BR - ZR II SchR AT - 2. Abschnitt: Personen im Schuldverhältnis
15 flashcards · Law · by daniel-eder
Wo werden im ABGB Schuldner/Gläubigermehrheiten bzw. Schuldverhältnisse mit mehreren Personen auf beiden Seiten behandelt?
§ 888 - 896 ABGB Garantie in § 880a ABGB Vertrag zugunsten/zulasten Dritter in § 881 ABGB Sicherung einer Schuld durch Dritte in §§ 1342ff und § 1405f ABGB
Was charakterisiert gemeinschaftliche Berechtigungen/Verpflichtungen (Schuldner/Gläubigermehrheiten) bzw. nur wann liegen solche vor?
Die Leistung muss von den mehreren Schuldnern nur einmal erbracht werden bzw. kann von den mehreren Gläubigern nur einmal gefordert werden
Teilschuldverhältnis Rechtsgrundlage? Was kann G fordern / wie haftet S? Wonach richtet sich die Größe der Anteile? Erlöschen Teilforderungen/Schulden gemeinsam oder unabhängig?
§ 889 ABGB bei Gläubigermehrheit kann einzelner G nur seinen Anteil fordern (Teilforderung / Teilgläubigerschaft) Bei Schuldnermehrheit haftet einzelner S nur für seinen Anteil. Größe der Anteile abhängig von vertragl. oder gesetzl. Regelung sonst (insb. im Zweifel) -> zu gleichen Teilen Erlöschen grundsätzl. voneinander Unabhängig gemeinsam ist nur der Entstehungsgrund
Wann ist eine Leistung / ein Schuldverhältnis ieS teilbar?
hängt primär vom Parteiwillen ab nur sekundär von obj. Kriterien (Sachteilbarkeit) d.h. objektiv unteilbare Leistung kann für teilbar erklärt werden, und umgekehrt iZw unteilbar wenn: bestimmte Warenmenge insgesamt zur selben Zeit fällig ist iZw teilbar wenn: teilbare Sache in zeitl. Abständen geleistet werden soll und auch die Gegenleistung teilbar ist Teilbarkeit für jede Verpflichtung im Schuldverhältnis einzeln zu beurteilen! zb. kann Hauptleistung (Möbel) unteilbar sein, Gegenleistung (Gel…
Gesamtschuldverhältnis Rechtsgrundlage? Was kann G fordern / wie haftet S? Wie erlöscht die Forderung?
§ 891ff ABGB bei Gläubigermehrheit kann einzelner G gesamte Leistung fordern bei Schuldnermehrheit muss einzelner S gesamte Leistung erbringen Erlöschen: Leistung ist nur einmal zu erbringen! damit erlöschen alle Berechtigungen/Verpflichtungen -> Tilgungswirkung
Was ist die Gesamt/Solidargläubigerschaft? Was ist die Rechtsgrundlage? An wen leistet der S? Wie erlöscht die Forderung? Wie wirken Vereinbarungen zwischen S und einem G? Welche Pflichten haben die G gegenseitig?
Gläubigermehrheit jeder G kann vom S die gesamte Leistung verlangen gem § 892 ABGB: Konzentrationswirkung: Wenn S von einem G (gerichtl. oder außergerichtl.) in Anspruch genommen wurde, kann er nur noch an diesen gültig leisten sonst kann er aussuchen, an welchen G er (wieviel) leistet gem § 893 ABGB: Tilgungswirkung Forderung erlischt für alle G, wenn S einmal leistet Vereinbarungen zwischen S und einem G gelten nicht für die anderen G (außer vorab anders vereinbart) gem § 895 ABGB: interne Au…
Was ist die Gesamt/Solidarschuldnerschaft? Was ist die Rechtsgrundlage? Von wem erhält der G? Wie erlöscht die Forderung? Wie wirken Vereinbarungen zwischen G und einem S? Welche Pflichten haben die S gegenseitig?
Schuldnermehrheit gem § 891 ABGB G kann von jedem S die gesamte Leistung fordern, oder beliebige Anteile gem § 891 S3, § 893 ABGB: Tilgungswirkung Forderung erlischt, wenn ein S vollständig leistet gem § 894 ABGB: kann andere S nicht belasten bei Begünstigungen: Vertragsinterpretation, ob nur für den einen S, oder für alle gem § 896 ABGB: S der gesamte Leistung erbringt, hat Rückgriffsrecht gegen andere mangels Vereinbarung von jedem S zu gleichen Teilen
Was sind Erfüllungssurrogate, wie wirken sie auf Gesamt/Solidarschuldnerschaft?
