BR - ZR II SchR AT - 5. Abschnitt: Erlöschen des Schuldverhältnisses
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Was ist die Erfüllung? Wie wirkt sie? Was ist die Rechtsgrundlage?
Leistung des Geschuldeten führt zu Erlöschen der Forderung/Verpflichtung ist kein RG -> benötigt keinen Erfüllungswillen oder Geschäftsfähigkeit § 1412
Was sind die Voraussetzungen wirksamer Erfüllung? Was ist die Rechtsgrundlage?
Leistung muss der Verpflichtung entsprechen auch in Zeit, Art und Ort der Leistung -> Leistung vor Fälligkeit kann abgelehnt werden, ohne in Annahmeverzug zu geraten gem § 1413 kann niemand gezwungen werden, etwas anderes als das vereinbarte anzunehmen/zu leisten
An welche Personen im Schuldverhältnis kann schuldbefreiend/erfüllend geleistet werden? Was ist die Rechtsgrundlage?
gem § 1424 befreit nur Zahlung an den Gläubiger oder an ermächtigte Empfangsperson Ermächtigung durch G entweder ggü Empfangsperson (extern) oder ggü dem Schuldner (intern)
Kann eine Leistung durch einen Dritten schuldbefreiend/erfüllend wirken? Was ist die Rechtsgrundlage?
Gehilfen ist Leistung höchstpersönlich, muss S persönlich leisten wenn nicht, kann S Gehilfen verwenden - sind gem § 1313a dem S zuzurechnen Dritte gem § 1423 müssen G oder S zustimmen gegen Willen von G und S ist Erfüllung idR nicht möglich
Was ist die Tilgungsreihenfolge? Was ist die Rechtsgrundlage?
Schuldet S dem G mehrere Leistungen, ist fraglich, welche Schuld durch eine konkrete Leistung erfüllt (getilgt) ist Reihenfolge gem §§ 1415, 1416 Vereinbarung zwischen G und S Einseitige Widmung der Zahlung durch S bei unklarer Widmung / Widerspruch des G Zins- vor Kapitalschulden fällige vor noch nicht fälligen bei gleichrangigen Kapitalschulden: Beschwerlichkeit des Weiterschuldens für den S gleich beschwerlich: Werden Verhältnis der offenen Beträge zueinander parallel getilgt
Was ist eine Quittung? Wie ist sie rechtlich zu beurteilen? Was ist die Rechtsgrundlage?
schriftl. Bestätigung des G über Erfüllung der Schuld ist eine Wissenserkärung, begründet die Vermutung, dass S tatsächlich erfüllt hat G kann jedoch Gegenteil beweisen Inhalt gem § 1426
Was ist ein Schuldschein? Wie ist er rechtlich zu beurteilen? Was ist die Folge von Verlust? Was ist die Rechtsgrundlage?
Schuld verbriefende Urkunde - G muss diese bei Erfüllung zurückgeben Rückgabe begründet die Vermutung, dass S tatsächlich erfüllt hat G kann jedoch Gegenteil beweisen Verlust: S kann Sicherstellung verlangen oder Betrag gerichtl. hinterlegen S kann Kraftloserklärung des Schuldscheines begehren (KraftloserklärungsG) [Wortlaut im ABGB: Tötung des Sculdscheines] § 1428
Visualisierung der Erfüllung
Was ist die gerichtliche Hinterlegung? Was sind die Voraussetzungen? Was ist die Rechtsgrundlage?
gem § 1425 Wird S an der Erfüllung seiner Schuld gehindert durch Umstände, die nicht in seiner Sphäre liegen So kann er die Sache bei Gericht hinterlegen und wird dadurch von seiner Schuld befreit Voraussetzungen Vorliegen eines Hinterlegungsgrundes Hinterlegung dem G oder Abwesenheitskurator bekannt gemacht frühestens im Zeitpunkt der Fälligkeit unwiderruflich hinterlegt
Was sind die Rechtsfolgen der gerichtl. Hinterlegung? Was sind abweichende Folgen der un-/widerrufliche Hinterlegung?
widerrufliche Hinterlegung S ist zur Hinterlegung berechtigt, nicht verpflichtet, kann daher widerruflich hinterlegen Befreit nicht von Schuld! Befreiung tritt erst ein, wenn S sein Rücknahmerecht nicht mehr geltend machen kann oder darf unwiderrufliche Hinterlegung befreit S von Verbindlichkeit steht Leistung an den G gleich Gefahr geht an G über (gem § 1425 S2)
Kann eine unbewegliche Sache gerichtl. Hinterlegt werden?
