BR - ZR II SchR AT - 7. Abschnitt: Personelle Änderungen im Schuldverhältnis

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  1. Was ist die Forderungsabtretung (Zession)? Was ist die Rechtsgrundlage? Was ist die Rolle des S? Was ist die Rechtsfolge?

    gem § 1392 Übertragung einer Forderung von Zedent/Altgläubiger an Zessionar/Neugläubiger Zustimmung/Mitwirkung des S nicht erforderlich Rechtsfolge Forderung inhaltlich unverändert Rechtszuständigkeit an der Forderung wird durch Gläubigerwechsel geändert

  2. Welche Verhältnisse gibt es bei der Zession?

    Deckungsverhältnis: zwischen Zedent/Altgläubiger und Zessus/S aus diesem stammt die abzutretende Forderung Valutaverhältnis: zwischen Zedent/Altgläubiger und Zessionar/Neugläubiger betrifft die Abtretungsvereinbarung Einlösungsverhältnis: zwischen Zessus/S und Zessionar/Neugläubiger S erbringt Leistung an Zessionar und löst damit seine Verpflichtung aus dem Deckungsverhältnis ein.

  3. Sind Teilzessionen zulässig?

    Teilabtretung zulässig, wenn Forderung teilbar

  4. Was ist die Globalzession? Ist sie zulässig?

    Übertragung mehrerer oder aller einer Person zustehenden Forderungen grds zulässig kann aber im Einzelfall sittenwidrig sein wenn grobes Missverhältnis zwischen zu sichernder Forderung und zur Sicherung abgetretenen Forderungen

  5. Welche Rechte können abgetreten werden? Welche nicht? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 1393 zedierbar: grds alle Forderungsrechte nicht zedierbar höchstpersönliche Rechte ("die der Person ankleben") zb Unterhaltsanspruch, Urlaub, ... Sachenrechte -> müssen tradiert werden Hilfsrechte -> nur mit dem Recht abgetreten werden, dessen Durchsetzung sie dienen z.B.: Anspruch auf Rechnungslegung

  6. Können Gestaltungsrechte abgetreten werden?

    nach hA zedierbar, wenn Zedent und Zessionar ein von Rechtsordnung gebilligtes Interesse des Zessionars am Erwerb nachweisen können IdR können sie aber nur gemeinsam mit Schuldverhältnis übertragen werden

  7. Welche Rollen gibt es bei der Zession?

    Zedent: Altgläubiger Zessionar: Neugläubiger Zessus: Schuldner

  8. Welche Zessionsverbote gibt es?

    gesetzliche gem § 12 KSchG: Verbot der Zession von Lohn- und Gehaltsforderungen nach hA Zession nicht ungültig, sondern Ersatzanspruch nach leg cit + Verwaltungsstrafen nach § 32 KSchG vertragliche gem § 1396a vertragl. Abtretungsverbote wirken bei zweiseitigen Unternehmergeschäften nur relativ S grds nicht betroffen -> sobald Abtretung ihm bekannt ist, kann S nur noch an den Zessionar leisten Ausnahme: S leistet an Zedenten mit nur leichter Fahrlässigkeit -> zulässig alle anderen vertragl. Abt…

  9. Was sind Titel und Modus der Zession?

    Titel Zession ist nicht schuldrechtliches Grundgeschäft, sondern kausales Verfügungsgeschäft -> muss auf gültigem Titel beruhen idR Kauf-, Tausch- oder Schenkungsvertrag Modus keine besondere Form idR liegt Modus in formloser (mündlicher) Erklärung von Zedent und Zessionar Für Schenkung: Übergabe oder NAkt notwendig körperl. Übergabe nicht möglich -> Übergabe durch Zeichen (Abtretungsurkunde)

  10. Wie wirkt die Abtretung auf die Rechte des Schuldners?

    Verschlechterungsverbot gem § 1394 (Übernehmer hat gleiche Rechte wie Überträger) gem § 1395 S2 kann S an Zedent schuldbefreiend leisten, wenn Zessionar noch nicht bekannt diese Vertrauensschutzvorschrift des § 1395 gilt auch, wenn S über eine ungültige Zession informiert wird (z.B.: Mehrfachzession)

  11. Wie haftet der Zedent dem Zessionar?

    gem § 1397 bei entgeltlicher Zession für Richtigkeit und Einbringlichkeit = Gewährleistung gem § 945 bei unentgeltlicher Zession (Schenkung) für vorsätzliche Verschweigung von Mängeln bei Verschulden auch Schadenersatzansprüche Achtung: Haftungsgrenze des § 1397 gilt nur für Gewährleistungspflicht, nicht Schadenersatz!

