BR - ZR VI FamR - 2. Abschn. 8. Kap: Eheliches Güterrecht

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  1. Was ist der Trennungsgrundsatz? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 1233, 1237 ABGB dispositiv keine Vermischung der eingebrachten Ehegattenvermögen und des während der Ehe erworbenen

  2. Welche Ausnahmen vom Trennungsgrundsatz gibt es?

    gesetzl. Erbrecht des Ehegatten Vorzeitige Auflösung der Ehe durch Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung Ausnahmen von der Gütertrennung in dinglicher Hinsicht

  3. Inwiefern bildet das gesetzl Erbrecht des Ehegatten eine Ausnahme vom Trennungsgrundsatz?

    gesetzl. Erbrecht von 1/3 neben Kindern und 2/3 neben Eltern bei abweichender letztwilliger Verfügung zumindest Pflichtteil gem § 757 ABGB

  4. Inwiefern führt eine vorzeitige Auflösung der Ehe zur Abweichung vom Trennungsgrundsatz? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem §§ 81f EheG jeder Ehegatte kann gerichtl. Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse verlangen

  5. Welche Ausnahmen vom Trennungsgrundsatz gibt es in dinglicher Hinsicht?

    gemeinsames rechtsgeschäftliches Auftreten und Übergabe an beide -> Miteigentum bei Geschäfts "für den, den es angeht" bei GsbR -> Miteigentum entsprechend der Anteile bei wirksamen dingl. Verfügungen zwischen den Ehegatten (idR NAkt-pflichtig)

  6. Was ist die Beteiligung des Ehegatten am Vermögenserwerb?

    Folge der Aufteilung von ehelichem Gebrauchsvermögen und ehelichen Ersparnissen bei Auflösung der Ehe -> auch bei Gütertrennung gibt es Beteiligung am Vermögenserwerb während Ehe Maßgebliches Aufteilungskriterium ist die jeweilige Beitragsleistung der Ehegatten Haushaltsführung und Kindererziehung sind als Beiträge zu werten

  7. Was ist die Eigentümerpartnerschaft? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 13-15 WEG gemeinsames Wohnungseigentum führt ein G Vollstreckung in den Wohnungseigentumsanteil, kann der andere Ehegatte nach § 37 EO exszindieren, wenn er dringendes Wohnbedürfnis hat

  8. Wie kann die Eigentümerpartnerschaft aufgelöst werden? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 15 WEG 1 Jahr nach rechtskräftiger Scheidung kann jeder Gatte einen Aufteilungsantrag stellen

  9. Was ist ein Ehepakt? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 1217 ff ABGB Vertrag der Ehe in wirtschaftlicher Hinsicht regelt insb in Versorgungsfragen

  10. Wer kann Vertragspartner im Ehepakt sein?

    Brautleute (aufschiebend bedingt durch Eheschließung) Ehegatten

  11. Gibt es für den Ehepakt Formvorschriften?

    sind notariatsaktspflichtig (wie alle Änderungen des dispositiven gesetzl. Güterstandes der Gütertrennung)

  12. Was ist die Besonderheit bei Ehepakten bei Unternehmern? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 36 UGB ist ein Ehegatte Unternehmer und bekommt der andere durch Ehepakt Rechte eingeräumt, gilt der Pakt ggü Dritten nur, wenn ins FB eingetragen

  13. Welche Gütermassen sind bei Gütergemeinschaft unter Lebenden (-> durch Ehepakt) möglich?

    Sondergut auf Mannesseite Sondergut auf Frauenseite Vorbehaltsgut auf Mannesseite Vorbehaltsgut auf Frauenseite Vergemeinschaftetes Gut = Gesamtgut

  14. Was ist Sondergut in der Gütergemeinschaft?

    Vermögen, das nicht Gesamtgut sein kann -> Gütertrennung zB höchstpersönliche Rechte

  15. Was ist Vorbehaltsgut in der Gütergemeinschaft?

    Das Vermögen, das die Ehegatten privatautonom nicht vergemeinschaften möchten -> Gütertrennung

