BR - ZR VII ErbR - Kap. 10: Besondere Testamentsinhalte

57 flashcards · Law · by daniel-eder

  1. Was ist die Folge, wenn der Testaor die Erbquote aller oder einzelner Miterben nicht bestimmt? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 555 = unbestimmte Einsetzung erben zu gleichen Teilen

  2. Was ist die Folge, wenn nicht über die gesamte Verlassenschaft verfügt wurde? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 556 über den Rest tritt die gesetzliche Erbfolge ein -> gemischte Erbfolge

  3. Was geschieht mit dem Erbe, wenn ein testamentarischer Miterbe nicht erbt weil er vorverstorben oder erbunwürdig ist, verzichtet hat oder die Erbschaft ausschlägt?

    Abhängig ob über gesamte Verlassenschaft verfügt wurde Verfügung über die gesamte Verlassenschaft Anwachsung an die Teile der übrigen Testamentserben Keine Verfügung über die gesamte Verlassenschaft: fällt an gesetzliche Erben

  4. Was ist ein negatives Testament?

    es wird kein Testamentserbe eingesetzt, aber eine Person von der gesetzl. Erbfolge ausgeschlossen erhält aber Pflichtteil, außer Enterbungsgrund liegt vor

  5. Was ist die Enterbung im untechnischen Sinn?

    andere Bezeichnung für das negative Testament weil Enterbung im technischen Sinn im Unterschied dazu auch Pflichtteil betrifft!

  6. Ist für ein negatives Testament ein Enterbungsgrund notwendig?

    Nein, selbst dann nicht, wenn sie einen Pflichtteilsberechtigten trifft Grund nur für Enterbung im technischen Sinn notwendig - denn dort wird auch Pflichtteil entzogen

  7. Was ist die Enterbung im technischen Sinn?

    Die Enterbung nach § 769 Betrifft Pflichtteil!

  8. Was ist die Enterbung? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 769 gänzl. oder tw. Entzug des Pflichtteils erfordert Enterbungsgrund

  9. Zu welchem Zeitpunkt muss der Enterbungsgrund vorliegen?

    Im Zeitpunkt der Errichtung des letztens Willens, in dem Enterbt wird, oder der Pflichtteilsberechtigte bewusst übergangen wird

  10. Was ist die Folge einer Enterbung ohne (rechtmäßigen) Enterbungsgrund? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 775 begründet widerlegliche Vermutung eines negativen Testaments → gesetzl. Erbrecht entzogen, Person erhält nur Pflichtteil Pflichtteilberechtigter kann Vermutung widerlegen indem er beweist, dass ihm der Verstorbene - z.B.: ohne falsche Beurteilung des Verhaltens des Pflichtteilsberechtigten - den gesetzl. Erbteil nicht entzogen hätte

  11. Kann eine Enterbung auch konkludent erfolgen? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 772 kann stillschweigend durch Übergehung erfolgen

  12. Muss ein Enterbungsgrund kausal sein? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 772 Muss für Enterbung ursächlich gewesen sein

  13. Wer trägt die Beweislast für den Enterbungsgrunds? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 774 Beweislast, dass der Pflichtteilsberechtigte mit Recht enterbt oder übergangen worden, ist trägt der Pflichtteilsschuldner Aber: Bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes, wird vermutet dass er (für ausdrückliche oder konkludente Enterbung) ursächlich war

  14. Kann der Pflichtteilsschuldner (Erbe) einen anderen Enterbungsgrund geltend machen?

    wenn Testator keinen bestimmten Grund angegegeben hat, kann PflichtteilsS beliebigen Enterbungsgrund nachweisen wollte Testatur aber nur aus bestimmten Grund enterben ist anderer Grund nicht möglich

  15. Welche Enterbungsgründe gibt es? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 770 taxativ aufgezählt in leg cit

  16. Was ist die Folge, wenn eine erbunwürdige Person enterbt wird?

    erbunwürdiger Person steht unabhängig von Enterbung ohnehin kein Pflichtteil zu aber: Wenn enterbt, ist Verzeihung (der Erbunwürdigkeit) unwirksam außer Enterbung wird förmlich vom testierfähigen Verfügenden widerrufen

