Wertpapierrecht JKU

123 flashcards · Law · by novomark

  1. Bis zu welcher Höhe dürfen in Bezug auf das Grundkapital Vorzugsaktien maximal ausgegeben werden?

    Vorzugsaktien dürfen nur bis zu maximal einem Drittel des Grundkapitals ausgegeben werden -> § 12a (2) AktG, wobei der Mindestnennbetrag des Grundkapitals 70.000 Euro beträgt (§ 7 AktG).

  2. Welchem Zweck dient die Verbriefung des Rechts in einer Urkunde?

    Der Verdinglichung des Rechts in einer körperlichen, beweglichen Sache.

  3. Wodurch unterscheiden sich Vorzugsaktien von Stammaktien im Wesentlichen?

    Stammaktien = gleicher Liquidationserlös, gleiche Dividende, gleiches Stimmrecht, d.h. alle Aktieninhaber werden gleich behandelt Vorzugsaktien = Vorzug bei der Gewinnverteilung (höherer Liquidationserlös und höhere Dividende), aber kein Stimmrecht -> § 12a AktG Umwandlung von Stammaktien in Vorzugsaktien ist möglich, dies muss aber satzungsmäßig beschlossen werden und alle betroffenen Aktionäre müssen zustimmen.

  4. Als Wertpapiere im engeren Sinne... Wählen Sie eine oder mehrere Antworten:

    gelten lediglich Inhaber- und Orderpapiere. (richtig) gelten lediglich solche rechtsverbriefenden Urkunden, die sich nach sachenrechtlichen Grundsätzen übertragen lassen. (richtig) gelten Order-, jedoch keine Inhaberpapiere. gelten unter anderem Rektapapiere.

  5. Nennen Sie drei Formerfordernisse des Wechsels! Erläutern Sie eines davon genauer!

    Formerfordernisse sind in Art 1 WG angeführt, darunter sind 1. Angabe der Verfallzeit 2. Angabe des Zahlungsortes 3. Angabe des Tages und Ortes der Ausstellung Zur Verfallzeit (Art 33 ff WG): Es gibt 4 Arten, wie die Fälligkeit angegeben werden kann, und zwar Sichtwechsel, Nachsichtwechsel, Datowechsel und Tagwechsel. Tagwechsel ist die häufigste Form; hier wird der Tag der Fälligkeit am Wechsel vermerkt.

  6. Das Kleinbetragssparbuch... Wählen Sie eine oder mehrere Antworten:

    ist ein Rektapapier, wenn es auf den Namen des Bankkunden lautet. (richtig) ist jedenfalls ein Inhaberpapier. bedarf eines Losungswortvorbehalts, wenn es zugleich ein Bezeichnungssparbuch ist. (richtig) ist ein konstitutives Wertpapier.

  7. Gegliedert nach der Art des verbrieften Rechts, welche Arten von Wertpapieren kennen Sie? In welche Kategorie wird der Wechsel eingeordnet?

    1. Schuldrechtliche Wertpapiere 2. Sachenrechtliche Wertpapiere 3. Mitgliedschaftspapiere Der Wechsel ist ein schuldrechtliches Wertpapier; die Übertragung kann auch ohne eine Orderklausel durch Indossament erfolgen ("geborenes Orderpapier"). Der Schuldner haftet bei einer geschlossenen Indossamentenkette schuldbefreiend.

  8. Wann kann es beim Wechsel zur Rückgriffshaftung kommen?

    Art 43 (1) WG: Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Wechselverpflichteten bei Verfall des Wechsels Rückgriff nehmen, wenn der Wechsel nicht bezahlt worden ist. Art 43 (2) WG: Das gleiche Recht steht dem Inhaber schon vor Verfall zu, 1. wenn die Annahme ganz/teilweise verweigert worden ist, 2. wenn über das Vermögen des Bezogenen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist bzw. die Geschäftsaufsicht angeordnet worden ist (egal, ob der Wechsel angenommen wurde o…

