Europarecht-Grundfreiheiten
Fachprüfung Europarecht JKU
71 flashcards · Law · by Alena Mauerlechner
Prüfungsschema Grundfreiheiten
Was ist im Zuge der Vorfragen zu beantworten?
Welche Grundfreiheit? WVF, ANF, NLF, DLF, KVF, (ZVF) Abschließende Harmonisierung? Bereichsausnahme? Grenzüberschreitender Sachverhalt Berechtigt durch GF? Verpflichtet = Adressat der GF? MS intermediäre Gewalten (Private bei ANF)
0 Vorfragen Sachlicher Geltungsbereich
Ist SV vom Anwendungsbereich einer GF erfasst? Welche Grundfreiheit? Abgrenzung zu anderen GF Liegt eine abschließende Harmonisierung vor? (Wenn ja, steigt man hier aus der GF-Prüfung aus und auf die Sekundärrechtliche Ebene um.) Liegt eine Bereichsausnahme vor? Diese ist bei der jeweiligen Freiheit normiert.
Abschließende Harmonisierung
Ausgangslage=unterschiedlich hohe Standards in den MS Harmonisierung = Rechtsangleichung auf Unionsebene liegt diese durch Rechtsakte der Union vor, steigt man aus der GF-Prüfung aus
Bereichsausnahme
ist in der jeweiligen GF im AEUV beschriebener Bereich, der von der GF ausgenommen ist -> GF nicht anzuwenden WFV kennt keine Bereichsausnahme!
0 Räumlicher Geltungsbereich
damit räumlicher Anwendungsbereich einer GF erfüllt ist, muss ausgestalteter grenzüberschreitender Bezug gegeben sein = zwischenstaatlicher SV reine Inlandssachverhalte sind nicht vom Anwendungsbereich der Grundfreiheiten erfasst
0 Vorfragen Persönlicher Geltungsbereich
Begünstigter der GF muss vom Anwendungsbereich erfasst sein zB Unionsware bei WVF, Arbeitnehmer_innen der MS bei ANF potentiell Verpflichteter muss ebenso erfasst sein = Adressat der GF Verpflichteter grundsätzlich Mitgliedsstaaten können aber auch intermediäre Gewalten = nicht-staatliche Einrichtungen, denen große, staatsgleiche Macht zukommt, weil sie zB Arbeitsbedingungen kollektiv regeln können (etwa: Sportvereine, Gewerkschaften) Drittwirkung der GF (Bindung Privater) besteht grundsätzlich…
0 Vorfragen/ Anwendungsbereich
sachlicher Anwendungsbereich: Definition der Freiheit Angrenzung zu anderen Freiheiten keine Harmonisierung/keine Bereichsausnahme persönlicher Anwendungsbereich: Berechtigter (Ware, Kapital, Arbeitnehmer, ...) Verpflichteter (MS, intermediäre Gewalten) räumlicher Anwendungsbereich: grenzüberschreitender Sachverhalt
I. Tatbestand
I. Tatbestand
II. Rechtfertigung
geschriebene Rechtfertigungsgründe (Art 36,45 (3) AEUV) ungeschriebene Rechtfertigungsgründe (Rs. Cassis de Dijon)
I. Tatbestand
Diskriminierungsverbote & Beschränkungsverbote aber auch Handlungspflichten normiert: Tatbestand verbietet jegliche Art von Diskriminierung aufgrund der Staatsbürgerschaft - verboten sich nicht nur unmittelbare (direkte) Diskriminierungen, sondern auch mittelbare (indirekte) aus Gründen der Staatsangehörigkeit vom Tatbestand erfasst, sind auch Maßnahmen, die weder formell noch faktisch zwischen In- und Ausländern/ in- und ausländischen Produkten unterscheiden, aber dennoch in irgendeiner Weise…
I. Tatbestand
umfassende Beschränkungsverbote und Maßnahmen gleicher Wirkung ist Dassonville-Formel sind ebenso von TB erfasst -> iSd Kongruenz der GF wurde diese auch auf die anderen GF übertragen: Gebhard -Judikatur ob die Keck-Judikatur als Tatbestandsbeschränkung der WVF auch auf andere GF übertragen werden kann, ist umstritten (EuGH bisher nicht) staatliche Handlungspflichten: tatbestandsmäßig, wenn eine Verletzung ihrer Verhinderungspflichten für den Fall passiert, dass von privater Seite massive Störu…