  17. Wie wirkt die Enterbung auf Nachkommen des Pflichtteilsberechtigten? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem 758 den Nachkommen des rechtmäßig enterbten steht nur der Pflichtteil zu außer sie wurden ebenfalls rechtmäßig enterbt -> dann entfällt auch Pflichtteil -> Fall der formellen Repräsentation Achtung: Unterscheidet sich von Erbunwürdigkeit - dort werden bei gesetzl. Erbfolge Nachkommen anstelle des Erbunwürdigen berufen und erhalten nicht bloß den Pflichtteil

  18. Was ist die Voraussetzung, um bei einer aufschiebenden Bedingung zu erben/vermächtnis zu nehmen? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 703 Erbe/Vermächtnisnehmer muss nicht nur Erbfall erleben, sondern auch Eintritt der aufschiebenden Bedingung und dabei erbfähig sein

  19. Was ist die Folge von unverständlichen, unmöglichen und unerlaubten (gesetz- oder sittenwidrigen) Bedingungen? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 697f nur Bedingung gilt als nicht beigesetzt Rest der letztwilligen Verfügung bleibt gültig Ausnahme: (objektiv) unmögliche aufschiebende Bedingung -> hier ist die vom Eintritt der Bedingung abhängige letztwillige Verfügung ungültig Achtung: Betrifft nicht notwendigerweise das gesamte Testament!

  20. Ist es beachtlich für die Rechtsfolgen, ob der Testator die Unmöglichkeit seiner Bedingung kannte?

    Testator musste Unmöglichkeit nicht gekannt haben, damit eine unmögliche aufschiebende Bedingung zu Ungültigkeit der davon abhängigen Verfügung führt es ist aber zu berücksichtigen, wenn er bei Kenntnis der Unmöglichkeit die Bedingung weggelassen hätte

  21. Was ist die kassatorische Klausel im Testament? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 712 (2) Verwirkungsklausel -> auflösende Bedingung Erbe/Vermächnisnehmer der durch Klage versucht, der letztwilligen Verfügung ihre Wirksamkeit zu nehmen soll Vermächtnis oder gesetzl. Erbrecht verlieren

  22. Kann ein Testament auch befristet werden? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 705 sowohl aufschiebend als auch auflösend Befristet möglich Unterschied zur Bedingung: Termin tritt gewiss ein

  23. Was ist die Rechtsgrundlage für Auflange im Testament?

    § 709f für Details zu Auflage siehe ZR I - Vertragsschluss - Nebenbestimmungen

  24. Wer ist zur Klage auf Einhaltung der Auflage im Testament Aktivlegitimiert?

    Testamentsvollstrecker oder nicht (mit Auflage) beschwerter Erbe bei öffentlichem Interesse: Finanzprokuratur Achtung: Durch Auflage begünstigter Dritter hat kein Klagerecht!

  25. Was ist die Testamentsvollstreckung? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 816 Verstorbener kann jmd mit Vollzug des letzten Willens beauftragen Ablehnung möglich! Rechte und Pflichten des Vollstreckers ergeben sich aus §§ 1002 Rechtsanwälte, Notare und andere berufsmäßige Parteienvertreter haben Anspruch auf Entgelt (gem § 1004)

  26. Was ist die Ersatzerbfolge? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 604ff Ersatzerbe für den Fall, dass eingesetzer oder gesetzl. Erbe die Erbsc haft nicht erlangt Soll Anwachsung bzw Eintritt der gesetzl. Erbfolge verhindern gem § 652 gleiches gilt für Vermächtnis / Ersatzvermächtnisnehmer

  27. Was sind die Voraussetzungen, dass der Ersatzerbe erben kann?

    muss ggü dem Testator erbfähig sein muss den Tod des Testators erleben

  28. Wann erlischt die Ersatzerbfolge? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 615 mit Abgabe der EAE durch den Testamentserben außer Verfügender hat anderes verfügt

