BR - ZR III SchR BT VertrSch - 3. Abschn. 6. & 7. Kap.: Gebrauchsüberlassungsverträge - Leihvertrag & Darlehensvertrag

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  1. Was ist die Leihe? Was ist die Rechtsgrundlage? Was ist die Voraussetzung für den Vertragsschluss?

    gem § 971 unentgeltliche Überlassung von unverbrauchbaren (§ 301) Sachen zum Gebrauch auf bestimmte Zeit Vertragsschluss ist ein Realkontrakt benötigt tatsächliche Übergabe iSd § 426 Besitzkonstitut gem § 428 reicht nicht aus! mangels Übergabe kommt liegt Vorvertrag vor

  2. Was ist das Prekarium? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 974 Sonderform des Leihvertrages mit jederzeitigem Widerruf durch den Leihgeber entgegen dem Wortlaut von leg cit als Vertrag zu qualifizieren

  3. Welche Rechte und Pflichten hat der Entlehner? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem §§ 972 - 982 Rechte insb: Gebrauchsrecht Fruchtgenussrecht wenn vertragl. Vereinbart oder durch ordentlichen Gebrauch indiziert Pflichten insb: Sorgsamer Gebrauch (siehe "Wie haftet der Entlehner") Rückstellung nach Vertragsablauf siehe leg cit für Details. gem § 1440 S2 Zurückhaltungs- und Kompensatinsverbot für entlehnte Sachen gem § 1462 S1 Ersitzung durch Entlehner ausgeschlossen

  4. Welche Rechtsstellung hat der Entlehner?

    Sachinhaber und Rechtsbesitzer hat possessorischer Besitzschutz gegen Verleiher und Dritte hat petitorischen Schutz gegen Verleiher bei Störung und Entziehung des Gebrauchsrechts gegen Dritte nur bei Entziehung

  5. Wie haftet der Entlehner? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 978 Haftet für mangelnde Sorgfalt und abredewidrigen Gebrauch Haftet auch für Schäden durch eigenmächtige Weitergabe an Dritte gem § 979 auch für zufällig eintretende Schäden durch widerrechtliche Handlung (nicht für alle anderen zufälligen Schäden -> treffen gem § 1311 den Verleiher als Eigentümer) gem § 982 Haftet für übermäßige Abnutzung

  6. Welche Rechte und Pflichten hat der Verleiher? Was ist die Rechtsgrundlage?

    Rechte gem § 980 Rückforderungsrecht von verlorener, wertentschädigter und danach wiedergefundener Leihsache, wenn er Ersatz rückstellt Pflichten Vorvertragliche Aufklärungspflichten z.B.: fehlen von allgemein vorausgesetzten Eigenschaften der Sache Keine Gewährleistung für Mängel weil Unentgeltlich aber: Haftung iZw Haftung für Fahrlässigkeit ausgeschlossen gilt nicht für Verleiher vorhersehbare Schäden und nicht für Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten jedenfalls aber für vors…

  7. Wie endet ein Leihvertrag?

    als Dauerschuldverhältnis Vereinbarter Zeitpunkt durch den Tod des Entlehners außerordentliche Kündigung nur mit wichtigem Grund ordentliche Kündigung, wenn vereinbart Rückforderung nur bei: vorzeitiger Gebrauchsbeendigung gem § 976 Tod des Entlehners eigenmächtige Weitergabe an Dritte gem § 978 jedoch nicht bei Eigenbedarf des Verleihers gem § 976

  8. Was ist der Darlehensvertrag? Was ist die Rechtsgrundlage? Welche Sachen können Gegenstand sein?

    gem §§ 983ff Darlehensgeber übergibt Sache zur freien Verfügung an Darlehensnehmer Darlehensnehmer ist verpflichtet ebensoviele Sachen derselben Gattung und Güte zurückzugeben Vertragsgegenstand Geld (Gelddarlehen) oder andere vertretbare Sachen (Sachdarlehen)

  9. Was ist die Voraussetzung für den Darlehens-Vertragsschluss?

    früher Realkontrakt -> aber seit DaKRÄG 2010 Konsensualvertrag erfordert nur Parteieneinigung

  10. Gibt es Formerfordernisse für den Darlehensvertrag?

    grds keine Formerfordernisse aber Übereilungsschutz ohne Übergabe nur wirksam bei schriftlicher Vertragserklärung zwischen Ehegatten gem § 1 (1) lit b NAktG notariatsaktpflichtig

  11. Was ist der Kreditvertrag? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem §§ 988 entgeltlicher Darlehensvertrag

  12. Welche Rechte/Pflichten hat der Darlehensnehmer? Was ist seine Rechtsstellung?

    Rechte wird Eigentümer der übergebenen Sache kann nach Belieben verfügen trägt aber auch gem § 1311 das Risiko des zufälligen Verlusts/Unterganges Pflichten Rückgabe gem § 983 mangels Vereinbarung muss er Wertverlust nicht ausgleichen und kann Wertsteigerung nicht zur Minderung der Rückgabepflicht geltend machen

