BR - ZR II SchR AT - 4. Abschn. 5. - 6. Kap.: Unmöglichkeit, Verzug

Gewährleistung

22 flashcards · Law · by daniel-eder

  1. Welche drei Fallgruppen der Leistungsstörung gibt es?

    (nachträgliche) Unmöglichkeit -> dauerndes Leistungshindernis Verzug -> vorübergehendes Leistungshindernis Gewährleistung -> Übergabe einer mangelhaften Sache

  2. Welche Fallkonstellationen der anfänglichenUnmöglichkeit gibt es? Was sind die Rechtsfolgen? Was ist die Rechtsgrundlage?

    -> Rz 5/18

  3. Was ist die Rechtsfolge vom Verkauf einer nicht existierenden Sache? Was die vom Verkauf einer fremden Sache?

    nicht existierend "fälschlich" in § 923 aufgeführt nach § 878 S1 zu beurteilen -> absolut nichtig -> mangels Vertrag keine Leistungspflicht fremd in § 923 aufgeführt -> richtigerweise bloß schlichte Unmöglichkeit - Vertrag ist gültig. Schadenersatzpflicht des S

  4. Welche Fallkonstellationen der nachträglichen Unmöglichkeit gibt es? Was sind die Rechtsfolgen? Was ist die Rechtsgrundlage?

  5. Was ist ein stellvertretendes commodum? Welche Rechtsfolge ergibt sich wenn es ein solches gibt? In welchen Fällen der nachträglichen Unmöglichkeit ist die Rechtsfolge anwendbar?

    eine Ersatzsasache, die in das Vermögen des Schuldners statt der untergegangenen Sache eingeht z.B.: Versicherungssumme bei Brand Folge: Der G kann am Vertrag festhalten und gem § 1447 iVm 7 ABGB das stellvertretende commodum begehren Anwendbar bei zufälliger nachträgl Unmöglichkeit -> Vertrag bleibt dann aufrecht! durch Größenschluss auch bei vom S zu vertretenden nachträgl. Unmöglichkeit

  6. Wer trägt in welchen Fällen der nachträglichen Unmöglichkeit die Leistungs/Preisgefahr?

    vom S zu vertretende nachträgl. Unmöglichkeit: S trägt die Leistungsgefahr G kann Austauschinteresse = Schadenersatz für Nichterfüllung (wenn er Gegenleistung leistet) oder Differenzanspruch (wenn er zurücktritt) fordern zufällige nachträgl. Unmöglichkeit S trägt keine Leistungsgefahr Außnahme: genus non perit G trägt keine Preisgefahr bei stellvertretendem commodum: G kann Herausgabe davon fordern, wenn er Gegenleistung leistet vom G zu vertretende nachträgl. Unmöglichkeit: G trägt Preisgefahr…

  7. Was ist der Differenzanspruch?

    Differenz zwischen dem Erfüllungsinteresse des G, und der vom G geschuldeten (eigenen) Leistung G kann dies von S bei von S z uvertretender nachträgl. Unmöglichkeit fordern

  8. Was bedeutet "genus non perit"?

    "Die Gattung geht nicht Unter" bei noch nicht konkretisierter Gattungsschuld muss der S andere Stücke nachschaffen -> trägt Leistungsgefahr

  9. Wann liegt Schuldnerverzug vor? Wann tritt er ein? Welche Arten werden unterschieden? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 918 wenn S die Leistung nicht zur gehörigen Zeit, am bedungenen Ort oder auf die bedungene Weise anbietet Tritt ein mit Ablauf des letzten Tages der Frist bzw des Leistungstages (§ 903 S2) §§ 918, 1333, 1334 Arten: objektiver: Verzögerung der noch möglichen Leistung subjektiver: Schuldner trifft auch ein Verschulden an der Verzögerung wird gem § 1298 widerleglich vermutet!

  10. Was sind die Rechtsfolgen des objektiven Schuldnerverzugs?

    G kann weiter auf Erfüllung bestehen G kann Verzugszinsen fordern S trägt die Gefahr des Untergangs bei Speziesschuld: Preisgefahr - G muss Gegenleistung nicht leisten bei Gattungsschuld: Leistungsgefahr - S muss anderes Stück nachschaffen G kann zurücktreten gem § 918 unter Setzung einer Nachfrist mit obligatorischer ex-tunc Wirkung -> G kann keine Erfüllung mehr verlangen Achtung: § 918 ist dispositiv -> andere Vereinbarung möglich

  11. Was ist obligatorische ex-tunc Wirkung?

    Wirkt bloß schuldrechtlich auf den Vertragsschlusszeitpunkt zurück keinen Einfluss auf dingliche Rechte

  12. Was ist die Folge einer zu kurzen Nachfrist beim Rücktritt nach § 918 ABGB?

    Rücktrittserklärung nicht unwirksam Rücktritt nur dann unwirksam, wenn S innerhalb der (automatisch geltenden) angemessenen Nachfrist leistet

  13. Was sind die Rechtsfolgen des subjektiven Schuldnerverzugs?

    Rechtsfolgen des objektiven S wird dem G Schadenersatzpflichtig Besteht G auf Erfüllung -> Schadenersatz wegen Verspätung Bei Rücktritt des G -> gem § 921 iVM §§ 1295ff Nichterfüllungsschaden nur Differenzanspruch, weil Vertrag durch Rücktritt aufgelöst wird Entgangener Gewinn ist nur bei grobem Verschulden zu ersetzen