III. Verhältnismäßigkeit
geeignet + erforderlich + angemessen
II. Rechtfertigung
II. Rechtfertigung geschriebene Rechtfertigungsgründe
Öffentliche Gesundheit: zB Krankheiten, die große Bevölkerungsteile erfassen können, etwa Pandemien, übertragbare Krankheiten mit epidemischen Potential; Gesundheitssystem als Ganzes, Aufrechterhaltung eines qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen ärztlichen/klinischen Versorgung Öffentliche Sicherheit: Rechtfertigung zur Erhaltung des staatlichen Gewaltmonopols, Schutz der Existenz des MS & dessen Einrichtungen vor innerer und äußerer Bedrohung Öffentliche Ordnung: tat…
II. Rechtfertigung ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
"zwingende Grunde des Allgemeininteresses" Grundrechte/Eingriffe in diese, können nationale Maßnahme rechtfertigen EuGH erlaubt in Rsp, dass die Grundrechtsausübung Privater -sofern sie verhältnismäßig ist- einen Eingriff in eine GF rechtfertigt
II. Rechtfertigung
MS können aus gutem Grund in die GF eingreifen, also diese beschränken -> erforderlich ist dafür ein Rechtfertigungsgrund für jede GF sind geschriebene Rechtfertigungsgründe festgelegt, damit können direkte, indirekte Diskriminierungen als auch unterschiedslose Beschränkungen & Verstöße gegen die Handlungspflicht gerechtfertigt werden EuGH hat auch ungeschriebene Rechtfertigungsgründe entwickelt: "zwingen Erfordernisse des Allgemeininteresses" nach Cassis de Dijon -> können aber keinesfalls dir…
III. Verhältnismäßigkeit
selbst wenn ein MS einen/mehrere Rechtfertigungsgründe hat, um in den Tatbestand einer GF einzugreifen, darf dieser Eingriff nicht über das hinausgehen, was tatsächlich erforderlich ist, um das Rechtfertigungsziel zu erreichen Eingriffsmaßnahme muss also: geeignet erforderlich angemessen sein Nur wenn das gegeben ist, ist von einem Rechtfertigungsgrund getragener mitgliedsstaatlicher Eingriff in den Tatbestand einer GF tatsächlich zulässig.
III. Verhältnismäßigkeit Geeignetheit
Die konkrete Maßnahme muss geeignet sein, um das vorgegebene Rechtfertigungsziel zu erreichen Kohärenz (=Stimmigkeit, Schlüssigkeit) ist das entscheidende Kriterium vom EuGH bei DLF in Glücksspiel-Rsp entwickeltes Kohärenz-Kriterium wurde auf die übrigen GF übertragen Maßnahme muss tauglich sein
III. Verhältnismäßigkeit Erforderlichkeit und Angemessenheit
Bei Erforderlichkeit wird geprüft, ob das gelindeste Mittel gewählt wurde, um das Rechtfertigungsziel zu erreichen (gibt es ein gelinderes Mittel, liegt die Erforderlichkeit nicht vor) -> prinzipiell ist immer das gelindeste Mittel zur Zielerreichung zu wählen Bei Angemessenheit wird die Ziel-Mittel-Relation betrachtet Jeweiliger Eingriff in das Rechtsgut & wie stark in die Freiheit eingegriffen wird, muss festgestellt werden Vor- und Nachteile der konkreten Maßnahme & diese in Bezug zueinander…
Warenverkehrsfreiheit Art 28 ff AEUV
Warenverkehrsfreiheit Art 28 ff AEUV 0 Vorfragen
Welche Grundfreiheit? WVF Abschließende Harmonisierung? Bereichsausnahme? Keine Bereichsausnahme bei WVF grenzüberschreitender Sachverhalt Berechtigter? Verpflichteter?