  9. Nennen Sie zwei Wertpapiere des Fracht- und Lagerrechts!

    Diese Wertpapiere gehören zu den unternehmerischen Wertpapieren gem § 363 UGB, die durch Indossament übertragen werden können, wenn sie an Order lauten ("gekorene Orderpapiere"): In § 363 (2) UGB angeführt sind u.a. die folgenden beiden Wertpapiere: * Konossemente der Verfrachter: Wertpapier des Seeverkehrs * Ladescheine der Frachtführer : Wertpapiere für Landverkehr und Binnengewässer

  10. Worauf dürfen Namenssparbücher lauten? Gibt es hierbei Einschränkungen?

    Gem § 31 Abs 1 BWG dürfen Namenssparbücher nur auf den gem. den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden lauten. Ein anderer Name, als der des identifizierten Kunden ist nicht erlaubt. Bei Namenssparbüchern spielt die Guthabenstandsgrenze von mindestens 15 000 Euro (darunter Kleinbetragssparbücher, darüber Großbetragssparbücher) keine Rolle, da Spareinlagen in diesem Fall nur an den gemäß den Bestimmungen des FM- GwG identizifzierten Kunden ausbezahlt werden dürfen (§ 32 (4) Z 2 BWG). N…

  11. Als vinkulierte Aktien... Wählen Sie eine oder mehrere Antworten:

    sind solche Namensaktien einzuordnen, bei welchen eine Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist. (richtig) dürfen – bezogen auf das Grundkapital – maximal 5 % der ausgegebenen Aktien ausgestaltet werden. müssen jedenfalls solche Aktien ausgestaltet sein, welche ein Recht auf Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern enthalten. (richtig) können unter bestimmten Voraussetzungen auch Inhaberaktien ausgestaltet sein.

  12. Welche Gesellschaften dürfen auf Inhaber lautende Aktien ausgeben?

    Aktiengesellschaften, die an der Börse notieren.

  13. Bis zu welchem Guthaben spricht man von einem Kleinbetragssparbuch? Unter welchen Voraussetzungen ist die Bank berechtigt, zu leisten?

    Von Kleinbetragssparbüchern spricht man bei Spareinlagen, deren Guthabenstand weniger als 15.000 Euro oder Euro- Gegenwert beträgt. Die Sparkunde ist vorzulegen, das Losungswort ist zu nennen und es besteht Identifizierungspflicht. Vgl. § 31 (3) BWG

  14. Was bedeutet das „Verbot des Orderwechsels“? Zwischen welchen Vertragspartnern ist dieses von Relevanz?

    Ein Wechsel wird grundsätzlich durch Indossament (= gesetzlich vorgeschriebener Übertragsungsvermerk, in der Regel auf der Rückseite des Wertpapiers) übertragen. Das kann aber ausgeschlossen werden (negative Orderklausel), das bedeutet, dass der Wechsel nur durch Zession übertragen werden kann. Relevant z.B. in einem Rechtsgeschät mit Verbrauchern (entsprechende Normierung im Konsumentenschutzgesetz).

  15. Das Großbetragssparbuch... Wählen Sie eine oder mehrere Antworten:

    ist ein schuldrechtliches Wertpapier. (richtig) erlaubt es dem Nenner des Losungswortes ohne weitere Voraussetzungen, Verfügungen vorzunehmen, sofern ein Losungswortvorbehalt vereinbart wurde. muss nicht zwingend auf den Namen des Kunden lauten. (richtig) ist nur ein Rektapapier, wenn es auf den Namen des Bankkunden lautet.

  16. Nennen Sie drei Formerfordernisse des Wechsels! Erläutern Sie eines davon genauer!

    Der Wechsel bedarf der Schriftform. Die Formvoraussetzungen sind in Art 1 WG aufgelistet. Es sind u.a. die Bezeichnung als Wechsel anzugeben, der Name des Bezogenen, die Angabe der Verfallszeit, die Unterschrift des Ausstellers. Zur Verfallszeit: Art 33 (1) WG normiert nach der Verfallszeit vier Arten des Wechsels (sprich: wann der Wechsel gezogen werden kann): Sichtwechsel, Nachsichtwechsel, Dato- und Tagwechsel - letzterer ist beispielsweise an einem bestimmten Tag fällig (z.B. 20.3.2021).