Alternativen zur Leistung: Aufrechnung einer eigenen Forderung gegen den G gerichtliche Hinterlegung gem § 1424 ABGB Leistung an Zahlungs statt Haben ebenso Tilgungswirkung -> Verbindlichkeiten der anderen S erlöschen genauso
Was sind ungleiche Gesamtschulden?
Bei Gesamt/Solidarschuldnerschaft sind die Verpflichtungen der S miteinander verbunden (wegen Tilgungswirkung) aber müssen nicht "völlig konform" sein! denn: G kann mit einzelnem S Sondervereinbarungen treffen z.B.: Stundung, Verzicht, ...
Was sind Gesamthandschuldverhältnisse? Welche Arten gibt es?
Gesamthandgläubiger nach § 890 S2 ABGB: mehrere Gläubiger können die Leistung nur gemeinsam vom S fordern Gesamthandschuld - nicht gesetzl. geregelt: mehrere S verpflichten sich zu einer Leistung, die sie nur gemeinsam erbringen können z.B.: Theatergruppe soll Theaterstück aufführen
Wann ist ein Schuldverhältnis iwS teilbar?
idR unteilbar Teilbarkeit des SV ieS (des Anspruchs) bedeutet nicht automatisch Teilbarkeit des SV iwS! Teilbarkeit wird angenommen, wenn aus SV entspringende Rechte und Pflichten in gleicher Weise Teilbar sind und die Teilbarkeit dem Parteiwillen entspricht
Was sind gespaltene Schuldverhältnisse?
aus der Vertragspartnerposition wird idR die Gläubigerstellung für die Hauptleistung an einen Dritten übertragen bisheriger Vertragspartner bleibt aber in der Vertragspartnerstellung und bleibt Schuldner der Gegenleistung z.B.: Mieter tritt Benutzungsrecht an Dritten ab Mangels Zustimmung des Vermieters zu Übergang des Mietrechts, bleibt der bisherige M dem V zur Mietzahlung verpflichtet, aber D hat Gebrauchsrecht
Was ist ein Vertrag zugunsten Dritter? Was ist die Rechtsgrundlage? Welche Arten gibt es? Was ist das Zurückweisungsrecht des Dritten?
S verspricht dem G eine Leistung an einen D § 881 ABGB Arten echter Vertrag zugunsten Dritter: D hat eigenes Klagerecht auf die versprochene Leistung unechter Vertrag zugunsten Dritter: Nur der G hat ein Klagerecht gem § 881 (2) S2 ABGB: iZw echter Vertrag zugunsten Dritter, wenn die Leistung hauptsächlich dem D zum Vorteile gereichen soll. gem § 882 (1) ABGB: Forderung gilt als ausgefallen, wenn vom D zurückgewiesen Weil Privatautonomie: Niemand muss sich eine Sache gegen seinen Willen aufdrän…
Wem ggü. muss der Versprechende S Gestaltungsrechte beim Vertrag zugunsten Dritter geltend machen? G oder D?
Strittig Teil der L: S kann ggü D nur einredeweise auf Gestaltungsrecht berufen Leistung solange verweigern, bis Gestaltungsrecht ggü G geltend gemacht Anderer Teil der L: nach § 882 (2) ABGB soll eine Gestaltungserklärung des Versprechenden S ggü dem Begünstigten D möglich und wirksam sein
Was ist ein Vertrag zulasten Dritter? Was sind in diesem Zusammenhang Verwendungszusage und garantieren der Leistung?
sind ungültig -> nur eigenes rechtsgeschäftliches Handeln verpflichtet -> fremdes RG-Handeln verpflichtet nur, wenn Voraussetzungen der direkten Stellvertretung vorliegen. Verwendungszusage: gem § 880a ABGB: Zusage der Leistung eines Dritten Geschuldet ist sorgsames Bemühen um die Leistung des Dritten Garantieren der Leistung: gem § 880a ABGB haftet Garant, wenn Dritter nicht leistet Schuldhaftes Verhalten nicht erforderlich