Warenverkehrsfreiheit Art 28 ff AEUV 0 Vorfragen Objekte der Warenverkehrsfreiheit = Berechtiger
Ware = jede körperliche Sache, die einen Geldwert hat/haben kann und Gegenstand von Handelsgeschäften sein kann (zB auch Elektrizität, Abfall) Objekte der Warenverkehrsfreiheit: Unionsware nach Art 29 AEUV Unionsware = Waren, wenn sie aus einem MS stammt oder sich rechtmäßig in einem MS im freien Verkehr befindet Begünstigter/Berechtigter: Unionsware selbst -> sachbezogene GF -> Personen können sich auf WVF berufen, sind aber nicht Berechtigte
Warenverkehrsfreiheit Art 28 ff AEUV 0 Vorfragen Verpflichteter
= Adressat der GF grundsätzlich Mitgliedsstaaten verpflichtet grundsätzlich keine Drittwirkung der GF zwischen Privaten Wer greift mit der Maßnahme in die GF ein? Worin liegt die Eingriffsmaßnahme & wem ist sie zuzurechnen?
Warenverkehrsfreiheit I. Tatbestand Art 30 ff AEUV
"2-Säulen" tarifäre Handelshemmnisse & nicht-tarifäre Handelshemmnisse tarifäre Handelshemmnisse = Zölle, die vorgeschrieben werden + alle Maßnahmen gleicher Wirkung (bzw Abgaben gleicher Wirkung -> Maßnahmen gleicher Wirkung wie Zölle = verbotene Abgaben zollgleicher Wirkung sind alle Belastungen wegen des Grenzübertritts nicht-tarifäre Handelshemmnisse = regelmäßige mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen nach Art 34, 35 AEUV sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung iSd Dassonville-Formel si…
Warenverkehrsfreiheit I. Tatbestand Keck-Judikatur
schränkt durch Tatbestandsreduktion die Dassonville-Formel ein der EuGH unterscheidet zwischen produkt- und vertriebsbezogenen Maßnahmen bei vertriebsbezogenen/verkaufsbezogenen Maßnahmen wird zwischen diskriminierenden und nicht-diskriminierenden (unterschiedslos geltenden) Maßnahmen unterschieden Produktmodalitäten sind immer Maßnahmen gleicher Wirkung Verkaufsmodalitäten: -> direkt/indirekt diskriminierend = Maßnahme gleicher Wirkung -> unterschiedslos = keine Maßnahme gleicher Wirkung => fa…
Warenverkehrsfreiheit I. Tatbestand Dassonville-Formel
definiert Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen "Jede Handelsregelung der MS, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, ist als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie (mengenmäßige) Einfuhrbeschränkungen anzusehen." Es genügt die bloße Eignung der konkreten mitgliedsstaatlichen Maßnahme, auch nur mittelbar und potentiell den Handel zu behindern -> ist tatbestandsmäßig und muss daher gerechtfe…
Warenverkehrsfreiheit I. Tatbestand Keck-Judikatur Produktbezogene Maßnahmen
Maßnahmen, die das Produkt selbst betreffen seine Eigenschaften, Herstellung, Bezeichnen, Form, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Zulassung und sonstige Anforderungen an die Verkehrsfähigkeit produktbezogene Maßnahmen, die die Dassonville-Formel erfüllen, sind als Maßnahmen gleicher Wirkung jedenfalls immer tatbestandsmäßig => IMMER Maßnahme gleicher Wirkung & IMMER im Tatbestand
Warenverkehrsfreiheit I. Tatbestand Keck-Judikatur Vertriebsbezogene Maßnahmen
Maßnahmen, die den Vertrieb, also Verkauf der Ware betreffen also die Art und Weise sowie die Umstände des Vertriebs des Produkts - wann, wo, wie, durch wen ein Produkt verkauft werden darf (+welche Begleitumstände) hierbei ist zu prüfen, ob diese Maßnahmen diskriminierende oder unterschiedslose Wirkung haben -> formell oder faktisch diskriminierende Verkaufsmodalitäten sind immer tatbestandsmäßig -> nicht diskriminierende Verkaufsmodalitäten die in- und ausländische Produkte rechtlich + tatsäc…
