BR - ZR VII ErbR - Kap. 11: Hinzurechnung und Anrechnung
28 flashcards · Law · by daniel-eder
Was ist die Anrechnung von Zuwendungen auf den Todesfall? Was ist die Rechtsgrundlage?
gem § 780 (1) die in leg cit genannten Zuwendungen aus dem Vermögen/Bezüge aus Privatstiftungen des Verstorbenen müssen bei Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs und der Zuteilung von Verlassenschaftsvermögen berücksichtigt = angerechnet werden
Was ist die Hinzurechnung von Schenkungen unter Lebenden? Was ist die Rechtsgrundlage?
gem § 781 (1) Schenkungen vom Verstorbenen an Pflichtteilsberechtigte oder Dritte sind in den Fällen von leg cit zur Verlassenschaft hinzuzurechnen Es vergrößert sich die Verteilungsmasse bzw die Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil Hinzurechnung kann, aber muss nicht mit Anrechnung verbunden sein - siehe eigene Karte "Wann führt eine Hinzurechnung von Schenkungen unter Lebenden zur Anrechnung, wann nicht?"
Führt eine Hinzurechnung von Schenkungen unter Lebenden an nicht pflichtteilsberechtigte Personen (Dritte= zur Anrechnung?
keine Anrechnung auf den Pflichtteil durch die Hinzurechnung vergrößert daher sich die Belastung der Erben Weil größere Bemessungsgrundlage -> größerer Pflichtteil zu zahlen, und keine Verringerung der Zahlung durch Anrechnung
Führt eine Hinzurechnung von Schenkungen unter Lebenden an pflichtteilsberechtigte Personen zur Anrechnung?
Anrechnung auf den Pflichtteil verhindert Belastung der Erben Weil größere Bemessungsgrundlage -> größerer Pflichtteil zu zahlen -> aber tatsächliche Zahlung durch Anrechnung wieder im gleichen Maße reduziert
Welche Zuwendungen unter Lebenden sind hinzu- und anrechnungspflichtig? Was ist die Rechtsgrundlage?
gem § 781 (1) Schenkungen (zu Lebzeiten oder auf den Todesfall bedingt) gem § 781 (2) sowie in leg cit aufgezählte weitere Zuwendungen
Wann tritt die Hinzu- und Anrechnung von Zuwendungen ein?
muss beantragt werden
Welche Rechte hat der Antragsteller für eine Hinzu- und Anrechnung? Was ist die Rechtsgrundlage?
gem § 786 Auskunftsanspruch gegen Verlassenschaft, Erben und Beschenkte Personen auf Ausmaß der Schenkung mit Manifestationsklage geltend gemacht
Wovon hängen die Voraussetzungen für die Hinzu- und Anrechnung von Zuwendungen ab? Was ist die Rechtsgrundlage?
gem § 782, 783 Vom Empfänger der Schenkung 2 Fallgruppen Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen
Was sind die Voraussetzungen für die Hinzurechnung bei Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen? Was ist die Rechtsgrundlage?
gem § 782 Beantragung nur durch Pflichtteilsberechtigen Nachkommen nur, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt der Schenkung ein pflichtteilsberechtigtes Kind hatte Das Kind, welches Hinzurechnung begehrt, muss aber noch nicht gelebt haben (kann also ein anderes Kind sein) Ehegatten nur, wenn im Zeitpunkt der Schenkung mit dem Verstorbenen verheiratet
Was sind die Voraussetzungen für die Hinzu- und Anrechnung bei Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen? Was ist die Rechtsgrundlage?
gem § 783 Beantragung durch Pflichteilsberechtigte sowie durch Erben oder Vermächtnisnehmer soweit sie zur Pflichtteilserfüllung beitragen müssen oder vom Kürzungsrecht nach § 692 betroffen sind
Was ist die Folge auf die Anrechnung, wenn ein beschenkter Pflichtteilsberechtiger wegfällt (Tod / Pflichtteilsverzicht)?
Pflichtteilsanspruch entsteht bei einer anderen Person (zB Nachkommen) oder Pflichtteilsquote einer anderen Person erhöht sich (wenn es keine Nachkommen gibt) Anrechnungspflicht geht an Person über, deren Pflichtteilsanspruch entsteht/erhöht
Welche Ausnahmen von der Anrechnungspflicht gibt es? Was ist die Rechtsgrundlage?
§ 782 § 784 § 785
Welche Ausnahmen von der Anrechnungspflicht normiert § 782?
Schenkungen früher als 2 Jahre vor dem Tod an nicht abstrakt pflichtteilsberechtigte Personen sind nicht hinzuzurechnen
Welche Ausnahmen von der Anrechnungspflicht normiert § 784?
ausgenommen sind Schenkungen aus den Einkünften ohne Schmälerung seines Stammvermögens zu gemeinnützigen Zwecken aus Gründen des Anstandes/einer sittlichen Pflicht
Welche Ausnahmen von der Anrechnungspflicht normiert § 785?
