ZGV - Erkennntisverfahren - Kap 8

Karteikarten zu "Deixler-Hübner / Klicka, Zivilverfahren, 11. Auflage" - Erster Teil "Erkenntnisverfahren"

28 flashcards · Law · by daniel-eder

  1. Was sind Rechtsmittelklagen?

    Rechtsbehelfe die Rechtskraft durchbrechen dh können auch nach Rechtskraft zur Aufhebung der Entscheidung führen Bewirken in Folge die Neudurchführung eines vom Erstverfahren unabhängigen zweiten Verfahrens

  2. Welche Art von Klagen sind Rechtsmittelklagen?

    Prozessuale Gestaltungsklagen

  3. Sind Rechtsmittelklagen Rechtsmittel?

    Nein, haben weder Devolutiv- noch Suspensivwirkung werden aber häufig als Rechtsmittelklagen bezeichnet, weil sie wie diese eine Art der Bekämpfung einer Entscheidung darstellen

  4. Welche Rechtsmittelklagen gibt es?

    Nichtigkeitsklage gem § 529 Wiederaufnahmsklage gem § 530, 531

  5. Kann die Zuständigkeit für Rechtsmittelklagen vereinbart werden?

    Nein, sie sind unprorogabel

  6. Welches Gericht ist für die Rechtsmittelklagen zuständig?

    Bei jenem Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat wenn gegen Entscheidung Rechtsmittel erhoben wurde, dann beim Gericht höchste Instanz Rechtsmittelgericht ist nur zuständig, wenn ein von diesem gefälltes Urteil vom Anfechtungsgrund betroffen ist

  7. Was ist die Frist für Rechtsmittelklagen?

    Innerhalb von vier Wochen ab dem gesetzlich normierten Anlass für die Klage = relative Klagefrist spätestens aber zehn Jahre ab Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung absolute Klagefrist keine absolute Frist bei mangelnder Prozessvertretung

  8. Welche Art von Fristen sind die Fristen für Rechtsmittelklagen?

    Relative Klagefristen sind restituierbare prozessuale Notfristen absolute Fristen sind nicht restituierbar

  9. Was sind restituierbare Fristen?

    idR ist nach Fristversäumnis einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich

  10. Was sind nicht restituierbare Fristen?

    Ausnahmsweise untersagt das Gesetz die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand = Fallfristen, Präklusivfristen

  11. Was müssen Rechtsmittelklagen enthalten?

    gem § 536 allgemeine Schriftsatzerfordernisse Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung Tatsachen und Beweismittel für die Einhaltung der Klagefrist Anfechtungsgrund = Nichtigkeit- oder Wiederaufnahmegrund Anfechtungserklärung = Umfang der Anfechtung Anfechtungsantrag = Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und neue Durchführung des Verfahrens in der Hauptsache

  12. Welche Abschnitte im Verfahren für die Rechtsmittelklage gibt es?

    Aufhebungsverfahren (iudicium rescidens) Erneuerungsverfahren (iudicium rescissorium)

  13. Was lateinische Begriff des Aufhebungsverfahren?

    iudicium rescidens

  14. Was ist der lateinische Begriff für das Erneuerungsverfahren?

    iudicium rescissorium

  15. Wie läuft das Aufhebungsverfahren ab?

    Ist mündlich durchzuführen es findet weder eine vorbereitende Tagsatzung noch eine Klagebeantwortung statt § 538 ordnet sofortige anberaumen einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung an es herrscht Offizial- und Untersuchungsmaxime es gibt weder einseitige Urteile noch Prozessvergleiche auch Geständnisse sind wirkungslos

  16. Wie wird im Aufhebungsverfahren entschieden?

    Urteil, wenn Klage wegen Unbegründetheit abgewiesen oder der Klage stattgegeben wird Beschluss, wenn die Klage wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen wird

  17. Was ist das Erneuerungsverfahren?

    Nach Eintritt der Rechtskraft des Aufhebungsurteils, führt das Gericht von Amts wegen das Erneuerungsverfahren durch

  18. Wie wird im Erneuerungsverfahren entschieden?

    Erfolgt durch Urteil indem über den Klagsanspruch des Erstprozesses neuerlich entschieden wird Gericht kann auch zum selben Ergebnis kommen wie das Erstgericht

  19. Können Urteile über Rechtsmittelklagen angefochten werden?

    grds mit Rechtsmittel anfechtbar außer wenn OGH in erster Instanz über die Aufhebung entscheidet -> kein weiters Rechtsmittel

  20. In welchen Fällen der Nichtigkeit ist die Nichtigkeitsklage zulässig?

    Ausgeschlossener Richter hat entschieden Partei beim Verfahren gar nicht oder nicht durch den gesetzlichen Vertreter vertreten

  21. Ab wann ist die Nichtigkeitsklage zulässig?

    Ab Rechtskraft der Entscheidung bis dahin sind Mängel mit Rechtsmittel geltend zu machen

  22. Wann beginnt die Klagefrist für die Nichtigkeitsklage?

    Relative Klagefrist beginnt ab Kenntnis des Ausschließungsgrunds des Richters in den anderen Fällen ab Zustellung der Entscheidung jedoch nie vor Rechtskraft der Entscheidung Absolute Klagefrist gilt nur im Fall der Ausgeschlossenheit des Richters

  23. Welche strafrechtlichen Gründe für die Wiederaufnahmsklage gibt es?

    gem § 530 praktisch bedeutsam ist nur die falsche Beweisaussage eines Zeugen Sachverständigen oder des Gegners

  24. Welche zivilrechtlichen Gründe für die Wiederaufnahmsklage gibt es?

    gem § 530 es wird eine frühere rechtskräftige Entscheidung über denselben Anspruch aufgefunden oder benutzbar es werden Tatsachen oder Beweismittel bekannt ("nova reperta"), deren Benutzung im Erstverfahren zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätte

  25. Welche Anforderungen müssen neue Beweise für eine Wiederaufnahmesklage erfüllen?

    Müssen abstrakt geeignet sein eine andere Entscheidung herbeizuführen z.B.: bloße Behauptung der Unrichtigkeit eines Sachverständigengutachtens begründet für sich allein keinen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens

  26. Sind nova producta Wiederaufnahmegründe (wie es nova reperta sind)?

    Sind keine Wiederaufnahmegründe aber der verpflichtete kann hingegen im laufenden Exekutionsverfahren Oppositionsklage erheben

  27. Was ist die Zulässigkeitsvoraussetzung der Wiederaufnahmsklage beim Auffinden einer früheren rechtskräftigen Entscheidung oder wegen nova reperta?

    Nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, diese Gründe vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung geltend zu machen

  28. Wann beginnt die Klagefrist für die Wiederaufnahmesklage zu laufen?

    gem § 530-534 relative Klagefrist Ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes ab Zustellung der Entscheidung bei den strafrechtlichen Tatbeständen frühestens mit Rechtskraft der strafrechtlichen Entscheidung bei Kenntnis von Nova reperta oder einer früheren rechtskräftigen Entscheidung ab Benutzungsmöglichkeit bei einem verfristet Beweismittel ab Zustellung der Entscheidung erster Instanz Absolute Klagefrist beginnt stets mit Rechtskraft der Entscheidung