Warenverkehrsfreiheit I. Tatbestand Art 34 + 35 AEUV verbieten nicht tarifäre Handelshemmnisse/Handelsbeschränkungen Mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen (Kontingentierungen) Maßnahmen gleicher Wirkung -> Dassonville (Tatbestandsreduktion durch Keck)
Warenverkehrsfreiheit I. Tatbestand Keck-Judikatur Marktzugang
nach Keck-Judikatur gelten Maßnahmen, die den Marktzugang versperren nach der hM auch als Maßnahmen gleicher Wirkung -> Verwendungsbeschränkungen und -verbote (Nutzungsregelungen) = bestimmungsmäßiger Gebrauch von Produkten wird untersagt bzw beschränkt Bestimmungen beziehen sich nicht auf Produkt selbst oder seinen Vertrieb, sondern auf die Verwendung des Produkts absolute Verwendungsverbote jedenfalls immer tatbestandsmäßig -> ist Produktmodalitäten gleichzuhalten gleiches gilt für Verwendung…
Warenverkehrsfreiheit I. Tatbestand
Warenverkehrsfreiheit I. Tatbestand Handlungspflichten der Mitgliedsstaaten
EuGH leitet auch eine Pflicht der MS ab, die eine Verhinderungspflicht für die Staaten bedeutet, wenn von privater Seite massive Störungen der GF gesetzt werden kommt ein MS dieser Pflicht nicht nach, so ist sein Unterlassen ein Eingriff in den Tatbestand der WVF " [...] dass ein MS untätig bleibt oder es versäumt, ausreichende Maßnahmen zur Beseitigung von Hemmnissen für den freien Warenverkehr zu treffen, die insb durch Handlungen von Privatpersonen in seinem Gebiet geschaffen wurden [...] Ar…
Warenverkehrsfreiheit I. Tatbestand Tatbestandsverwirklichung durch MS
"Maßnahmen gleicher Wirkung" iSd Art 34 AEUV Handlungen der MS: Produktmodalidäten (selbst wenn unterschiedslos) Diskriminierungen Marktzugangsschranken Unterlassung der MS: bei gegebener Handlungspflicht
Warenverkehrsfreiheit II. Rechtfertigung Art 36 AEUV
In Art 36 AEUV werden den MS ausnahmsweise Eingriffe in die WVF gestattet -> geschriebene Rechtfertigungsgründe => diese können sowohl diskriminierende, als auch unterschiedslos beschränkende Eingriffe in die WVF rechtfertigen Im Urteil Cassis de Dijon kommen noch ungeschriebene (zusätzliche) RFG dazu -> liegt ein "zwingendes Erfordernis des Allgemeininteresses" vor, kann sich der Mitgliedsstaat auch damit rechtfertigen hier handelt es sich um keinen abschließenden Katalog (aber zB: Verbraucher…
Niederlassungsfreiheit Art 49 ff AEUV
Niederlassungsfreiheit Art 49 ff AEUV 0 Vorfragen Welche Grundfreiheit? NLF Abschließende Harmonisierung? Bereichsausnahme? grenzüberschreitender Sachverhalt Berechtigter? Verpflichteter?
dient der Freiheit der selbstständig Erwerbstätigen sowie Mobilität der Unternehmen sie soll eine freie Wahl des Ortes der selbstständigen Erwerbstätigkeit bzw Unternehmensstandort (Niederlassung) ermöglichen Niederlassung: tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen MS auf unbestimmte Zeit primäre Niederlassungsfreiheit (Art 49 (1) Satz 1 AEUV): selbstständige Erwerbstätigkeit & Gründung von Unternehmen sekundäre Niederlassungsfreihe…
Niederlassungsfreiheit 0 Vorfragen Begünstigte
Begünstigte sind die Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten Art 49 AEUV -> natürliche + gewisse juristische Personen erfasst Art 54 AEUV => nach den Rechtsvorschriften eines MS gegründeten Gesellschaft, die ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben Voraussetzung: "Gründung nach Vorschriften eines MS + kumulativ eine der drei Alternativen (Staatsangehörigkeit der Unternehmensgründer nicht von Bedeutung) (Frage, nach welcher Rechtsordn…
Niederlassungsfreiheit 0 Vorfragen Verpflichteter
grundsätzlich Mitgliedsstaaten Verpflichteten der NLF Bindung der intermediären Gewalten auch auf Niederlassungsfreiheit übertragen (Rs. Viking Line Gewerkschaften) Wem ist Eingriff zuzurechnen?