  12. Was ist die Mehrfachzession?

    G zediert Forderung mehrfach gem Prioritätsgrundsatz erwirbt nur der erste Zessionar die Forderung zweite Zession ist wirkungslos gem § 442 (nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet) Wird S von der falschen Zession informiert, kann er gem Vertrauenschutz von § 1395 schuldbefreiend an diesen Zessionar 2 leisten Zessionar 1 hat dann bereicherungsrechtlichen Verwendungsanspruch gem § 1041 ggü Zessionar 2

  13. Wie wirkt die Anerkenntnis des Zessus auf seineEinwendungen? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 1392 Wenn Zessus die Forderung ggü Zessionar anerkennt, verliert er Einwendungen bzgl Bestand und Höhe der Forderung

  14. Welche Einwendungen hat der Zessus? Was ist die Rechtsgrundlage? Wie sind im Zusammenhang damit Abtretungen zukünftiger Forderungen zu beurteilen?

    gem § 1396 Zessus behält seine Einreden aus dem Deckungsverhältnis = Einreden gegen den Zedent gelten auch gegen den Zessionar Bereits an den Zessionar erbrachte Leistungen kann der Zessus nach Anfechtung nur vom Zessionar zurückfordern (sind dann ja Rechtsgrundlos) Abtretung zukünftiger Forderungen: = abgetretene Forderung entsteht erst nach Verständigung des Schuldners beurteilung strittig hA/Rsp: Zessus kann mit jenen Forderungen aufrechnen, die bis zum Entstehen der zedierten Forderung exis…

  15. Wie wirkt die Zession auf Nebenrechte wie Sicherungsrechte?

    nach hA gehen auch Nebenrechte der Forderung die der Durchsetzung oder Sicherung dienen, auf den Zessionar über obligatorische Sicherungsrechte (Bürgschaft, Mitschuldner, ..) kein eigener Modus notwendig dingliche Sicherungsrechte strittig ob automatisch übergehen oder eigener Modus notwendig nach Rsp und üL automatischer Übergang bei Legalzession nach § 1358 und § 1422

  16. Was ist die Sicherungszession? Wie wirkt sie?

    Zedierte Forderung wird zu Sicherungszwecken der besicherten Forderung übertragen wenn besicherte nicht erfüllt, kann Zessionar sich aus der zedierten Forderung befriedigen Wirkung: Verfolgt selben Zweck wie (selten vorkommende) Forderungsverpfändung, daher sind Publizitätsvorschriften des Pfandrechts gem § 452 analog anzuwenden Daher erst mit Publiztitätsakt (Verständigung des S oder Buchvermerk in Geschäftsbüchern des Zedenten) wirksam

  17. Was ist die stille Zession? Wie ist sie zu beurteilen?

    Zedent und Zessionar vereinbaren, dass Zessus nicht von Zession informiert wird. Unproblematisch: S kann gem § 1395 S2 ohne Kenntnis der Zession weiterhin schuldbefreiend an Zedenten leisten

  18. Was ist die Inkassozession?

    Zedent überträgt Zessionar Forderung, und beauftragt diesen mit Eintreibung Daher Sonderform der Treuhand: obligatorische Einschränkung, das Erhaltene an den Zedenten herauszugeben

  19. Was ist Factoring? Was ist echtes/unechtes Factoring?

    Forderungen aus Warenlieferungen/Dienstleistungen des Zedenten (idR Unternehmer) werden an Zessionar ("Factor") abgegeben. echtes Factoring: Factor übernimmt Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Zessus unechtes Factoring: Zedent trägt Insolvenzrisiko des Zessus

  20. Was ist die Mantelzession?

    begründet nur die schuldrechtliche Verpflichtung zur künftigen Abtretung der Forderung

  21. Was ist die Legalzession? Was sind die Rechtsgrundlagen und welche Arten gibt es?

    Zession kraft ausdrücklicher gesetzl. Anordnung erfordert keine RG Vereinbarung § 1397ff nicht anwendbar! Arten: Legalzession gem § 1358 ABGB Legalzession gem § 67 VersVG Legalzession gem § 332 ASVG Notwendige Zession nach § 1422 ABGB

  22. Was ist die Legalzession gem § 1358 ABGB? Wann geht die Forderung über?

    Zahlt Bürge oder Pfandbesteller die Schuld des Hauptschuldners, so tritt er in die Rechtsposition des G ein Geht im Zeitpunkt und im Ausmaß der Zahlung des Bürgen auf diesen über

