BR - ZR II SchR AT - 6. Abschnitt: Sachliche Änderungen im Schuldverhältnis

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  1. Was ist die Rechtsgrundlage für die Änderung eines Schuldverhältnisses?

    §§ 1375ff

  2. Was ist die Novation? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 1376 Parteien ändern einvernehmlich den Rechtsgrund oder den Hauptgegenstand der Forderung mit animus novandi (Neuerungswille) ab ohne, dass eine dritte Person zum Schuldverhältnis hinzutritt -> Selbe Leistung wird aus anderem Rechtstitel geschuldet z.B.: Umwandlung KV in Schenkung

  3. Was ist der Unterschied zwischen Novation und Leistung an Zahlungs statt?

    nach hA: bei Novation wird eine neue Verbindlichkeit begründet diese kann auch später erfüllt werden bei Leistung an Zahlungs statt wird die bestehende Verbindlichkeit durch eine andere Leistung erfüllt Änderung des Hauptgegenstandes ist also sofort/gleichzeitig mit Leistung der anderen Sache

  4. Was sind die Rechtsfolgen der Novation? Was sind die Folgen für Einreden und für Sicherheitsrechte? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 1377 -> Substitutionstheorie alte Verbindlichkeit erlischt und wird durch neue ersetzt Akzessorität: neue Verbindlichkeit entsteht nur, wenn auch alte gültig war (und umgekehrt erlischt alte nur, wenn neue gültig -> Einreden bleiben bestehen Aber gem § 1378: weil neue Verbindlichkeit -> Sicherungsrechte erlöschen, außer Sicherungsgeber stimmt zu z.B.: Bürgschaft, Pfand Soll Risikoerhöhung für Sicherungsgeber verhinder

  5. Was ist die Folge von Anfechtung oder Rücktritt bei der Novation?

    Durch die Substitutionstheorie abgeleitet von § 1377 lebt die alte Verbindlichkeit wieder auf, wenn die neue durch Rücktritt oder Anfechtung aufgelöst wird

  6. Visualisierung Novation

  7. Was ist die Schuldänderung? Wie verhält sie sich zur Novation? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 1379 Ändern die Parteien bloße Nebenleistungspflichten kommt es zur Schuldänderung keine Novation altes Schuldverhältnis bleibt bestehen! Rsp sieht auch "unwesentliche Änderung" der Hauptpflichten als Schuldänderung animus novandi wird nicht vermutet iZw, mangels anderwertiger PV, besteht also alter Vertrag neben neuem fort!

  8. Was sind die Rechtsfolgen der Schuldänderung? Was sind die Folgen für Einreden und für Sicherheitsrechte? Was ist die Rechtsgrundlage?

    ursprüngliches Schuldverhältnis bleibt bestehen Einreden bleiben also bestehen dritte Sicherungsgeber haften weiter! deren Stellung kann aber gem § 1379 S2 nicht verschlechtert werden

  9. Visualisierung Schuldänderung

  10. Was ist der Vergleich? Was ist das wichtigste Charakteristikum? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 1380 Neuerungsvertrag, bei dem unter beiderseitigem Nachgeben strittige oder zweifelhafte Rechte neu festgelegt werden strittiges oder zweifelhaftes Recht liegt vor, wenn Meinungen der Parteien über Existenz, Höhe, Umfang oder Erlöschen des Rechts divergieren. Charakteristikum: Nachgeben beider Teile

  11. Was sind die Unterschiede zwischen Anerkenntnis/Verzicht/Vergleich?

    Vergleich: strittiges/zweifelhaftes Recht Nachgeben beider Teile -> entgeltlich / zweiseitig Anerkenntnis: strittiges/zweifelhaftes Recht einseitiges Nachgeben zugunsten des S Verzicht: keine Zweifelssituation Verbindlichkeit wird zugunsten des S aufgehoben

  12. Gibt es Formvorschriften für den Vergleich?

    gem § 883 allgemeine Formfreiheit unterliegt die zu vergleichende Obligation einer Formvorschrift, gilt diese auch für den Vergleich

  13. Was sind die Rechtsfolgen des Vergleiches? Was sind die Folgen für Einreden und für Sicherheitsrechte? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 1380 Vergleich schafft neuen Rechtsgrund zweiseitig verbindlich - entgeltlich konstitutiv gültiges Grundgeschäft nicht erforderlich -> nicht akzessorisch gem § 1390 haften dritte Sicherheitsgeber weiter können aber ohne Zustimmung nicht schlechter gestellt werden Einreden aus Altvertrag bleiben ohne Zustimmung also erhalten

  14. Kann ein Vergleich angefochten werden? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 1385ff Bestimmte Anfechtungsgründe ausgeschlossen z.B.: Irrtum -> würden Vergleich ad absurdum führen Außer: Irrtum bzgl der Vergleichsgrundlage (da diese nicht von Bereinigungswirkung ggü Altvertrag erfasst ist) hA zu § 1388 bei Vergleich über unklare Berechnung -> Anfechtung ausgeschlossen aber anfechtbar, wenn Rechenfehler anderem offenbar auffallen hätte müssen

  15. Visualisierung Vergleich

  16. Visualisierung konstitutives Anerkenntnis

  17. Wie wird Entschieden ob ein konstitutives oder deklaratives Anerkenntnis vorliegt?

    Vertragsauslegung gem §§ 914f Vorrangig ist der Sinn, nicht der Wortlaut

  18. Visualisierung deklaratives Anerkenntnis

  19. Was ist das konstitutive (echte) Anerkenntnis? Was sind die Rechtsfolgen? Wie unterscheidet es sich vom abstrakten Anerkennntis? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gesetzl nicht geregelt gilt als Unterart des Vergleichs -> gesetzl. Regelungen §§ 1380ff analog angewendet insb. hinsichtlich Willensmängel und Sicherungsrechte Feststellungsvertrag, in dem eine Partei der anderen ein strittiges oder zweifelhaftes Recht zugesteht Willenserklärung mit konstitutiver Wirkung neuer Rechtsgrund entsteht gültiges Grundgeschäft nicht erforderlich -> nicht akzessorisch abstrakte Anerkenntis kein Zusammenhang zu strittigem/zweifelhaftem Recht ungültig - abstrakte RG (bi…

  20. Was ist das deklarative Anerkenntnis? Was sind die Rechtsfolgen? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gesetzl nicht geregelt zu Unterscheiden von konstitutivem! bloße Wissenserklärung mit der keine Rechtsfolgen verbunden sein sollen kein neuer Verpflichtungsgrund soll geschaffen werden S erklärt G, dass nach seinem Wissen Schuld besteht ohne vorangegangenen Zweifel/Streit über ein Recht Rechtsfolgen ist ein bloßes Beweismittel nach hA gem § 1497 aber ausreichend für Unterbrechung der Verjährung