Niederlassungsfreiheit 0 Vorfragen Abschließende Harmonisierung
durch Sekundärrecht eine Reihe von Gesellschaftsformen geschaffen, die die Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit erleichtern sollen -> EWIV (Europäische Wirtschaftl. Interessensvereinigung), Europäische Aktiengesellschaft SE, Europäische Genossenschaft SCE, (in Diskussion: Europäische Privatgesellschaft SPE) Berufsqualifikations-RL: sieht gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen vor -> von essentieller Bedeutung für Ausübung der NLF
Niederlassungsfreiheit 0 Vorfragen Bereichsausnahme Art 51 AEUV
Niederlassungsfreiheit findet keine Anwendung auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedsstaat "dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind" => Ausübung öffentlicher Gewalt (autonom unionsrechtlicher Begriff): wenn Hoheitsbefugnisse, Zwangsbefugnisse oder Zwangsmittel eingesetzt werden können - also Tätigkeiten zur Wahrung des Interesses des Staates gilt nicht für Notare
Niederlassungsfreiheit I. Tatbestand Art 49 AEUV
primäre Niederlassungsfreiheit: umfasst erstmalige Gründung einer Niederlassung in einem anderen MS, Umzug einer bestehenden Niederlassung & grenzüberschreitende Verschmelzung sekundäre Niederlassungsfreiheit: umfasst die Errichtung einer unselbstständigen Niederlassung in einem anderen MS auch NLF normiert ein unmittelbar anwendbares Diskriminierungsverbot -> direkte & indirekte Diskriminierung nach Staatsangehörigkeit des selbständig Erwerbstätigen bzw des Unternehmens iSd Art 54 AEUV sind gr…
Niederlassungsfreiheit I. Tatbestand Gebhard - Judikatur
Rsp des EuGH bzgl NLF zum umfassenden Beschränkungsverbot erweitert auf personenbezogene GF: alle nationalen Maßnahmen, die die Ausübung der durch Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, sind untersagt (Übertragung der Rap des EuGH zu staatlichen Handlungspflichten im Fall der Beeinträchtigung einer GF durch Private auf die NLF in Zukunft denkbar)
Niederlassungsfreiheit I. Tatbestand Anwendung der Keck-Judikatur? Spürbarkeitsgrenze
direkte Übertragung der Keck-Judikatur auf NLF nicht möglich -> denkbar wäre Modifikation der Keck-Judikatur: Unterscheidung zwischen Marktzugangsschranken & Marktausübungsregelungen (dafür lediglich Diskriminierungsverbot zur Anwendung bringen) => EuGH nimmt Übertragung nicht vor EuGH behilft sich gegen TB-Überweite, indem er jene Schranken der NLF herausnimmt, die "zu ungewiss, zu mittelbar" sind = Spürbarkeitsgrenze
Niederlassungsfreiheit II. Rechtfertigung Art 52 AEUV
Art 52 AEUV erwähnt geschriebene RFG: öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ->Erwähnung "Sonderregelungen für Ausländer", (also diskriminierende Maßnahmen, die gerechtfertigt werden können) geht auf ursprüngliches Verständnis der GF als bloßes Diskriminierungsverbot zurück -> ein Größenschluss lässt umso mehr eine Rechtfertigung von nicht-diskriminierenden unterschiedslosen Beschränkungen zu EuGH überträgt auch ungeschriebene RFG (Cassis-Judikatur) mit Rs. Gebhard auf NLF direkte Diskr…
Dienstleistungsfreiheit Art 56 ff AEUV
Dienstleistungsfreiheit Art 56 ff AEUV 0 Vorfragen Welche Grundfreiheit? DLF Abschließende Harmonisierung? Bereichsausnahme? grenzüberschreitender Sachverhalt Berechtigter? Verpflichteter?
Art 57 AEUV: Dienstleistungen sind Leistungen, die in grenzüberschreitendem Zusammenhang von selbstständig Erwerbstätigen gegen Entgelt erbracht werden. als Dienstleistungen ins. gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche, freiberufliche (zB Anwältin) Tätigkeiten erwähnt Dienstleistungserbringer unterscheiden sich von Wanderarbeitnehmern (ANF) durch das Kriterium der Selbständigkeit Abgrenzung NLF: DL-Erbringer nur vorübergehend/für die Dauer der Leistungserbringung in anderem MS Auch dann, wenn…
Dienstleistungsfreiheit 0 Vorfragen Definition Dienstleistung
Dienstleistungen sind Leistungen, die in grenzüberschreitendem Zusammenhang von selbstständig Erwerbstätigen gegen Entgelt erbracht werden, die nicht-körperlicher Art sind Die Leistung darf sich nicht nur auf die Herstellung einer Ware beschränken, die Ausübung der Tätigkeit erfolgt vorübergehend in einem anderen MS ohne über eine dauerhafte Niederlassung zu verfügen. Gilt auch für Korrespondenzdienstleistungen: Also wenn nur die DL selbst die Grenze überschreitet.