  29. Was ist die Folge, wenn der eingesetzte Erbe vor der EAE stirbt und der Ersatzerbe NACH dem Testator gestorben ist aber VOR dem Ersteingesetzten

    es kommt dennoch zur Ersatzerbfolge es erben also die Transmissare des Ersatzerben

  30. Was ist die Folge, wenn der eingesetzte Erbe nach der (positiven) EAE stirbt und der Ersatzerbe NACH dem Testator gestorben ist aber VOR dem Ersteingesetzten

    mit Abgabe der EAE erlischt die Ersatzerbfolge gem § 615 es erben also die Transmissare des Erben (nicht des Ersatzerben)

  31. Welche Rechte und Pflichten treffen die Ersatzerben? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 606 mangels Verfügung gleiche Rechte und Pflichten wie Erbe

  32. Treffen Bedingungen auch die Ersatzerben? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 702 Bedingungen gelten für Ersatzerben nur, wenn dies deutlich erklärt wird

  33. Was ist die vermutete Ersatzerbschaft? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 605 gesetzl. Vermutung, dass die Nachkommen vom Verfüger eingesetzter Kinder Ersatzerben sein sollen nicht wirksam, wenn sie nicht dem konkreten Willen des Verstorbenen entspricht, oder dieser selbst eine Ersatzerbenregelung getroffen hat

  34. Was ist die Nacherbfolge? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 608 Nacherbe erbt erst nach einem anderen Erben bei Eintritt des Nacherbfalls Nacherbe beerbt den Testator direkt, nicht den Nacherben Rechte des Vorerben bzgl Vermögen eingeschränkt - er darf es nur nutzen, nicht verbrauchen (siehe eigene Karte)

  35. Wann tritt der Nacherbfall ein?

    Zum vom Verstorbenen bestimmten Zeitpunkt Mangels anderer Verfügung, auch bei Tod des Vorerben

  36. Wie wirkt der Nacherbfall auf das Verlassenschaftsverfahren?

    Verlassenschaftsverfahren (des Testators) wird wiederaufgenommen Endet mit der Einantwortung des Nacherben

  37. Was ist die Folge, wenn der Vorerbe vorverstirbt (= vor Testator stirbt)? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 608 (1) S2 Nacherbe ist iZw auch Ersatzerbe Damit erbt die als Nacherbe eingesetzte Person sofort als Ersatzerbe Achtung: Umgekehrt ist ein Ersatzerbe aber nicht automatisch ein Nacherbe!

  38. Was ist der Unterschied zwischen Ersatzerbschaft und Nacherbschaft?

    Der Ersatzerbe erbt, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann oder will z.B.: eingesetzter Erbe ist tot oder schlägt Erbschaft aus Nacherbe erhält hingegen das Vermögen nach dem Vorerben Vorerbe darf das Vermögen nutzen, aber nicht verbrauchen

  39. Was ist die Vorberechtigung bei der Erbschaft? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 707 gesetzl. Erbe erbt vor dem aufschiebend bedingt oder befristeten Testamentserben wenn nicht anders verfügt gesetzl Erbe ist in der gleichen Position wie ein Vorerbe hinsichtlich Rechte/Pflichten am Vermögen

  40. Wie wird die Vorberechtigung bei der Erbschaft noch bezeichnet?

    konstruktive Nacherbfolge

  41. Was ist die Nachberechtigung bei der Erbschaft? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 708 gesetzl Erbe erbt nach auflösend bedingt oder befristetem Testamentserben außer Testator hat verfügt an wen die Verlassenschaft/das Vermächtnis fällt gesetzl Erbe hat dann Stellung eines Nacherben

  42. Was ist die Folge, wenn der Testator dem eingesetzten oder gesetzlichen Erben untersagt, über die vererbte Verlassenschaft zu testieren? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 610 es kommt zur gesetzl. Umdeutung von Testieranordnungen derartige Bestimmung ist gem leg cit so zu verstehen, dass die gesetzl. Erben des eingesetzten Erben Nacherben des Testators werden der eingesetzte Erbe also Vorerbe