Anrechnungserlass durch schriftl Vereinbarung zw. Verstorbenem und Pflichtteilsberechtigtem oder in der letztwilligen Verfügung geht zulasten der Testamentserben, darf aber Pflichtteilsansprüche anderer Personen nicht reduzieren
Wie wird die Anrechnung auf den Pflichtteil berechnet? Was ist die Rechtsgrundlage?
gem § 787 Hinzurechnung zur reinen Verlassenschaft dann Errechnung der Pflichtteile beim einzelnen Pflichtteilsberechtigten wird der anrechnungspflichtige Vorempfang abgezogen
Was ist die Folge im Zuge der Anrechnung, wenn die Ausstattung die ein Kind nach § 1220 erhalten hat höher ist, als der Pflichtteilsanspruch?
Ausgleich erfolgt aus Verlassenschaft - nur die Testamentserben werden belastet Kind muss nicht Teil der Ausstattung herausgeben oder Differenzbetrag zahlen
Wann ist Anrechnungserlass nicht möglich/nicht gültig?
Wenn dadurch Pflichtteile verletzt würden
Was ist die Folge, wenn die Verlassenschaft nicht ausreicht, um den durch Hinzurechnung erhöhten Pflichtteil zu decken? Was ist die Rechtsgrundlage?
auch bei unbedingter EAE haftet der Erbe nur bis zur Höhe des Wertes der Verlassenschaft aber gem § 789 kann Pflichtteilsberechtigter vom Beschenkten die Zahlung des Fehlbetrags verlangen
Was ist die Haftung des Beschenkten ggü den Pflichtteilsberechtigten? Was ist die Rechtsgrundlage?
gem § 789 Beschenkter schuldet Fehlbetrag, wenn Verlassenschaft nach Hinzurechnung den Pflichtteilsanspruch nicht deckt mehrere Beschenkte haften verhältnismäßig grds reine Sachhaftung Anspruch lautet also: Zahlung des Ausfalls am Pflichtteil bei sonstiger Exekution der geschenkten Sache
Wann haftet des Beschenkten ggü den Pflichtteilsberechtigten über die reine Sachhaftung hinaus?
wenn er Besitz an der Sache unredlich verloren hat oder den Wert unredlich verringert hat, weil er mit der Verkürzung von Pflichtteilsberechtigten rechnen musste bei redlicher Veräußerung haftet er bis zur Höhe der noch vorhandenen Bereicherung
Wie haftet der Beschenkte ggü den Pflichtteilsberechtigten, wenn er selbst Pflichtteilsberechtigt ist oder Pflichtteil ausgeschlagen hat oder Erbschaft ausgeschlagen hat?
er haftet nur auf den Betrag, der den ihm gebührenden Pflichtteil übersteigt
Wann wird eine Zuwendung unter Lebenden auf den Erbteil (nicht Pflichtteil!) hinzu- und angerechnet? Was ist die Rechtsgrundlage?
gem § 752 grds nur, wenn es der Verstorbene verfügt oder mit Empfänger vereinbart hat gem § 753 bei gesetzl Erbfolge Anrechnung von Schenkungen an die Kinder, auf Antrag eines Kindes auch ohne Verfügung des Verstorbenen nur bei Schenkung an Kinder - nicht zb Ehegatten
Wie wirkt die Anrechnung auf den Erbteil von Zuwendung unter Lebenden auf die Nachkommen der Beschenkten?
Nachkommen müssen sich nicht nur Zuwendungen anrechnen lassen, die sie selbst erhalten haben sondern auch Zuwendungen an die Vorfahren, die sie repräsentieren
Wie wird die Anrechnung auf den Erbteil berechnet? Was ist die Rechtsgrundlage?
gem § 755 das zu berücksichtigende Vermögen wird rechnerisch zur Verlassenschaft hinzugerechnet Dann werden die Erbteile entsprechend der Erbqouten ermittelt davon werden für die Anrechnungspflichtigen die anzurechnenden Empfänge abgezogen anrechnungspflichtiger Erbe geht höchstens leer aus - es gibt keine Rückzahlungspflicht für das geschenkte!
Wer ist von der Anrechnung von Schenkungen an die Kinder auf den Erbteil betroffen?
geht nur zu Gunsten und zu Lasten der Kinder Betrifft also andere Erben nicht die Neuberechnung der Erbteile findet also nur zwischen den Kindern statt, der Anspruch der anderen Erben wird vorher "beiseitegelegt"=abgezogen Beispiel V hinterlässt 2 Kinder A und B und seine Gattin G. Die Verlassenschaft ist 300.000,- wert. A hat 60.000,- und B 20.000,- als Ausstattung empfangen. Schriftliche Vereinbarung mit B, dass er sich diese nicht anrechnen lassen muss. Die Gattin hat Anspruch auf 100.000,-.…
Wie werden Schenkungen für die Berechnung der Anrechung auf den Pflichtteil bwz Erbteil bewertet?
gem § 788 (Pflichtteil) und § 755 (Erbteil) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt des Empfanges
Was muss sich der Ehegatte/EP auf seinen gesetzl. Erbteil anrechnen lassen? Was ist die Rechtsgrundlage?
gem § 744 (2) Alles was er nach dem Tod des Verstorbenen aus dessem Vermögen aufgrund von Ehe- bzw Partnerschaftspakten oder einem Erbvertrag erhält Auf Verlangen jedes Miterbens Verfügender kann Anrechnung erlassen