Dienstleistungsfreiheit 0 Vorfragen Bereichsausnahme Art 62 iVm 51 AEUV & Art 58 (1) AEUV
Durch die Verweisnorm des Art 62 AEUV findet die Bereichsausnahme des Art 54 AEUV auch Anwendung auf den freien Dienstleistungsverkehr -> "Ausübung öffentlicher Gewalt" gem Art 58 (1) AEUV gelten für DLF auf dem Gebiet des Verkehrs NICHT die Bestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit, sondern die Bestimmungen des Titels über den Verkehr (Art 90-100 AEUV) Art 51 AEUV -> ausgenommen ist die Ausübung öffentlicher Gewalt Es werden Tätigkeiten ausgenommen, die in einem MS dauernd oder nur zeitwei…
Dienstleistungsfreiheit 0 Vorfragen Begünstigte der Dienstleistungsfreiheit Art 62 iVm AEUV
Begünstigte sind natürliche Personen mit Staatsangehörigkeit eines MS & bestimmte juristische Personen (Allg. Verweisnorm des Art 62 erfasst auch Rahmen der Begünstigten, Art 54 AEUV: Bestimmung der NLF über juristische Personen -> müssen nach den Rechtsvorschriften eines MS gegründet worden sein und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem MS haben) DLF begünstigt Erbringer der Dienstleistung (aktive Dienstleistungsfreiheit) & Empfänger der Dienstl…
Dienstleistungsfreiheit 0 Vorfragen Verpflichtete
grundsätzlich sind MS die Verpflichteten Bindung der intermediären Gewalten von EuGH auch auf DLF übertragen (Eingriff muss definiert und zugerechnet werden)
Dienstleistungsfreiheit I. Tatbestand Art 56 AEUV Gebhard-Judikatur
EuGH erweiterte Diskriminierungsverbot zu umfassenden Beschränkungsverbot => Gebhard-Judikatur -> alle nationalen Maßnahmen, die die Ausübung der durch Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, sind untersagt (staatliche Handlungspflichten im Fall der Beeinträchtigung einer GF durch Private auf die DLF in der Zukunft sind denkbar)
Dienstleistungsfreiheit I. Tatbestand Anwendung der Keck-Judikatur? Spürbarkeitsgrenze
direkte Übertragung der Keck-Judikatur auf DLF nicht möglich von der denkbaren Modifikation der Keck-Judikatur macht EuGH auch nicht Gebrauch EuGH nimmt jenes aus dem TB heraus, welche Maßnahmen/Schranken zu ungewiss/zu mittelbar sind => Spürbarkeitsgrenze Spürbarkeit als Regulativ sowie jüngere Rsp des EuGH schränken TB der DLF ein
Dienstleistungsfreiheit II. Rechtfertigung Art 62 iVm Art 52 AEUV
nach allg. Verweisnorm des Art 62 AEUV finden die in Art 52 AEUV (für NLF erwähnten) geschriebenen RFG der Öffentlichen Ordnung, Sicherheit & Gesundheit auch auf die DLF Anwendung EuGH überträgt in seiner Rsp die ungeschriebenen RFG (Cassis-Judikatur) auch auf die DLF (->Gebhard-Judikatur) = "zwingendes Erfordernis des Allgemeininteresses" --> damit können keinesfalls direkte Diskriminierungen gerechtfertigt werden!
Dienstleistungsfreiheit III. Verhältnismäßigkeit
bei DLF durch EuGH strengerer Maßstab im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (im Bezug auf mitgliedstaatliche Einschränkungen) --> MS kann für die Erbringung von Dienstleistungen in seinem Gebiet nicht die Erfüllung aller Bedingungen der NLF verlangen - sonst würde den Bestimmungen der DLF die praktische Wirksamkeit völlig genommen werden Kriterium der Geeignetheit --> Beschränkungen zu grenzüberschreitend angebotenen Glücksspiel-Dienstleistungen wurde eine Präzisierung durch Kohärenzerforde…
Freizügigkeit der Arbeitnehmer Art 45 ff AEUV
Freizügigkeit der Arbeitnehmer 0 Vorfragen Welche Grundfreiheit? ANF Abschließende Harmonisierung? Bereichsausnahme? grenzüberschreitender Sachverhalt Berechtigter? Verpflichteter?