  17. Nennen Sie zwei unternehmerische Wertpapiere!

    Unternehmerische Wertpapiere sind in § 363 UGB normiert. § 363 (2) UGB normiert als Beispiele, z.B., Konnossemente der Verfrachter, Ladescheine der Frachtführer, Lagerscheine und Transportversicherungspolizzen.

  18. Nennen Sie drei Funktionen des Wertpapiers! Erläutern Sie eine davon genauer!

    Transportfunktion -> das Eigentum am Papier wird übertragen, das im Papier verbriefte Recht wird mitübertragen // nach sachenrechtlichen Regeln, gemäß ABGB // das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier Legitimationsfunktion Liberationsfunktion Beweisfunktion

  19. Nennen Sie drei Arten der Effekten! Erläutern Sie eine davon genauer!

    Allgemein sind Effekten Wertpapiere des Kapitalmarktes: Aktien: sind Mitgliedschaftspapiere, verbriefen die Mitgliedschaft an einer AG; umfasst einerseits mitgliedschaftliche Pflichten, aber auch Mitgliedschaftsrechte, wie z.B. Vermögensrechte (Liquidationserlös, Dividende) und Herrschaftsrechte (Kontroll- und Stimmrechte) Optionen Schuldverschreibungen (z.B. Anleihen)

  20. Welche Wertpapierarten lassen sich nach sachenrechtlichen Grundsätzen übertragen?

    Inhaber- und Orderpapiere

  21. Unternehmerische Wertpapiere

    Anweisung, Konnossement, Ladeschein, Lagerschein, Verpflichtungssschein § 363 UGB. Gekorene Orderpapiere, wenn sie an Order lauten.

  22. Tratte (gezogener Wechsel)

    gezogerner Wechsel = dreipersonales Verhältnis der Anweisung. Aussteller weist einen Dritten an, an den Begünstigten zu leisten.

  23. Tagwechsel

    Konkreter Tag der Wechselfälligkeit

  24. Stückaktien

    Jede Aktie ist am Grundkapital im selbsten Umfang beteiligt. Anteil am Grundkaptial richtet sich nach der Anzahl der ausgegebenen Aktien. Min 1€ / Aktie

  25. Sparbuch geht verloren oder zerstört

    Kraftloserklärung

  26. Sparbuch

    kausal + deklerativ + kein Orderpapier, Kleinbetragssparbuch und Bezeichnungssparbücher = Inhaberpapier

  27. Solawechsel = Wechsel Eigener

    beinhaltet ein unbedingtes Zahlungsversprechen, es gibt nur 2 Personen (Aussteller + Begünstigter), abstrakt + konstitutiv

  28. Sichtwechsel

    Ausstellung des Wechsels auf Sicht, Fälligkeit bei Vorlage

  29. Schuldverschreibungen Arten

    Anleihen, Optionen, Anleger stellt Unternehmen Kapital gegen Zinsen und Rückzahlung zur Verfügung. Kommunalobligationen = Ähnlich Pfandbrief, sicherung durch Darlehen an inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts ausgestalltet.

  30. Schuldverschreibungen - Sonderformen

    Partizipationsscheine, Gewinnschuldverschreibung, Wandelschuldverschreibungen (Recht auf Umwandlung der Schuld in Aktien) und Genussschein (Inhaberpapier, verbriefen Genussrechte > können verschiedene Leistungen der Gesellschaft verbriefen, insbesondere Gewinnanteile. Der Genussberechtigte steht in keinem Gesellschaftsverhältnis zum Emittenten > Rechte nur schuldrechtlich.

  31. Schuldverschreibungen

    Die Ausgabe von Schuldverschreibungen dient der Aufnahme von Fremdkapital, auch gestückelt und in Teilen verbrieft werden kann (Teilschuldverschreibungen). Die Verbriefung in einer Sammelurkunde ist zulässig. Schuldverschreibungen können hinsichtlich ihrer Laufzeit (idR mittel- bis langfristig) und dem Zinssatz (fix oder variabel) unterschiedlich ausgestaltet sein. Wird eine Anleihe unter pari (unter Nennwert) erworben und dann zum Nennwert getilgt, spricht man von Null-Kupon Anleihen oder Zero…

  32. Scheck

    Anweisung, die in einer bestimmten Form ausgestellt wird. Scheckgesetz. Grndstzl geborenes Orderpapier, kann jedoch mit Rektaklausel versehen sein und als Inahberpapier gestaltet sein.