  23. Was ist die Legalzession gem § 67 VersG? Wann geht die Forderung über?

    Anspruch des Versicherungsnehmers gegen D geht an Versicherer über, wenn und soweit dieser Ersatzleistungen erbringt Geht im Zeitpunkt und im Ausmaß der Leistungen des Versicherers auf diesen über

  24. Was ist die Legalzession gem § 332 ASVG? Wann geht die Forderung über?

    Ersatzansprüche des Geschädigten gegen D gehen an SV-Träger über, soweit SV-Träger zur Erbringugn von Leistungen an den Geschädigten verflichtet ist Im Zeitpunkt der Schädigung

  25. Was ist die Notwendige Zession gem § 1422 ABGB? Wann geht die Forderung über?

    Zwischenstellung zwischen gesetzl. und RG-Zesson greift ein, wenn ein zahlender D eine fremde Schuld zahlt, für die er nicht haftet gem §1423 kann dem G die Zahlung nicht aufgedrängt werden, aber wenn G diese annimmt, kann der Zahlende D die Abtretung verlangen Geht im Zeitpunkt der Zahlung auf den Zahlenden über

  26. Was ist das Einlösungsbegehren?

    betrifft notwendige Zession gem § 1422 Empfangsbedürftige Willenserklärung des Zahlenden D muss spätestens bei der Zahlung gestellt werden / bis zur Zahlung nach Empfangstheorie dem G zugehen Sonst: Erlöschen der Forderung

  27. Visualisierung Zession

  28. Visualisierung Sicherungszession

  29. Was ist die Erfüllungsübernahme? Was ist die Rechtsgrundlage? Hat der G ein Klagerecht gegen den D? Hat der S einen Anspruch gegen den D?

    gem § 1404 Vertrag zwischen S und D, D verpflichtet sich zur Befriedigung des G Wirkt nur Intern -> G hat kein Klagerecht gegen D D tritt nicht in das Schuldverhältnis zwischen S und G ein -> es kommt zu keiner personellen Änderung auf Schuldnerseite S hat obligatorischen Leistungsanspruch gegen D kann D zur Leistung an G verhalten Leistet D nicht, kann S Schadenersatz geltend machen

  30. Was ist der rechtsgeschäftl. Schuldbeitritt? Was ist die Rechtsgrundlage? Von wem kann G fordern? Wie wirkt der Schuldbeitritt auf einreden?

    gem § 1406 Neuer Schuldner tritt neben alten Schuldner beide S haften dem G solidarisch G erwirbt eigenen Anspruch gegen den Schuldbeitretenden gem § 891 hat G die Wahl wie viel er von welchem S fordert, auch das ganze von einem ist möglich. Schuldverhältnis bleibt gem § 1407 inhaltlich unverändert neuer S hat alle Einreden aus dem Verhältnis zwischen altem S und G neuer S kann aber keine Gestaltungsrechte ausüben

  31. Was ist der gesetzl. Schuldbeitritt bei Erwerb eines Vermögens oder Unternehmens? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 1409 Übernehmer haftet neben Veräußerer dessen G persönlich für die zum Unternehmen/Vermögen gehörenden Schulden

  32. Wie kommt RG Schuldbeitritt zustande? Muss G zustimmen?

    Durch Vereinbarung zwischen neuem S und G oder zwischen neuem S und altem S nach Rsp ist dies ein echter Vertrag zugunsten Dritter gem § 882 kann G den Anspruch gegen neuen S zurückweisen

  33. Erfordert der RG Schuldbeitritt die Schriftform?

    § 1406 enthält keine Formvorschriften nach Rsp und hL gilt aber Schriftform gem § 1346 (2) auf alle Fälle der Interzession iSd § 25c KSchG Interzession idS: neuer S übernimmt Haftung für eine materiell fremde Schuld, und dies ist für den G erkennbar

  34. Was ist ein Vermögen, was ein Unternehmen iSd § 1409?

    Vermögen: Summe aller in Geld schätzbarer körperl. und unkörperl. Güter einer Person Unternehmen: Selbständige organisierte Erwerbsgelegenheit

  35. Wie ist die Haftung des Übernehmers bei Schuldbeitritt bei Erwerb eines Vermögens oder Unternehmens beschränkt?

    Haftung des Ü beschränkt auf: Wert der übernommenen Aktiva jene Schulden, die er bei Übernahme kannte oder kennen musste (= zumindest leicht fahrlässig nicht kannte) Haftung bei Fällen gem § 1409a ausgeschlossen Erwerb aus Insolvenzverfahren, Zwangsvollstreckung oder Überwachung des S durch einen Treunhäder des G