  14. Wie verhält sich das Rücktrittsrecht bei Teilverzug?

    Wahlrecht des G bleibt aufrecht (vollständige Erfüllung oder Rücktritt) Rücktrittsrecht des G: Rücktritt vom gesamten Vertrag oder vom nicht geleisteten Teil hängt von Teilbarkeit der Leistung ab (primär Parteiwillen) G muss aber Teilleistungen nicht annehmen -> wahrt "Gesamtrücktrittsrecht"

  15. Was sind die Folgen von Verzug bei Nebenleistungspflichten (wie z.B.: Anmeldung des PKW)?

    bei äquivalenten Nebenleistungspflichten = selbständig, stehen im Austauschverhältnis z.B.: Montagepflicht beim Kauf einer Maschine Folge: Teilverzug, G kann je nach Teilbarkeit entweder vom gesamten Vertrag oder nur vom ausständigen Teil zurücktreten bei inäquivalenten Nebenleistungspflichten = nicht selbständig, stehen nicht im Austauschverhältnis es kann ihnen kein bestimmter Teil der Gegenleistung zugeordnet werden z.B.: Übergabe des Typenschein bei PKW Kauf grds. kein Rücktrittsrecht des G…

  16. Was ist die kassatorische Klausel beim Verzug? Was ist die Rechtsgrundlage? Was ist die Rechtsfolge

    kann bei Fixgeschäften vereinbart werden = Geschäft mit bestimmter Fälligkeit (Termin oder Frist) Formulierungen: "fix", "prompt", ... + Zeitangabe geregelt in § 919 ABGB Klausel: für den Fall der verspäteter Erfüllung wird schon im Vertrag der Rücktritt erklärt Folge: Vertrag zerfällt ipso eo bei Verzug des S, Rücktrittserklärung nicht notwendig G kann dennoch auf Erfüllung bestehen, muss dies dem S aber unverzüglich mitteilen

  17. Was ist die Zwei-Kondiktionen-Theorie?

    Betrifft die Rückabwicklung nach Vertragsauflösung wegen Rücktritt gem § 918 oder eo ipso gem § 919 gem § 921 sind empfangene Leistungen zurückzustellen Ist Rückstellung nicht mehr möglich -> Bereicherungsanspruch auf Wertersatz BereicherungsS hat dem erlangten Nutzen angemessene Vergütung zu leisten Ausnahme: Zwei-Konditionen-Theorie zufälliger Untergang der Sache trifft den Rückforderungsberechtigten d.h. Rücktrittsberechtigter muss nicht zurückstellen und auch nicht Wert vergüten kann aber e…

  18. Was ist Gläubigerverzug? Was sind die Rechtsfolgen des Gläubigerverzuges? Was ist die Rechtsgrundlage?

    Annahmeverzug des G liegt gem § 1413 nicht vor, wenn S mangelhafte Sache anbietet gem § 1419 fallen die widrigen Folgen an den G G trägt Preisgefahr (zufälliger Untergang trifft G) bei Beschädigung durch S: Teil der L und alte Rsp sagt: S haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und vorsätzliche Beschädigung Gegenauffassung: keine Obligationsmilderung -> S ist zur sorgfältigen Verwahrung gem § 1061 verpflichtet -> haftet auch für leichte Fahrlässigkeit aber: § 1298 ist ab Verzug unanwendbar -> G mus…

  19. Hat der G eine Abnahmepflicht ggü dem S?

    S hat kein Recht auf Abnahme der Sache durch G -> keine Schadenersatzpflicht des G ggü S Weil S die Gegenleistung einklagen kann, auch wenn G nicht abnimmt. Sonderfall: klagbares Recht auf Abnahme wenn S Interesse an der Erfüllung der eigenen Leistung hat z.B.: Verkauf des am Grundstück lagernden Aushubes, um das Grundstück wieder nutzen zu können

  20. Wie werden Gewährleistung und Verzug/Unmöglichkeit abgegrenzt? Wann kommt welches zum Einsatz?

    Vor Übergabe: Rechtsbehelfe aus Verzug/Unmöglichkeit Nach Übergabe: Übernahme ohne Vorbehalt: G hat nur noch Ansprüche aus Gewährleistung Übernahme unter Vorbehalt: G hat weiterhin (nur) Verzug/Unmöglichkeit zur Verfügung nicht Gewährleistung!

  21. Was ist der Rücktritt aus wichtigem Grund? Was ist die Rechtsgrundlage? Was sind wichtige Gründe? Wie wird er geltend gemacht?

    Jedes Vertragsverhältnis kann von jedem Vertragspartner stets aus wichtigem Grund (fristlos) aufgelöst werden Rechtsanalogie aus den Normen des Leistungsstörungsrechts §§ 918, 920, 932 Wichtige Gründe: liegen vor, wenn Vertragsteil vertragliche Pflichten oder die Interessen des Anderen so schwer beeinträchtigt, dass aus objektiver Sicht eine Aufrechterhaltung der Vertragsbindung unzumutbar wird durch Geltendmachung: muss unverzüglich nach zureichender Kenntnis geltend gemacht werden geht sonst…

  22. Wie verhält sich Rücktritt bei Dauerschuldverhältnissen? Was ist die Rechtsgrundlage?

    Bei Dauerschuldverhältnissen im Abwicklungsstadium ist Rücktritt nach §§ 918ff ausgeschlossen treten Mängel auf, so kommen idR Verbesserung oder Preisminderung in Betracht Weiters ist auch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund idR ohne Einhaltung von Kündigungsfristen/-terminen möglich wenn die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses nicht mehr zumutbar erscheint Rechtsanalogie zu § 1117 (Bestandsvertrag), § 1162 (Dienstvertrag) und §§ 1208, 1210, 1213 (GesbR)