  33. Rückindossament

    Indossament an einen früheren Zeichner des Wechsels > Rückindossatar verliert Rückgriffsrechte gegenüber jenen, denen er selbst regresspflichtig ist. Konfusion wenn er aktzeptiert hat.

  34. Rückgriff und Protest

    Aus dem Wechsel haftet nicht nur Akzeptant sondern auch Aussteller und alle Indossanten. Diese haften jedoch nur wenn der Wechsel notleidend wird.

  35. Rektatpapiere

    Auf den Namen einer bestimmten Person ausgestelltes und nicht übertragbares Wertpapier, Übertragung aus dem Papier nach den Regeln des verbrieften Rechts (Zession). Sperr und Beweisfunktion aber KEIN Gutglaubensschutz / Transport / Gewährleistungs / Garantiefunktion.

  36. Redlichkeitstheorie

    Recht entsteht durch Ausstellung, kann jedoch nur von gutgläubigem redlichen Erwerber geltend gemacht werden.

  37. Rektaindossement

    Namensindossement. Ist eine Rektaklausel "nicht an Order" oder "nicht indossabel" gesetzt, kann der Wechsel nicht mehr weiter verkauft werden.

  38. Rechtsscheintheorie

    Durch Begebungsvertrag oder mindestens die Unterschrift des Aussteller auf der Urkunde wird ein äußerer Tatbestand geschaffen.

  39. Protest bei Wechsel

    Formelle Feststellung der Rückgriffsvoraussetzungen in einer öffentlichen Urkunde. Darin wird festgehalten, dass die Annahme oder die Zahlung des Wechsels ordnungsgemäß verlangt, vom Bezogenen bzw Akzeptanten aber verweigert wurde.

  40. Prokuraindossement

    Indossament überträgt den Wechsel lediglich zur Einziehung der Forderung im Namen des Indossanten.

  41. Orderpapier

    Orderpapiere sind auf einen Namen lautende Wertpapiere, die durch Einigung, Indossament und Übergabe übertragen werden können. Der Begriffsbestandteil „Order“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass jemand den Auftrag zur Übertragung erteilt.

  42. Numerus Clausus der Wertpapiere

    Außerhalb der gesetzlichen Regeln können keine Wertpapiere privatautonom geschaffen werden. Typologie erforderlich.

  43. Nennbetragsaktien

    Lauten auf bestimmten Betrag des Grundkapitals. Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich nach dem Verhältnis des Nennbetrags zum Grundkapital.

  44. Namenssparurkunde

    kausal + deklarativ + Rektatpapier > Auszahlung gegen Sparukrunde, Indetifikation und Losungswort. Übertragung durch Zession nach sachenrechtlichen Grundsätzen.

  45. Namensaktie

    kausal + deklarativ

  46. Nachsichtwechsel

    Fälligkeit zu einer bestimmten Zeit nach Vorlage beim Bezogenen.

  47. Mitgliedschaftsrechte AKTIEN

    Vermögensrecht (Dividende, Liquidationserlös), Herrschaftsrecht (Stimmrecht, Kontrollrecht), Mitgliedschaftliche Pflichten.

  48. Massenproblem der Effekten

    Bei Massenweise ausgegebenen Wertpapieren ist die körperliche Übergabe unpraktikabel. Deshalb wurde von Einzelverbriefungen auf Sammelurkunden umgestellt. -> Effektengiro -> Übergabe wird durch Buchung ersetzt und es kommt so zur Eigentumsübertragung. Gem. Depotgesetz (Wertpapiere werden von Depotbank in Verwahrung genommen. DepotG.)

  49. Kreationstheorie

    Die Verbindlichkeit wird auf die Ausstellung der Urkunde begründet.

  50. Kraftloserklärug von Wertpapieren

    Abhandengekomme Urkunden können in dem Verfahren kraftlos erklärt werden. Wer ein Recht aus der Urkunde hat kann Antrag einleiten -> Edikt -> Aufgebotsfristen -> Beschluss tritt an stelle der kraftloserklärten Urkunde bis zur Neuausstellung.

