätzlich geht die höherrangige Vorschrift der niedrigerrangigen vor. Die niedrigerrangige Vorschrift geht vor, wenn sie eine für die AN günstigere Regelung trifft und die höherrangige Rechtsquelle relativ zwingend ist.

  20. Welche Einschränkungen gelten bzgl Kinder und Jugendliche?

    Die Einschränkungen hinsichtlich der Beschäftigung von Jugendlichen betreffen insb die Arbeitszeit. Sonderregelungen im KJBG, weiters im BAG. Kinder dürfen solche Arbeiten verrichten, die schulischen oder erzieherischen Zwecken dienen. Nicht: Kinder dürfen Akkordarbeit leisten.

  21. Was ist der Zweck des Arbeitsrechts?

    Schutz des dem AG unterlegenen AN. Ausgleich des Ungleichgewichts zwischen AG und AN.