  13. Welche Rechte/Pflichten hat der Darlehensgeber?

    Gewährleistungspflicht, nur bei entgeltlichem Darlehen (Kreditvertrag) Kann gem § 1413 vorzeitige Rückzahlung verweigern Ander ggü Verbrauchern: § 16 VKrG, § 20 HIKrG

  14. Was ist ein Verbraucherkreditvertrag? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 1 VKrG Kreditgeber ist Unternehmer, Kreditnehmer ist Verbraucher iSd § 1 KSchG Anwendungsbereich gem § 2 VkRG min 200 € ausgenommen Kreditverträge nach § 2 (2) VkRG

  15. Wann kann ein Verbraucher von einem Kreditvertrag zurücktreten? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 12 VKrG innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen gem § 13 HIKrG innerhalb von 2 Tagen nach Erhalt des ESIS Merkblatts ohne Angabe von Gründen erlischt nach max 1 Monat gem § 3 KSchG

  16. Wann kann ein Verbraucher einen Kreditvertrag kündigen? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 15 VKrG unbefristete Kreditverträge kann Verbraucher jederzeit kündigen Kündigungsfrist nur dann, wenn vertragl. vereinbart und max 1 Monat abweichend von § 986! gem § 19 HIKrG wie § 15 VKrG

  17. Kann ein Verbraucher einen Kredit vorzeitig zurückzahlen? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 16 VKrG Verbraucher kann jederzeit vorzeitig tw oder gänzlich erfüllen Verringert Zinsen und Laufzeitkosten anteilig (bzw bei vollständiger Erfüllung -> Tilgung) gem § 20 HIKrG wie § 16 VKrG

  18. Kann ein Unternehmer einen Verbraucherkredit vorzeitig kündigen? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 14 (1) VKrG Unternehmer kann unbefristete nur dann (ordentlich) kündigen, wenn vertragl. Vereinbart und min 2 Monate Kündigungsfrist abweichend von § 986! gem § 18 (1) HIKrG min 2 Monate Kündigungsfrist abweichend von § 986! abweichend von § 14 (1) VKrG

  19. Kann ein Unternehmer die Auszahlung eines Verbraucherkredits verweigern? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 14 (2) VKrG gesetzl. Auszahlungsverweigerungsrecht nach § 991 prinzipell ausgeschlossen außer vertragl vereinbart und sachliche Gründe gem § 18 (2) HIKrG wie § 14 (2) VKrG

  20. Was ist eine Terminverlustvereinbarung beim Verbraucherkredit? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 14 (3) VKrG Terminverlustvereinbarung: Bei Nichtzahlung von Teilbeträgen fordert Kreditgeber gesamte offene Schuld ein ggü Verbrauchern nur unter Voraussetzungen nach leg cit gem § 18 (3) HIKrG wie § 14 (3) VKrG

  21. Was ist ein Verbraucher-Hypothekar- und Immobilienkreditvertrag? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 2 HIKrG Kreditgeber ist Unternehmer, Kreditnehmer ist Verbraucher iSd § 1 KSchG Anwendungsbereich gem § 5 HIKrG Verbraucherkreditverträge, die gem § 5 (1) Z1 HIKrG besichert sind gem § 5 (1) Z1 HIKrG für Erwerb/Erhaltung von Eigentumsrechten an unbewegl. Sache bestimmt sind Ausnahmen gem § 5 (2) HIKrG

  22. Was ist das Verbot der Gehaltsabtretung? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 12 KSchG Abtretung von Lohn- und Gehaltansprüchen zur Sicherung oder Befriedigung noch nicht fälliger Forderungen des Unternehmers ist unzulässig zivilrechtlich wirksam, aber Zessionar (Neugläubiger) ist Verwaltungsstrafen ausgesetzt

  23. Was ist bei der Solidarhaftung von Ehegatten/eingetragenen Partnern bei Verbraucherkrediten zu beachten? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 25a KSchG Unternehmer muss Ehegatten/eingetragene Partner aufklären solidarische Haftung -> kann in beliebiger Reihenfolge gefordert werden, ohne Rücksicht, wem Summe zugute kommt Weiterbestand nach Ende von Ehe/eingetragener Partnerschaft Gericht kann in dem Fall auf Antrag auf Ausfallbürgschaft einschränken

  24. Was ist die Interzession von Verbrauchern? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 25b - d KSchG Interzedenten = Verbraucher, die für formell eigene aber materiell fremde Schuld haften egal welche Art: Solidarschuldner, Bürge, Garant normieren Informations- und Verständigungspflichten sowie ein richterliches Mäßigungsrecht