  51. konstitutiv (vs. Dekleratiorisch)

    Die Wertpapierrechtliche Forderung entsteht entsteht erst mit der Ausstellung des Wertpapiers (Wechsel und Scheck)

  52. Konnossement

    Das Konnossement ist ein Wertpapier für Güter, die sich auf dem Transport auf See befinden (§§ 556 ff UGB) und wird vom Verfrachter ausgestellt. Der Verfrachter erklärt, bestimmte Güter vom Ablader empfangen zu haben, und verpflichtet sich, sie im Löschungshafen dem in der Urkunde bezeichneten Empfänger auszuhändigen.

  53. KMG

    Regelt erstmaliges Anbieten von Wertpapieren und Veranlagungen durch öffentliches Angebot; Publizitäts- und Haftungsregelungen.

  54. Kleinbetragssparbücher

    Inhaberpapiere: Sind Bezeichnungssparbücher, deren Guthaben weniger als 15.000 € betragen. Verfügung durch Losungswort und Innehabung des Sparbuches = Qualifizerte Legitmiationspapiere. Über 15.000€ Zahlung nur an identifizierten Kunden.

  55. Kellerwechsel

    Wechsel der die Unterschrift einer erdichteten Person trägt.

  56. Kapitalmarktrecht

    Großer Regulierungsbedarf als Anlegerschutz als zentrales Ziel. KMG; WAG; FMABG; BörseG, BWG; ÜbgG, AlFMG, EUR Richtlinien und Verordnungen.

  57. Kapitalmarkt

    unterteilt in Primär und Sekundärmarkt

  58. Kapitalmarkt

    Markt an dem Wertpapiere gehandelt werden. Kaum physischer Kontakt zwischen Kaptialgeber und Nehmer wegen Finazintermediäre. Besteht aus Primärmarkt (Ertmalige Anbietung durch Emittetnten) und Sekundärmarkt (Handel bestehender WP unter Anlegern).

  59. Investmentzertifikate

    Investmentzertifakte sind dingliche aus der Zusammenfassung von WP mit untersch. Risiko erstellte Anteile an Unternehmen in Form von Investmentfonds. Sind Inhaber oder Orderpapiere. Risikostreuung. WP ist Sondervermögen und werden von Depotbank verwahrt.

  60. Inhaberaktien Übertragung

    Sammelurkunde > Effektengiro > Kontobuchung durch Depotbank

  61. Indossamentenkette

    Ein Inossament ist der unterschriebene Übertragsungsvermerk auf der Rückseite des Orderpapiers. Der Nachweis der Indossanten bei Übertragung aller beteiligten Überträger eines Orderpapiers ist durch Unterschrift auf der Rückseite des Orderpapiers, womit das Recht übertragen wird. Lückenlose Kette der Überträger = Indossantenkette.

  62. Indossement bei Wechsel

    Gesetzlich vorgesehener Übertragungsvermerk auf einem Orderpapier womit der Wechsl übertragen wird. Kann durch neg. Orderklausesl ausgeschlossen werden.

  63. Indossament von Orderpapieren

    Es werden ganz oder teilweise die Rechte aus dem Orderpapier auf den neuen Begünstigen übertragen. Übertragung von eigentlich Begünstigten wird kenntlich. Ist bei geborenen und gekorenen Orderpapieren nötig. Indossant überträgt an Indassatar.

  64. Indossament

    Rektaindossament, Prokuraindossament, Pfandindossament, Garantieindossament, Rückindossament

  65. Identifizierter Vorleger

    Jeder der ein Sparbuch Inne hat und bei der Bank vorlegen kann. Muss nicht identifizierter Kunde sein.

  66. Großbetragssparbuch

    Rektapapier

  67. Wertpapierfunktionen

    Beweisfunktion, Liberationsfunktion, Schuldbefreiend durch Leistung an Innehaber des Werpapiers, Legitimationsfunktion zu Gunsten Gläubigers = Gläubiger gilt durch Innehabung formell legitimiert, Gutglaubensschutzfunktion, Garantiefunktion, Transportfunktion = Übertragung des Eigentums nach allg. sachenrechtlichen Regeln = nur Inhaberpapiere Regeln überträgt das im Papier verbriefte Recht mit. Uneingeschränkte Transportfunktion besitzen nur Inhaberpapiere.