Ja, gem. § 1425 S 1 3. HS durch Übergabe an von Gericht zu bestellenden Verwahrer
Was ist die Leistung an Zahlungs statt? Wie wirkt sie? Was ist die Rechtsgrundlage?
gem § 1414 S erbringt mit Einverständnis des G eine andere als die geschuldete Sache S 2 (Zahlung unmöglich) existiert heute nur noch bei Überweisung einer Forderung an Zahlungs statt -> Verweis ist daher bei nicht in Geld bestehenden Leistungen überholt Wirkt schuldbefreiend gilt als entgeltliches Geschäft -> laesio enormis kann geltend gemacht werden
Was ist die Leistung zahlungshalber? Wie wirkt sie? Was ist die Rechtsgrundlage?
im Gesetz nicht geregelt S übergibt eine andere als geschuldete Sache an G, damit G sich aus dieser befriedigen kann Schuld erlischt nicht mit Hingabe sondern erst, wenn G die ursprünglich geschuldete Leistung aus dem Hingegebenen erhält -> also, wenn G aus der Ersatzleistung Befriedigung erlangt
Wie wird entschieden ob Leistung an Zahlungs statt oder zahlungshalber vorliegt?
durch Interpretation der Vereinbarung iZw: Scheck, Wechsel, sonstige Forderungen: bloß zahlungshalber körperliche Sachen: strittig
Was ist Aufrechnen mit, was gegen eine Forderung?
mit: gemeint ist die Forderung des Aufrechnenden Gegenforderung, Aktivforderung gegen: gemeint ist die Forderung des Aufrechnungsgegners Hauptforderung, Passivforderung
Was ist die Kompensation? Was ist die Rechtsgrundlage? Was ist die Rechtsfolge?
§ 1438 wechselseitige Tilgung gleichartiger Forderungen ohne tatsächlichen Leistungsaustausch Rechtsfolge: beide Forderungen rückwirkend (ex-tunc) auf ersten Zeitpunkt wo sie sich ggü standen getilgt wirkt wie wechselseitige Zahlung
Welche Arten der Aufrechnung gibt es?
Aufrechnungsvertrag: nicht an Voraussetzungen der §§ 1438ff gebunden -> Parteienvereinbarung einseitige Aufrechnung: Voraussetzungen nach §§ 1438ff
Was sind die Zwecke der Aufrechnung?
Befreiungszweck: Aufrechnender wird von seiner Schuld ggü Aufrechnungsgegner befreit Befriedungungszweck: die eigene Forderung des Aufrechnenden wird befriedigt Verrechungszweck: es kann auf den Leistungsaustauch verzichtet werden Sicherungszweck: Aufrechnender muss keine Uneinbringlichkeit der eigenen Forderung fürchten: er kann jederzeit Aufrechnen und somit Befriedigung erreichen
Was sind die Voraussetzungen/Prüfungsstufen der einseitigen Aufrechnung?
Vorliegen einer Aufrechnungserklärung Gegenseitigkeit gem § 1441 S1 Gleichartigkeit gem § 1440 Richtigkeit gem § 1439 Fälligkeit gem § 1439 Kein Vorliegen von Aufrechnungsverboten/-beschränkungen gem § 1440 S2, § 1441 S2, § 6 (1) Z8 KSchG, ...
Was ist die Aufrechnungserklärung? Was reicht aus?
Wortlaut von § 1438 spricht für Kompensation ipso iure stRsp erfordert aber Aufrechnungserklärung Ist ein Gestaltungsrecht: einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung Konkludente Erklärung reicht z.B.: Abzug der eigenen Forderung bei Begleichung der eigenen Verbindlichkeiten
Wann sind Forderungen für eine Aufrechnung gleichartig? Ist die Höhe der Forderungen relevant?