  36. Was ist der gesetzl. Schuldbeitritt bei Unternehmensübergang? Was ist die Rechtsgrundlage? Kann die Haftung des Erwerbers durch Vereinbarung mit Veräußerer eingeschränkt werden?

    gem §§ 38ff UGB Erwerber tritt in die unternehmensbezogenen Rechtsverhältnissse des Veräußerers ein mit bis dahin begründeten Rechten und Verbindlichkeiten Dritte können bis 3 Monate ab Verständigung widersprechen dann bleibt Vertragsverhältnis mit dem Veräußerer bestehen gem § 38 (4) UGB: Haftung es Erwerbers kann - anders als nach § 1409 - per Vereinbarung mit Veräußerer eingeschränkt werden, wenn sie ins Firmenbuch eingetragen wird, oder den Dritten mitgeteilt wird

  37. Was ist die befreiende Schuldübernahme? Muss der G zustimmen? Wie kann sie zustandekommen? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 1404ff neuer S tritt an Stelle des alten S -> Schuldnerwechsel Zustimmung des G notwendig weil neuer S zb niedrigere Bonität haben könnte Kann durch Vertrag zwischen neuem S und G, oder neuem S und altem S (mit Zustimmung des G) entstehen

  38. Wie verhalten sich Neben/Sicherungsrechte bei rechtsgeschäftliche befreiende Schuldübernahme? Wie wirkt die Übernahme auf dritte Sicherungsgeber? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 1407 (2) Nebenrechte werden durch Schuldnerwechsel nicht berührt Bürgen und dritte Pfandbesteller haften nur, wenn sie dem Schuldnerwechsel zugestimmt haben verhindert erhöhtes Haftungsrisiko

  39. Welche Einwendungen/Gestaltungsrechte/Aufrechnungsöglichkeiten hat der Eintretende bei der befreienden Schuldübernahme? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 1407 Gläubiger und Inhalt des Schuldverhältnisses bleiben unverändert d.h. Eintretender hat alle Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen altem S und G. Gestaltungsrechte kann neuer S nur geltend machen, wenn sie ihm abgetreten wurden Aufrechnung mit Gegenforderung des alten S, ebenfalls nur, wenn Forderung abgetreten wurde Einwendungen aus dem Verhältnis neuer S - G sind uneingeschränkt

  40. Wie wird festgestellt ob Schuldbeitritt oder befreiende Schuldüberahme vorliegen? Was ist die Rechtsgrundlage?

    Richtet sich nach Parteiwillen gem § 1406 (2) iZw bloßer Schuldbeitritt

  41. Was ist die Hypothekenübernahme? Was ist die Rechtsgrundlage? Ist Zustimmung des G notwendig?

    gem § 1408 Übernimmt der Erwerber einer Liegenschaft ein auf ihr haftendes Pfandrecht, so ist diese Vereinbarung als befreiende Schuldübernahme zu verstehen Bei schriftlicher Aufforderung des G durch Altschuldner auf Zustimmung: Keine Antwort binnen 6 Monaten -> Schweigen gilt als Zustimmung und Schuldübernahme kommt zustande

  42. Was ist eine rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme? Was ist die Rechtsgrundlage? Ist sie zulässig?

    nicht eigens im ABGB geregelt! Ist ein Wechsel einer Partei eine Schuldverhältnisses iwS = Gesamtheit der wechselseitigen Rechte und Pflichten werden an einen Dritten übertragen Wechsel der Vertragspartnerstellung nach hA zulässig, wenn alle Beteiligten zustimmen -> erfordert Dreiparteieneinigung Beachte § 6 (2) Z2 KSchG: muss nachweislich im Einzelnen ausgehandelt sein

  43. Was ist die gesetzl. Vertragsübernahme? Was ist die Rechtsgrundlage?

    Details siehe jeweiliger Gesetzestext geregelt in: § 38 UGB § 2, 12, 12a und 15 MRG § 1120 ABGB § 3 AVRAG ...

  44. Wie kann eine Forderung gutgläubig erworben werden? Was ist die Rechtsgrundlage?

    wenn zum Schein (zw. Zedent und Zessus) begründete Forderung einem gutgläubigen Zessionar abgetreten wird gem 916 (2) ABGB bei Zession einer zwar bezahlten, aber im Grundbuch noch nicht gelöschten Hypothekarforderung gem § 469 ABGB ebenso bei der forderungsentkleideten Eigentümerhypothek (neue Forderung hinter noch nicht gelöschter Hypothek) sowie nach wertpapierrechtl. Regeln (§ 371, 365 UGB, ... ) nicht aber nach § 367 ABGB -> Norm ist auf erwerb. körperl. Sachen beschränkt.