ANF als Facette des freien Personenverkehrs -> dient der Mobilität unselbstständiger Erwerbstätigen unmittelbar anwendbares Primärrecht - mit ggf Anwendungsvorrang (Wer ist Arbeitnehmer? Definieren)
Freizügigkeit der Arbeitnehmer 0 Vorfragen Bereichsausnahme Art 45 (4) AEUV
"Beschäftigung in öffentlicher Verwaltung" findet keine Anwendung auf die ANF (sehr eng auszulegen) unter "öffentlicher Verwaltung" wird nur die Hoheitsverwaltung im engsten Sinn verstanden - also Polizei, Justiz, Militär & jene Verwaltungspositionen, die unmittelbar am Zustandekommen von Hoheitsakten mitwirken & daher ein "Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat" sowie die Gegenseitigkeit von Rechten & Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsban…
Freizügigkeit der Arbeitnehmer 0 Vorfragen Grenzüberschreitender Sachverhalt
nicht nur bei einer Beschränkung durch den (potentiellen) Aufnahmemitgliedsstaat, sondern durchaus auch im Verhältnis zum eigenen Herkunftsstaat (MS) gegeben - sofern dieser ein Hemmnis ggü Wanderarbeitnehmer*innen zu verantworten hat --> gerade bei Rückkehrkonstellationen Grenzgänger -> leben nicht in einem anderen MS, sondern überschreiten nur zum Arbeiten die Grenzen - oder ihren Wohnsitz zwar über die Grenze verlagern aber weiterhin im HerkunftsMS arbeiten --> Zwischenstaatlichkeit gegeben
Freizügigkeit der Arbeitnehmer 0 Vorfragen Grenzüberschreitender Sachverhalt Rückkehrkonstellationen
EuGH hat festgehalten, dass, wenn ein*e Staatsangehörige*r eines MS vom Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht & dann wieder zurück in den Herkunftsstaat geht, dann sollen deshalb keine Nachteile entstehen & keine Benachteiligung durch Regelungen im Herkunftsstaat entstehen -> Benachteiligung mit einer früheren Tätigkeit in einem anderen MS oder durch eine in einem anderen MS erworbene Ausbildung --> auch dann liegt grenzüberschreitender Zusammenhang vor
Freizügigkeit der Arbeitnehmer 0 Vorfragen Begünstigte
Begünstigte sind alle Angehörigen eines Mitgliedsstaats, die einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im grenzüberschreitenden Kontext nachgehen (uU aber auch der jeweilige [potentielle] Arbeitgeber) Kriterium der Unselbständigkeit für Abgrenzung zur NLF von selbständig Erwerbstätigen = Leistungserbringung nach Weisung (Fremdbestimmtheit) & gegen Vergütung (kein unternehmerisches Risiko) Empfang der Erwerbstätigkeit -> auch Teilzeitbeschäftigung erfasst & auch bl…
Freizügigkeit der Arbeitnehmer 0 Vorfragen Verpflichtete
in erster Linie MS die Verpflichteten EuGH hat auch Bindung bestimmter Privaten (intermediäre Gewalten) entwickelt intermediäre Gewalten: nicht-staatliche Einrichtungen, denen große -staatsgleiche- Macht zukommt, etwa weil sie Arbeitsbedingungen kollektiv regeln können (Rs Bosman) -> nicht nur behördliche Maßnahmen, auch Vorschriften aller Art, die zur Regelung unselbstständiger Arbeit dienen (auch von Sportverbänden aufgestellte Regeln) auch private Arbeitgeber an ANF gebunden - aber nur an da…
Freizügigkeit der Arbeitnehmer I. Tatbestand Art 45 (2) & (3) AEUV
im Art 45 (2) AEUV ist ein primärrechtliches Diskriminierungsverbot vorgesehen --> direkte & indirekte Diskriminierungen nach der Staatsbürgerschaft der Arbeitnehmer*innen grundsätzlich verboten Art 45 (3) AEUV enthält Aufzählung der damit verbundenen Rechte EuGH erweiterte das Diskriminierungsverbot zu einem umfassenden Beschränkungsverbot -> für personenbezogene GF: Gebhard-Judikatur diese untersagt alle nationalen Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden F…