Gleichartige Forderungen: Geldschulden Gattungsschulden: Schulden gleicher Art und Güte Nicht notwendig ist gleiche Höhe der Forderungen falls nicht gleich hoch, werden sie nur soweit getilgt, als sie sich decken
Wann ist eine Forderung richtig (gültig) für eine Aufrechnung? Wie verhalten sich Naturalobligationen?
Forderung ist richtig (gültig), wenn sie wirksam entstanden unbedingt sowie klagbar ist Aufrechnung mit Forderung aus Naturalobligation nicht möglich -> wegen fehlender Klagbarkeit Aufrechnung gegen Naturalobligation möglich da sie vom S ja freiwillig erfüllt werden kann
Welche Aufrechnungsverbote gibt es?
gesetzliche § 1440 S2: eigenmächtig oder listig Erlangtes kann nicht aufgerechnet werden -> verhindert "Legalisierung" dessen durch Aufrechnung § 1441 S2: gegen Forderungen des Staates kann nur mit Forderungen aufgerechnet werden, für die dieselbe Staatskasse zuständig ist -> verhindert Verrechnungsprobleme zwischen Staatskassen vertagliche grds. sind vertragliche Aufrechnungsverbote zulässig gem § 6 (1) Z8 KSchG aber ggü Konsumenten verboten
Kann mit/gegen verjährte Forderungen aufgerechnet werden?
Aufrechnung mit verjährter Forderung nach Rsp und Teil der L möglich wegen ex-tunc Wirkung wenn Forderung früher unverjährt gegenüber gestanden haben jüngere L verneint -> weil nicht klagbar
Was ist ein Kontokorrent? Was ist ein eigentliches/uneigentliches Kontokorrent? Was ist die Rechtsgrundlage?
gem §§ 355-357 UGB freiwillige vertragl. Aufrechnung wechselseitige Forderungen aus laufender Geschäftsverbindung werden in regelmäßigen Zeitabschnitten ausgeglichen eigentliches mit (mindestens) einem Unternehmer -> UGB anwendbar uneigentliches zwischen zwei Nicht-Unternehmern mangels anderer Vereinbarung ebenfalls UGB
Visualisierung der Kompensation
Was ist die Konfusion? Was ist die Rechtsgrundlage? Was sind die Rechtsfolgen?
gem §§ 1445 und 1446 G und S-Stellung in einer Person vereinigt. Da keine Person gegen sich selbst Forderungen/Verbindlichkeiten haben kann, erlöschen sie
Welche Ausnahmen aus der Konfusion gibt es?
gem § 1445 S1: G beerbt S und G verlangt Verlassenschaftsseparation -> keine Konfusion Relevant bei überschuldeter Verlassenschaft -> G bekommt dann Quote wie alle anderen ErbschaftsG; sonst wäre er in Gefahr gar nichts zu erhalten S beerbt den G ändert nichts an Rechtsstellung von Miterben, ErbschaftsG und Legataren auch gem § 1445 S1: wenn "Verhältnisse von ganz verschiedener Art" eintreten z.B.: Bürge beerbt S -> B haftet G weiterhin Inhaber- und Orderpapiere Keine Konfusion, sondern: Forder…
Was ist der Verzicht? Wie wird er noch genannt? Was ist die Rechtsgrundlage? Ist ein konkludenter Verzicht möglich?
§ 1444 nach Rsp: ein Vertrag zwischen G und S, mit dem der G auf sein Recht verzichtet und die Forderung erlischt auch: Erlass oder Entsagung Konkludent möglich nach Vertrauenstheorie: Für S bleibt kein vernünftiger Grund zu Zweifeln, dass G ernstlich verzichten will
Ist für den Verzicht Zustimmung notwendig?
Sowohl für entgeltlichen als auch unentgeltlichen Verzicht ist Zustimmung notwendig da auch für Schenkung gem § 938 ein Vertrag ist -> Zustimmung benötigt
Welche Formerfordernisse hat der Verzicht?