  43. Kann der Testator dem eingesetzten oder gesetzl. Erbe untersagen, über nicht von ihm ererbtes Vermögen zu testieren? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 879 nicht zulässig, weil es Testierfreiheit unzulässig schmälern würde

  44. Welche Beschränkungen der Nacherbfolge gibt es? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 611 Testator ganz unbegrenzt viele natürl. Personen als Nacherben hintereinander einsetzen, wenn diese zur Zeit der Testamentserrichtung bereits geboren oder gezeugt sind gem § 612 bei noch nicht geborenen oder gezeugten ist Nacherbfolge beschränkt bei Geld und anderen bewegl Sachen: 2 Nacherben bei unbewegl. Sachen: 1 Nacherbe

  45. Warum wird die Nacherbfolge gesetzl beschränkt?

    weil eine zu lange Bindung des Vermögens durch Nacherbeneinsetzungen den freien Güterverkehr gefährdet

  46. Was ist die Rechtsstellung des Vorerben? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 613 Vorerbe wird mit Einantwortung Rechtsnachfolger des Verstorbenen Recht an Verlassenschaft ist aber auflösend befristet oder auf den Nacherbfall auflösend bedingt

  47. Was ist die Rechtsstellung des Nacherben? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 613 Anwartschaftsrecht auf die Verlassenschaft dieses beschränkt die Rechtsstellung des Vorerben nicht bloß obligatorisch, sondern mit absoluter Wirkung

  48. Wie verhalten sich die Rechststellungen von Vor- und Nacherben zueinander?

    Rechte an der Verlassenschaft sind an Vor- und Nacherben verteilt Berechtigungen ergänzen einander Gemeinsam haben sie die Rechte eines Vollerben und freien Eigentümers

  49. Welche Verpflichtungen hat der Vorerbe hinsichtlich der Erbschaft? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 509 ordentlich verwalten, erhalten und Substanz schonen

  50. Welche Rechte hat der Vorerbe hinsichtlich der Erbschaft? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 511 Er kann sie wie ein Fruchtnießer nutzen und Früchte ziehen gem § 513 soweit er nicht Erhaltung der Sache aus dem Ertrag bestreiten muss

  51. Kann der Vorerbe Verbindlichkeiten der Verlassenschaft erfüllen?

    der Vorerbe kann zur Erfüllung das Verlassenschaftsvermögen auch ohne Zustimmung des Nacherbens heranziehen weil Verbindlichkeiten der Verlassenschaft sowohl Vor- als auch Nacherben belasten

  52. Welche Form der Nacherbschaft ist im Zweifel (zB Bei unklarer Formulierung) anzunehmen? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 614 Nacherbschaft auf Überrest

  53. Wie wirkt die Nacherbschaft auf das Eigentum des Vorerben?

    bewirkt ein Veräußerungs- und Belastungsverbot Vorerbe hat nur eingeschränktes Eigentumsrecht eines Fruchtnießers Kann nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen Kann nicht über das Vermögen testieren

  54. Was ist die Nacherbschaft auf den Überrest? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 609 Nacherbe soll nur das erhalten, was beim Ableben des Vorerben noch übrig ist

  55. Wie wirkt die "Nacherbschaft auf den Überrest" auf das Eigentumsrecht des Vorerben?

    Vorerbe kann daher unter Lebenden frei über Erbschaft verfügen kein Veräußerungs- und Belastungsverbot keine Zustimmung des Nacherben notwendig Er kann aber nicht über das geerbte Vermögen testieren!

  56. Wann erlischt die Nacherbschaft? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 615 wenn kein Nacherbe mehr vorhanden ist oder wenn Nacherbfall nicht mehr eintreten kann (unmögliche Bedingung)

  57. Was ist ein vertragl. begründetes Nachfolgerecht? Was ist die Rechtsgrundlage?

    Analoge Anwendung der Nacherbschaft gem § 608ff Person wird beschenkt mit der Vereinbarung, nach Ihrem Tod die Sache an einen Dritten zu vererben sog. quasi-fideikommissarische Substitution