  68. Geborene Orderpapiere

    Wechsel, Namensscheck, Namensaktie. Diese können ohne Zusatzklausel per Indossament übertragen werden.

  69. Frachtbrief

    Beweisurkunde über den Frachtvertrag, dessen Ausstellung der Frachtführer vom Absender verlangen kann (§ 426 UGB); kein Wertpapier, sondern ein Begleitpapier

  70. Finanzintermediäre

    Zwischengeschaltete Finanzistitute, die zwischen Kapitalgeber und Kapitalnehmer Kontakt bvermitteln. Banken, Versicherung etc. Informationsverpflichtungen gem. WAG

  71. Einwand Zurechenbarer

    Einwand der Fälschung, Verfälschung, Geschäftsunfähigkeit, physischer Zwang, fehlende Vertretungsmacht.

  72. Einwand Urkundlicher

    Einwand des Formmangels, der fehlenden formellen Legitimation, der Verjährung, der Präjudizierung. Einwand des Wechselschuldners bei Rügriff.

  73. Effekten

    Effekten ist heute primär im Bank- und Börsenwesen der Sammelbegriff für am Kapitalmarkt handelbare und fungible Wertpapiere. Wichtige Arten: Aktien, Schudlverscheibungen, Optionen, Investmentzertifikat -> Börsefähig. Bestehn aus Mantel und Kuponbogen.

  74. deklaratorisch (vs. Konstitutiv)

    im Wertpapier wird ein bereits bestehendes Recht verbrieft

  75. Datowechsel

    Wechsel wird z.B.: in drei Monaten fälig.

  76. Börse

    Speziell geregelter Markt zum Handel von Wertpapieren.

  77. Blankowechsel

    Mit Willen des Ausstellers wird der Wechsel unvollständig ausgestellt und wird erst durch vervollständigung durch Empfänger. Wenn Summe oder Datum nicht feststehen.

  78. Bezeichnungssparbuch

    Rektapapiere, die nicht auf einen Namen schließen lassen.

  79. Bezeichnungssparbuch Losungswort vergessen

    Kraftloserklärung ist nur bei Verlust oder Vernichtung möglich, vergessenes Losungswort reicht nicht aus. § 1 (1) KEG

  80. Beweisurkunde

    Haben nur Beweisfunktion übr das bestehen eines Rechts.

  81. Aufgebotsfristen

    Inhaberpapiere = 1 Jahr Orderlagerscheine = 2 Monate, ansonsten = 6 Monate, Wechsel = 2 Monate

  82. Anteilsscheinen an Immobilienfonds

    Anteilsscheine an einem Immobilienfonds (aus Liegenschaften bestehendes Sondervermögen, das in WP verkörpert und zerteilt und veräußert wird.) Sondervermögen der Immobilengesellschaft > Schuldrechtlicher Anspruch. Inhaber oder Orderpapiere.

  83. Akzept

    Das Akzept ist ein einseitiges Versprechen des Angewiesenen, die Leistung an den Empfänger zu erbringen. Erst durch Unterschrift des Bezogenen am Wechsel wird dieser zum Schuldner. Akzeptant haftet 3 Jahre ab Fälligkeit und vor Rückgriffsschuldnern: Indossanten, Aussteller.

  84. Aktien

    deklarativ + kausal + Inhaber und Orderpapiere. Verbriefte Mitgliedschaft in einer Aktiengesellschaft. Nennbetragsaktie, Stückaktie, Stammaktie, Vorzugsaktie (Mit besonderen Rechten ausgestattet, höhere Dividenden, und Anteil am Liquiditäserlös, versagen Stimmrecht.)

  85. Abstrakter Sprungregress

    Der Inhaber des Wechsels kann den Aussteller, jeden Indossanten und jeden Wechselbürgen in Anspruch nehmen. Es besteht Solidarhaftung und sie haften als Gesamtschuldner

  86. Abstrakt

    Wechsel ist abstrakt und daher vom Kausalgeschäft unabhängig.