Formfrei Auch für Forderungen aus formbedürftigen Geschäften Auch für unentgeltlichen Schulderlass
Worauf kann/kann nicht verzichtet werden?
nicht möglich bei leges speciales (§386, § 551) nach Zweck oder ausdrückl. gesetzl. unverzichtbare Rechte Schuldverhältnis als Ganzes weil wechselseitige Rechte und Pflichten -> benötigt Dissolution/Auflösungsvertrag möglich alle anderen Forderungsrechte
Kann auf Gestaltungsrechte verzichtet werden?
Wirksamer Verzicht möglich gem § 937 unbestimmter Verzicht auf alle künftigen Einwendungen ungültig Verzicht auf bestimmte Gestaltungsrechte wie zb Irrtumsanfechtung/-anpassung ist idR gültig aber eventuell je nach Konstellation Sittenwidrig
Wie wirkt die Verjährung? Was ist die Rechtsgrundlage?
gem §§ 1478ff führt nicht zu Erlöschen der Forderung, sondern zu Umwandlung in unklagbare Naturalobligation
Was ist eine Kündigung? Wie ist die außer/ordentliche Kündigung? Wie wirkt die Kündigung?
einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung die Dauerschuldverhältnisse auflöst ordentliche: nur für unbefristete Dauerschuldverhältnisse ohne Vorliegen besonderer Gründe aber: Einhaltung von Kündigungsterminen oder Fristen außerordentliche für befristete und unbefristete benötigt wichtigen Grund zur Vertragsauflösung Wirkung: ex nunc
Welche Besonderheiten bei der Kündigung gibt es für Verbraucher? Was ist die Rechtsgrundlage?
befristete Dauerschuldverhältnisse und Sukzessivlieferungsverträge (wiederkehrende Leistungen) können grds. - mangels PV - nur aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden § 15 KSchG räumt erweiterte gesetzl. Kündigungsmöglichkeit bei wiederkehrenden Leistungen ein Voraussetzung: Vertrag für unbestimmte Zeit oder min 1 Jahr Kündigungsmöglichkeiten nach leg cit
Wie verhalten sich nicht fristgerechte Kündigungen durch Verbraucher? Was ist die Rechtsgrundlage?
gem § 15 (4) KSchG nicht unwirksam sondern werden zum nächsten Kündigungstermin wirksam
Wie wirkt die Insolvenzeröffnung? Was ist die Rechtsgrundlage?
gem § 60 IO befreit Insolvenz S nicht von seinen Verbindlichkeiten G können auf das in freier Verfügung bleibende oder nach Aufhebung des Verfahrens erworbene Vermögen des S greifen
Wie wirkt der Sanierungsplan bei der Insolvenz? Was ist die Rechtsgrundlage?
gem § 156 IO Mit Erfüllung des Sanierungsplanes erlischt die Verbindlichkeit S muss Ausfall den G nicht ersetzen Ausnahme: G, die nur durch Verschulden des S nicht im Sanierungsplan berücksichtigt wurden, können nach Aufhebung des Verfahrens Bezahlung von vollem Betrag vom S fordern.
Wie wirkt der Tod des Vertragspartners? Was ist die Rechtsgrundlage?
Vermögensrechtl. Forderungen und Verbindlichkeiten sind idR vererblich -> Tod beendet Schuldverhältnis nicht gem § 547f tritt Erbe in alle Verbindlichkeiten des Verstorbenen ein Ausnahmen: gem § 1448 erlöschen höchstpersönl. Schulden des S gem § 1022 erlischt Auftrags/Vollmachtsverhältnis mit Tod des Geschäftsherrn Unterhaltsanspruch erlischt mit Tod des UnterhaltsG (= berechrtigtem)
Visualisierung der gerichtl. Hinterlegung
Kann an eine geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Person schulderfüllend geleistet werden? Was ist die Rechtsgrundlage?
gem § 1424 S 2 wurde die Person im Rahmen ihrer beschränkten Geschäftsfähigkeit berechtigt -> wirkt schuldbefreiend mangels ausreichender Geschäftsfähigkeit: Leistung nur schuldbefreiend, wenn Leistungsgegenstand noch vorhanden ODER zum Nutzen des G verwendet nicht schuldbefreiend, wenn nicht vorhanden oder zum Nutzen des Empfängers verwendet
Kann eine geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Person schulderfüllend leisten?
Erfüllung ist kein RG -> wirksam