  16. Was ist Gesamtgut in der Gütergemeinschaft?

    Vermögen, dass durch Ehepakt vergemeinschaftet wird Es entsteht Miteigentum gem §§ 833, 834 ABGB

  17. Wie können Ehegatten den eigenen Anteil im Gesamtgut verfügen?

    regeln des Miteigentums (§ 833, 834 ABGB) gelten → Ehegatte kann grds nach außen wirksam über seinen Anteil verfügen Aber: Verfügungsverbot im Innenverhältnis = Ehegatte wird bei rechtswidriger Verfügung schadenersatzpflichtig

  18. Wie können Ehegatten den anderen Anteil bzw beide Teile im Gesamtgut verfügen?

    Zustimmung oder Bevollmächtigung für wirksame dingl. Verfügung notwendig gutgläubiger Erwerb möglich, wenn Ehegatte als Alleineigentümer auftritt

  19. Was ist die Schuldenhaftung der Ehegatten?

    Trotz Gütertrennung haften Ehegatten für Schulden solidarisch, wenn Ehegatten gemeinsam auftreten und rechtsgeschäftlich handeln auch bei Teilbarkeit der Schuld! zB bei Aufnahme eines gemeinsamen Kredits

  20. Wie verhält sich die Schuldenhaftung der Ehegatten bei beschränkter Gütergemeinschaft? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 1235 Gesamtgut haftet nur für gemeinsam eingegangene Schulden und Gesamtschulden für Sonderschulden eines Ehegatten haftet nur dessen Vorbehalts- bzw Sondergut

  21. Was ist die allgemeine Gütergemeinschaft?

    gesamtes Ehevermögen wird im Ehepakt vergemeinschaftet

  22. Was ist die beschränkte Gütergemeinschaft?

    nur bestimmte Vermögensmassen werden im Ehepakt vergemeinschaftet

  23. Wie verhält sich die Schuldenhaftung der Ehegatten bei allgemeiner Gütergemeinschaft? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 1235 Gesamtgut haftet sowohl für gemeinsam eingegangene Schulden und Gesamtschulden als auch für Sonderschulden eines Ehegatten

  24. Wie verhält sich der Ehepakt bei der Auflösung der Ehe wegen Nichtigkeit? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 1265 nur angewendet, wenn keine abweichende Vereinbarung und die der Gütergemeinschaft angehörigen Sachen nicht der Aufteilung nach §§ 81ff EheG unterliegen Ehepakt wird ex tunc aufgelöst zwischenzeitliche Gewinne und Verluste sind proportional zuzuweisen gem § 31 EheG Schuldloser hat wie bei Scheidung Wahlrecht zwischen Halbteilung, Auflösung ex tunc und Auflösung ex nunc

  25. Wie verhält sich der Ehepakt bei der Auflösung wegen Scheidung oder Aufhebung? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 1266 nur angewendet, wenn keine abweichende Vereinbarung und die der Gütergemeinschaft angehörigen Sachen nicht der Aufteilung nach §§ 81ff EheG unterliegen wenn kein Verschulden/gleichteiliges Verschulden/einvernehmliche Scheidung Ehepakt gilt als erloschen Jeder Ehegatte erhält von ihm eingebrachtes zurück sonst schuldloser/minderschuldiger Teil hat Möglichkeit der Halbteilung wie beim Tode hA gibt diesem zusätzl das Wahlrecht ob Ehepakt erlöschen soll, oder das Vermögen wie im Falle de…

  26. Wie verhalten sich die Aufteilungsregeln für Ehepakte (§§ 1295ff) zu den Aufteilungsregeln in §§ 81ff?

    §§ 81ff EheG sind leges speciales Ehepaktsregeln des § 1295ff ABGB werden also völlig verdrängt kommen nur zum Einsatz, wenn innerhalb eines Jahres kein Antrag auf Aufteilung gestellt wird

  27. Welche Aufteilungsregeln gelten für Ehepakte in welchen Fällen?

    Wenn vereinbarte Regeln -> gelten diese Sonst § 81ff EheG wenn kein Antrag auf Aufteilung innerhalb eines Jahres -> § 1265ff ABGB