  87. Gekorene Orderpapiere

    Wertpapiere des § 363 UGB, wenn sie an Order lauten. Nur durch Zusatzklausel per Indossament übertragbar.

  88. Wertpapiere des Kapitalmarkts

    Wechsel/Scheck Aktie Sparbuch: Entgegennahme von Geldern zur Verwaltung bzw als Einlage

  89. Wertpapierbegriff Weiter

    Urkunden, die ein privates Recht in der Weise verbriefen, dass zur Geltendmachung des Rechts die Innehabung der Urkunde erforderlich ist. Stellt auf Geltendmachung mit der Vorlage des Papiers zur Geltendmachung ab.

  90. Wertpapierbegriff Enger

    Demnach ist die Art der Übtertagung maßgeblich, Verdinglichung der verbrieften Forderung. Demnach nur Inhaber oder Orderpapiere = Wertpapiere.

  91. Wertpapierarten

    WP des Zahlungs/Kreditverkehrs: Wechsel, Scheck WP des Kapitalmarkts: Effekten WP des Güterumlaufs: Ladeschein, Konnossement, Lageschein. Schuldrechtliche WP: Wechsel, Scheck, Sparbuch. Mitgliedschaftspapiere: Aktien, verbriefte Mitgleidschaften an Gesellschaften. Sachenrechtl WP: Investmentzertifikate

  92. Wertpapier

    Urkunde, die Vermögenswert verbrieft, verdinglicht ein unkörperliches Recht zu einer körperlichen Urkunde

  93. Wechselarten

    Tratte, Solawechsel, Tagwechsel: der Wechsel ist an einem bestimmten Tag fällig Sichtwechsel: der Wechsel ist bei Sicht, bei Vorlage beim Bezogenen bzw. bei der benannten Zahlstelle, fällig. Nachsichtwechsel: der Wechsel ist nach Ablauf einer bestimmten Frist nach Vorlage fällig. Datowechsel: Wechsel wird z.B.: in drei Monaten fälig.

  94. Wechsel, Gezogener = Tratte

    Der Aussteller weist den Bezogenen an, an den Begünstigten zu leisten. Wird primär der Schuldner und sekundär der Wechselaussteller bei einem Regress in Anspruch genommen.

  95. Wechsel Rechtsnatur

    Leistung nur gegen Ausfolgung des Papiers, Schuldrechtliches Wertpapier (Zahlung einer bestimmten Geldsumme), Konstitutives Wertpapier, Abstraktes Wertpapier, Geborenes Orderpapier, Wertpapier des öffentlichen Glaubens, bedingungsfeindlich.

  96. Wechsel Haftung

    Bezogener haftet ab Akzept als Hauptschuldner, Subsiädr haften Aussteller und Indossant.

  97. Frage Nennen Sie drei Formerfordernisse des Wechsels! Erläutern Sie eines davon genauer!

    Gem Art 1 WG 1955 - Ausdrückliche Bezeichnung als Wechsel (oder bill of exchange, cambiale); unbedingte Anweisung eine bestimmte Geldsumme zu zahlen und die Verfallszeit. Bei der Verfallszeit (Zahlungszeitpunkt) wird unterschieden zwischen Sichtwechsel (Fälligkeit mit Vorlage des Wechsels), Nachsichtwechsel (Fälligkeit tritt nach einer vorbestimmten Zeit nach Vorlage des Wechsels ein), Dato-Wechsel (Wechsel wird nach Ausstellung nach einer bestimmten Zeit fällig) und Tagwechsel (Wechsel wird an…

  98. Eigener Wechsel = Solawechsel

    Beinhaltet ein unbedingtes Zahlungsversprechen, es gibt nur 2 Personen (Aussteller + Begünstigter)

  99. Wechsel Charakteristika

    Leistung nur gegen Ausfolgung des Papiers, Schuldrechtliches WP, kunstitutiv, abstrakt, geborenes Orderpapier, WP des öff. Glaubens, bedingungsfeindlich, Übertragung durch Indossament. Negative Orderklausel möglich > Übertragung nur durch Zession.

  100. Wechsel

    abstrakt + konstitutiv + Holschuld Papier zum Zahlungs- und Kreditverkehr, gerichtet auf Zahlung einer Geldsumme.