Freizügigkeit der Arbeitnehmer I. Tatbestand Anwendung der Keck-Judikatur? Spürbarkeitsgrenze
direkte Übertragung der Keck-Judikatur auf ANF zur Tatbestandseinschränkung nicht möglich Modifikation der Keck-Judikatur denkbar -> Unterscheidung zwischen Marktzugangsschranken und Marktausübungsregelungen (für letztere lediglich ein Diskriminierungsverbot zur Anwendung bringen) Zugang zum Arbeitsmarkt zB. durch Erfordernis einer Arbeitserlaubnis beeinträchtigt Berufsausübung wäre von Regelungen über die Arbeitszeit oder eine notwendige Versicherung betroffen von der denkbaren Modifikation de…
Freizügigkeit der Arbeitnehmer II. Rechtfertigung Art 45 (3) AEUV
Art 45 (3) AEUV erwähnt als geschriebene RFG die öffentliche Ordnung, Sicherheit & Gesundheit nach stRsp des EuGH darf bei Einschränkungen der ANF aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend sein -> strafrechtliche Verurteilungen allein nicht begründend für solche Maßnahmen --> obliegt nationalen Gerichten/Behörden im Einzelfall zu beurteilen, ob eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorl…
Freier Kapital- und Zahlungsverkehr Art 63 ff AEUV
Freier Kapital- und Zahlungsverkehr 0 Vorfragen Welche Grundfreiheit? KVF (+Abgrenzung) Abschließende Harmonisierung? Bereichsausnahme? grenzüberschreitender Sachverhalt Berechtigter? Verpflichteter?
freier Kapitalverkehr (Art 63 (1) AEUV) schützt Kapitaltransfers als Selbstzweck freier Zahlungsverkehr (Art 63 (2) AEUV) schützt jene Zahlungsströme, die eine korrespondierende Gegenleistung zu anderen GF darstellen freier Kapitalverkehr umfasst: einseitige Wertübertragungen von Sachkapital oder Geldkapital; dient zumeist der Vermögensanlage (zB Aktienkauf) aber sich zu anderen Zwecken (Schenkung, Transfer von Bargeld) freier Zahlungsverkehr umfasst: zB Zahlungen als Gegenleistung für eine War…
Freier Kapital- und Zahlungsverkehr 0 Vorfragen Abgrenzung zu anderen Grundfreiheiten
Abgrenzung KVF zu NLF: bei Unternehmensbeteiligung durch den Erwerb von Aktien & Immobilien -> beim Aktienkauf als Portfolioinvestition die einem Anlagezweck dient => KVF -> beim Aktienkauf als Direktinvestition die den Kontrollerwerb über Unternehmen bezweck => NLF --> nach Rsp des EuGH kommt es zur Abgrenzung auf den Umfang der Investition an: führt sie zur Möglichkeit der Ausübung unternehmerischen Einflusses ist alleine NLF maßgeblich (sicher der 50% der Fall) --> ist im konkreten Einzelfal…
Freier Kapital- und Zahlungsverkehr I. Tatbestand Art 63 AEUV
Tatbestand umfasst ein Verbot direkter & indirekter Diskriminierung sowie aller unterschiedslosen Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen MS; Besonderheit: zwischen MS & Drittstaaten (Auslegung des EuGH) freier Kapitalverkehr (im Gegensatz zu Personenverkehrsfreiheiten & WVF) enthält primärrechtlich kein bestimmtes Diskriminierungsverbot nach Tabu-Kriterium der Kapitalherkunft, sondern ein weit gefasstes Beschränkungsverbot Einschränkung des TB durch die anwendbare Spürbarkeitsgrenze
Freier Kapital- und Zahlungsverkehr II. Rechtfertigung Art 65 Abs 1 lit b AEUV
Art 65 Abs 1 lit b AEUV ermächtigt MS, die "unerlässlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandeln gegen innerstaatliche Rechts- & Verwaltungsvorschriften, insb auf dem Gebiet des Steuerrechts & der Aufsicht über Finanzinstitute, zu verhindern, sowie Meldeverfahren für den Kapitalverkehr zwecks administrativer oder statistischer Information vorzusehen oder Maßnahmen zu ergreifen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind." --> geschriebene RFG EuGH überträgt i…